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Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. IV.

Nr. 53.

11. Dezember 1895.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Zollumgehung bestraften Auguste Fache in Flies (Frankreich).

(Vom

7. Dezember 1895.)

Tit.

Auf Grund von gemachten Wahrnehmungen haben die Grenzwachtorgane in Genf am 7. Juni dieses Jahres in der Stallung des Gasthofes zu den XXII Kantonen in Genf unter Beiziehung eines Polizeikommissärs eine Hausdurchsuchung vorgenommen, welche zur Entdeckung von 21 Warenstücken mit verschiedenem Inhalt führte, die aus Frankreich unverzollt über die Grenze gebracht worden waren.

Auf Befragen erklärte der Stallbursche, die Kolli seien durch einen ihm unbekannten Mann in die Stauung gebracht worden; dagegen habe ein gewisser Auguste Pache aus Flies (Frankreich) dieselben in Empfang genommen und ihm aufgetragen, sie an verschiedene Adressaten in Genf abzuliefern. Pache, welcher anwesend war, bestritt die Richtigkeit dieser Angabe aufs bestimmteste und wollte auch an der Einschmuggelung der Waren keinen Anteil gehabt haben. Indessen wurde konstatiert, daß ein großer Teil der vorhandenen Kisten die genaue Adresse Faches trug, daß sich dabei selbst ein der Frau des Pache gehörendes Körbchen befand und daß letzterer dem Stallknecht drei von ihm selber geschriebene Zettel eingehändigt hatte, mit Angabe der Adresse, an welche die betreffenden mit Zahlen bezeichneten Kisten zu liefern waren. Diese Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. IV.

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Thatsachen und der Umstand, daß Pache während der Protokollaufnahme versucht hatte, die auf seinen Namen lautenden Adressen von den Risten wegzunehmen, ließen trote dem Leugnen Faches erkennen, daß derselbe, wenn möglicherweise auch nicht der Schmuggler selber, so doch der Urheber des Schmuggels war.

Der Betrag der umgangenen Gebühren stellt sich für Zoll auf Fr. 345. 50, für Monopolgebühr auf Fr. 17. 60.

Da Pache nicht in der Schweiz domiziliert ist und für die auszusprechende Buße keine genügende Sicherheit leisten konnte, so wurde er gestützt auf Art. 57 des Zollgesetzes in Haft gesetzt; zudem wurden nebst der eingeschmuggelten Ware Wagen und Pferd des Pache, welche er in der Stallung des erwähnten Gasthofes eingestellt hatte, mit Beschlag belegt.

Nachdem Pache anfänglich jede Mitschuld an dem Schmuggel bestritten hatte, ließ er sich nachträglich herbei, sich dem administrativen Strafentscheid mit Bezug auf die drei Kisten, über die er Lieferungsscheine ausgestellt hatte, zu unterziehen, lehnte aber für den Rest der beschlagnahmten Ware jede Verantwortlichkeit ab.

Da es jedoch nach der Aktenlage keinem Zweifel unterlag, daß Pache auch die Einschmuggelung der übrigen Waren zur Last fiel, so konnte diese Unterziehungserklärung, soweit die Zollübertretung betreffend, nicht als eine vorbehaltlose im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1819 (A. S. Bd. l, 87) betrachtet werden, und der Fall war daher dem Gerichte zur Aburteilung zu überweisen.

Anders verhält es sieh mit der Übertretung des Alkoholmonopols. Da hier nur eine Kiste Cognac in Betracht fiel und der Angeschuldigte sich für die darauf entfallende Buße vorbehaltlos unterzogen hat, so konnte der Monopolstraffall auf administrativem Wege erledigt werden, und es hat der Straffällige die daher/ige Buße bezahlt.

In Anwendung von Art. 125, 3. Alinea, und Art. 227, Schlußsatz, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893 (A. S. n. F. XIII, 455), wonach es dem Bundesrat freisteht, die Beurteilung von Übertretungen fiskalischer und polizeilicher ßundesgesetze direkt dem Bundesstrafgerichte zu übertragen, hat der Bundesrat unterm 15. Juli mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Falles denselben durch die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht überweisen lassen.

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Durch Urteil dieses Gerichtshofes vom 16. September dieses Jahres wurde Pache der Zollumgehung für das ganze beschlagnahmte Warenquantum schuldig erklärt und, weil rückfällig, zur Bezahlung einer Buße vom 30fachen Betrage des umgangenen Zolles mit Fr. 10,365 verurteilt. Wird diese Buße oder ein Teil derselben nicht bezahlt, so hat der Verurteilte eine entsprechende Gefängnisstrafe, unter Berechnung von einem Tag Gefängnis für Fr. 5 Buße, abzubüßen, deren Dauer jedoch ein Jahr nicht überschreiten darf.

Für die überstandene Präventivhaft sind 30 Tage in Abzug zu bringen.

Außerdem hat Pache den einfachen Zoll für die geschmuggelten Waren zu bezahlen.

Von der Buße von Fr. 10,365 ist ein Betrag von Fr. 900 gedeckt, welchen Pache für Aushingabe des beschlagnahmten Fuhrwerkes hinterlegt hatte und der nun an die Buße verrechnet wird.

Außerdem ist an die Buße nichts bezahlt worden , und auch die bedeutenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens wie der einfache Zoll werden von Pache nicht erhältlich sein, da derselbe im Ausland wohnt.

Die Buße beträgt nach Abzug jener Fr. 900 noch Fr. 9465, welche in ein Jahr Gefängnis, abzüglich von 30 Tagen, umgewandelt ist, so daß Pache seine Strafe am 16. August nächsten Jahres überstanden haben wird.

Pache stellt nun in einer an die hohe Bundesversammlung gerichteten Eingabe vom 29. November abbin das Gesuch, es möchte ihm der Rest der Strafe irn Gnadenwege erlassen werden. Er weist dabei auf die schwierige Lage seiner Familie hin und daß er, entgegen der Annahme der Zollverwaltung, kein Vermögen besitze.

Er habe sich zu der begangenen Zollübertretung durch die Aussicht auf den ihm von den eigentlichen Urhebern derselben versprochenen Gewinn verleiten lassen und bedaure das Vorkommnis, wie er auch entschlossen sei, niemals wieder zu dergleichen Unternehmungen die Hand zu bieten.

Er bemerkt des fernem, daß er am 7. Juni verhaftet und erst am 16. September abgeurteilt worden sei und daß er nun 6 Monate in Haft gehalten werde, durch welche Strafe sein Vergehen reichlich gesühnt erscheine, zumal er nur als Complice an einem Schmuggelunternehmen verurteilt, indes wie der Haupturheber bestraft worden sei. Auch erwähnt er, daß die Zollverwaltung ihm den deponierten Betrag für das Fuhrwerk, das doch zum Schmuggel nicht benützt worden sei, zurückbehalten habe und daß derselben noch der Erlös aus den beschlagnahmten Waren zukomme.

668 Dem gegenüber ist zu bemerken, daß Pache dem Grenzwachtpersonal schon längst als gewerbsmäßiger Schmuggler und insbesondere als Schmuggelunternehmer bekannt war und auch schon wegen Schmuggels im Jahre 1894 durch das Polizeigericht in Genf mit einer Buße von Fr. 954 bestraft worden ist. Die Art der Ausführung des zur Entdeckung gelangten Schmuggelfalles zeigt, daß derselbe schlau vorbedacht und organisiert war. Nachdem es gelungen ist, eine den Interessen des Fiskus und dem ehrliehen Handel so gefährliche Persönlichkeit zur Strafe zu ziehen, wäre es nach unserer Ansicht übel angebracht, demselben einen Gnadenakt zu teil werden zu lassen, der lediglich zur Folge hätte, daß Pache um so früher wieder sein Schmuggelhandwerk aufnehmen könnte.

Es ist den Hintermännern und Anstiftern des Schmuggelgewerbes bei der Schwierigkeit, den daherigen Nachweis zu erbringen, nur allzu leicht möglich, sich der Strafe zu entziehen, namentlich wenn sie im Ausland wohnen, wo sie für die schweizerische Zollverwaltung nicht erreichbar sind, so daß es, um dem Schmuggel wirksam entgegenzutreten, notwendig ist, in Fällen, wo ein solcher Schmuggelunternehmer überwiesen werden kann, mit der ganzen Strenge des Gesetzes einzuschreiten.

Pache ist nicht der durch Krankheit zurückgekommene Handwerker, als den er sich darstellen will, er betreibt ein umfangreiches Geschäft in eigenem Hause, besitzt Dienstboten, ein Fuhrwerk und hatte aus dem seit Jahren erzielten Gewinn aus dem Schrmiggelgewerbe nach den hierseitigen Informationen ganz leicht die ihm auferlegte Buße bezahlen können. Er hat vorgezogen, die entsprechende Gefängnisstrafe abzusitzen.

Ob die Reue, die Pache nun bezeigt, aufrichtig gemeint ist und ob ev die guten Vorsätze, die er will gefaßt haben, verwirklichen wird, müssen wir mit allem Grund bezweifeln, nachdem er bis zum letzten Moment seine durch die Thatsachen so offenkundig bewiesene Mitwirkung beim Schmuggel abgeleugnet hat und sich auch in seinem Begnadigungsgesuch noch als Opfer seiner Auftraggeber darstellen will, ohne die eigene Schuld anzuerkennen.

Daß Pache erst am 16. September abgeurteilt wurde, nachdem seine Verhaftung am 7. Juni erfolgt war, ist wesentlich dem Umstände zuzuschreiben, daß in die Zwischenzeit die amtlichen Gerichtsferien des Bundesstrafgerichts fielen; indes hat das Gericht diesem
Umstand Rechnung getragen, indem es die Gefängnisstrafe um die entsprechende Zeit, 30 Tage, verkürzt hat.

Was nun das Begnadigungsgesuch anbelangt, so hegen wir aus rien in unserm Bericht betreffend das Begnadigungsgesuch des Arthur Boffa vom 22. Juni 1893 (Bundesbl. 1893, III, 631) auseinander-

669 gesetzten Gründen Bedenken, ob der Bundesversammlung die Kompetenz zustehe, auf dasselbe einzutreten, nachdem der Fall durch gerichtliches Urteil seine Erledigung gefunden hat. Wir glauben dabei noch darauf hinweisen zu sollen, daß, wenn sie diese Kompetenz sich zulegt, zu gewärtigen ist, daß in den zahleichen zur gerichtlichen Aburteilung gelangenden Schmuggelfällen der Straffällige nach Erschöpfung aller gerichtlichen Instanzen schließlich noch mit einem Begnadigungsgesuch an die Bundesversammlung gelangt, wodurch die Urteilsvollziehung einen weitem Aufschub erleiden würde.

Mit diesen Bemerkungen beehren wir uns, Ihnen die Akten dieses Falles hiermit zuzustellen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. Dezember 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Zollumgehung bestraften Auguste Fache in Flies (Frankreich). (Vom 7.

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11.12.1895

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