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Schweizerisches

undesblatt.

Jahrgang V. Band Ì.

WTM' 7.

Samstag, den 12. Hornung 1853.

Man abonnlrf ausschließlirtt beim nächstgelegenrt. Prflamt. Preis für Das Jahr 1853 im ganzen Umfange 6er Schireiz » o r t o fr ei grfn. 4. 40 Sentimen. Intera'« find fr an f i x t .in dir ·Srpefei.Usw jn.jufenDen. @ef>ühr 15 Sentimeli ytt Zeile oder deren SSaiirn.

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S u m m a r i s c h e

U eb

e s i ccht

der

Ein-, Ans- und Durchfuhr in der Schweiz im vierten .Quartal 1852.

Einfuhr.

A. Einfuhrzoll vom Stük.

Erste Klasse: 10 Rappen vom Stük.

Bienenstöke m i t lebenden Bienen .

Kälber

.

.

.

Schweine unter 80 Pfund .

Uebriges Kleinvieh

Stäke.

28

4,366 .

.

.

11,399 23,619

Zweite Klasse: 50 Rappen vom Stük.

Eftl

12

Füllen

420

Rindvieh Schweine über 80 Pfund .

Buiidesblatt. Jahrg. V. Bd. I.

9,088 .

.

. 4,178 22

Dritte Klasse: 3 Franken vom Stük.

Stüke.

SJîauîthiere' u n d fferbe . . . .

759 Vierte Alasse: 6 Franïen vom Stüf.

Fremde Thiere, welche nicht aus Wagen gefüfirt oder getragen werde« . . .

i

B. Einfuhrzoll wm Serth.

Erste t.afte: 2 Prozent.

Für dm Wertl) von Franken.

. . . . . . 16,001.75

Muhtsteine

3'tdte .ttaffp. 5 ·.présent, ·tlkergerfithe und Defonomiefuhrwerfe .

6,360. 13

Dritte Hasse: 10 fïojetit.

Andere ·guhrwerïe. Gefeierte u. f. ».

.

19,611. 40

C.

Einfuhrzoll vom Gewicht

l. Von b e r Z ti g t| i erlast.

Srjie «'lasse: 15 .Rawen.

Sugthierlafien.

Brenn-, Bau- und gemeineo Nu,jl)olj . 21,065s/85 tole und Torf, ..Bïaunïelïe, Stein.fef-.le .

4,551 Uetïige Gegenstänbe biefcs tlaffe .

. i4,8332/is 3©citc Alasse: 60 îlappea.

Bretter, Satten, ©chindeln, .«eblieken .

5,494lVäS Kalk und @yps, gekannt und gemahlen .

3,694.ylä tlebrige ©ege«i,iän-5.; biefer Sïasse . . 7,083»71s ..Dritte Klaffe: 3 Franken.

Lebendes Geflügel, frische Fische u.dgl. .

Uebrise Gegenstände dieser .Älafe

.

.

110 42yäS

261 H. Vom Z e n t n e r .

Erste Klasse: 15 Rappen.

©etreide und Hülsenfrüchte .

Kochsalz, Viehsalz und Salzsoole «Reis

.

.

.

.

.

.

.

.

Zrafner.

. 776809 . 86372,4 .

32497,9

Sämereien, Garten-, Feld-, Wald- und Oelsamen Uebrige Gegenstände dieser Klasse .

.

10395,8 5990,j

Zweite Klasse: 30 Rappen.

Alaun

Amlung . . . . . . .

Baumwolle, rohe und deren Abfälle Blei in Blöken, und altes Blei .

Chlorkalk

.

.

3007,9

7054, i 44780,5 1303,2

i618

<£isen, rohes, in Masseln, Brucheisen, Stahlmasseln 5020,3 Farbhölzer, Farbbeeren u. s. w. in unzerkleinertem Zustande . . . .

8368,.» Flachs, Hanf u n d Werg . . . .

3540,6 Gerstenmalz . . . . . .

1522,9 Krapp, roher und gemahlener .

.

.

9693,» Oel, gemeines, und zu industriellen Zweien 40140,5 Paktuchgarn . . . . . .

1198,9 Schwefel, roher . . . . .

7307 ·Schwefelsäure und Salzsäure . .

.

2141,2 ©eidencocons und Seidenabfälle .

.

5086,5 ©oda, roh oder gereinigt .

.

» 6614,.

©«mach . . . . . . .

2253 Talg und andere Fettwaaren, roh .

.

3430,, Vitriol aller Art

262

Wolle, roh und Wollenabfälle Uebrige Gegenstände dieser Klasse

.

.

.

.

Dritte Klasse: 50 Rappen.

SJiehl von Getreide und Reismehl .

.

Uebrige Gegenstände dieser Klasse .

.

Vierte Klasse: 75 Rappen.

Butter und genießbares Schweineschmalz .

·gisen, geschmiedetes, gewalztes, bis aus den Werth von Fr. 14 der Zentner .

©isenguß, ganz unverarbeiteter .

.

garbhölzer, Farbbeeren u. s. w. in zerfleinertem Zustande . . . .

Obst, gedörrtes, gemeines . .

.

Oelseife, gemeine . . . . .

©afflor .

.

.

.

.

.

.

Zentner.

338l;8 20577,!

158293,E 4243, i 4446,t 5tà5,?

7784,s 4538,,» 1150,5 6156,t 35,.$

Salpeter und Natrumfalpeter .

.

.

941 «Säuren, flüssige, in Gefäßen von wenigs t e n s 20 Pfund . . . .

1024, E Terpentin, Terpentinöl, Kolophonium, gereinigtes Harz . . . . .

1172,4 Uebrige Gegenstände dieser Klasse .

.

6450, g Fünfte Klasse: 1 Fr. 50 Rappen.

Bier i n Fässern . . . . .

©chorienfaffee Eisen, geschmiedetes, gewalztes, über den Werth von 14 Fr. der Zentner .

©senblech, rohes, nicht besonders genanntes Eifendrath, Weißblech und verzinntes Eisen-

blech

813,4 15814,9 6505,3 3779,6

2470

263 Zentner.

2133,7 55561,9 1082,7

Glasflafchen von grünem und braunem Glas Kaffee und Kasseesurrogate .

.

.

Kupferblech, Messingblech und Messingdrath

Stahl, roher .

Töpferwaaren, gemeine aller Art .

Wein, in Fässern Uebrige Gegenstände dieser Klasse .

1576,ä

.

2328,i 149873,7 9628,7

.

Sechste Klasse: 2 Franken.

Baumwollengarn, rohes und roher Baumwollenzwirn . . . .

.

Baumwollentücher, rohe und roher Tüll .

Flachs-, Hanf- und Reistengarn, ungebleicht Holzwaaren, gemeine, wie Rechen, Heu-

391 2703 1489,7

gabeln u . d g l . . . . . .

Hopfen Jndigo . . . . . . .

1825,2 1601 604,...

Leder, unverarbeitetes, gemeines, ungefärbtes Maschinen und Maschinenbestandtheile .

Unschlittseife, gemeine . . . .

Waffen für das Bundesheer .

.

.

Wollengarn, rohes oder ungefärbtes .

Zwillich und Leinenzeug, roh oder halbgebleicht, ungefärbt und unter 40 Zettelfäden a u f d e n Zoll . . . .

Uefcrige Gegenstände diefer Klasse .

.

2667,8 3384,2 2081 116,.} 176,r 579,9 1499,3

Siebente Klasse: 3 Franken 50 Rappen.

Apothekerwaaren 737,i n e Baumwollengarn, Faden und 3wir , Ö *

bleicht oder gefärbt .

Bettfedern u n d Flaum

.

.

.

.

.

.

.

407

1249,2

Zentner.

Branntwein, Weingeist und andere geistige Getränke i n Fässern . . . . 25162.« Bücher u n d Muftkalien . . . . 1987,2 ·Shemische Produkte . . . .

1020,4 .-Droguerien und Far&waaren .

1581,4 ©sen- und Stahlwaaren, roh, ohne Politur 4294,9 oder Firniß .

.

.

.

.

Fensterglas, Hohlglas und Glasröhren 3597,5 fische, gedörrt, gesalzen oder raarinirt in i486 ©efäßen ü&er 20 Pfund .

Leber, gebeiztes, gefärbtes, îakirtes, Juchten, Pergament . . . .

Seinengaro und Faden, gebleicht oder gefärbt 3-inbefa Deîe jum Tisch- «nb Küchengekauch Seide, rohe und gloretfeide ·Südfrüchte .

.

.

.

.

.

.·tafeaf i n Blättern .

.

.

.

.

Tafelessig i n Fcissern . . . . .

Wache, Wallraith und Stearin, gereinigt .

Woflengarn, gefärbt oder gebleicht .

Wößentücher, ruhe, gemeine Deken, Schipper und rohe Mousselinelaine .

ZMfer aller Axt «nb roher ©yrup .

îîebrige (-Segenlìande dieser Klasse .

Achte Klasse: 8 Franken.

-..Soum-ioollentuchêr und Tüll, gebleichte, gefärbte, gedrukte oder appretirte papier, .Schreibpapier, Papiertap....-en

47s,7 355,6

1182,3 1192 574o,2 4394,r 23675,r

737,6 223,7 639,2

òli,, 54096,, 5138,7

3062,9

1032

265

Zentner.

498,6

©laéwaaren, feine, KrystaKglas .

.

·Sederwaaren, grobe, namentlich grobe @chuster-, Sattler- und Taschnerarbeit

.

Leinwand und Leinenband, gebleicht, gefärbt., auch ungebleichte Leinwand von über 40 Zettelfäden auf den Zoll .

.

Messerfchmiedwaaren aller Art .

.

Messing* und Rothgießerwaaren .

.

.Duincaillerie- und Stahlwaaren, feine .

336,s

1047,7 183 415,3 1828,g

@chlosserwaaren, polirle Eisenwaaren, eiserne

Möbeln .

.

.

.

.

.

6chreibmaterialien

889,6 426,s

·Seide und Floretseide, gebleicht oder gefärbt,

N ä h s e i d e . . . . . . .

15,-

-Strohgeflechte, feine .

.

.

.

Tabak zum Rauchen, Schnupfen oder Kauen Töpferwaaren, feine aller Art .

. .

Wollentücher, Wollenfchnüre, gedrukieWollenzeuge, Flanelle . . . .

Uebrige Gegenstände dieser Klasse .

.

316,6 3757,4 2288;S 5147,i 3276

Neunte Klasse; 15 Franken.

Arbeiten und Waaren, fertige, mit Näharbeit ...Bijouteriewaaren, ächte und falsche .

.

digarren .

.

.

.

.

.

kosmetische Mittel .

.

.

.

.

843,3 79,3 1556,.-..

79,4

Eßwoaren, feine . . . . .

Hüte u n d Kappen . . . . .

Sederwaaren, feine, Handschuhe von Leder Möbeln aus Ebenisten- und allem polirten

265,3 258,i 511,s

.

.

.

.

.

345,5

Parfümeriewaaren .

.

.

.

.

221,s

Holz

.

266

©hawls (Umschlagtücher) fertige

Zentner.

.

210,9

Seidene und florctseidene Stoffe, halbseidene, wovon die Hälfte oder mehr der Fäden feidene s i n d . . . . .

503,i

Thee,chinesifcherund ähnlicher

Uhren aller Art Wachs.-., Wallrath- und

.

.

.

230, î

188,i Stearinkerzen,

Wachsstöke und Wachsrööel

.

.

Wein, Bier, Branntwein, Weingeist, Kirsch?

wasser, Liqueure und andere geistige Getränke jeder Art, in Flaschen oder Krügen Uebrige Gegenstände diefer Klasse .

.

149,s

932,r 959,5

Zusammenzug aller Einfuhren.

Vieh aller Art . . . Stüke 53,870 Mühlsteine, Akergeräthe u. s. w., im Gesammtwerth von . Franken 41,973. 28 Brennholz, -.Bretter, Kalk, Gcflügel u. a. m. .

. Zugthierlasten 56,8755Ag VeTfchiedene Waaren .

Zentner 1,740,023Vio

Ausfuhr.

A.

Kälber

.Jlusfuhrzoîl vorn ©tuf.

Erste Klasse : 5 Rappen.

. . . . . . . .

Schweine unter 80 Pfund Gewicht

Uebriaes Kleinvieh

.

.

Stüke.

1,640 1,340

3,383

267 Zweite Klasse : 50 Rappen.

©tüke.

@sel

.

.

.

.

.

.

.

Füllen Rindvieh

8

304 24,281

Schweine über 80 Pfund .Gewicht .

.

163 Dritte Klasse : 1 Franken 50 Rappen.

Maulthiere u n d Pferde . . . .

1,245

B. Ausfuhrzoll »om 2Berth.

Erste Klasse : 3 Prozent.

für den Werth von Franken.

Holz, gesägtes oder geschnittenes, vorgearbeitetes N u z h o l z . . . .

. 398,237. --

Holzkohlen

...

.

.

.

. 146,744. 20

Zweite Klasse : 5 Prozent.

Holz, rohes, oder nur roh befchlagenes, ohne Ausarbeitung ins Gevierte auf der ganzen Länge;

Flößholz, gemeines .

.

. 553,650. 12

C. Ausfuhrzoll vorn ©enncht.

1. Von der Zugthierlast.

Erste Klasse : 15 Rappen.

©yps, roh oder gemahlen .

.

.

Kalk, Ziegel, Baksteine, Schiefer, behauene Steine . . . .

Uebrige Gegenstände dieser Klasse .

Eisenerz.

.

Zweite Klasse: 30 Rappen.

.

. . .

Zugthierlasten.

425 2,347-V)5 i

4,220 /i5 l,4285/..ä

268 Heu und ©trofc . . . . .

Kochsalz . . . . . .

Uebrige Gegenstände dieser .Alasse .

Dritte Klasse : 75 SKapipen.

873«/is 2605/16 10447«

825/J5 2643/j5 II. Som Se« t n e *.

drfie Klasse : 10 Rappen.

ABfäße v o n Thieren . . .

Baumwolle, rohe . . . .

Baurowollengarn unb 3*virR BaumwoHentücher . . . .

Zentn«.

» 752,S .

4024,s .

3939,i . 32300,3

Sïanntwein .Kr

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

719,9

.

.

.

1250,3 1732,7 6257 1060,9 105,g 2525 259,«

.·Sroguerien .

.

.

Effekten und Kleider .

Eisen aller A r t . . .

©sen und Stahlwaarra .

Flachs u n d Flachsgarn « .

©etreide und Hülsenfrüchte Harz, Pech u n d Theer .

Hoïzwaaren und Möbeln

> .

.

.

.

.

.

.

.

496,2

.

.

« .

.

.

.

.

.

1183,7

.

.

.

.

.

.

556,3 36799/5

Knochen . . . . . . . .

Seder aller A r t « . . . » Leinwand . . . . . .

Sßafchinen und Mafchinenbeftandtheife .

1751,8 1841 201,6 10514,9

Kastanien Käse .

Kleien .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

2407

269

Zentner»

Mehl

2322,3

Metalle, edle, verarbeitete Bijouterien u. dgl.

176,3

·Sämereien

473,/

Obst, gedörrtes . . . . . 1000,3 Oele aller Art . . . . . 1030,8 Papier und Pappendekel . . - . 157,2 Reis 231,5 .

.

.

©eidenabfälle und Floretfeide .

Seidene und halbseidene Waaren Steingut . . . . .

.

.

.

.

238l,-/ .

6045,2 . 651

Seide

.

.

.

©Jrohhüte und Strohgeflechte

.

1170,5

.

1662,,$

Uhren aller Art 246,2 Weine aller Art 2328,,; Weinstein . . . . . .

824 Wermuthgeist 772,6 Wolle u n d Wollengarn . . . .

2754,9 Uebrige Gegenstände dieser Klasse .

. 15601,7 Zweite Klasse : 80 Rappen.

Felle und Ha'utc, rohe .

.

.

.

Gerberlohe

7563 3541

.Dritte Klasse : 1 Franken.

. . . . . .

Vierte Klasse : 2 Franken.

Lumpen u n d Makulatur . . . .

Baumrinde

1655,<} 1843,4

Z u s a m m e n z u g aller A u s f u h r e n .

Vieh aller A r t . . .

Stüke 32,364 Holz und Holzkohlen, im Gesammtwerthe von Franken . . . . . 1,098,631. 32

Gyps, Kalk, Eisenerz u. a. m. Zugthierlasten Verschiedene Waaren

.

Zentner

10,946s/,s 165,497,1

270

Durchfuhr.

A. Durchfuhrzoll vom Stül Vieh zur -Sommerung.

©chase .

Rindvieh

.

f ferde .

.

.

.

.

.

.

s« IV- Rappen ,, 7'/2 ,,

,

, 15

©tüke.

1,273 712

,,

24

a. Vieh auf kurze S t r e k e n , als; Erste Klasse : 3 Rappen.

talber Schweine unter 80 Pfund Gewicht

.

.

20 247

.

1 6 6

Hebriges Kleinvieh . . . . . 1,949 Zweite Klasse: 15 Rappen.

@sel Pllen

10 .

.

.

.

.

.

giindvieh

2,317

«Schweine über 80 Pfund Gewicht .

.

169 Dritte Klasse: 30 Rappen.

Maulthiere und Pferde .

209 b. V i e h auf lange S t r e k e n , als: Erste Klasse: 15 Rappen.

Schweine unter 80 Pfund Gewicht .

Hebriges Kleinvieh . . . . . .

* .

-- 8

Zweite Klasse: 75 Ra-ppen.

Pllen

Rindvieh

.,,

.Dritte Klasse . 3 Franken.

SÄauUhiere u n d Pferde . . .

60

110 .

572

271.

B. Durchfuhrzoll vom 2Berth.

Erste Klasse : 3 Prozent.

für den Werth von Franken.

Holz, gesägtes oder geschnittenes, vorgearbeitetes Nuzholz . . . . 28,312. 2 5 Zweite Klasse : 5 Prozent.

Holz, rohes oder nur ganz roh befchlagenes, ohne Ausarbeitung ins Gevierte, auf der ganzen Länge; Flöß-

holz, g e m e i n e s . . . .

132,677. 40

C. Durchfuhrzoll vom Gewicht.

I. Von der Zugthierlast.

Erste Klasse : 10 Rappen.

Zugthierlasten» Holz, welches z« Land, nur über kurze Streken, von weniger als zwei ©tunden, geführt wird . . . .

960 Zweite Klasse: 15 Rappen.

...Bausteine, gemeine, behanene .

.

.

1495/is Brenn-, Bau- und gemeines Nuzholz .

77 Koke und Torf 716 Uebrige Gegenstände dieser Klasse . .

5616/ig Dritte Klasse: 60 Rappen.

Effekten und ©eräthe, gemeine, in ganzen Fuhren . . . . . .

122'/iS Kalk und Gyps, gebrannt oder gemahlen 265/is Uebrige Gegenstände dieser Klasse .

.

1199/is Vierte Klasse: 3 Franken.

Verschiedene Gegenstände dieser Klasse .

6l(/is

H. SSom Zentner.

Erste Klasse : 5 Rappen.

Trajisitwaaren auf Strefen von acht ©iunden und darunter : Beniner.

Baumwolle, rohe 5741,5 Baumwollengarn 2875,3 Baumwollenwaaren .

1332,g Branntwein und Weingeist in Fässern .

484,2 ©sen aller Art. .

. .

. .

543,t Getreide und Hülsenfrüchte .

.

.

3050,r .

'

.

.

.

.

1013,?

99,2

Krapp und Krappwurzeln .

.

Maschinen und Maschinenbeflandtheile Tabak, sabrizirter .

.

.

.

Töpferwaaren . . . .

Wein aller A r t . . . . .

.

.

.

.

Wolle, rohe . . . . . .

SBollengarn und Wollenzeuge .

.

.

3uker aller Art .

. .

.

.

llebrige Gegenstände dieser Klasse .

.

Sransitwaaren auf der ©treke zwischen Baseï und Schaffhausen, zu 10 Rappen .

1304,9 2071,9 366,6 424,i

7297,2

936 413 3Ö46,S 10404,9

Zweite Klasse: 30 Rappen.

Transitwaaren aus Streken ober acht Stunden % ..Baumwolle, rohe . . . . .

-- Baumwollengarn . . . . . 7 9 3 SSaumwollenwaaren 525,4 ..Branntwein und Weingeist in Fässern , 71,g ©fen aller A r t . . . . .

122,S

©etreide und -pülsenfrüchte

.

,

.

39O,g

273

Zentner.

.

»

25,1

i950,t Krapp und Krappwurzeln .

.

Maschinen und Maschinenbestandtheile Tabak, fabrizirter Tßpferwaaren Weine aller A r t . . . .

Wolle, rohe Wollengarn und Wollenzeuge .

Zuker aller Art Uebrige Gegenstände dieser Klasse

.

.

69,4 1033,$ 31,4 466,i 439,9 30,r

.

.

.

.

.

1572,9

494,.

13635,r

Zusammenzug aller Durchfuhren.

Vieh zur Sommerung Vieh auf kurze Streken

.

.

.

.

Stükc ,,

Vieh auf lange Streken .

.

,,

2,009 5,087

750

Holz, im Gefammtwerth von Franken 193,667. 05 Bausteine, Brennholz u. a. m. Zugthierlasten 2,7387/15 Verschiedene Waaren auf kurze Streken Zentner 47,932,2 Verschiedene SBaaren auf lange Streken Zentner 21,652,t

274

Konzession des

Kleinen Raths des Kantons Bafel=Stadt für die schweizerische ZentnrtlMhlt.

(Vom 10. November 1852.)

W i r B ü r g e r m e i s t e r u n d Rath d e s K a n t o n s Basel-Stadt, hiezu durch Beschluß des ©regen Raihes vom 8. 9..evember 1852 bevollmächtigt, ertheilen dem provisorischen Verwaltungsrathe der schweizerischen Zentralbahn, zubanden der zu bildenden AftiengefeUschaft, die Konzession jur Erbauung und zum Betriebe einer Eifrnhahn unter nachfolgenden Bedingungen : 1. Die Gesellfchaft verpflichtet sich, eine von der Stadt Basel ausgehende Eisenbahn zu bauen, welche, das dießseitige Territorium bis zur Birs und Ober dieselbe durchschneidend, sich nach Olten zieh Von Olten wird die Bahn ostwärts in der Richtung gegen Zürich, südwärts nach Luzcrn, westwärts nach Solothurn und Bern gebaut werden, alles unter Vorausfczung der ebenfalls zu erlangenden Konzessionen der betreffenden Kantonsbehörden, so wie der Genehmigung der Bundesbehörde.

Sollte in Folge der Nichterlangung der Konzession von Seite irgend dncs ber jenseits des Hauensteins liegenden Kantone die Ausführung des vorgedachten Projektes theiiweise ..icrljindert werden, so bleibt die

275

gegenwärtige Konzession nichts deflo weniger in Kraft, in so fern wenigstens die Bahn bis nach Dlten erstellt wird.

2. 2Die Gesellschaft »erpflichtet sich, Sie vorbeschrie-' font Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen'; fte wird dieselbe sofort nach beendigtem Baue in Betrieb sezen, und während der ganzen Konzessionsdauer i« regelmäßigem, wohl organifirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten. Zu diesem Zweke wird sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug aus Sicherheit und Schnelligkeit des Dienste...!

auf andern wohl eingerichteten Bahnen des In - und Auslandes eingeführt werden, auch auf der schweize?

rischen Zentralbahn eintreten zu lassen.

3. Die Gesellschaft wird als solche ihr Domizil in Basel nehmen, und den hierseitigen Gesezen und Ver* Ordnungen unterworfen sein. Namentlich find also auch die Bestimmungen des Gesezes über anonyme Gesell* schaften vom 6. Dezember 1847 auf sie anwendbar.

4. Die Dauer der Konzefsion für den Betrieb der Bahn im Nnzen und Schaden der Gesellschaft ist auf neun und neunzig auf einander folgende Iahre festgefezt, vom Tage an der Eröffnung und des wtrklichen Betriebs der Bahn von Basel nach Olten. Wenn nach Ablauf dieser Zeitdauer weder die Bundesbehörde noch die Kan# tonsregierung von dem ihr zustehenden Ankaussrechte Gebrauch gemacht hat, so wird die Konzession in golge einer zu treffenden Übereinkunft den fcannzumaligen Ver.* pltnissen gemäß erneuert werden., 5. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 ,,über die Verbindlichkeit zur Abtretung »on Privatrechten" findet seine Anwendung auf die Erbauung der Bahn und Zu--

Bundesblatt. Jahra. V. Bd. I.

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276 Behörden, so wie auf die für ihre nachherige Instand* ..jaltung erforderlichen Anlagen.

Die ...Befugniß für die Gesellschaft, die Abtretung von ,Grund und Boden zu beanspruchen, erstrekt sich 9. auf den erforderlichen Boden für die Erbauung unb den Unterhalt der Bahn mit zweispurigem Unterbau nebst Seitengräben, so wie für die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen; b. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung »on Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erforderlichen Htîiaterialien für die Bahn, so wie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen derselben und den Bciupläzen ; e. ouf ©rund uns .-.Boden für bit der ..Bahn zugc--hörigen Anlagen, als Zu- und Abfahrten, Wasserleitungen, Bahnhofe und Stationsgebäude, Auffichts- und Bahnwärterhäuser, Wasser- und Vor* rathsstationen je. 5 d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, ....Bafîcrleitungm, wozu in Folge bes -.Bahnbaues und gegenwärtigen Pflichtenheftes die ©cfeUfchaft gehalten werden mag.

6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach der von der Bundesbehorde erfolgten Gemehmigung dieser Konzession nachzuweisen, daß fie gehörige Sicherheit ihres ...Bestandes und der erforderlichen SJiittel gewähre, um wenigstens die Bahn »on Basel bis Oten herzufteUen. Falls der geforderte Nachweis nicht auf genügende Weife geleistet wird, so kann der ...îleine Rath die Konzession als erloschen erklären.

7. ©"pätCiiens zroolf Monate nach erfolgter ©enehmigung dieser Konjesfion durch die Bundesbehörde sollen bit ©rdarbritm der ©ahn auf dem hicfigcn Territorium

277 begonnen werden. Die Eisenbahn von Bafel bis Olten, mit Ausnahme des Hauenfteintunnels, soll binnen vier Jahren, vom Datum der Bnndcsgenehmigung d..." gegenwärtigen Konzession an gerechnet, vollendet und der regelmäßige Betrieb derfelben eröffnet fein. Sollte die Gesellschaft diefer Verpflichtung bis zu dem befagten ...termine nicht nachgekommen sein ; so erlifcht die gegenwärtige Konzeffion, in fo fern nic!;t auf Anfuchen der Gesellschaft vom Kleinen Rathe ein fpäterer Termin bewilliget worden ist.

8. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gefcllfchaft der Regierung die Pläne über die Zugsrichtung , die Lage des Bahnhofes und den Bau im Allgemeinen auf dießseitigem ...Ecrritoriurn zur ©enehmigung vorlegen. Nachherige Abweichungen von diescn Plänen find nur nach neuerdings eingeholter Gcnehmigung der Regierung gestattet.

9. Da wo in Folge des Baues der Eisenbahn, Uebergänge, Durchgänge und Wasscrdurchlässe gebaut und überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Ahzugsgräben, Wasserbrunnen oder Gasleitungen erforderlich werden, follen alle Unkosten der ©efellfchaft zufallen , fo daß den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen weder ein Schaden noch eine größere Last als die bisher getragene ans jenen Veränderungen erwachsen können.

10. Sollten nach Erbauung der Bahn, öffentliche Straßen, Wege oder Brunnleitungen von Staats- oder Gemeinde wegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft feine Entschädigung zu fordern für die Ueberschreitnng ihres Eigenthurns, wohl aber fallen derselben alle diejenigen Kosten

278

allein zur 8afi, welche aus der hiedurch notwendig $& wordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäusern und Anstellung von -Bahnwärtern erwachsen sollten.

ÎL Die ©eseïïfchaft wirb die ..Bahn, wo es die ....ffratliche Sicherheit erheischt, in ihren Kosten auf eine linlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und .Die'«.Sinfriedung stet.,., in gutem Stande erhalten. Ueber laispt hat fie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen , welche in .-pinficht auf -.Bahnwärter* ·.Posten oder foni., jszt oïer künftig, von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

12. Während des Baues find »on der Gesellschaft alle' .Diejenigen VoTÎ?|n.n.a,e.t p ..«ss-rn , teaj? der Verkehr auf i>ra bef.tehet.det, ©traf.ra und Verbindungemit* telti übcrhaMpt nicht unterbrochen, auch an Grundstufen ulto ©ebauiichfdten hin Schaden zugefügt werde; für nicht abzuwendende Beschacìgungro hat die ©efellfchast «2rfaz zu leisten.

13. Die Bahn foU mit zweispurigem Unterbau aitgelegt, jedoch vomit1 nur mit ginm dkîeife »erfehen wer&en. Die Gefellfchaft ijl ofeer pr Segung .pes zwei* ieu Geleifes »erpflichtet, sobald bie gesteigerte grequenj .ode..- bie SicheïWt bes Betriebes dief erfordern. Dief* fällige Verfügungen liehen öer Regierung zu, jedoch ijl fa jedem einzelnen galle oie ©efeüschaft darüber zu ver" nehmen» 14. Die ©«feEfchafi |at allen .....njraigen BesJimntungen fich jw unterjiehen, »riche die Sund«sb,;hörde erlassen wird, um in technischer Beziehung oit Einheit im fchweizerischen Eisenbahnwefen zu {tchern.

(Bundesgefez »om 28. Juli 1852, Art. 12.)

15. Die Regierung behält sich das Recht vor, ijfe ...Bauarbeitf« iewdlej. zu 'überwachen uns..- zu fontretlir..».

279 Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, soll dieselbe durch Delegirte der Regierung in allen ..TheiJen untersucht, und wo passend erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebes kann erst dann vor sich gehen, wenn auf den Bericht dieser Delegirten die Regierung ihre formliche Bewilligung ertheilt haben wird. Diese nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der im Art. 12 erwähnten Vorkehrungen, in so fern solche auf den Sau provisorischer Wege oder Brüken n. sich erstreken sollten.

16. Nach Vollendung der Bahn wird die Ge# sellschaft auf ihre Kosten eine Vermarkung derselben vor* nehmen, serner einen vollständigen Gränz- und Kadastralplan, mit kontradiktorischer Beiziehung der be# treffenden Behörden aufnehmen und zugleich mit ebenfalls kontradiktorifcher Beiziehung von Delegirten der Bundes- und Kantonalbehörden, eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und andern Kunstbauten, so wie ein Inventar des sämmtlichen Betriebsmateriale aussertigen lassen. Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtung beizulegen ist, sollen

in das Archiv des Bundesraths und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

17. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehörde soll stets in gutem, sicherm Stand erhalten werden.

Dieser Zustand, so wie sämmtliche Einrichtungen der Bahn, können jederzeit durch ...Delegirtc der Regierung untersucht werden.

280 Sollte die Gesellschaft anfällig entdekten und ihr bezeichneten Mangelhafligkeiten oder Vernachläßigungen nicht sofort abhelfen, so ist die Regierung befugt, von fich aus, auf Unkosten der Gesellschaft das Nöthige vorzukehren.

18. Die Lokomotiven sollen nach den besten Mo* dellen konflruirt sein, und allen Vorschriften der Sicher* heit sür solche Maschinen entsprechen.

Das Nämliche gilt sür die Konstruktion der Wagen für die Reisenden , wovon drei Klassen herzustellen sind : 1. Klasse : gedekt, garnirt, gevolfterte Rüken und Size, und mit Glaeen geschlossen.

2. Klasse : gedekt, mit gepolsterten Sizen, und mit Glaeen geschlossen.

3. Klasse: gedekt, mit ungepolfierten Sizen, und mit Fensterscheiben geschlossen.

Die Wagen für Vieh und Waaren sollen ebenfalls von guter und ficherer Konstruktion sein. Sine Aenderung in diesen Bestimmungen kann nur mit Genehmigung der Regierung stattfinden.

19. Die Gesellschaft ist verpflichtet, täglich eine »enigstens zweimalige Kommunikation für Reisende zwischen sämmtlichen Endpunkten der Bahn zu unterhalten und zwar sowohl hin als her.

Jeder Personenzug soll eine hinreichende Anzahl Wagen oller Klassen , zur Beförderung aller fich meldenden Perfönen enthalten.

20. Folgende Taren find der Gesellschaft als M«i# mum für den Transport gestattet:

281 X a r i s.

Personen.

per Stunde (4800 Meter.)

Wagen I. Klasse .

,, ,,

II.

III.

,, ,,

.

.

.

.

. gr. 0. 50

.

.

.

.

.

.

,, 0. .35 ,, U. <&D

Kinder unter 10 Iahren zahlen auf allen Pläzen die Hälfte. Die Gesellschaft verpflichtet sich, sür Billets auf Hin- und Rüfsahrt am gleichen Tage gültig eine Er# mäßigung von 20 % auf obiger Taxe eintreten zu lassen. Für Abonnementbillets auf eine regelmäßige Be.» nuzung der Bahn, während eines Zeitraums von min.» deftens drei Monaten, wird sie einen weitern Rabatt ver*

willigen.

Vieh.

per Stunde.

Pferde und Maulthiere .

. . . Fr. 0. 80, Ochfen, Kühe und Stiere vom Stük . ,, 0. 48 Kälber, Schweine und Hunde .

. ,, 0. 18 Hammel, Schafe und Ziegen.

.

,, 0. 10 gür die Ladung ganzer Transportwagen foll eine an* gemessene Ermäßigung der obigen Tare stattfinden.

W a a r en.

Für Waaren find vier Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 4 Cent., die niedrigste nicht über 2Vz Cent. Per Stunde und per Zentner betragen foll.

21. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Perfonenzüge transportirt werden follen, bezahlen eine Tare von 8 Cent, per Zentner und per Stunde; das Gepäf der Reifenden , mit Ausnahme des kleinen Handgepäks, welches frei ist, 12 Cent, per Zentner und Per Stunde.

Vieh und Wagen bezahlen, mit der Schnelligkeit der

fersonenzüge transportirt, eine um 40% erhöhte .ta« uber die gewöhnliche. (Art. 20.)

©eld bezahlt feie Tare nach dem Werth von Fr. O. 04 per Fr. 1000 per Stunde.

Als Minimum des Gewichts, resp. des Werths werden berechnet : Va Zentner resp. 500 Fr. ; als Minimum der Distanz '/2 Stunde. Cine angetretene halbe Stunde jflhlt ihre volle Taxe.

Das Minimum der Transporttare eines Gegenfian* des darf nicht unter 40 Cent, beiragen. Sendungen bis zu 50 Pfund find stets als ./äilgüter zu belandein.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen, welche in ··Begleitung der TrägEr mit den Perfonenzügen transportini und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen die gewohnliche ...Mterfracht nach dem Tarif, find also, obgleich mit den Personen·jügen gehend, nicht als Eilgüter zu behandeln.

22. Wenn der Reinertrag der Eisenahn 10 0/0 übersteigt, so sollen die vorstehenden Taren einer Revision und verhältnismäßigen Herabsezung unterworfen werden.

Wenn der Reinertrag des Unternehmens hingegen 5% nicht erreicht, so ist es der Gesellschaft vorbehalten, im Sinverständniß mit der Regierung den obigen Tarif zu erhöhen.

23. Die durchschnittliche Sdjnelliöfcit der Reisendentransporte soll, mit Ausnahme des Hauenstcinübergangs mindestens das ..Di.aß von 5 Söcgfinnden in einer Z.it* fhinde betragen , das Anhalten bei den Zwischenstationra und den daherigen Aufenthalt inbegrissen. -- Waarentransporte zur niedrigen Tare sollen innert den nächsten äwei Tagen nach ihrer Ablieferung auf der ...Bahnstation fjscdirt werden ; wenn der Verfcnder aber einen längern

285

.îermin gestattet, so kann ihm ein verhältnißmäßigfr Rabatt verwilligt werden.

gür Waarentransporte mit Personenschnelligkeit sott die Versendung durch den ersten f ersonenzug geschehen, in so fern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

Die Gesellschaft behält sich vor, für die Einzelheiten des Transportdienstes besondere Réglemente mit ®enet.jtnignng der Regierung aufzustellen.

24. Die Wahren, welche der Eisenbahn zum ..Trans» port übergeben werden, find in den betreffenden Sta!»

tionsladpläzen abzuliefern.

Die im Tarif feftgefezten Taren begreifen nur den Transport von Station zu Station.

Für die Ablieferung der Waaren im Domizil der Adressaten, so wie für den Transport der Reifenden und ihres Gepäfs von und nach den Bahnhofen hat die Bahnverwaltung auf den Hauptstationen die nöthigen Einrichtungen zu treffen, da wo keine solche bestehen.

Die dafür zu erhebenden Taxen unterliegen in jedem .5all der Genehmigung der Regierung, sei es, daß die Verwaltung diefen Dienst versehe, oder daß er sonst be<* sorgt werde.

25. Die ..Earen sollen auf der ganzen Bahn, unfc sür Jedermann gleichmäßig berechnet werden.

Die Sisenbahnverwaltung darf Niemandem einen Vor* zuß einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

26. Aenderungen am Tarif oder; an den Transport-3 reglementen sollen gehörige Veröffentlichung bekommen., erstere mindestens 14 Tage vor ihrem Inkrafttreten.

Wenn die ©esellfchaft es für angemessen erachtet, i|.re Zaxea herabziisezen, so soll diese $erabsezuna. in

284

Kraft bleiben, mindestens drei Monate für den Personen* und ein Iahr für den Waarentransport.

Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinfid;.t auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonder« Anlässen.

27. Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur unentgeldlichen Beförderung der Gegenstände der Briefund Fahrpost, in so weit der Transport derselben durch das Bundesgesez über das Postregal vom 2. Iuni 1849 (Art. 2) ausschließlich der Post vorbehalten ist, ver* .ppichtet. Eben so ist mit jedem Posttransporte der da* zu gehörige Kondukteur unentgeldlich zu befördern.

Wenn die Einrichtung von fahrenden Pofibüreaur beschlossen wird, so fallen die ..perfiellungs- und Unterl)altungskosten der eidgenösfifchen Poflverwaltung zur Last.

Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport der» selben, so wie die Beförderung der dazu gehörenden Postangestellten unentgeldlich zu übernehmen.

(Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 3.)

Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, Poittransporte durch andere als ihre gewöhnlichen Züge zu befördern.

Es soll der Gesellschaft gestattet fein, so fie es jwef* dienlich erachtet, vermittelst Omnibusdienst, die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen und den bis auf drei Stunden seitab gelegenen Ortschaften zu fichern, mit Berükfichtigung der im Art. 14 des Regulativs über die Ertheilung von Postkonzessionen vom 28. Nov. 1851 vorgesehenen Erleichterung der Konzesfionsgebühr.

28. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenöffischen oder kantonalen Dienste steht, so wie eidgenössisches oder kantonales Kriegsmaterial, aus Anoronung der zuständigen Militärstelle, um die ."palste d«

285 niedrigsten bestehenden ...Caren durch die ordentlichen Bahn-züge zu befördern.

Größere ..Eruppenkorps im eidgenoffifchen Militär* dienste, fo wie das Materielle derselben, sind unter den gleichen Bedingungen nötigenfalls durch außerordentliche Bahnziige zu befördern.

Jedoch hat die Eidgenossenschaft die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Trans.Port von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Be* förderung der leztcrwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eifenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

(Bundesgefez vom 28. Iuli 1852, Art. 10.)

29. Die Eifcnbahnverwaltung ist dem Bunde gegenüber verpflichtet, unentgeldlich a. die Erstellung von Telcgraphenlinien längs der Bahn zu gestatten;

b. bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei größern Reparaturen an denfelben die dicßfälligen Arbeiten durch ihre Ingenieure beauffichtigen und leiten, so wie c. kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Telcgraphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das nöthige Material von der Te* legraplXnverwaltung zu liefern ist.

(-Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 9.)

.Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, auf ihre Kosten an der Hauptleitung der längs ihrer Bahn lausenden Telegraphenlinien, ausschließlich für ihren Dienst und aus ihre Kosten, einen besondern Drath und für

diesen in den Bahnhösen und Stationen $elegrap$«tts> apparate anzubringen.

(Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 5.)

30. Die Bahnbewachung und Polizei des Bahn-* dienstes liegt unter der Oberaufsicht des Staates und tinoorgegriffen den Befugnissen der Staatspolizei, der Gefellfchast ob ; sie hat dazu unter Beobachtung der ihr deßhalb von der hiefigen Regierung anfällig zugehenden Vorschriften das erforderliche Personal aufzustellen unfe die angemessenen Maßregeln zu treffen. Ihre diejjfälligen Réglemente unterliegen der Kontrolle der hiefigen Be.* prden.

Die mit der Handhabung und Ausführung diefer Réglemente zu betrauenden Bahnbeamten follen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten.

Dieselben find von der betreffenden Staatspolizei..'

behörde für gewissenhafte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen, sollen auch auf motivirtes Begehren der besagten Behörde entlassen werden.

31. Die Regierung wird in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb die nöthigen Geseze und Verordnungen für Sicherung von Personen und Eigenthum erlassen. Gegen ·..Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs auf derfelben und Ueberschreitung bahnpolizeilicher Vor* schriften gelten die bestehenden oder künftig von der kantonalen oder von der Bundesgesezgebung ausgehenden Strafbefiimmungen.

Storer und Beschädiger find von den Bahnbeamten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

32. ..Die Regierung kann die Oberaufsicht über den Vahndienji infichcrheitspolizeilicher.'.Beziehung durch %e

287

gewöhnlichen oder besonders aufgestellten Beamten aus* iiben lassen.

Ihren Beamten und Angestellten ,steht der Eintritt in den Bahnhof zur Ausübung ihres Dienstes jederzeit offen.

Die Gesellschaft hat der Regierung für die Versehung des Polizeidienjies im Bahnhofe ein geeignetes Lokal anzuweifen.

33. Die Gefellfchaft ist verpflichtet, den Anschlug anderer Eisenbahnunternehmungen in schiklicher Weise In gestatten, ohne daß die Tariffäze zu Ungunsten ein* .mündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dur-.» fen. Allfällige Anstände unterliegen der Entscheidung des Bundes.

(Bundesgesej vom 28. Juli 1852, Art. 13.)

Im galli, der Konzessionsertheilung für Zweigbahnen [oll der Gesellschaft, bei sonst gleichen Bedingungen, der Vorrang vor andern Bewerbern zugesichert sein.

Sür Bahnen in der im Art. 1 bezeichneten Richtung »erpflichtet sich die Regierung, während den nächsten dreißig Iahren, vom Datum gegenwärtiger Konzession an gerechnet, keine Konzession zu ertheilen.

34. Die Gesellschaft als solche soll für die Bahn selbst, mit Bahnhöfen, Zubehörde und Betriebsmaterial weder in kantonale noch in Gemeindebesteurung gezogen »erden. In diefer Steuerfreiheit sind jedoch die gesej* lichen Beiträge an der gegenseitigen Brandverficherung nicht inbegriffen.

Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Ver* bindung mit demselben befizen könnte, unterliegen der gewohnlichen Besteurung.

288 Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der näm« lichen Steuerpflichtigfeit wie alle übrigen Bürger und Sinwohner.

35. Dem Bundesrath ist vorbehalten, für den regelmäßigen und periodischen Personentransport, je nach dem Ertrag der Bahn und dem finanziellen Einfluß derselben auf den Pojtertrag, eine jährliche Konzesfionsgebühr zu erheben, die den Betrag von gr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wcgstreke von einer Stunde nicht überIteigen soll. Der Bundesrath wird jedoch von diefem Rechte so lange feinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzug der auf AhschreibnmiSrechnung getragenen oder einem Rcservesond einverleibten Summen abwirft.

36. Außer den Lokomotivführern und Maschinisten, welche laut dem Bundesgesej vom Militärdienst befreit werden können, find mit Vorbehalt der Genehmigung der -.Bundesbehörden, auch die Zugführer, Bahnwärter und übrigen Eifenbahnangestelltcn während der Dauer ihrer Anstellung militärfrei.

37. Schienen, Schienenftühle, Drehscheiben, Räder, Achsen, Lokomotioen und Coke, die für die Eisenbahn vom Auslande bezogen werden , find vom eidgenössischen <.f:ingangszoUe befreit. Den inländischen Fabriken, welche Schienen, 1 Schienenftühle, Drehscheiben, Räder, Achsen und Lokomotiven für dieselbe liefern , wird der eidgenosjtsche Eingangszoll auf den hiefür erforderlichen RohPossen erlassen.

Diese ...Bestimmung findet jedoch einstweilen nur für einen Zeitraum »on zehn Iahren, vorn Datum der erJheilten Bundeskonzcsfion an, ihre Anwendung.

(Bundesgcscz vorn 28. Iuli 1852, Art. 3.)

289

38. Außer den alljährlich der Regierung einzugebenden Rechnungsauszügen wird die Gesellschast derselben regelmäßig ihre Iahresberichte und periooischen Auszüge aus ihren Büchern über den gesammten Transportverkehr eingeben.

39. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkte der Er* Öffnung des Betriebs auf der ganzen Vahnstrecke an ger rechnet, gegen Entfchädigung an fich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen 5 Iahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, fo wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt. -- Diefes Schiedsgericht wird so-zusammengesczt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die ·.Person des Obmanns nicht vereinigen, fo bildet das ··Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Dbmann des Schiedsgerich.s.

40. Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschä digung gelten folgende --Bestimmungen : a. Im galle des «Aufkaufs im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen zehn Iahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der -.Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Riifkaufs im 75. Iahre der 22-/2sache, und im galle des Riikfoufs im 90, Iahr der 20fache

290

.©erti) dieses Reinertrags zu bezahlen, immerhin je* doch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in feinem galle weniger als das ursprüngliche Anlage-3 fapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu Segen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrech# nung getragen oder einem Reservefonds einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im galle des Rükkauss im 99» Iahre i|t die muth* maßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in die* sem Zeitpunkte losten würde, als Entschädigung zu Bezahlen, c. Die Bahn fammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkt auch der Rüfkauf erfolgen mag, in volt* kommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzu* treten. Sollte dieser Ver.ptlichUî..g fein Genüge ge* than werden, se ift ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rüffaufsfumme in Abzug p bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehe.! mochten, finfe iDutch das oben erwähnte Schiedsgericht auêzutrageiu 41. Die »orfiehenb im Ari. 39 feilgeboten Ruf* laufsrechte des Bundes find auch den Kantonen in ihrer .Gesammtheit vorbehalten, auf deren TOTÜovium die fchweizerische 3en*ra'r'-'aht» angelegt werben wird, nniu zwar in dem Sinne, daf die besagten Cantone gè-5 meinschaftlich ju feen vörbezeichneten Epochen, obw Wo§ «ach vierjähriger Benachrichtigung, bas Ruffawfsrecht aus» üben dürfen, im galle ber Bund |c 'ein Ia|r »orhet keinen Gebrauch fcavon gemacht ptte..

In Beziehung auf feie @n.fchäfeig«ng§ttotmen, fo wie auf die Dazwischenfiraft eines -Schiedsgerichts und dessen Aufstellung gelten fammìliche ScjHntlnunfiett dee Art, 40«

29l 42. Sollte die Gesellschaft in Konzefsionsgefuchen oder fpäter während des Baues oder Betriebs der Bahn andern Kantonen günstigere Bedingungen bewilligen als gegenwärtige Konzefjïonsakte enthält, so sollen solche auch für den hierseitigen Kanton und die durch denselben gehende Bahnstreke ihre Anwendung finden.

43. Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche iu --pinficht auf die Auslegung des gegenwärtigen Konzefsionsaktcs zwischen der Kantonsrcgicrung und der Gesellschaft entstehen follten, unterliegen der Entscheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Art. 39 vorgeschrieben ist, und zwar ohne Weiterzichung.

Bafel, den 10. November 1852.

Bürgermeister und Rath des Kantons

Bafel. Stadt.

Der A m t s b ü r g e r m e i s t e r : 1ÌJ-.J. S.BurcPhardt.

Der Staaisschreiber: &. gelbet.

Bunbeäblatt Jatjrfl. v. Bd. i.

24

292

Entwurf eines Beschlusses, betrcfend

die Eisenbahnen im Kanton Basel-Stadt.

{Vom Bundesrathe durchberathen am 7. Januar 1853.)

Die Bundesversammîung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer durch die .Regierung des Kantone Basel «· Stadt dem proviforiscfeen .-Berwaltungsrath der fchweizertschen Eentralbahn ertheiïten Konzefsion, betreffend den Bau und Betrieb einer Linie »on der Stadt Bafel bis zur Birs, vom 10. November 1852, und eine..? Berichts und Antrages des schweizerischen Bundesrathes ; in Anwendung des Bundesgeseiie..? vom 28. Juli 1852, befchliefH: Es wird dieser Konzefsion, mit Ausnahme des .art. 36, fcetrefend die Befreiung der Angestellten von der Wehr.Pflicht, unter nachstehenden Bedingungen, die ©enêhmù-

gung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Erledigung von Art. 8, Semina 3 dea Bundesgesezes über den Bau und ..Betrie-j von Eisenbach neu wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regel« mäßigen periodischen Perfonentransport, fc nach dem

293

Ertrage der Bahn und dem sinanzielfen Einflüsse be# Unternehmen..? aus de« Postertrag, eine jährliche Konzesftonsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für fede in» Betriebe befindliche Wegjtreke von einer ©rnnbe nitìft übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch »on diesem UWechte so lange keinen Gebrauch machen, aïe die Bahnunternehmung nicht mehr als 4% nach erfolg?

tem Abzüge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den ©ebaulichkeiten und den Vorrathen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet..wo die ganze Bahnstreke oder ein Theil derselben dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus fiievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Ent* schadigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztertr durch ein Schiedsgericht bestimmt.

..Diese« Schiedsgericht wird so zusammengesezt, i>a§ jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den ïe-p tern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schieds* richtet uber die Person des Obmanne nicht vereinigen, so bildet das -..Bundesgericht einen Dreiervorfchlag, au.3 welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der .-Borgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebria/ bleibende ist Obmann des -Schiedsgerichtes.

Fur die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a- Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der SSfache Werth des durchschnittlichen Reiner«

trage derjenigen 10 Jahre, die dem 3eit$\m1t, in welchem der -..Sunb den Rüttauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der 22
Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu Sezahten, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Fatte weniger alò das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu ©runde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnuna getragen oder einem Re« [ervefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die mutt)* .maßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn «nd die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diesem Seitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bc= zahlen.

c. ..Die Bahn fammt Znbehörde ist jeweilen, z« welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in »ollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge a,e
Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 6 Monaten, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit ben Grdarbeitcn für die Erstellung der Bahn P ·machen, und binnen 15 Monaten genügender Ausweis uber die gehörige gortfiihîung der Bahnunternel/mung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ab* lauf jener Frist die Genehmigung de..? Bundes für die »erliegend? ..fotizesfioit erlischt..

295

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgefeze-i über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Julf 1852, genaue Beachtung finden und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzefsion in keiner Weife Eintrag geschehen.

Art. 5. Durch die im Art. 33 der Konzefsion enthaltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtung, foll den Vorschriften des Art. 17 im Bundesgesez und der dort der Bundesversammlung vorGehaltenen Kompetenz, in streitigen Fällen das Erforder» liche zu verfugen, nicht vorgegriffen fein.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den gefezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 7. Januar 1853.

Im Namen des fchweiz. Bundesrathes.

(Folgen die Unterschriften.)

.flonsesstonêaft

für Eisenbahnen im Kanton Solothnrn.

(.-Born 17. Dezember 1853.)

Der Kantonsrath von Solothurn, aus den Vorschlag des Regierungsrathes e r t h eil t dem provisorischen Verwaltnngsrathe der schweizetischen ZentraSbahngeselifchaft in Basel, zuhanden einer durch ihn zu bildenden Aktiengcfellfchaft, die Konzession lum Eifenbahnbcw und Betrieb aus solothurnifchcm Staatsgebiete für folgende Linien : a. Von der baseUandschaftlichen (kränze am untern Haurnftein, mittelst einer Xunnelbaute durch denselben, in südlicher Richtung an die aargauifche Gränze, zwischen OHen und Aarburg; i>. von Ölten auf dem rechten Aarufer in östlicher Richtung an die aargauischc ©ranze zwischen Woschnau und Aarau ; c= »on Solothurn in ijftiicher Richtung , auf dem rechten Aarufer an die bernerische Gränze gegen -.per-3 zogenbuchfee ;

d. von Solothurn in westlicher Richtung, aus dem linken Aarufer gegen Biel bis zur bernerifchen Gränze bei Grenchen \

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unter folgenden Bedingungen, und in Anschluß an das in Art. \ näher beschriebene Zentralbahnnez.

Art. 1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, eine von der Stadt Basel ausgehende Eisenbahn zu bauen, die vermittelst Tunnelbau durch den Hauenstein in der Rich# tung nach Olten sich ziehen soll. Von Olten wird die

Bahn ostwärts in der Richtung gegen Zürich, südwärts nach Luzern, westwärts nach Solothnrn Biel und Bern gebaut werden, alles unter Voraussezung der ebenfalls zu erlangenden Konzessionen der betreffenden Kantonalbehörden und der Bundesbehorden.

Art. 2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbefchriebenen Bahnen nach den besten Regeln der Kunst anzulegen, in regelmäßigen, wohl orgauisirten Betrieb zu fezen, und folche während der Konzefjïonsdauer darin zu erhalten.

Art. 3. Die Gesellschaft als solche hat ihr Domizil in Basel.

Für ihre Rechtsverhältnisse im Kanton Solothurn nimmt sie ihr Domizil in der Stadt Solothurn, in deren leztrrm Gerichtssprengel sie für persönliche Klagen

belangbar ist. gür dingliche Klagen hat hingegen das

·Jorum der telegenen Sache zu gelten.

Art. 4. Die Dauer der Konzession für den Betrieb diefer Bahnen im Nuzen und Schaden der Gefellfchaft, ist auf neun und neunzig auf einander folgende Iahre festgesezt, vom Tage der Eröffnung und des wirklichen Betriebes der vorbeschriebenen (Art. 1) Bahnen, längfiens jedoch vom 1. Mai 1858 an.

Nach Ablauf jener Zeitdauer soll die Konzession nach dannzumaliger .(.Übereinkunft erneuert werden, in so fern nicht vorher von dem in Art. 36 beschriebenen Rukkaufsrecht Gebrauch gemacht worden ist.

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Art. 5. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 ,,über die Verbindlichkeit jur Abtretung von Privatrechten" findet feine Anwendung auf die Erbauung, so wie aus die nachherige Instandhaltung dieser Bahnen.

Die Befugniß für die Gesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erstreft sich a. aus den erforderlichen Boden für die Erbauung uni.» den Unterhalt der Bahnen mit zweispurigein Unterbau nebst Seitengräbcn, so wie für die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen; b. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, ©anb, Kies, Steinen und allen erfordediche» .Siatcrialien für die Bahnen, so wie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen denselben und den Baupläzen; c. auf ©rund und Boden für die den Bahnen zugehörigen Anlaßen, als Zu- und Abfahrten, Wasser* leitungen, Bahnhöfe und Stationsgebäude, Auffichts* und Bahnwärterhäuser, Wasser und Vorrathssiationen u. s. w.; ·d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, Wasserleitungen , wozu in Folge des Bahnbaues und gegenwärtigen Pflichtenheftes die Gesellschaft angehalten werden mag.

Art. 6. Die Gesellschaft ist »erpflichtet, spätestens sechs Monate nach der von der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung dieser Konzesfion, die Erdarbeiten sämmtSicher vier Bahnstreken auf dem hiesigen Ìerritorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzesfion mit Ablauf jener grifi erloschen sein soll.

Die Gesellschaft verpflichtet sich überhin, spätestens 6 Monate nach der von Der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung dieser Konzesfion nachzuweisen daß pe

299 gehörige Sicherheit ihres Bestandes und der erforderlichen Mittel gewähre, um die coneedirten Linien herzustellen. Im Falle der geforderte Nachweis nicht auf genügende Weife gefeistet wird, fo kann der Regiernngsratl) die Konzession als erloschen erklären.

Art. 7. Die Eisenbahnen auf hierseitigem Gebiete, welche im Eingange dieser Konzefjïonsakte namhaft gemacht find, follen mit Ausnahme des ...tunnels durch den Haurastein, für welchen zwei weitere Jahre anberaumt werden, binnen 4 Iahren, vorn Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger Konzession an gerechnet, voll* endet, und der regelmäßige Betrieb derselben eröffnet sein.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt bleiben, fo wird der Kantonsrath mit Berüksichtigung der Umstände einen ihm angemessen fcheinenden Endtermin fezen.

Art. 8. Bevor die Bauarbciten begonnen werden können, foll die ©efellfchaft der Regierung die Pläne über den Bau auf diesseitigem Territorium zur Genehmigung vorlegen. Nachherige Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Ueber die Lage der in Solothurn und Olten zu bauenden Bahnhöfe, der fonst benöthigten Anhaltstcllen und der Verbindun.isstraßen mit denselben, hat außerdem eine Verständigung mit den zuständigen Behörden Plaz zu greifen. Im Falle nicht erfolgten Sinverständnisses steht dem Kantonsrath das Entscheidungsrecht zu.

Art. 9. Da wo in golge des Baues der Eisen-, bahnen, Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, ...Brüken, Stegen, glüssen, Kanälen oder ..Bächen, Ab*

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jitgsgräben, Wasser-, Brunnen.« oder Gasleitungen er* forderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen weder ein Schaden noch eine größere Last als die bisher getragene! aus jenen Vetänderungen erwachsen können.

Art. 10. Sollten nach Erbauung der Bahnen, -öffentliche Straßen, Wege oder Brunnleitungen von Staats- oder Gemeinde wegen angelegt werden, welche die Bahnen durchkreuzen müssen , so hat die Gesellschaft keine Entschädigung zu fordern für die Ueberschreitung ihres Eigenthums, wohl aber fallen derselben alle die* jenigen Kosten allein zur Safi, welche aus der hiedurch nothwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahn* wartshänsern und Anstellung »on Bahnwärtern erwachsen sollten.

Art. 11. Während des Baues find von der Gesell« schaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen , daß der Verkehr auf den bestehenden Strafen und Verbin* dungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an ©rundstüken und Gebäulichkeiten fein Schaden zugefügt werde ; für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu leisten.

Die Gesellschaft wird die Bahnen, wo es die össente ïiche Sicherheit erheischt, in ibren Kosten auf eine hin«* längliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden, und die Einfriedung ßcts in gutem Stande erhalten. Ueber..haupt hat sie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinficht auf BahnwärterPosten oder sonst, jezt oder künftig von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nothig befunden werden.

Art. 12. Die Bahnlinie a und b follen mit zwei« spurigem Unterbau angelegt, jedoch voreri.. nur mit

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einem Geleife versehen werden. Für die Bahnlinien c und d soll die Bodenerpropriation zu Anlage einer zweispurigen Bahn vorgenommen, der Unterbau aber einjî> weilen nur einspurig hergestellt werden.

Der Regierung steht das Recht zu, fobald die ge-3 steigerte Frequenz oder die Sicherheit des Betriebs solches erfordern, die theilweife oder durchgehende Her* flellung der zweispurigen Bahnen zu verfügen.

Ueber eine dießfallfige Verfügung ist jedoch vorher die Gesellschaft zu vernehmen. Erkennt leztere die Nothwendigkeit der Herstellung des zweiten Geleises nicht an, fo entscheidet darüber ein Schiedsgericht nach Art. 36.

Art. 13. Die Gesellschaft hat allen denjenigen Befiimmungen sich zu unterziehen, welche die Bundesbehörde erlassen wird, um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerifchen Eisenbahnwesen zu sichern.

(Bundesgefez vom 28. Iuli 1852, Art. 12.)

Art. 14. Bevor die .Bahnen dem Verkehr übergeben werden dürsen, sollen dieselben durch Delegirte der Regieruug in allen Theilen untersucht, und wo passend erprobt werden.

Die Eröffnung des Betriebes kann erst dann vor sich gehen, wenn auf den Bericht diefer Delegirten die Regierung ihre förmliche ..Bewilligung ertheilt haben wird.

Diefe nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der in Art. 11 erwähnten Vorkehrungen, in so fern solche auf den Bau provisorischer Wege oder Brüken u. s. w. sich crstreken sollten.

Art. 15. Nach Vollendung der Bahnen wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Gränzund Katastralplan derfelben mit condradietorifcher Bei« zichung der betreffenden Gemeindebehörden aufnehmen lassen und zugleich mit ebenfalls eontradietorischer Bei*

302 liehung von Delegirten der Bundes- und Kantonalbehörden, eine Beschreibung der hergestellten SSrüketi, Uebergänge und andern Kunstbauten, fo wie ein In»entar des sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen.

Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der ..Bahnen und ihrer Betriebseinrichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahnen, so wie die jeweilige Vermehrung des Betriebsmaterials sollen in den gedachten Doknmcnien nachgetragen werden.

Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Aus* lug aus den Rechnungen und Verhandlungen der ®eneralversammlungen der Aktionäre, so wie den Iahreebericht ihrer ...Direktion der Kantoneregierung einzusenden.

Die Gesellschaft wird ihre Statuten in hiesiges Staatsarchiv niederlegen und der Regierung die Personen anzeigen, welchen fie jeweilen die Verwaltung, Beaufsichtigung und Leitung des Unternehmens übertragen wird. Während des Baues und Betriebes der Bahnen soll der Kanton bei der Administration angemessen vertreten sein.

Art. 16. Die Bahnen, sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehörde, sollen stets in gutem, ficherm Zuflande erhalten werden.

Dieser Zustand , so wie sämmtliche Einrichtungen der ·Sahnen , können jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden, und wenigstens einmal im Jahr hat

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eine solche Unterfuchung zu regelmäßig wiederkehrender Periode zu geschehen.

Soute die Gefellschaft anfällig entdekten und ihr bezeichneten Mangelhaftigkeiten oder Vernachläßigungra nicht fofort abhelfen, so ist die Regierung befugt, von sich aus auf Unkosten der Geselljchaft das Nöthige vor* jukehren.

Art. 17. Die Lokomotiven follen nach den besten Modellen konstruirt fein und allen Vorschriften der Sicher* heit für solche Maschinen entsprechen.

Das nämliche gilt für die Konstruktion der Wagen für die Reisenden, wovon drei Klassen herzustellen sind«

l. Klasse: Gedekt, garnirt, Rüken und Size gepolstert und mit Glaeen geschlossen.

II. Klasse : Gedekt, mit gepolsterten Sizen, mit Glaeen geschlossen.

IIL Klasse: Gedekt, mit ungepolsterten Sizen und mit Fensterscheiben geschlossen.

Die Wagen für Vieh und Waaren follen ebenfalls von guter und sicherer Konstruktion sein.

Art. 18. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine wenigstens zweimal tägliche Kommunikation für Reifende zwifchcn fämmtlichen Endpunkten der Zentralbahn zu unterhalten.

Jeder Personenzug soll eine hinreichende Anzahl Wagen aller Klassen zur Beförderung aller sich meldenden Per* sonen enthalten.

Art. 19. Folgende Taren find der Gesellschaft als Maximum für den Transport gestattet :

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Z a r i f.

Personen: Wagen erster Klasse .

,, zweiter ,, .

,,

dritter ,, .

.

.

.

.

.

.per Stunde.

gr. 0. 50 ,, 0. 35

.

.

.

,, 0.25

Kinder unter 10 Iahren zahlen auf allen Pläzen die

Hälfte.

Die Gesellschaft verpflichtet fich, für Billets auf Hin* und Rükfahrt am gleichen Tage gültig, eine Ermäßigung von 20 Proz. auf obiger Tare eintreten zu lassen. Fur Abonnementsbillets auf eine regelmäßige Benuzung der Bahnen während eines Zeitraumes von mindestens drei Monaten, wird fie einen weitern Rabatt verwilligen.

Vieh: per Stunde, fferde und Maulthiere vom Stük . gr. 0. 80 Dchsen, Kühe und Stiere vom Stük . ,, 0. 40 Kälber, Schweine und Hunde vom Stük ,, 0. 15 Schafe und Ziegen vom Stük .

,, 0. 10 gür die Ladung ganzer Transportwagen soll eine angemessene Ermäßigung der obigen ..taren stattfinden» Waareu: .5ür Waaren find vier Klassen aufzuftellen , wofür die höchste Tare nicht über 4 Cent., die niedrigste nicht ober 21/2 Eent. per Stunde und per Zentner betragen

foil.

Art. 20. Waaren jeder Art, die mit der Schnellig» ïeit der Personenzüge transportirt werden sollen, be* zahlen eine ..tare von 8 Eent. per Zentner und Stunde; das Gepäk der Reisenden, mit Ausnahme des kleinen Handgepäks, 12 Cent, per Zentner und per Stunde.

Vieh und Wagen bezahlen, mit der Schnelligkeit der ferfonenzüge transportirt, eine um 40 Proj. erhöhte %<\u über die gewöhnliche (Art. 19),

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Geld bezahlt die Tare nach dem Wertl) von 4 Cent.

per 1000 gr. »er Stunde. Als Minimum des Ge* wichts, resp. des Werthes, werden berechnet: '/, Zent-* ner, resp. 500 gr.; als Minimum der Distanz '/, Stunde. --- Eine angetretene halbe Stunde zahlt ihre volle Tare.

Das Minimum der ïransporttaxe eines Gegenflan* des darf nicht unter 40 Cent, betragen.

Sendungen bis auf 50 Pfund sind stets als Eil* guter zu behandeln.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen, welche in -.Be* gleitung der Träger mit Perfonenzügen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang ge# Kommen werden ,, bezahlen die gewöhnliche Güterfracht nach dem Tarif, sind also, obgleich mit den Personen* jagen gehend, nicht als Eilgüter zu behandeln.

Art. 2l. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Rei* senden * Transporte soll mindestens das Maß von fünf Wegstunden in einer Zeitstunde betragen. Waarenstrans?

.porte zur niedrigen Tare follen inner den nächsten zwei .îagen nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation spes dirt werden; wenn der Versender aber einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein verhältnißmäßiger Rabatt verwilligt werden.

gür Waarentransporte mit Personenschnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Personenzug geschehen, in so fern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

Die Gesellschaft behält sich vor, für die ©inzelheiten des Transportdienstes besondere Réglemente mit ©enei* »nigunfl der Regierung aufzustellen..

306 Art. 22. Die Waaren, welche den Eisenbahnen zum ...transport übergeben werden, find in den betreffenden ©tationsladpläzen abzuliefern.

Die im Tarif festgefezten Taxen begreifen nur den ..ïransport von Station zu Station. Für die Abliefe* tung im Domizil des Adressaten hat die Verwaltung auf den Hauptstationen die gehörigen Einrichtungen zu treffen, und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taren der Ge* nehmigung der Regierung zu unterlegen.

Ein ähnlicher Tarif ist aufzustellen und der ©enehmigung der Regierung zu unterlegen für den Transport der Personen und des Gepäks der Reifenden von und nach den Bahnhofen.

Art. 23. Die Taren sollen überall und für Iedcr« .mann gleichmäßig berechnet werden.

Die Eisenbahnverwaltung darf Niemandem einen Vor« pg einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

· Art. 24. Iede Aenderung am Tarif oder an den !£ransportreglementen soll gehörige Veröffentlichung bekommen, erstere mindestens vier Tage »or ihrem Inkrafttreten.

Wenn die Gefellschaft es für angemessen erachtet, ihre Taren herabzufezen, so soll diese H erabsezung in Kraft bleiben, mindestens drei Monate für die Personen und ein Iahr für die Waaren.

Diefe Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinficht auf sog. Vergnügungszüge oder ansnahms« »eise Vergünstigungen bei besonderen Anlässen.

Art. 25. Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber jur unentgeldlichen Beförderung der Gegenstände der Brief- und ·gahr.-.ojt, in so weit der Transport derselben durch das Bundesgesr-j über das Postregaî vom 2. Juni

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1849 (Art. 2) ausschließlich der $ost vorbehalten ist, »erpflichtet. gben so ist mit jedem Posttransporte der dazu gehörige Kondukteur unentgeldlid> zu befördern.

Wenn die Einrichtung von fahrenden $op.bürcau..c Beschlossen wird, so sallen die Herstellungs- und Unter-* haltskosten der eidgern Postverwaltung znr Säst.

Die Sisenbahnverwaltung hat aber den Transport derselben, so wie die Besorderung der dazu gehörenden .Postangestellten unentgeldlich zu übernehmen. (Bundes*

gesez vom 28: Juli 1852, Art. 8.)

Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, Post« transporte durch andere als ihre gewöhnlichen Züge zu fo* fordern.

Es soll der Gesellschaft gestattet sein, wo sie es zweF* dienlich erachtet, vermittelst Omnibusdienst die Verbin# dung zwischen den Eisenbahnstationen und den bis auf drei Stunden seitab gelegenen Ortschaften zu sichern, mit Verüksichtigung der im Art. 14 des Regulativs »orn 28. Nov. 1851 über die Ertheilung von Postkonzessionen vorgesehenen Erleichterung der Konzcsfionsgebühr.

Art. 26. Die Gesellschaft ist gehalten, größere oder kleinere ..Eru.pj5enkor.ps , welche im Kantonaldienste stehen, so wie deren Material, auf Requisition der zuständigen Militärbehörde des Kantons, gegen die Hälfte der nie-drigsten Tare durch die ordentlichen Bahnzüge zu be* fordern.

Für Zusammenzüge zum bloßen Zweke militärischer Hebungen oder gestlichkeiten findet diese Verpflichtung nicht statt.

Art. 27. Die Gesellschast ist verpflichtet, Militär,, welches im eidgen. Dienste steht, so wie Kriegsmaterial der Eidgenossenschaft, auf Anordnung der zuständigen Bundesblatt Jahrg. y. Bd. l.

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aJHlitarsteÏÏe, um die halste der niedrigsten bestehenden 2Taxen durch die ordentlichen Bahnzüge zu befördern.

Größere Truppenkorps im eidgen. Militärdienste, so j»ie das Materielle derselben, find unter den gleichen Be# dingungen, nötigenfalls durch außerordentliche Bahn.» jüge, zu befördern.

Iedoch hat die Eidgenossenschaft die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für den Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände, ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Ange* Ütelli-en , verursacht werden sollte. (Bundesgefez vom 28.

Juli 1852, Art. 10).

Art. 28. Die Eisenbahnverwaltung ist dem Bunde gegenüber »erpflichtet, unentgeldlich a. die Erstellung von Telegraphenlinien längs der Bahn zu gestatten; b. Bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei großem Reparaturen an denselben die dießfälligen Arbeiten durch ihre Ingenieure beauffichtigen uïid leiten, fo wie c. kleinere Reparaturen unto die Ueberwachung der .îeîegraphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das nothige Material von der Telegraphenverwaltung zu liefern ist.

(Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 9.)

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, auf ihre Ko# jlen an der Hauptleitung der längs ihrer Bahnen laufen* ï>en Telegraphenl.nien ausschließlich für ihren Dienll und auf ihre Kostet., einen besondern Drath und sür

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diesen in den Bahnhüfen und Stationen ..Eelegraphenapparate anzubringen.

(Bundesgefez vom 28. Juli 1852, Art 5.)

Art. 29. Die Handhabung der Bahnpolizei wird unvorgegrissen den Befugnissen der Landeßpolizei, der Gesellfchaft überlassen, die hierüber unter Genehmigung der Regierung die erforderlichen Réglemente aufstellen wird.

Die mit der Handhabung und Ausführung diefer Réglemente zu betrauenden Bahnbeamten, welche vorzugsweife aus Kantonsangchörigen zu nehmen sind, sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten.

Dieselben sind von der betreffenden Staatspolizei« behorde sür gewissenhafte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen, follen auch auf motiairtcs Begehren der besagten Behörde entlassen weroen.

Zur Sicherung des Bezuges der Confurnosteuer auf geistigen Getränken wird die Bahnverwaltung im Einverftändniß mit den betreffenden Behörden die geebneten Vorkehrungen treffen.

Art. 30. Die Regierung wird mit Vorbehalt der durch die Bundesbehörden zu erlassenden Geseze für Auf{îellung befonderer Strafbestimmungen gegen Bcfchädigung der Eisenbahnen, Gefährdung des Verkehrs auf denfelben und lleberschreitung bahnpolizeilicher Vorschriften beforgt fein.

Störer und Beschädiger sind von den Bahnbeamten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

Art. 31. Die Gcfellfchaft ist verpflichtet, den,Anschlujj anderer Sisenbahnunternehinungen in schiklicher

310 Weise zu geitatten, ohne daß die Tarissäze zu Ungunflen einmündender Bahnlinien ungleich gehalten werden büro fen. Allfällige Anstände unterliegen der Entscheidung des Bundes.

(Bundesgesea vom 28. Juli 1852, Art. 13.)

Im galle der Konzesfionsertheilung für Zweigbahnen foll der Gesellschaft, bei sonst gleichen Bedingungen, der IBorrang vor andern Bewerbern ungesichert sein.

Für Bahnen in gleicher Richtung, wie die im Ein« gang und Art. 1 des gegenwärtigen Aktes bezeichneten ...Mrnen, verpflichtet sich die Regierung, während den nächsten 30 Iahren, vom Datum gegenwärtiger Konzeffion an gerechnet, feine Konzession zu erthdlen, eben so wenig den Bau und Betrieb davon selbst zu übernehmen.

Art. 32. Die Aktiengesellschaft als Solche soll fur ine Bahn selbst, mit -..Sahnhöfen, Zubehörde und Betriebs-3 niaterial nicht in fantonale, noch in Gemeindebefteurung gezogen werden dürfen.

In dieser Steuerfreiheit find jedoch die gesejlichen ...Beiträge an feie gegenseitige Brandverficherung nicht inbegrisseu.

Gebäude und Siegenfchaften, weiche die Gesellschaft außerhalb des -Bahnkörpers und ohne unmittelbare Ver« ïnnbung mit demselben bcfizen könnte, unterliegen der gewöhnlichen ...Besteurung.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliege.« der iiämlichen Steuerpflichtigkeit wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

Art. 33. Dem Bundesrath ist vorbehalten, für den regelmäßigen und periodischen Perfonentransport, je nach dem Ertrag der Bahnen und dem finanziellen Sinflup

31î derselben aus dm Postertrag, eine jährliche Konzefsionsgebühr zu erheben, die den Betrag von gr. 500 für jede im Betriebrbefindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll. -- Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4% nach frfolgtem Abzug der aus Abschreibungsrechnung getragenen, oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirst.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 1.)

Art. 34. Außer den Lokomotivführern und Mafchi« nisten, welche laut dem Bundesgesez vom Militärdienst befreit werden können, sind, mit Vorbehalt der Geneh.migung der Bundesbehörden, auch die Zugführer, Bahn.wärter und übrigen Eifenbahnangestellten während der Dauer ihrer Anstellung militärfrei.

Art. 35. Schienen, Schienenstühle, Drehfcheiben, Räder und Achfen, Lokomotiven und Coke, die für die ©ifenbahnen vom Auslande bezogen werden, find vom eidg. Eingangszoll befreit. Den inländifchen Fabriken, welche Schienen, Schienenstühle, Drehfcheiben, Räder, Achsen und Lokomotiven für dieselben liefern, wird der eidg. Eingangszoll auf den hiefür erforderlichen Roh* itoffen erlassen.

Diefe Bestimmung findet jedoch einstweilen nur für einen Zeitraum »on zehn Jahren, vom Datum der eriheilten Bundeskonzefsion an, ihre Anwendung.

(Bundesgesez vom 28. Juli 1852, Art. 3.)

Art. 36. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahnen sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorrätt}en, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45-,

312 60., 75., 90. und 99. Jahres von dem Zeitpunkt d«r ·Sroffiiung des Betriebes aus der ganzen Bahnjheke an gerechnet, gegen (..cntschädigung an sich zu ziehen, salîâ er Rie Gesellschaft ieweilen fünf Iahre zum Voraus hievon benachrichtiget hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die leztrn durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zufammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht ver« çinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervor* schlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Benagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Ucbrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 37. gür die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Im galle des Rüfkaufes im 30., 45. und 60. Iahre i{l der 25fache Werth des durchschnittlichen Rein* Ertrages derjenigen zehn Iahre, die dem Zeitpunkte., in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, un* mittelbar vorangehen ; im galle des Rüfkaufes im 75. Iahre der 22./2fa
31s find übrigens Summen, welche auf Abschreibungs-.

rechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes im 99. Iahre ist die muth# maßliche Summe, welche die Erstellung der Bahnen und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahnen fammt Zubehörde find jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükfauffumme in Abzug zu bringen; Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 38. Die vorstehend (Art. 37) festgestellten Rükkaufsrechte des Bundes sind auch den Kantonen in ihrer Gesammtheit vorbehalten, auf deren Territorium die schweizerische Zentralbahn angelegt werden wird, und zwar in dem Sinne, daß die besagten Kantone gemeinschaftlich zu den vorbezeichneten Epochen, aber bloß nach vierjähriger Benachrichtigung, das Rükkaufsrecht ausüben dürfen, im Falle der Bund je ein Iahr vorher keinen Gebrauch davon gemacht hätte.

In Beziehung auf die Entschädigungsnormen, so wie auf die Dazwifchenkunft eines Schiedsgerichtes und dessen Aufstellung, gelten fämmtliche Bestimmungen der Art. 36 und 37.

Art. 39. Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche

in ."pinficht auf die Auslegung des gegenwärtigen Kon» psjtonsaftes zwischen der Kantonsregierung und der GefsÜfchaft entstehen sollten, unterliegen ebenfalls der Entscheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Art. 36 vorgeschrieben ist, und zwar ohne Wetterziehung.

Art. 40. Zur Sicherung der durch diese Konzesfions« afte idem Kanton gegenüber eingegangenen Verpflichtnngen leistet bie Gesellschaft der Regierung des Kantons Solothurif eine Realfaution von Fr. 150,000, nach Wahl ber Regierung entweder in Baarschaft, welche ihr ju 3% per Anno durch den Staat zu verzinsen wären, oder in annehmbaren Werthpapicren. Diese Kaution soll drei Stonate nnch der Ratifikation der Konzesfion durch di£ Bundesbehorden erlfgt werden, ansonst die Konzesfion als erloschen babinfällt.

Diese Realkauiion soll der Gesellschaft zurükgegeben teerten, wenn der Betrieb fämmtlicher Bahnen im Kanton eröffnet sein wird.

Nichts deflo weniger haftet die Gesellschaft der Re* gierung von Solothurn für eine, der znrük zu erstattenden Realkaution gleichkommende Summe, bis nach Erfüllung der in den Art. 7 und 3l ihr auferlegten Verbindlichkeiten.

Art. 41. Sollte die Gesellschaft in Konzesfionsakten oder später während des Baues und Betriebes der Sahnen andern Kantonen günstigere ...Sedingunften einräumen, als gegenwärtige Konzesfion enthält, so sollen folche mit Vorbehalt der im Art. 12 aufgenommenen Bestimmungen auch auf den hiefigen Kanton und die auf dessen Staatsgebiet konzesfionirten Eisenbahnen ihre Anwendung finden.

315 Von gegenwärtigem Konzessionsakte find zwei gleich.» lautende Abschriften gemacht, von den Kontrahenten unter.» .zeichnet und jedem Theile ein Esemplar zugestellt worden.

Gegeben vor Kantonsratt) Solothurn, den 17. Christ.« monat 1852.

Namens des Verwaltungsxathes der schweiz. eentralbahn 5

Der P r ä s i d e n t :

.Der P r ä s i d e n t :

(Beigi?.

S. £a£.

Der Sekretär : J. 3. Speiser.

Der (Staatsschreiber ; ..Heinert.

31Ç

Entwurf eines Beschlusses, betreffend

die Eisenbahnen im Kanton Solothurn.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 10. Ianuar 1853).

.Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons ©olothurn dem provisorischen Verwaltungsrathe der schweizerischen Zentralbahn ertheilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn 1) von der Basellandfchaftlichen ©ranze am untern Hauenstein an die Aargauergränze zwischen Olten und Aarburg, 2} von Olten an die Aargauifche Gränze zwischen SBöschnau und Aarau, 3) von Solothurn an die Bernische Granze gegen Herzogenbnchfee, 4) von Solothurn an die Bernische Gränze bei Gren" chen, vom 17. Dezember 1852; und eines Berichts und Antrages des schweizeri« fchen Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession, mit Ausnahme des Irtikels 34, betreffend die Befreiung der Angestellten

317 von der Militärpflicht, unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes erthei.t: Art. 1. In Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisen--bahnen wird dein Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzesfionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen foli, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4% nach erfolgtem Abzüge der auf Abfchreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Sum-« men abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt, dem Mcterial, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des SO., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Bahnstreke oder ein TheO derselben dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellfchaft jeweilen fünf Iahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Eutschädigungsfumme nicht erzielt werden, fo wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Diefes Schiedsgericht wird so zufammengefezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht ver* einigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervor-» schlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der

318 Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

..Der Uebrigbleibende ifi Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlwng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a,, Im galle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre

ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Rein« ertrages derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Ruf kauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkaufes im 75.

Iahre der 22
Von dem Reinerträge, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes im 99. Iahre ist die muth# maßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn uno die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzu* treten. Sollte dieser Verpflichtung fein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükfaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht aus» jutraaern

319 Art. 3. Binnen einer grist von 6 Monaten, von dem Tage diefes Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarteiten für die Erstellung der Bahn zu machen und binnen 15 Monaten genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundes* gesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen,, vom 28. Iuli 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzefsion in keiner Weife Eintrag geschehen.

Art. 5. ...Durch die im Art. 31 der Konzession enthal* ìenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbai,1* nen in gleicher Richtung soll den Vorschriften des Art. 17 im Bundesgeseze und der dort der Bundesversammlung vorbehaltenen Kompetenz, in streitigen Falle« das Erfor» derliche zu verfügen, nicht vorgegriffen sein.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaus* tragt.

Also den gesezgebenden Rathen der Eidgenossenschaft »orzulegen beschlossen, Bern, den 10. Januar 1853.

3m Namen des schweizerischen Bundeerat],.e&.

Cgplgen die Unterschristen.)

320

.ßo » s e s s i o n s
Sau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Kanton Basel'£andschaft, zu Gunsten des provisorischen Verwaltungsrathes der schweizerischen Zentral bahngesellschaft in Basel.

(Vom 6. Dezember 1852.)

Art. 1. Die Gesellschaft verpflichtet fich, eine von der Stadt Basel ausgehende Eisenbahn zu bauen, welche das bafellandschaftliche Territorium von der fiadtbafel« fchen Gränze an der Birs bis zur solothurnischen Gränze am untern Hauenstein durchschneidet.

Von Dlten wird die --Öohn ostwärts in der Richtung gegen Zürich, südwärts nach Luzern, westwärts nach ©olothurn und Bern gebaut werden. Alles unter Voraussepng der ebenfalls zu erlangenden Konzesfionen der betreffenden Kantonsbehörden, so wie der Genehmigung der Bundesbehörde.

Sollte in Folge der Nichterlangung der Konzesfion »on Seite irgend eines der jenseits des Hauensteins Hegenden Kantone die Ausführung des vorgedachten Projeftes theilweise verhindert werden, so bleibt die gegen* wärtige Konzeffion nichts desto weniger in Kraft.

Art. 2. Der Gesellschaft steht fein Recht zu, diesen Konzesfionsaft früher oder später an eine andere Ge«

321 sellschast zu übertragen, cfytit ite fd dazu durch der«.

Sandroth des Kantons Basel4?andschaft ermächtigt worden.

Art. 3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die »or..beschriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst an* zulegen, in regelmäßigen wohl organijïrten Betrieb dieselbe zu sezen, solche während der ganzen Konzesfionsdauer darin zu erhalten und dem Publikum einen eben so guten, schnellen und sichern Dienst zu gewähren, als er aus den gut orgnnifirten Eisenbahnen benachbarter Staaten ge.» leistet wird, oder in Zukunft geleistet werden follte.

Die ganze Streke foll mit Lokomotiven befahren werden, namentlich unter Ausschluß des Seilbetriebes.

Art. 4. Die Gesellschaft als solche hat ihr Domizit in Bafel.

gür ihre Rechtsverhältnisse im Kanton Bafel-Landschaft nimmt sie Domizil in Liestal, in dessen Gerichtssprenge! fie für persönliche Klagen belangbar ist.

Für dingliche Klagen gilt hingegen das Forum der belegenen Sache.

Die Gesellschaft steht, fo weit sie der Jurisdiktion des Kantons Basel.Landschaft unterworfen ist, unter der dortigen Gesejgebung.

Art. 5. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Bahn im .....îuzen und Schaden der Gesellschaft ist auf neun und neunzig auf einander folgende Iahre fest* gesezt, vom ..tage an der Eröffnung und des wirklichere Betriebs der ganzen Bahn bis zu ihren im Art. l .&. .·zeichneten Endpunkten, längstens jedoch vom 1. Mai 1858 an.

..ftach Ablauf jener Zeitdauer soll die Konzession nach dannzumaliger Uebereinkunft erneuert werden, in fo fern nicht vorher von dem in Art. 40, 41 und 42 befchrii.» bene« Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht worden ist. ·

322

Art. 6. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 ,,übet ,,dfe Verbindlichkeit zur Abtretung von $rivatrechten" fndet seine Anwendung aus die Erbauung, so wie auf &ie nachherige Instandhaltung dieser Bahn.

Die Besugniß sür die Gesellschaft, die Abtretung 3>on Grund und Boden zu beanspruchen, erjirekl sich a. aus den ersorderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhalt der Bahn mit zweispurigem Unterbau nebst Seitengräben. so wie für die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen; b. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erfOrder.» lichen Materialien für die Bahn, so wie für die lerzufiellenden Kommunikationen zwischen derselben und den Baupläzen; e, auf den Grund und Boden für die der Bahn zu* gehörigen Anlagen, als Zu- und Abfahrten, Wasser* leitungen, Bahnhöfe und Stationsgebäude, Aus.» fichts- und Bahnwärterhäuser, Wasser* und Vor* Tathsftationen u. f. w.;

d. auf Anlegung und Veränderung der Strafen, Wege, Wasserleitungen, wozu in golge des Bahnbaues und gegenwärtigen Pflichtenheftes die GeseUschast gehalten werden mag.

Art. 7. Die ©efellschast ist verpflichtet, fpäteften§ fechs Monate nach der von der Bundesbeho'rdf ersolgtett ©enehmigung dieser Konzession., die Erdarbeiten der Bahn auf dem hiefigen Xerritorium p beginnen, widrigens falls diese Konzejfion mit Ablauf jener grifi erloschen fein foli. Die Genehmigung der Bradesbehörde ist bei ..ietett siächfiem Zusammentritte im Jänner 1853 einzu

323

Art. 8. Die Eisenbahn, fo weit sie das Gebiet von Bafel-Landfchaft durchschneidet, soll binnen vier Iahren, vom Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger Kon* zefjïon an gerechnet, vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben eröffnet sein. Für den Bau des Hauenttein<2.unne[s wird eine weitere grist von zwei Iahren gestatte!:.

Art. 9. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellschaft der Regierung die Pläne über den Bau auf diesseitigem Territorium zur @c'nehmigung vorlegen, welche darüber endgültig zu cntscheiden hat.

Nachhcrige Abweichungen von diesen Plänen jrnb nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung ter Regierung gestattet.

Ueber die Lage der Stationen und Haltstellen und die Vcrbindungsstrajjen derselben hat außerdem eine Verfìandigung mit dem Regierungsralhe, welcher die Wünsche der betreffenden Gemeinden hierüber einholen wird, "jplaj zu greifen. Im Falle nicht erfolgten Einverständnisses steht dem Regicrnngsrathe das Endfntfcheidungsrecht zu.

Auf der bascllandschaftlichen Eisenbahnlinie sind wenigflens sechs Stationen und Haltstellen zu errichten.

Bei den Bau- und sonstigen Arbeiten der Bahn sollen kantonsangehörige Arbeiter möglichste Beruksichtigung finden.

Art. 10. Da wo, in golge des Baues der Eisenbahn, Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brüken, Stegen, Bussen, Kanälen oder ©a'chen, ...îBà'sserungs* und Abzugsgraben, -...Basser-, Brunnen* oder ©asleitungen je. erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Bundesbla«. Jahrg. V. Bd. I.

26

324

Gefelïfchaft zufallen, fo daf den (.xigenthümern oder fön.« ftigen, mit dem Unterhalt belasteten Personen oder Korpo* ïationen weder ein Schaden noch eine größere Saft, als We biêheï getragene, aus jenen Veränderungen erwach* fen tonnen.

Ueber die Nothwendigkeit und Ausdehnung folche...

Bauten entscheidet im Fall des Widerspruchs der Re* gierungsrath ohne Seitersziehung.

Art 11. Sollten nach Erbauung der Bahn ossent« lichc Straßen, Wege oder Brunnleitungen von Staatsödet Gemeinde wegen angelegt werden, welche die Bahn iDurchfreuzen müßten, fo hat die Gesellschaft leine Ent* fchaöigung à11 scrdfrn für die Überschreitung ihres Eigenthiim-S, auch fallen berfelben alle diejenigen Koste., allein jur Last, welche aus der îjtedurd) nothwendig gewor* uenm -Srrichtitng »on neuen Bahnwartshäufern und An·peUung von ...Bahnwärter... erwachse« sollten.

2ïrt. 12. Währente bes Baues find von der @e# feÜfchafi alle -Diejenigen IBorfehrungen zu treffen, daß ber ..Berîeijr auf den beft.;l}endc.t Strageu wnb ...BerSinbungsmitteln uberhauvt nicht unterbrochen, auch an
S« ©efeïïfchaft Ht ferner auf ihre Kofien alle ..Set* anstaÜungen zu fressen, die Bei bem Bau unfe Veftieb vcn Eifenbahnrn die öffratliche Sicherheit «tforden.

In aüen biffen gättea Behält fich bei fRegiêrungêrat.)

das Sntfchei.)ung.,5Ted)t,, fo rote t>« .-B.fugnif vor, ju jeder beliebigen Zeit sie Bah« mit ata ihren ...Sinrichìungm turcì.} eine Abordnung uwterfuchen zu lassen, welcher ·überall ber freie ZutäU gestattet werden mu§.

Bei BEschadigung von privaten oder Korporationen

325

Çat die Gesellschaft Srsaz zu leisten [und vor dem bafeï# landschaftlichen Richter Rede zu flehen.

Art. 13. Gegenstände von naturhistortschem,-ant!qî!tt* tischem, .plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. gosfilien, Bestraften, Mineralien, Münzen «. s. w., welche beim Bau der Bahn gesunden werden dürften, sind und bleiben Sigenthumjdes Staates.

Art. 14. Die Regierung behält sich das Recht vor, die Bauarbeiten der Gesellschaft zu kontrolliren und zu überwachen.

Art. 15. Die Bahn soll mit zweispurigem Unterbast angelegt, jedoch vorerst nur mit einem Geleise versehen werden. Die Gesellschaft ist aber zur Legung des zweiten ©eleises verpflichtet, sobald die gesteigerte grequenz oder die Sicherheit des Betriebs dieß erfordern.

Dießfällige Verfügungen stehen der Regierung zu,, jedoch ist in jedem einzelnen Falle die Gefeilschaft datuv ber zu vernehmen.

Art. 16. Die Gesellschaft hat allen denjenigen Be# flimmungen sich zu unterziehen, welche die Bundesbehörde erlassen wird, um in technifcher Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu sichern.

(Bundesgefez vom 28. Juli 1852, Art. 12.)

Art. 17. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, soll dieselbe durch Delegirie der Regierung in allen Theilen untersucht und, wo passend, erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebs kann erst dann vor sich gehen, wenn auf dm Bericht dieser Ddegirten die Regierung ihre förmliche Bewilligung ertheili haben wirï...

Diese nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der im Art. 12 erwähnten Vorkehrungen, in fo fern soche auf den Bau provisorischer Wege oder Brüken u. s. w. fidj «rstreken sollten.

326 Art. 18. Nach Vollendung der Bahn wird die Ge# feïlschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Gränz- und Katafiralplan derselben, mit kontradiftorischer Beiziehung der betreffenden Gemeindebehörden, aufnehmen und zu« gleich, mit ebenfalls kontradiftorischer Beiziehung von Delegirten der Bundes- und Kantonalbehörden, eine Befchreihung der hergestellten Brüfen, Uebergänge und andern Kunstbauten, so wie ein Inventar des sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen. Authentische Ausfertignngen dieser Dokumente, denen eine genaue und ·ooUjiändig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihnr Bctriebseinrichtung beizuÜegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderun* gen am Bau der Bahn follen in den gedachlen Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 19. Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich

einen Auszug aus den Rechnungen und Verhandlungen der Generalversammlung, so wie den Jahresbericht ihrer Direktion dem Regierung-ra.he einzugeben.

Die Statuten der ©escllschaft find im basellandfchaft* lichen Staatsarchive ju hinterlegen.

Art. 20. Die Bahn, famrnt beweglicher und unbe* weglicher Zugehorde, soll stets in gutem, ficherm Zustande erhalten werden.

Dieser Zustand, so wie sämmtlichc Einrichtungen deï Bahn, kann jederzeit durch Delegirte der Rf gierung unterfucht werden.

Sollte die ©efellfchaft alifällig entdekten und ihr beS-jdchncten MangelhafUgfeüen oder Vernachläßigungen nicht fofort abhelfen, so ijl die Regierung befugt, von fich aus ...auf Unkosten der Gesellschaft das Nothige vorzukehren,. ·

327

Art. 21. Die Bahnwärter und Polizeiangestellten sollen ausschließlich aus Kantonebürgern bestellt werden, in so fern sich solche in hinlänglicher Anzahl vorfinden und hiefür die nöthigen Fähigkeiten besizen.

gür die übrigen Anstellungen aufbafellandfchaftlichem Gebiete sind die Kantonsburger im galle der Befähigung vorzugsweise zu berüfsichtigen.

Art. 22. Die Lokomotiven sollen nach den besten Mo* dellen konstrnirt sein und allen Vorschriften der Sicherheit für solche Maschinen entsprechen.

Das Nämliche gilt für die Konstruktion der Wagen für die Reisenden, wovon drei Klassen herzustellen sind:

Erste Klasse: gedekt, garnirt, Riiken und Size ge» polstert und mit Glacen gefchlossen.

Zweite Klaffe: gedekt, mit gepolsterten Sizen und mit Glaeen gefchlossen.

lOritte Klasse: gedekt, mit ungepolsterten Sizen und mit Fensterscheiben geschlossen.

Die Wagen für Vieh und Waaren follen ebenfalls von guter und sicherer Konstruktion fein.

Art. 23. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine tag* lich wenigstens zweimalige Kommunikation für Reifende und Waaren zwifchen sämrntlichen Endpunkten der Bahn zu unterhalten. Bei diesen Fahrten muß bei allen Sta" tionen und Haltstellen Halt gemacht werden.

Ieder Personenzug soll eine hinreichende Anzahl Wagen aller Klassen zur Beförderung aller sich meldenden Per* sonen enthalten.

Art. 24. folgende Taren sind der Gesellschaft afô Maximum für den Transport gestattet:

a: o t i f.

Pn'fonen.

per -Btundc.

SBagen erster Klasse . .

. gr. 0,50.

,, zweiter ,, ,, 0,35.

,, dritter ,, ,, 0,25.

Kinder unter phn Iahren jaulen auf allen Pläzcn toie Hälfte.

Die GeseÜfchaft verpachtet fich, für Billets aufbin* und Rü!fah.ft am gleichen .-tage gültig, eine Ermäßigung »on 20 % obiger Tare eintreten zu lassen.

Bei AbonjKmentsbillets -für wenigstens zwölf Fahrten auf der gleichen Bahnfireke während drei Monaten wird ein weiteres Rabatt bewilligt.

Vieh.

f

per Shuttle.

Pferde und ..mauUhiere .

.

.

« F r . 0,80.

Ochsen, Kühe und Stiere, per Stük . ,, 0,40.

Kälber, Schweine, Hunde ,, 0,15.

Schafe und Ziegen ,, 0,10.

gut die Ladung ganzer Transportwegen foli eine angemessene Ermäßigung der obigen Taxen stattfinden.

Waaren.

Für Waaren jìnd »ut Klaffen aufzustellen, wofür die höchste Taxe nicht über 4 Cent., eie niedrigste nicht unter 2'/2 Cent- per Stunde und per Zentner bc« tragen solL Art. 25. Waaren. jeder Art, die mit der Schnellig* keit der Personenzüge transportirt werden sollen, be« zahlen eine Xare »on Fr. 0,08 per Zentner und per Stunde, cas Gepäk der Reifenden, mit Ausnahme des fleinen Handgepäfs, welches frei ifl, 12 Cent, per Senter und per Stunde.

329 Vieh und Wagen bezahlen, mit der Schnelligkeit der personenzüge transportirt, eine um 40% erhöhte Tarf

aber die gewöhnliche. (Art. 24.)

Geld bezahlt die Tare nach dem Werth von gr. 0,04 per 1000 Franken per Stunde.

Als Minimum des Gewichts resp. des Werths werden berechnet: 1/2 Zentner res». 500 Franken, als Minimum der Distanz y2 Stunde. Eine angetretene halbe Stunde zahlt ihre volle Tare.

...Das Minimum der .-Iransportale e i n e s Gegen.« standes darf nicht unter 40 Cent, betragen.

Traglasten mit einheimifchen, landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen bis auf 50 Pfund, welche in Begleitung der Träger mit den Perfonenzügen trans--portirt u n d . am Bestimmungsorte sogleich wieder i» Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht.

Was in diesem galle über 50 Pfund ist, zahlt die

gewöhnliche Güterfracht.

Art. 26. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Reisen.« dentransporte foll mindestens das Maß von fünf Wegstunden in einer Zeitstunde betragen.

Waarentransporte zur niedrigen Taxe von -..Bafel nach Bafel*Landschaft, und umgekehrt, sollen in der Regel innert 24 Stunden nach ihrer Ablieferung auf der Bahn* station spedir» werden ; wenn der Verfender aber «inen längcrn Termin gestattet, so kann ihm ein verhältnißmäßiger Rabatt verwilligt werden.

Für Waarentransporte mit Perfonenschnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Personenzug geschehen, in so fern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

330 Die Gesellschaft behält sich vor, für die Einzelheiten des ..Eransportdienstes besondere Réglemente mit Genehmignng der Regierung aufzustellen.

Art. 27. Die Waaren, welche der Eisenbahn zum Transport übergeben worden, sind in den betreffenden Stationsladpläzen abzuliefern.

Die im Tarif feftgefezten Taren begreifen nur den 3.ransport von Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten hat die Verwaltung auf den Hauptstationen die gehorigen ·Einrichtungen zu treffen und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taren Uer Genehmigung der Regierung zu unterlegen.

Ein ähnlicher Tarif ist aufzuhellen und der Genehmigung der Regierung »orzuleger,, für den Transport der Personen und des Gcpäks der Reisenden von und nach den -.Sahnhöfa..

Art. 28. Die Taren sollen Überall und für Iedermann gleichmäßig berechnet werden.

Die Eisenbahnverwaltniig darf Niemandem einen Vor« 2>ug einräumen, den jte nicht unter gleichen Umständen allen Andern gefiattet.

Art. 29. Iede Aenberung am Tarif oder an den ..transportreglemcntcn foli gehörige Verossentlichung bekommen, crftere mindestens vierzehn Tage vor ihrem Inkrafttreten.

Wenn die ©esellfchaft es für angemessen erachtet, ihre Taren herabjusejen, so soll diese Herabfezung in Kraft bleiben mindestens drei Monate für die Personen und ein Iahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

331

Art. 30. Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur unentgeldlichen Beförderung der Gegenstände der Brief- und gahrpost, in fo weit der Transport derfclhen durch das Bundesgcfez über das Postregal vom 2. Inni 1849 (Art. 2) ausschließlich der Polì vorbehalten ist, verpflichtet. Eben so ist mit jedem Posttransport der dazu gehörige Kondukteur unentgeldlich zu befördern.

Wenn die Einrichtung von fahrenden Postbüreaur beschlössen wird, fo fallen die Herftellungs- und Unterhaltungekoften der eidgenössischen Postverwaltung zur Last.

Die Eisenbahnverivaltuiig hat aber den Transport derselben, so wie die Beförderung der dazu gehörenden Postangestellten unentgeldlich zu übernehmen.

(iöundesgefcz vom 28. Juli 1852, Art. 3.)

Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, Posttransporte durch andere als ihre gewöhnlichen Züge z« befördern.

Es soll der Gesellschaft gestattet sein, wo fie es als zwekrnäßig erachtet, jedoch ohne Ausschluß der Privatkonkurrcnz, vermittelst Omnibusdienst die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen und den bis auf drei Stunden feitab gelegenen Ortschaften zu fichern, mit Berüksichtigung der im Art. 14 des Regulativs vom 28. November 1851 über die Ertheilung von Postkonzessionen vorgesehenen Erleichterung der Konzefsions*

gebühr.

Art. 3l. Die Gefellfchaft ist verpflichtet, Militär,

welches im eidgenössischen oder kantonalen Dienste steht, so wie eidgenössisches oder kantonales Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxen durch die ordentlichen Bahnzüge zu befördern.

332 Größere ..Eruppenfor.ps im eidgenössischen oder kan* tonalen Militärdienste, so wie das Materielle derselben, find unter den gleichen Bedingungen, nötigenfalls durit) außerordentliche Bahnzüge zu befordern.

Iedoch haben die Eidgenossenschaft oder der Kanton die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheits* snaßregeln für den ..transport von Pulver und Kriegs* feuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden ju haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände, ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltuns oder ihrer Angestellten, verursacht werden sollte.

(Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 10.)

Art. 32. Die Eisenbahnverwaltung ift dem Bunde gegenüber verpflichtet, unentgeldlich a. die Erstellung von Telegraphenlinien längs der Bahn zu gestatten; b. bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei großem Reparaturen an denselben die dießfälligen Arbeite« durch ihre Ingenieure beaufsichtigen und leitet,, so wie c. kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Xele* graphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen p lassen, wobei das nöthige Material von der Tele* graphenverwaftung zu liefern ist.

(Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 9.)

Hingegen ili die Verwaltung berechtigt, auf ihre Kosten an der Hauptleitung der längs ihrer Bahn laufenden Tele* £raphenlinien, ausschließlich für ihren Dienst und auf ihre Kosten, einen besondern Drath und für diesen in den IBahnhßfen und Stationen Telegraphenapparate anzn* bringen.

(Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 5.)

333

Art. 33. Die Handhabung der Bahnpolizei wird, unvorgegriffen den Befugnissen der Landespolizei, der Gesellfchaft überlassen, die hierüber unter Genehmigung der Regierung die erforderlichen Réglemente aufstellen wird.

Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Regle* mente zu betrauenden Bahnbeamten (Art. 21) sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten.

Dieselben find von der betreffenden Staatspolizeibehorde sür gewissenhafte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen, sollen auch auf motivirtes Be# gehren der befagten Behorde entlassen werden.

Zur-Sicherung des Bezugs der Konsumosteuer auf geistigen Getränken wird die Bahnverwaltung im Einverständniß mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

Art. 34. Die Regierung wird, vorbehalten der von den-..Sundesbehörden ausgehenden Geseze, sür Erlassung besonderer Strafbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs auf derselben uni.)

Ueberschreitung bahnpolizeilicher Vorschriften besorgt sein.

Störer und Befchädiger sind von den Bahnbeamten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

Art. 35. Die ©efellfchaft ist verpflichtet, den An* fchluß anderer Eifenbahnen in fchiklicher Weife zu ge# statten, ohne daß die Tarifanfäze zu Ungunsten ein* mündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

Allfällige Anstände unterliegen der Entscheidung des Bundes.

(Bundesgefez vom 28. Iuli 1852, Art. 13.)

Im Falle der Konzessionsertheilung für Zweigbahnen soll der Gesellfchaft, bei sonst gleichen Bedingungen, der Vorrang vor andern Bewerbern zugesichert sein.

334 gür Bahnen in gleicher Richtung, wie die hiemit ïonzesjïonirte, namentlich auch für Bahnen der Rhein-5 linie entlang, verpflichtet sich die Regierung, während den nächsten dreißig Iahren, vom Datum gegenwärtiger Konzeffion an gerechnet, an keine andere Gesellfchast eine Konzession zu ertheilen, eben so wenig den Bais oder den Betrieb davon selbst zu übernehmen.

Art. 36. Die Aktiengesellschaft als solche soll für bie Bahn selbst, die Babnhöse und alle Gebäude und Liegenfchaften, welche zum Bahnbetrieb nothwendig finfe und mit dem Bahnkörper in unmittelbarer Verbindung stehen, so wie für das Betriebsmaterial, nicht in kantonale,, noch in Gemeindebesteurung gezogen werden dürfen.

In dieser Steuerfreiheit find jedoch die gesezlichen Beiträge an die gegenseitige Brandwficherung nicht inbegriffen.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der näm* lichen Steuerpflichtigkeit, wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

Art. 37. Dem Bundesrath ist vorbehalten, für den regelmäßigen und periodischen Perfonentransport, je nach dem Ertrag der Bahn und dem finanziellen Einfluß der-» selben auf den Postertrag, eine jährliche Konzesfionsgebühr zu erheben, die den Betrog von Fr. 500 für jede im Betrieb befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll.

Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehö mung nicht mehr als 4% nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen, oder einem Reserve* fond einverleibten Summen abwirft.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art, 1.)

335

Art. 38. Außer den Lokomotivführern und Maschi* nisten, welche laut dem Bundesgefez vom Militärdienjt befreit werden können, sind, mit Vorbehalt der Genehmi-* gung der Bundesbehörden, auch die Zugführer, Bahnwärter und übrigen Eifenbahnangestellten während der Dauer ihrer Anstellung perfönlich militärfrei, jedoch voit den Militärsteuern nicht befreit.

. Art. 39. Schienen, Schienenstühle, Drehfcheiben, Räder, Achfen, Lokomotiöen und Coke, die für die Eisenbahn vom Ausland bezogen werden, find vom eidgenössischen (.nngangszoll befreit. Den inländischen Fabriken, welche Schienen, Schienenstühle, Drehfcheiben, Räder, Achfen und Lokomotiven für dieselbe lie* fern, wird der eidgenössische Eingangozoll auf den hiefür erforderlichen Rohstoffen erlassen.

Diese Bestimmung findet jedoch einstweilen nur für einen Zeitraum von zehn Iahren, vom Datum der erstheilten Bundeskonzeffion an, ihre Anwendung.

(Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 3.)

Art. 40. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkciten und den Vor# rä.hen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebs anf der ganzen Bahnstreke an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jcweilen fünf Iahre zum Vorau.,1 hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Ente schädigung nicht erzielt werden, so wird die leztere durch

ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daf

336

jeder ..theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können fich die Schiedsrichter über die Person des Dbmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der tlebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

(Bundesbeschluß vom 17. Augujt 1852, Art. 2.)

Art. 41. Für die Ausmittlung der zu leidenden ·Intschädigung gelten folgende -..Bestimmungen : a. Im Falle des Rüfkaufes im 30«, 45. und 60. Jahre

ist der 25fache Werth dee durchschnittlichen' Reiner-* trages derjenigen zehn Iahre, die dem Zeitpunkt,

in welchem der Bund der Rükkauf erklärt, unmittel* bar vorangehen; im Falle des Rükfauses im 75. Iahre ber 22'/2fache und im .Salle des Rüfkaufes im 90.

Jahre der 20fache Werth diese« Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch 'in toer Meinung, daß feie Entschädigungssumme in keinem tgaÏÏê weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinerträge, welcher M dieser -8erech# «ung zu Grunde zu Segen ist, find übrigens Summen, welche aufAbfchreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt worden, in Abzug p bringen» k Im gatte des Rükfaufes im 99. Jahre ift ine «tut.)* maßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derseï&en zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würbe, als Entschädigung in k* zahlen.

©o Die Bahn fammt Zubehorte ist jeweilen, zu welchem 3«tpunfte auch der Rüffauf erfolgen tnag, in voll-3

337

îommen Befriedigendem ZuMd« d«« Sunde abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkuusssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht aus* zutragen.

(Bundesbeschluf vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 42. Die vorstehenden (in Art. 40 und 41} festgestellten Rükkaufsrechte des Bundes find auch den Kantonen in ihrer Gesammtheit vorbehalten, auf deren Territorium die schweizerische Zentralbahn angelegt werden wird, und zwar in dem Sinne, daß die besagten Kau* tone gemeinschaftlich zu den vorbezeichneten Epochen, aber bloß nach vierjähriger Benachrichtigung, das Rükkaufs.* recht ausüben dürfen, im galle der Bund je ein Jahr vorher keinen ©...brauch davon gemacht hätte.

Jn Beziehung auf die Sntschädigungsnormen, so wie auf die Dazwischenkunft eines Schiedsgerichts und dessen Aufstellung, gelten sämmtliche Bestimmungen der Art. 41 und 42.

Art. 43. Streitigkeiten ziviïïechtîicher Natur, welche in Hinsicht auf die Auslegung del gegenwärtigen Kon* zesfionsaktes zwischen der Kantonsregierung und der Gesellschaft entstehen sollten, unterliegen ebenfalls der (....ntscheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Art. 40 vorgeschrieben ift, und zwar ohne Weiterziehung.

Dielenigen Entscheidungen, welche durch gegenwär*tigen · Konzessionsakt dem Regierungsrathe vorbehalten find (Art. 9, 10, 12, 15 und 20), werden durch diese SSefiimmung nicht beschlagen.

338

Art. 44. v$ur die Erfüllung sämmtlicher, durch gegen* Wärtigen Vertrag eingegangener Verbindlichkeiten hinterHegt die Gesellschaft, einen Monat nach Ratifikation der Konzession durch die Bundesbehörden, eine Kaution von Sr. 150,000, welche nach der Wahl der Gesellschaft in annehmbaren Wertpapieren oder in Baar bestehen soll.

Jm leztern Falle ist die betreffende Summe zu 3 % durch die Regierung zu verzinsen. -- Im Falle die Kautionssumme innert den bestimmten drei Monaten nicht hinterlegt werden sollte, so ist der Konzeffionsakt als erloschen anzusehen.

Obige Kaution sott der Gesellfchaft zurüfgegeben werden, sobald der Betrieb der Bahn eröffnet sein wird.

Art. 45. Sollte die Gesellschaft in Konjesfionsakten, »der später während des Baues oder des Betriebs der Bahn andern Kantonen günstigere Bedingungen bewilligen, als gegenwärtiger Konzesfionaft enthält, so sollen solche, mit Vorbehalt der im Art. 15 enthaltenen VePimmung auch für den hierseitigcn Kanton und die durch denselben gehende Bahnstreke ihre Anwendung finden.

Art. 46. gür Besezung von zwei Stellen im Verwaltungsrathe der ZentralbahngeseUschaft, während des Baues in den zwei zmnächst folgenden Iahren, ficht der Regierung ein dreifaches, für die Gesellschaft verbindliches Vorfchlagsrecht zu.

W ir die M i t g l i e d er des L a n d r a th es des K a u tons Basel-Landschaft b e u r k u n d e n andurch: 1. Daß wir dem vorstehenden Konzesfionsakte, wie derselbe aus den Berathungen des Rcgierungsraths her* vorgegangen und von der von uns zu diesem QmU

niedergesezten Kommisfîon mit Abgeordneten der Zentral«1 fcahngesellschast des Nähern verabredet und sejrgesezt wurde«, unsere Genehmigung ertheilt haben, und 2. Es soll derselbe mit Rüfsicht auf §. 43 der Ver-* sassung durch das Amtsblatt -publizfrt und nach ver-« fassungsmäßiger grist in Kraft und Wirksamkeit flesfjt werden.

Sfcßt&.btit 6. SDejernber 1852.

SÌamens del Sandraths ,, Der f r ä f i d c n t s

J. ©ist«, 23er Sandschreiben 9f.Soutdöii.

SttndMMatt. 3ahra.Y. Bd. L

%?

;340

Entwarf eines Bcschïuffcs, betvefend

die Eisenbahnen im Kanton BaseMtondschast (t-Bom .-Bundesrathe burchberathen am l, Ianu« 1853.]

Die Bundesversammlung ber schweizerifchen Sidgenosscnschaft, nach ©nfich. einer ì>mdj oh Regierung bea Kantonô Basel-Landschaft bcm provisorischen Veroaltungerath det sd-weizenf.-.,« SentraU-alàn erthriìten .tonzeffion,, betreffenfe den Bau und Betrieb einer -Sifcnbahn durch den gebachf ten Kanton, vom 6,, ..Dezember 1852, unb eines Berichte unb Antrags Be§ feweszerifchm Bundesrathes; in Anwradwna des Bundesgesetzes «oni 28. IuH 1852, Es wird dieser âïcnzefsion, mit luenahrne des !rt 38, betreffend bie Befreiung der .ängesteüten von der Wehr* pflicht, unter nachsjehenden Bedingungen, die ©enehmi* gnng de-3 Bundes erteilt: Art. I. In Srîebiguwg »on Art. 8, Lenima 3 des Bundesgesejes über fecn Bau unb Betrieb von Eisens bahnen wird dem Bunbesrathe vorbehalten, für den

341 regelmäßigen periodifchen Personentriinsport, · je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des < Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von gr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegftreke von einer Stunde nicht · übersteigen foll, zu erheben. Der Bundesrath wicd jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als-die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abznge der auf Abfchreibungsrechnung getragenen oder einem Reseroefond einverleibten Sumtnen abwirft.

Art. 2; Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den GebanHchkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30,, 45., 60., 75., 90. und 99. Iahrcs, »ön dem Zeitpunkte 'an gerechnet, wo dif ganze Bahnstrefe oder ein Xheil der«.

selb'en dem Betriebe überlassen wird, gegen Sntfchäcigüng an sich zu ziehen, falls -er die ©rfellschaft jeweilen 5 Jahre zum Voraus hieven benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssummenicht erzielt werden, so wird die leztere

durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Diefes Schiedsgericht wird so zufammengefezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die. Person des Obmanns nicht ver# einigen, so bildet das Bundesgericht einen .Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

...Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

gür die Ausmittlung der zu -leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen:

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·-·.8«.S«Hê '.-s.e'Sttffaufee im 30., 45. itnb 60.".3aî)« ift'kr ,2:)faä)£'Bcrth te-I fcur$$nittH..Vn'-1Reta:!> .nlK.g«5 öcricnigen 10 Jahre,-,,-die btm.ZfitpU-ikte, · ·sin ffle.djem der $$\mi> feew SHüffatjf erklärt, .ima · ···mittclb-aï vorangehen, -{m Falle des Rückkaufes int 75, .3aî)ïe ber 22 1/2 fache, und ira galle utë -.KttE* : «îaufes ini .90. J-ahre ter 20fad)e fB-ìrtS) diese...» ' Slcinerìragee jw &c|at)ìcn. ùìWKrlfn jedach in des -jj-einung ,, taf .feie ·.Sutfcha.Digung.äfun-me .in 'Teittem '..galle Drtì.get' «le o a s ursprüngliche -.Mnlagcfa-pita..

betrage« ìDatf. Von dem Reinerträge, saeicljer bei bitfn Bwcchnung .p ©ranfee ju legen ist,, :fin-5 · übrigen.,.- -Stramm, »..·Ichc aus AefchTtibungsrech* «ung g;ttagen ecct einem fRcfervefund einverleibt werten, in Slbzug zu bringen.

fc. Jm galle ïscs? .Mffaufcs im 99.. Jahre i(t die BmthwiafiHdie Summe, »dche toie Erstellung der '3aî)K und t..: GinridHung berfdkn jum Betriebe in dicfcm Zeitpunkte U$m würbe.., als Sntschacis .flung zu bezahlen, c.""3.)ie .-Sabn"stimmt Zubehörde ist iewellcn, zu welchem ' Zeitpunf.c auch feer Riiffauf eïfeîgen mag, in voll« foiumen befriedigendem Zuiianfec dem Sunde obzu« ' ireicn. ©oiïiîe feiefct Verpflichtung fein Genüge gethan »«den, 'fo ist ein verhältnissmässiger Betrag von ber Sìiiffauffumme In Abzug zu îjïinge.i.

©treitiftfeitcn, die tnerü&er entstehen mochte...,.

'[ine» durch 'eaö oben «».ihnte Schieoogericht ausjutTogen.

' Irt. 3. Bismen einer grifi »on 6 SJlonaten ,, wn dem Sage biefes -.Beschlusses au gerechnet, ist der Anfang ßitt «en (Stdarbeiten für bic -Srjienung -der --.Bahn p machen, und binnen 15 SSonaten genfiöenbcr

O1O

Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunter* nchmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf dieser Fristen die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen,, vom 28. Juli 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. 'Durch die im Art. 35 der Konzession ent* haltenen --.Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtung soll den Vorschriften des Art. 17 im Bunfeesgeffze und der dort der Bundes»erfammlung vorbehaltenen Kompetenz, in streitigen Satten das Erforderliche zu verfügen, nicht vorgegrifscn sein.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und .«blichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

""'Also-dm'gesezgebenden Räthen der Eidgenosserischast vorzulegen beschlossen, Bern, den 7. Januar 1853.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes., (golgen die Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Summarische Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz im vierten Quartal 1852.

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Bundesblatt

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Jahr

1853

Année Anno Band

1

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07

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.02.1853

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259-343

Page Pagina Ref. No

10 001 068

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