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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Erwerb eines Grundstückes in Ostermundigen (Vom 4. Juni 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen ein Kreditbegehren für den Erwerb eines Grundstückes in Ostermundigen (Bern) zu unterbreiten.

In der Botschaft vom 29. September 1961 über den Erwerb eines Grundstückes in Urdorf haben wir Sie darüber orientiert, dass die Beschaffung von Bauland für die Wohnungsfürsorge des Bundespersonals gemäss dem Bundesbeschluss vom 7.Oktober 1947/27. Januar 1958, insbesondere in den Städten Zürich, Bern, Genf und Basel sehr schwierig ist und dass die Wohnungsfürsorge in diesen Städten leider oft an der Bodenfrage scheitert. Sie haben dem Antrag, erstmals eine grössere Parzelle durch den Bund kaufen zu lassen und diese nachher an die Wohnbaugenossenschaften im Baurecht abzugeben, zugestimmt und damit einen neuen Weg der Wohnungsfürsorge gutgeheissen. Gestützt auf diesen Beschluss, und weil in Bern ähnliche Verhältnisse bestehen wie in Zürich, haben wir uns eine Gelegenheit, in der unmittelbaren Umgebung von Bern ein grosses Grundstück zu sichern, nicht entgehen lassen wollen.

II

In Bern und Umgebung hat das Bundespersonal 4 Wohnbaugenossenschaften ins Leben gerufen, die 648 Wohnungen gebaut haben. Diese Zahl ist eher bescheiden, beträgt die Zahl der Bundesbediensteten ohne SBB hier doch 10 588. Seit 1959 suchen diese Genossenschaften vergeblich weiteres Land, das sich für ihre Zwecke lagemässig und preislich eignen würde. Bund 600 Genossen-

1351 schafter warten auf die Zuteilung einer Wohnung. Seit ca. 3 Jahren weisen die Genossenschaften gegenüber neuen Interessenten darauf hin, dass Neueintritte keinen Zweck haben, da ohne Land keine weiteren Wohnungen gebaut werden können. Es darf daher angenommen werden, dass zu den 600 wartenden Genossenschaftern noch weitere Interessenten stossen werden, sobald ein Bauvorhaben realisiert wird. Das Wohnungsangebot in Bern ist so beschaffen, dass für die Bundesbediensteten der unteren Besoldungsklassen trotz der Anstrengungen, die auch die Stadt Bern unternimmt, nur selten Wohnungen zu tragbaren Mietzinsen zu finden sind. Es ist klar, dass dies auch für den Bund als Arbeitgeber bei der heutigen Lage auf dem Arbeitsmarkt von grosser Bedeutung ist.

Das in Frage stehende Terrain dürfte Platz für ungefähr 400 Wohnungen bieten. Aus diesen Gründen hätte es nicht durch eine Genossenschaft allein erworben werden können. Die Genossenschaften werden zumeist ehrenamtlich betreut und müssen darum in einem Eahmen bleiben, der die Geschäftsführung in der Freizeit erlaubt. Es ist beabsichtigt, für das ganze Areal einen generellen Überbauungsplan aufzustellen. Nach Vorliegen dieses Planes können dann die einzelnen Parzellen den Wohnbaugenossenschaften definitiv im Baurecht zugeteilt werden.

III Das Grundstück befindet sich in Ostermundigen (Viertelsgemeinde der Gemeinde Bolligen), das praktisch mit der Stadt Bern zusammengebaut ist.

Sowohl Bahn- wie Busverbindungen von und nach dem Stadtzentrum sind ausgezeichnet. Die Landparzelle ist ein Teil eines landwirtschaftlichen Heimwesens, das der Landwirt gesamthaft verkaufen will, da er infolge vorgerückten Alters den Betrieb nicht mehr weiterführen kann und auch seine Kinder andere Berufe ergriffen haben. Die gesamte Liegenschaft umfasst rund 81 000 m2. Sie liegt auf dem nördlichen Ausläufer des Ostermundigenberges und zum Teil im Gümligental. Die Verhandlungen über den Kauf dieser Liegenschaft wurden im engsten Einvernehmen mit den Gemeindebehörden geführt. Die Gemeinde benötigt einen Teil für ihre eigenen Bedürfnisse. Die Liegenschaft soll demzufolge wie folgt aufgeteilt werden : Der Landwirt behält rund 3000 m2 im Gümligental für sich. Ostermundigen kauft weiteren Boden im Gümligental (ca. 14 500 m2), den anschliessenden Steilhang (ca. 19 000 m2) und eine
Waldparzelle mit Vorland (ca. 6000 m2). Für den Bund bleibt rund die Hälfte (ca. 39 450 m2), die ganz ausgenutzt werden kann. Das Land ist relativ eben, sonnig, in schönster Lage und nach dem durch die Gemeinde zugesicherten Strassenausbau gut erreichbar. Der Gemeinderat hat eine Überbauung im Eahmen einer Sonderbaubewilligung zugesichert. Die Erschliessung dürfte keine Schwierigkeiten bereiten. Kanalisation, Zuleitungen und Strassen werden in engster Zusammenarbeit mit der Gemeinde erstellt. Die daraus entstehenden Kosten werden bei der Überlassung des Landes an die Baugenossenschaften im Baurechtszins berücksichtigt.

1352 IV Der Verkäufer hat, schon bevor wir uns als Interessent gemeldet haben, mit einem Kaufsrechtberechtigten eine Abmachung getroffen, wonach der Preis der Liegenschaft, sofern sie nicht bis zum 81. August 1962 verkauft ist, um 50 000 Franken erhöht werden müsse. Diese Tatsache war mit ein Grund, der uns bewog, den Kauf vorsorglich abzuschliessen, wobei aber die Zustimmung der eidgenössischen Bäte vorbehalten blieb. Der Kaufpreis von l 602 185 Franken ergibt je m2 gegen 41 Franken. Dazu kommen noch die Verschreibungsund Vermessungskosten sowie die Staatsabgaben und Grundbuchgebühren im Betrage von rund 43 000 Franken, so dass sich ein Nettopreis von rund 42 Franken ergeben dürfte, der unter den gegebenen Verhältnissen als durchaus angemessen erscheint.

Wir sind überzeugt, dass es sich hier um eine günstige Gelegenheit handelt, die nicht verpasst werden sollte, damit der grossen Nachfrage nach Wohnraum des Bundespersonals in Bern zu tragbaren Bedingungen entsprochen werden kann.

Wir empfehlen Ihnen deshalb die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes und versichern Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 4. Juni 1962.

Im Namen dos Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1353 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

den Erwerb eines Grundstückes in Ostermundigen

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1962, beschliesst:

Art. l Für den Erwerb eines Grundstückes von ca. 39 450 m2 in Ostermundigen bei Bern wird ein Objektkredit, von l 646 000 Franken bewilligt. Das Grundstück wird politisch und konfessionell neutralen Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals im Baurecht gegen angemessene Verzinsung zur Verfügung gestellt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Erwerb eines Grundstückes in Ostermundigen (Vom 4. Juni 1962)

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Jahr

1962

Année Anno Band

1

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25

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8479

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21.06.1962

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1350-1353

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