# S T #

1 1 9

33 e sch l u È der

Landesgemeinde des Kantons Glarus, betreffend Ertheilung einer Konzession sut. Erstellung einer Eisenbahn von Wallenstadt bis Glarus.

(Vom 2. Januar 1853.)

2Öir -Sandammann, Rathe, Richter und Landltate

des eidgenössischen Standes Glarus, auf das Gesuch der zum Zwek des Baues und Be# triebes einer Eisenbahn von Chur an den Boden-, Wallen* und Zürichsee, mit einer Zweigbahn vom Wallensee nach ©larus, konstituirten Gründungsgefellschast, beschließen:

Art. 1. 6s wird der obgenannten ©riindungsgesell* schaft der schweizerischen Südostbahn die Konzession er* theilt zum Bau einer (Eisenbahn von Wallenfiadt aus, dem linkseitigen Ufer des 28alJenfees entlang, an den Zürcherfee, so weit dieselbe über hiesiges Gebiet führt, nebst einer mit tiefer Hauptbahn auf hiesigem Kantonsgebiet zusammentreffenden Zweigbahn nach Glarus. Mit dem Bau der Hauptlinie über hiesiges Gebiet verpflichtet sich die Gefellschaft, auch die Zweigbahn nach Glatus jtt erstellen.

Art. 2. Die Dauer der Konzession ist von dato an auf 99 nach einander folgende Jahre festgesezt, nach deren Ablauf der Kanton fich vorbehält, dieselbige erttweder auf beliebige Zeit zu erneuern, oder aber die ganze Schienenbahn oder auch nur die Zweigbahn o«"ft aBanenfe-.* nach Olarus, gegc« Auslosung de? ...figen--

120

thümer selbst zu übernehmen, unbeschadet jedoch dem nach dem Bundesgeseze vom 28. Iuli 1852 der Sidgenossenschaft zustehenden Auslösungsrechte.

' Art. 3. Im Fall der Kanton seiner Zeit entweder die ganze über sein Gebiet führende Eisenbahn oder aber nur die Zweigbahn vom Wallensee nach Glarus

an fich ziehen und keine Verständigung hinfichtlich der

zu leistenden Entschädigung erzielt werden sollte, so wird dieselbe durch ein Schiedsgericht bestimmt, wozu jeder Theil nach freier Wahl zwei Schiedsrichter und, follten diese über die Wahl des Obmanns sich nicht vereinigen können, die oberste Gerichtsbehörde der Eidgenossenschaft den Leztern bezeichnet. Diefes Schiedsgericht

hat bei Ausmittlung der zu leistenden Entfchädigung zu i&frfikfichtigen:

a. den durchschnittlichen Reinertrag der fraglichen Bahn* fireke während der lezten zwanzig Betriebsjahre; b. das ursprüngliche Anlagekapital der Bahn mit ihrer Zubehörde ; c. die muthmallichen Erstellungs- und Einrichtungskosten in dem Zeitpunkt der erfolgenden Auslosung; d. den jeweiligen Zustand der Bahnanlagen und deren Minderwerth in Folge ftattgehabter Abnuzung.

Art. 4. Hinfichtlich der Zwangsabtretung von Privatrechten für die Eisenbahn hat fich die Gesellschast an die ...Bestimmungen des Bundesgefezes zu halten.

Art. 5. Der Kanton macht fich anheischig, in so fern die bereits bestehenden Vorschriften nicht genügen, besondere Strafbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn und Störung des Betriebes zu erlassen und das Unter-5 nehmen überhaupt von Staats wegen beflens zu unterfiüzen Und in Schuz zu nehmen. -- Im Uebrigen wird die ·frnndhabung der Bahnpolizei, unter Aufficht des Staates

121 und den Befugnissen der Landespolizei unvorgegriffen, der Gesellschaft überlassen, die zu diesem Behufe eigene Bahn.« .Polizeibeamte und Wächter anstellt und durch die zustän-

digen Amtsbehörden in Eidespflicht nehmen läßt.

Art. 6. Die Betriebsgesellschaft als solche, die Eisen* bahin mit den Bahnhöfen und Stationsgebäulichkeiten nebst ihrem Betriebsmaterial find von aller kantonalen und kommunalen Besteurung frei.

Art. 7. Die Gefellfchaft ist ihrerfeits verpflichtet, beim Bau der Eifenbahn alle für die Privat- und ossentliche 'Sicherheit nöthigen Veranstaltungen zu treffen, namentlich für Ossenhaltung der bestehenden Straßen und für die Kommunikation von dießfeits und jenfeits der Bahn zu forgen und die hiezu erforderlichen Brüken,

Durchgänge, Uebergänge, Durchlässe und Wege auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten. -- Dergleichen hat die Gefellschaft da, wo wegen Anlegung der Eisen* bahn eine bereits bestehende Haupt- oder Verbindungsstraße eine »eränderte Richtung erhalten muß, die dießfälligen Kosten allein, und bei fpäterer Erbauung von Straßen, welche die Bahn durchkreuzen, drei Viertheile der dießfälligen Mehrkosten zu tragen. -- Ueber die Nothwendigkeit und Ausdehnung folcher Bauten und Anlagen entscheidet die zuständige kantonale Behörde, ohne Weiterzug.

Art. 8. Sowohl während des Baues als beim nachherigen Betrieb der Bahn sind von der Gesellschaft alle nöthigen Vorkehrungen zu treffen, um den Vekehr nach den Straßen nicht zu unterbrechen und Befchädigungen an Grundstüken und Gebäulichkeiten zu verhüten, so

wie überhaupt die öffentliche Sicherheit nicht zu ge#

sährden. -- Die Kantonsregierung behält sich vor, die dießfalls erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben, und

122

ju diesem Behufe zu jeder beliebigen $til die Sisenbahu mit allen ihren Einrichtungen untersuchen zu lassen.

Art. 9. Die Bahn soll sortwährend, so lange die Konzesjion dauert, in vollständigem regelmäßigem Betrieb erhalten und das Publikum gut und ficher bedient werden.

Art. 10. Die jeweiligen Gesellschastsjtatuten, so wie die Baupläne müssen der Kantonsrçgierung zur Gutheißung ,,vorgelegt werden.

Art. 11. Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus ihren Rechnungen und Verhandlungen, woraus der jeweilige Stand des Unternehmens erfichtlich ist, der Kantonsregierung vorzulegen.

Art. 12. Die Gesellschaft ist gleich andern Privatunternehmungen den Gefezen und Verordnungen des Kantons unterworfen. Sie hat ihr Domizil in der

Stadt Chur, allwo fie für persönliche Klagen zivilgerichtlich belangbar ist und ju diesem Behufe einen bevollmächtigten Vertreter daselbst aufstellen foll. '-- gür dingliche Klagen gilt das Forum der gelegenen Sache.

Art. 13. Größere oder kleinere Truppenkorps, welche im Kantonaldienste flehen, so wie deren Materielles, müssen auf Anordnung der zuständigen Militärbehörde um die Hälfte der niedrigsten Fahrtare durch die ordentlichen Bahnzüge, und wenn ein Extrazug verlangt wird, um den »ollen Betrag der niedrigsten gahrtaxe befördert werden.

Art. 14. Die Maximalfäze für den Personen- und Waarentransport sollen noch Maßgabe des Durchfchnittes der Fahr- und .Frachttarife auf andern schweizerischen Eisenbahnen festgestellt werden.

Art. 15.- Die Erdarbeiten der Eisenbahn müssen spätestens nach Umslnß eines Jahres nach definitiv er*

123 theilter Konzession begonnen, und bis dahin muß zugleich genügender Ausweis über gehörige Sortführung des Unter" nehmens zuhanden der Kantonsregierung geleistet werden.

Wird diefe Bedingung in der vorgeschriebenen Zeitfriil nicht erfüllt, so (st der dreifache .Landrath ermächtigt, die ertheilte Konzession für erloschen zu erklären. -- Zur gänzlichen Vollendung und Inbetriebsezung der Eisenbahn auf dießseitigem Kantonsgebiete wird der Gesellschaft eine Frist bis Ende 1858 eingeräumt, und sollte nach Abfluß dieser Frist noch viel oder wenig an der Vollendung fehlen, so hat der dreifache Landrath des Kantons das Recht, hiefür einen lezten Präklufivtermin von sich aus feftzufezen.

Art. 16. Die Gesellschaft ist ermächtigt, mit Gene-hmigung des dreifachen Sandrathes die ihr ertheilte Konzesfion mit allen Rechten und Verpflichtungen an Andere, seien es einzelne Personen oder Gesellschaften, abzutreten.

Art. 17. Streitigkeiten zwischen dem Kantone und der Gefellfchaft, welche an sich zivilrechtlicher Natur sind und deren Entscheid nicht bereits durch gegenwärtigen Konzesfionsakt der kompetenten kantonalen Behörde vor* behalten ist, sollen uuweiterzüglich durch ein Schiedsgericht entschieden werden, welches jeweilen auf die im Art. 3 vorgezeichnete Weise zu bilden ist.

Also gegeben und beschlossen in unserer außerodentlichen Versammlung zu G l a r u s , den 2. Ianuar 1853.

Namens der Sandesgemeinde, Der A m t s l a n d a m m a n n : <§;. Senni.

Der erste Rathsschreiber : .5. <$ham.

124

Entwurf eines Beschlusses, betreffend

die Eisenbahnen im Kanton Glarus.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 11. Januör 1853.)

Sie B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht einer durch die Regierung des Kantons Glarus der Gründungsgesellschaft der fchweizerischen Südostbahn für Herstellung einer Eisenbahn von Wallenstadt aus, dem linkseitigen Ufer des Wallensees entlang an den Zürchersee, nebst einer mit dieser Hauptbahn auf dem Gebiete des Kantons Glarus zusammen* treffenden Zweigbahn nach Glarus, ertheilten Konzesfion, vom 2. Ianuar 1853, : und eines Berichts und Antrags des schweizerischen Bundesrathes;

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Iuli 1852, beschließt: Es wird diefer Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt:

Art. 1. In Erledigung, von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den ...Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach

125 dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens, auf den Postertrag eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von gr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen foll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diefem Rechte fo lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzüge der auf Abfchreibungsrechnung getragenen oder einem Reseröefond einverleibten Sum# men abwirft..

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eifenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vor* räthen, welche dazu gehören, mit Ablaus des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Bahnstreke oder ein Theil der-.selben dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, salls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssnmme nicht erzielt werden, fo wird die leztere

durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Diefes Schiedsgericht wird fo zufammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervor* schlag, an« welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

·pr die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Im galle des Rükkaufes vom 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchfchnittlichen Rein-

126 ertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, un# mittelbar vorangehen, im .Falle des Rükkaufes im 75. Iahre der 22V2fache, und im Falle des Rüf* ïaufes im 90. Iahre der 20fache Werth dieses Reinertrages ju bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Satte weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükfaufes im 99. Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschadigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung kein Genüge gethan werden, fo ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükfanfsumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von zwölf Monaten, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu

127

leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener îjrist die Genehmigung des Bundes sür die vor* liegende Konzesfion erlischt.

Art. 4. Es follen alle Vorschriften des Bundes-.gesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Juli 1852, genaue Beachtung finde«, und es darf denfelben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weife Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft »crzulegen beschlossen, Bern, den 11. Januar 1853.

Jrn .Hamen dee schweizerischen Bundesrathe.,.1, (golgen die Unterschristen.)

12S Konjessionsakt

des Grojüen Rathes von Granbünden.

(Vom

8. Januar 1853.)

Art. 1. Es wird der St. Gallisch-Graubündnerischen ·Sifenbahngesellschaftdie verlangte Bewilligung ertheilt, die von ihr projektirte Schienenbahn, so weit dieselbe über das Vierseitige Kantonsgebiet geführt werden soll, zu erstelle« Und zu betreiben, und zwar unter folgenden nähern Be# dingungen : Art. 2. Die Dauer der Konzession ist von dato an auf 99 nach einander folgende Jahre festgesezt, nach deren Ablauf der Kanton fich vorbehält, dieselbe entweder auf beliebige Zeit zu erneuern oder aber die Schienen!'

bahn gegen Auslosung der Eigenthümer selbst zu übernehmen, unbeschadet jedoch dem laut Bundesgesez vom 28. Iuli 1852 der Eidgenossenschaft zustehenden Auslösungsrechte.

Das gleiche Auslösungsrecht wird für die Dauer der Konzession auch dem Kanton vorbehalten.

Art. 3. Im Falle der Kanton seiner Zeit die Eisen*

bahn an fich ziehen und keine Verständigung hinfichtlich der zu leistenden Entschädigung erzielt werden sollte, so

wird dieselbe durch ein Schiedsgericht bestimmt, wozu

jeder Theil nach freier Wahl zwei Schiedsrichter, und sollten diese über die Wahl des Obmanns fich nicht

129

vereinigen können, die oberste Gerichtsbehörde der Eid* genossenfchaft den lezteren bezeichnet.

Dieses Schiedsgericht hat bei Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung zu berüksichtigen :

a. Den durchfchnittlichen Reinertrag der fraglichen Bahn* streke während der lezten zwanzig Betriebsjahre; b. das ursprüngliche Anlagekapital der Bahn und ihrer Zubehörde; c. die muthmaßlichen Erstellungs- und Einrichtungskosten in dem Zeitpunkt der erfolgenden Auslösung; d. den jeweiligen Zustand der Bahnanlagen und deren Minderwerth in Folge stattgehabter Abnuzung.

Art. 4. Für den Betrieb der Bahn foll während der ganzen Dauer der Konzeffion wenigstens die Hälfte sämmtlicher Angestellter, in fo fern tüchtige Leute für die Anstellungen fich zeigen, aus Bewohnern -- Schweizerbürgern -- des Kantons Graubünden genommen werden.

Art. 5. Hinfichtlich der Zwangsabtretung von Privatrechten für die Eifenbahn hat fich die Gefellschaft an die Bestimmungen des Bundesgefezes zu halten.

Art. 6. Die Gefellfchaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer vom Staate bewilligten oder von ihm selbst auszuführenden Eisenbahnen in dem Sinne zu gestatten, daß sie solche Bahnen an schiklicher Stelle in die ihrigen ausnimmt und die auf denfelben zu- oder abgehenden Personen und Waaren sowohl hinfichtlich der ·Fahrpreise als auch in jeder andern Beziehung durchaus .gleich zu behandeln, wie diejenigen, welche nur aus der Hauptlinie geführt werden.

Art. 7. Die Eifenbahngesellschaft verpflichtet fich, für den Fall, daß sie selbst die Fortführung der Zweig* bahn von Wallenstadt abwärts unternimmt, dieselbe bei

130 2ßeesen einzumünden und über das St. Gallische Gebiet durch das Gajier und den Seebezirk nach Rapperschw.9l lu ziehen, gür" den Faß aber, daß ein anderer Konzes* ftonär die gortsezung der in graa... liegenden Zweigbahn nach dem Westen unternimmt, hat die begehende Gesellschaff die Verpflichtung einzugehen, ihren ganzen Einfluß p verwenden, daß die Bahn die eben erwähnte Rich* tung erhalte und bei Weesen über das St. ©allische Gebiet nach Rapperschwcl gezogen werde.

Art. 8. Bezüglich der Konzession zu einer allsänigen Weiterfuhrung der Bahn von Chur gegen oder über das Gebirge, soll der fraglichen Gesellschaft im .Satte der Stellung gleich günstiger Bedingungen der Vorzug vor jeder andern Gesellschaft eingeräumt werden.

Art. 9. Der Kanton macht fich anheifchig, in so fern die bereits bestehenden Vorfchrifteu nicht genügen, besondere Strasbefiimmnngen gegen Beschädigung der Eisenbahn und Störung des Betriebs zu erlassen, und das Unternehmen überhaupt von Staats wegen bestens ju unterstüzen und in Schuj zu nehmen.

Im Uebrigen wird die Handhabung der Bahnpolizei, unter Aufficht des Staates und den Befugnissen der San* despolizei unvorgegrissen, der Gesellschaft überlassen, die zu diesem Behuf eigene Bahnpolizeibeamte und Wachter anstellt und diese durch die zuständigen Amtsb eh Orden in Cidespfticht nehmen läßt.

Art. 10. Die Betriebsgesellschaft als solche, die ·Sisenbahn mit den Bahnhöfen und Stationsgebäulichleiten nebjl ihrem Betriebsmaterial find von aller kan* tonalen und kommunalen Besteurung frei.

" Einzelne Angestellte, die im Kanton wohnen, so wie Gebäude und Liegenschaften außer dem Bahnkörper, un* terliegen gleich andern der Besteuruna.

13l Art. 1l. Die Gesellschaft ifl ihrerseits verpflichtet, beim Bau der Eisenbahn alle für die privat* und ßffentliche Sicherheit nßthigen Veranstaltungen zu treffen, namentlich für Offenhaltung der bestehenden Straßm und sur die Kommunikation dießseits und jenseits der Bahn zu sorgen und die hiezu erforderlichen Brüken, Durchgänge, Uebergänge, Durchlässe und Wege aus ihre Kosten herzustellen und- zu unterhalten.

Desgleichen hat die Gesellschaft da, wc wegen Anle* gung der Eisenbahn eine bereits bestehende Haupt- oder Verbindungsstraße eine veränderte Richtung erhalten muß, die dießfälligen Kosten allein und bei fpäterer Erbauung »on Straßen, welche die Bahn durchkreuzen, drei Vier* theile der dießfälligen Mehrkosten zu tragen.

Ueber die Nothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten und Anlagen entscheidet die Kantonsregierung ohne Weiterzug.

Art. 12. Sowohl während des Baues als beim nachherigen Betrieb der Bahn sind von der Gesellschaft und auf ihre Kosten alle nöthigen Vorkehrungen zu treffen, um den Verkehr auf den Straßen nicht zu unterbrechen und Beschädigungen an Grundstufen und Gebäulichkeiten zu verhüten, fo wie überhaupt um die öffentliche

Sicherheit nicht zu gefährden.

Die Kantonsregierung behält sich vor, die dießfalls erforderlichen Maßnahmen vorzufchreiben, und zu diesem Behuf zu jeder beliebigen Zeit die Qfifenbahn mit allen ihren Einrichtungen untersuchen zu lassen.

Art. 13. Die Bahn soll fortwährend, fo laufte die Konzession dauert, in vollständigem regelmäßigem Betriefe «rhalten und das Publikum gut und sicher bedient werden.

132

Dem Kanton steht das Recht z«, sich von der Solidität und Sicherheit der Bauten und des Betriebs jeders zeit Gewißheit zu verschassen.

Art. 14. Sämmtliche Statuten der Aktiengesellschaft, so wie Baupläne, insbesondere die Pläne, betreffend die Bahnrichtung, die Anlegung der Bahnhöfe und Sta* îionsorte, die Uebergänge und Durchgänge, die KorrekHonen von Straßen und Gewässern bedürfen der Gutleiçung der Kantonsregierung und können nur mit deren Zustimmung wieder abgeändert werden.

Art. 15. Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus ihren Rechnungen und Verhandlung gen, woraus der jeweilige Stand des Unternehmens erfichtlich ist, der Kantonsregierung vorzulegen.

Art. 16. Die Gesellschaft ist gleich andern Privatunternehmungen den Gesezen und Verordnungen des Kantons unterworfen.

Sie hat in jedem der beiden Kantone St. Gallen und Graubünden an einem noch zu bestimmenden, von der betreffenden Kantonsregierung gutzuheißenden Orte ein Domizil zu bezeichnen, alïwo fie für persönliche Klagen zivilgerichtlich belangbar ist. Sie wird zu diesem Behuf einen bevollmächtigten Vertreter daselbst aufstellen.

Für dingliche Klagen gilt das Forum der gelegenen Sache.

Art. 17. Größere oder kleinere Truppenkorps, welche im Kantonaldienste stehen, so wie deren Materielles, müssen auf Anordnung der zuständigen Militärbehörde um die £älfte der niedrigsten gahrtaxe durch die ordentlichen Bahnzüge, und wenn ein Ertrazug verlangt wird, um den vollen Betrag der niedrigem gahttaïe befördert werden.

133 Art. 18. Die Ma.rimalsäze sür den Personen- und Waarentransport sollen annähernd nach Maßgabe des Durchschnittes der Sahr- und Frachttarife auf andern schweizerischen Eisenbahnen festgestellt »erden.

Art. 19. Die Er darbe ite n der Eisenbahn müssen spätestens bis 1. Juli 1854 begonnen und bis dahin

zugleich genügender Ausweis über die gehörige gort-

sührung des Unternehmens, zuhanden der Kantons* regierung, geleistet werden.

Zur gänzlichen Vollendung und in ...Setriebsezung der ©senbahn auf dießseitigem Kantonsgebiet wird der ®t* sellschaft eine grist bis Ende 1856 eingeräumt, und sollte nach Ablauf diefer grist noch viel oder wenig an der Vollendung fehlen, fo hat der Große Rath des Kantons Graubünden das Recht, hiefür einen lezten Präklusivtermin von jtch aus festzufezen.

Art. 20. Die Gesellschaft ist ermächtigt, mit ®enehmigung der Kantonsregierung die ihr ertheilte Kon* zesfion mit allen Rechten und Verpflichtungen an Andere, seien es einzelne Personen oder (Sesellfchaften, abzutreten.

In diefem galle wird der Kantonsregierung das Recht, allfällige Abänderungen im Konzesfionsakt vorzunehmen, ausdrüklich vorbehalten.

Art. 21. Die Gesellschaft ist gehalten, bei defini* tiver Traeirung der Bahnlinie und bei Ausführung des Unterbaues auf fchiklich damit zu verbindende, fowohl in ihrem, als im Interesse der betreffenden Gemeinden liegenden Rheinwuhr- und Binnengewässer-KorrektionsProjekte billige und geeignete Rükficht zu nehmen.

Art. 22. Streitigkeiten zwifchen dem Kanton und der Gesellschaft, welche an sich zivilrechtlicher Natur unö Bundesblatt. Jahrg. V. Bd. I.

13

134 deren Entscheid nicht bereits durch gegenwärtigen Kon-.jesfionsakt der Kantonsregierung vorbehalten ist, sollen unweiterzüglich durch ein Schiedsgericht entschieden wer* den, welches jeweilen aus die im Art. 3 vorgezeichnete Weise zu bilden ijl.

Art. 23. Gegenwärtige Konzesfion tritt in Kraft und ist der Gesellschaft auszuhändigen, sobald die be# jüglichen, mit dem h. Stand St. Gallen gepflogenen Unterhandlungen über die Erstellung einer Eisenbahn, welche den Bodensee, resp. den Zürich- und Wallensee mit E hur und den Graubündnerischen Alpenpässen verbindet, zu einem definitiven Abschluß gediehen find.

.»Ha«».«...

135

Eutwurs eines Bcschluffes, betreffend

die Eisenbahnen im Kanton Graubünden.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 15. Januar 1853.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der

fchweizerifchen

Eidgenoffenfchaft,

nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons Graubünden einer Aktiengefellfchaft ertheilten Konzession, Betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von SRorschach nach Chur, so weit sie über bündnerisches Gebiet geht, vom 8. Januar 1853, und eines Berichts und Antrages des schweizerischen Bundesrathes ; ,

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, 'beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: Art. 1. Jn Erledigung von Art. 8, Lemma 3 de...; ...Sundesgesezes über den Bau und Betrieb von EisenBahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Perfonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Un...ernehmens, auf den Postertrag eine jährliche Konzefsions-

136 gebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht überfieigen foll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch »on diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunterueljmung nicht mehr als 4 n /o nach erfolgtem Abzüge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn fammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Baljnstreke ganz oder theilweise dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschast jeweilen fünf Jahre zum ..Boraus hieven benachrichtigt hat.

Kann eine .-ßerständigung über die zu leistende Entschädigungsfumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwäfeU und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die ·Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streiche« hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Auemittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkaufes im -30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache SSerth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in

welchem der Bund de« ..Köktauf erklärt, unmittelbar

137

vorangehen, im Faße des RüSaufes im 75. Jahre der 22Hsache, und im Falle des Räkkaufes im 90.

Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diesem

Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde istjeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkanfsumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist bis zum 1. Iuli 1854 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener gtift die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom

138 28. Iuli 1852, genaue Beachtung finde«, und es darf denfelben durch die Bestimmungen der vorliegenden Aonzession in feiner Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 15. Ianuar 1853.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes.

(Folgen die Unterschriften.)

139

Äonzessionsakt des

Kleinen Rathes des Kantons St. Gatten.

(Vom 15. Januar 1853.)

Wir Landammann und Kleiner Rath des Kautons St. Gallen.

ertheilen hiermit, kraft Beschlusses des Großen Rathes vom 8. Januar 1853, der St. Gallifch--Graubündnerifchen Eifenbahngefellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Rorschach bis an die Gränze des Kanton..;» Graubünden zu Ragatz, und von Sargans bis Wallenstadt, unter nachstehenden Bedingungen:

Art. 1. Die Dauer der Konzession ist von dato an auf 99 nach einander folgende Jahre festgesezt, nach deren Ablauf der Kanton sich vorbehält, diefelbe entweder auf beliebige Zeit zu erneuern, oder aber die Schienenbahn gegen Auslösung der Eigenthümer selbst zu übernehmen, unbeschadet jedoch dem laut Bundesgesez vom 28. Juli 1852 der Eidgenossenschaft zustehenden Auslösungsrechte.

Art. 2. Jm Falle der Kanton seiner Zeit die Eisen.«

bahn an sich ziehen und keine Verständigung hinsichtlich der zu leistenden Entschädigung erzielt werden sollte, so wirb dieselbe durch ein Schiedsgericht bestimmt, wozu jeder Theil nach freier Wahl zwei Schiedsrichter, und sollten diese über die Wahl das Obmanns sich nicht vereinigen konne«, die oberste Gerichtsbehörde der Eidgenossenschaft den lezteren bezeichnet.

140 Dieses Schiedsgericht hat bei Auömittlung der zu lei* stende« Entschädigung zu berüksichtigen : a. Den durchschnittlichen Reinertrag der fraglichen Bahnstreke während der lezten zwanzig Betriebsjahre; b. das ursprüngliche Anlagekapital der Bahn und ihrer Zubehörde; c. die muthmaßlichen Erstellungs- und Einrichtungskosten in dem Zeitpunkt der erfolgenden Auslöfung; d. den jeweiligen Zustand der Bahnanlagen und deren Minderwerth in Folge stattgehabter Abnuzung.

Art. 3. Für den Betrieb der Bahn soll während der ganzen Dauer der Konzession wenigstens die Hälfte sämmtlicher Angestellter, in so sern tüchtige Leute für die Anfiel.-.

lungen sich zeigen, aus Bewohnern des Kantons St. Gatten genommen werden.

Art. 4. Hinsichtlich der Zwangsabtretung von Privat-' rechten für die Eisenbahn hat sich die Gesellschaft an die Bestimmungen des Bundesgesezes zu halten.

Art. 5. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anberer vom Staate bewilligten oder von ihm selbst aus?

zuführenden Eisenbahnen in dem Sinne zu gestatten, daß sie solche Bahnen an schiklicher ©teile in die ihrigen auf" nimmt, und die auf denselben zu- oder abgehenden Personen und Waaren, sowohl hinsichtlich der Fahrpreise als auch in jeder andern Beziehung, durchaus gleich zu be= handeln wie diejenigen, welche nur auf der Hauptlinie geführt werden..

Art. 6. Die Eisenbahngesellschaf.: verpflichtet sich, für den Fall, daß sie selbst die Fortfuhrung der 3«>ei9&<.hn von Sallenstadt abwärts« unternimmt, dieselbe bei Weefen einzumünden und über das St. Gallifche Gebiet durch das Gaster und den Seebezirî nach ..Kapperschwcl zu

141 ziehen. Für den Fall aber, daß ein anderer Konzessionär die Fortfeznng der in Frage liegenden Zweigbahn nach dem Westen unternimmt, hat die bestehende Gesellfchaft die Verpflichtung einzugehen, ihren ganzen Einfluß zu verwenden, daß die Bahn die eben erwähnte Richtung erhalte und bei Wesen über das St. Gallische Gebiet nach

Rapperschwyl gezogen werde.

Art. 7. Bezüglich der Konzession zu einer allsälligrn Weiterführung der Bahn von Chur gegen oder über das Gebirge foll der fraglichen Gesellschaft im Fall der Stel-

lung gleich günstiger Bedingungen der Vorzug vor jeder andern Gesellfchaft eingeräumt werden.

Art. 8. Der Kanton macht sich anheischig, in fo fern die bereits bestehenden Vorschriften nicht genügen, befondere Strafbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn und Störung des Betriebs zu erlassen, und das Unternehmen überhaupt von Staats wegen bestens zu unterstüzen und in Schuz zu nehmen.

Jm Uebrigen wird die Handhabung der Bahnpolizei unter Aufsicht des Staates und den Besugnissen der Landespolizei unvorgegriffen, der Gesellschaft überlassen, die zu diesem Behuf eigene Bahnpolizeibeamte und Wächter anstellt und diese durch die zuständigen Amtsbehörden in Eidespflicht nehmen läßt.

Art. 9. Die Betriebsgesellschaft als solche, die Eisenbahn mit den Bahnhöfen und Stationsgebäulichkeiten nebst ihrem Betriebsmaterial, sind von aller kantonalen und kommunalen Besteurung frei.

Jn dieser Steuerbefreiung sind die gefezlichen Beiträge an die obrigkeitlich verwaltete Anstalt des Kantons @t. Gallen für gegenseitige Brandversicherung nicht inbegriffen.

142 Einzelne Angestellte, die im tanton wohnen, so wie Gebäude und Liegenschaften außer dem Bahnkörper, unterliegen gleich andern der Besteurung.

Art. 10. Die Gesellschaft ist ihrerfeits verpflichtet, beim Bau der Eifenbahn alle für die Privat« und öffentliche Sicherheit nöthigen Veranstaltungen zu treffen, namentlich für Offenhaltung der bestehenden Straßen und sur die Kmmunikation dießseits und jenseits der Bahn zu sorgen, und die hiezu erforderlichen Brüken, Durchgänge, Uebergänge, Durchlässe und Wege auf ihre Kosten herzu·stellen und zu unterhalten.

Deßgleichen hat die Gefellschaft da, wo wegen Anlegung der Eisenbahn eine bereits bestehende Haupt- oder Verbindungsstraße eine veränderte Richtung erhalten muß, die dießfälligen Kosten allein und bei späterer Erbauung von Straßen, welche die Bahn durchkreuzen, drei Viertheile der dießfalligen Mehrkosten zu tragen.

Ueber die Nothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten und Anlagen entscheidet die Kantonsregierung ....hne Weiterzug.

Art. 11. Sowohl während des Baues als beim nachTeerigen Betrieb der Bahn sind von der Gesellschaft und auf ihre Kosten alle nöthigen Vorkehrungen zu treffe«, um den Verkehr auf den Straßen nicht zu unterbrechen und Befchädigungen an Grundstüken und Gebäulichkeiten zu verhüten, so wie überhaupt um die öffentliche Sicherl)eit nicht zu gefährden.

Die Kantonsregierung behält sich vor, die dießfalls erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben und zu diesem Behuf zu jeder beliebigen Zeit die Eisenbahn mit allen ihren Einrichtungen untersuchen zu lassen.

Art. 12. Die Bahn soll fortwährend, so lange die

143 Konzession dauert, in vollständigem regelmäßigem Betrieb erhalten und das Publikum gut und sicher bedient werden.

Art. 13. Sämmtliche Statuten der Aktiengesellschaft, so wie die Baupläne, insbesondere die Pläne, betreffend

die Bahnrichtung, die Anlegung der Bahnhöfe und Stationsorte, die Uebergänge und Durchgänge, die Korrektionen von Straßen und Gewässern bedürfen der Gutheißung der Kantonsregierung, und können nur mit deren Zustimmung wieder abgeändert werden.

Der Gesellschaft wird freigestellt, die Bahn oberhalb oder unterhalb des Taminaflusses über den Rhein zu führen. Jm einten oder andern Fall foll die Linie möglichst nahe beim Dorfe Ragatz vorbeigeleitet werden.

Die Genehmigung der Linie, fo wie die Bestimmung

des Stationsplazes, bleibt dem Kleinen Rathe des Kantons St. Gallen vorbehalten.

Art. 14. Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus ihren Rechnungen und Verhandlungen, woraus der jeweilige Stand des Unternehmens ersichtlich ist, der Kantonsregierung vorzulegen.

Art. 15. Die Gesellschaft ist gleich andern PrivatUnternehmungen den Gesezen und Verordnungen des Kantons unterworfen.

Sie hat in jedem der beiden Kantone St. Gallen und ©raubünben an einem noch zu bestimmenden, von der betreffenden Kantonsregierung gutzuheißenden Orte ein Domizil zu bezeichnen, allwo sie für persönliche Klagen zivilgerichtlich belangbar ist. Sie wird z« diesem Behuf einen bevollmächtigten Vertreter daselbst aufstellen.

Für dingliche Klagen gilt das Forum der gelegenen ·Sache.

144 Art. 16. Große« oder kleinere Truppenkorps, welche im Kantonaldienste stehen, so wie deren Materielles, müssen auf Anordnung der zuständigen Militärbehörde um die Hälfte der niedrigsten Fahrtaxe durch die ordentlichen Bahnzuge, und wenn ein Extrazug verlangt wird, um den vollen Betrag der niedrigsten Fahrtaxe befördert werden.

Art. 17. Die Maximalfäze für den Personen- und Waarentransport sollen annähernd nach Maßgabe des Durchschnittes der Fahr- und Frachttarife auf andern fchweizerischen Eisenbahnen festgestellt werden.

Art. 18. 'Die E r d a r b e i t e n der Eisenbahn müssen spätestens bis l. Juli 1854 begonnen und bis dahin zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung des Unternehmens, zuhanden der Kantonsregierung, geleistet werden.

Znr gänzlichen Vollendung und in ..Setriebfezung der Eisenbahn aus dießseitigem Kantonsgebiet wird der Gesellfchast eine Frist bis Ende 1856 eingeräumt, und sollte nach Ablauf dieser Frist noch viel oder wenig an der Vollendung fehlen, fo hat der Große Rath des Kantons St.

Gallen das Recht, hiefür einen lezten Pxäklufivtermin von sich aus festzufezen.

Art. 19. Die Gesellschaft ist ermächtigt, mit Genehmigung der Kantonsregierung die ihr ertheilte lïonzefsion mit allen Rechten und Verpflichtungen an Andere, seien es einzelne Personen oder Gesellschaften, abzutreten.

Jn diesem Falle wird der Äantonsregierung das Recht, allfällige Abänderungen im Konzessionsakt vorzunehmen, ausdrüklich vorbehalten.

Art. 20. Die GeselIfchoft ist gehalten, bei definitiver ...Craeirung der Bahnlinie und bei Ausführung des Unterbaucs auf schiklich damit zu verbindende, fowohl in ihrem.

145 als im Interesse der betreffenden Gemeinden liegenden Rheinwuhr* und Binnengewässerkorrektionsprojekte billige

und geeignete Rüksicht zu nehmen.

Art. 21. Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Gefellfchaft, welche an sich zivilrechtlicher Natur und deren Entscheid nicht bereits durch gegenwärtigen Konzessionsakt der Kantonsregierung vorbehalten ist, sollen un«jeiterzüglich durch ein Schiedsgericht entschieden werden, welches jeweilen aus die im Art. 3 vorgezeichnete Weise zu bilden ist.

Art. 22. Gegenwärtige Konzession tritt in Kraft und ist der Gesellschaft auszuhändigen, fobald die bezüglichen, mit dem hohen Stande Graubünden gepflogenen UnterHandlungen über die Erstellung einer Eisenbahn, welche den Bodensee mit Chur und den Graubündnerschen Alpenpassen, beziehungsweise mit dem Wallen- und Zürchersee verbinde, zu einem definitiven Abschlüsse gediehen sind.

St. Gallen, den 15. Januar 1853.

Der L a n d a m m a n n : ·©urti.

3m Namen deö Kleinen Rathe..*, Für den Staatsschreiber: Bcler.

146

Entwurf eines Beschlusses, betreifend

die Eisenbahnen im Kanton St. Gallen.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 20. Ianuar 1853.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer durch die Regierung des Kanton.il St. Gallen der St. Gallisch-Graubündnerischen Eisenbahngesellschaft ertheilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Rorschach bis an die Gränze des Kantons Graubünden z« Ragaz, und von Sargans bis Wallenstadt, vom 15. Ianuar 1853, und eines Berichts und Antrages des schweizerischen Bundesrathes ; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, beschließt:

Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedin« Ôungen die Genehmigung des Bundes ertheilt : Art. 1. Jn Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des ...Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahwen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür den regel* .mäßigen periodischen Persone «transport, je nach dem Sr-

147 trage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens, ans den Postertrag eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe Üesindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Stechte fo lange keinen Gebrauch machen, als die BahnUnternehmung nicht mehr als 4 °/o nach erfolgtem Abjuge der auf Abfchreibungsrechnung getragenen oder einem Sîeservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen,

welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Bahnstreke oder ein Theil derselben dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Ent* fchädigungsfumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zufammengefezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den lez« fern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorfchlag, ans welchem Ijuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der ...Borgefchlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibfnde ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Wertl) des durchschnittlichen Sîeiner«.

148 träges derjenigen zehn Jahre, die dem 3-itywtfte, in welchem der Bund den Rüfkauf erklart, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rüfkanfes im 75. Jahve der 22y..sache, und im Falle des Rükkausee im 90.

Jahre der 20fache 28erth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das urfprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinerträge, .»elcher bei dieser Berechnung zu .Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufeö im 99. Jahre ist die muti)-' maßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diefem

Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in volk kommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge ge» than werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rüfkausjumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Bis zum 1. Juli 1854 ist der Anfana mit den Srdarbeite« für die Erjtellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß Widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die ©enehmigung des Bundes für die vorliegende KonSession erlischt.

149 Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgefezes flBer den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Juli 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in feiner Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und Üblichen Bekanntmachung dieses Befchlufe.3 beauftragt.

Alfo den geftzgebenden Räthen der Eidgenoffenfchaf vorzulegen beschlossen, B e r n , den 15. Januar 1853.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, (gfelgen die Unterschriften.)

.»...»deswatt Jahrg. V. Bd. L

14

150

Konsessionsaft

für Erstellung einer Eisenbahn von SBallensiadt nach 3Beesen, und von 9Beesen durch das Gasier und den Seebezirï nach Rapperschwtyl.

(Vom 19. Januar 1853.)

W i r L a n d a m m a n n u n d K l e i n e r Rath d e s Kantons St. Gallen ertheilen hiermit,

kraft Beschlusses des Großen Rathes vom 8. Januar 1853 und unter Vorbehalt der Genehmigung der Bundesverfammlung, nach Maßgabe des Bundesgefezes vom 28. Juli 1852, der Oründungsgesellschaft der s. g. schweizerischen Südostbahn, welche mittelst Zuschrift vom 22. ..Dezember 1852 um die Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Eifenbahn von Wallenftadt nach Rapperschwyl eingekommen ist, die verlangte Konzession unter nachfolgenden Bedingungen: Art. I. Die Konzession wird für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wallenstadt auf dem linkseitigen

151 Ufer des Wallensees, so weit das @t. Gallische Kanton«-gebiet reicht, unter der ausdrüklichen Bedingung ertheilt, daß die Bahn am Ende des Wallensees zunächst unterhalb dem neuen Weesener Schulhaus über die Linth nach Weesen hinüber gezogen, und von da dnrch das ©aster und den Seebezirk nach Rapperschwyl geführt werde.

Art. 2. Die Dauer der Konzession ist von dato an aus 99 nach einander folgende Jahre festgefezt, nach deren Ablauf der Kanton sich vorbehält, dieselbe entweder aus beliebige Zeit zu erneuern, oder aber die Schienenbahn gegen Auslösung der Eigenthümer selbst zu übernehmen,, unbeschadet jedoch dem laut Bundesgesez vom 28. Juli 1852 der Eidgenossenschast zustehenden Auslösungsrechte.

Art. 3. Jm Falle der Kanton seiner Zeit die Eisenbahn an sich ziehen und keine Verständigung hinsichtlich der zu leistenden Entschädigung erzielt werden sollte, so wird dieselbe durch ein Schiedsgericht bestimmt, wozu jeder Theil nach sreier Wahl zwei Schiedsrichter, und sollten diese über die Wahl des Obmanns sich nicht vereinigen können, die oberste ©erichtsbehörde der Eidgenossenschaft den lezteren bezeichnet.

Diefes Schiedsgericht hat bei slusmittlung der zu leistende« Entfchädigung zu berüksichtigen : a. Den durchschnittlichen Reinertrag der fraglichen Bahnstreke während der lezten zwanzig Betriebsjahre;

b. das ursprüngliche Anlagekapital der -Bahn und ihrer Znbehörde; c. die muthmaßlichen Erstellungs- und Einrichtungkosten in dem Zeitpunkt der erfolgenden Auslöfnng; d. den jeweiligen Zustand der Bahnanlagen und deren Minderwerth in Folge stattgehabter Abnuzung.

152

Art. 4. Für den Betrieb der Bahn soll während des gßnzen Dauer der Konzession wenigstens die Hälfte sämmtlicher Beamter und Angestellter, in so fern tüchtige Leute für die Anstellungen sich zeigen, Schweizerbürger fein.

Art. 5. Hinsichtlich der Zwangsubtretnng von Privatrechten für die ©senbahn hat sich die GeseKschaft a« die Bestimmungen des Bnndesgesezes zu halten.

Art. 6. Die Gesellschaft i|i verpflichtet, den Anschluß amderer vom Staate bewilligten oder von ihm selbst anszuführenden Eisenbahnen in dem ©inné zu gestatten, ba§ sie solche Bahnen an schiklicher Stelle in die ihrigen aufnimmt, und die auf denselben zu- oder abgehenden Perfonen und Waaren, sowohl hinsichtlich der Fahrpreise alii «uch in jeder andern Beziehung, durchaus gleich zu behandeln wie diejenigen, welche nur auf der Haupilinie geführt werden.

Art. 7. Der Kanton macht sich anheifchig, in so fera die bereits bestehenden Vorschriften nicht genügen, besondere Strafbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn und Störung des Betriebs zu erlassen, und das Unternehmen überhaupt von Staats wegen bestens z« unter« ftuzen und in Schuz zu nehmen.

Jm Uebrigen wird die Handhabung der Bahnpolizei, unter Aufsicht des Staates und den Befugnissen der Landespolizei ««vorgegriffen, der Gesellschaft überlassen, die zu diesem Behuf eigene Bahnpolizeibeamte und Wächter anstellt und diese durch die zuständigen Amtsbehörden in

Eidespflicht nehmen läßt.

Art. 8. Die Betriebsgesellschast als solche, die Eisenbahn mit den Bahnhöfen und Stationsgebäulichkeiten nebst ihrem Betriebsmaterial sind von aller kantonalen und kommunalen Besteurung frei.

153 Jn dieser Steuerbefreiung sind die gefezlichen Beiträge an die obrigkeitlich verwaltete Anstalt des Kantons 6t. Gallen für gegenseitige Brandversicherung nicht inbegriffen.

Einzelne Angestellte, die im Kanton wohnen, so wie Gebäude und Liegenfchasten außer dem Bahnkörper, unterliegen gleich andern der Besteurung.

Art» 9. Die Gesellschast ist ihrerseits verpflichtet, beim Bau der Eisenbahn alle für die Privat- und öffentliche Sicherheit nöthigen Veranstaltungen zu treffen, namentlich für Offenhaltung der bestehenden Straßen und für die Kommunikation dießfeits und jenseits der Bahn zu sorgen, und die hiezu erforderlichen Brüken, Durchgänge, Uebergänge, Durchläffe und Wege anf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten.

Deßgleichen hat die Gesellschast da, wo wegen Anlegung der Eisenbahn eine bereits bestehende Haupt- oder Verbindungsstraße eine veränderte Richtung erhalten muß, die dießfälligen Kosten allein, und bei späterer Erbauung von Straßen, welche die Bahn durchkreuzen, drei Vier* theile der dießfälligen Mehrkosten zu tragen.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung folcher Bauten und Anlagen entfcheidet die Kantonsregierung ohne Weiterzug.

Art. 10. Sowohl während des Baues als beim nachherigen Betrieb der Bahn sind von der Gesellschaft und auf ihre Kosten alle nöthigen Vorkehrungen zu treffen, um den Verkehr auf den Straßen nicht zu unterbrechen und Beschädigungen an Grundstufen und Gebäulichkeite« zu verhüten, fo wie überhaupt um die öffentliche Sicher-

heit nicht zu gefährden.

154

Die Kantonsregierung behält sich vor, die dießfalls erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben, und zu diesem Behuf zu jeder beliebigen Zeit die Eifenbahn mit allen ihren Einrichtungen untersuchen zu lassen.

Art. 11. Die Bahn soll sortwährend, so lange die Konzession dauert, in vollständigem regelmäßigem Betrieb erhalten und das Publikum gut und sicher bedient werden.

Art. 12. Sämmtliche Statuten der Aktiengesellschaft, fo wie die Baupläne, insbesondere die Pläne, betreffend

die Bahnrichtnng, die Anlegung der Bahnhöfe und Sta-

tionsorte, die Uebergänge und Durchgänge, die Korrektionen von Straßen und Gewässern bedürfen der Gntheißnng der Kantonsregierung nnd können nur mit deren Znstimmuna wieder abgeändert werden.

Art. 13. Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus ihren Rechnungen und Verhandlungen, woraus der jeweilige Stand des Unternehmens ersichtlich ist, der Kantonsregierung vorzulegen.

Art. 14. Die Gefellschast ist gleich andern PrivatUnternehmungen den Gesezen und Verordnungen des Kantons unterworfen.

Sie hat im Kanton St. ©allen an einem noch zu bestimmenden, von der betreffenden Kantonsregierung gutzuheißenden Orte ein Domizil zu bezeichnen, allwo sie für persönliche Klagen zivilgerichtlich belangbar ist. Sie wird zu diesem Behuf einen bevollmächtigten Vertreter daselbst aufstellen.

Für dingliche Klagen gilt das Forum der gelegenen Sache.

Art. 15. Größere oder .kleinere Truppenkorps, welche im Kantonaldienste stehen, fo wie deren Materielles, müffen auf Anordnung der zuständigen Militärbehörde um

155 die Hälfte der niedrigsten Fahrtare durch die ordentlichen Bahnzüge, und wenn ein Extrazug verlangt wird, um den vollen Betrag der niedrigsten Fahrtaxe befördert werden.

Art. 16. Die Maximalfäze für den Personen- und Waarentransport sollen annähernd nach Maßgabe des ...Durchschnittes der Fahr- und Frachttarife aus andern schweizerischen Eisenbahnen festgestellt werden.

Art. 17. Die E r d a r b e i t e n der Eifenbahn müssen spätestens bis 1. Juli 1854 begonnen und bis dahin zu-

gleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung des Unternehmens, zuhanden der Kantonsregierung, geleistet werden.

Zur gänzlichen Vollendung und in Betriebfezung der Bahn auf dießseitigem Kantonsgebiet wird der Gesellschast eine Frist bis Ende 1858 eingeräumt, und sollte nach Ablauf diefer Frist noch viel oder wenig an der Vollendung fehlen, fo hat der Große Rath des Kantons St.

Gallen das Recht, hiefür einen lezten Präklnsivtermin sestznfezen.

Art. 18. Die Gefellfchaft ist ermächtigt, mit Genehmignng der Kantonsregierung die ihr ertheilte Konzession mit allen Rechten und Verpflichtungen an Andere, seien es einzelne Personen oder Gesellschaften, abzutreten.

Jn diesem Falle wird der Kantonsregierung das Recht, allfällige Abänderungen im Konzefsionsakt vorzunehmen, ausdrüklich vorbehalten.

Art. 19. Streitigkeiten zwifchen dem Kanton und der Gesellschaft, welche an sich zivilrechtlicher Natur und deren Entscheid nicht bereits durch gegenwärtigen Konzessionsakt der Kantonsregierung vorbehalten ist, sollen unweiterzüglich durch ein Schiedsgericht entschieden werden, welches jeweilen auf die im Art. 3 vorgezeichnete Weise

zu bilden ist.

156

Art. 20. Gegenwärtige Konzefsiott tritt in .gras.. Mtsb ist ber Gesellschaft auszuhändigen, sobald die bezfiglicle,..,, mit dem hohen Stand Glarus gepflogene« UnterhanWwagen über die Erstellung einer Eisenbahn von SBattenstade auf dem linïseitigen User des Wallensees und dem rechtseitigen der Linth nach Rapperschwyl ztt einem btftmtweii

Abschluß gediehen sind.

St. © a l l e n , bew 19. Janita« 1853.

Der SaiîdammanjK ©urti.

Jm Namen des Kleinen $t&fyt$f Für den Staatsschreiber.

Beler.

157

Entwurf .eines Beschlusses, betreffend

die Eisenbahnen im Kanton St, Gaffen.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 25. Ianuar 1853.)

Die Bundesversammlung der schweizerifchen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons St. Gallen einer Aktiengesellschaft ertheilten Konzession, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn »on Wallenstadt auf dem linken Ufer des Wallenfees und dem rechten der Linth nach Rapperfchwyl, vom 19.

Januar 1853, und eines Berichts und Antrages des schweizerischen Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, beschließt:

Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt : Art. 1. Jn Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eifenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Perfonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des

158 Unternehmens, auf den Postertrag eine jährliche Konzefs.

ftonsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen foll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, alò die Bahnunternehmung nicht mehr als 4% nach erfolgtem Abzüge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn fammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen,

welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellfchaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung übet die zu leistende Entschädigungsfumme nicht erzielt werden, so wird die lezterg

durch ein Schiedsgericht bestimmt..

Dieses Schiedsgericht wird fo zusammengefezt, dag jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird, -.tonnen sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der ..Borgeschlagenen zu streichen hat. .-Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Bund den Rüffauf erklärt, unmittelbar

159 vorangehen, im Falle des RüHaufes im 75. Jahre der 22'/2fache, und im Falle des Rüffaufes im 90.

Jahre der 20fache Werth diefes Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei diefer Berechnung zu Grunde zu legen.ist, sind übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diefem

Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Bis zum 1. Juli 1854 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen, und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgefeze..?

über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Juli

160 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzeffioß tn keiner Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt Also den gefezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft!

vorzulegen beschlossen, Bern, den 25. Januar 1853.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes.

(Folgen die Unterschristen.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluss der Landesgemeinde des Kantons Glarus, betreffend Ertheilung einer Konzession für Erstellung einer Eisenbahn von Wallenstadt bis Glarus. (Vom 2. Januar 1853.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1853

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.01.1853

Date Data Seite

119-160

Page Pagina Ref. No

10 001 055

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.