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Beschlußentwurf, betreffend

die Fortsezung der Zentralbahn im Kanton Aargau.

(Vom 30. Wintermonat 1853.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerische« Eidgenossenschaft,

nach Einficht einer durch den Großen Rath des Kautons Aargau am 4. November 1853 dem Direktorium der schweizerischen Zentralbahngesellschaft ertheilten Konzes* fion, betreffend den Bau und Betrieb folgender Linien als Fortsezung der Zentralbahn auf dem Gebiete des Kantons Aargau: 1) von der solothurnischen Gränze in der Wöschnau bis Aar au; 2) von der solothurnischen Gränze bei Olten: a. in südlicher Richtung über Zofingen bis an die

luzernische Gränze;

b. in westlicher Richtung bis an die bernifche Gränze bei Murgenthal ;

und eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrafhes ; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heu-« monat 1852, beschließt: Es wird dieser Konzesfion unter nachstehenden Be-«

dingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt :

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Artikel 1. In Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den re# gelmaßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse -des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Kon* äesfionsgebuhr, die den Betrag von gr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen foll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzüge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Refervefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahnen, für deren Herstellung die- Konzesfion dem proviforifchen Verwaltungsrathe der fchweizerifchen Zentralbahn, von Bern am 24. Wintermonat 1852, von L u z e r n am 19.

Wintermonat 1852, von S o l o t h u r n am 17. Christmonat 1852, von B a f e l - S t a d t am 10. Wintermonat 1852, vonBasel-Landschaft am 6. Christmonat 1852 und dem Direktorium der schweizerischen Zentral&ahn von Aargau am 4. Wintermonat 1853 ertheilt worden ist, in ihrer Gefammtheit,' fo weit fie wirklich erstellt worden sind, sammt dem Material, den ©ebäulichkeiten und den Vor* rathen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres vom 1. Mai 1858 an g-ewchnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er jeweilen 5 Iahre zum Voraus den Rükkauf erklärt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Eut* fchädigungssumme nicht erzielt werden, fo wird die lezterc

>durch ein Schiedsgericht bestimmt.

tiefes Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß

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jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht ver# «inigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach d r Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Rein* ertrags derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 75.

Iahre der 22-/2fache, und im galle des Rükkaufs im 90. Iahre der 20fache Werth diefes Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle we-

niger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen

darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnnng zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnnng getta.« gen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

ï). Im gatte des Rüfkaufes im 99. Iahre ist die muthmafliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diefem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in voll* kommen befriedigendem Zustande dem ...Bunde abzu« treten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge

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Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 3 Monaten vom Tage diefes Befchlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführnng der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung,. daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzesfion erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eifenbahnen vom 28. Heumonat 1852 genaue Beachtung finden und es darf denfelben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzesfion in keiner Weise Eintrag geschehen. Im Besondern soll die volle Anwendung des Bundesgesezes, betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 durch den Artikel 6 der Konzeffion keinerlei Beschränkung erleiden, Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung: und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauf-

tragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen.

B e r n , den 30. Wintermonat 1853.

Im Namen des fchweiz. Bundesrathes.

(Folgen die Unterfchriften.)

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Beschlußentwurf, betreffend die Fortsezung der Zentralbahn im Kanton Aargau. (Vom 30.

Wintermonat 1853.)

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17.12.1853

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