Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 1979

Bundesbeschluss über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen # S T #

vom 6. Oktober 1978

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe c und 41ter Absätze l, 5 und 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 19781', beschliesst: 1.Abschnitt: Grundsatz und Geltungsbereich Art. l

Grundsatz

Der Bund kann Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlich bedrohten Regionen durch Finanzierungsbeihilfen und damit verknüpfte Steuererleichterungen fördern.

Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich 1 Regionen im Sinne dieses Beschlusses sind grössere, zusammenhängende Gebiete eines oder mehrerer Kantone.

2

Als wirtschaftlich bedroht gelten Regionen, wenn: a. ihre Wirtschaft einseitig auf einen Industriezweig ausgerichtet ist und b. ein starker Verlust an Arbeitsplätzen bereits eingetreten oder zu erwarten ist, oder erhebliche Arbeitslosigkeit besteht oder unmittelbar droht.

3 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedrohung einer Region sind insbesondere massgebend: a. der Anteil der in den einzelnen Branchen Beschäftigten an der Gesamtzahl der Beschäftigten; b. die Entwicklung der Wohn- und Aktivbevölkerung sowie der Zahl der Arbeitsplätze; c. der Anteil der Ganz- und Teilarbeitslosen an der Gesamtzahl der Erwerbstätigen.

Art. 3

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bundeshilfe kann für Vorhaben gewerblicher oder industrieller Unternehmen gewährt werden, die in wirtschaftlich bedrohten Regionen : D BB1 1978 I 1046 874

1978-678

Wirtschaftlich bedrohte Regionen a. durch Weiterentwicklung ihrer Produkte oder durch Einführung neuer Verfahren ihre Produktions- und Absatzprogramme neuen Entwicklungen und Möglichkeiten des Marktes anpassen; b. neue Produkte in ihre Produktions- und Absatzprqgramme aufnehmen; c. Betriebe für Produktionszweige errichten, die in der Region nicht oder nur schwach vertreten sind.

2. Abschnitt: Finanzierungsbeihilfen Art. 4 Arten Finanzierungsbeihilfen werden geleistet durch: '· a. Bürgschaften zur Sicherung der Investitionskredite und b. Zinskostenbeiträge für Investitionskredite von Banken.

Art. 5 Bürgschaften 1 Der Bund kann Investitionskredite bis zu einem Drittel der Gesamtkosten des Vorhabens verbürgen, wenn a. ein angemessener Teil der Gesamtkosten des Vorhabens durch eigene Mittel . gedeckt wird; b. eine Bank, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen1' untersteht, das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die erforderlichen Kredite zu marktüblichen Bedingungen zugesichert hat; c. die kreditgebende Bank auf dem verbürgten Teil der Kredite eine Zinsverbilligung gewährt, die mindestens ein Viertel des geschäftsüblichen Zinses beträgt, und d. der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, die Hälfte allfälliger Bürgschaftsverluste übernimmt.

2 Bürgschaftsverpflichtungen können für längstens zehn Jahre eingegangen werden.

Art. 6 Zinskostenbeiträge 1 Ausnahmsweise kann der Bund für den verbürgten Teil der Kredite Zinskostenbeiträge von höchstens einem Viertel des geschäftsüblichen Zinses ausrichten, wenn ohne diese Hilfe das Vorhaben nicht verwirklicht werden kann.

2 Die Gewährung von Zinskostenbeiträgen setzt voraus, dass der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, sich mit mindestens gleichhohen Zinskostenbei: trägen beteiligt wie der Bund.

3 Zinskostenbeiträge werden auf höchstens sechs Jahre zugesichert.

» SR 952.0 875

Wirtschaftlich bedrohte Regionen

3. Abschnitt: Steuererleichterungen Art. 7 Voraussetzungen Einem Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer (Wehrsteuer) Erleichterungen eingeräumt werden, wenn a. es Finanzierungsbeihilfen nach diesem Beschluss erhält und b. der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, ihm im Rahmen seiner Gesetzgebung ebenfalls Steuererleichterungen gewährt: Art. 8 Art, Umfang und Dauer 1 Die Steuererleichterungen des Bundes entsprechen nach Art, Umfang und Dauer höchstens den Steuererleichterungen, die der Kanton dem Unternehmen gewährt.

2 Der Bund gewährt nur Steuererleichterungen entsprechend der regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens, auch wenn der Kanton weitergehende Steuererleichterungen gewährt.

4. Abschnitt : Zuständigkeit und Verfahren Art. 9 Gesuche 1 Gesuche um Finanzierungsbeihilfen und Steuererleichterungen sind vom Gesuchsteller über die kreditgebende Bank beim beteiligten Kanton einzureichen.

2 Dem Gesuch sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, insbesondere die Verträge über die Kreditgewährung sowie die Beurteilung des Vorhabens und seines Trägers durch die kreditgebende Bank.

Art. 10 Zuständigkeiten nach kantonalem Recht 1 Der Kanton entscheidet über seine Beteiligung am Bürgschaftsrisiko und an der 'Zinsvergünstigung sowie über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen.

2 Er leitet das Gesuch samt Unterlagen mit den eigenen Anträgen und einem Doppel seiner Entscheide an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden Departement genannt) weiter.

Art. 11 Zuständigkeiten nach Bundesrecht 1 Das Departement prüft die Gesuche. Es berücksichtigt dabei insbesondere die von der Hilfe zu erwartenden Auswirkungen auf den Arbeitsmärkt und die Wirtschaft der Region.

2 Das Departement entscheidet über Bürgschaften und Zinskostenbeiträge des Bundes sowie, dem Grundsatz nach, über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer.

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Wirtschaftlich bedrohte Regionen 3

Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom Departement getroffenen Entscheides, von der für die Veranlagung der Unternehmung zuständigen kantonalen Behörde (Art. 77 und 78 BRB vom 9. Dezember 1940 D über die Erhebung der Wehrsteuer) verfügt.

4 Sind die Verfügungen, durch die Bürgschaften und Zinskostenbeiträge zugesichert werden, rechtskräftig geworden, so schüesst das Departement im Namen der Eidgenossenschaft die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verträge.

S.Abschnitt: Rechtsschutz Art. 12 1

Für die Verfügungen des Departementes gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

2 Streitigkeiten aus Verträgen über Bürgschaften und Zinskostenbeiträge des Bundes entscheidet aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Klage das Bundesgericht als einzige Instanz.

: O.Abschnitt: Ergänzendes Recht Art. 13

Für die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Artikel 11 Absatz 4 gelten ergänzend zu diesem Bundesbeschluss und seinen Ausführungsbestimmungen die einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts.

7. Abschnitt : Finanzierung Art. 14 Bürgschaftsverpflichtungen Die eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen des Bundes dürfen den Gesamtbetrag von 250 Millionen Franken nicht übersteigen. Sie sind jährlich in den Ordnungskonten der Kapitalrechnung aufzuführen.

Art. 15 Zinskostenbeiträge 1 Für die Zinskostenbeiträge des Bundes wird für eine Mindestdauer von zehn Jahren ein Rahmenkredit von 30 Millionen Franken bewilligt.

2 Der zu erwartende jährliche Zahlungsbedarf wird in den Voranschlag aufgenommen.

» SR 642.11

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Wirtschaftlich bedrohte Regionen S.Abschnitt: Auskunftspflicht Art. 16 Auskunftspflicht Der Gesuchsteller hat den Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone jegliche mit der Bundeshilfe zusammenhängende Auskunft zu erteilen und auch die Banken zu entsprechenden Auskünften zu ermächtigen. Er muss auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen gewähren.

Art. 17 Verletzung der Auskunftspflicht Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Stelle die Ausrichtung von Bundeshilfe ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern unter Wahrung der Rechte gutgläubiger Dritter.

Art. 18 Irreführung 1 Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so wird jede Art von Bundeshilfe verweigert oder widerrufen; bereits erbrachte Leistungen sind zurückzufordern unter Wahrung der Rechte gutgläubiger Dritter.

2 Fehlbare Gesuchsteller oder sonstige Interessierte können von der Bundeshilfe nach diesem Beschluss ausgeschlossen werden.

9. Abschnitt : Schlussbestimmungen Art. 19 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Soweit der Vollzug Sache des Bundes ist, obliegt er dem Departement.

Art. 20 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Bundeshilfe nach diesem Beschluss darf während längstens zehn Jahren zugesichert werden. Bei einer allgemeinen Besserung der Wirtschaftslage kann der Bundesrat eine frühere Einstellung anordnen.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Wirtschaftlich bedrohte Regionen Ständerat, 6. Oktober 1978 Der Präsident : Reimann Der Protokollführer: Sauvant

Nationalrat, 6. Oktober 1978 Der Präsident : Bussey Der Protokollführer: Koehler

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 1978» Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 1979

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D BEI 1978 II 874 879

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Bundesbeschluss über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen vom 6. Oktober 1978

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1978

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17.10.1978

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