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ständeräthlichen Kommission über das bernersche

Bressgesez (Vom 24. Juli 1853.)

Eil.

Unterm 2. Juni v. J. hat der Regierungsratl) des Kantons Bern ein von dem dortigen Großen Rathc unterm 26. Mai erlassenes Gesez, b e t r e f f e n d den Mißbrauch der Presse, im Sinne des Art. 45 der Bundesverfassung dem schweizerischen Bundesrathe zur Genehmigung Übermacht.

Die dießfälligen Akten sind von dem Bundesrathe seinem Justiz- und Polizeidepartement zur Prüfung und Begutachtung zugestellt worden, und es ist zu demselben bald nachher eine vom 16. Juni datirte, gegen das fragliche Gesez gerichtete Beschwerdeschrist des Herrn

gürsprech Stämpfli, Mitglied des bernerischen Großen Rathes, hinzugekommen. *)

*) Ju dieser Eingabe verlangt Herr Stampfli in erster Linie, daß der Bundesrath das Gesez den Behörden des Kautons Bern zurükweise« möchte, damit dieselben das i«.

§. 30 der Kantonsverfassung vorgeschriebene Verfahre« inne halten; (§. 30 ,,Jeder Gefezeseutwurf foli vor seinex endlichen Bexathung zu rechter Zeit dem Volke bekannt gemacht....Jedex Entwurf eines ...leibeudeu Gesezes soll uberdieß einer zweimaligen Berathuug durch den Großen Rath unterworfen werden, und zwar so, daß die lezte Berathung wenigstens drei Monate uach dee

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Das Justiz- und Polizeidepartement fand für ange.» .messen, diese Beschwerdeschrift in Original dem Regie* Tungsrathe des Kantons Bern mitzutheilen, damit der."

selbe in der Lage fich befinde, anfällige Gegenbemerkungen ersten stattfindet,") in zweiter Linie, daß die Genehnti> gung nicht ertheilt werde. Zur Unterstüzung des lezteirn Begehrens hebt Hexx Stämpfli hauptfächlich folgende ·Bestimmungen des Gesezes als unstatthaft hervor: 1) das.

Gesez gebe im §. 26 fcem durch die Presse an feinet Ehre Gekränkten einen Anspruch auf eine durch den Richter zu bestimmende Summe Geldes; eine Genugthuung, welche ganz den Shaxaktex einer Pxivatstrcife an [ich trage; 2) das Gesez (leite es dem Gekränkten frei, auf die öffentliche Bestrafung seines Gegners zu verzichte« und bloß diese Pxivatjtxafe bei dem Zivilrichtex einzuklagen (§. 26), somit das Vergehen entgegen dem §. 63 def ·Verfassung dex Beurtheilung feex Jury zu entziehen i 3) das Gesez enthält in §. 41 eine Vorschrift, nach welcher der Kläger oder Ankläger den Gerichtsstand willkürlich bestimmen und dadurch den Angeklagten entgegen "der Verfassung des ...lantons Bern und des Bundes seinem ordentlichen Richter entziehen könne 5 4) die im §. 22 enthaltene Beschränkung des Beweises involvire eine .Beschränkung des Rechts, die Wahrheit zu sagen, somit auch eine Vextummtrung der Preßfreiheit; 5) die ijutch den gleichen Paragraphen dex Anklagefammex eingeräumte Kompetenz übex die Zulässigfeit eines Zeuge.nbeweifes zu Gunsten des Angeklagten zu urtheilen, sei ein Eingriff in die durch die Verfassung gaxantixteu .Befugnisse der Jurc; 6) die Aufstellung des Begriffs einer Ehrvexlezung aus Fahrlässigkeit un... das Verbot, mit Hin«ficht aus die Wahrheit von mitgetheilten Thatsachen fich auf die -Quelle berufen, dex die Mittheilung enthoben sei (§§. 22 und 32) mache den Gebrauch der Presse

gefährlich und fast unmöglich. Das Gleiche gelte 7)

auch von den Bestimmungen, betreffend die Vexantwort* Uchîeit siix Preßvergehen (§§. 37 u. f. f.), nach denen unter gewissen Votaussezungeu der Heiausgeber, der .Verfasser, der Verleger, der Drukex und der Verbreiter tumulati..) ...eflxaft werden können.

358* dem Departement zuhanden des Bundesrathes ju eroffnen.

Der Regierungsrath würdigte das Departement keiner Antwort, sondern wendete fich unterm 7. Iuli unmittel* bar an den Bundesrath, indem er demselben die Eingabe des Herrn Stämpfli zurük stellte und fich über deren Inhalt im Wesentlichen folgendermaßen vernehmen ließt ,,Die Vorschrift der Bundesverfassung, .welche die Preßgeseze der Genehmigung des Bundes unterwerfe, konnc nur E i n e n Zwek haben, den der Verficherung, daß nichts dem Prinzip« der Prefjfreiheit Widerstreitendes darin enthalten sei. Beschränkten somit die Kantone durch ihre Geseze die Freiheit der Gedankenmittheilung, indem fie die Zensur oder etwas Anderes dem Wesen nach diesem Jnstitute Gleichkommendes einführten, so wäre die§ allerdings eine Widerhandlung gegen die Verfassung des Bundes,, welche diesen zum Einsprüche berechtigte. Aber umgekehrt würde die Verlezung oder doch Ueberschreitung der Bundesverfassung nicht weniger vorhanden sein, wenn der Bundesrath über obige Frage hinausgehen, d. h. fich irgendwie in die Preßgesezge* bung einmischen wollte. Der klarste Beweis, daß die vorbehaltene Genehmigung der Preßgeseze dem Bunde keine gesezgeberische Befugniß einräumen sollte, liege in dem Umstände, daß, dem ursprünglichen Antrage zuwi* der, diese Funktion dem B u n d e s r a t h e übertragen worden sei. Bei dieser Sachlage sei nicht einzusehen, wohin das Einlassen in alle die formellen und sächlichen Einwürfe des Herrn Stämpfli gegen das Preßgesez des Kantons Bern vom 6. Inni 1852 führen sollte. Auch liege es nicht in der Befugniß des Regierungsrathes, noch wäre es mit der Würde des Großen Rathes »
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lung einzutreten. Es sei dem Regierungsrathe schmerz-* ïich aufgefallen, drei volle Wochen nach erfolgter Mit-.theilung des vom Großen Rathe mit ungewöhnlicher Mehrheit angenommenen, von der öffentlichen Meinung des Kantons laut geforderten Gefezes, dasselbe statt vom hohen Bundesrathe genehmigt, durch das Justiz.« und Polizeidepartement mit einer Beschwerde zurük z« erhalten. Der Regierungsrath erkläre daher in aller ·Shrerbietung, daß er sich nicht in der Sage befinde, aus die im Anschluß zurük folgende Befchwerde irgendwie einzutreten und gewärtige in vollem Bewußtfein des Rechtes und jede Verantwortlichkeit ablehnend die @nt# scheidung des Bundesrathes über Genehmigung oder ..Jïichtgenehmigung des Gesezes."

Während das Justiz- und Polizeidepartement des .Bundesrathes mit der Prüfung des Preßgesezes sich beschäftigte, ist dasselbe im Schoße des bernerschen Großen Rathes einer zweiten Berathung unterstellt und in Folge derselben unterm 2. Dezember 1852 unverändert definitiv angenommen worden. Es konnten somit die auf §. 30 der Kantonsverfassung gestüzten formellen Einreden und das Begehren um Zurükweifung des Gefezes an die

Behörden des Kantons Bern als faktifch erledigt betrachtet werden.

Durch eine vom 28. Februar und 11. März 1853 datirte Zuschrift hat das Justiz- und Polizeidepartement die ihm von dem Bundesrathe gestellte Ausgabe der Prüsung und Begutachtung der fraglichen Angelegenheit wenn auch etwas spät, doch immerhin in einer Weise gelöst, die alle Anerkennung verdient. Wenn wir auch mit den Ansichten des Departements nicht in allen Punk* ten einverstanden sind, so glauben wir doch, daß Nie* mand, der mit unbesangenem Sinne das Gutachten

361 ftudirt, den Ernst, die Gewissenhaftigkeit und Grundlichkeit, mit welchen darin die aufgeworfenen fragen behandelt werden, verkennen wird.

Das Departement zeigt vorerst, daß die Kompetenz des Bundesrathes. fich über die engen Gränzen hinaus erstreke, welche der Regierungsrath von Bern ihr anzu»eiseu gesucht habe, und bezeichnet sodann die Punkte, auf welche die Bundesbehörden bei der Prüfung eines kantonalen Preßgesezes ihre Aufmerksamkeit zu richten haben, folgendermaßen:

A. Ob das Gesez enthalte: a) Die Zensur oder andere derselben gleich kommend«..·§5räventivmaßregeln; b) Represfivmaßregeln, welche die durch Art. 45 der Bundesverfassung garantirle Preßfreiheit antasten; Be# stimmungen, betreffend die Strafen, den Gerichtsstand oder das Verfahren., welche faktisch das Prinzip der Preßfreiheit zerstören; c) Bestimmungen, welche mit andern Artikeln der Bundesverfassung unvereinbar seien; d) Bestimmungen, welche den Gesezen oder Verord« nungen des Bundes oder e) den bestehenden Staats!» vertragen widersprechen ; 0 Bestimmungen, welche den Kantonalversassungen zuwider laufen;

B. Ob das Gesez hinreichende Garantieen gegen den .Mißbrauch der Presse enthalte; C. Ob der Zeitpunkt geeignet sei, die grage der ·Genehmigung des Gesezes zu behandeln, oder ob eine Verschiebung nicht durch Gründe der Politik geboten »erde.

362 Nach reiflicher Erörterung aller dieser Punkte gelangt das-"Departement zu dem Schlüsse, es könne der Bundesrath das .bernerische Preßgesez vom 7. September 1852 nicht genehmigen und zwar aus solgenden Gründen: a. Nach §. 3 des Gesezes sei jedes Preßvergehen und jede Preßübertretung für sich abzuurtheilen und zu bestrafen, während ein Angeklagter, der einer Reihe ·gemeiner Verbrechen oder Vergehen überwiesen sei, bloß die Strafe des schwersten dieser Verbrechen zu tragen habe (Art. 446 der Strasprozeßordnung). Diese gehäsfige Bestimmung, nach welcher die Preßvergehen mit

mehr Härte und Rükfichtslofigkeit behandelt werden, als Diebstahl, Betrug u. s. f. bedrohe die Freiheit der Presse auf eine bedenkliche Weife, indem fie es möglich mache, übermäßig« und erdrükende Strafen zu verhängen. Die Gefahr werde aber noch bedeutend gesteigert durch die Verbindung des §. 3 mit den nachher zu besprechenden ;§§. 23, 26, 27 und 42.

b. Durch §. 11 des Gesezes werde der Druker oder Verleger verpflichtet, von jeder Nummer und von jedem Stüke oder Heft einer Zeitung oder Zeitschrist gleichzeitig mit der übrigen Auetheilung ein Exemplar an den Regiernngsitatthalter abzuliefern und zwar bei Vermeidung einer Buße von 5--20, beziehungsweife von 20 bis 100 Franken und in der Meinung, daß unter der Vorausfezung des zweiten Rükfalls das Maximum der Buße zu verhängen und das fernere Erscheinen der Zeitung oder Zeitschrift bis zur Entrichtung der Buße zu verhindern ist. Diese Strafandrohung, welche in der Schweiz einzig 'dastehe, trage den Charakter einer durch Art. 76 der 'Kantonsverfassung unterfagten Präventivmaßregel an fich und erscheine als übermäßig irration'ell und die greiheit der Presse gefährdend, und zwar um so mehr, da

363 iie bloße Nachlässigkeit einer mit der Veriheilung der ·grem-plare beauftragten Person ohne alles Verschulden des Drukers oder Verlegers für diesen die Strafe nach sich ziehen könne.

c. Die Bestimmung des Art. 23, welche die Anklage* ïammer ermächtig.:, über die Zuläsfigkelt der von dem Angeklagten zum Behufe des Beweises der Wahrheit angerufenen Zeugen zu urtheilen, sei mit dem Wesen des Instituts der Jury eben sowol als mit dem §. 63 der Verfassung des Kantons Bern, der die Preßvergehen dem Geschwornengerichte zuweise, unvereinbar. Man .......nne der Jury eben so wenig einen 2..heil des Thal* fceftandes als den ganzen Prozeß entziehen.

d. Dagegen, daß durch §. 26 dem Beleidigten ein Anspruch auf eine pekuniäre Genugthuung eingeräumt werde , sei an und für fich (abgesehen davon, daß das richterliche Ermessen nicht wenigstens durch die Aufstellung eines Maximums der Geldsumme beschränkt sei) nicht viel einzuwenden. Dagegen werde der §. 26 durch fein...: Verbindung mit den §§. 3, 11, 27, 40 und 42, ganj . besonders aber mit §. 27 gefährlich. Nach diesem §. 27 (im Entwurfe vom 30. April 1852 mit §. 26 bezeichnet, in der neuesten Ausgabe des Gesezes weggefallen) stehe es nämlich dem Beleidigten frei, auf die öffentliche Be·flrafung des Gegners zu verzichten und (im entschiedensten Widerspruche mit dem so eben erwähnten §. 63 der Kantonalverfassung) die Privatgenugthuung mit Umgehung der Jury bei dem Zivilrichter einzuklagen.

e. Das Gesez eröffne im Art. 42 (jezt Art. 41) i>em Kläger die Wahl zwischen den Gerichten, in deren Bezirk die Schrift herausgekommen oder verbreitet wor* den sei. Da nicht leicht ein Blatt fich finde, welches nicht in jedem Theile des Sandes wenigstens einige Abon*

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itenten habe, so stehe dem Kläger die Wahl zwischen ·allen Gerichten des Kantons offen, während doch nach 3lrt. 74 der Verfassung Niemand seinem ordentlichen .Richter entzogen werden dürfe. Es feze diese Bestim* Jitnng der Verfassung offenbar voraus, daß die Anklage «n einen zum Voraus bestimmten Gerichtsstand gebunden sei. Im Großen Rathe des Kantons Bern sei man .darüber einig gewesen, daß als der ordentliche Richter für die Beurtheilung eines Vergehens derjenige betrachtet ·werden musse, indessen Amts sprenge! das Vergehen be# gangen worden sei. Ein Preßvergehen werde aber ossen* bar da begangen, wo die Presse, mittelst welcher das Vergehen verübt werde, sich befinde, indem dort die .Unternehmung gewissermaßen ihr Domizil habe, und die .Redaktion und der Druk des Blattes, so wie die Ausiheilung und Versendung der ß.rem.plare vor sich gehe.

Damit stimme denn auch überein, daß nach Art. 37 des Gesezes ein Preßvergehen als vollendet gelte, sobald die Versendung derselben statt gesunden habe. Die Gesezgebungen der meisten Kantone betrachten den Drukort «ls maßgebend sür den Gerichtsstand, und nur subfidiär sür den gall, daß aus irgend einem ©runde die Ver# folgung des Vergehens bei dem Gerichte, in dessen Sprengel die Drukschrist herausgekommen sei, nicht statt·finden könne, werde gestattet, einen andern Richter an# .jngehen, der aber ebenfalls, so viel es immer möglich ..jum Voraus bestimmt werde. Auch mit dem Art. 53 i>er Bundesverfassung (,,Niemand darf seinem »er* ,,sassungsmäßigen Gerichtsstande entzogen werden") lasse 1ich die im Art. 42 enthaltene Begünstigung des Klägers, fcer den Gerichtsstand nach Willkür bestimmen könne,

.nicht in Einklang bringen.

365 f. Nach Art. 39 (jezt 38) seien der Herausgeber ·und der Verfasser einer Drukschrift neben einander ver* «ntwortlich, wenn nicht der leztere beweise, daß Drut und Herausgabe wider sein Wissen und seinen Willen erfolgt seien. Es habe dieser Grundsaz eine Verdoppe# lung der Strafe zur Folge. Noch bedenklicher aber sei die Bestimmung des Art, 40 (jezt 39), nach welcher neben dem Herausgeber und Verfasser auch der Ber# leger, der Druker und der Verbreiter bestraft werden ïonnen, wenn fich ergebe, daß sie mit Willen und mit Wissen um die Sträflichkeit des Unternehmens dazu mitgewirkt haben, was immer als hergestellt zu betrachten fei, wenn die Betreffenden zugleich fich eine Prejjübertretung haben zu Schulden kommen lassen. Diese Cumulation der Strafen widerspreche einem Fundamental.Prinzip der Strafrechtspflege, welches dahin gehe, daß die gleiche verantwortliche Person für das gleiche Vergehen nur E i n m a l bestraft werden dürfe. Der Herausgeber, der Verfasser, der Druker u. f. f. bilden zufammen eine e i n h e i t l i c h e U n t e r n e h m u n g ; in ihrer .-.Bereinigung bilden fie gewissermaßen wie eine Handelsfirma eine künstliche Persönlichkeit. Es sei zwifchen ihnen Einheit der Person und Einheit der Handlung vorhanden; hieraus ergebe fich auch Einheit der Verantwortlichkeit und Einheit der Strafe. Der kaufmännische Charakter einer solchen Unternehmung springe ganz besonders da in die Augen, wo eine Zeitung von einer Gesellschaft gegründet werde. Beim Druke und der Herausgabe von Büchern springe die Einheit etwas wenigcr in die Augen. Allein das Gesez sei ja vorzugsweise auf Zeitungen und Zeitschriften berechnet. Den Verfasser eines Zeitungsartikels und den Herausgeber der Zeitung neben einander zu bestrafen, sei eine 2Ï&* Bundesblatt. Jahrg. V. Bd. III.

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·weichung von dem Grundsaze ,,non bis in idem", die man am Ende noch hingehen lassen könnte ; dagegen heiße «s alle Gränzen überschreiten, wenn unter gewissen Vor* aussezungen die gleichzeitige Bestrafung des Heraus...

.gebers, des Verfassers , des Verlegers, des ..Drukers und des Verbreiters möglich gemacht werde. Daß man diese verschiedenen Kategorien subfidiär für einander einstehen lasse, fei in der Ordnung ; aber die Unternehmung für die gleiche Gefezesübertretung f ü n f m a l zu bestrafen, widerstreite allen gesunden Rechtsprinzipien und sei eine bedenkliche Klippe für die Preßfreiheit, besonders im Zusammenhange mit den §§. 3, 27, 42, 11 und 37 des Gesezes.

g. Endlich verordne das Gesez in den §§. 43 unb 44 (jezt 42 und 43), daß auch der Herausgeber, Verfasser, Verleger und Druker einer-auswärts heraus* gekommenen Schrift vor die Gerichte des Kantons Bern gezogen werden könne, wofern die Schrift im Kanton verbreitet worden fei oder einen sträflichen Angriff gegen den Kanton, die Behörden oder einen Einwohner des Kantons enthalte und daß eine auswärtige Zeitung oder Zeitschrift so lange verboten werden könne, bis der .peraüsgeber einem wider ihn ergangenen Urtheile genügt habe. Diese Bestimmungen unterliegen keinem Wider* spruche, so weit sich dieselben auf nicht fchweizerischeDrukschriften beziehen; so weit dieselben hjngegen auf Personen, die zwar außerhalb des Kantons Bern, aber imjnerhin in der Schweiz niedergelassen feien, angewendet .werden sollen, hätten fie zwar unter dem Bundesver* irage vom Iahr 1815 hingehen können, mit der gegen·wärtigen Bundesverfassung hingegen seien sie durchaus .unvereinbar. Sie widersprechen der für das ganze Ge.tiet der Eidgenossenschaft gewährleisteten Preßfreiheit

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(Art. 45) der freien Ein-, Aus- und Durchfuhr der Gewerbserzeugnisse aus einem Kanton in den andern (Art. 29); der aus der Zentralisation der Post her* fließenden Freiheit des Postenlaufs (Art. 33) u. s. f.

Mit Hinficht auf die Forderung des Schadenersazes komme Art. 50 der Bundesverfassung ("der aufrechtfiehende ,,schweizerische Schuldner muß für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden") zur Anwendung und mit Hinficht aus die Strafe fei Art. 53 (,,Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Gerichts,,stand entzogen werden") maßgebend. Damit müsse noch Art. 55, welcher die Auslieferung wegen eines politischen »der Preßvergehens ausschließe, und das Bundesgesez, betreffend die Auslieferung, nach welchem die Auslieferung wegen politifcher oder Preßvergehen ausdrüklich unterfagt und überdieß jedem Kanton das Recht eingeräumt sei, seine Angehörigen wegen eines in einem anfcern Kanton begangenen Vergehens selbst zu bestrasen, zusammengehalten werden. Im Sinne aller dieser Beftimmungen liege es, daß man wegen eines PreßverOehens die Schuldigen da belangen müsse, wo sich die Presse, deren fie fich bedient haben, befinde. Wenn die Gesejgebung des betreffenden Kantons keine genügenden Strafandrohungen gegen den Mißbrauch der Presse enthalte, fo komme dieß einer Verweigerung des Rechtsfchnzes gleich, über den bei den Bundesbehörden Befchwerde geführt werden könne, da die Kantone nach der .Bundesverfassung verpflichtet feien, die Preßvergehen zu ïeprimiren. Unter keinen Umständen aber dürfe ein Kanton eigenmächtig mit Hinficht auf Preßvergehen, die in andern Kantonen verübt werden, fich selbst Recht verschassen. Auch könnte die eidgenössische Postverwaliung fich nicht zum blinden Werkzeuge der Vollziehung

368 eines vermöge des §. 44 (43) ausgefprochenen Verbotes einer Zeitung oder Zeitfchrift hergeben.

Mit dem Antrage, dem Geseze aus den angeführten Gründen die Genehmigung zu verweigern, verbindet dann das Departement überdieß den weitern Vorfchlag, den Regierungsrath des Kantons Bern darauf aufmerk-sam zu machen, daß die Art. 7, 37 und 47 einer nochmaligen Prüfung und beziehungsweife einer Modifikation bedürfen, wenn diefelben auch nicht geradezu der Ge# nehmigung des Gefezes entgegenstehen und daß durch das Gesez, betreffend das Bundesstrafrecht, die entsprechenden Vorschriften des bernerischen Gesezes ipso jure außer Kraft gefezt und beziehungsweife abgeändert worden seien.

Unterm 11. März l. I. hat der Bundesrath dem Gesez mit Ausnahme des Art. 27, nach welchem der Kläger auf die öffentliche Verfolgung feines Gegners verzichten und die Privatgenugthuung bei dem Zivilrichtet einklagen kann, seine Genehmigung ertheilt, und es ist hierauf dasselbe mit Weglassung des Art. 27 unterm 1. April in Kraft gesezt worden.

Mit Beziehung auf diesen Beschluß des Bundes-

rathes liegen nun zwei Eingaben v o r , über welche die unterzeichnete Kommiffion Bericht zu erstatten hat, näm-

lich: a. eine Zuschrift des Hrn. Fürsprech Stämpfli, d. d.

31. März 1853, mit welcher die unterm 16. Iuni 1852 an den Bundesrath gerichtete Beschwerde (mit Weglassung des damals in erster Linie gestellten Begehrens) bei der Bundesversammlung angebracht wird ; b. ein vom 15. Iuli d. J. datirtes Gesuch der ·perren P. geddersen und Chr. Krüfi in Basel, welche in ihrer Eigenschaft, erstem als Redaktor, lezterer als

369 Druker und Verleger der Schweizerischen Nationalzeitung über den preßfeindlichen Charakter des bernerifchen Preßgesezes im Allgemeinen und besonders auch über die dem Art. 53 der Bundesverfassung zuwiderlaufende Ausdehnung seiner Wirksamkeit auf andere Kantone, in .Jolge welcher Hr. geddersen bereits vor die bernerischen Gerichte geladen sei, sich beklagen und darum bitten, daß die Bundesversammlung dem fraglichen Gefeze die Genehmigung fo lange verweigern mochte, bis dasfelbe mit den Vorfchriften der Bundesverfassung in Einklang gefezt sei. Zur Begründung dieses Gesuches wird angeführt: "das bernerische Gesez gehe auf unzweideutige Weise auf die Unterdrükung der freien Meinungsäußerung aus durch eine Reihe von elaftifchen und vagen Bestimmungen, die der Willkür den größten Spielraum lasse; durch unverhältnißmäßig harte Strafen, die mit Hilfe von allerhand Kumulationen sich bis ins Exorbitante steigern, ferner durch Verkümmerung und Beschränkung des Beweises der Wahrheit und anderer Mittel der Verteidigung ; endlich durch das allen ge* sunden Prinzipien der Iustiz und den klaren Vorfchriften der Bundesverfassung zuwiderlaufende Privilegium, das dem Kläger eingeräumt werde, sich das Gericht wählen zu dürfen, von dem er am ehesten die Verurteilung des Gegners hoffe." Mit Hinsicht auf die Kompetenz der bernerischen Gerichte, auswärtige Herausgeber, Ver* fasser, Verleger und Druker einer Zeitung oder Zeit* schrift vor ihr Forum zu ziehen, wird von den Rekurs renten bemerkt: ,,der natürliche oder verfassungsmäßige Gerichtsstand fei nirgends anders zu fuchen als da, wo das Vergehen verübt worden fei und diefj fei bei Preßver* gehen offenbar da der Fall, wo die Schrift ausgegeben »erde, nicht, wo in Folge der Verbreitung zufällig ein

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·Sremplar hinkomme und noch viel weniger da, wo auch ohne folche Verbreitung sich eine Behörde oder eine Person durch einen Angriff verlezt glaube. Ginge der im Berner Preßgeseze aufgestellte Grundsaz auch in die Ge# sezgebung der übrigen Kantone über, so könnte der Herausgeber eines Blattes gleichzeitig vor mehr als zwanzig verschiedene Gerichte geladen und nach mehr als zwanzig verschiedenen Gesezen beurtheilt werden. Da könne von einem natürlichen oder »erfassungsmäßigen Richter keine Rede mehr sein.

.

II.

Indem wir nun zur Entwiklung unserer eigenen Anficht über die angefochtenen Bestimmungen des bernerifchen Preßgesezes übergehen, müssen wir vor Allem ans die beiden ersten Säze des Art. 45 der Bundesverfassung erörtern.

Die Abstimmung, welche im Schöße der Revifionskommiffion der Tagsazung im Iahr 1848 ü&er diese Materie stattfand, wird auf Seite 33 des Protokolls folgendermaßen resumirt : 1) Die Garantie der Preßfreiheit ist von Bundes wegen auszusprechen in der Meinung, daß die Kantone die Zensur nicht einführen dürfen; 2) die Strafgefeze über den Mißbrauch werden den Kantonen überlassen , womit übrigens einem fpätern Bundesgeseze nicht vorgegriffen fein folle. Der Art. 43 des von der Revifionskommisfion bearbeiteten Verfassungsentwurfs lautet folgendermaßen: "Die Preßfreiheit ifl gewährleistet. Ueber den Mißbrauch derselben trifft die Kantonalgesczbungdie erforderlichen Strafbestimmungen."

Im Schoße der Tagfazung (Abfchied vom Iahr 1847, Thl. IV., S. 92) wurde dieser Vorschlag von verschiedenen Seiten her bekämpft. Es wurde nament.»

37t ïich angeführt, daß die Kantonalgesezgebung durch harte Strafbestimmungen die Presse unterdrüken konne und daß, wenn der Bundesrath fich einmischen und eine gewisse Gleichförmigkeit in das bunte Durcheinander der Kantonalgesezgebung bringen wolle, eine solche Bevormundung die Kantone weit mehr verleze, als eine ein# heitliche Gesezgebung durch die Bundesbehörden, welche leztere daher weitaus vorzugehen sei. Diese Anficht blieb jedoch mit 8 Stimmen in der Minderheit, und es Wurde am Schlüsse dieser ersten Berathung folgende gassung angenommen: ,,Die Preßfreiheit ist gewährleistet. Es dürfen in Zukunft weder die Zensur noch Präventivmassregeln gegen die Presse eingeführt werden.

·Bei der zweiten Berathung (1. c. S. 269) wurde darauf .hingewiesen, daß der Ausdruk "Präventiv m aß n ah m en" îu unbestimmt fei, und es ergab fich endlich eine Mehrheit für diejenige Redaktion, welche als Art. 45 in die in .Kraft bestehende Bundesverfassung übergegangen ist; so war zwar nach dem Wortlaute des über die Abstimmung angefertigten Protokolls die Genehmigung der kanionalen Strafbestimmungen der B u n d e s . v e r s a m m î u n g übertragen worden; allein in der definitiven Retûaktion wird anstatt der Bundesversammlung derBund e s r a t h genannt, ohne daß ersichtlich wäre, wie diese Aenderung fich gemacht hat. Wir "erwähnen dieses Umfìandes, der nach unserm Dafürhalten nicht das mindeste.

·Licht auf die Kompetenzfrage zu werfen geeignet ist, bloß darum, weil die Regierung von Bern daraus einen Schluß gezogen hat, den wir in der That gar nicht ver* stehen und darum auch nicht zu beantworten vermögen.

Aus der Art und Wefse, wie der Art. 45 entstanden ist, kann man für das Verständnis des Ausdruks ,,Preßf r e i h ei t" nach unferm Dafürhält»« kaum einen ficher«

372 -Anhaltspunkt gewinnen. Namentlich wäre es gewiß gan/s falsch zu sagen, es ergebe fich aus den Beratungen, »eiche im Schojje der Tagsazung und ihrer Revisionskommisfion gepflogen worden ,,find, daß man fich die Ge" ·währleistung der Preßfreiheit als identisch mit dem Ver« bote der Zensur und anderer präventiver Mairegeln gegen die Presse gedacht habe. Diejenigen, welche zu der Gewährleistung der Preßfreiheit hinzu noch diese.?

Verbot in die Bundesverfassung hinein bringen wollten,, beabsichtigten keineswegs, durch dasfelbe gewissermaße...

die-Gränzen zu bezeichnen, über welche hinaus der Schu§ der Preßfreiheit nicht ausgedehnt werden dürfe; fie wolls ·ten im Gegentheil die Preßfreiheit im vollsten Maße an* erkennen und zu diesem Behufe gewisse vorgreifende Maßregeln (z. B. Kantionen), welche in fehr freifinnigen Preßgesezgebungen vorkommen, ausschließen. Die beiden Säze sind also nicht tautalogifch, oder so, daß der zweite den erstem beschränken würde, zu verstehen, fon* dern im Gegentheil kumulativ auszulegen; sonst würde die Verfassung des Kantons Bern (§. 76), welche die Freiheit der Mittheilung der Gedanken durch Worte,

Schrift, Druk und bildliche Darstellung zufichert und die Zensur, so wie jede andere vorgreifende Maßnahme unterfagt, die Preßfreiheit weniger begünstigen, als die-' jenigen Verfassungen, welche dieses Prinzip ohne einen weitern Zusaz fanktioniren, während bekanntermaßen in Bern im Jahr 1846 die Abficht vorherrschte, durch die Aufnahme des fraglichen Zusazes einen Fortschritt in der liberalen Richtung zu machen. Wie dem übrigens.» .nun auch fein möge, fo ist .doch bei der zweiten Be.» tathung und bei der definitiven Annahme der Bundes" Verfassung das Verbot der Zensur und der Präventiv-maßregeln weggefallen und es kann der Umstand, da§

373 dasselbe bei der ersten Berathung eine Mehrheit von Stimmen auf sich vereinigt hatte, auf keine Weise zur Auslegung des jezigen Wortlautes des Art. 45 benuzt werden. Wer gefiüzt aus diesen Umstand behaupten wollte, die Garantie der Preßfreiheit sei synonym mit dem Verbote der Zensur und anderer Präventivmaß* regeln; deshalb seien alle möglichen Anordnungen, welche bloß represfiv wirken, statthaft, hingegen ganz unschuldige vorgreifende Verfügungen (z. B. betreffend Erfiellung einer mäßigen Kaution u. dgl.) unstatthaft, würde mit diesem Argumente eben so wenig durchdringen können, als derjenige, welcher alle möglichen, nicht geradezu in die Zensur ausartenden Maßregeln damit zu rechtfertigen versuchen würde, daß das Verbot solcher Maßregeln bei der zweiten Berathung des Verfassungsentwurfes verworfen worden sei. Die Bundesverfassung darf nicht aus den Berathungen der Tagsazung und der Revifionskommisfion, sondern nur aus fich selbst erläutert werden; denn die Großen Räthe der Kantone und das schweizerische Volk haben bei der Annahme derselben nur deren Text, nicht die Protokolle über die Berathungen, aus denen dieser Text hervorgegangen ist, vor Augen gehabt. Eben deßhalb legen wir auch nicht den mindesten Werth darauf, daß der jezige Artikel 45 von den Gesandtfchaften gewisser Kantone so verstanden worden ist, daß die Bundesbehörden durch denselben ermächtigt werden, die Kantonalpreßgeseze gewissermaßen unter einen Hut zu bringen u. s. f.

Fassen wir nun den Wortlaut der beiden ersten Säze des Art. 45 ins Auge, so scheint uns der Sinn derselben klar genug zu sein. Es wird vorerst die Preßfr e ih ei t gewährleistet. Uber den Begriff der Preßfrei-

heit ist man ziemlich einig ; auch läßt fich die geschicht- ·

374 fiche Entwiklung desselben ohne Schwierigkeit nachweisen. Bis gegen das Ende des dritten Decenniums des gegenwärtigen Iahrhunderts bestand fast in allen Kantonen- die Zensur. Neben dieser waren andere Beschrän* Jungen der Presse völlig überflüssig. Man brauchte da* her bloß diese einzige Schranke wegzuräumen, um zur unbedingtesten Preßfreiheit, welche eben deßhalb als reiner Gegensaz zur Zensur betrachtet werden konnte, zu geïangen. Dabei verstand es sich zwar von selbst, daß Verbrechen, bloß darum, weil fie mittelst der Presse verübt worden waren, keineswegs straflos ausgehen durften; wohl aber wurden in besonderer Berukfichtigung Der einfchlägigen Verhältnisse die Bestimmungen des gemeinen Rechts, betreffend die Mitwirkung mehrerer Personen zur Verübung einer strafbaren Handlung mit Hinficht auf die Preßvergehen einigermaßen gemildert, indem man den Verfasser, Heransgeber, Druker u. s. f.

*iner Zeitung nicht solidarisch neben einander, sondern in einer gewissen Reihenfolge nach e i n a n d e r verantwortlich machte, fo daß die Erstehung der Strafe durch einen von ihnen alle Nachgehenden frei machte.

...Dabei hielt man bei der ungeheuren .-txaflweite der Drukerpressc es mit der Freiheit derfelben nicht für unverträglich, gewisse vorforgliche Maßregeln zu treffen, welche geeignet waren, dem Mißbrauche der Presse einen gewissen Damm entgegen zu fezen, ohne ihren rechtmäßigen Gebrauch auf erhebliche Weife zu erschweren. Hieher rechnen wir die Vorschrift, daß der Herausgeber einer Zeitung entweder durch feine Persönlichkeit oder durch .Leistung einer mäßigen Kaution eine gewisse Garantie darbieten müsse, fo wie daß auf jeder Drukfchrift der Name der Offizin, von welcher sie ausgehe, zu benennen fei. Wir können daher das Wesen der Preßfreiheit, so

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wie dieselbe in der Schweiz eins dem Kampfe mit der Zensur unmittelbar hervorgegangen ist, folgendermaßen charakterifiren : 1) Iedermann darf seine Gedanken mit.* telfi der Presse mit gleicher Freiheit wie durch die Rede oder Schrift mittheilen. 2) Verbrechen und Vergehen, welche mittelst der Presse verübt werden, stehen unter dem gemeinen Strafrechte, welches bloß darin eine Modifikation erleidet, daß man zwar, wenn mehrere Personen bei einem Preßvergehen mitgewirkt haben, fich damit beOnügt, eine Einzige verantwortlich zu machen ; daß man dann aber auch umgekehrt Garantien dafür verlangt, daß diese Verantwortlichkeit nicht eine bloß illusorische sei, oder mit andern Worten: Für jede Drukschrift muß für die allfällig durch dieselbe verwirkte Strafe mit Inbegriff der Kosten eine Person einstehen, welche moralisch oder ökonomisch eine gewisse Garantie darbietet, die dann aber auch dadurch, daß fie die Verantwortlichkeit übernimmt, alle andern Mitschuldigen frei macht.

Wir glauben uns nicht zu irren, wenn wir behaupten, daß diese Auffassung der Preßfreiheit auch zur Zeit der Annahme der Bundesverfassung im schweizerischen Volke noch die vorherrschende gewesen sei, wiewol in den Kämpfen, welche die politischen Parteien in den beiden lezten Iahrjehnden mit einander durchgefochten hatten, an dem fraglichen Prinzip nach verfchiedenen Seiten hin gerüttelt worden war, indem die Einen jede, wenn auch noch fo harmlose Präventivmaßregel auszuschließen und auch das gemeine Strafrecht gegenüber der Presse direkt oder indirekt zu entwaffnen fuchten, während die Andern ·fich mit nicht geringerm Eifer bemühten, den Zensurzwang durch zermalmende Represfivbeftimmungen und geTichtliche und polizeiliche Chikanen aller Art zu ersezen..

Wir find keineswegs der Anficht, daß die Entwiklung

376 des Begriffes der Preßfreiheit für alle Zukunft abj)e* schlössen sei; aber wir glauben, daß zur Zeit die aus* gestellte Definition der Anschauungsweise und dem Bedürfnisse des schweizerischen Volks am besten entspreche, und wir würden dieselbe unbedenklich zum Prüfstein der ïantonalen Preßgesezgebungen wählen, wenn der erste Saz des Art. 45 der Bundesverfassung allein stehen würde. Wir geben nun aber zu, daß der zweite Saz, welcher die kantonalen Gefezgebungen ermächtigt, über den Mißbrauch der Presse die erforderlichen Bestimmungen zu treffen, jenen ersten Saz einigermaßen beschränkt und den örtlichen Auffassungen, welche hin und wieder von demjenigen, was wir als die vorherrschende Anficht der Mehrheit des fchweizerifchen Volks bezeichnet haben, abweichen, einen gewissen Spielraum läßt. So weit, wie die Regierung von Bern, welche annimmt, daß in .Folge dessen die Bundesbehörden in die kantonalen Preß* gefezgebungen, wenn dieselben nur die Zensur nicht einführen, sich im Uebrigen gar nicht einmischen dürfen, könnten wir dann aber jedenfalls keineswegs gehen. Die ·Bundesverfassung unterwirft alle kantonalen Vorfchriften zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse, nicht bloß diejenigen, in denen offen oder verfielt eine der Zenfur ähnliche Befchränkung liegen könnte, unbedingt der Genehmigung des Bundesrathes. Um daher den Bundesbehörden wie den Kantonalbehörden ihr volles Recht widerfahren zu lassen, muß nicht nur die Befuaniß der Kantone die erforderlichen Vorschriften über den Mißbrauch der Presse ju erlassen, fondern auch das Genehmigungsrecht des ·Bundesrathes anerkannt werden. Wenn es sich fodann trägt, was für eine Norm der Bundesrath anzuwenden habe, wenn es sich darum handle, einem kantonalen SPrefjgefeze die Genehmigung zu ertheilen oder zu ver*

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Weigern, so glauben wir, es sei in jedem Falle dieser Artikel sorgfältig und gewissenhaft zu untersuchen, ob nicht durch die Bestimmungen über den Mißbrauch der Presse auch der rechtmäßige Gebrauch, der im ersten Saze des Art. 45 garantirt ist, verhindert oder doch in hohem Grade gefährdet oder erschwert werde.

Es bleibt uns nun noch übrig, diese allgemeinenBetrach-4 .tungen auf den besondern Inhalt des bernerischen Preß* gesezes anzuwenden. Es ist die .Lösung dieser Ausgabe mit ungewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, da man auf der einen Seite der Kantonalsouveränetät Rechnung zu tragen, auf der andern Seite eine der wichtigsten Garantien der Bundesverfassung aufrecht zu erhalten hat. Wir find ohne alle vorgefaßte Meinung an die uns aufgetragene unangenehme und undankbare Arbeit gegangen. Wir sind von dem Gefühle durchdrungen, daß die Bundesbehörden sich hüten follen, ohne genügen.5 den Rechtsgrund sich in die politifchen Parteikämpfe, welche im Innern eines Kantons vor fich gehen, einzu* mischen. Wir haben die Ueberzengung, daß jeder Ver# such dieser Art zum Nachtheile derjenigen Partei, welcher derselbe zu Statten kommen sollte und zum Nachtheile des Bundes ausfchlagen müßte. Diefes Gefühl und diese1 Ueberzeugung find bei uns hinlänglich stark, um allfällige politische. Sympathien oder Antipathien voll-

ständig aufzuwiegen ; keineswegs aber, um uns bei Aus* übung des wichtigen Amtes der Handhabung der Frei.« heuen, welche die Bundesverfassung dem fchweizerischen Volke gewährleistet, einzuschläfern oder einzuschüchtern.

Die Beratungen, aus denen das bernerische Preß.» gesez hervorgegangen ist, beweisen, daß man bei Ab# fassung desselben einzelnen Ausbrüchen der Rohheit und des Unverstandes, welche die Presse hin und wieder zu.

378 Sage fordert, aïïzu großes Gewicht beigelegt und ledig.« ïich auf Mittel gedacht hat, dergleichen Auswüchfen zu* ·vorzukommen, ohne sich ängstlich darum zu kümmern, ·ob nicht etwa, wie man sich trivial auszudrüken pflegt, ·mit dem Bade auch das Kind ausgeschüttet werde. So ij-t es gekommen, daß das Gesez ohne alle Frage einen .·preßfeindlichen Charakter erhalten hat, und wir wundern uns keineswegs darüber, daß schon jezt sogar konser-« »ative Blätter ihre Stimme gegen dasselbe erheben.

·Ss wäre vielleicht schwer zu beweisen, daß durch irgend eine einzelne Bestimmung die Preßfreiheit geradezu unterdrükt werde; aber so viel scheint uns gewiß zu sein, daß durch'das Zusammenwirken der särnmtlichen, theils von dem Iustiz- und Polizeidepartement des Bundesrathes, theils von den Rekurrenten angegriffenen Vorschriften es nicht bloß für einen leidenfchaftlichen Gegner des gegen* .wärtig im Kanton Bern herrfchenden Systems, fondern für einen ruhigen und gemäßigten Opponenten fchwierig und gefährlich ist, ein politisches Blatt zu redigiren.

Wir wollen nur ganz kurz diese Vorschriften resumiren : Durch Art. 3 wird von dem gemeinen Strafrechte îum Nachtheile der Presse eine Ausnahme gemacht, so daß Diebe und Betrüger fich einer größern Nachficht zu .erfreuen haben, als die eines Preßvergehens angeklagten Perfonen. Die durch diesen Artikel vorgeschriebene Sönderung könnte so weit getrieben werden, daß man eine zusammenhängende Abhandlung in ihre einzelnen .Bestandtheile zerlegen und jeden derselben besonders mit der Strafklage verfolgen würde. Wir hegen indeß das ·Vertrauen zu der bernerifchen Rechtspflege, daß fie dem ·Geseze jedenfalls diefen Sinn nicht beilegen wird.

379 Die für Uebertretnng-des §.11 angedrohten Strafen scheinen zwar hart zu sein. Es ist aber so leicht, diesem Paragraphen nachzukommen, daß wir hierin keine besondere Gefahr zu erbliken vermögen. Die Beschwerde über die im §. 22 enthaltene Strafandrohung gegen denienigen, welcher verleumderifche Thatsachen ohne das Bewußtfein von deren Unwahrheit aus bloßem Leichtfinn behauptet, halten wir für unbegründet und stimmen in dieser Beziehung ganz mit der Anficht des eidgenöffischen Iustizdepartements überein. 'Auch gehen wir darin mit dieser Behörde einig, daß Beschränkungen des Beweises der Wahrheit nicht absolut verwerflich find und daß, sobald dieß feststeht, die Gränze, in deren Ueberschreitung eine Verlezung der Wahrheit liegen würde, nicht leicht z« ziehen ist. Immerhin erschwert die Vorschrift des Art. 23 die Stellung des Angefchuldigten ungemein und sie wäre geradezu unerträglich, wenn fie mittelst des Art. 29 auf Personen und Verhältnisse ausgedehnt werden sollte, die bereits der Geschichte angehören und mit Beziehung, auf welche eine strafrechtliche Untersuchung im Sinne des Art. 25 nicht mehr gedenkbar wäre. Wir nehmen aber an, daß der Art. 23 mit dem Art. 25 im Zusammenhange stehe und daß der erstere durch die Mögïichkeit der Anwendung des leztern bedingt sei.

Sobald eine gesezliche Beweistheorie aufgestellt, namentlich die Führung eines bestimmten Beweifes für

unstatthaft erklärt wird, fo hat es nichts Anstößiges, wenn dem Richter, der überhaupt das Verfahren zu leiten und das Gefez anzuwenden hat, die Handhabung, der betreffenden Vorschriften aufgetragen wird. So z. B.

unterliegt es keinem Zweifel, daß der Richter berechtigt und verpflichtet ist, die Abhorung derjenigen Personen, .welche nach dem Geseze unfähig find, ein Zeugniß ab*

380 zulegen, zu verhindern. Wir können daher in den Besugnissen, welche durch §. 23 der Anklagekammer ein* geräumt werden, keinen Singriff in die Kompetenz der Geschwornengerichte erbliken, wenn wir schon finden, daß jene Befugnisse richtiger der Kriminalkammer, vor welcher das Hauptverfahren durchgeführt werden muß, übertragen worden wären.

Gegen die Vorschrift des Art. 26, welcher den an ihrer Ehre Angegriffenen Anfprnch auf eine in Geld zu bestimmende Genugthuung gibt, können wir ebenso wenig Einsprache erheben. Die gestsezung eines Maximums für diese Privatstrafe wäre allerdings angemessen gewefen; allein es muß dem Gesezgeber frei stehen, dem richterlichen Ermessen ein größeres oder geringeres Vertrauen zu schenken. Die Bundesbehörden befinden fich kaum in der Lage, in dieser Beziehung einzuschreiten.

Dagegen halten wir die Streichung des ursprünglichen Art. 27 durch den Bundesrath sür völlig gerechtfertigt.

Es ist klar, daß dieser Artikel es möglich machte, die Beurtheilung gewisser Preßvergehen (dem Art. 63 der bernerischen Verfassung entgegen) den Geschwornengerichten zu entziehen. Gefezt auch, daß eine ähnliche Bestimmung allgemeiner Natur in der Strafprozeßordnung enthalten fei, fo versteht es fich doch von felbst, daß dieselbe auf Preßvergehen keine Anwendung finden darf, da die Verfassung über den Gesezen steht.

Die Bestimmung des Art. 38, daß der Herausgeber ·einer Zeitung oder Zeitschrift unter allen Umständen für den Inhalt derselben als Urheber hafte, selbst wenn ein «hrenwerther, habhafter Mann fich für den Verfasser ·eines Artikels erklären und die Verantwortlichkeit übernehmen würde, ist sehr gehässig. Sie erschwert denjenigen Personen, welche nicht selbst ein Journal redi-

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.gire«, den Gebrauch der Presse in hohem Grade. Wenn eine solche Person einen Aufsaz, der möglicher Seise «ine .gerichtliche Verfolgung veranlassen kann, in eine Zeitung einrüken will, so wird der Herausgeber S$tt> denken tragen, denselben aufzunehmen, weil die Neu.» nung des Verfassers ihn nicht von der Verantwortlich« feit befreit. Ohne Zweifel hat der Gefezgeber beabsichtigt, zu verhindern, daß nicht die Redaktoren fich hinter vorgefchobene Strohmänner verfteken können. Zu diesem Behufe würde es aber genügt haben, vorzn« schreiben, daß der Redaktor hafte, wofern nicht eine die gleiche moralische und ökonomische Garantie wie er selbst darbietende Person fich als Verfasser erkläre und die Verantwortlichkeit übernehme. Jedenfalls sezen wir voraus, daß die Haft des Herausgebers im Sinne des ·Gesezes nicht auf bloße Jnserate fich erfireke, deren Einsender ausgemittelt ist und bestraft werden kann.

Was den Art. 39 betrifft, so kommt Alles daraus an, wie derfelbe ausgelegt und angewendet wird. Wenn zwischen dem Herausgeber, Verfasser, Verleger, Druker und Verbreiter ein förmliches Komplott besteht, ein be·jtimmtes Verbrechen zu verüben, so läßt fich strenge ge* ·nommen nicht viel dagegen einwenden, wenn fie auch alle dafür verantwortlich gemacht werden. ..Dagegen ijl t»ol anzunehmen, daß im Sinne des Gesezes die Ver* ·antwortlichkeit des Verlegers, Drukers und Verbreiters ohne weiters wegfalle, wenn dieselben einfach die recht-

mäßige Ausübung ihres Berufes beabfichtigt und um

die Redaktion fich nicht bekümmert, sondern die Sorge für diefelbe dem Herausgeber überlassen haben. Unter dieser Vorausfezung wird der Art. 39 in der Regel nicht zur Anwendung kommen und es verlieren die Gründe»

Bundesblatt. Jahrg. V. Bd. in.

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.mit denen das eidgenössische Iustizdepartement den Art. 39

bekämpft, ihr Gewicht.

Den Art. 41 halten wir in UebereinfHmmung mit "dem eidgenösfifchen Iustizdepartement für durchaus unstatthaft. Nach §. 74 der Berner-Verfassung darf Nietnand feinem ordentlichen Richter entzogen werden. Man ist allgemein darüber einverstanden, daß der ordentliche .Richter derjenige sei, in dessen Sprengel das Vergehen Derübt worden ist. Dieß wird auch im Art. 16 der bernerischen Strafprozeßordnung, welche in dieser Beziehung einen unverwerflichen Kommentar zur Verfassung bildet, ausdrüklich anerkannt. Ein Preßvergehen wird nun aber offenbar da begangen, wo die Drukfchrift gedrukt und ausgegeben oder versendet wird. Denn mit der Ausgabe oder Versendung der Schrift ist das Vergehen vollendet (Art. 37 des Berner-Preßgefezes). Wir gestehen ossen, daß uns die Auffassung, die dem Art. 41 zum Grunde liegt und nach welcher jedes Gericht der Welt, in dessen Sprengel ein Abonnent auf das betreffende Blatt fich befindet, als Forum dilicti cornrnissi -betrachtet und dem Kläger die Auswahl zwifchen allen diesen Gerichten überlassen werden könnte, im hochsteit Grade befremdet. Wir finden, es liege fehr im In#

messe der Rechtspflege, daß der Art. 41 wegfalle. Da-

mit wird denn auch den übrigen Befchwerden die Spize abgebrochen, indem bei allen Artikeln, die angefochten »erden, sehr viel auf die Art der Auslegung und VoQ>

.jiehung ankommt, fomit es von der größten Wichtigkeit ist, daß nicht dem Kläger ein ungebührlicher und gefähr-

licher Einfluß auf die Bestimmung des Gerichtsstandes '·eingeräumt werde. Im bernerifchen Großen Rathe haben .selbst konservative Mitglieder dieß gar wol gefühlt und «s ist namentlich von einem derselben der fehr beachtens*

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îverthe Vorfchlag gemacht worden, für politifche und Preßvergehen die Gefchwornen aus einer den ganzen .Kanton umfassenden Liste auszuloosen, womit allen mög?

lichen Rükfichten Rechnung getragen wäre.

Auch die Artikel 42 und 43 sollten nach unserm Da-fürhalten nicht genehmigt werden. Wir beziehen uns zur Unterstüzung dieser Anficht aus diejenigen Gründe, welche sowol von dem eidgenöffifchen Iustizdepartement als auch von Hrn. Feddersen aus einander gefezt worden find. Es scheint uns namentlich ganz exorbitant zu sein, daß für jeden Angriff, welcher in irgend einem Blatte der Schweiz oder des Auslandes gegen eine im Kanton Bern wohnende P e r f o n enthalten ist, der auswärtige Redaktor, Verfasser je. des betreffenden Blattes vor die bernerischen Gerichte gezogen werden kann. Auf diefe Weife konnte der Herausgeber eines Blattes in allen fünf und zwanzig Kantonen und Halbkantonen gerichtlich verfolgt und es könnte die Freiheit der Presse faktisch in aujjerordentliche enge Schranken eingegränzt werden. Wir wissen wol, daß der Bundesrath im Jahr 1850 in Sachen des ,,Observateur de Genève" einen entgegengesezten Entscheid gefaßt hat; allein die diefem Entfcheid, der'fchon im Jahr 1851 von der betreffenden Kommifston des Ständerathes in Zweifel gezogen worden ist, vorangesezten Erwägungen fcheinen uns nicht Stich zu halten gegenüber den Erörterungen, welche in dem Gutachten des Iustizdepartements niedergelegt find. Wir gehen hiebei übrigens von der Ansicht ans, daß wenn sich ähnliche Bestimmungen wie diejenigen der Artikel 41, 42 und 43 in den Gesezgebnngen anderer Kantone fich finden, dieselben ebenfalls nicht vollzogen werden dürfen.

Der Art. 45 der Bundesverfassung hatte keineswegs den Sinn, die Preijgescze, die damals bereits in Kraft be-

.384 standen, für .aïïe .Zukunft zu sanktioniren und bloß all"sänige- fünftige Geseze von der Genehmigung : des.'Sun* ..·desrathes abhängig.: zu /machen. : Vielmehr versteht es fich von selbst , daß:die Prefgeseze wie'alle.übrigen Ge-

seze der Kantone mit der Bundesverfassung in Einklang gebracht werden müssen. ;Wir hoffen, daß durch die von -uns vorgeschlagene Streichung der Artikel 41, 42 und -43 den,größten .Uebelständen, welche man von dem ber-

vnerifchen Geseze-befürchtet, vorgebeugt sein werde.-Wir ? verzichten daher darauf, auf Nichtgenehmigung des Ge· sezes im Allgemeinen anzutragen, und geben,uns der Hossnung hin, daß einerseits bei der Auslegung und

.Vollziehung des Gesezes die Gerichte im Zweifel im Sinne der Preßfreiheit fich aussprechen und daß ander* seits der Regierungsrath und der Große Rath des Kan* -tons Bern von sich aus und ohne »on Bundes wegen «ine Mahnung zu bedürfen, fich angelegen fein lassen werden, Härten, welche in der Praxis fich mehr als bei :-der bloß theoretischen Betrachtung des Gesezes heraus* . stellen dürften, zu mildern. Uebelftände einer kantonalen Gesezgebung werden gewiß besser und leichter von innen heraus als von außen her verbessert.

Schließlich müssen wir die Unvollkommenheit unferer , Berichterstattung mit der Kürze der uns zugemessenen Zeit entschuldigen. Wir würden gerne unseren Stoff etwas mehr verarbeitet haben, aber wir wissen, daß von vielen Seiten her beförderliche Behandlung dieses Berathungsgegenstandes gewünscht wird und haben diesem Wunsche Rechnung getragen.

Eine Minderheit der Kommission trägt auf Abweisung der erhobenen Beschwerden an.

B e r n , den 24. Juli 1853.

Der B e r i c h t e r s t a t t e r der M e h r h e i t : Dr. J. ...Huttimann.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über das bernerische Bressgesez. (Vom 24. Juli 1853.)

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10.09.1853

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357-384

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