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Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. L

Nr. 11.

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13. März 1895.

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1894.

C. Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

L Abteilung.

Industrie.

I. Industrie- und Gewerbewesen im allgemeinen.

Der Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1893 betreffend Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Zusatz b e z ü g l i c h des R e c h t s der G e s e t z g e b u n g ü b e r d a s Ge wer be w e s e n ist in der Volksabstimmung vom 4. März, verworfen worden (s. Bundesbl. 1894, I, 1025). Die Frage ist damit zum Stillstand gekommen und wir haben uns mit ihr nicht neuerdings befaßt.

In Bezug auf eine Reihe anderer pendenter Geschäfte verweisen wir auf unsern B e r i c h t an die Bundesversammlung vom 16. Juni 1894 b e t r e f f e n d d i e M o t i o n C o m t e s s e ( L o h n z a h l u n g ) v o m 9 . A p r i l 1891, d i e M o t i o n V o g e l s a n g e r ( V e r e i n s f r e i h e i t ) v o m 1 7 . D e z e m b e r 1891 a n d d i e M a i f e i e r p e t i t i o n e n 1890 -- 1893 (Bundesbl. III, 1); im Berichtsjahr hat sich erst der Nationalrat mit der Vorlage beschäftigt.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. 1.

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666 Um zur Behandlung des Postulats vom 12./26. Juni 1894 betreffend A r b e i t s n a c h w e i s und A r b e i t s l o s i g k e i t und der Eingabe der U n i o n Helveti vom 6. Juni 1894 das nötige Material zu gewinnen, hat das Industriedepartement am 30. November an die Kantonsregierungen und an die Vorstände des schweizerischen Handels- und Industrievereins, des schweizerischen Gewerbevereins und des schweizerischen Arbeiterbundes ein Kreisschreiben gerichtet, auf dessen Inhalt wir verweisen (Bundesbl. IV, 269).

Das Central komitee des s c h w e i z e r i s c h e n T y p o g r a p h e n b u n d e s in St. Gallen stellte in einer Eingabe vom 18. Oktober 1894 folgende Begehren: 1. S u b v e n t i o n i e r u n g d e r U n t e r s t ü t z u n g s i n s t i t u t e jenes Verbandes ( K r a n k e n - , I n v a l i d e n - u n d S t e r b e kasse, K o n d i t i o n s l o s e n - und V i a t i k u m s kasse) durch den B u n d ; 2. Z u w e n d u n g von Arbeiten an die V e r e i n s b u c h d r u c k e r e i in Basel.

Wir ließen dem Komitee am 16. November folgende Antwort zukommen : "Ad i. Es kommt zunächst in Betracht, daß der schweizerische Typographenbund nicht alle Arbeiter im schweizerischen Buchdruckereigewerbe umfaßt. Hieraus ergiebt sich ohne weiteres, daß auch eine Subventionierung seiner Unterstützungsanstalten die Bevorzugung oder Besserstellung nur eines Teils der Buchdruckereiarbeiter bedeuten würde. Der Bundesrat aber könnte eine solche einseitige Behandlung nicht zugeben und es müßte zum mindesten eine andere Grundlage für ein eventuelles Eingreifen geboten werden.

,,Der schweizerische Typographenbund selbst weist nun verschiedene Arten von Hülfskass auf. Von diesen fallen von vornherein diejenigen außer Berücksichtigung, die bei Streiks eine Rolle spielen können, indem es der objektiven Stellung des Bundes nicht entsprechen würde, jene direkt oder indirekt zu unterstützen oder sich im voraus in Gegensatz zur Arbeitgeberschaft zu stellen.

,,Es würden sonach noch die Kranken-, Invaliden- und Sterbekasse verbleiben, welche sich allerdings in einer Notlage befinden.

Auf der einen Seite fehlt offenbar das für die Sterbe- und Invalidenkasse nötige Deckungskapital, auf der andern lassen sich die Mitglieder zu Beitragsleistungen herbei, welche von wahrem Opfersinn zeugen. Leider muli
gesagt werden, daß die Sterbekasse und die Invalidenkasse auf keiner versicherungsmäßigen Berechnung der Einnahmen und Ausgaben basieren und daß die schlimme Lage der erwähnten Institutionen sich voraussichtlich noch bedeutend

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steigern wird, welche Erscheinung bei technisch nicht genügend fundierten Kassen in der .Regel nicht verhütet werden kann.

,,Aufgabe des Bundes, der für gerechte und zweckmäßige Verwendung der ihm anvertrauten Mittel sorgen muß, kann es nun nicht sein, in solchen Fällen einzuspringen. Es giebt noch eine große Zahl anderer Kassen der bezeichneten Art, denen er konsequenterweise, wenn es den einen gegenüber geschehen, ebenfalls helfen müßte. Die dazu erforderlichen Mittel wären außerordentlich hohe und wären schlechterdings nicht aufzubringen.

.,,Schon am 22. Dezember 1890 mußte sich denn auch der Bundesrat auf den gleichen Boden stellen, indem er ein Gesuch der Central Verwaltung der Kranken- und Sterbekasse des schweizerischen Grütlivereins um finanzielle Unterstützung ablehnte. Dasselbe muß der Bundesrat zu seinem Bedauern Ihrem Gesuch gegenüber thun, und zwar um so mehr, als die staatliche Regelung der Kranken- und Unfallversicherung bevorsteht, welche vom Bund sehr bedeutende Aufwendungen verlangen wird und welcher nicht durch Maßnahmen besonderer Art vorgegriffen werden darf.

vAd 2. Aus naheliegenden Gründen kann in Bezug auf diesen Punkt eine bindende Zusage nicht gegeben werden, dagegen wird von Ihrem Wunsch Vormerkung genommen. Beiläufig ist zu erwähnen, daß seitens der Bundesverwaltuiig der Vereinsbuchdruckerei in Basel auch schon erhebliche Aufträge zugewiesen worden sind."1 Einern Gesuch der Centralkommission für s c h w e i z e r i s c h e L a n d e s k u n d e vom 1. Oktober um Zuwendung eines einmaligen Beitrages von Fr. 1000 für die O r g a n i s a t i o n und Z u s a m m e n stellung der industriellen und gewerblichen Litteratur der Schweiz hat das berichterstattende Departement entsprochen (8. Oktober).

Betreffend die im Nationalrat behandelte I n t e r p e l l a t i o n , welche die Verhältnisse des s c h w e i z e r i s c h e n A r b e i t e r s e k r e t a r i a t s zum Gegenstand hatte, verweisen wir auf das Amtliche stenographische Bulletin vom 18. Juni (Seite 25).

II. Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

Im Jahre 1894 wurden dem Gesetze u n t e r s t e l l t und in das Verzeichnis der Fabriken eingetragen :

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im I. Kreis 68 Etablissemente mit ,, II. ,, 9 2 ,, ,, ,, III. ,, _90 ,, ,, Zusammen 250 Etablissemente mit

· 875 Arbeitern 1115 ,, 1492 ,, 3482 Arbeitern

Vom genannten Verzeichnis wurden g e s t r i c h e n : im I. Kreis 97 Etablissemente mit 1373 Arbeitern ,, II. ,, 38 ,, ,, 822 ,, ,, III. ,, 75 ,, ,, 1421 ,, Zusammen 210 Etablissemente mit 3616 Arbeitern.

Die Abnahme beträgt: im I. Kreis 29 Etablissemente mit 498 Arbeitern.

Die Zunahme beträgt: im II. Kreis 54 Etablissemente mit 293 Arbeitern ,, III. ,, 1 5 ,, ,, 7 1 Der G e s a m t z u w a c h s beträgt somit: 40 Etablissemente.

Auf 31. Dezember 1894 waren dem Gesetze 4793 Etablissemente unterstellt.

Die Zahl der im Berichtsjahr gegen die Unterstellung unter das Gesetz erhobenen R e k u r s e beträgt nur 7, von denen 5 abgewiesen, 2 gutgeheißen wurden. In einem weitern Falle, der sich als ausnahmsweiser qualifiziert, wurde die Unterstellung um ein Jahr verschoben. Grundsätzliche Bedeutung kommt keinem der behandelten Fälle zu.

Von gewisser Bedeutung sind folgende E n t s c h e i d e des berichterstattenden Departements : a. Eine Kantonsbehörde machte am 23. Januar die Mitteilung, daß sie eine gegen die von ihr am 15. Juli 1893 verfügte Unterstellung eines Säge-Etablissemen eingereichte Rekurserklärung begründet gefunden und daher das letztere wieder von der Fabrikliste gestrichen habe. Hierbei machte sie darauf aufmerksam, daß auf Grund eines bescheinigten Pachtvertrages eine Trennung der früher mit der Säge vereint betriebenen Schreinerei stattgefunden habe, wonach diese beiden Geschäftszweige nicht mehr als ein Ganzes zu betrachten wären.

Das Departement erwiderte am 31. Januar: ,,Angenommen nun, der Beweis sei erbracht, daß diese Verpachtung nicht nur eine vorübergehende oder fiktive sei, so muß dennoch, gestützt auf ein Gutachten des Fabrikinspektors des

669 III. Kreises vom 26. Januar a. c., die Unterstellung der Säge unter das Gesetz wenigstens einstweilen aufrecht gehalten werden. Vor der Unterstellung waren laut Bericht daselbst mehr als 5 Arbeiter beschäftigt, das Anwesen wurde seitdem zur Aufnahme weiterer Maschinen vergrößert und es ist vorläufig nicht anzunehmen, daß die durch den momentan geringen Wasserstand reduzierte Arbeiterzahl eine bleibende sein werde, abgesehen davon, daß der Sägebetrieb mit großen Gefahren verbunden ist. Es ist zudem konstante Praxis der Bundesbehörden geworden, Streichungen von Etablissementen nur dann vorzunehmen, wenn der Nachweis geleistet worden, daß die vorgeschützte R e d u k t i o n der A r b e i t e r z a h l eine b l e i b e n d e sein werde. Dieser Nachweis ist aber noch nicht möglich und wir sehen uns daher veranlaßt, die von Ihnen verfügte Streichung der Sägerei L. in R. von der Fabrikliste vorläufig wieder aufzuheben. 11 b. Die Direktion des Innern des Kantons Zürich suchte unterm 28. März um Weisung nach, ob gegenüber H ü l f s b e t r i e b e n n i c h t i n d u s t r i e l l e r A n s t a l t e n d a s Unterstellungsverfahren einzuleiten sei, wenn es der Umfang des betreffenden Betriebes, für sieh betrachtet, rechtfertige; hierbei kämen in Betracht die Waschanstalten der kantonalen Kranken- und Versorgungsanstalten, sowie großer Saisonhotels, die Maschinen ab teil ung des Theaters der Stadt Zürich, Lehrwerkstätten, die mechanische Werkstätte des eidgenössischen Physikgebäudes, sowie die Werkstätten des Zuchthauses.

Das Charakteristische dieser Betriebe besteht darin, daß in ihnen nur für die Bedürfnisse der betreffenden Anstalten produziert werde, nicht für ein weiteres Publikum. Hinsichtlich der Unfallentschädigung werde seitens dieser Anstalten meist durch freiwillige Versicherung gesorgt. Was die Tnnehaltung der Arbeitszeit betreffe, so würde die Durchführung des Fabrikgesetzes erhebliche Schwierigkeiten verursachen, weil die Bedürfnisse jener Betriebe größtenteils eigener Art, d. h. an bestimmte Zeitpunkte gebunden seien.

Der Bescheid des Departements lautete dahin (2. April), daß es die Unterstellung solcher Hülfsbetriebe einstweilen nicht für Ihunlich halte, solange die Hauptbetriebe nicht selbst unterstellbar seien und ihre Nebenbetriebe nur für eigenen, nicht für fremden Bedarf
arbeiten. Bezüglich der Lehrwerkstätten wurde auf den Entscheid des Bundesrates vom 12. Mai 1893 verwiesen.

c. Die W a s c h a n s t a l t F. in L. war um Bewilligung der Nacht- und Sonntagsarbeit eingekommen.

Die Angelegenheit wurde vom Departement in folgender Weise erledigt :

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,,Es bleibt allerdings unbestritten, daß es nicht in der Hand des Unternehmers liegt, den Zufluß an Arbeit so zu regulieren, damit in allen Zweigen des Geschäftes die llstündige Arbeitszeit eingehalten werden kann. Der Fabrikinspektor des III. Kreises bestätigt in seinem Gutachten vom 30. Juni, daß die Verhältnisse in dem genannten Etablissement sich thatsächlich so verhalten, wie der Petent sie geschildert hat.

,,Wenn nun auch einerseits die Unmöglichkeit der Einhaltung einer regelmäßigen Arbeitszeit in der Glätterei des F.sehen Geschäftes festgestellt werden muß, so steht eben andrerseits doch dem Begehren des Potenten der Wortlaut des Gesetzes gegenüber, welcher für Frauen alle und jede Nacht- und Sonntagsarbeit ausnahmslos verbietet. Die bundesrätliche Praxis hat bisanhin in dieser Beziehung im allgemeinen durchaus keine Änderung erfahren, wie aus verschiedenen Entscheiden des Bundesrates betreffend Bewilligung der Nacht- und Sonntagsarbeit für Frauen hervorgeht.

,,Der Petent teilt in seiner Eingabe das Etablissement in zwei Kategorien ein: 1) in die W a s c h e r e i und D am pf g l ä t t e r e i , und 2) in die A u s r a s t e r e i . Im ersten Teile werden im Maximum 5 Arbeiter beschäftigt, während im letztern Geschäftszweige 30 und mehr Personen verwendet werden. Die Gründe, welche seiner Zeit für die Nichtunterstellung von Ausrüstereien der Weißwaren-Industrie unter das Pabrikgesetz geltend gemacht wurden (s. Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 21. Mai 1880, Kommentar Seite 17), können in gleicher Weise auch 'hier zur Anwendung gebracht werden. Wie dort, ist es auch hier durchaus unmöglich, die Arbeit an gewisse Zeiten zu binden. Die Bewilligung derselben ist eben mit dem Gang der Fremden-Industrie in engem Zusammenhang und es würde demgemäß auch schwer halten, immer eine genügende Zahl Arbeiterinnen in Reserve zu halten. Es ist auch fraglich, ob für diese interimistische Beschäftigung brauchbare Leute zu finden wären, und es bliebe also nichts anderes übrig, als einen Teil der Arbeit abzuweisen.

,,Indem wir nun aus den bereits erwähnten Gründen die sogenannte Ausrüsterei der Waschanstalt F. als dem Fabrikgeselz nicht unterstellbar erachten und auf den übrigen Teil des Etablissements (Wascherei und Dampfglätterei) wegen der ungenügenden Zahl der Arbeiter (5 Personen) das Gesetz nicht mehr in Anwendung gebracht werden kann, haben wir die Streichung des ganzen Etablissements von der Fabrikliste verfügt" (14. Juli).

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2. Nacht-, Sonntags- und Hülfsarbeit Unter den durch das Gesetz und die jeweiligen Verhältnisse gebotenen Bedingungen wurde, nach vorangegangener Begutachtung durch Kantonsregierung und Fabrikinspektor, bewilligt: a. Nachtarbeit (Art. 13 des Gesetzes).

l elektrischen Maschinenfabrik (für ein Jahr), l Hammer- und Walzwerk, l Kohlensäurefabrik, l Verbandstofffabrik (teilweise Nachtarbeit im Sommer für Verarbeitung des Jodoforms), l Färberei, l Düngerfabrik, l Buchdruckerei (an 2 Abenden per Woche).

b. Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 13 und 14).

l Fabrik elektrischer Kohlen, l Aluminiumfabrik, l Kunstsandsteinfabrik c. Sonntagsarbeit (Art. 14).

l Maschinenfabrik (für das Experimentieren mit den Bismaschinen).

d. Hülfsarbeit (Art. 12).

l Färberei für das Färben loser Baumwolle (für ein Jahr).

Ferner verweisen wir auf den Beschluß des Departements betreffend Hülfs- und Notarbeiten in Fabriken, vom 7. April (Bundesbl. II, 333).

A b g e w i e s e n wurden die Gesuche einer Chokoladefabrik um Bewilligung von Nachtarbeit und einer Mühle um Bewilligung des Sonntagsbetriebs, sowie das Begehren von 18 Firmen der Baumwolldruckerei, es möchte das Waschen der Gewebe den Hülfsarbeiten zugezählt und hierfür eine generelle Bewilligung erteilt werden.

7 früher für Nacht- oder Sonntagsarbeit erteilte Bewilligungen wurden wegen veränderter Verhältnisse oder Eingehens der betreffenden Geschäfte als e r l o s c h e n e r k l ä r t .

Eine Kantonsregierung hatte einer Baumwollspinnerei die Bewilligung erteilt, während 3 Monaten in Schichten arbeiten zu dürfen, unter den Bedingungen, daß die Bewilligung dahinfalle, wenn wieder normaler Wasserstand eintrete, und daß zur Nachtarbeit nur männliche, über 18 Jahre alte Personen verwendet werden.

Die Spinnerei verwendete jedoch zur N a c h t a r b e i t auch F r a u e n s p e r s o n e n . Die kantonale Behörde, durch die Intervention des eidgenössischen Fabrikinspektors veranlaßt, brachte die Angelegen-

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heit vor das berichterstattende Departement. Ihr Standpunkt w a r : die Verhältnisse liegen so, daß die Zulassung von Arbeiterinnen in deren eigenem Interesse erfolgt, weil sonst deren Beschäftigung nur 4 bis 5 Stunden betragen würde, während sie sich sonst auf 9 bis 10 Stunden ausdehnt; Art. 15 des Gesetzes verbietet allerdings ohne Ausnahme Nachtarbeit für Frauenspersonen; sieher ist, daß der Gesetzgeber mit dieser Gesetzesbestimmung eine schutzende Vorschrift, eine Wohltaht für die weiblichen Fabrikarbeiter schaffen wollte; im vorliegenden Falle aber würde die strikte Anwendung dieser Vorschrift statt zur Wohlthat zur Plage werden, und zwar zu einer recht empfindlichen ; dies kann nicht die Intention des Gesetzes sein, sondern läuft ihr direkt zuwider, und es sollte daher hier eine Ausnahme zugelassen werden, um so mehr, als die Arbeiterinnen die Nachtarbeit selbst verlangt haben. Das Departement pflichtete jedoch der Ansicht des Fabrikinspektors bei, erklärte die erwähnte Nachtarbeit, gestutzt auf Art. 15, der keine Ausnahmen zuläßt, als unstatthaft, wenn auch zugegeben werden müsse, daß die strikte Forderung der Nachachtung der gesetzlichen Vorschriften für die erwähnten Arbeiterinnen eine gewisse Härte bedeute, und ersuchte die Kantonsbehörde nachdrücklich, für genaue Vollziehung der Gesetzesbestimmungen betreffend Nachtarbeit besorgt zu sein.

(24. März).

Die ,,Uberwachungskommission"' der Arbeiterunion W. führte Klage gegen die dortige Gasfabrik wegen Ü b e r t r e t u n g der gesetzlichen Vorschriften betreffend Sonntagsarbeit. Gestützt auf die eingehenden Berichte der kantonalen Direktion des Innern und des eidgenössischen Fabrikinspektors mußte das Departement erklären, daß es sich bis auf weiteres nicht veranlaßt sehe, in dem zur Zeit in der Gasfabrik W. praktizierten Schichtenwechsel der Arbeiter eine Abänderung zu verlangen (13. Juli).

Eine E i n g a b e des Centralkomitees des schweizerischen Grütlivereins, des Parteikomitees der schweizerischen socialdemokratischen Partei und des Bundeskomitees des schweizerischen Gewerkschaftsbundes, vom Dezember 1894, betreffend u n s e r e B e w i l l i g u n g e n für H U l f s-,, N a c h t - und Son n t agsar b ei t wurde irn Berichtsö jähre nicht mehr behandelt.

3. Fabrikinspektorat.

Die Zahl der von den 7 Inspektionsbeamten (3 Inspektoren, 3 Adjunkten, l Assistenten) vorgenommenen Fa b r i k b es u e h e betrug:

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im I. Kreise ,, u. ,, ,, UT. ,,

1947 1527 1990 Zusammen

5464

Die Zahl der dem Gesetz unterstellten Etablissemente beträgt, wie unter Ziff. l angegeben, 4793.

Betreffend die Vermehrung dea Inspektionspersonals durch Schaffung einer A s s i s t e n t e n s t e l l e im III. K r e i s e verweisen wir auf unsern Bericht vom 16. Juni 1894 (Bundesbl. III, 1), auf unsere Budgetbotschaft für 1895 (S. 239) und auf die im Bundesblatt (IV, 730) erfolgte Ausschreibung der Stelle.

Ein Bezirksgericht wurde vom Departement veranlaßt, die einem der Fabrikinspektoren zugestellte Ladung als Zeuge zurückzunehmen. Das Departement bemerkte: Abgesehen davon, daß es dem Inspektionsbeamten rein unmöglich ist, alle Maschinen, die er im Verlaufe der Zeit zu sehen bekommt, bis in die Details hinein zu kennen, um in der Frage, ob die Papierfabrik B. korrekt gehandelt habe, behufs Vornahme einer Reparatur an einem Kalander das schützende Verdeck vom Räderwerk wegzunehmen, ein Gutachten ,,auf Distanz" abgeben zu können, muß hervorgehoben werden, daß irgend ein tüchtiger Mechaniker, nach Besichtigung der betreffenden Maschine, ebenso gut im Falle ist, ein maßgebendes Urteil zu fällen. Im fernem wurden die schon im Geschäftsbericht für 1891 (Bundesbl. 1892, II, 36) wiedergegebenen Gründe angeführt (3. März).

Tm 'Auftrage des Departements unternahmen die Inspektoren des II. und III. Kreises, die Herren Campiche und Rauschen bacii, eine S t u d i e n r e i s e nach Österreich, Blähren und Böhmen, über welche ein Bericht bei den Akten liegt. Diese Reisen bewähren sich als vorzügliche und willkommene Bildungsmittel und wir gedenken daher diese Einrichtung beizubehalten.

Durch verdankenswertes Entgegenkommen des L a b o u r D e p a r t m e n t in London werden dessen Publikationen auch unsern Inspektoren zugestellt.

Zur Behandlung wichtigerer Fragen und Festsetzung gemeinschaftlicher Gutachten traten die Inspektoren zu 5 P l e n a r k o n f e r e n z e n zusammen, an welchen das Departement jeweilen vertreten war.

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4. Verschiedenes.

a. Mit Eingabe vom September stellten die Metallarbeitergewerkschaft Winterthur und Umgebung, der Fachverein der Maschinenschmiede und Gehülfen Winterthur und Umgebung und der Gießerfachverein Winterthur folgende zwei Gesuche: a. ,,Bei Accordbelöhnung sind den Arbeitern im Accordbüchlein die einzelnen P o s t e n , aus welchen sich der L o h n zusammensetzt, genau zu s p e c i fi sue re n."

b. ,,Bei Accordarbeit ist immer auch ein m i n i m a l e r T a g l o h n auszusetzen. Erreicht die Summe der einzelnen Accorde nicht diesen minimalen Taglohn, so ist dennoch mindestens der letztere auszubezahlen. Abzüge von bessern Accorden dürfen infolgedessen nicht gemacht werden."

In Bezug auf Punkt a setzte sich das Departement im Auftrag des Bundesrates mit der in Betracht fallenden Firma (der Metallindustrie) in Verbindung, welche nach gepflogener Verhandlung mit einem Vertreter des Departements sich in verdankenswertem Entgegenkommen bereit erklärte, von nun an bei Accordbelöhnuugen den Arbeitern die einzelnen Posten, aus welchen sich der Accordbetrag zusammensetzt, im Akkordbüchlein wieder zu specifizieren.

Damit war dem erstgenannten Gesuche faktisch entsprochen und es konnte als erledigt erklärt werden.

Betreffend das unter litt, b erwähnte Gesuch erklärte das Departement den Potenten : Diese Frage (.betreffend den minimalen Taglohn) ist von so enormer Tragweite, daß sie langer und ausgedehnter Studien in den verschiedenen Industrien bedarf und zur Zeit nicht bestimmt beantwortet werden kann (16. November).

b. Der schweizerische Maschinenmeisterverban erhob mit Schreiben vom 24. November Beschwerde über die s a n i t a r i s c h e n V e r h ä l t n i s s e i n d e n B u c h d r u c k e r e i e n und verlangte speciell, ,,daß die Motoren (insbesondere Gas- und Petrolmotoren) nach und nach aus den Druckereilokalitäten verbannt werden".

Das Departement erwiderte, es sei auf Grund des Kollektivberichtes der eidgenössischen Fabrikinspektoren nicht im Falle, auf die allgemeine Beschwerde des Verbandes weiter einzutreten, sondern es müsse verlangen, daß er die einzelnen Fälle, bezw. Finnen, welche zu Klagen Anlaß geben, dem Inspektorat, eventuell dem Departement verzeige (6. Dezember).

c. Mit Eingabe vom 6. Dezember 1893 führte Herr Ingenieur K. Beschwerde gegen ein durch das Bezirksgericht in H. infolge

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Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken erlassenes S t r a f u r t e i l vom 9. Oktober 1893.

Gestützt auf Art. 189, Abs. 2, des seit 1. Oktober 1893 in Kraft bestehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, zufolge welcher Gesetzesstelle das Bundesgericht, jedenfalls soweit es sich um eine G e r i c h t s s t a n d s f r a g e handelt, als zuständig erscheint, beschloß der Bundesrat, auf die Beschwerde wegen Inkompetenz nicht einzutreten (12. Januar).

d. Eine erhaltene Anfrage veranlaßte das berichterstattende Departement, sich dahin auszusprechen, ,,daß beim Erlaß und bei der Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken nie der Gedanke obgewaltet hat, der S o n n t a g könne durch einen andern Ruhetag e r s e t z t werden. Es kann demnach unter keinen Umständen die Rede davon sein, in der Buchdruckerei der ,,Adventisten a an die Stelle der Samstagsarbeit die Sonntagsarbeit treten zu lassen" (27. Februar).

e. Das Departement war im Falle, einem Begehren um Auskunft die Antwort zu teil werden zu lassen, ,,daß die Vorschrift des Fabrikgesetzes (Art. 11), wonach an den Vorabenden von Sonnund Festtagen die Arbeitszeit e i n e S t u n d e f r ü h e r als an den andern Tagen aufhört, unzweifelhaft und auch nach dem Wortlaut des Gesetzes selbst nur für die Etablissemente mit l l s t ü n d i g e r A r b e i t s z e i t gilt", nicht auch für diejenigen mit 9- odei- 10stündiger Arbeitszeit (16. Mai).

f . Die Fabrikinspektoren kamen beim Departement um Aufschluß darüber ein, welcher W e r t i h r e n a m t l i c h e n D e p o s i t i o n e n zukomme und wie es sich mit der A n w e n d b a r k e i l von A r t . 19 des Gesetzes gegenüber k a n t o n a l e n B e a m t e n verhalte. Das Departement ersuchte das eidgenössische Justizdepartement um Wegleitung, welche dann lautete wie folgt : 1. Es ist uns keine gesetzliche Bestimmung bekannt, welche den Anzeigen, Aussagen, Erhebungen u. s. w. der Fabrikinspektoren eine besondere, die kantonalen Untersuchuugsbehördeu absolut bindende Beweiskraft, eine den Angaben der kantonalen Organe vorgehende Glaubwürdigkeit verleiht. Offenbar müßte aber eine solche Bestimmung bestehen, um das als wünschbar bezeichnete. Verhältnis zwischen den Fabrikinspektoren und den kantonalen Administrativbehörden
einerseits und zwischen diesen beiden und den kantonalen Gerichten andererseits zu begründen.

2. Wenn kantonale Behörden oder Organe in Vollziehung des Fabrikgesetzes säumig oder widerspenstig sind, so unterliegen sie den durch die Kantonalgesetzgebung vorgesehenen Disciplinar-

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bestimmungen und können zudem civilrechtlich haftbar sein. Die Bundesbehörde kann von den Kantonsregierungen das Einschreiten gegen die fehl bare n Personen verlangen, eventuell gegen die Kantonsregierung selbst vor der obersten eidgenössischen Instanz, der Bundesversammlung, klagend auftreten. Nicht aber unterstehen die kantonalen Beamten als solche dem Art. 19 des Fabrikgesetzes. Denn dieser Artikel enthält Strafandrohungen gegen diejenigen, welche die Bestimmungen des Gesetzes übertreten. Beamte, welche, als ausführende Organe, den Verpflichtungen, die ihnen obliegen, nicht nachkommen, sind nicht nach der Bestimmung strafbar, welche sich auf die Übertretungen des Gesetzes bezieht, sondern nach Specialbestimmungen. Diese letztern finden sich in den Verantwortlichkeitsgesetzen, Disciplinarordnungen, Reglementen des Bundes und der Kantone oder in speciellen Artikeln der einzelnen Gesetze.

Das Fabrikgesetz enthält keine solche Specialbestimmung.

Das Industriedepartement sah sich zu keiner andern Stellungnahme veranlaßt und ließ den Inspektoren die obige Wegleitung zukommen (11. August).

g. Da in zahlreichen Fällen Anleitung für das Entwerfen von Fabrikreglementen gewünscht wird, stellten die Fabrikinspektoren eine Art N o r m a l f a b r i k o r d n u n g auf, welche dem angegebenen Zweck dienen sollte. Das Departement erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden (6. Dezember).

h. Mit Schreiben vom 23. Februar stellte der Vorstand des schweizerischen Vereins von Dampfkesselbesitzern das Gesuch : ,,Der Bundesrat möchte dahin wirken und die nötigen Schritte thun, daß in thunlichster Bälde e i n h e i t l i c h e V o r s c h r i f t e n ü b e r A u f s t e l l u n g u n d Betrieb v o n D a m p f k e s s e l n u n d ähnl i c h e n A p p a r a t e n aufgestellt und für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft gültig erklärt werden. a Der Eingabe war schon ein vom Vorstand ausgearbeiteter Entwurf zu einer ,,Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen, welche Explosionsgefahren ausgesetzt sind", beigelegt. Die Angelegenheit wurde zunächst dem Fabrikinspektorat zui- kollektiven Begutachtung, sodann dem Eisenbahndepartement zur Meinungsäußerung vorgelegt. Die eingegangenen Bemerkungen und Abänderungsvorschläge gingen an den petitionierenden Vereinsvorstaml zurück,
welcher auf Grund derselben einen zweiten Verordnungsentwurf ausarbeitete und mit Sehreiben vom 22. Dezember einreichte. Die weitere Behandlung des Gegenstandes fällt nicht mehr ins Berichtsjahr.

*. Eine Kantonsregieruug ersuchte um den bundesrätlichen Entscheid über die Frage, ob die m i t t e l e u r o p ä i s c h e Z e i t

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auch auf die Zeitstunden, welche in den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen festgesetzt sind, Anwendung finden müsse oder nicht; als Beispiel führte sie die Art. 11 und 13 des Bundesgesetzes ·betreffend die Arbeit in den Fabriken an.

Der Bundesrat erwiderte, er habe die Überzeugung, daß die mitteleuropäische Zeit sich rasch und von selbst einleben werde, und daß es, da wohl alle Kantone sie dekretieren würden, nicht nötig erscheine, von Bundes wegen weiterhin in dieser Angelegenheit Vorschriften zu erlassen, wenigstens nicht, soweit das genannte Bundesgesetz in Frage komme. Es sei vorauszusehen, daß sogar die Kompetenz der Bundesbehörde bezweifelt würde, indem Art. 11, Abs. 2, des Gesetzes sage: ,,Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten"1 etc. Die gegenwärtige Sachlage sei derart, daß der Bundesrat vorziehe, eine abwartende Stellung einzunehmen, in dem Sinne, daß er sich vorbehalte, einzugreifen, wenn die von der Kantonsregierung befürchteten Ubelstände wirklich eintreten sollten (27. April).

Zu weitern Schritten wurde die Bundesbehörde in dieser Angelegenheit, soweit sie das Fabrikgesetz berührt, nicht veranlaßt.

k. Es erschien wünschenswert, eine neue, zuverlässige F a b r i k s t a t i s t i k zu erstellen, welche an der Genfer Landesausstellung im Jahre 1896 ein Bild der schweizerischen Industrie vorführen, soll. Die Fabrikinspektoren erhielten daher den Auftrag, ein Programm für diese Arbeit zu entwerfen, welches vom Departement am 10. Dezember endgültig festgesetzt wurde. Die Erhebungen werden im Juni 1895 stattfinden.

l. Im Berichtsjahre wurden die ,, B e r i c h t e der e i d g e nössischen Fabrikinspektoren über ihre Amtsthätigk e i t in den J a h r e n 1892 und 1893" veröffentlicht.

Es sei specie!l erwähnt, daß eine darin enthaltene Stelle betreffend das Verhältnis der B a u s c h u l e des e i d g e n ö s s i s c h e n P o l y t e c h n i k u m s zum Fach der G e w e r b e h y g i e i n e der Würdigung des eidgenössischen Departements des Innern empfohlen wurde, was zur Folge hatte, daß der Schulrat die Hygieine als obligatorisches Unterrichtsfach in das Programm der Bauschule einfügte und auch in den bautechnischen Unterrichtsfächern eine nachdrücklichere Berücksichtigung der hygieinischen Verhältnisse vorsah.

III.

Zündhölzchen.

Der N a t i o n a l rat hat den Beschlussesentwurf betreffend Zündhölzchentnoaopol am 4. April abgelehnt, während der S t ä n d e r a t

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am 14. Dezember 1894 beschloß, an seinem Beschlüsse vom 14. Dezember 1892 festzuhalten. Die Angelegenheit ist noch pendent.

Auf Wunsch der ständerätlichen Kommission ließ das Departement durch das e i d g e n ö s s i s c h e Fa b r i k i n s p e k to rat einen neuen B e r i c h t über verschiedene Fragen betreffend die Zündhölzchenfabrikation erstatten; dieser datiert vom 28. September und wurde den parlamentarischen Kommissionen gedruckt mitgeteilt.

Ferner wurde letztern zu den Akten überwiesen : eine Eingabe der s c h w e i z e r i s c h e n Ä r z t e k o m m i s s i o n vom 16. August, eine Zuschrift der Herren Prof. Dr. K o c h e r und Dr. de Q u e r v a i n in Bern vom 15. November.

Außerdem liefen mehrere Eingaben aus Fabrikantenkreisen ein.

Die ständerütliche Kommission hatte im Oktober mit Mehrheit folgenden Antrag des Herrn Wirz angenommen: ,,Der Bundesrat wird ersucht, mit Rücksiclit auf den ablehnenden nationalrätlichen Beschluß die Frage nochmals «u prüfen, ob die einzig wirksame Bekämpfung der Nekrose im Zündhölzchenmonopol zu finden sei, oder ob und inwieweit auf dem Boden de» bestehenden Bundesrechtes (durch das Verbot des gelben Phosphors und durch das System der Patenterteilung bezüglich der Fabrikation phosphorfreier Zündhölzchen) die Gefahr der Nekrose wirksam beseitigt werden kann.1' Der Kommissionspräsident, Herr Göttisheim, übermittelte diesen Beschluß dem Industriedepartement mit Begleitschreiben vorn 9. November, worin er bemerkte, daß der Antrag auf die Prüfung der Frage abziele, ,,ob nicht durch Interpretation der Bestimmungen über Berufskrankheiten in der Bundesverfassung das Ziel des Monopols erreicht werden könnte*.

Die Antwort an die ständerätliche Kommission lautete: ,,Der Bundesrat hat sich jederzeit bemüht, über die Zündhölzchenfrage, die ihn nun schon seit 16 Jahren beschäftigt, möglichst vollständige Auskunft zu erlangen und zu bieten. Seine Botschaft betreffend Einführung des Zündhölzchenmonopols vom 20. November 1891 giebt hierüber ein zusammenfassendes Bild; seither sind den Räten noch zugestellt worden : (folgt ein Verzeichnis der betreffenden Dokumente).

In Anbetracht der allseitigen und gründlichen Beleuchtung, welche die Frage nun gefunden hat, ist es dem Bundesrat nicht möglich, neues Material zu deren Lösung beizutragen. Gegenüber der Aufforderung der ständerätlichen Kommission, neuerdings

679

Stellung zu nehmen, kann er nur erklären, daß er an seinem Standpunkte, dargelegt in der erwähnten Botschaft vom 20. November 1891, mit aller Entschiedenheit festhalte, um so mehr, als seither keine Momente hinzugekommen sind, welche eine Modifizierung jenes Standpunktes begründen könnten.

Speciell über die Frage des Verbots gelben Phosphors auf Grund der bestehenden Verfassungsbestimmungen finden sich in den Ihnen zur Verfügung stehenden Dokumenten die ausführlichsten Mitteilungen, auf die einfach zu verweisen wir uns erlauben müssen. Und was das System der Patent- bezw. Konzessionserteilung für die Fabrikation phosphorfreier Zündhölzchen betrifft, so haben wir nur zu betonen, daß, wenn sich dieses allenfalls mit Art. 34 der Verfassung rechtfertigen ließe, doch jedenfalls Art. 31 betreffend Handels- und Gewerbefreiheit eine solche Maßregel nicht gestatten würde'1 (13. November).

IV. Bandesgesetze betreifend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung.

Nach Maßgabe von Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die H a f t p f l i c h t a u s F a b r i k b e t r i e b wurde d i e nachträgliche Unterstellung unter das Fabrikgesetz und die rückwirkende Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung auf vorgekommene Unfälle für einen Betrieb bejaht, für 3 Betriebe verneint.

Nach Maßgabe von Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die A u s d e h n u n g der H a f t p f l i c h t wurde die rückwirkende Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung auf vorgekommene Unfälle für 5 Betriebe bejaht, für einen Betrieb verneint.

Erwähnenswert mag sein, daß in einem der behandelten Fälle der Betriebsunternehmer die Originalbelege, aus denen die von ihm beschäftigte Arbeiterzahl zu eruieren gewesen wäre, zerstört hatte.

Zwei Gesuche wurden gegenstandslos, indem die Haftpflicht von den Geschäftsinhabern nachträglich anerkannt wurde.

Von jenen Entscheiden bietet nur folgender grundsätzliches Interesse : Es handelte sich um einen bei den Wuhrbauten an der Thnr vorgekommenen Unfall. Diese Wasserbauarbeiten wurden für die Bürgergemeinde und Wuhrkorporation W. ausgeführt und an J. U.

und 7 Genossen veraccordiert. Diese g e m e i n s a m e n A c c o r ri an t e n, 8 an d e r Za h l, heschäftigten nur 3 A r b e i t e r , worunter der Verletzte sich befand.

680

Der Bundesrat erkannte: ,,Wenn auch die betreffenden Accordanten sich persönlich aa den Arbeiten beteiligen, so erscheinen sie doch als Arbeitgeber und können als solche bei der Feststellung der Arbeiterzahl nicht in Betracht gezogen werden. Art. l, Ziff. 2, litt, d, des Bundesgesetzea vom 26. April 1887 nennt u. a. auch den Wasserbau als Unternehmung, auf welche die Haftpflicht Anwendung findet, sofern die betreffenden Arbeitgeber während der Betriebszeit durchschnittlich mehr als 5 Arbeiter beschäftigen, und nach Art. 2 desselben Gesetzes wird die Haftpflicht von der betreffenden Staats-, Bezirks-, Gemeinde- oder Korporationsverwaltung getragen, wenn die Ausführung der Arbeiten in Regie betrieben wird ; beide Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle nicht zu (22. Mai).

Auf eine Anfrage hin wurde vom Departement erklärt, daß nach dem Kreisschreiben des Bundesrates vom 8. Dezember 1887, Alinea 8, der L a g e r h a u s b e t r i e b dem erweiterten Haftpflichtgesetze unterstellt sei (10. Dezember).

Die Bundesbehörde wurde um ihren Entscheid darüber angegangen, ob der einem Arbeiter eines schon dem Fabrikgesetz unterstellten Holzbearbeitungsetablissements beim Holztransport zugestoßene Unfall den Bestimmungen der Haftpflichtgesetzgebung unterliege oder nicht.

Das Departement antwortete: Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb räumt dem Bundesrat nur die Kompetenz ein, zu bestimmen, ob eine ,, i n d u s t r i e l l e A n s t a i t tt diesem Gesetze unterstellt sei oder nicht, nicht aber, ob auf den in einem Betrieb, der diese*i Gesetz schon unterstellt ist, vorgekommenen oder mit ihm vielleicht zusammenhängenden U n f a l l die Haftpflicht sich erstrecke. Dieser Fall gehört in die richterliche Kompetenz und das Bundesgericht hat sich in demselben schon zu wiederholten Malen als kompetent erklärt (27. Februar).

Einige Arbeiter führten gegen die Möbelfabrik W. in A. Beschwerde über die Höhe des von ihnen zu leistenden Anteils Unfallversicherungsprämie.

Der Bundesrat verfügte : ,,Wie sich aus der Eingabe ergiebt, sind die Arbeiter der Möbelfabrik W. grundsätzlich mit einer Beitragsleistung an die U n f a l l p r ä in ie einverstanden und nur bezüglich der H ö h e derselben und der Art der E i n z a h l u n g mit dem Firmainhaber uneinig. Letztere besonders ist
auch derart, daß ein Einschreiten seitens der Behörden gerechtfertigt erscheint.

Wenn der Firmainhaber den Beitrag der Arbeiter an die Unfallprämie (vom 1. April 1893 an betrug die letztere 4 °/o des Arbeitslohnes) , anstatt ihn von Zahltag zu Zahltag zu berechnen, willkürlich in Zeiträumen von l, 2 oder 3 Monaten in einem un-

681

gefahren Betrage von Fr. l per Monat in Abzug bringt, und erst am Jahresschluß eine endgültige Abrechnung vorlegt, so ist es begreiflich, daß der Arbeiter durch den einmaligen verhältnismäßig hohen Abzug des Kompensationsbeitrages das Gefühl bekommt, er leiste zu viel, oder er müsse etwa für Arbeiter bezahlen, welche im Laufe des Jahres ausgetreten sind. Ein solches Procedere widerspricht durchaus dem Sinn und Geist des Gesetzes und es ist zu verlangen, daß der Arbeitgeber den den Arbeitern zutreffenden Prozentsatz, an die Unfallprämie, welcher nach bestehender Praxis höchstens bis auf die Hälfte der ganzen Prämie gehen darf, genau ermitlle und r e g e l m ä ß i g am Z a h l t a g in Abrechnung bringe, vorausgesetzt, daß die Arbeiter mit dem Abzug überhaupt einverstanden seien.a Die Beschwerde wurde daher in Bezug auf die Form der Beitragsleistung an die Unfallprämie begründet erklärt und der Firma-Inhaber aufgefordert, den vom Arbeiter mit seinem Einverständnis (Art. 10, Absatz; 4, des Fabrikgesetzes) an die Unfallprämie zu bezahlenden Prozentsatz an jedem Zahltag regelmäßig und endgültig zu berechnen und in Abzug zu bringen -- (27. Februar).

Um eine wirksamere K o n t r o l l i e r u n g der unter das erweiterte Haftpflichtgesetz zu subsumierenden E i s e n b a h n u n f ä l l e zu ermöglichen, wurde zwischen dem Fabrikinspektorat und dem administrativen Eisenbahninspektorat ein Modus betreffend die Behandlung der Unfallanzeigen vereinbart.

V. Kranken- und Unfallversicherung.

Die E n t w ü r f e von zwei B a n d e s g e s e t z e n betreffend a. die K r a n k e n v e r s i c h e r u n g und b. die U n f a l l v e r s i c h e r u n g wurden vom Departement auf Grund der Projekte von Herrn Nationalrat Dr. L. Porrer festgestellt und am 15. November mit zugehörigen Materialien dem Bundesrat vorgelegt. Die Botschaft konnte im Berichtsjahre nicht mehr beendigt werden.

Im Hinblick auf das geplante Initiativbegehren betreffend Einführung der allgemeinen unentgeltlichen Krankenpflege, welches dann allerdings nicht zu stände kam, wurde das Departement dea Innern ersucht, durch sein Gesundheitsamt ermitteln zu wollen, welche L e i s t u n g e n bezüglich der K r a n k e n p f l e g e und des S a n i t ä t s d i e n s t e s die Kantone aufweisen.

Für die K r a n k h e i t s f o r m e n , welche bei der Versicherung und besonders für die Zwecke einer Krankheitsstatistik in Frage Bnndestlatt. 47. Jahrg. Bd. I.

47

G82 kommen können, übermittelte das eidgenössische Gesundheits-a m t unterm 30. November 1894 den Vorschlag zu einer detaillierte» Einteilung, wie sie früher(vergl., den Geschäftsbericht für 1891) gewünscht worden war.

Im Berichtsjahre gelaugte von selten des eidgenössischen statistischen Bureaus der wichtige dritte Band der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1888 zur Ausgabe. Derselbe enthält die Unterscheidung der Bevölkerung nach dem B e r u f e und bildet im besondern die Grundlage für die Beurteilung der ebenfalls im Berichtsjahre erschienenen ,,Ergebnisse der schweizerischen Unfallzählung".

Verschiedene sowohl für die Kranken- als die Unfallversicherung wichtige und dem Industriedepartement obliegende Arbeiten konntennun zum Abschlüsse gebracht werden. Für die Unfallversicherung speciell befindet sich im Druck eine zusammenhängende größere technische Darstellung, auf die wir hiermit verweisen ( V e r s i c h e r u n g s t e c h n i s c h e U n t e r s u c h u n g e n über die nach dem Entwurfe zu einem Bundesgesetze einzurichtende eidgenössische U n f a l l versicherung).

K u n d g e b u n g e n betreffend die Kranken- und Unfallversicherung haben der Bundesbehörde zugestellt: a. die K r a n k e n k a s s e des E i s e n w e r k s E m m en weid, 25. Februar; b. der s c h w e i z e r i s c h e A p o t h e k e r v e r e i n , 1. März; c. der H ü l f s - und A r b e i t e r v e r e i n M e g g e n , 16. März; d. J. Hürlimann, Wädensweil 7. Mai; e. die F é d é r a t i o n des sociétés de s e c o u r s m u t u e l » de la S u i s s e r o m a n d e , 11. Juli; f . d i e A s s o c i a t i o n d e s m é d e c i n s d u c a n t o n deG e n è v e , 23. J u l i ; g. R u d o l f K unz Dietikon (Zürich), 25. November.

Die italienische Gesandtschaft in Bern setzte den Bundesrat von dem im Oktober in M a i l a n d stattfindenden C o n g r è s i n ternational des accidents du travail et des assurances s o c i a l e s in Kenntnis und stellte das Gesuch, er möchte die Teilnahm einiger in der Sache kompetenter Persönlichkeiten ou diesem Kongreß begünstigen. Der Bundesrat antwortete, er sei nicht im Falle, sich in offizieller Weise vertreten zu lasset), es bleibe aber immerhin denjenigen Persönlichkeiten, welche von der Gesandtschaft genannt worden, unbenommen, am Kongreß teilzunehmen, wie denn auch die Herren Dr. Moser, Mathematiker des Industriedepartements

683

und Durrer, Adjunkt des eidgenössischen statistischen Bureaus, auf Anregung des genannten Departements Referate für den Kongreß übernahmen und in seinem Auftrag an ihm als Berichterstatter sich beteiligten.

VI. Gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1. Subventionen an Berufsbildungsanstalten.

Nach den einzelnen Kategorien der subventionierten Anstalten ergiebt sich folgende Z u t e i l u n g der B u n d e s b e i t r ä g e für

1894: BundesAnzahl, beitrage.

Anstulten.

Fr.

a. Techniken in Winterthur, Burgdorf, Biel (mit Uhrenmachersehule) 3 b. Allgemeine Gewerbeschule Basel . . . .

l c. Kunstgewerbeschulen in Zürich (mit Gewerbemuseum und Lehrwerkstätte für Holzbearbeitung), Bern, Luzern, St.-Gallen (mit Industrieund Gewerbemuseum), Chaux-de-Fonds, Genf 6 d. Haudwerkerschulen, gewerbliche Zeichnungsund Fortbildungsschulen (in 23 Kantonen) . 139 e. Webschulen in Zürich IV und Wattwyl .

2 f. Uhren mâcher- und Mechanik er-Schul en in St. Immer, Pruntrut, Solothurn, Chaux-deFonds, Couvet, Fleurier, Locle, Neuenburg, Genf 10 g. Lehrwerkstätten für Metallarbeiter (Winterthur), Schuhmacher, Schreiner, Metallarbeiter (Bern), Korbflechter, Cartonnage, Steinhauer (Frei bürg) 4 Ä. Schnitzlerschule in Brienz l i. Fachschulen für weibliche Handarbeit in Zürich, Winterthur, Bern, Basel, Herisau, Chur, Chaux-de-Fonds 7 k. Gewerbemuseen und Lehrmittelsammlungen in Zürich, Winterthur, Bern, Freiburg, Basel, Chur, Aarau, Lausanne, Genf 12 Zusammen

185

86,485 25,900

81,840 117,717 10,000

58,766

29,225 2,500 12,800 45,166 470,399

684

Die genauen Ausweise über jede einzelne subventionierte Anstalt sind auf dem Departement einzusehen, da deren Wiedergabe hier wohl zu weit führen würde.

Da die Zahlen für 1893 im letztjährigen Geschäftsbericht nur unvollständig geboten werden konnten, rekapitulieren wir folgende ergänzte Tabelle, welche die Wirkungen des B u n d e s b e s c h l u s s e s vom 27. Juni 1884 in den e r s t e n z e h n J a h r e n seines Bestehens veranschaulicht :

Jahr.

Zahl der subventionierten Bildungsanstalten.

Gesamtausgaben derselben.

Beitrage von Kantonen, Gemeinden, Privaten etc.

Bundesbeiträge.

Fr.

Fr.

Fr.

1884

43

438,234. 65

304,674. 65

42,609. 88

1885

86

811,872.16

517,895.38

151,940. 22

1886

958,569. 70

594,045. 64

200,375. 25

1887

98 110

1,024,462. 84

636,751.62

219,044. 68

1888

118

1,202,512.29

724,824. 01

284,257. 75

1889

125

1,390,702. 29

814,696. 77

321,364. -

1890

132

1891 1892

139 156

1,399,986. 67 1,522,431. 10

341,542. 25 363,757. --

1893

177

773,614. 30 851,567. 67 954,299. 70 981,137. 12

1884

)is

1893

1,750,021. 99 1,764,069.52

12,262,863. 21 7,153,506. 86

403,771. -- 447,476. -- 2,776,138. 03

Zur Deckung der Ausgaben dienen außer den angegebenen Beiträgen noch andere, nicht speciell angeführte Einnahmen (Schulgelder, Erlös für Schülerarbeiten etc.).

Das Departement nahm in einem seiner Kreisschreiben an die Kantonsregierungen Veranlassung, folgende Mahnung ergehen zu lassen : ,,Der Bundesrat war vor nicht langem im Falle, bezüglich eines schweren U n f a l l e s , der in einer Kunstgewerbeschule einen

685

Lehrling traf, zu entscheiden, daß die Bundesgesetzgebung betreffend die Haftpflicht auf die gewerblichen und industriellen Fachschulen nicht anwendbar sei (s. Geschäftsbericht für das Jahr 1893, Bun desbl. 1894, I, 415). Um so mehr ist es aber ein Gebot der Billigkeit und Gerechtigkeit, für die jenen Schulen anvertrauten jungen Leute, welche Unfallgefahren ausgesetzt sind, von der Schule aus f r e i w i l l i g v o r z u s o r g e n . Es geschieht dies wohl am zweckmäßigsten durch Versicherung gegen Unfall, und wir möchten Sie dringend ersuchen, dahin wirken zu wollen, daß diese Maßnahme, die unseres Wissens da und dort schon getroffen worden ist, allgemein durchgeführt werde." (5. November.)

Wir verweisen ferner auf die V e r o r d n u n g und das R e g l e m e n t vom 21. Mai ,, b e t r e f f e n d die B e s c h i c k u n g der s c h w e i z e r i s c h e n L a n d e s a u s s t e l l u n g in Genf im J a h r 1896 d u r c h d i e v o m B u n d e s u b v e n t i o n i e r t e n g et w e r b l i c h e n u n d i n d u s t r i e l l e n B i l d u n g s a n s t a l t e n (Bundesbl. II, 890 und 893), welche das Departement im Einverständnis mit dem Centralkomitee in Genf erließ und den Kantonsregierungen mit Kreisschreiben vom 12. Juni zum Vollzug mitteilte. Ferner wurden durch Verfügung vom 29. Dezember auch diejenigen Bildungsanstalten, welche sich zum erstenmal für 1895, beziehungsweise 1894/95 um Bundessubvention bewarben, zur Beschickung der Landesausstellung verhalten.

Gemäß Art. 7 der erwähnten Verordnung soll eine Beurteilung der Leistungen der ausstellenden Anstalten durch ein P r e i s g e r i c h t und eine P r ä m i i e r u n g derselben nicht stattfinden. Demzufolge wurde das Centralkomitee der Landesausstellung ersucht, bei der schweizerischen Kommission, zu beantragen, daß die entgegenstehende Bestimmung (§ 11) des allgemeinen Programmes für die ganze Gruppe 18 mit Einschluß aller ihrer Unterabteilungen aufgehoben werde.

Die in Art. 6 der Verordnung vorgesehene S p e c i a l k o m m i s s i o n bestellte das Departement wie folgt: Herr Dr. F r a n z K a u f m a n n , Sekretär des schweizerischen Industriedepartements in B e r n , als Vertreter des letztern.

Herr Nationalrat Ch. E. T i s s o t in L o c l e , Obmann der Gruppe I der eidgenössischen Experten für das gewerbliche und
industrielle Bildungswesen.

Herr Architekt E. J u n g in Winterthur, Obrnann der Expertengruppe II.

Herr Prof. H. B e n d e l in S c h a f f h aus en, Obmann der Expertengruppe III.

686 Herr W. K r e b s , Sekretär des schweizerischen Gewerbevereins in Zürich, als Vertreter des letztern.

Herr A l f r e d F r e y , I. Sekretär des Handels- und Industrievereins in Z ü r i c h , als Vertreter des letztern.

Herr Ed. B o o s - J e g h e r , Präsident des Verbandes schweizerischer Zeichen- und Gewerbeschullehrer in Z ü r i c h , als Vertreter des letztem.

Zum Präsidenten der Kommission wurde ernannt Herr Prof.

H . B e n d e l in Schaffhausen.

Folgende Stelle aus dem K r e i s s c h r e i b e n des Departements an die Kantonsregierungen vom 12. Juni sei hier noch angeführt: ,,Wenn auch seit den letzten Ausstellungen im Gebiet des erwähnten Bildungswesens (Zürich, gewerbliche Portbildungsschulen, 1890; Basel, Fachschulen, 1892) eine verhältnismäßig kurze Zeit verflossen ist, betrachteten wir es doch als eine Pflicht aller beteiligten Anstalten, an der Landesausstellung des Jahres 1896 nicht zu fehlen, da sie dazu berufen ist, unser ganzes Kulturleben, von welchem die gewerbliche Berufsbildung ja ein wichtiger Faktor ist, zur Darstellung zu bringen. Wir erwarten denn auch zuversichtlich, daß man unserm Ruf allseitig gern Folge leisten werde. Nach 1896 wird, hoffen wir, eine längere Periode ruhigerer Entwicklung eintreten. " Mit Eingabe vom 18. Juni stellte der Vorstand des Vereins schweizerischer Maschinenindustrieller die Anfrage, ob g e w e r b l i c h e F a b r i k s c h u l e n ebenfalls der Bundessubvention teilhaftig würden. Das Departement konnte sich auf Grund eigener Bedenken, sowie eines Gutachtens der Expertengruppe III nicht entschließen, zur Zeit eine zusagende Antwort zu geben, und sprach den Petenten den Wunsch aus, sie möchten eine Lösung zunächst in organischem Anschluß an die bestehenden gewerblichen Fortbildungsschulen suchen. (2. Oktober.)

Das im letzten Geschäftsbericht erwähnte Traktandum: ,, B e r u f s i e h r e b e i m Meister " , gelangte noch nicht zum Abschluß.

Eine dasselbe behandelnde Eingabe ging ein seitens des Herrn Ed. S t r e b e l , Schreinermeister in Aarau, datiert vom November 1893.

Die dem Departement zur Verfügung stehenden Berichte der schweizerischen Delegierten über die W e l t a u s s t e l l u n g in C h i cago wurden unter die gewerblichen und industriellen Bildungsanstalten verteilt.

Schließlich verweisen wir auf den B e r i c h t des Bundesrates an die Bundesversammlung, vom 23. November (Bundesbl. IV, 229),

687 ,, b e t r e f f e n d die U n t e r s t ü t z u n g von Koch-, Haush a l t ungs-, D i e n s t b o t e n - u n d K r a n k e n w ä r t e r k u r s e n d u r c h d e n B u n d ( P o s t u l a t v o m 2 8 . M ä r z 1893)" 2. Stipendien.

Nachstehende Tabelle weist Bestimmung, Anzahl und Betrag der bewilligten Bundesstipendien aus.

FUr

Für Besuch von Schulen.

Studienreisen.

Kantone.

n 1

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1

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1 02

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5

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Zürich . . . .

Bern . . . .

Luzern . . . .

Uri Schwyz . . .

Obwalden . . .

Nidwalden . .

Glarus . . . .

Zue . .

Frei bürg . . .

Solothurn . . .

Basel- Stadt . .

Basel- Land . .

Schaffhausen . .

AppenzellA.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden . .

Aargau . .

Thurgau . .

Tessin .

. .

Waadt .

. .

Wallis .

. .

Neuenburg Genf . . . .

4 4

VIII. Instruk- X. Lehrertionskurs bildungsam kurs (Ur Technikum Handarbeit Wlnterthur. in Lausanne.

2200 1200

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300 128 13,970

100 200 850 400 800 300 360 -- -- 1,400 650 660 300 400 4,800

100

4,375

160

22,095

688

la der beim Kanton Waadt figurierenden Summe von Fr. 4800 ist ein außerordentlicher Bundesbeitrag von Fr. 2000 Inbegriffen, der zur Deckung des Déficits des 10. sc h w ei z e r i s e h e n L e h r e r b i l d u n g s k u r s e s f ü r Knabenarbeitsunterricht (Lausanne, 15. Juli--12. August) unter der Bedingung bewilligt wurde, dass der schweizerische Verein zur Förderung des Handarbeitsunterrichtes für Knaben die Frage der Reorganisation der Lehrerkurse und der Beteiligung des Bundes seiner Prüfung unterziehe (7. Dezember).

Im Zusammenhang mit vorstehendem mag hier erwähnt werden, daß die Bildungskommission der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft die Bewilligung einer Bundessubvention zu gunsten einer Preisausschreibung nachsuchte, deren Thema lautete: ist der H a n d a r b e i t s u n t e r r i c h t für beide Geschlechter "Wie auf der Elementarstufe (1.--3. Schuljahr) als allgemein bildender und erzieherischer Faktor in die Volksschule einzuführen und in stofflicher und methodischer Hinsicht zu gestalten ?" Das Departement lehnte dieses Begehren ab, indem aus diesem Wortlaut ohne weiteres hervorgehe, daß es sich um eine Frage handle, die in das Gebiet der Volksschule, keineswegs in dasjenige des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 falle; letzterer sehließe aber in Art. l, Abs. 2, jede Subventionierung des Bundes zu Zwecken der "allgemeinen Bildung ausdrücklich aus, und das Departement habe sich an diese Direktive allein zu halten, indem ihm andere Kredite, welche das Gesuch zu berücksichtigen erlauben würden, nicht zu Gebote stehen ; außerdem zwinge die finanzielle Lage des Bundes gegenwärtig zu großer Zurückhaltung (15. Mai).

Fünf Stipendiumgesuche wurden auf Grund der bestehenden Vorschriften und des Kreisschreibens vom 1. August/15. September 1893 (s. letztjähriger Geschäftsbericht) abgewiesen. Dieses Kreisschreiben bedingt überhaupt ein strengeres Verfahren, welches sich in der Verminderung der Ausgaben für Stipendien kund giebt.

3. Anderweitige Subventionen erhielten: a. Die Regierung des Kantons B e r n für den Handfertigkeitsunterrichts an den Lehrerseminarien Hofwyl (Fr. 400) und Pruntrut (Fr. 350) . . . Fr.

b. Die Regierung des Kantons L u z e r n für den Fachkurs der Schuhmachergewerkschaft Luzern (14. Januar bis ?, 18 Teilnehmer) ,, Übertrag

Fr.

750 80 830

689

Übertrag c. Die Regierung des Kantons A p p en zell I.-Rh.

für den Handstickereikurs in Appenzell (2. April bis 2. Juni, 23 Teilnehmerinnen) d. Die Regierung des Kantons A a r g a u für den Fachkurs des Schuhmachermeistervereins Zofingen .(29. Januar bis 21. Februar, 24 Teilnehmer) .

e. Der s c h w e i z e r i s c h e Gewerbeverein seine L e h r l i n g s p r ü f u n g e n im Jahre 1894 (cirka 1200 in 33 Kreisen geprüfte Lehrlinge; Gesamtausgaben Fr. 19,946. 59) f. Der schweizerische gemeinnützige Frauenverein für H a u s h a l t u n g s - u n d D i e n s t b o t e n schulen g. Der schweizerische Verein zur Förderung des Handarbeitsunterrichtes für Knaben zu Anschaffungen, Publikationen, methodologischen Arbeiten h. Die "Blätter für den Z e i c h e n - und gew e r b l i c h en B e r u f s u n t e r r i cht" für 1894 i. Der ,, g e w e r b l i c h e F o r t b i l d u n g s s c h ü l e r " .

Total

Fr.

830

,,

250

,,

100

,,

8,000

,,

2,000

,, 1.000 ,, 1,500 ,, 1,000 Fr. 14,680

Im Berichtsjahr wurden noch einigen Fachkursen, die im Winter 1891/95 stattfinden, Bundesbeiträge zugesichert; da sie jedoch grundsätzlich erst zur Auszahlung gelangen, wenn die Kurse beendigt sind und uns die Berichte über deren Verlauf und die ßelriebsrechnungen vorliegen, werden sie erst im nächsten Bericht zu erwähnen sein.

Abgelehnt wurde vom Departement auf Grund eines Gutachtens der Obmänner der Expertengruppen II (Kunstgewerbe) und 111 (gewerbliches Fortbildungsschulwesen) die Subventionierung eines geplanten V o r l a g e n w e r k e s , indem es beifügte, ,,daß wir überhaupt und prinzipiell nicht geneigt sind, Vorlagenwerke finanziell zu unterstützen, da dies zu bedeutenden Konsequenzen führen und jenen zudem einen offiziellen Charakter geben würde, wofür wir die Verantwortlichkeit nicht übernehmen wollen" (29. Mai).

690 4. Inspektion.

Die 11 Experten, welche die regelmäßige Inspektion der subventionierten 185 Anstalten vorzunehmen hatten, wurden auf weitere 3 Jahre in ihrem Amt bestätigt (die Namen finden sich im Staatskalender"). An die Stelle des aus Gesundheits- und Geschäftsrücksichten leider zurücktretenden Herrn alt Nationalrat B ü h I e r Honegger in Rapperswyl konnte Herr Ständerat E m i l S c h u b i g e r in Uznach als Mitglied der Expertenkommission gewonnen werden.

Eine a l l g e m e i n e Expertenkokn f e r enz behufs Erledigung einerReihee wichtiger Fragen fand unter d e m Vorsitz d e s Besuch einiger subventionierter tessinischer Zeichnungsschulen verbunden.

Eine Studienreise nach N o r d d e u t s c h la n d und D ä n e m a r k unternahm im Auftrag des Departements Herr Direktor L. M e y e r Z s c h o k k e , eidgenössischer Experte in Aarau. Der Bericht langte im vergangenen Jahre nicht mehr ein. Dagegen wurde der Reisebericht des Herrn Prof. H. B e n d e l (s. letztjährigen Geschäftsbericht) unter dem Titel ,, S t u d i e n a u f d e m G e b i e t e des gewerblichen Bildungswesens in Ö s t e r r e i c h und S a c h s e n " gedruckt und den Kantonsregierungen, allen subventionierten Anstalten und einigen interessierten gewerblichen Vereinen zugestellt. Eine in diesem Bericht enthaltene Anregung, die interessanten L e h r g ä n g e d e r a l l g e m e i n e n H a n d w e r k e r s c h u l e in L i n z erhältlich zu machen und für unser gewerbliches Schulwesen zu vorwerten, wird zufolge freundlichen Entgegenkommens des österreichischen Ministeriums für Kultus und Unterricht zur Verwirklichung gelangen.

VII. Ausstellungen im Inlande.

Um das gegenseitige Verhältnis der s c h w e i z e r i s c h e n l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n A u s s t e l l u n g in Bern (1895) und der landwirtschaftlichen Abteilung der schweizerischen L a n d e s a u s s t e l l u n g in Genf (1896) zu besprechen und einer Regelung entgegenzuführen, fanden unter Leitung des Industriedepartements in Bern am 29. Januar und 21. Februar zwischen den beteiligten Komitees Konferenzen statt. Das weitere, sowie einige andere Punkte ergeben sich aus folgendem S c h r e i b e n , das der Bundesrat am 30. März an die K o m m i s s i o n e n der R ä t e betreffend das Traktandum Landesausstellung richtete :

691

,,I. Mit Schreiben vom 7. März übermittelt das Centralkornitee der Landesausstellung in Genf dem Bundesrat einen Beschluß der schweizerischen Ausstellungskommission vom 7. März, lautend : ,,,,Die hohen Bundesbehörden zu ersuchen, die von der Eidgenossenschaft zu gewährende Subvention um Fr. 100,000 zu erhöhen und also einen Gesamtbeitrag à fonds perdu von einer Million Franken zu gewähren1"1, und stellt das Gesuch um Unterstützung dieses Begehrens.

Um die im Jahr 1895 in Bern stattfindende schweizerische landwirtschaftliche Ausstellung nicht zu beeinträchtigen, nahen nämlich die leitenden Organe der Landesausstellung (Genf 1896) in anerkennenswerter Weise darauf verzichtet, an letzterer eine allgemeine zeitweilige Ausstellung von Rindvieh zu veranstalten, und sich darauf beschränkt, eine permanente Ausstellung einer kleinern Anzahl von ausgesuchten Tieren der schweizerischen Vieharten in Aussicht zu nehmen. Einerseits fällt dadurch die in der bundesrätlichen Botschaft vom 1. Dezember 1893 (Seite 12) für später in Aussicht gestellte Bestimmung der Prämiensumme für die Genfer landwirtschaftliche Abteilung in dieser Form dahin, andererseits ist aber in Berücksichtigung zu ziehen, daß a. dem .Genfer Unternehmen ftlr Prämiieruug der übrigen landwirtschaftlichen Branchen (Pferde, Kleinvieh, Gartenbau, landwirtschaftliche Maschinen und Apparate etc.) bedeutende Kosten erwachsen ; b. vermehrte Ausgaben für Bau und Unterhalt der als teilweiser Ersatz der allgemeinen Rindviehausstellung in Aussicht genommenen Mustermilchwirtschaft entstehen, sowie daß die sechsmonatliche Unterbringung der ausgesuchten Tiere im Verhältnis bedeutend mehr kostet, als eine bloß temporäre, wozu das Risiko wegen Unfällen und Epidemien kommt; c. durch Wegfall der allgemeinen Viehausstellung eine große Einbuße an Eintrittsgeldern sicher zu erwarten ist.

Im übrigen kann auf die Eingabe aus Genf selbst verwiesen werden.

Der Bundesrat ist nua d«r Ansicht, es sollte diesem Begehren um Erhöhung des Bundesbeitrages auf l Million Franken billigerweise entsprochen werden, und er empfiehlt es daher bestens, macht aber noch auf folgenden Umstand aufmerksam : Wie an der Landesausstellung in Zürich, so soll, wie das Departement des Innern beabsichtigt, auch an derjenigen in Genf eine s c h w e i z e r i s c h e S c h u l s t a t i s t i k vorgelegt werden. Damals war ausdrücklich (Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1881) fest-

692

gesetzt worden, daß von der Bundessubvention von Fr. 430,000 ,,Fr. 30,000 für Herstellung einer schweizerischen Schulstatistik zu verwenden sind". Der Bundesrat beantragt, diese nämliche Bedingung auch in die Bewilligung des Bundesbeitrags von Fr. \ ,000,000 für die Landesausstellung in Genf aufzunehmen.

II. Herr Nationalrat H. Pestalozzi hat namens der Kommissionen beider Räte betreifend Landesausstellung mit Schreiben vom 8. März, gerichtet an das Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, denWunsch geäußert, es möchten einige D i f f e r e n z e n , die sich im Ausstellungs b u d g e t vom Juni 1893 (Voranschlag der schweizerischen Ausstellungskommission) und demjenigen der bundesrätlichen Botschaft (Seite 4) vorfinden, aufgeklärt werden. Das genannte Departement hat sich zu diesem Behufe an das Centralkomitee der Ausstellung in Genf gewandt, welches mit Schreiben vom 15. März erschöpfenden Aufschluß giebt Es darf daher wohl, um Wiederholungen hier zu umgehen, auf dieses Schreiben verwiesen werden.

III. Mit gleichem Schreiben hat Herr Nationalrat Pestalozzi Ergänzung der Akten darüber gewünscht, welche w e i t e r e K o s t e n d e r B u n d e s v e r w a l t u n g für deren e i g e n e B e t e i l i g u n g (als Ausstellerin in einzelnen Gruppen) mutmaßlich erwachsen werden. Der Bundesrat hat mit Beschluß vom 9. März seine Departemente zur bezüglichen Berichterstattung eingeladen. Es ergiebt sich aus letzterer folgendes Resumé der in Aussicht genommenen Summen : Departement des Auswärtigen : Abteilung Handel: Handels- und Industriekarte der Schweiz . . Fr. 30,000 Departement des Innern: Abteilung Bauwesen: a. Wasserbau, Straßenbau, Hydrometrie etc. ,, 20,000 b. Hochbauwesen 5,000 AbteilungInneres: Statistisches ,, 3,850 Militarci epartement : Kriegskunst, Kartographie l 1. 300 Hygiein und Rettungswesen / " ' Industrie- und Landwirtschaftsdepartement: Abteilung Industrie: Gewerbliches Bildungswesen l ,q trift Gewerbehygieine » 43,500 Übertrag

Fr. 113,650

693

Übertrag Abteilung Forstwesen : Wald-, Lawinen-, Holzartenkarten Photographien etc Post- und Eisenbahndepartement: Abteilung Postwesen Telegraphen-Abteilung Eisen bahn-Abteilung

Fr. 113,650

Total

Fr. 140,850

,,

7,200

,, ,, ,,

9,000 4,000 7,000

Keine oder unerhebliche Kosten für Ausstellung werden folgende Verwaltungen haben: Departement des Auswärtigen, politische Abteilung; Amt für geistiges Eigentum ; Justiz- und Polizeidepartement ; Zolldepartement ; Landwirtschaftsdepartement ; Versicherungsamt."

Eine weitere Konferenz fand zwischen den Departementen deiIndustrie, des Innern und der Ausstellungsleitung am 24. März in Bern statt bezüglich Durchführung der G r u p p e 17 der Ausstellung (Erziehung, Unterricht, Litteratur und Wissenschaft); detnaufolge wurden einige leitende Gesichtspunkte aufgestellt und vom Centralkomitee der Landesausstellung die Verpflichtung übernommen, die für die Durchführung des Programms von Gruppe 17 e r f o r d e r l i c h e n G e l d m i t t e l (außer der für die Schulstatistik bestimmten Summe von Fr. 30,000) der allgemeinen B u n d e s s u b v e n t i o n zu entnehmen, sofern letztere in der Höhe von Fr. 1,000,000 bewilligt werde.

Im übrigen verweisen wir auf den Bundesbeschluß vom 9. Juni betreffend Subventionierung der schweizerischen Landesausstellung in Genf (A. S. n. F. XIV, 263).

Für d i e B i l d u n g d e r G r u p p e n k o m i t e e s suchte d a s Centralkomitee in Genf die Mitwirkung des berichterstattenden Departements nach, auf welche letzteres indes, ausgenommen Gruppe 18, verzichten zu sollen glaubte, da die Ernennung jener nach bestehendem Reglement dem Centralkomitee allein zusteht.

(19. Februar.)

Was G r u p p e 18 (Gewerbliches Bildungswesen) betrifft, so wünschte das Departement, daß in deren Komitee die 7 Mitglieder der Specialkommission, die es zur Durchführung der Ausstellung der vom Bunde subventionierten Berufsbildungsanstalten (s. unter Ziff. VI) ernannte, gewählt und im Gruppenkomitee die Mehrheit bilden würden, indem die vom Departement organisierte Ausstel-

694

Jung weitaus den größten Teil der Gruppe 18 ausmachen wird..

Das Centralkomitee kam diesem Wunsch in verdankenswevter Weise nach und ernannte zu jenen 7 von sich aus noch 6 Mitglieder.

Das Departement gab dann auch seine Einwilligung dazu, daß das gewerbliche und industrielle Bildungswesen in den K a t a l o g der Gruppe 18 einbezogen werde, indem das Gruppenkomitee ihn einheitlich für die ganze Gruppe zu gestalten wünschte. (8. Sept.)

Auf Wunsch des Centralkomitees wurde ferner die Zusage gegeben, daß die von den Fabrikinspektoren gegründete g e w e r b e h y g i e i n i s c h e S a m m l u n g , aufbewahrt im eidgenössischen Polytechnikum, an der Landesausstellung figuriere. (25. September.)

VIII. Maß und Gewicht.

Die Frage der V e r b i n d u n g der E i c h s t ä t t e mit dem p h y s i k a l i s c h e n Institut des e i d g e n ö s s i s c h e n Polyt e c h n i k u m s ist zu einem vorläufigen Abschluß gelangt. Nachdem der Schulrat eine Trennung der Arbeiten der Eichstätte befürwortet hatte, in dem Sinne, daß die fundamentalen wissenschaftlichen Arbeiten der Eichstätte dem physikalischen Institut zugewiesen würden, während die Arbeiten technischer Natur, sowie die Administration in Bern verbleiben sollten, stellte dagegen das Industriedepartement den Antrag, daß alle Arbeiten, welche sich auf das Maß- und Gewichtswesen beziehen, also auch die wissenschaftlichen Arbeiten, der eidgenössischen Eichstätte zugewiesen werden sollten, wie es bisher der Fall war. Das Departement des Innern, zur Begutachtung eingeladen, ernannte zum weitern Studium dieser Frage eine völlig unbeteiligte Expertenkommission, bestehend aus den Herren Professoren Hirsch in Neuenburg, Hagenbach-Bischotî in Basel und Henri Dufour in Lausanne, und legte derselben die sämtlichen Akten vor. Das Gutachten dieser Kommission schloß sich vollständig den Ansichten des Industriedepartementes an. Der Bundusrat beschloß daher (4. Juni), daß in die vom schweizerischen Schulrat vorgeschlagene Trennung der Arbeiten der eidgenössischen Eichstätte nicht eingetreten werden solle. Gleichzeitig beauftragte er das Departement des Innern, die nötigen Studien zur Erwerbung eines passenden Bauplatzes für ein zu erstellendes Gebäude für die Eiehstätte an die Hand zu nehmen. -- Unterm 5. November hat dann aber der Verein schweizerischer
Maschinenindustrieller das Ansuchen gestellt, es möchte eine besondere PrUfungsanstalt für technische und wissenschaftliche Zwecke in Verbindung mit dem Polytechnikum errichtet werden. Diese Eingabe wurde dem De-

695

parlement des Innern augestellt mit dem Ersuchen, durch den schweizerischen Schulrat ein detailliertes Programm für eine solche Anstalt ausarbeiten zu lassen, damit dasselbe den Beratungen einer aus Vertretern der beteiligten Departemente, sowie der Industrie zu ernennenden Kommission zu Grunde gelegt werden könne. Da die Errichtung einer solchen Anstalt, welche sich mit der Prüfung von Instrumenten aller Art zu befassen hätte, auch ihre Rückwirkung auf die Eichstätte haben könnte, so wurden die bereits vorläufig ausgearbeiteten Baupläne für die Eichstätte einstweilen und bis zur endgültigen Beschlußfassung über alle diese Fragen noch zurückgelegt.

Dies hat zur Folge, daß auch die V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u u g ü b e r Maß und G o wi ch t noch nicht abgeschlossen werden kann. Die Frage der Revision der Eichvorschriften ist überdies im Laufe des letzten Jahres im Schöße des schweizerische» Wirtevereins zur Sprache gekommen. Vom Präsidium des Vereins ist der Direktion der Eichstätte mitgeteilt worden, daß die in Beziehung auf die Verordnung zu stellenden Wünsche io den einzelnen Sektionen, welchen zu diesem Zweck vom Vorstand ein Fragenschema übermittelt wurde, beraten und dem Vorstand bis Ende des Berichtsjahres eingesandt werden sollen. Die Resultate dieser Beratungen sind uns noch nicht bekannt gegeben worden und müssen abgewartet werden, damit nicht eventuell sofort wieder an den neuen Vorschriften Abänderungen gemacht werden müßten.

Im abgelaufenen Jahr sind 16 Fälle von E i n f u h r von i in Ausland mit Eichzeichen versehenen Glasgefäßen zu unserer Kenntnis gelangt. Wenn auch die Anzahl der Fälle wieder etwas zugenommen hat, so betrifft es dafür meist Sendungen von geringerer Bedeutung. Mehrere der Sendungen enthielten Gefäße, welche nicht zum öffentlichen, sondern nur zum Privatgehrauch bestimmt waren und daher den Adressaten ohne weiteres zugestellt werden konnten. Nachdem auch eine Konferenz der bedeutenderen schweizerischen Glashandlungen sich mit der im letzten Geschäftsbericht erwähnten, im Schöße der nationalrätlichen Kommission zur Beratung des neuen Zollgesetzes gemachten Anregung, derartige Sendungen an der Grenze einfach zurückzuweisen, nicht hatte befreunden können und mit dem Industriedepartement in einer solchen Maßregel eine direkte und unter Umständen empfindliche
Schädigung der Adressaten erblickt hatte, konnte sich das genannte Departement nicht dazu entschließen, in der Behandlung solcher Waren ein anderes als das bisherige Verfahren einzuschlagen. Es giugo dies wohl um so weniger an, als in mehreren Sendungen des letzten Jahres geeichte Glasgefäße mit andern Waren zusammen verpackt gewesen waren.

«96 I n s p e k t i o n e n wurden abgehalten in den Kantonen Baselstadt, Baselland und Schaffhausen. Im erstgenannten Kanton ist die Ordnung im Maß- und Gewichtswesen eine gute. Dagegen mußte in den beiden andern Kantonen gerügt werden, daß die von den Eichmeistern alle 3 Jahre abzuhaltende Nachschau bisher nicht so ausgeübt wurde, wie es hätte sein sollen. Es bezieht sich dies sowohl auf die im Verkehr befindlichen Wagen, als besonders auf die Gewichte. Die Gewichte wurden nämlich nicht alle auf der Wage geprüft, und so kam es, daß durch unsern Inspektor in beiden Kantonen und in allen Eichbezirken sehr viele Gewichte als, teilweise bedeutend, zu leicht gefunden wurden. Die Kantonsregierungen wurden auf diese Übelstände aufmerksam gemacht und eingeladen, dafür zu sorgen, daß die Inspektionen durch die Eichmeister mit größerer Aufmerksamkeit gemacht wurden.

Wie seit einer Reihe von Jahren wurden auch im Frühjahr und Herbst 1894 zwei E i c h m e i s t e r k u r s e abgehalten. An ·denselben nahmen 3 neu gewählte Eichmeister aus den Kantonen Baselland, St. Gallen und Thurgau teil, darunter waren 2 Schlosser und l Spengler.

An weitern Arbeiten der Eichstätte sind, außer einigen Probemaßlieferungen und den alljährlich zu wiederholten Malen stattfindenden Vergleichungen der Präcisionsmiren des eidgenössischen topographischen Bureaus, zu erwähnen verschiedene Untersuchungen von Kubizierapparaten für die Eichung von Gasmessern, sowie neuer Wagen, welche durch Fabrikanten eingesandt worden waren.

Außerdem wurden zur Prüfung eingesandt: l Stahlmeßband von 5 m. Länge, l Kalibermaßstab, l Facettenmaßstab aus Messing von l ls m. Länge mit durchgehender Millimeterteilung und ein Kilogramm aus Messing. 34 Alkoholometer wurden zur Untersuchung ·eingesandt, von denen 27 geeicht werden konnten.

II. Abteilung.

Landwirtschaft.

I. Einleitung.

Das Landwirtschaftsgesetz vom 22. Dezember 1893 (A. S.

n. F. XIV, 209) ist am 20. April 1894 in Kraft getreten, und es ist zu demselben unterm 10. Juli 1894 eine Vollziehungsverordnung erlassen worden (A. S. n. F. XIV, 287).

697

II. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Es gelangten neben ebenso hohen kantonalen Beiträgen zur Auszahlung : a. sechs Stipendien für Landwirtschaftslehrer und Kulturtechniker im Betrage von Fr. 1475 b. sechs Reisestipendien im Betrage von . . . . . ,, 1700 Total Fr. 3175 (1893: Fr. 2800) Im Zeitraum 1885--1894 sind ausgerichtet worden: 26 Stipendien für Landwirtschaftslehrer Fr. 20,450 4 Stipendien für Kulturtechniker ,, 3,400 46 Reisestipendien ,, 12,250 Total

Fr. 36,100

2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Die Auslagen, welche die Kantone für Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht haben, sind denselben wie bisher zur Hälfte vergütet worden.

Die Beträge sind folgende: Anstalten.

Kantonale Auslagen.

Lehrkräfte.

Fr.

Lehrmittel.

Fr.

1. Zürich, Schule: Strickhof. , 20,370.-- 1,017.89 2. Bern, Schule R ü t t i . . . . 18,686.95 1,178.49 3. Wallis, Schule Ecône. .

12,300.-- 456.30 4. Neuenburg, Schule Cernier 27,555.-- 1,741.32

Total.

Fr.

Bundesbeitrag.

Fr.

21,387.89 10,693. 94 19,865.44 9,932. 72 12,756.30 6,378. 15 29,29632 14,648. 16

Gesamttotal 83,305. 95 41,652. 97 (1893: 80,696. 16 40,348. 08)

Die Frequenz der Anstalten ist ziemlich die bisherige geblieben.

Es zählten Strickhof .

52 Schüler Rutti . .

33 Ecône .

12 l Cernier 28 Zusammen (1893 : Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. I.

125 Schüler 121 Schüler) 48

698

3. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Bei diesen Anstalten beteiligt sich der Bund bekanntlich in gleicher Weise wie bei den Ackerbauschulen. Die Auslagen der Kantone und die Bundesbeiträge erreichten folgende Summen :

1.

2.

3.

4.

Anstalten.

Kantonale Auslagen.

Lehrkräfte. Lehrmittel.

Total.

Fr.

Fr.

Fr.

Bundesbeitrag.

Fr.

Luzern, Schule Sursee .

Freiburg, Schule Pérolles Aargau, Schule Brugg .

Waadt, Schule Lausanne

. 5,553.20 787.32 6,340.52 . 5,971.-- 770.48 6,741.48 . 8,373.50 2,249.04 10,622.54 . 13,590.20 2,220.75 15,810. 95

3,170.26 3,370.74 5,311.27 7,905.47

Znsammen 39,515.49

19,757.74

(1893: 38,450.08 19,225.04) Der Besuch dieser Winterschulen nimmt -- mit einziger Ausnahme derjenigen in Freiburg -- fortwährend zu. Die Schülerzahl betrug in Sursee 43 ,, Freiburg . . . . 1 1 » Brugg 64 ,, Lausanne . . . . 4 2 Zusammen 160 (1893: 134) Die Winterschule in Chur, für welche ein Kredit von Fr. 3000 verlangt und bewilligt wurde, kam nicht zu stände.

4. Kantonale Gartenbauschule in Genf.

Im Gange dieser Anstalt ist eine Änderung nicht eingetreten.

An die Auslagen für Lehrkräfte und Lehrmittel (Fr. 20,801) wurde ein Beitrag von der Hälfte derselben, also von Fr. 10,400. 50, verabfolgt. Die Anstalt zählte im Berichtsjahre 38 Schüler.

5. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Specialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Der Umfang, in welchem der hierfür von Ihnen bewilligte Kredit, ans dem bekanntlich auch Beiträge für Käserei- und Stalluntersuchungen, sowie für Alpiuspektionen verabfolgt werden, zur Verwendung gelangte, ist aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlich.

699 Kanton.

Anzahl der

Kantonale

Vortrage. Kurse. Käserei- u. AlpStallunter- inepeksochungen. tionen.

(Lehrkräfte und Lehrmittel).

1 . Zürich . . . .

2 . Bern . . . .

3 . Lnzern . . . .

4. Schwyz . . .

5. Obwalden. . .

6. Nidwaiden . .

7. Freibnrg . . .

8. AppenzellA.-Rh.

9. Appenzell I.-Kh.

10. St. Gallen . .

11. Granbünden . .

12. Aargau . . .

13. Thurgau . . .

1 4 . Tessin . . . .

1 5 . Waadt . . . .

1 6 . Wallis . . . .

1 7 . Genf . . . .

76 177 6 4 5 11 21 -- -- -- 28 155 18 47 81 33 376

884

5 6 13 --

-- -- -- 1 2 11 9 23

-- -- 11 -- -- 41 --

-- -- 2 1 --

Total 1038 (1893:

22 10 7 2

90

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

3,823. 20 4,274. 90 1,082. 40 322. 85 100.-- 120. 30 390. 70 160. 95 363. 10 3,099. 25 2,716. 55 6,138. 50 [954. 64 1.510.25 3,203. -- 1.139. 90 5,898. --

1,911.60 2,137. 45 541.20 161. 42 50.-- 60.15 195. 35 80.45 181. 55 1,549. 62 1,358. 27 3,069. 24 597. 42 755. 12 1,601.50 569. 95 2,949. --

-- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- 37 -- -- -- 65 3 -- --

84

105

35,298. 49

17,769. 29

--

37,456. 40

18,728. 18

-- ?

-- 8

108

6. Weinbauschulen und Weinbauversuchsstationen.

Die kantonalen Auslagen und die an dieselben verabfolgten Bundesbeiträge belaufen sich pro 1894 auf folgende Beträge: Anstalten.

Lehrkräfte.

Fr.

1. Wädenswei . . 23,490. 50 2. Lausanne-Vevey 4,661. -- 3. Auvernier . . 9,804. 70

Kantonale Auslagen.

Lehrmittel. Veisachswesen.

Fr.

Fr.

968. 10 467. 60 114.--

Total.

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

8,659. 84 33,118. 44 16,000. 24,801. 80 29,930. 40 14,965. 20 20,624. 55 30,543. 25 15,271. 62 Total 93,592. 09 46,236. 82 (1893: 91,713.04 45,587.65)

Außerdem wurde der Anstalt in Auvernier an die Kosten pro 1893 ein Bundesbeitrag von Fr. 7273. 30 verabfolgt (siehe Budgetbotschaft pro 1894, Bundesbl 1893, IV, 773).

700

Über die Thätigkeit dieser Anstalten liegen Berichte bei den Akten. Wir entnehmen denselben folgende Angaben : i. Versuchsstation und Schule für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädensweil.

Ein Bericht über diese Anstalt ist uns bis zur Drucklegung unseres Geschäftsberichtes nicht zugekommen.

a. Weinbauversuchsstation und -schule Lausanne-Vevey.

Die Maßnahmen zui- Bekämpfung der Reblaus nehmen die Thätigkeit der Station immer mehr in Anspruch, wodurch andere Arbeiten in den Hintergrund gedrängt werden.

Die Versuche mit amerikanischen Reben wurden fortgesetzt, neue Versuchsfelder in Epesses, Vevey und Annecy, sowie eine Rebschule in Novalles angelegt und eine Reihe bereits früher in Angriff genommener Arbeiten weiter verfolgt.

Die Wein- und Obstbauschule in Vevey war im zweiten Jahre ihres Bestehens von 7 Schulern besucht (1893: 5 Schüler). Der Kurs dauerte vom 22. Februar bis zum 1. Dezember 1894.

3. Weinbauversuchsstation und -schule in Auvernier.

Von französischen Pfropfern und den Zöglingen der Weinbauschule sind 240,000 Stecklinge für die Rebschulen gepfropft worden.

Die Anzahl der Versuchsparzellen ist die gleiche geblieben.

Die Weinbauschule in Auvernier zählte 14 Schüler (.1893: 13 Schüler).

Über die Zusammensetzung des Lehrpersonals dieser wie der übrigen Schulen geben die Akten Auskunft, denen auch die Schulprogramme beigelegt sind.

7. Landwirtschaftliches Versuchswesen.

i. Schweizerische Samenkontrollstation.

Die Station verwendete den Kredit von Fr. 5000, den Sie ihr pro 1894 bewilligt haben, wie folgt:

701 Fr.

1. Far Versuchsfelder 2. ,, Neubearbeitung desii. Teiles des Futterbauwerkes 3. ,, Wiesenuntersuchungen 4. ,, chemische Untersuchungen 5. _ Pflanzensammlungen Total

2964.

1010.

795.

168.

61.

50 -- 65 -- 85

5000. --

Das Versuchsfeld in Wollishofen wurde erweitert und umfaßt nunmehr 21 je eine Are große Parzellen. Die Station bezeichnet eine noch weitere Ausdehnung als wünschenswert; jedoch müßte in diesem Falle das Versuchsfeld in größere Entfernung von der Stadt verlegt werden. Die von der Fachpresse hie und da empfohlenen Futterpflanzen Sachalin-Knöterich (Polygonum sachalinense) und Waldplatterbse (Lathyrus silvestris Wagneri) haben sich auf dem Versuchsfelde durchaus nicht bewährt.

In den Versuchsfeldern bei der Sternwarte Zürich und auf der Fürstenalp sind keine Veränderungen vorgekommen.

Der II. Teil des Futterbauwerkes ist seit längerer Zeit vergriffen, weshalb eine Neuauflage notwendig erschien, der ein größtenteils umgearbeiteter Text zu Grunde gelegt wurde.

Die Wiesenuntersuchungen der Station erstreckten sich im Berichtsjahre vorzugsweise auf Streuewiesen, als Vorarbeit für den IV. Teil des Futterbauwerkes.

2. Beiträge für anderweitige Versuche.

a. Für die Untersuchungen der Herren Professoren Heß und Dr. Guillebeau in Bern, sowie für im Laboratorium des bernischen Kantonschemikers ausgeführte Arbeiten wurden FT. 6494. 64 verausgabt.

Die Berichte über diese Arbeiten werden bekanntlieh jeweilen im landwirtschaftlichen Jahrbuch veröffentlicht.

b. Für das unter der Leitung des Herrn Dr. E. von Freudenreich stehende bakteriologische Institut in Bern verausgabte der Regierungsrat des Kantons Bern Fr. 5500, an welche Auslage der seiner Zeit von Ihnen bewilligte Bundesbeitrag von Fr. 2750 ausgerichtet wurde.

702

8. Molkereischulen.

Die Auslagen der beteiligten Kantone, sowie die Beitragsleistungen des Bundes, entsprechend der Hälfte der Unterrichtskosten, sind aus folgender Zusammenstellung ersichtlich : Kantonale Auslagen.

Total.

Lehrmittel.

Fr.

Fr.

1. Bern Rutti . .

13,007. -- 2402. 45 15,409. 45 2. Freitrarg, Pérolles . . . 10,100. -- 3568. 05 13,668. 05 3. St. Gallen, Sornthal . . 8,900. -- 842. 76 9,742. 76 4. Waadt, Lausanne-Moudon 10,715. -- 3019. 82 13,734. 82

7,704. 72 6,834.02 4,871. 38 6,867. 41

Zusammen 52,555. 08

26,277. 53

(1893 : 45,852.06

2^,926.03)

Anstalten.

'Lehrkräfte.

Fr.

Bundesbeitrag.

Fr.

Die Frequenz blieb unverändert. Es zählten Rutti 17 Schüler Pérolles . . . . 1 1 ,, Sorntha . . . . 16 ,, pro Halbjahrskur Lausanne-Moudon . 5 ,, Zusammen 49 Schüler (1893: 30 Schüler)

III. Förderung der Tierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht.

1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten.

Entsprechend den von den Kantonen gemachten Bestellungen sind durch unsere Experten in der Normandie 5 Anglo-Normänner Zuchthengste angekauft worden. Zwei derselben wurden vom Kanton Bern auf feste Rechnung übernommen, währenddem die andern drei dem eidgenössischen Hengstendepot einverleibt wurden.

Der Ankaufspreis der Tiere betrug Fr. 35,850 oder per Stück Fr. 7170. Die Kosten des Transports, des Unterhalts und der Wartung der Pferde bis zur Abgabe an die Übernehmer beziffern sich auf Fr. 1319. 49 oder per Hengst auf Fr. 263. 90. Der Durchschnittspreis stellt sich somit loco Thun auf Fr. 7333. 90. Davon fallen nunmehr in Gemäßheit von Art. 30 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894, soweit es die vom Kanton Bern übernommenen zwei Hengste betrifft, 50 °/o zu Lasten des Bundes.

703

Die Gesamtauslagen des Bundes für den Hengstenankauf betragen Fr. 32,294. 64 und zwar: 50 °/o Bundesbeitrag an die Schatzungssumme der zwei vom Kanton Bern übernommenen Hengste Fr. 7,194. -- Übernahmspreis der drei dem Depot einverleibten Beschäler inkl. Ausrüstung . . . ,, 22,969. 50 Kosten des Transports und der Entschädigung der Ankaufskommission ,, 2,131. 14 ,,Anerkannt^ als Beschäler wurden zwei im Inland aufgezogene, von eidgenössischen Vollbluthengsten und gekreuzten Stuten abstammende Hengstfohlen, und den Eigentümern die entsprechende Bundessubvention von 50 °/o der Schatzungssumme mit Fr. 1250 und Fr. 1500 ausgerichtet.

Gestützt auf Art.°6 der Verordnung betreffend die Hebung der Pferdezucht durch den Bund vom 23. März 1887 (A. S. X, 34) wurden an neun Hengstenhalter je 10 °/o und an acht Hengsteneigentilmer je 20 °/o Bundesbeitrag, zusammen Fr. 9380 ausgerichtet.

Über die Verwendung der den Kantonen abgegebenen Hengste pro 1894 giebt die nachfolgende Tabelle Auskunft, die an Hand der Belegregister erstellt worden ist, welche von den Hengstenhaltern nach dem von unserni Landwirtschaftsdepartement aufgestellten Formular zu fuhren sind.

704

Zahl der Zuchthengste.

1 35

Kanton.

Zürich Bern Luzern Obwalden . .

Schwyz . . .

Frei bürg . .

Solothurn . .

Basellandschaft S t . Gallen . .

Graubünden .

Aargau Thureau Waadt Wallis Neuenburg . .

. .

. .

. .

. .

. .

3 2 2 6 4 2 5 1 1 1

10 3 . .

Zusammen 1894 .

1893.

1892.

.

.

1

77 81 82

Zahl der belegten Stuten.

Durchschnittszahl der Stuten pro Hengst.

9 1850 104 54 38 452 107 95 241 11 26 19 415 207 55

9 53 35 27 19 75 27 48 48 11 26 19 42 69 55

3683 3267 4006

48 40 47

la dieser Zusammenstellung ist die Verwendung der Hengste, welche dem eidgenössischen Depot angehören, nicht inbegriffen.

Wir verweisen in dieser Beziehung auf die unter Rubrik ,,Hengstendepot" gemachten Angaben.

2. Eidgenössisches Hengstendepot in Thun.

Zu dem bisherigen Bestand des Depots sind im Berichtsjahre neu hinzugekommen drei aus der Normandie importierte Halbbluthengste und der von seinem frühern Inhaber für den Betrag von Fr. 2000 zurückgekaufte Halbblutbeschäler ,,Jerusalem". Es befinden sich somit im Depot fünf Vollblut- und dreizehn Halbbluthengste, welche einen Schatzungswert von Fr. 115,500 ausmachen.

Mit der Verwaltung und Beaufsichtigung war, wie bisher, die eidgenössische Pferderegieanstalt betraut ; für die hieraus resultierende Mehrarbeit ist den Beamten dieser Anstalt eine Entschädigung von Fr. 500 ausgerichtet worden.

Die Verteilung der Hengste auf die von den Kantonen verlangten Stationen erfolgte im Laufe der Monate März und April; die Benutzung der Hengste ist aus nachfolgender Zusammenstellung ersichtlich :

705

Hengst.

Beschälstation.

Marbach (St. Gallen) .

Thun

,,Uxbridge"

Zahl der belegten Stuten.

64 7

71

,,Sérapis"

( Bellelay { Einsiedeln Thun

,,Bec-Hellouin" " Q. , ,,St-Jean" 11

Bellelay Einsiedeln < ,,, Thun

35 7 2 44 51

17 K 5 22

Douro« "Douro

Aigle

' > Thun

36

19 55

Von Vollblut belegte Stuten "Kan" ,,Kronprinz" "Kabyle" ,,Limier" ,,Lukas" ,,Liban" ,,Lister" Mentor" "Mentor

/

Merkur" "Merkur

l TBellelay hun

243

Landquart Schüpfheim Luzern Einsiedeln Galgenen Schüpfheim Luzern Bellelay Thun

64 47 22 44 21 39 13 16

^ 17

7j 8

Von Halbblut belegte Stuten

275

Über die Zuchtergebnisse der letztes Jahr von Vollbluthengsten belegten Stuteu sind uns auf gestellte Anfrage hin von den Eigentümern derselben folgende Mitteilungen zugegangen.

706

Von den bei Bec-

Hellouin. Uxbridge. Serapis.

St-Jean.

Douro.

Total,

belegten Stuten haben geboren :

Hengstfohlen . .

Stutfohlen . .

verworfen . . .

sind umgekommen sind nicht trächtig ge worden . . .

keine Nachricht ist ein gelangt für ...

Zusammen Es sind somit trächtig geworden . . .

Geboren haben . .

4 2 -- 3

18 19 -- --

12 5 l 5

l 4 -- 1

l 2 l --

36 32 2 9

25

12

18

15

2

72

2

l

2

--

--

5

36

50

43

21

6

156

27°/o 18°/o

75°/o 56°/o 75°/o 41°/o

29°/o 24°/o

66°/o 50°/o

52°/o 45%

Die Ausgaben des Depots für Wärterlöhnungen, Unterhalt und Verpflegung der Hengste, die Transportkosten nach und von den Beschälstationen beziffern sich auf Fr. 27,312. 61. Der Erlös an Sprunggeldern etc. beträgt Fr. 9029 und der zu deckende Ausgabenüberschuß somit Fr. 18,283. 61 oder pro Hengst rund Fr. 1306.

Die Inventargegenstände repräsentieren auf Ende 1894 einen Schatzungswert von Fr. 1623. 06.

3. Prämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

An den im Monat Mai abgehaltenen 40 Schauen wurden unsern Experten 1790 Stutfohlen, welche nachweisbar von mit Bundessubvention importierten oder vom Bunde ,,anerkannten"1 Hengsten abstammen, zur Prämiierung vorgeführt. Hiervon wurden 1147 Fohlen und überdies 2 Zuchtstuten prämiiert. Diese 1147 Fohlen stammen ab von 102 Hengsten. Die nachstehende Tabelle giebt Auskunft über die Zuerkennung der Prämien.

707

Zahl der prämiierten Stutfohlen und Stuten.

Kanton.

Zürich . . .

Bern . .

Luzern .

Schwyz .

Obwalden .

Nid waiden .

Glarus .

Zug . . . .

Freiburg .

Solothurn .

Baselstadt . .

Basellandschaft AppenzellA.-Rh, St. Gallen . .

Graubunden .

Aargau .

Thurgau Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg 1894, vorgeführte Fohlen 1790; prämiiert Total 1893 , vorgeführte Fohlen 1190; prämiiert Total Prämienbetrag 1894. . .

Prämien betrag 1893 . . .

1-2jährig à Fr. 30.

2--3jährig à Fr. 50.

Stück

StUck

5 202 26 15

3 124 13 32 10 -- --1 22 5

8 1 1 -- 24 13 -- 10 1 28

3--73--5jährig jährig à à Fr. 200. Fr. 280.

Stück

1

95 12 25 6 -- 2 -- 22 5 1 5 2 32 10 3 4 58 18 13

StUck P

1893 prä-

Total.

miierte Stutfohlen.

Total.

StUck

Stück

ÌÌ 9 , 422 1 52 -- 72 -- 24 1 -- 3 -- -- 1 -- 68 23 -- 1 -- 19 -- -- 3 -- 90 -- 28 -- 8 -- 11 213 -- 69 -- 32 -- -

23 11

--4 -- 30 13 2 3 85 28 8

450

383

314

2

1149

391

382

244

5

1022

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

13,500

19,150

62,800

11,730

19,100

48,800

5 3 4 70

560

1400

Im Jahr

96,010 81,030

3 323 36 70 23 -- 2 3 77 13 -- 8 1 94 26 7 11 212 73 4U

1022

708

Die Berichte der Expertenkommissionen sprechen sich dahin aus, daß auch diesmal ein gewisser Fortschritt in der einheimischen Pferdezucht anerkannt werden müsse, ein Fortschritt, den man nicht nur den importierten Hengsten, sondern im wesentlichen auch dem nach und nach besser werdenden Stutenmaterial zuzuschreiben habe. Ein größeres Interesse haben die diesjährigen Prämiierungen dadurch geboten, daß den Kommissionen, namentlich derjenigen des II. Kreises (Centralschweia), zum erstenmal dreijährige, von eidgenössischen Vollbluthengsten abstammende Fohlen vorgeführt werden konnten. Die Kommission hat die Überzeugung gewonnen, daß die Veredlung mit englischen Vollbluthengsten zur Aufzucht von leistungsfähigen Reitpferden ganz Vorzügliches bieten kann, wenn das zur Veredlungszucht verwendete Stutenmaterial nicht selbst schon allzu veredelt und feingliedrig ist.

So gut die Veredlungsprodukte, gezüchtet mit starkgliedrigen, etwas verbesserten Stuten, sind, so gering und feingliedrig, ja ganz spindelbeinig sind die Produkte aus nicht stark entwickelten Stuten.

Es läßt sich daraus schließen, daß eine fachkundige Auswahl des Stutenmaterials zur Veredlung mit Vollblut als erste Bedingung aufgestellt werden muß, und daß Stuten, die direkt von Vollbluthengsten abstammen, nur mit Halbbluthengsten wieder zur Zucht verwendet werden sollten.

Von den in frühem Jahren zugesicherten Prämien wurden ausgerichtet:

709 Für Fohlen .

j

; i

j !

!

Zürich Bern Luzern Schwyz Obwalden Glarus .

.

Zug Freiburg Solothurn .

Baselstadt . .

Basel landschaft .

Appenzell A.-Rh.

St. Gallen . .

Graubunden . .

Aargau Thurgau Waadt Wallis Neuenburg . .

Fr. 30.

2--3jshng a Fr. 50.

Stttck

Stück

1--2jahrig

Kanton.

Stttck

1

1

114 12

26

61 8 5 2 1

36 3

10 1 1

. .

3 . .

. .

33 9 1 5

. .

77 29 10 378

3 375

4 1 28 9 4 4 79 25 18 370

1 369

Total 3--7jahrig Prämien.

Fr. 200. Fr.280.

1

3 32 5

und zwar im Jahr 1890 zugesicherte ·· » 1891 » -. 1892 ,, ,, 1893 .. ,, 1894

3--5jährig

113 17 29 11 . .

. .

Total

Zucht-

StUck

--

1

13 1 18 10 2 134 1 7 50 75 1

1

!

2 1 5

3 '2

Stuck

3 288 37 60 19 1 3 79 9 1 ' 7 1 75 19 5 9 176 64 31 087 1 7 57 .

821 !

1

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Ir.

Prämien betrag 1894 . 11,340 18,500 26,800 1400 58,040 ; ,, 1893 . 12,810 16,400 33,000 1400 63,610 ,, 1892 . 9,990 14,600 34,200 560 59,350

710


Nach den bestehenden Vorschriften konnte die Auszahlung der im Jahr 1891 für Stuten ira Alter von 3--5 Jahren zugesicherten Prämien von Fr. 200 nur noch während des Berichtsjahres beanspruch werden ; die Zahl der damals in dieser Kategorie prämiierten Tiere betrug 237 Stuck; die Prämien konnten ausbezahlt werden für 155 Stuten. Es haben somit 65,4 °/o der im Jahre 1891 prämiierten Stuten lebende Fohlen geboren, und zwar nach der hierüber geführten Kontrolle 80 Hengst- und 75 Stutfohlen.

1890: 70°/o Geburten, davon 92 Hengst- und 93 Stutfohlen.

1889: 71°/o ,, ,, 72 ,, ,, 73 4. Beiträge fUr Pferdeausstellungen wurden keine ausgerichtet.

5. Beiträge für Fohlenweiden konnten verabfolgt werden : Zahl der Weiden.

Kantone.

Zürich Bern Luzern Schwyz . .

Freiburg Solothurn Easellandschaft St. Gallen Aargau Waadt Neuen bürg

Zahl der gesömmerten Fohlen.

1

10

23 2 . . .

12 6 4 1 . . . .

3 1 6 , 4

508 29 183 77 53 11 66 17 160 51

63 63

1165 1149

Zusammen 1894 1893

Höhe des Bundesbeitrages.

Fr.

170.

6,671.

425 2,687 948.

798.

176.

1,320.

306.

2,437.

933.

-- 75 50 25 15 50 -- -- -- 25 --

16,873. 40 16,509. 50

Auch im Berichtsjahre wurden auf der Fohlenweide der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun Hengstfohlen, welche direkt von einem vom Bunde anerkannten Vollbluthengste abstammen, aufgenommen. Der Weidgang für ein- und zweijährige, sowie die Aufzucht und Dressur für dreijährige Fohlen wurde auf cirka 5 Monate berechnet.

711

Die Kosten der Sommerung betrugen Fr. 120 für einjährige Fohlen, Fr. 165 für zweijährige und Fr. 355 für dreijährige Fohlen.

Hieran leistete der Bund je Fr. 35 per Fohlen, was für 8 gesömmerte Tiere eine Ausgabe von Fr. 280 ergiebt.

Nebst der Weide wurde jedem Fohlen je nach dem Alter 2 bis 3Va kg. Hafer und je nach Bedarf auch Heu verabfolgt, sowie die notwendige Streue in den Stauungen.

6. Hufschmiedekurse.

Beiträge an Hufschmiedekurse gleich der Hälfte der Kosten für Lehrkräfte und Lehrmittel wurden ausgerichtet : dem Kanton Bern Fr. 2410. 40, dem Kanton Freiburg Fr. 552. 15 und dem Kanton Waadt Fr. 510. 35; zusammen Fr. 3472. 90.

7. Depot dreijähriger Remonten.

Der Ankauf dreijähriger Landesfohlen hat im Monat Mai in Verbindung mit der Prämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten stattgefunden. Es wurden angekauft 50 Stück, und zwar 21 Fohlen in der Ostschweiz zu durchschnittlich Fr. 942, Schätzung bei der Liquidation Fr. 1117.

13 Fohlen in der Centralschweiz zu durchschnittlieh Fr. 1010, Schätzung bei der Liquidation Fr. 1123.

16 Fohlen in der Westschweiz zu durchschnittlich Fr. 961, Schätzung bei der Liquidation Fr. 956.

Die Leitung des Depots war, wie bisanhin, der eidgenössischen Pferderegieanstalt übertragen; für die Aufzucht wurde die Weide in Übeschi vom 23. Mai bis 20. Oktober benützt. Über die Beschaffenheit des Fohlenmaterials bei der anfangs Februar 1895 erfolgten Liquidation ist folgeodes zu erwähnen. Die Fohlen der West- und Centralsehweiz sind im allgemeinen in der Entwicklung etwas zurückgeblieben, was der frühem mangelhaften Aufzucht und Fütterung zuzuschreiben ist. Durch eine bessere Qualität zeichneten sich dagegen diejenigen Tiere aus, welche von den Vollbluthengsten abstammen. Dieselben können als die besten und geeignetsten Remonten bezeichnet werden, welche sich für den Dienst zukünftiger Reitpferde eignen, während eine große Zahl der andern eher für den Dienst als Artilleriepferde passen. Auffällig ist, daß ein größerer Prozentsatz von Tieren mit fehlerhaftem unregelmäßigem Gang vorhanden war, trotzdem dieser Fehler bei den zur Zucht verwendeten Hengsten kaum mehr gerügt werden dürfte. Dieser Fehler ist so-

712

mit auf eine unrichtige Auswahl des zur Zucht verwendeten Stutenmaterials und auf ungenügende Bewegung der Tiere (Stallaufzucht) zurückzuführen. Die Schätzung der Tiere erfolgte bei der Liquidation durch die Präsidenten der 3 Aukaufskommissiouen, und zwar nach dem wirklichen Werte der Fohlen. Die Durchschnittsschatzung stellt sich auf Fr. 1067, gegenüber Fr. 965. 80, Durchschnitt des Ankaufspreises.

Es wurden übernommen: Von der Kavallerie 14 Stück zum Preise von . . . Fr. 16,550 Von der Pferderegieanstalt 8 Stuck zum Preise von . ,, 9,500 Vom Artilleriepferdedepot 23 Stuck zum Preise von . ,, 23,700 Versteigert wurden 2 Stück zum Preise von . . . ,, 1,090 3 Fohlen bleiben wegen Krankheit noch im Depot uud werden später verkauft auf Rechnung ,,Inventarerlös 11 .

Die Einbuße, welche aus dem Pferdezuchtkredit bezahlt wurde, beträgt Fr. 20,134. 69.

B. EindYiehzucht.

1. Auszahlung der im Jahre 1893 zugesicherten eidgenössischen Prämien.

a. Für Zuchtstiere.

Im Jahre 1893 wurden an 179 kantonalen Schauen 2382 eidgenössische Beiprämien für Zuchtstiere im Betrage von Fr. 179,187 zugesichert. Die Auszahlung dieser Prämien erfolgte im Jahre 1894, sofern der Nachweis beigebracht wurde, daß die prämiierten Stiere während 10 Monaten, vom Tage der Prämiierung an gerechnet, der inländischen Zucht nicht entzogen worden sind. Inwieweit diese Bedingung erfüllt und demgemäß die zugesicherten Prämien ausgerichtet wurden, ergiebt sich aus nachstehender Tabelle.

713 Zugesteherte Beiprämien.

Betrag.

Anzahl.

Kantone.

Ausbezahlte Beiprämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Fr.

Zürich . . . . 1 6 3 Bern 444 175 Luzern . . . .

20 Uri 58 Schwyz . . . .

26 Obwalden . .

22 Nidwaiden 20 Glarus . . . .

26 Zua 123 Freiburg . . . .

118 Solothurn Baselstadt 50 Baselland . . . .

Schaffhausen . .

16 46 Appenzell A.-Rh. .

16 Appenzell I.-Rh. .

256 St. Gallen . . .

101 Graubunden .

105 Aargau . . . .

Thurgau . . . . 104 74 Tessin Waadt . . . . 204 Wallis . . . . 135 80 Neuenburg .

Genf

14,190. -- 39,495. 15,030. -- 1,820. -- 4,880. -- 1,610. -- 1,260. -- 1,480. 2,420. -- 14,448. -- 55080. --

151 400 169 20 58 24 22 20 23 114 115

13,410. -- 37,090. -- 14,600. -- 1,820. -- 4,880. -- 1,472. 50 1,260. 1,480. -- 2,223. -- 13,146. -- 4,990. --

3,085. -- 1,110. -- 3,100. -- 1,020. -- 14,850. -- 7,630. -- 8,700. -- 6,450. -- 4,725. -- 15,735. -- 7,849. 3,220. --

44 15 44 16 230 79 98 10Ü 71 175 126 77

2,735. -- 1,045. -- 2,975. -- 1,020. -- 13,320. -- 6,050. -- 8,167. -- 6,200. -- 4,575. -- 12,560. -- 7,291. 50 3,080. --

1893:

2382

179,187. --

1892:

2249

176,264. --

2191 (92,o o/o) 2101

165,390. -- (92,9 %) 165,648. 15 (94,o »/o)

(93,4 »/»)

Wie bereits im letzten Geschäftsbericht erwähnt, wurden im Jahre 1893 denjenigen Kantonen, welche die Auszahlung der kantonalen Prämien an die gleichen Bedingungen knüpfen, wie der Bund, die nicht fällig gewordenen Prämienbeträge für die nächstjährige Prämiierung reserviert. Dementsprechend wurde dem Kanton Neuenburg nebst dem Kredite des Berichtsjahres noch eine Kreditrestanz vom Vorjahre im Betrage von Fr. 210 ausgerichtet, weshalb in vorstehender Tabelle eine den diesem Kanton in Aussicht gestellten Kredit um Fr. 210 übersteigende Summe eingestellt ist, Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. I.

49

714

b. Pur Zuchtbestände.

Die im Jahre 1893 bedingungsweise zugesicherten Prämien für Privat- und Genossenschaftszuchtbestände gelangten im Berichtsjahre in folgenden Beträgen zur Auszahlung: Zugesicherte Prämien.

jAnzahl.

Betrag.

Fr.

4525 -- 42

Kantone.

Zürich Bern 124 Luzern . . . . .

25 Uri 12 49 Schwyz . · ...

Obwalden . . . .

15 Nidwaiden . . .

5 Glarus . . . .

36 2 Zug 41 Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

25 Baselstadt . . . .

Baselland . . . .

13 Schaffhausen . . .

9 Appenzell A.-Rh.

12 Appenzell I.-Rh.

6 St. Gallen . . .

63 Graubünden . .

96 Aargau . . . .

16 Thurgau . . . .

26 Teasin 55 Waadt 38

Wallis Neuenburg Genf

. .

1893:

58 24 792

12908 4,290.

610.

1,533.

1,036.

373.

1198.

522 10,351.

1,692.

-- -- -- -- -- 15 -- -- --

1,312.

623.

1,170.

386.

6,632.

4,665.

3,732.

4,737.

2,630.

4,628.

6,405.

2,797.

25 35 -- -- 85 60 -- 80 35 25 -- 10

78,758. 70

Ausbezahlte Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

37 4432 -- 119 12801 -- 22 4,245. --

74,031. 78

421 1,514.

471.

281.

565 522 3,880.

1,542.

-- 92 25 77 -- -- --

11 8 12 5 56 79 15 22 44 38 51 21

883.

525.

936.

330.

4,408.

3,887.

3,578.

2,312.

2,379.

4,557 3,300.

1,070.

-- -- 55 40 65 70 25 -- -- 85

707 89,3

1892: 798

8 48 13 4 31 2 41 20

%

58,844. 34 74,7 o/o

670

58,598. 63

83,9%

79,*»/o

2. Zusicherung eidgenössischer Beiprämien im Jahre 1894.

a. Prämiierung von Zuchtstieren.

Im Berichtsjahre wurden an 194 kantonalen Schauen 2458 eidgenössische Beiprämien im Betrage von Fr. 207,474. 30 zugesichert.

715 Für die höchstprämierten Zuchtstiere, die günstige Meß- und Punktierresultate aufwiesen, wurden neun Kantonen auf gestelltes Ansuchen hin behufs Beibringung eines zuverlässigen Abstammungsnachweises Belegscheinhefte abgegeben, und 68 können die von diesen Stieren und den von den Kantonen als ,,belegscheinberechtigt" bezeichneten weiblichen. Zuchttieren erzeugten Kälber mit der eidgenössischen Ohrmarke gezeichnet werden.

Über die Höhe der zugesicherten eidgenössischen und kantonalen Zuchtstierprämien giebt nachstehende Tabelle Aufschluß.

Gesamtkredit Eidgenössische für Förderung Zuchtstierbeiprämien.

Kantone.

Kindviehzucht.

Zürich . . .

Bern . .

.

Luzern .

.

Uri ...

.

Schwyz .

Obwalden .

Nidwaiden .

Glarus .

Zug ...

.

Freiburg Solothurn . .

ßaselstadt .

Basellaod .

Schaffhausen AppenzellA.-Rh Appenzell l.-Rh.

St. Gallen .

Graubüoden .

.

Aargau .

.

Thurgau Tessin .

.

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg .

Genf . . .

Fr. ' 28,781

85,096 28,380 3,757 10,158 3,625 2,811 4,065 4,072 23,944 11,296 906 6,137 3,266 6,935 2,834 31,195 23,526 22,327 15,737 16,921 30.295 23,'587 7,508 2,841

Kantonale Zuchtstierprämien.

Betrag.

Anzahl.

Betrag. Anzahl.

Fr.

Fr.

18,375. -- 209 19,155. -- 244 40,580. -- 391 40,580. 391 204 16,500. -- 16,500. -- 204 28 2,040. -- 2,040. 28 60 8,100. -- 8.100. -- 60 1,790. -- 1,790. -- 25 25 25 1,860.-- 1,860. -- 25 1,610. 20 1,610.-- 20 2,800. -- 28 2,800. -- 28 14,483. 80 133 14,483. 80 133 102 5,900. -- 5,900. -- 102 -- -- -- -- -- 3,620. -- 61 3,620.

61 22 1,850. -- 2,400. -- 33 3,930. -- 51 3,930. -- 51 1,230. -- 1,230. -- 18 18 14,550. -- 258 14,550. -- 258 7,125.-- 14,463. -- 67 266 11,000. -- 11,000.-- 110 110 7,250. -- 115 115 7,250. -- 6,840. -- 6,840. -- 85 85 149 316 15,946. 50 21,124.50 9,344. _ 162 9,344. -- 162 9,865. -- 121 121 9,865. 14 14 885.-- 885.--

1894 : 400,000 207,474. 30 2458 221,320. 30 1893 : 240,000 179,187. -- 2382 202,262. --

2870 3185

Differenz +160,000 + 28,287.30 + 76 + 19,058.30 -- 315

716

b. Prämiierung weiblicher Zuchttiere.

Im Jahre 1894 wurden zum erstenmal auch für einzelne weibliche Tiere des Rindviehgeschlechts eidgenössische Beiprämien zugesichert, und zwar durch Verdoppelung der verabfolgten kantonalen Prämien (Art. 17 und 18 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894).

Die Zusicherung eidgenössischer Beiprämien erfolgte in nachgenannten Beträgen : Kantone.

Kredit nach Abzug

Kantonale Prämien Bidg. Beiprämien für Kühe und Rinder. für Kühe und Rinder.

Anzahl. Betrag. Anzahl.

Betrag.

Fr.

Fr.

8,185.-- 313 8,185. -- 313 44,516. -- 25,310. -- 1611 25,310. -- 1611 2,580. -- 137 2,580. -- 11,880. -- 137 810.-- 1,717. -- 36 810.-- 36 2,058. -- 1,515. -- 80 1,515. -- 80 -- -- 1,835. -- -- -- 950.-- 950.-- 951.-- 30 30 1,060. -- 2,455. -- 40 1,060. -- 40 1,272. -- 377. -- 51 377.-- 51 -- -- -- 9,460. 20 -- -- -- -- -- 5,396. -- -- 906.-- -- -- --77 1,365. -- 77 1,365. -- 2,517. -- 1,416. -- 900.71 900.-- 71 1,810. -- 148 3,005. -- 1,810. -- 148 1,604. -- 685.-- 685.-- 65 65 16,645. -- 5,935. -- 5,935. -- 498 498 5,025. -- ' 422 5,025. 422 16,401. -- 2,362. 50 11,327. -- 2,362. 50 96 96 8,487. -- 2,230. -- 127 2,230. -- 127 2,840. -- 211 2,840. 10,081. -- 211 7,128. 25 800 7,128. 25 14,348. 50 800 -- 14,243. -- -- -- -- -- 5,156.

5,156. -- *) 5,156.-- 240 240 1,956. -- -- -- -- -- 200,038. 70 76,223. 75 5053 76,223. 75 5053 prämien.

Zürich . .

Bern .

Luzern uri . . .

Schwyz .

Obwalden .

Nidwaiden .

Glarus Zug ...

Frei bürg . .

Solothurn Baselstadt .

Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell l.-Rh.

St. Gallen .

Graubünden Aargau .

Thurgau .

Tessin Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg .

Genf . . .

1894:

Fr.

10,406. --

*) Entsprechend dem kantonalen Kredite.

717

c. Prämiierung von Zuchtfamilien, beziehungsweise Zuchtbeständen.

Die Kantone Nidwalden und Neuenburg, die fUr die Prämiierung von Zuchtstieren, Kühen und Rindern die ganze ihnen vom Kredite von Fr. 400,000 zufallende Subventionsquote verwendeten, beziehungsweise überschritten, nahmen von einer Prämiierung von Zuchtfamilien Umgang. Die übrigen Kantone, die bisher die Zuchtfamilienprämiierung durchgeführt haben, sicherten im Berichtsjahre neuerdings Prämien für Zuchtfamilien und Zuchtbestände in nachstehenden Beträgen zu.

Die Auszahlung dieser Prämien wird unter den nämlichen Bedingungen erfolgen, wie im letzten Jahre.

Kantone.

Kreditrestanz Zahl der Gesamtnach Abzug prämiierten Stückzahl der Prämien Zuchtder fUr Zuchtstiere, familien prämiierten KUhe und und Familien und Binder Bestünde. Bestände.

Fr.

2,221. -- Zürich . . .

Bern . . . 19,206. -- 9,300. -- Luzern .

907. -- Uri . . . .

Schwyz . .

543. -- Obwalden . .

1,835. -- 1. -- Nidwaiden .

1,395. -- Glarus . . .

895. -- Zug . . . .

9,460. 20 Freiburg . .

5,396. -- Solothurn .

906. -- Baselstadt . .

1,152. -- Baselland .

Schaffhausen .

516. --.

Appenzell A.-Rh . 1,195. -- 919.

Appenzell l.-Rh.

-- St. Gallen . . 10,710. -- Graubiinden . 11,376. -- 8,964. 50 Aargau .

Thurgau 6,257. -- 7,241. -- Tessin . .

7,220. 25 Waadt . . .

Wallis . . . 14,243. -- -- Neuenburg Genf . . .

1,956. -- 1894: 123,814. 95 1893: 60,626. -- Differenz +63,188. 95

Betrag dev zugesicherten eidgenössisch 611 Prämien.

Fr.

Betrag der zugesteheirten kantonalen Prämie n.

Fr.

5,150. --

39 2,221.

2,211 -- 133 4,488 19,227. -- -- 18 602 9,300. -- 500.

-- 9 31 907. -- -- ^-- -- 3 127 543.

17 80 520.

520. -- --" -- -- -- 75 23 325 1,395. -- 717.

2 43 895. -- 77. -- 45 2,853 8,361. --.

4,180. -- 25 1,692.

243 -- -- -- -- -- 12 87 184. 50 1,152. -- 10 54 502. 50 502. 50 -- 14 61 1,390. 30 21 6 386. -- -- _._ 76 859 6,565. 30 2,000.

1,204 5,330. 65 1,000. -- 118 -- 17 476 8,893. -- 25 6,314.

419 -- -- 254 6,602. -- 79 -- 25 36 879 7,220. 25 8,155.

54 341 2,544. -- 2,544. ....

-- -- -- -- -- -- -- -- 751 15,658 91,961. -- 25,531. -- 792 14,094 78,758. 70 17,982. -- --41 +1,564+13,202. 30 +7,549. --

718

Diejenigen Kantone, welche die verfügbare Kreditrestanz bei der Zusicherung von Zuchtfamilienprämieu überschritten haben, werden den bei der Auszahlung sich ergebenden Mehrbetrag aus kantonalen Mitteln decken.

Dem Kanton Appenzell A.-Rh., dem vom Kredite des Jahres 1893 ein nicht zur Auszahlung gelangter Betrag von Fr. 195. 30 für die Neuprämiierungen im Herbst 1893 zur Verfügung gestellt wurde, der aber diesen Betrag auch bei diesen Prämiierungen nicht verwenden konnte, wurde die fragliche Restanz ausnahmsweise für die Prämiierungen des Berichtsjahres zugesichert, und es übersteigt daher in der vorstehenden Tabelle die zugesicherte Summe den ausgesetzten Kredit um den mehrerwähnten Betrag.

Es beläuft sich somit das Total der im Jahre 1894 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Rindvieh auf Fr. 375,659/05 gegenüber Fr. 257,945. 70 im Vorjahre, das Total der im Jahre 1894 zugesicherten kantonalen Prämien für Rindvieh, eingeschlossen Fr. 500, welche der Kanton Appenzell A.-Rh. für Jungvieh zusicherte, und Fr. 315, die Appenzell I.-Rh. für den gleichen Zweck verausgabte, auf Fr. 323,890. 05 gegenüber Fr. 291,058 im Vorjahre.

3. Beiträge für Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Von den im Jahre 1894 bedingungsweise zugesicherten Beiträgen an die Gründungskosten von Zuchtgenossenschaften wurden im Berichtsjahre nach Einsendung von richtig geführten Zuchtbüchern 23 im Betrage von zusammen Fr. 6340 ausgerichtet. Die Höhe dieser Beiträge variiert je nach dem Zuchtmaterial, das die betreffenden Genossenschaften besitzen, von Fr. 200 bis Fr. 300.

Die ausbezahlten Beiträge verteilen sich auf die Kantone wie folgt: Zürich 4. Bern 6, Luzern 2, Schwyz und Solothurn je l, Graubünden 2, Thurgau l, Waadt 6. Davon entfallen auf Braunviehzuchtgenossenschaften 6, auf Fleckviehzuehtgenossenschaften 17 Beiträge.

Die Zahl der in den fünf Jahren, in welchen Bundesbeiträge an die Gründungskosten von Viehzuehlgenossenschaften ausgerichtet werden, mit solchen Beiträgen subventionierten Genossenschaften beläuft sich hiermit, auf 154 mit einer bezogenen Subvention von Fr. 45,040.

G, Klein Viehzucht.

Die im Jahre 1893 zugesicherten Prämien für Zuchteber und Ziegenböcke, deren Auszahlung im Berichtsjahre zu erfolgen hatte, sofern die prämiierten Tiere ein Jahr der öffentlichen Zucht erhalten und anläßlich der Schauen des Jahres 1894 zur Kontrolle wieder vorgeführt wurden, konnten in nachstehender Höhe ausgefolgt werden :

I. Auszahlung der im Jahr 1893 zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Beiprämien fiir Zuchteber.

Zugesichert.

Anzahl. Betrag.

Kantone.

Fr.

Zürich Bern Lnzern

Uri

Schwyz Obwalden Nidwaiden Q-larus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen . . . .

Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh. . . .

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf 1893:

1,370. -- 2,990. 805._ --

21 98 _ 23

330.

265.

100.

132.

50.

1,145.

270.

-- -- -- 50 -- -- --

8 9 3 4 1 30 16

11 32 3 9 22

200. 690. -- 85.-- 260. 665. 110.

230.

875.

1,644.

147.

270.

-- -- -- -- --

-- -- --

100.

82.

12.

775.

270.

-- 50 50 -- --

9 22 3 9 20

170.

450.

85.

260.

600.

7 11 17 137 3 5

110.

170.

840.

1,644.

48.

150.

99
12,633. 50

456

465

9,819. -

°/0

385 82,8 »/o

Fr.

910. -- 490. --

45 137 8 5 --5 4 13 -- 41 45

225.

1252.

60.

62.

-- 70.

100.

128.

-- 570.

405.

20 17

160. 170. --

14 _8

-- --

9 60

40. -- 682. 50

9 51

112.

80.

-- 40.

587.

55 16

430. -- 142. 50

28 9

-- 50

20 14

420. -- 304. --

17 14

200.

82.

-- 375.

152.

101 185 26 5

505. -- 1647. 50 155. -- 62. 50

7 4 14

95. 50. 142. 50

64 55

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

--

10,632. -- 84,, °/o 7.932. 50 80,8 °/0.

-- 50 -- 50 -- -- 50 -- --

-- 50

-- --

--

.

534

Ausbezahlt.

Anzahl. Betrag.

Fr.

1,020.

2,705.

685.

-- 230.

85,4

1892:

Zugesichert.

Anzahl. Betrag.

Fr.

32 108 29 -- 12 11 3 6 3 46 16

7 17 18 137 4 8

Beiprämien filr Ziegenböcke.

Ausbezahlt.

Anzahl.. Betrag.

672

6406. 50

531

4316. 50

453 67,4 »/o

386 72,, >

4502. 50 70,3

°/0

3335. 50 77,3 °/o

u. Zusicherung eidgenössischer Beiprämien im Jahr 1894.

Prämien fUr Ziegenböcke.

Prämien für Zuchteber.

Kantone.

Kantonale Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Eidg. Beiprämien.

Anzahl.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri SchwyZ Obwalden Nidwaiden Glarns Zng Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhansen . . . .

Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh. . . .

St. Gallen Graubünden Aargan Thurgan Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf 1894: 1893:

34 133 29 l 10 13 6 7 3 56 16 -- 11 32 4 12 30 -- 9 12 24 143 9 17 -- 611 534

1,340. -- 3.385. -- 840. -- 12. 50 290. 295. -- 170. -- 145. -- 50. 795. -- 305. -- -- .280. -- 680. -- 100. -- 360. -- 875. -- -- 221. -- 200. -- 1,235. -- 1,430. -- 196. 50 595. -- -- 13,800. -- 12,633. 50

Differenz

+,77

+1,166. 50

Betrag.

Kantonale Prämien.

Anzahl.

Fr.

34 133 29 l 10 13 6 7 3 56 16 -- 11 32 4 12 30 -- 9 12 24 143 9 17 -- 611 534

1,340. -- 3,385. -- 840. -- 12. 50 290. -- 295. -- 170. -- 145. -- 50. -- 795. -- 305. -- -- 280. -- 680. -- 100. -- 360. -- 875. -- -- 221. -- 200. -- 1,235. -- 1,430. -- 196. 50 595. -- -- 13,800. -- 12,633. 50

Betrag.

Eidg. Beiprämien.

Anzahl.

Betrag.

107 235 17 5 -- 15 4 25 -- 47 58 -- 33 14 -- 10 74 -- 52 19 -- 45 24 -- -- 784 672

535. -- 2047. -- 125. -- 62. 50 -- 110. -- 50. -- 155. -- -- 495. -- 484. -- -- 430. -- 140. -- -- 40. -- 845. -- -- 526. 50 160. -- -- 850. -- 237. 50 -- -- 7292. 50 6406. 50

Fr.

107 235 17 5 -- 15 4 25 -- 47 58 -- 33 14 -- 10 74 -- 52 19 -- 45 24 -- 784 684

535. -- 2047. ·-- 125. -- 62. 50 -- . 110. -- 50. -- 155. -- -- 495. -- 484. -- -- 430. -- 140. -- -- 40. -- 845. -- -- 526. 50 160. -- -- 850. -- 237. 50 -- -- 7292. 50 6406. 50

-+- 77 +;i,166.~50-f 100 +886. --

Fr.

+112

+886. --

721

Überdies habeu die Kantoue Zurich, Schaffhauseu und Thurgau für die Prämiierung weiblicher Zuchtschweine den Betrag von Fr. 3685 verausgabt, so daß die kantonale Prämiensumme für Kleinvieh die Höhe von Fr. 24,777. 50 erreicht.

IV. Verbesserung des Bodens.

Bundesbeiträge an Unternehmungen zur Verbesserung Bodens wurden pro 1894 in Aussicht gestellt: im Kanton Zürich . . . für Bern . .

·n ·n n Luzern .

n n n Unterwaiden n.

V) ·n d. Wald . . ·n Glarus .

·n ·n ·n Basellandschaft ·n ·n ·n Schaffhausen . m ·n ·n Graubünden . T> T) ·n Aargau . .

·n ·n ·n St. Gallen . . ·n ·n f> Tessin . . . ·n ·n ·n Wallis . . . n n ·n Neuenburg .

·n ·n ·n

Fr.

·n n

15,359. -- 14,244. 90 5,400. --

11

·n n ·n

T)

T)

1,108. -- 7,791.

-- 10,413. -- 670. -- 11,961. -- 7,496. 50 44,129. 90 1,000. -- 17,633. -- 77,582. 50

13 Projekte 10 T) 1 n 2 8 5 2 14 3 15 1 3 4

des

T) T)

V)

·n

·n ·n n ·n t>

n V) T)

·n ·n

1894 zusammen für 81 Unternehmen Fr. 214,788. 80 1893 ,, 181,086. 55 n 106 n V) 1892 ,, 109 209,667. 60 n n T) Überdies wurde der im Jahr 1891 zugesicherte Bundesbeitrag für die notwendig gewordenen Mehrarbeiten bei den Katialbauten im Inkwylermoos (Gemeinden Etzikon und ßolken), entsprechend der vom Kanton Solothurn bewilligten Nachsubvention, um Fr. 1300 erhöht. Eine Ei-höhung des im Jahr 1893 zugesicherten Bundesbeitrages für die Weganlage Tschennerwald (Ortsgemeinde Valens, Kanton St. Gallen) um Fr. 300 wurde ebenfalls bewilligt, weil eine Berichtigung des seiner Zeit eingereichten Kostenvoranschlages unumgänglich notwendig wurde. Auch bei diesem Projekt wurde die kantonale Leistung entsprechend erhöht.

Von den in frühern Jahren zugesicherten Bundesbeiträgen konnten im Laufe des Jahres ausgerichtet werden :

722

im Kanton Zürich . . .

Bern . . . .

11 ·fi Schwyz .

11 ·n Unterwaiden o.

11 7) d. Wald . .

Unterwaiden n.

·fi ti d. Wald . .

Glarus . . .

11 11 Freiburg . .

11 il Solothurn .

fi 11 Basellandschaft ·fi 11 Schaffhausen .

11 fi St. Gallen . .

T) 11 Graubünden .

V) Vi Aargau . .

T) 11 Thurgau 11 n Waadt . . .

iì 11 Wallis . . .

T> 11 Neuen bürg .

11 ·fi

für 11 11 ·n

1

11 11 11 11 11 11 n ii 11 n

1 3 1 1 1 2 26 44 2 3 4 1 2

11

n n

n

7,210. 64 22,589. 03 4,078. 22

VI

11

2,360. 49

19 Projekte 23 n 5 T)

Fr.

n

TI

ii

TI ·n 11 11 11 11 11 11 11 11 n

in

T)

n

n n

11 n n

11 11 11 n n

400. -- 810. 44 13,700. -- 5,957. 20 4,275. 47 1,007. 35 78,122. 63 25,645. 58 1,409. -- 4,297. 92 5,234. 45 2,333. 33 15,973. 83

1894 zusammen für 139 Unternehmen Fr. 195,405. 58 129,587. 55 1893 ,, 97 V) 11 11 36,323. 65 1892 57 11 n TJ In obiger Summe sind auch Abschlagszahlungen an noch nicht vollständig ausgeführte Unternehmen inbegriffen.

In Gemäßheit von Artikel 11 des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. Dezember 1893 wurden den Kantonen St. Gallen und Aargau an die Auslagen, welche dieselben pro 1894 für die Besoldungen von Kulturtechnikern gemacht haben, Beiträge von je 50 % derselben verabfolgt, nämlich an St. Gallen Fr. 533. 33, an Aargau Fr. 931. 30, zusammen Fr. 1464. 63.

Für Besichtigung und Begutachtung von Bodenverbesserungsprojekten wurden Fr. 783. 40 ausgerichtet. Die Gesamtauslagen auf dem Kredit ,,Bodenverbesserungen1* betragen somit im Total Fr. 197,653.61.

V. Viehseuchenpolizei.

A. Seuchenverhältnisse und Maßnahmen im Innern.

1. Über den Stand der Viehseuchen während des Jahres 1894 geben die nebenstehenden Übersichtstabelleu I und II alle wünschenswerte Auskunft.

166.

IL»

über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1894.

Ansteckende lungenseuche.

UmUmÜmder gestanden Als Seuche gestanden gestanden und als verdächtig und und verseucht abgethan. abgethan.

abgethan.

abgethan.

Tiere.

Januar .

Februar März April

. .

.

.

Tiere.

Tiere.

Tiere.

9

27

14

14

9

30

19

34

Großvieh.

Ti ere.

ir»

Tiere.

394

Tiere.

Tiere.

Tiere.

2

5

75

Tiere.

1 Tiero. !

9

390

42

2

ti

28

1

(i

120

7

4

8

2(5

:<

14

74

,,.., 350

28

1

Juli

61

45

10 1650 _

August

88

38

September

62

Total

-C=

2

65

Dezember

03

38

Juni

.

r~

Verseucht Umder | gestandon und Ani und steckiuig 1 aligethaii. verdächtig.

5

1 163

November

f-IJ?

ümgestauden und abgothan.

lliii idc.

1

29

.

UmUmAls gestandeu gestanden verdächtig und und S ».S abgethan. abgethan. abgethan.

>-£ -o g>

VI 11.

VII.

Rotlauf oder Flockfieber der Schweine und Schweineseuche

115

52

. .

Wut.

Tiere.

187 1953 i 154 Ì 30 709i 142

17

VI.

Kotz nud Hautwurm.

Kleinvieh.

Mai

Oktober .

v."

IV.

" \ Maul- und Klauenseuche.

Geschlachtet und um gestanden.

III.

Milzbrand.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

II.

Rauschbrand.

Geschlachtet und umgestanden.

Monat.

I.

20 170

2

5

H3

1976

1

6

141

51 1446

899

8

4

138

38

7 1488

540

15

91

37

31

164

35

5

179

16

18

197

63

3

24(5

14

29

94

7

2

3

5

235

446

361

304 9010 296 4268

20

5

81

1351

636

9314

;'

4564

25 13878

150

3

518

521

tüten

UmUmünider gestanden Als Seuche gestanden gestanden und als verdächtig und und verseucht abgethan. abgethan.

abgethan.

abgethan.

Tiere.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Uaterwalden o. d. W.

Unterwaiden n. d. W.

Glarus Zug Frei bürg . .

Solothurn . . . .

i Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen '· Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St Gallen Graubünden Aargau Thurgau . . . .

Tessiti Waadt Wallis Neuenburg . . . .

Genf

Tiere.

Tiere.

,, .

Tiere.

197 3

45 143 10

15 3

4 2

46 3 58 18

1 4 31 32

1

12 1 3 4 7 3 6 21 9 20

.

. . .

.

. .

. . .

2 8 8 6 1

. .

2 69 3 3

. . .

3

Total

446

361

-- 533

Stand im Jahre 1893 Vermehrung gegenüber dem Jahre 1893 Verminderung gegenüber dem Jahre 1893 . . . . . . .

IV.

Maul- und Klauenseuche.

III.

Milzbrand.

364

87

t.

Ti are.

26 5 8

1

Ti ere.

Jl

UmUmAls gestanden gestanden verdächtig und und abgethan . abgotban. abgethan.

ümgcstanden und abgethan.

Tiere.

Tiere.

Tiere.

7 5 1

142 329 62

Tiere.

287 2 319 i 95 17' 1 ^6!

40 10

84 ! ~

8

3

3 3

Ti

62 23 6 1 16 29

882 88 1302 2999 173 179 13 603 1088 245 91

38 2 15

304 9010 j 296 é268 931é [ 456é

10496

Tiere.

Tiere.

3

i G

1

9

3

446 37 189 1706 45 10 3 52 359 1286 70 35 1 81

13878 24374

1 76

3

1 1

~ 1

Verseucht

Umder »estanden und Anund steckung abgethan. verdächtig.

9 1

1

4 1 100 !

1 22' 118 214| 01 7 248!

n.

lliiiulc.

Großvieh. , Kleinvieh.

3 --

Vf M

VI

VII.

VI.

Rotlauf oder Rotz und Fleckfieber dor HiiutSchweine und wuriu. Schweineseuche.

V

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Kanton.

LU

Geschlachtet und umgestanden,

Anstec keiide Lungen îcuche.

11.

Rauschbraud.

Verseucht ù^d der Ansteckung verdächtig.

I

ja,et us

Geschlachtet und umgestanden.

ciel

5

20

3 1 2 3 3 46 2

21 24 12 120 8 4 179

.5

241 28 24 73

81

1351

7

29

1271

18

52

83

!

--

l l l

~« !

500 2

4

3

518 521

25

'

687

160

72:<

Als wesentlich hervorzuheben ist die bedeutende Verminderung der Fälle von Maul- und Klauenseuche gegenüber dem Vorjahre.

Aus den kantonalen Berichten ergeben sich folgende Fälle von Seucheneinschleppungen aus dem Auslande: Frankreich,

Deutschland.

OsterreichUngarn.

Italien.

Total.

Maul- und Klauenseuche . . 5 Rotz und Hautwurm . . .

2 Rotlauf u n d Schweineseuche . 2 Milzbrand --

\ -- 2 --

5 -- 2 --

34 -- ß l

45 2 12 l

Total d e r Einschleppungsfälle

3

7

41

60

9

2. Einige, wenn auch nicht ausschließlich maßgebende Anhaltspunkte bezüglich der Handhabung der Viehseuchenpolizei innerhalb der einzelnen Kantone bieten die wegen Vergehen viehseuchenpolizeilicher Natur ausgesprochenen Bußen. Soweit uns solche einberichtet worden sind, verteilen sich dieselben in folgender Weise auf die verschiedenen Kantone:

724

Anzahl der aasgesprochenen Bussen i in Betrage von o o IH o

Kantone :

T-l



El

ö {M

3 S

T-1

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iH CO

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1

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PM

o îO

(Jt

£' Zürich. . . . .

Bern Luzern . . . .

Schwyz . . . .

Unterwaiden o.d. W.

Zug Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

Basel-Stadt . . .

Basel-Landschaft .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin Waadt . . . .

Wallis Neuenburg .

Genf

24 22 18 -i 6 4 10 22 -- 9

93 26 57 17 44 29 25 120 80

25 11 3 3 __ -- 1-- ....

-- 2 -- -- -- 2 1 2 -- 8 1 3- 2 9 5 11 9 12 1 19 5 4 1 7 3 21 7 7 5

5 ...

-- -- -- -- -- 2 -- -- 1 3 8 1 -- --

3 4 3 1 -- -- 1 -- 2 -- -- -- -- ! i -- -- -- -- -- 1 -- -- i -- 2 -- 6 -- 2 -- -- -- 3 2 -- -- -- -- -- -- 1 1 -- -- -- 10 7 4 1 -- 2 2 2 -- i -- 1 -- -- -- 5 7 1

1

2

-- -- -- -- --

--

-- --

--

-- -- --

-- -- -- --

-- --

-- --

-- -- -- --

li i - -- --

1 --

-- --

2

-- -- -- 1 -- -- -- -- -- -- --

-- ll 2 -- -- -- -- -- 1-- -- -- -- -- -- -- -- _..___ 1 1 Total 615 138 li" 20 3iì 20 17 4 8

1 Die zur Anzeige gebrachten Straffälle belaufen sich somit auf cirka 900 mit einem Gesamtbußenbetrag von gegen Fr. 16,000.

Seitens der Kantone Uri, Unterwaiden n. d. W., Glarus und Appenzell I.-Rh. sind uns keine Strafverfügungen zur Kenntnis gelangt.

3. Bekanntlich trachten wir seit Jahren dahin, auch in der deutschen Schweiz einer zuverlässig geführten Viehverkehrskontrolle

725

Eingang zu verschaffen ; wir halten dafür und werden durch die Erfahrungen immer mehr in dieser Ansicht bestärkt, es sei eine derartige Kontrolle das hauptsächlichste Mittel zur Handhabung einer geordneten Viehseuchenpolizei. Durch diese Kontrolle wird der Verkehr mit Vieh nach jeder Richtung hin tiberwacht; dieselbe zwingt Viehhändler, Metzger, überhaupt alle am Viehverkehr Beteiligten zur rechtzeitigen Abgabe der Gesundheits- und Passierscheine, sowie zur Beobachtung der viehseuchenpolizeilichen Vorschriften; sie zwingt namentlich auch zur Erfüllung der Anzeigepflicht beim Ausbruch von Viehseuchen und ermöglicht in hohem Grade die sofortige Lokalisierung von Seuchenherden. Damit erweist sich diese Kontrolle als in erster Linie geeignet, den wichtigsten Grundsätzen des Bundesgesetzes vom Jahre 1872 -- Anzeigepflicht und Verbot des Verkehrs mit krankem oder verdächtigem Vieh -- Nachachtung zu verschaffen.

Unsere Bemühungen waren im laufenden Jahre insoweit von Erfolg begleitet, als sich im Anschluß an Appenzell I.-Rh. auch die Kantone Appenzell A.-Rh., St. Gallen und bezüglich einzelner Grenzthäler nachträglich Graubünden mit der Einführung der Kontrolle befreunden konnten.

Wir hoffen, zu Anfang des nächsten Jahres in dieser Richtung auch einen Fortschritt bezüglich des Kantons Tessin verzeichnen zu können.

4. Im Laufe des letzten Jahres ist konstatiert worden, daß die Reinigung und Desinfektion der für den Viehtransport benützten Wagen, Quais und Rampen an vielen Bahnstationen sehr mangelhaft besorgt wird und fast überall zu wünschen übrig läßt; mehrere Seuchenausbrüche mußten auf Ansteckung beim Bahntransport zurückgeführt werden. Diese Erscheinung ist um so bedauerlicher, weil die Viehbesitzer reichlich und zum voraus den Bahngesellschaften die Desinfektionskosten bezahlen müssen und deshalb berechtigt sind, für die Gesundheit ihrer Tiere vollständige Sicherheit zu erwarten.

Vielen Bahnstationen fehlt es an den zur Vornahme einer gründlichen Reinigung und Desinfektion der Wagen nötigen Einrichtungen und wohl auch an geeignetem Personal. Außerdem ist eine ausreichende Überwachung dieser Operationen seitens der kantonalen Behörden und der Organe des Bundes nicht möglich, solange dieselbe bei jeder Bahnstalion vorgenommen werden muß.

Diese Verhältnisse verlangen dringend eine Revision der Instruktion vom 1. August 1889 betreffend das beim Auftreten kontagiöser und infektiöser Tierkrankheiten zu beobachtende Des-

726

infektionsverfahren und die anzuwendenden Desinfektionsmittel. Diese Revision wird hauptsächlich nach der Richtung hin erfolgen müssen, daß verboten wird, die Viehtransportwagen in der Nähe der Ausladerampen zu waschen, und daß verlangt wird, das Reinigen und Desinfizieren dieser Wagen dürfe nur bei solchen Bahnstationen vorgenommen werden, die über Druckwasserleitungen mit ausreichender Wassermenge verfügen.

Wir sind in diesem Sinne bei den Direktionen sämtlicher Eisenbahngesellschaften vorstellig geworden und haben von denselben die Angabe der den obigen Anforderungen entsprechenden Stationen verlangt, in der Absicht, dieselben alsdann als Desinfektionsstationen zu bezeichnen.

Der schweizerische Eisenbahnverband hat sich mit der Angelegenheit befaßt und in einer motivierten Eingabe sich gegen das beabsichtigte Verfahren und für Beibehaltung des gegenwärtigen Modus ausgesprochen.

Die Frage befindet sich nun neuerdings in Prüfung. Trotz aller Hindernisse müssen wir darauf Bedacht nehmen, dieselbe nach Maßgabe der viehsanitätspolizeilichen Interessen baldmöglichst zum Abschluß zu bringen.

B. Grenzverkehr im allgemeinen.

1. Die nebenstehende Tabelle III giebt Aufschluß über den Umfang der Vieheinfuhr in die Schweiz im Jahre 1894 und den Durchschnitts- und Gesamtwert der eingeführten Tiere. Gegenüber dem Vorjahre ist eine Mehreinfuhr im Wertbetrage von ungefähr 46 Millionen Franken zu verzeichnen.

Frisches und geräuchertes Fleisch wurde in einem Gesamtgewicht von 867,046 kg. nach erfolgter grenztierärztlicher Kontrolle zur Einfuhr zugelassen, somit trotz vielfachen Zurückweisungen 376,214 kg. mehr als im Vorjahre.

Die Auslagen für die Viehseuchenpolizei an der Grenze belaufen sich auf Fr. 137,325. 01, die aus den Untersuchung^- und Passierscheingebühren erzielten Einnahmen auf Fr. 263,777. 13, so daß dem eidgenössischen Viehseuchenfonds im Gegensatz zu der im letzten Jahre erlittenen Einbuße ein Betrag von Fr. 126,452. 12 einverleibt werden kann.

Dieser Fonds beläuft sich nunmehr einschließlich der vereinnahmten Zinse auf Fr. 358,805. 11.

Tabelle 111.

Zu Seite 72tî.

Übersieht der

Vieheinfuhr in die Schweiz im Jahre 1894.

(Nach den Angaben der schweizerischen Grenztierärzte.)

Nr.

1

Grenzstrecke.

Tiergattung.

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich

Pferde

Maultiere

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich

-

Esel

Fohlen mit sämtlichen Milchzähnen

.

.

.

.

. .

. .

. .

380

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich

Zuchtstiere a. Schlachtvieh Total

29 58 75 57 08 30 67

188 178 124 126

134 25 46,121 374 97 681,799 475 12 43,504 248 59 36,380 321 95 807,801 437 60 110,217

463 3,120 42,508 20,497

284,363 1,656,956 26,031,625 10,057,855

66,588

38,030,799

5,020 979 972 372

130,310

614 531 612 490

17 08 39 70

571 14 2,716,114 541 06 548,623 560 39 359,467 369 82

ao 31 511 7,343 73,931 41,785,313 565 19 350

47 85 5,895 2,652

21,280 38,135 2,603,350 923,450

452 448 441 348

77 65 62 21

8,679

3,586,215 413

21 38 55 07 73 14 68 50 84 36 73 95

Total

53 76 133 55 317

Gesamttotal von 6 a und b

8,996

Deutschland . .

Frankreich Italien . . . .

Österreich .

b. Nutzvieh

22,545 25,730 39,510 11,480

313 3,685,480 409 147,570 112,254 500,827 180,180

3,016

940,831

2,546 4,847 5,266 2,966

1,116,631 1,819,894 1,452,365 1,131,260

Total

15625

5,520,150

Gesamttotal von 7 a und b

18,641

6,460,981

<

Deutschland . .

Frankreich . .

Italien . . . .

Österreich

Total . ·

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich .

425 338 297 208

99,265

459 306 1,673 578

Kühe, geschaufelt o,- Schlachtvieh

433 289 190

3,754,514:

Total

b. Nutzvieh

18,198 69,500

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich

Gesamttotal von 5 a und b

7

30 16 80 50 85

821 123 1.435 175 113 1,846

Deutschland .

Frankreich < Italien . . . .

Österreich .

b. Nutzvieh

765 661 509 552 6,494,410 640 200 200 2,346,408 1,923,324 1,004,305 1,220,373

2,640 24,041 83,156 380

Deutschland Frankreich Italien . .

Österreich

Ochsen, geschaufelt a. Schlachtvieh

1 42 240 2

Ct.

14 135 669 3

Total

6

3,066 2,909 1,970 2,189

Fr.

285

Total

5

Fr.

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich , Total

4

Stücke.

Einheitswert.

88,278 309

Total 3

Gesamtwert.

10,134

Total 2

Menge.

321 366 299 311 311 438 375 275 381 353 346

Umwenden !

58 47 80 41

29 60

r» Nr.

8

Grenzstrecke.

Tiergattung.

Deutschland .

Frankreich J Italien . . . .

Österreich

Rinder, geschaufelt a. Schlachtvieh Total

( l

l). Nutzvieh .

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich

Total CSesauittotal von 8 a und b

9

Junovieh unoeschaufelt

·

Deutschland .

Frankreich · \ Italien . . . .

Österreich . .

Total

10

Deutschland .

Frankreich . .

Mastkälber, Über 6 0 k g . Gewicht . . . . 1 Italien . . . .

Österreich Total

11

Deutschland Frankreich \ Italien . .

Österreich

Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht o Schlachtvieh

.

.

.

.

.

.

.

.

Total /î

Niit7viph

<

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich

Total Gesamttotal von 11 a und b

12

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich . .

Schweine Über 60 kg Gewicht Total

13

Schweine, bis und mit 60 kg. Gewicht

. .

Deutschland . .

Frankreich Italien . . . .

Österreich

Total Gesamttotal von 12 und 13

14

Schafe

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich

· Total

l 15

ZÎGQGn

Deutschland . .

Frankreich Italien . . . .

Österreich

·

Total Generaltotal 1--15

Einheits- j wert. |

Menge.

Gesamtwert.

Stücke.

Fr.

Fr.

Ct. |

23,105 13,500 14,840 30,550

372 355 192 372

66 26 73 !

5G'

62 38 77 82

81,995 316 581 259 351 142,907 407 14 1,009 404,808 401 20!

764 208,270 272 60 ' 156,657 343 55' 456 912,642 353 74 2,580 994,637 350 35 2,839 749,161 274 82 2,726 272,049 262 60] 1,036 324,506 148 38 2,187 296,880 214 04, 1,387 1,642,596 223 91 7,336 13,711 121 34 113 1,064,625 110 60 9,626 559,507 122 08 4,583 3,090 118 85 . 26 1,640,933 114 37 14,348 380 47 50 8 61 95 169,626 2,738 550 68 75 8 1,434 53 11 27 171,090 61 84 2,781 37 49 1,987 53 47 02 40 1,881 2,115 37 11 57 15 470 31 33 6,453 39 11 165 178.443 60 57 2,916 271,330 114 05 2,379 983,420 123 56 7,959 6,054,916 122 04 49,616 3,061,912 109 68 27L917 87,871 10,371,578 118 03 49 77 180,467 3,626 609,449 56 94 10,704 297,948 49 88 5,973 57 21 482,863 8,440 54 65 " 287743 1,570,727 41 102 116,614 11,942,305 745,105 37 52 19,860 38 05, 387,318 10,179 32 91 1,925,112 58,500 616,295 29 34 21,004 33 54 109,543 3,673,830 27 99 4,702 168 34 79 18,788 540 20 65 42,282 2,048 21 85 13,615 623 23 49 79,387 3,379 371,659 79,584,614

Überdies wurden im Transit eingeführt über die Zollämter Pruntrut 409 Schweine und ßuchsBahnhof 249,534 Schafe.

1

727 2. Seitens der Grenztierärzte sind nachstehende Ruckweisungen verfügt worden: Frankreich.

wegeu Maul- und Klauenseuche und Seucheverdacht 2 wegen Rotz und Hautwurm u n d Verdacht . . . . 4 wegen mangelnden oder ungenügenden Gesundheitsscheinen für Vieh1 transporte wegen üngenießbarkeit oder Verdacht auf Schädlichkeit des Fleisches . 8 wegen mangelnden oder ungenügenden Ursprungsscheinen für Fleisch 1 wegen zu schmalen Viehtransportwagen . . . -- wegen ungereinigten und nicht desinfizierten Viehtransportwagen . . . --

Deutschland.

ÖsterreichUngarn,

Italien.

12

l

l

l

a

24

86

144

5

10

43

6

6

2

--

--

278

--

3

--

Total.

16 Transporte 7

255 66 Sendungen

15

278 Wagen 3

Total der Rückweisungsfälle 16

105 482 37 640 Wegen Körperverletzung oder Erstickungstod infolge Überfüllung der Wagen mußte an der italienischen Grenze außerdem in 15 Fällen Notschlachtung resp. Beseitigung einzelner Tiere angeordnet werden.

3. Zu Anfang des Jahres untersagte Frankreich deii Transit von italienischem Vieh über Modane nach Genf; die Kantone der Westschweiz waren alsdann genötigt,, italienisches Schlachtvieh über Chiasso und Luino zu beziehen. Bei den damaligen Zugs Verbindungen konnten diese Transporte nicht an den Bestimmungsort gelangen, ohne zu übernachten. § 3, Ziffer 4 des ßundesratsbeschlusses vom 12. März 1888 betreffend Polizei Vorschriften für den Viehtransport auf den schweizerischen Eisenbahnen schrieb diesbezüglich vor : ,,Tiere, welche ihren Bestimmungsort nicht innert 24 Stunden erreichen, sollen inzwischen mindestens einmal auf einer Zwischenstation gefüttert und getränkt und, wenn sie unterwegs auf einer Station übernachten müssen, in dieser ausgeladen werden.tt Fast täglich wurden zu jener Zeit bei italienischem Vieh Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche konstatiert. Die eidgenössische Behörde durfte deshalb nicht gestatten, daß solches Vieh auf dem Transport zum Zwecke der Fütterung und des Übernachtens ausgeladen werde; durch diesen hauptsächlich nächtlichen und daher

728

unkontrollierbaren Verkehr wäre für den einheimischen Viehstand eine zu große Gefahr erwachsen.

Um eioerseits dieser Gefahr vorzubeugen und andererseits der Westschweiz den Bezug ausländischen Schlachtviehs zu ermöglichen, wurde unterm 23. Februar obgenannter § 3, Ziffer 4, des Bundesratsbeschlusses vom 12. März 1888 für so lange, als sanitätspolizeiliche Gründe dies notwendig machen, außer Kraft erklärt und inzwischen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Vieh italienischer, französischer und österreichisch-ungarischer Herkunft, das die Bewilligung zur Einfuhr in die Schweiz erhalten hat, muß von der Grenzstation bis zur Bahnstation des Bestimmungsortes ohne Aus- oder Umladung transportiert werden.

2. Sämtliche Viehtransportwagen, welche die Station des Bestimmungsortes nicht am Abend des gleichen Tages, an dem sie von der Grenzstation abgehen, erreichen können, dürfen nur mit so viel Tieren besetzt werden, daß dieselben in den Wagen abwechselnd ruhen und gefüttert und getränkt werden können.

Die Kontrolle über den Vollzug der sub Ziffer 2 erwähnten Anordnungen wurde den Grenztierärzten überbunden.

Vom viehseuchenpolizeilichen Standpunkte aus hat sich die eingeführte Neuerung vollständig bewährt.

C. Viehverkehr mit Frankreich.

1. Infolge mehrfacher Einsehleppungen der Maul- und Klauenseuche über die schweizerisch-französische Grenze haben wir uns unterm 23. Januar 1894 veranlaßt gesehen, die Einfuhr von Klauenvieh französischer Herkunft zu verbieten.

Nachdem sich der Gesundheitszustand unter den Haustieren in Frankreich einigermaßen gebessert und außerdem die französische Regierung das Ende 1893 erlassene Verbot der Vieheinfuhr aus der Schweiz zurückgezogen hatte, haben wir den Viehimport aus Frankreich vom 1. Mai an wieder freigegeben.

2. Mehrmals waren wir in die Unmöglichkeit versetzt, in Genf angelangte und daselbst beim Auslad verseucht (Maul- und Klauenseuche) befundene Schlachtviehtransporte italienischer Herkunft nach Vorschrift von der Einfuhr zurückweisen zu lassen, und zwar deshalb, weil die französischen Behörden sieh weigerten, die verseuchte oder verdächtige Ware über französisches Gebiet zum Rücktransport anzunehmen. Es verblieb uns unter solchen Umständen kein anderer Ausweg, als die verseuchten und verdächtigen Tiere nach dem Schlachthaus in Genf überführen und daselbst schlachten zu lassen.

729

Um jedoch für die Zukunft in unseren Anordnungen nicht auf das Belieben der französischen Grenz- und Eisen bah nbehörden angewiesen zu sein, haben wir das Zollamt Genf-Bahnhof für die Einfuhr von Vieh geschlossen und die grenztierärztliche Untersuchung der per Bahn anlangenden Viehtransporte an die geographische Grenze nach La Plaine verlegt. Dort wird es uns jederzeit möglich sein, verseuchten und verdächtigen Transporten den Eintritt auf schweizerisches Gebiet zu verweigern und die französischen Behörden zur Zurücknahme solcher Transporte zu veranlassen.

D. Viehverkehr mit Deutschland.

Mit Rücksicht auf den bedrohlichen Stand der Maul- und Klauenseuche in Italien und die von daher bestehende Verschleppungsgefahr haben zu Anfang des Berichtsjahres die Regierungen von Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen die Einund Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen italienischer Herkunft verboten. Gegen Ende des Jahres traten zu gunsten der Schlachthäuser größerer Städte und Ortschaften Erleichterungen von diesem Verbote ein. Die über Chiasso und Luino mit Bestimmung nach Deutschland einlangenden Viehtransporte unterliegen ebenfalls der grenztierärztlichen Untersuchung und werden mit auf ,,Transit11 lautenden Passierscheinen durch die Schweiz direkt nach der deutschen Grenze geleitet.

E. Viehverkehr mit Österreich-Ungarn.

1. In Berücksichtigung wiederholter Eingaben der Regierungen von Appenzell A.-Rh., I.-Rh. und St. Gallen, sowie irn Hinblick auf den damals ziemlich günstigen Viehseuchenstand im benachbarten Vorarlberg haben wir unterm 18. September den Bundesratsbeschltiß vom 10. März 1891 betreffend das Verbot der Einfuhr von Nutzvieh aus dem Auslande längs der st. gallisch-österreichischen Gron/e auf Zusehen hin außer Kraft gesetzt, in der Weise, daß nunmehr auch Nutzvieh österreichischer Herkunft über bestimmte Zollämter nach den Kantonen Appenzell A.-R., I.-R. und St. Gallen importier), werden darf. Alle eingeführten Tiere mit Ausnahme der Schafe und Ziegen werden mit dem Datumbrand versehen; dieselben müssen am Tage der Einfuhr nach dem Bestimmungsort transportiert werden und haben daselbst während zehn Tagen Stallbann zu bestehen.

Durch diese Maßregeln soll verhindert werden, daß das importierte Nutzvieh während der Inkubationsperiode der Maul- und Klauenseuche in Handel und Verkehr gelange.

Bnndesblatt. 47. Jahrg. Bd. I.

50

730

2. Die Abfertigung der Schlachtviehtransporte österreichisch ungarischer Provenienz findet unverändert in den Bahnhöfen von Buchs und St. Margrethen statt. Für diese Transporte gilt nach wie vor die Vorschrift, daß sie das Gebiet von Vorarlberg in plombierten Wagen transitieren.

Der Vieh verkehr im Bahnhof Buchs hat eine bedeutende Steigerung erfahren, so daß sich die dortige Rampen- und Quaianlage als für die gegenwärtigen Bedurfnisse zu klein und zu wenig praktisch angelegt erweist. Wir sind mit der Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen in Unterhandlungen über eine zweckentsprechende Vergrößerung resp. Neuerstellung der Anlage.

3. Seit Beginn des Jahres hat sowohl die Statthalterei von Tirol und Vorarlberg als die Landesregierung von Salzburg die Einfuhr und den Transit von schweizerischem Vieh verboten. Die Bemühungen der schweizerischen Gesandtschaft in Wien konnten bisauhin die Aufhebung dieser Maßregeln nicht erreichen.

F. Viehverkehr mit Italien.

1. Die Einfuhr von Nutzvieh aus Italien blieb nach Maßgabe des Bundesratsbesehlusses vom 10. März 1891 verboten. Ausnahmen wurden lediglich bezüglich der für den Kanton Tessin benötigten Arbeitsochsen gestaltet. Diese Tiere waren dazu bestimmt, im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet zu werden. Mit der Zeit stellte sich jedoch heraus, daß mit denselben ein ziemlich schwunghafter Handel nach der Innerschweiz getrieben wurde, weshalb wir dem Kanton Tessin die eingeräumte Vergünstigung entzogen.

Gegen Schluß des Jahres ist in den an Italien grenzenden Thalschaften des Kantons Graubünden die Viehverkehrskontrolle eingeführt worden. Gestützt hierauf und auf die geographische Lage dieser Thäler, sowie die dadurch bedingten vielfachen Verkehrsbeziehungen mit der italienischen Nachbarschaft haben wir auf Zusehen die Vieheinfuhr nach dem Puschlav, Engadin, Bergell und Munsterthal freigegeben. Mit Ausnahme der Schafe und Ziegen werden sämtliche Tiere mit dem Datumbrand versehen; dieselben 8ind beförderlichst nach dem im Passierschein bezeichneten Bestimmungsort zu transportieren und daselbst entweder zu schlachten oder zehntägigem Stallbann zu unterwerfen.

2. Die Einfuhr von Schlachtvieh ist nach Vorschrift des Bundesratsbesohlusses vom 27. Dezemberl893 (Bundesbl. 1893, V, 807) geregelt. Der große Teil der Kantonsregierungen ist um die daselbst vorgesehenen Ausnahmebewilligungen eingekommen. Die aufge-

731 stellten Beschränkungen haben den guten, viehseuchenpolizeilieh besonders hoch anzuschlagenden Erfolg gehabt, daß sich die Einfuhr nunmehr ausschließlich nach den vorhandenen Bedürfnissen des Konsums richten muß und daß damit die rasche Schlachtung der importierten Tiere und jedes Unterbleiben von Handel und Verkehr mit denselben gesichert ist. Direkte Seuchenverschleppungen durch italienisches Schlachtvieh sind denn auch nicht vorgekommen, während zahlreiche Fälle von Maul- und Klauenseuche im Stadium des Ausbruches anläßlich der Abschlachtung italienischer Transporte in den Schlachthäusern konstatiert, daselbst isoliert und damit für den übrigen Viehstand unschädlich gemacht werden konnten.

3. Die der Regierung des Kantons Graubünden zur Prüfung vorgelegte Frage, ob es nicht im Interesse des dortigen Kantons und seines eigenen Viehstandes liegen würde, dem italienischen Sömmerungsvieh inskünftig den Eintritt zu verwehren, hat auch im laufenden Jahre ihre Erledigung nicht gefunden. Mit Rücksicht auf die von der Frage berührten Interessen hat die bündnerische Behörde Erhebungen darüber veranstaltet, welche Einnahmen die Alpbesitzer aus dem italienischen Sömmerungsvieh erzielen, und "ob und inwieweit eventuell die Bestoßung der bündnerischen Alpen ersatzweise durch Vieh aus den Kantonen Appenzell und St. Gallen bewerkstelligt werden könnte. Die daherigen Ermittlungen sind zur Zeit nicht zum Abschluß gelangt, so daß der Eintrieb der italienischen Sömmerungsherden wie letztes Jahr auf Grundlage der Mailänder Vereinbarung erfolgte. Trotz aller Vorsichtsmaßregeln konnte auch diesmal die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach dem Kanton Graubünden nicht vermieden werden.

Tl. Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra.

1. Allgemeines.

a. Das Zollamt L a u f e n b ü r g ist für die Pflanzeneinfuhr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 geöffnet worden; für den .Grenzverkehr mit Baden wurden außerdem geöffnet: die Zollämter R a f z , R h e i n a u , ü u r s t g r a b e n , S c h i e i t h e i m und die Zollbezügerei O s t e r f i n g e n.

b. Im Hinblick auf die besondern Verhältnisse, in welche der Eanton Genf durch die Nachbarschaft zahlreicher, nicht zerstörter

732 Reblausherde auf französischem Gebiete versetzt ist, wurde in Abänderung des bisherigen Verfahrens zur Bekämpfung der Reblaus die Anpflanzung amerikanischer Reben in einem Teile der Gemeinden dieses Kantons (Zone A) gestattet (Bundesratsbeschluß vom 28. Februar 1894, s. Bundesbl. 1894, I, S. 499). Im übrigen Teile des Kantons (Zone B) ist die Anpflanzung dieser Reben nur auf Versuchsfeldern zulässig, die in beschränkter Anzahl und Ausdehnung eingerichtet werden dürfen. Solcher Versuchsfelder bestanden 18 im Jahr 1893, zu welchen im Berichtsjahre noch 16 neue hinzugekommen sind.

Ein über diese Versuchsfelder nähere Auskunft gebender Bericht befindet sich bei den Akten.

2. Beiträge an die pro 1893 zur Bekämpfung der Reblaus gemachten Auslagen.

Die Auslagen, die von den Kantonen Zürich, Waadt, Neuenburg und Genf im Jahr 1893 zur Bekämpfung der Reblaus gemacht worden sind, beziffern sich auf folgende Beträge : 1.

2.

3.

4.

Zürich . .

Waadt . .

Neuenburo' .

Genf. .".

. Fr. 44,605. 82 (pro 1892 Fr. 45,116. 91) . ,, 87,048. 45 ( ,, ,, ,, 36,306. 30) . ,, 22,197. 85 ( ,, ,, ,, 28,600. 55) . r 95,755. 85 ( ,, ,, ,, 70,667.05)

Total

Fr. 249,607. 97 (pro 1892 Fr. 180,690. 81)

Ein Bundesbeitrag von 40 °/o wurde an folgende Auslagen verabfolgt : Un terEntschädiVersu chungs- und flugen für Kantone. Vertilgungs- tilgung!

erstörung arbeiten.

mittel.

von Ernten.

ffr.

Fr.

Fr.

Zürich 19,073. 35 2,688. 65 1,147. 90

Total.

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

22,909. 90 9,163. 96 74,080. 28 29,632. 11

Waadt 48,368. 28 25,193. 25 518. 75 Neuenburg 13,584. 90 4,045. 50 2.800. 90 20,431. 30 8,172. 52 Genf 49,285. 85 15,325. 65 11,569. 45 76,180. 95 30,472. 38 1893: 130 ,312. 38 47,253. 05 16,037. -- 193,602. 43 77,440. 97

(1892: 100,284. 35 29,716. 20 9,629. 35 139,629. 90 55,851. 96)

733

3. Das Auftreten der Reblaus im Jahre 1894.

Den uns von den Kantonen hierüber erstatteten Berichten entnehmen wir folgende Angaben, denen die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gegenüber gestellt werden: Anzahl der Kantone.

infizierten InfektionsGemeinden. punkte.

Zürich 1893 ,, 1894 Vermehrung Waadt 1893 ,, 1894 Vermehrung Verminderung Neuenburg 1893 ,, 1894

Umgegrabene, infizierten !ächwefelkoh Stöcke. behandelte m2.

9 19

76 273

287 13,069

3,608 25,153

10

197

12,782

21,545

18 15

9 145

14,144 3,800

33,004 26,142

10,344

6,862

136 3

11 11

217 596

2,221 8,552

8,372 35,764

--

379

6,331

27,392

Genf 1893 28 ,, 1894 (Zone B) 17

285 ?

31,625 8,270

57,490 17,504

Vermehrung

B. Hagelversicherung.

Die Leistungen der Kantone für Förderung der Hagelversicherung und dementsprechend auch die verabfolgten Bundesbeiträge weisen neuerdings eine erhebliche Zunahme auf, wie sich aus nachstehender Zusammenstellung ergiebt:

734

Kantonale Auslagen.

Policen.

Versicherungssummen.

Fr.

4,435 6,367 2,229 553 199 62 1,464 2,110 60 1,805 800 51 1,887 4,869 3,342 552 540 141

3,765,970. -- 7,057,290. -- 2,557,570. -- 334,250. -- 188,620. -- 85,020. -- 2,774,200. -- 1,550,180. -- 95,760. 1,103,990.-- 691,550.-- 47,130. -- 2,044,740. -- 2,859,750. -- 2,826,690. -- 1,000,790. -- 686,017. -- 482,190. --

Total 31,466

30,151,707.--

Kantone.

1. Zürich

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

. .

Bern . . .

Luzern . .

Obwalden Nidwaiden .

Zug ...

Freiburg . .

Solothurn Baselstadt Baselland Schaff hausen Appenzell A,-Rh.

St. Gallen .

Aargau . .

Thurgau . .

Waadt . .

Neuenburg .

Genf . . .

1893: 27,219 24,170,107.--

PrämienSummen.

Fr.

112,864. 10

Für Police- Für Prämienkosten.

zahlungen.

Fr.

Fr.

9,274. 60 119,516. 75 13,003.35 49,022. 70 4,346. 55 5,668. 40 993. 70 2,984. 20 298. 50 128. 70 1,057. 40 30,330. 50 2,781. 60 19,555. 80 4,009. -- 138.-- 1,628. 40 17,872. 50 3,429. 50 1,520.-- 15,967. 30 867. -- 96.90 4,446. -- 31,233. 70 53,022. 30 9,254. 30 6,328. 80 42,596. 10 1,156. 20 31,135. 50 190.70 26,257. 40 338. 40 21,076. 50

28,215. 90 32,559.

-- 7,745. 02 1,416. 85 1,581. 12 211. 48 4,549. 50 3,911. 16 651. 36 5,361. 75 3,992. 25 173. 40 6,246. 74 10,600. 46 10,648. 97 6,227. 10 12,939. 10 8,430. 60

582,654. 55 61,734.80 145,461. 76 459,988.--

Total .

Fr.

Bundesbeitrag.

Fr.

37,490. 50 18,745. 25 45,562. 35 22,781.17 6,045. 78 12,091. 57 2,410. 55 1,205.27 939. 81 1,879. 62 340. 18 170. 09 7,331. 10 3,660. 55 7,920. 16 3,960. 08 394. 68 789. 36 8,791. 25 4,395. 62 5,512. 25 2,756. 12 270. 30 135.15 10,692. 74 5,346. 37 19,854. 76 9,927. 38 8,488. 89 16,977. 77 7,383. 30 3,691. 65 13,129. 80 6,564. 90 8,769.

4,384. 50 -- 207,196. 56 103,598. 28

52,913.10115,407.71 168,320.81 84,160.40

735

0. Viehversicherung.

Unser Landwirtschaftsdepartement hat durch eine Kommission, bestehend aus den Herren Ständerat Lienhard, Regierungsrat in Bern, Professor Heß an der Tierarzneischule in Bern und Heinrich Abt, Rektor der aargauischen landwirtschaftlichen Winterschule von Btinzen, eine ^Anleitung zur Einführung der obligatorischen Viehversicherung in den Kantonen" ausarbeiten lassen und diese Anleitung den Kantonsregierungen zugestellt.

D. Massnahmen gegen die Futternot.

Die Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1893, betreffend Maßnahmen des Bundes gegen die Futternot (A. S. n. F.

Xni, 1018), beschäftigte sowohl unser Landwirtschafts- wie auch das Finanz- und Zolldepartement. Indem wir hinsichtlich des Umfanges, in dem die auf Mais und andern Futtermitteln gewährten Zollrückvergütungen in Anspruch genommen sind, auf den Geschäftsbericht des Zolldepartements verweisen, geben wir nachstehend eine Übersicht über die Auslagen, die von den Kantonen für Ermäßigung der Futterpreise, durch Übernahme von Transportkosten und von Kosten der Geldbeschaffung zu gunsten bedürftiger Landwirte gemacht worden sind, sowie Über die an diese Auslagen in Gemäßheit des citierten Beschlusses verabfolgten Bundesbeiträge.

173,528.

1,156.

5,560.

11,987.

915.

1,732.

5,316.

178,895.

58,827.

7,121.

17,836.

2,701.

3,999.

1,650.

75,741.

230.

31,144.

1,048.

4,608.

77,405.

23,017.

684,426.

85 15 67 85 60 29 66 24 64 69 -- 15 50 85 16 -- 65 45 67 66 85 58

16,445.

8,568.

-- -- -- -- 2,049.

79,040.

16,983.

-- 4,279.

5,081.

-- -- -- 623.

-- 2,840.

4,819.

-- -- 140,733.

17 88

59 96 98 90 35

55 20 64

22

189,974.

9,725.

5,560.

11,987.

915.

1,732.

7,366.

257,936.

75,811.

7,121.

22,115.

12,671.

3,999.

1,650.

75,741.

853.

31,144.

5,988.

9,428.

77.405.

23,017.

932,431.

02 03 67 85 60 29 25 20 62 69 90 17 50 85 16 55 65 65 31 66 85 25

736

Kantonale Auslagen für Milderung der Futternot.

Einbuße Kosten auf abgegebenen der Total.

Waren.

Geldbeschaffung.

Pr.

Fr.

Fr.

-- -- 100,282. 78

Beiträge an Gemeinden und Kantone.

Privaten.

Fr.

1. Zürich 100,282. 78 -- 2. Bern -- 3. Luzern -- 4. Uri -- 5. Schwyz -- 6 . Obwalden . . . .

-- 7 . Nidwaiden . . . .

-- 8. Zug -- 9. Freiburg -- 1 0 . Solothurn . . . .

-- 1 1 . Baselstadt . . . .

-- 1 2 . Baselland . . . .

13. Schaffhausen . . .

4,888. 67 -- 1 4 . S t . Gallen . . . .

-- 1 5 . Graubünden . . . .

-- 16. Âargau -- 17. Thurgau -- 18. Tessin 19. Waadt 2,100. -- -- 20. Wallis -- 21. Neuenburg . . .

22. Genf -- Zusammen 107,271. 45

.Bundes* beitrag.

Fr.

50.141.

94,987.

4,862.

2,780.

5,993.

457.

866.

3,683.

128,968.

37,905.

3,560.

11,057.

6,335.

1,999.

825.

37,870.

426.

15,572.

2,994.

4,714.

38,702.

11,508.

' 466,215.

39 01 51 33 93 80 14 13 10 81 85 95 58 75 42 58 78 32 33 15 83 93 62

737

TIT. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Die Verwendung des Kredits von Fr. 60,000, den Sie den landwirtschaftlichen Vereinen und Genossenschaften pro 1894 bewilligt haben, ergiebt sich aus folgenden Zusammenstellungen. Es verausgabten : 1.

2.

3.

4.

5.

.

6.

7.

8.

9.

a. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein.

Für Kurse und Vorträge Fr. 12,512. 30 Für Abgabe von Fachschriften . . . . ,, 3,180. 18 Für Abgabe von Edelreisern ,, 2,000. -- Für drei Samenmärkte ,, 947. -- Für den schweizerischen milchwirtschaftlichen Verein : a.Für Buchhaltungsformulare Fr. 150. -- b. Für Diplome ,, 180. -- c. Für Deckung des Déficits der Beteiligung an der kantonalen Ausstellung in Zürich ,, 175. 60 ,, 505. 60 Für Prämien für zwei Schweineausstellungen ,, 500. -- Für Prämien für eine Geflügelausstellung . ,, 200. -- Für apistische Stationen ,, 1,000. Für Verwaltungskosten ,, 3,000. -- Total

Fr. 23,845. 08

Nachdem für die Förderung der Kleinviehzucht gemäß Art. 8 des Landwirtschaftsgesetzes die K a n t o n e Bundesbeiträge beziehen, können wir uns künftig nicht damit einverstanden erklären, daß der den Vereinen bewilligte Kredit ebenfalls für die Prämiierung von Kleinvieh an kantonalen oder gar lokalen Ausstellungen beansprucht werde.

b. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.

1. Für Kurse und Vortrage Fr. 2,131. 15 2. Für Abgabe von Fachschriften . . . . ,, 1,922. 35 3. Für Prämiierung gutgeführter Wirtschaften ,, 3,573. -- 4. Für Prämiierung von Käsereien . . . . ,, 1,630. -- 5. Für einen Samenmarkt ,, 163. -- 6. Für apistische Stationen ,, 240. -- 7. Für Käserei-Inspektionen ,, 4,138. -- 8. Für Ankauf von Zuchtschweinen . . . . ,, 2,832. 50 Total

Fr. 16,630. --

738

1.

2.

3.

4.

5.

c.

Für Für Für Für Für

Landwirtschaftlicher Verein des Kantons Tessin.

Kurse und Vorträge Fr. 2,481.

Alpprämiirungen 560.

Käsereiprämiirungne ,, 465.

Abgabe von Fachschriften ,, 200.

Verwaltungskosten ,, 292.

13 -- 90 -- 97

Total Fr. 4,000. -- d. Schweizerischer alpwirtschaftlicher

Verein.

1. Für Vorträge und Kurse 2. Für Alpinspektionen 3. Für Verwaltungskosten

Fr. 1,115. 80 ,, 5,943. 35 ,, .940. 85 Total

Fr. 8,000. --

e. Schweizerischer Gartenbauverein.

Derselbe wies Auslagen in folgenden Beträgen nach : 1. Für Vorträge und Kurse Fr. 2,742. 65 2. Für Bibliothekanschaffungen ,, 2,128. 99 3. Für Muster- und Versuchsgärten . . . . ,, 1,642. 30 4. Für Prämiierungen ,, 2,155. 40 Total

Fr. 8,669. 34

An diese Auslagen wurde ein Bundesbeitrag von Fr. 7000 ausgerichtet.

III. Abteilung.

Forstwesen, Jagd und Fischerei.

A. Forstwesen (im eidgenössischen Forstgebiet).

G e s e t z g e b u n g . Unterm 6. Dezember 1894 hat der Bundesrat beschlossen, dem Ausdruck "Korporations-Waldungen" im Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Ober-

739

aufsieht über die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 die Auslegung zu geben, dass darunter diejenigen Waldungen zu verstehen seien, die einen öffentlichen Charakter tragen und einem öffentlichen Zwecke dauernd dienen, sowie solche Waldungen, welche zwar nicht öffentlichen Zwecken dienen, aber von einer öffentlichen Behörde verwaltet werden.

Den Kantonen steht es dagegen frei, den Begriff der Waldkorporationeu noch weiter, nicht aber enger zu fassen, als derselbe vom Bundesrat definiert wird.

Die B u n d e s s u b s i d i e an die B e s o l d u n g e n ihrer hohem Forstbeamten haben, gemäß Bundesbeschluß vom 5. Dezember 1892, 15 Kantone in Anspruch genommen. Zur Ausrichtung kamen Fr. 53,501. 63.

Der Etat des w i s s e n s c h a f t l i c h g e b i l d e t e n Forstp e r s o n a l s stellt sich auf Ende 1894 wie folgt: a. Eidgenössische Forstbeamtungen mit Inbegriff der Professoren und der Assistenten der Versuchsanstalt an der forstlichen Abteilung am eidge- Stellen, nössisch Polytechnikum 10 b. Kantonale Beamtungen besetzt 107 vakant 2 109 c. Gemeinde- und Korporationsbeamtungen . . .

37 Zusammen 156 (gleich wie Ende 1893).

Die Kantone Graubünden und Tessin wurden eingeladen, den Bestand ihres zu wenig zahlreichen hohem Forstpersonals zu vermehren.

P r ü f u n g e n . Zur forstlich-wissenschaftlichen Prüfung gemäß diesbezüglichem Reglement vom 16. März 1885 haben sich 4 Kandidaten angemeldet, und 3 davon dieselbe bestanden.

Die eidgenössische Kommission für die forstlich-praktische Prüfung (Reglement vom 16. Juni 1885 und vom 9. September 1892) war den 30. und 31. Oktober besammelt. 5 Kandidaten hatten sich über eine, wenigstens einjährige Praxis nach ihrer forstlichtheoretischen Prüfung ausgewiesen und die Prüfungsarbeiten im Felde vorgelegt. An 4 derselben konnte das Zeugnis der Wählbarkeit an eine höhere Forststelle ausgestellt werden.

F o r s t k u r s e . Im Kanton Tessin wurde im Frühjahr 1894 die vom Vorjahre her verschobene zweite Hälfte eines italienischen

740

Kurses zur Heranbildung von Unterförstern, unter Leitung des Herrn Forstinspektors Merz und Assistenz des Herrn Kreisförsters Müller, abgehallen.

In St. Gallen fand im Juni ein forstlicher Fortbildungskurs für Unterförster statt, geleitet von Herrn Oberförster Schnider und unter Mithülfe der Herren Bezirksförster Fenk und Riettnann.

Verschiedene Kantone sorgten auch für Unterricht ihrer Bannwarte in kurzern Kursen.

W a l d v e r m a r c h u n g . Art. 10 des Bundesgesetzes über das Forstwesen stellt zur Durchführung dieser Arbeit einen allerdings etwas zu kurzen Termin von nur 5 Jahren. Bisher haben dem Gesetze volle Genüge nur die Kantone Zürich, Obwalden und Zug geleistet. Die Vermarchung der öffentlichen Waldungen ist in Appenzell A.-Rh. abgeschlossen, in St. Gallen dem Abschluß nahe, dagegen in beiden eben genannten Kantonen für Vervollständigung der Vermarchung der Privatschutzwaldungen noch nichts geschehen.

In den übrigen Kantonen ist die Vermarchung noch mehr oder weniger im Rückstande, und der Kanton Tessin hat dieselbe noch nicht einmal in Angriff genommen. Auf Schwierigkeiten stößt hie und da die Abgrenzung der Waldungen gegen Grund und Boden desselben Eigentümers. Wo genaue Waldpläne vorhanden sind, kann davon, unter Umständen, Umgang genommen werden.

Wir werden den Kantonen nächstens neue Termine zur Vollendung der Waldvermarchungen stellen.

V e r m e s s u n g s w e s e n . Gestützt auf genaue Prüfungen durch das eidgenössische topographische Bureau, waren wir im Falle, verschiedene Triangulationen IV. Ordnung als Grundlage für die Detail Vermessungen der Waldungen zu genehmigen, nämlich: \. diejenige für die Waldung der Unterallmendskorporation Roß- und Rüfiberg (Kanton Schwyz) mit 36 Punkten, 2. diejenige des Albulathales (Kanton Graubünden) mit .350 Zusammen 386 Punkten.

Gutgeheißen wurden ferner die Nelzentwürfe für die Triangulationen IV. Ordnung des Kantons Obwalden und der Thalschaft Unterengadin (Kanton Graubünden).

Bis Ende 1894 wurde in den Kantonen des eidgenössischen Forstgebiets, seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Forst-

741

wesen, nachstehende Anzahl trigonometrischer Punkte IV. Ordnung festgesetzt und versichert: im Kanton Bern ,, ,, Luzern ,, ,, Uri ,, Schwyz » Zug ,, ,, Appenzell A.-Rh.

,, ,, GraubUnden . .

2132 Punkte, 55 ,, 41 ,, 108 ,, 131 ,, . 216 ,, . 2127 ,,

Zusammen

4810 Punkte.

An die Kosten derselben trug der Bund Fr. 46,100 bei.

Geprüft wurden auf Wunsch der betreffenden Kantone und auf Kosten des Bundes die Detailvermessungen der Waldungen der graubündnerischen Gemeinden Scanfs und Sils (Engadin).

Den Kantonen Luzern und Glarus wurden die Koordinaten und Höhen der Punkte der Triangulation höherer Ordnung mit der Einladung zugestellt, die Triangulation IV. Ordnung und die Detailvermessung beförderlichst in Angriff zu nehmen.

Der gegenwärtige Stand der Detailvermessung ist aus nebenstehender Zusammenstellung (Tabelle I) ersichtlich. Im Berichtsjahr wurden 1420.70 ha. Waldungen instruktionsgemäß vermessen.

Mehr oder weniger genau wurden meist schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Forstwesen aufgenommen die Waldungen der Kantone Zürich, Freiburg und Waadt. Die Gesamtfläche der bisher im eidgenössischen Forstgebiet überhaupt stattgefundenen Waldaufnahmen beläuft sich auf 101,937.70 ha.

Bereits unterm 4. Januar 1893 haben wir Tessin eingeladen, die A u s s c h e i d u n g der dortigen Privatwaldungen in S c h u t z - u n d N i c h t s c h u t z w a l d u n g e n einer Revision zu unterwerfen, und voriges Jahr den Kanton an diese dringend notwendige Arbeit erinnert. Es kam uns hierauf zwar eine zusagende Ruckäußerung zu, aber bisanhin haben wir noch keinen Bericht über die Vornahme fraglicher Revision erhalten.

Dem Kanton Bern haben wir, gestützt auf Art. 11, letzter Absatz, des Bundesgesetzes, die Bewilligung zur A u s r e u t u n g eines kleinen Stückes Privatschutzwaldes erteilt, unter der Bedingung des Ersatzes durch eine Neuaufforstung von entsprechender Ausdehnung, und ebenso dem Kanton Schwyz bezüglich zweier, ebenfalls in Privateigentum liegender Schutzwaldparzellen

Tabelle I.

Waldvermessungen.

Tor Inkrafttreten der Instruktion für Detailvermessung-.

(29. Dezember 1882.)

Kanton.

Gemeinde- und Korporationswaldung.

Staatswaldung.

ha.

Zürich vollständig Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zue .

. . .

Freiburg vollständig Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Tessin Waadt vollständig Wallis

vermessen

88 4,104 20

a.

ha.

39 93 82

132 32 4,792 ·31 1,175 64

4,619

633 776

vermessen Total

2,259 7,894

67

7,233



66,263

ha.

1,346 20

a.

82 82

17

928 7,316 26 927 17 60 19,340 19,644 80

85

Staatswaldung.

30

137

11 .

. .

vermessen

a.

Seit Inkrafttreten der Instruktion bis Ende 1893.

54 77

122

79 1,586

88 52

88 28 81 86 68 50

2,267 366 2 193 219 1,340 11,004 54 1,021

40

Gemeinde- und Korporationswaldung.

Staatswaldung.

ha.

a.

8 3,682 1,970 1,157 741 48 695

24,772

ha.

a.

a.

1

09 48 73 10 78 46

254

473 94

--

ha.

254

j

05

361

608

238

05

1,166

3

Neuiuifnah me.

a.

Gemeinde- und Korporations- / u s il m mon.

waldung.

ha.

88 5,705

39 141 75 ' 8,947 4) ttt 3,240 1,157 5,860 48 ~28 -- 832

_

2,339

3,195 8,043 1,120 Ì 237 20,680 -- 30,886 I 54 55 j 8.255

9,735

1 18 j| 92,202

633 85 j 898

--

05

Angekaufte Privatwaldungen. -- · Neuauf nähme infolge A ussche idung vo n Wa ld und W eide. --

Staatswaldung.

--

1 1

Total.

Im Jahre 1894.

Gemeinde- nnd Korporationswaldung.

ha.

Xu Seite 741.

70

a.

ha.

a.

20 229 59 59 j 14,653 34 50 · 3,282 14'; 86 1,157 86 98 5,360 98 48 50 860

Ï

3,195 8,677 1,120 237 21,578 30,88« 54 1.0,594

40 71 09 08 73 95 78 55

52 101,937

70

40 86 09 08 73 95 78

742 Im Berichtsjahr wurden folgende S e r v i t u t e n abgelöst: 1. Beholzungsrechte 11 2. Weide- und Grasrechte 28 3. Streurechte l 4. Zäunungspflichten 12 5 . Verschiedene andere Rechte . . . . 3 6 Zusammen 88 Die Ablösungen in Geld beliefen sich auf Fr. 72,096. Nicht beteiligt haben sich voriges Jahr an diesen Arbeiten die Kantone Uri, Nidwaiden und Wallis.

Tabelle II giebt einen Überblick über die seit Inkrafttreten des eidgenössischen Forstgesetzes (10. August 1876) abgelösten, auf Schutzwaldungea lastenden, forstschädlichen Dienstbarkeiten.

Die Anzahl derselben beläuft sich auf 2448 ; für Ablösungen in Geld wurden Fr. 982,064 verausgabt.

Der Kanton Uri hat nocn nichts gethan, um der betreffenden Vorschrift in Art. 14 des Bundesgesetzes nachzukommen, wogegen die Kantone Zürich, Zug, Appenzell A.-Kh. und Waadt die Ablösuog vollendet haben. Wir zählten bisher auch Freiburg zu diesen Kantonen, es erzeigt sich nun aber nach einem erhaltenen Bericht, daß noch eine Anzahl Servituten auf den Waldungen des eidgenössischen Forstgebietes dieses Kantons lasten.

Auf wiederholte Anregung hin haben wir, unterm 23. November 1894, beschlossen und den Kantonen durch Kreisschreiben zur Kenntnis gebracht, daß der Eigentümer eines Schutzwaldes, welcher eine, auf letzterem lastende, in Weid-, Streu- oder ähnlicher Nutzung bestehende Dienstbarkeit abgelöst hat, nicht berechtigt sei, diese Nutzung nunmehr selbst auszuüben.

W i r t s c h a f t s p l ä n e . Die von den betreffenden Forstbehörden 1894 genehmigten Wirtschaftspläne stellen sich wie folgt zusammen: Provisorische.

Definitive.

nzabl. Fläche.

Anzahl. Fläche.

ha.

ha.

Bern . .

1 2 523 346.00 Luzern 1 42.80 -- --1 Uri . . .

1170 -- -- Schwyz 1 1 128 404.50 8t. Gallen 6 1484 -- -- Graubilnden 2 215 -- -- Wallis . .

10 4999 -- -- 4 8519 21 793.00

Tabelle II.

Zusammenstellung der Servitut-Ablösungen im Jahr 1894 und der gesamten abgelösten Dienstbarkeiten.

Von 1881 bis Ende 1894 abgelöste Servitute.

Anzahl der Im Jahr 1894 abgelösten Servitute.

Kanton.

BeholGras- Strene- Ver- ZaunAhlösungszungs- WeideTotal.

rechte. rechte. mischte pflicht. Total. betrag.

rechte.

rechte.

Rechte.

Fr.

Zürich (vollständig frei) .

Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glai'us Zug (vollständig frei) Freiburg Appenzell A. - Rh. (vollständig frei) . . . .

Appenzell I.-Kh. . . .

l St. Gallen Graubünden . .

. .

Tessin Waadt (vollständig frei) .

Wallis Total

1 1 1

5 1

3 1

3

5 2 10

1,900

74 5

336,612

1 5

3,800 1,390

23 54 25 134 60

35,457 14,660 13,065 89.756 4,118

166 254 1456 176 9 7 5 2448

6,064 41,020 233,476 120,184 13,282 49,850 24,520

2

7

6,120

12

6

26 2 5

31 16 25 1

9,222 8,314 41,350

--

-

36

12 ;

88

72,096

i

11

21

7

1

Fr.

1 1

1

1

Ablösungssumme.

982,064

l

Staatswaldungen.

Kanton.

Zürich Bern Lnzern I Uri .

Schwyz Obwalden . .

. .

Nidwaiden Glarus .

Zug i Freibnrg Appenzell A.-Eh Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen Granbünden . . .

. .

Tesäin Waadt j Wallis .

. .

Flächenausdehnung.

Verwendeter Same.

Aren.

kg-

1310.20 55.00 14.40

1252.60 28.00 23.00

27.22

28.00

10.00 267.00 40.00 76.00 256.00 5.00 691.82 139.00 17.10

48.50 111.50 15.00 43.00 65.ÜÜ 4.00 1106.00 113.00 60.00

2908.74 Total Stand des Jahres 1893 . .

2826.66 j C mehr Ì 82.08 1 1894 } | als 1893 1 weniger J ·~~

2897.60 2763.30 134.30

Gemeinde- und Korp. -Waldungen.

Privatwaldungen.

Flächenansdehnung.

Verwendeter Same.

Flächenansdehnung.

Aren.

9.60 561.50 168.18 59.30 678.03 237.27 28.59 196.53 367.85 540.40 181.00 12.00 1471.88 744.25

kg.

6.00 310.50 32.25 73.00 235.70 160.00 16.00 64.50 92.00 130.00 37.50 1.50 296.75 439.35

Aren.

92.40 54.50 73.32 17.60 7.51

201.00 270.55

135.50 80.00

14.00

5727.93 5685.05 42.88

2110.55 1737.75 372.80

834.23 982.12

147.89

1.00 31.60 64.50 30.00 421.00 26.80

Total.

Flächenausdehnnng.

Verwendeter Same.

Hektaren.

kg.

15.50 1.0200 19.2620 54.00 2.9650 10.50 29.00 0.9130 6.8554 16.90 2.3727 0.5681 2.00 1.9653 3.7785 4.00 8.3900 14.50 2.8550 1.00 1.18UO 21.4*88 61.50 7.7605 7.30 6.9182 3.5400 6.00 2.8765

kg21.50 1617.10 70.75 125.00 252.60 160.00 46.00 64.50 140.50 245.50 67.00 45.50 423.25 450.65 1106.00 254.50 140.00

222.20 382.50

94.7090 94.9383

5230.35 4883.55 346.80

160.30

0.2293

Verwendeter Same.

744

Stand der Saat- und Pflanzschulen in den Kantonen des eidg. Forstgebietes im Jahr 1894. Tab. III.

745

Es geht mit diesen für eine geordnete, nachhaltige Wirtschaft so ungemein wichtigen Arbeiten zu langsam vorwärts. Zum Teil fehlt es hierbei an der erforderlichen Anzahl wissenschaftlich gebildeter Förster und, was die definitiven Wirlschaftspläne betrifft, auch an der letzteren zur Grundlage dienenden Detailvermessung der Waldungen. Aber auch bei den entworfenen Plänen läßt die Durchführung derselben und die Kontrolle in manchen Kantonen sehr zu wünschen übrig.

Wie wir bereits in unserm letzten Bericht angeführt, ist Zürich betreffend seine im eidgenössischen Forstgebiet liegenden, nur 8.88 ha.

messenden öffentlichen Waldungen der diesbezüglichen' Vorschrift des Bundesgesetzes nachgekommen, und Glarus besitzt für diese ganze Waldklasse provisorische Wirtschaftspläne.

Im gesamten wurden für die Waldungen im eidgenössischen Forstgebiet bisher Wirtsehaftspläne entworfen : 1. Provisorische über 118,168 ha.

2. Definitive über 45,274 ,, Zusammen 163,442 ha.

K u l t u r w e s e n . 'Die Pflanzgärten nahmen Ende 1894, fast gleich wie im Vorjahre, cirka 95 ha. ein (Tabelle III), welches Maß zur Erziehung des zu deo Kulturen erforderlichen Pflanzenmaterials nicht hinreicht, so daß nicht unbedeutende Bestellungen außer dem eidgenössiscnen Forstgebiete, zum Teil sogar im Ausland, gemacht werden mußten. Wir haben uns Mühe gegeben, Kantone, die diesfalls zu wenig leisten, gelegentlich zur Erweiterung ihrer Pflanzgärten, resp. Anlage neuer, zu veranlassen, und werden unsere Mahnung, wenn nötig, erneuern.

Ins Freie wurden voriges Jahr 8,904,057 Pflanzen versetzt (1893: 7,782,204 Stück), wovon 7,892,500 Nadel- und 1,011,557 Laubholz (Tabelle IV).

Die mit Beiträgen aus der Buudeskasse, zu einem kleinen Teil aus der Hülfsmillion, ausgeführten 86 A u f f o r s t u n g s - und V e r b a u p r o j e k t e finden sich in Tabelle V zusammengestellt. Die Gesamtkosteu dieser Arbeiten beliefen sich auf Fr. 369,617. 59 (1893: Fr. 341,411. 35) und die Beiträge an dieselben: Aus der Bundeskasse auf Fr. 179,754. 54 Aus der Hülfsmillion auf ,, 4,710. 42 Zusammen Fr. 184,464. 96 Neue Projekte wurden im Berichtsjahr von 9 Kantonen 76, behufs Bewilligungen von Subsidien, angemeldet, in einem GesamtKostenvoranschlag von Fr. 693,792. 35 (Tabelle VI).

Buadesblatt. 47. Jahrg. Bd. 1.

51

Tabelle IV.

Aufforstungen im eidgen tesischen Forstgebiet während des Jahres 1894.

TVadelhöl z er.

Zu Seite 745.

Total.

Liinlbliölzei-.

i

Kantone.

Fichten.

Weißtannen.

Lärchen.

Kiefern.

arven.

1

Verschulte Pflanzen.

Unverschnlte !

Pflanzen. i

Total.

Unverschulte,, Pflanzen.

Verschalte Pflanzen.

L 0 t £l l.

Verschulte Pflanzen.

Same.

Unverschulte Pflanzen.

Total.

kg.

Zürich .

Bern .

106,380 1,515,945

600 336,828

157,156

188,100

11,470

7,880

Schwyz

40,380 645,035

2,400

16,220 19,844

Obwalden .

127,680

5,500

13,447

77,400

2,500

5,500

123,625

4,855

337,140 i

100 7,430 17,780 10,300 200 63,250 __

199,840 341,610 j

23,520 2,500

Luzern

i Uri

.

Nidwaiden Qlarus

; Zug ' Freiburg i Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh. . . .

Ì St. Gallen Graubünden . . . .

! Tessin Waadt ' Wallis .

116,847 807,320 199,920 87,423 1,088,760

73,850 !

Summa

~

6,077,255 ' 484,378

555

5,570 34,175 5,550 3,080 55,350 222,530 191,710 11,980 i

;

!

71,280 826,682

540 184,215 1,200 11,850 2,735 5,600 5,100 255 9,500 2,600 1 3,350 2,200 48,600 43,935 22,950 1,830 !

7,755 · 354,215

.

30,700

108,075 2,221,044

108,075 23,800

2,244,844

198,550

10,100

208,650

29,759

68,450 670,014

68,450 640,255 2,425

500

1,810

6,410 :1

, ,

1

j

*4,350 !

8,255 ;

2,870 !

:

:

2,650 i l|l 9,970 i 1

179,092

71,610

2,423,936

3,200

13,540

13,300

222,190

41,250 4,300

85,700 644,555

24,000 29,759

109,700 674,314

23,520

156,992

21,180

178,172

3,620

19,900 ;;

126,835

2,000

128,835

10,700

137,647

1,700 23,150 1,400

139,347

1,330

.

13,750

137,535

5,050

91,000 142,585

4,000 23,100 6,900

138,977

4,370

143,347

840,535

46,250

224,620

1,400

886,785 226,020

-- 1,200 124,190 . 174,550 6,000 . ' 26,590 127,175 « 376,345 8,900 : 102,420 4,500 i 17,100

94,103

91,000

91,000

840,535 92,903 ' 1.256,370 597,830 442,370

2191,20 92,903

151,235 ;

2,670 , 23,100 ; -- ;

6,900

360,790 1 55,535

1,200 49,760 20,590 249,170 93,520 12,600

188,519 . 7,892,500

616,462

16,000

1,272,370

74,030

671,860

1,000 ; 4,300

3,050

863,685

442,370

359,790 j

7,703.981

47,810

4,300

1,280 |

154,652

111,975 2,352,326 208,890

]

24,000 --

153,372 91,000

217,720 |

10,340 17,250

395,095 !

3

111,975-

3,900

--

3,900 131,282

i

1,011,557

!

i

94,103

52 321 2

1

1,306,130 ' 140,790 \ 1,446,920 698,450 80,030 618,420 691,540 ; 127,175 , 818,715 9,900 i

463,210

8,800

172,635

8,320,443 ; 583,614

8,904,057

453,310 i 163,835 1 ' i

120 8

~4 92 3,175 !

56 14 i 3,844

Ausgerichtete Beiträge an ausgeführte Aufforstungs- und Verbauungsarbeiten pro 1894.

Kostenbetrag.

Fr.

1. Bern: 17 Projekte: Dorfbach (Abschlagszahlung), Ringgenberger, Wildbäche (Abschlagszahlung), Hungerrain, Grubenwald, Loosgräben, Hohenlaßund Doggeiisgraben (Abschlagszahlung), Knubelweide, Kohlerenweide, Schlittwegbruch (Abschlagszahlung) , Grön, Obere Hundschüpfen (Abschlagszahlung), Bifangweidli, Öschmattgraben, Niederenzi (Abschlagszahlung), Feldmatt, Untere Mühlehohlen, Mühlehohlen Eymatt und Grabenmatt . . . .

Beiträge-ans der Bundeskasse. Hülfsmillion.

Fr.

Fr.

Total.

Fr.

69,072.65

37,056.70

--

37,056.70

15,789. 48 1,940.35

7,980. 69

--

7,980.

69 1

948. 75

--

948. 75

795. 55 4,231.60

422. -- 2,115 80

-- --

422.-- 2,115. 80

14,105. 41

8,463. 25

--

8,463. 25

Übertrag 105,935.04

56,987.19

--

56,987.19

2. Obwalden : l Projekt : Einzugsgebiet des Eybaches bei Lungern (Abschlagszahlung) 3. Nidwaiden: 1 Projekt: Luogernzug 4. Glarus: 1 Projekt: Hirzli (glatter Kamm) (Ab5. Zug: 1 Projekt: Großmattstollen (Abschlagszahlung") 6. Freiburg : 2 Projekte : Schwand neuf und Schwand à Lise, Gros Commun (Abschlagszahlung) . . .

746

Tabelle V.

Kostenbetrag.

Fr.

Beiträge aus der Bundeskasse Hülfsmillion.

Fr.

Fr.

Total.

Fr.

Übertrag

105,935.04

56,987.19

--

56,987.19

7. St. Gallen: 16 Projekte: Kuhlen, Kubelloch, Tobel (Abschlagszahlung), Bluzen, Roßwald (Abschlagszahlung), Unter dem Schindelboden, Tristeli, Stein, Schwamm- und Stellenwäldli,. Reschu-Kürschnen, Fäschmuttenberg, Lochezen, Rütibrunnen (Abschlagszahlung) , Längplanke, Guntlibergspitz, Dägelsberg

24,340.07

11,726.72

527.12

12,253.84

8. Graublinden: 8 Projekte: Pizokel (Abschlagszahlung), Muntatsch, Rheinau (Abschlagszahlung), Provanco-Rüfe, Hohe Brücke, Giandains (Abschlagszahlung), Rheinsand außer der Tomba, Val Spignas und Val Male

65,644.70

25,653.26

1708.94

27,362.20

9. Tessin: 33Projekte: SopraCucurei, Riale dell'Uomo, Leggiuna, Oviga, Faedone, Pian d' Arbigo, Ovia e Valli, Sponda sinistra della Maggia, Costa sopra Loco, Sotto l' abitato di Cevio, Sopra 1' abitato di Cimadera, Sotto 1' alpe di Pietra Rossa, ValleCrana,, Valle Scareglia-Insone, Caromano, Valle di Bidogno, Boscone di Biasca, Torrente Molina, Monda e Valleggiai, Pedriso, Sopra le cantine di Mendrisio,

Übertrag 195,919.81

94,367.17 2236.06

96,603.23 §

748

Kostenbetrag.

Fr.

Übertrag

Beiträge ans der Bundeskasse. Hülfsmillion.

Fr.

Fr.

Total.

Fr.

195,919.81

94,367.17

2236.06

96,603.23

Sponda di Canvera, Monte Boglia, Frisc-Campea, Grande Frana sotto Campo (alles Abschlagszahlungen), Pozzola e Bruggee, Sotto l'abitato di Piandera, Corcapolo, Ghitello, Valle Pium, Decorgia, Sponda, Saleggi 117,565.11

65,053.84

1780.98

66,834.82

10. Waadt: 2 Projekte: Haute Veveyse (Abschlagszahlung), Haut Ferruz (Abschlagszahlung) . . .

20,808.70

9,000. --

--

9,000. --

11. Wallis: 4 Projekte: Emshorn, Bodenhalde (Abschlagszahlung), Escherwald-Schuttlärchen (Abschlagszahlung), Oberwald (Abschlagszahlung) . .

35,323.97

11,333.53

693.38

12,026.91

Total: 86 Projekte

369,617.59

179,754.54

4710.42

184,464.96

Tabelle VI.

Angemeldete und vom Bundesrat genehmigte Aufforstungs- und Verbauprojekte pro 1894.

Beitrag Kostenbetrag.

ans der

Fr.

Bundeskasse.

Fr.

Bern: 33 Projekte: Sonnenhalb-Lauenen, Zihlflucht, Dorfbach-Brienzwyler (Nachtragsprojekt), in der Gstelli, Sehuttkegel des Alpbaches, Strandboden am Thunersee, Schneitweiden, Schutthalde beim Trürnmelbach, Schutthalde unter dem Staubbach, Spißbachgebiet (Nachtragsprojekt) , Sanshornzüge (Nachtragsprojekt), Risbachrieselen (Nachtragsprojekt), Suldgraben, Schönenbodengraben, Vorholzallmend und Buntalberg, Mattengraben, Taubengraben, Heimweidgraben, Reulissengraben, Plachtigraben, Kratzhaltengraben, Vorder-Gmüriden, Feldmatt, Untere Mühlehohlen, Napf (Nachtragsprojekt), Niederenzi (Nachtragsprojekt), Gauchheil, Hirsigraben, Ober-Sortelberg, Einzugsgebiet des Grundbaches, 394,066. 70 Kurzeneigraben, Ferzbachgebiet, Einzugsgebiet des Hornbaches .

236,024. 32

26,657. --

15,257. 10

3. Schwyz: 2 Projekte: Schneeälpeli, Obersteinwald und Sihlhaldenwald .

4,174. --

2,087. --

4. Nidwaiden: l Projekt: Luogernzug

1,848. --

948. 75

5. Glarus: l Projekt: Alt-Stafel in der Mehrenalp

3,683. --

1,473. 20

Übertrag 430,428. 70

256,390. 37

749

2. Uri: 4 Projekte: Gosmerlibach, Gangbach, Schwandenberg und Brusti, Obere Wannelen und bei St. Anna (Nachtragsprojekt)

2,685. --

1,528. --

7. Graubünden: 14 Projekte: Sur Villa, Pizokel (Nachtragsprojekt), Crap Sassellas, Uellrüfe, Arschaidas, Valauta, Scala, Carmils, Val Spignas und Val Male (Nachtragsprojekt), Urezza, Kirchberg II, Buorcha, Plan della Grappa, Rheinsand bei der Rodelser-Brücke 113,992. 45

61,846. 85

8. Tessin: 16 Projekte: Valleggiai e Monda (Nachtragsprojekt), Paura Gaggio sopra T abitato Brione Verzasca, Monte Pettine (Nachtragsprojekt), Sponda di Canvera Arvenone e Frana dell' Isola (Nachtragsprojekt), Torrente Molina (Nachtragsprojekt), Sasso del Burro e del Bruglione, Sgrüß, Frisc-Campea, Prato Lavizzara (Beitragserhöhung), Alla Corte di Camerino, Sassera, Meriggi di Pietra Rossa (Nachtragsprojekt), Val Grana e Vallone (Nachtragsprojekt), Grande Frana sotto Campo, Valle del Cassone, Valle Pium (Nachtragsprojekt) 118,103. 92

67,145. 96

9. Wallis: 8 Projekte: Bodenhalde, Nulla, Schweifbodenschlucht, La Chaux Montagne de Louze, Grand Combaz Montagne de Louze, EscherwaldSchuttlärchen (Nachtragsprojekt), Emshorn (Nachtragsprojekt), Oberwald (Nachtragsprojekt)

28,582. 28

15,259. 14

Total: 76 Projekte

693,792. 35

402,170. 32

Übertrag 6. St. Gallen: l Projekt: Girstein*)

*) St. Gallen hat außerdem 15 Projekte in einem Gesamtkostenvoranschlag von Fr. 26,589. 20 angemeldet, über welche die Berichterstattung noch aussteht.

750

Fr.

430,428. 70

Beitrag ans der Bandeskasse.

Fr.

256,390. 37

Kostenbetrag.

751

Wir sehen uns veranlaßt, hier besonders hervorzuheben, daß den Anlagen von neuen Schutzwaldungen große Schwierigkeiten verschiedener Art begegnen, und dies ganz besonders dann, wenn der aufzuforstende Boden Privaten gehört, denen aus den Waldanlagen kein Vorteil, sondern Nachteil erwächst, indem der Weidboden höheren Nutzen abwirft als der neugegründete Wald, der in den betreffenden hohen Lagen erst nach einem Jahrhundert einen Ertrag erwarten läßt.

Nach Art. 22 des Bundesgesetzes sind die betreffenden Kantone allerdings berechtigt, nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, vom 1. Mai 1850, die Abtretung des Bodens zu verlangen, dje meisten Kantone machen aber von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und es unterbleiben infolgedessen oft die wichtigsten und dringendsten Aufforstungen. Die Kantone Bern und Freiburg sind diesfalls auf eine sehr anerkennenswerte Weise vorgegangen, indem sie zu Neuaufforstuugen ausgedehnte Grundstücke im Hochgebirge angekauft haben.

Wir werden diesen Gegenstand im Auge behalten und nötigenfalls zu geeigneter Zeit uns erlauben, den hohen eidgenössischen Räten darüber Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen.

Über den in den Lärchenwaldungen der Kantone Graubünderi und Wallis bedeutenden Schaden verursachenden grauen Lärchenwickler (Steganoptycha pinicolana) haben wir eine kleine Schrift veröffentlicht, in welcher auch die Mittel bezeichnet sind, um der allzugroßen Vermehrung dieses Insektes nach Möglichkeit zu begegnen.

B. Jagd und Vogelschutz.

a. Jagd.

Glarus teilte uns unterm 1. Dezember 1894 mit, daß die Absicht vorliege, an das nächstjährige ,,Memorial" einen Antrag über Verbot des Haltens von Jagdhunden für eine Anzahl Jahre, behufs Hebung der Jagd und namentlich des Rehstandes, zu stellen, und frug an, ob ein solches Verbot dem Bundesgesetz gegenüber zulässig wäre.

Wir beantworteten die Anfrage dahin, daß das Bundesgesetz betreffend die Jagd über das Halten von Jagdhunden keine Bestimmungen enthalte, sondern nur über die Verwendung von solchen auf der Jagd. Das Verbot des Haltens von Jagdhunden würde aber auch die Verwendung letzterer zur Jagd ausschließen, was nach Ansicht des Bundesrates zu weit gegangen wäre. Dagegen

752

seien die Laufhunde, insbesondere diejenigen, die auch allein und zu jeder Zeit jagen, der Jagd und namentlich dem Hasen- und Rehbestand sehr nachteilig.

Um diesem Schaden vorzubeugen, habe Schaffhausen in Art. 11 seiner Vollziehungsverordnung folgende Bestimmung aufgenommen: ,,Die Verwendung von sogenannten Laufhunden bei der Jagd ist verboten"1.

Der Bundesrat habe sich nicht veranlaßt gesehen, dagegen etwas einzuwenden, und dürfte diese Bestimmung auch in Glarus zum Schutze des Jagdwildes genügen.

Auf ein Gesuch von Appenzell A.-Rh. um Erhebungen bei erlegten Gemsen mit Bezug auf die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche durch dieselben, um eventuell eine Änderung des ßundesgesetzes vom 17. September 1875, betreffend die Jagd im Hochgebirge, zu erwirken, haben wir folgendes erwidert: Der Bundesrat werde nicht ermangeln, überall da, wo der Maul- und Klauenseuche verdächtige Gemsen bemerkt werden sollten, Abschuß und Untersuchung derselben zu verlangen. Er werde auch nicht unterlassen, auf die bezüglichen Gesuche hin den Abschuß von Gemsen in Bannbezirken zu bewilligen, in denen der Schaden in Weiden und Waldungen, infolge zu starker Vermehrung dieses Wildes, erheblich wäre, wie dies laut dem von der Regierung von Appenzell A.-Rh. erwähnten Schreiben im Bannbezirk Säntis der Fall zu sein scheine.

Im Laufe des Berichtsjahres kamen zur Inspektion die Jagdbannbezirke: Kien- und Suldthal, Kanton Bern, Schratten-Rothorn, Kanton Luzern, Schloßberg-Tiilis, Kantone Uri und Unterwaiden, Grieselstock-Bisithal, Kanton Schwyz, Moléson, Kanton Freiburg, Spadlatscha. Traversina und Bernina, Kanton Graubünden, Arolla, Entremont, Val d'Illiez, Kanton Wallis.

Die Berichte und Anträge der Jagdinspektoren wurden den betreffenden Kantonen in Abschrift zugestellt, zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung derjenigen Anträge, mit welchen wir uns einverstanden erklären konnten. Es betrafen dieselben meistens Besoldungsverhältnisse, Unfallversicherung und Ausrüstung der Wildhüter und Abschuß. Auf die Anträge zu Abänderungen der Grenzen der Bannbezirke traten wir grundsätzlich nicht ein.

753

Wie sich aus beiliegender Tabelle VII ergiebt, ist, obigem Grundsatz entsprechend, die Flächenausdehnung der Bannbezirke mit 1,992 km 2 sich gleichgebliebeo ; die Anzahl der Wildhüter hat sich von 40 auf 39 vermindert. Letztere brachten 1894 70 Frevel zur Anzeige (1893: 39) und erlegten an Raubzeug 506 Haarwild und 561 Federwild, zusammen 1067 Stück (1893: 433 und 631, zusammen 1064 Stück). Im Bezirk Faulhorn (Kanton Bern) allein wurden 151, im Bezirk Churfirsten 95 Stück abgeschossen.

Die Kosten der Wildhut beliefen sich auf Fr. 36,441. 55 (1893 : Fr. 36,908. 95) und betrafen : 1. Fixe Besoldungen und Taggelder . . . . Fr. 31,758. 90 2. Unfallversicherung ,, 991.10 3. Bewaffnung und Ausrüstung, samt Zulage für Munition ,, 826.7U 4. Entschädigung für Bekleidung und Wohnung ,, 851. -- 5. Schußprämien ,, 972.90 6. Aushiilfe bei der Aufsicht ,, 906. 70 7. Verschiedenes ,, 134. 25 Zusammen

Fr. 36,441.55

Auf den Quadratkilometer berechnet, kommt die Wildhut auf Fr. 18. 29 zu stehen. Der Bundesbeitrag zu 1la der Kosten beläuft sich auf Fr. 12,147. 18 (Tabelle VII).

Im allgemeinen hat sich die Tüchtigkeit und der Diensteifer der Wildhüter wesentlich gebessert; auch die Ausrüstung vervollständigt sich von Jahr zu Jahr und die Tagbücher werden vorschriftsgemäß geführt. Dem Wildhüter Durrer von Obwalden wurde für seine, bei Abfassung von Wilderern bewiesene Anstelligkeit und Mut eine Prämie zuerkannt.

Die betreffenden Bußgerichte beurteilen die Jagdfrevel strenger als früher, doch sind bei einzelnen Jagdübertretuugen, z. B. im Bezirk Churfirsten, noch zu große Rücksichten getragen worden.

Der milde Winter und der gesunde Stand des Nutzwildes hat zur Vermehrung desselben, namentlich des Haarwildes, ungemein beigetragen. Im Bezirk Churfirsten wurden einmal unter 12 Stück Gemswild 5 Kitzen gezählt, ein andermal unter 7 Stück 4 Kitzen.

In den 4 Bezirken des Kantons Bern sollen cirka 1220 Stück Gemsen stehen. In den Bezirken Faul- und Giflerhorn war der Stand so bedeutend, daß ein angemessener Abschuß angeordnet wurde. Im sehr stark besetzten glarnerischen Bezirk Kärpfstock und im Glärnisch kamen 56 Stück zum Abschuß, in Graubünden 9 Stück, eine geringere Zahl in den Kantonen Schwyz und Waadt. In Lawinen kamen 1894 wenige Tiere um.

Wildhut in den Jagdbannbezirken im Jahre 1894.

Baiiiil:>eyui'l£e.

Wildhü ter,

Grosse.

Kanton.

Name.

1

; per ; Bezirk.

!

;

r

\.

2.

3.

4.

Bern

Faulhora Kienthal-Suldthal . . .

Gifferhorn ; Hohgant ji

Schratten-Rothorn

Luzern

.

. . ||

uri

Obwalden . . . .

Nidwaiden . . . .

Schwyz Glarus Freiburg

. . . .

Appetiteli A.-Hh.

Appenzell I.-Rh. .

Schloßbevg-Titlis

. . .

2

196 75 57 89

km

.

417

62 90 66 41 118

1 Säntis

;i

. .

2

;

3

10

41 ' 10 1 105 54 '

1 1 1 1 2.

5 2 2 1

1

Waadt

Rubly-Chaussy

36 ' l 121 85 !

110 110

1. Arolla 2 Entremont 3 Val d'Illiez, . .

149 86 53

Total

6

2

1. Bedretto 2. Verzasca

. .

7

1

1,992

1 2 2 1 1 2 1 1

9

Tessin

' Wallis

3 1 1 2

17 189

26 ( 1 189 '

.

Fr.

1

197

F derv ild.

Haarwild.

2 2 2 1 ' 1 2 ' 1 2 3

62

Fixe UnfallBesoldungen Versicherung oder Betrag der der Wildhuter.

Taggelder.

2

Grieselstock-Bisithal . . .

118 1. Kärpfstock ! 129 | 238 2. Glärnisch j 109 121 Moléson ' 121 i

S t . Gallen . . . . Churfirsten 1. Spacüatscha . .

Graubünden .

2. Traversina 3. Bernina . . .

;

.

!

km

Per Kanton.

288

1,992 39

;

6

2 , 12 5 1

69 34 37 4

82 24 1 51 1

15

9 9 14 14

:

12 19 16 34 15 33 1 1 7 l 18 13 67 10 1 10

15 17 28 10 10 62 9 28 11 15 35 8 16 52

l

4

70

506

i

* 61 1

8^753

Kosten der "VTilahiit.

Thätigkeit der WildliJüter.

i T Erlegtes Rau bwild.

Frevelderen Anzahl. anzeigen.

z,,

Fr.

Bewaffnung und Ausrüstung.

Zulage für Munition.

Entschädigung fUr Kleidung und Wohnung.

Fr.

Fr.

Fr.

Ver- i ; schiedenes, ;

SchußPrämien.

Zeitweilige Aushülfe.

Fr.

Fr.

Fr.

246. 90

199. 70

--

30.--

50.--

-- -- -- -- --

Total,

Bundesbeitrag.

Leistungen der Kantone per km a Bannbezirks- j fläche.

Fr.

Fr.

ii ij

Fr.

ii

5,400. --

336.--

125.--

1.95

300.-- 25.90

440.-- 700.--

15.30

456.--

54.30

290.-- 2,035. -- 1,019. 876.-- 732.--

75.-- 37.50

1 3,800.--

17.50

4.60

40. 83.--

16.10 25.05

101. --

3.--

250.--

1 3,000.--

20.--

5.30

293. 80

13.35

179. 10

13.10

177. 83

4.52

1,197. 55

10.89

l t Ì |

1,239.20

413. 07

10.24

-- Il -- !i 110.90 ;

819. -- 850. 55 4,835.80

273.-

91.-- :

283. 52

50.-- i

37.16

'

3,465. -

1,155. --

28.C4

5,411. 65

1,803. 88

49.20

23. 35

3,207. 55

1,069. 18

11.14

972.90 , 906.70 j 134.25 '

36,441.55

12,147. 18

--

180.--

-- --

'

11 3,592.65

158. 97

1,300. 50

56.--

14.40

6.12

'. 3,901. 50 i

25.--

_

126. 67

25.58

~~

20.--

380. -- 476. 90 881.40 537. 30 533. 50

1,611. 93

185. --

10.--

15.13

:|

--

336. 50

5.75

2,103. 17

1

69.20

300.-- 20.50

~

300.--

~~

70.--

30.55 171.40

1 3,285.-- 5,075. 90

55.-- 106. -- 67.--

132.--

144.--

12.g

15.-- 234. 50

41.--

750.-

3,600. --

11. --

6,309. 55 '

, 1 j !

' !

:

169. 80

;

:

!

'

l

31,758.90

991.10

608.05

218.65 ! 851.-- t '·

1

!

18.29

rt

754

Im Bezirk Churfirsten (St. Gallen) haben die Hühner und namentlich die Steinhühner erheblich zugenommen; auch aus dem Kanton Glarus sind diesfalls günstige Berichte eingegangen, während aus andern Kantonen immer noch über gestörte Brüten, namentlich durch Füchse, Iltisse und Marder, geklagt wird.

Die in den Churfirsten und im Glärnisch gegründeten Murmeltierkolonien gedeihen vorzüglich.

Der Wildschaden ist infolge des starken Gemsstandes hauptsächlich erheblich in deu Bezirken Faulhorn und Kärpfstock, weshalb hier auch Abschuß stattfand. Der Rehsehaden, in Kulturen, ist hie und da nicht unbedeutend, im Gebirge hauptsächlich an Arven.

b. Vogelschutz.

Im August 1894 faud in Bern der XI. internationale Tierschutzkongreß statt, an dem Herr Ritter Dr. C. Ohlsen eiuen Vortrag über die Vogelschutzfrage hielt und dem Kongreß Vorschläge über Anbahnung eines Bundes unter den verschiedenen Staaten Europas zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel vorlegte. Das Protokoll der Verhandlungen des Kongresses, das in Sache nähern Aufschluß geben könnte, ist noch nicht erschienen.

Im Berichtsjahr ist die II. Lieferung des Kataloges der schweizerischen Vögel, die Eulen und Spaltschnäbler enthaltend, mit 4 Kartenbeilagen erschienen.

C. Fischerei.

G e s e t z g e b u n g und F i s c h e r e i b e w i l l i g u n g e n. Im Berichtsjahr wurden genehmigt die Vollziehungsverordnungen der Kantone Tessin und Wallis zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Dezember 1888, so daß zu Ende des Berichtsjahres damit nur noch Graubünden im Rückstande sich befand.

Unterm 4. Mai 1894 hat der Regierungsrat des Kantons St; Gallen einen Beschluß betreffend Maßnahmen gegen Verunreinigung von Fischgewässern gefaßt.

Gestützt auf Art. 4, letzter Absatz, des Bundesgesetzes über die Fischerei, haben wir die Regierung von Bern, auf ihr Gesuch hin ausnahmsweise ermächtigt, ihren Pächtern von Fischenzen die Verwendung von Setzbären (Wartloff) und Jagdbären mit Maschen von 2,5 cm. Weite in verschiedenen benannten Bächen zu gestatten.

< 55 Ebenfalls auf oberwähnten Artikel 4 des Bundesgesetzes und ferner auf den Bericht der interkantonalen Konkordatskommission für die Fischerei im Vierwaldstättersee gestutzt, wurde die ausnahmsweise Bewilligung zum Fang des Weißfisches, Albeli (Coregonus exiguus, albellus Fatio), in genanntem See mit Netzen von einer Weite der Maschen von mindestens 2,4 cm. erteilt, jedoch einzig nur mit dem Weißflschnetz und mit Ausschluß der in § 15, Absatz 3, des Konkordats über die Fischerei im Vierwaldstättersee festgesetzten Schonzeit für diesen Fisch vom 20. September bis 31. Dezember. Der Bundesrat behielt sich vor, diese Bewilligung jederzeit wieder zurückzuziehen.

Das Gesuch einer Anzahl Fischer von Arth und Immensee vom 25. März 1894 um Zulassung von Netzen unter 22 mm., respektive 3 cm. Maschenweite für den Rötel- und Albelifang wurde, in Zustimmung zu der Ansicht der interkantonalen Aufsichtskommission für den Zugersee, abgewiesen.

Ausnahmsweise und unter gewissen Kontrollvorschriften wurden Bewilligungen zum Hechtfang während der Frühlingsschonzeit (Art. 15 des Bundesges'etzes) erteilt: 1. an den Kanton Aargau für den Hallwylersee, 2. an den Kanton Luzern für den Baldegger- und Sempachersee, 3. an den Kanton Zug für den Zugersee.

Ein Anstand betreffend eingeklagte Gefährdung des Fischbestandes und Unterbrechung der Cirkulation der Fische durch Trockenlegung eines Fisehgewässers bei den Wasserwerken der Papierfabrik Utzenstorf fand durch Anordnung zweckentsprechender Maßnahmen seitens der Forstdirektion des Kantons Bern seine vorläufige Erledigung.

F i s c h e r e i a u f s i c h t . Ende 1894 waren nach den uns eingegangenen kantonalen Berichten 124 Fischereiaufseher angestellt (1893: 115), deren Besoldungen, respektive Entschädigungen sich auf Fr. 46,755. 24 beliefen (1893: 43,316. 68). An denselben beteiligte sich der Bund mit den gesetzlichen 50 % oder Fr. 23,377.62.

Der Anregung eines Kantons Folge gebend, hat der Bundesrat unterm 31. Juli 1894 beschlossen: 1. Der Bund beteiligt sich mit Anfang kommenden Jahres 1895 an der Versicherung gegen Unfall der gemäß Art. 29 des Bundesgesetzes über die Fischerei, vom 21. Dezember 1888 angestellten Fischereiaufseher durch Ersetzung der Hälfte der von den Kantonen verausgabten Versicherungsprämien.

756

2. Die Kantone, die um einen solchen Beitrag einkommen, haben dem Gesuche den betreffenden Vertrag über Unfallversicherung und die Quittung über die entrichteten Prämien beizulegen.

Der F i s c h e r e i s c h ä d l i c h e T i e r e wurden im Berichtsjahr erlegt: 129 Fischottern, 268 Fischreiher, 13 Eisvögel, 178 Wasseramseln, 130 Krähen, zusammen 718 Stück (1893: 561 Stück).

Die hierfür verausgabten kantonalen Prämien beliefen sich auf Fr. 4204. 30, an welche der Bund einen Beitrag von Fr. 1992. 24 leistete.

S c h o n r e v i e r e . Im Kanton Bern ist die Allaine von Charmoille bis Pruntrut neu in Bann gelegt, im übrigen sind sich die Schonreviere gleich geblieben wie 1893. Die betreffenden Seestrecken nehmen gegenwärtig eine Fläche von 67 ha. und die betreffenden Flüsse eine Länge von 1886.75 km. und eine Fläche von 564.34 ha. ein. Gesamtfläche 631.34 ha.

Die Schonung ist größtenteils eine absolute, nur Bern hat sich in der Aare und Lütschine die Erteilung von Bewilligungen, zum Zwecke der künstlichen Fischzucht, vorbehalten und speciell in der Aare den Gebrauch der Rute vom Ufer aus gesittet.

Der Kanton Bern hat ferner, gemäß Art. 3 des Bundesgesetzes, die Einmündung der Aare in den Thunersee und der Aare und Lütsehine in den Brienzersee als Schongebiet abgegrenzt.

F i s c h s t e g e und S c h u t z g i t t e r . In Interlaken wurden 2 Fischstege erstellt, einer aus Cément an einer Stauwehre der Aare, der andere nach dem sogennanten Macdonaldschen System, mit Gegenstrom aus Holz, vom Schiffahrtkanal zur Aare.

Die Unterhandlungen betreffend die Erstellung eines Fischsteges beim Schwellenmätteli in Bern führten noch zu keiner Verständigung, so daß auch die Erstellung derjenigen bei den Schleusen in Thun unterblieb. Auch an der Stauwehre in der Saane bei Maigrange, Kanton Freiburg, ist das Projekt eines Steges noch nicht entworfen und ebensowenig dasjenige für die Wehre in der Landquart bei Felsenbach, Kanton Graubünden.

Auf Beschwerden von Fischern über V e r u n r e i n i g u n g der Avençon und Viège durch Fabriken von Bex und Monthey zum Nachteile der Fischerei wurden die betreffenden Kantone eingeladen,

Tabelle VIII.

Stand der Schonreviere auf Ende 1894.

Uferlänge.

Fläche.

Flußlänge.

Fläche.

Total Fläche per Kanton.

km.

ha.

km.

ha.

ha.

286.00

131.00

Seen.

Kanton.

Bern

Zu Seite 756.

Flüsse und Bäche.

Bezeichnung des Schongebietes.

1. Lütschine im Amtsbezirk Intevlaken 2. Aare von Brunnadern bis zum Thalmattenfahr bei Niederruntigen, mit Ausnahme des Schwellenmättelistückes bei Bern 3 . Allaine, v o n Charmoille b i s Pruntrut

31.60

. . . .

Lu/sern

4. Balchenberg im Sempachevsee, ca

Glarus

5. Mehrenbach 6. Kleinlinthli bei Näfels, von dessen Ursprung bis zum Fabriketablissement des Herrn Örtly-Jeriny · · · 7. Bodenwaldbach, von der Rothhausbrücke in Mollis aufwärts bis zu seinem Ursprung, nebst Zuflüssen, Inbegriffen das sogenannte Trümpibächli in Mollis .

8. Rieten m attbach und Gnüsbach, von deren Ursprung bis zur Einmündung in. die Linth 9. Krauchbach, von seinem Ursprung bis zur Sernft, nebst Zuflüssen . . .

10.50

200.00 2.10

63.00

--

--

10. Niedernbach samt Auerbach bei Schwanden .

Freiburg . . . .

11. Sämtliche nicht verpachteten Bäche

Waadt

12. Torneresse 13. Bach von Biolles (Mosses), Zufluß des Hongrin .

14. La Raverettaz (Mosses), von der Brücke ,,des pontons"1 bei la Combüllaz bis zur Quelle 1.5. Orbe in la Vallèe, von der Brücke der Gemeindestraße unterhalb des Kirchhofes von Sentier bis zum See .

16. Orbe in Vallorbes, zwischen dem Wehr ,,des Moulins" und dem Wehr ,,Grandes Forges" 17. Baumine, vom Dorfe Baulmes bis zur Quelle .

18. Teich von ,,derrière la cour de Bonvillars"1 und dessen Abfluß bis zur Brücke der Gemeindestraße von Champagne nach Onnens 19. See Ter in la Vallée 20. Venoge auf Gebiet der Gemeinde Penthalaz .

2 1 . Cerjaulaz .

. . . .

63.oo

--

--

--

0.50

--

--

--

O.BO

67.00

M

u

0.70

T)

tt

2.10

0.63

·n

n

2.30

0.69

T

n

0.50

0.12

·n

n

6.60

1.98

11

11

1.00

0.30

·n

-n

·n

n

44.00

195.00

4.42

195.00

11.00

·n

m

1.00

1.00

11

11

4.00

4.00

n

n

2.00

2.00

n

n

3.00 4.00

1.50

·n

n

·n

D

0.25

0.02

T)

11

n

n

3.00

3.00

n

v)

9.50

7.00

n

TI

2.00

1.50

n

n

0.80

35.82

4 oo

22. Nozon, von der Brücke der Kantonsstraße von Romainmôtier nach Envy bis zum Fall du Dard . . . .

1 zucht vorbehalten.

[[Gebrauch der Rute vom Ufer aua | gestattet.

Absolute Schonung.

3.50

1470.oo

Total

/um Fischfang /.um ( Bewilligung Zwecke der künstlichen Fisch333.10

--

Bemerkungen.

1886.75

564.34

°

631.34

757

die Sache untersuchen zu lassen und eventuelle Maßnahmen dagegen zu ergreifen.

Die Anzahl der F i s c h b r u t a n s t a l t e n belief'sich Ende 1894 auf 104 (1893: 100), eiüige kleinere Privatanstalten nicht inbegriffen. Nach der in Tabelle IX gegebenen Übersicht über den Betrieb derselben wurden im ganzen 24,851,600 Eier eingelegt, daraus 19,618,600 Fischchen gewonnen und von diesen 19,236,200 unter amtlicher Kontrolle in schweizerische Gewässer ausgesetzt (1893: 14,803,300 Stück). Nach Fischarten stellen sich letztere wie folgt zusammen : a. I n l ä n d i s c h e A r t e n : Lachse Lachsbastar.de Seeforellen Fluß- und Bachforellen Röteli (Saibling) Äsche Felchen Aale

Stück.

2,974,400 637,100 1,233,700 2,478,100 1,057,100 991,600 10,088,300 60,000

Stück.

19,520,300 b. A u s l ä n d i s c h e A r t e n : Regenbogenforellen Loehleventrout (Trutta levenensis) . . .

Bachsaiblinge (Salmo foutinalis) . . . .

72,700 4,000 21,600 98,300 Zusammen

19,618,600

Die Fläche der Bierunterlagen der Brutanstalten beträgt 473,82 m a und die Anzahl der benutzten Brutgläser 93.

Von der Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika erhielten wir auch dies Jahr wieder eine Sendung von Fischeiern, nämlich 20,000 Stück des wertvollen Bachsaiblings. Auf der weiten Reise gingen nur 400 Stück zu Grunde. Sie kamen an einige der zuverlässigsten Brutanstalten zur Verteilung und die Aussetzung erfolgte in zweckentsprechende Gewässer nach unserer Auswahl.

Die Bundesbeiträge an die in obigen Anstalten erbrüteten und in öffentliche Gewässer ausgesetzten Fischchen beliefen sich auf Fr. 18,559.

Wie wir bereits in unserem vorjährigen Bericht angeführt, wurde die F i s c h e r e i a u s s t e l l u n g in Bern, für welche wir Fr. 10,000 ausgesetzt hatten, mit der schweizerischen landwirtschaftlichen Aus-

Tabelle IX.

Leistungen der schweizerischen Fischbrutanstalten während der Brutperiode 1893/94.

.Ausgesetzte Fìschcheii.

1|

!
Zürich

. . .

Bern Luzero

.

. . .

1

Nidwaiden . . . .

1

Glarus

1

Zu<* ^"o

2 1

.

Solothurn

. . . .

Baselstadt

.

Baselland

. . . .

Sehaffhausen

. '. .

. . .

4 2 6 1

. . . . 11 4 Graubünden . . .

Aarcrau 19 S t . Gallen

Thurgau .

. . .

Tessin Waadt Neuenburg . . . .

Genf

.

·

Total

4 5 10 2 1

-- -- -- -- -- -- -- 216,700 853,000

« l

-- -- -- -- -- -- 52,000 59,200 77,000

-- -- 35,000 -- 159,000 248,000

11,000

253,000

--

-- --

--

--

7,000

--

913,900

--

--

3,800

80,000

_

_

--

-- -- -- 32,000 --

-- 60,000 20,000 30,000

_

_

--

-- -- -- -- --

-- -- -- -- 145,000 20,000

-- 759,000 280,600

106,200

-- -- -- --

27,400

3,000

223,100 76,100

164.500 21,000 85,400

-- 440,800 10,000 105,000 208,500 -- 30,000 -- -- --

:

-- -- 5,000

-- --

5,000

121,500

i

120,000

--

3,711,600

--

--

400,000

--

1,200,000

--

-- 1,080,000

--

--

--

-- --

-- --

2,000,000

--

--

-- --

--

1,000

152,000

-- 20,000 1,722,200 -- -- -- -- -- -- -- 1,000 -- -- -- -- -- --

50,000

04'; 3,536,200 805,000 1,621,300 2,978,900 84,000

Total

Lachs.

(Trutta salar L.)

--

--

189,600

-- -- -- -- -

-- -- 474,000 347,000

-- -- 1,549,000 2,542,000

-- --

134,500 40,000

-- -- --

-- .

-- --

i à

g

feÌ2 a «

·£*

iUS S 1

ti ,-,

Äsche.

Rötel.

Aal.

Felchen.

(Salmo sal- (Thymallus (Anguilla volgaris (Coregonus.)

velinus L.)

vulgarìs.)

MS.)

Total.

Summa Brutder unter fläche. Brutamtlicher gläser.

Kontrolle in öffentliche EierGewässer ausgesetzten UnterFischchen. lagen m* Stück.

i

8,500 4,854,300 1,682,000 237,500 1 180,000 215,800 1,602,900 -- -- 3,937,600 9,900 i 98,800 !

-- 400,000 , _ -- 1,260,000 20,000 2,884,200 155,000 223,100 262,600

-- -- -- --

-- i -- -- -- -- 29,500 ._ -- -- --

52,000

423,100

-- 163,600

35,500

1,150,000

801,800

72,000

330,500 140,400 2,880,800

-- -- -- 30,700 147,000 199,500

2,999,000 208,500 789,000 280,600 50,000

5,000 31,800

Fluß- und Seeforelle. Bachforelle.

(Trutta (Trotta lacustris L.) fario L.)

Lachsbastard.

i

238,700

155,000

Asche.

Rötel.

Felchen.

(Salmo sal- (Thymallns Tulgaris (Coregonus.)

velinus L.'

(Nils.)

S

135,000

-- --

fcb ,-, J 2 3°-ä Si 111 5!

| |bf |

à i-rt 1 Fluß- und Otod-S-a Seeforelle. Bachforelle.

Lachs(Trutta liti bastard. lacustris L.) (Trutta fario L.) Sr-S HO ·g _5

5 2,107,500 322,800 200,000 19 -- 5 11,000 --

Schwyz

Freibur* .

Lachs.

(Trotta salar L.)

*>·

m

Bachsaiblin (Salmo fontinalis.

»J

Loohleventrc (Trutta levenensis.

Eingesetzte Eier.

£

Kanton.

Zu Seite 757.

-- --

-- --

-- !i -- i

-- -- -- 55,000 10,000

-- -- 600,600 215,500

180,000 762,500 52,«00

-- 50,000 19,000 27,300 145,500

--

5,200

-- --

-- --

--

--

--

--

--

-- -- --

600 --

-- -- -- -- -- -- -- 15,200 1,054,200 -- -- -- -- -- -- 600 -- -- -- -- -- -- --

-- -- --

175,600 70,200

--

--

91,100

--

2,600

26,600 148,000 14,400 -- 73,900 9,700 372,900

-- -- --

93,900 164,000 25,000

4,000

-- --

1,728,200 1,458,600 12,602,600 24,851,600 2,974,400 | 637,100 1,233,700 2,478,100 ii i

-- --

-- i

--

900 2,000

1 1 ·

~

-- -- --

46,000 4,000 21,600 1,057,100

72,700

;

i

139,000 83,700

-- -- -- --

1,596,000

60,000

3,909,100

3,909,100

32.! o

100,000

--

1,344,600

1,286,200

91.90

3,181,400

--

3,342,700

3,342,;700

22.25

300,000

--

300,000

300:000

--

900,000

--

950,000

--

19,000

950,000 19,000

1.30

-- 796,900

--

4

8 25 5 9 -- 18

0.50

1,923,100

1,907,900

32.90

-- --

--

145,500

145,000

'L 20

--

175,600

170:600

4.40

-- --

--

194,200

194,200

6.40

--

328,800

102.100

35.89

178,200

--

1,081,200

1.08L200

-- -- 250,500 230,200 --

--

217,400

203,300

12.77

--

114,600

101,300

4.90

2,179,600

2,179,600

34.19

2,342,100

2,342,100

41.35

164.000

164,000

9.49

--

625,600

576,400

68.68

--

215,500

215,500

1.2.00 j

--

46,000

46,000

40.oo j

--

-- -- -- 72,000 38,000

-- _

-- 1,200,000 2,014,000 -- -- -- _

991,600 10,088,300

--

-- -- 1 -- 3

21.60

1 -- 19 -- -- !

i 1

60,000

19,618,600 19,236,200

473.82 ; 93 j

758

Stellung 1893, an welche sie sich hätte anschließen sollen, verschoben. Die für dieselbe bereits ergangenen Vorbereitungskosteo beliefen sich auf Fr. 2419. 70 und wurden vom Bunde getragen.

(Verrechnung im Jahr 1893.)

Für die nunmehr für dieses Jahr, 1895, wieder aufgenommene Ausstellung haben wir Fr. 5000 ausgesetzt.

Das Komitee für die Fischereiausstellung in Zürich, 1894, hatten wir mit seinem Gesuche um einen Bundesbeitrag an die Kosten derselben seiner Zeit abgewiesen, bewilligten aber schließlich einen solchen im Betrag von Fr. 1000 an das eingetretene Deficit.

Der schweizerische F i s c h e r e i v e r e i n hat, laut seinem Berichte vom 22. Februar 1895, den ihm wie voriges Jahr gewährten Bundesbeitrag von Fr. 3000 in folgender Weise verwendet: 1. für Wandervorträge und Reisevergütungen . . . Fr. 225 2. für Verbreitung belehrender Schriften und die Fischereizeitung ^ 1400 3. für Untersuchungen und Wiederbevölkerung von Gewässern ,, 82& 4. für Prämien für besondere Leistungen im Fischereiwesen «, 550 Fr. 3000 I n t e r n a t i o n a l e F i s c h e r e i - Ü b e r e i n k u n f t . Nachdem die Übereinkunft betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee den 5. Juli 1893 abgeschlossen worden und den 22. Dezember desselben Jahres in Kraft getreten, haben wir, in Ausführung des Art. 14 derselben, Herrn Regierungsrat Dr. Egloff in Frauenfeld als Fischereikommissär für den Bodensee und Herrn Regierungsrat Schubiger in St. Gallen als dessen Stellvertreter bezeichnet.

Unterm 24. Juli 1894 haben wir der von den Fischereibevollmächtigten für genannten See aufgestellten Geschäftsordnung unsere Genehmigung erteilt und unterm 25. September eine Vollziehungsverordnung zu obiger Übereinkunft erlassen.

Auf eine an Frankreich gerichtete und uns durch die Regierung dieses Staates übermittelte Eingabe eines Herrn Lugrin, Comestibelhändlers in Genf, betreffend Aufhebung jeglicher Fischereigesetzgebung für den Genfersee und Aufsuchung der Seegegenden, wo die Ferra sich hauptsächlich aufhalte, nachdem dieselbe aus den Kurswegen der Dampfschiffe durch den Schlackenauswurf derselben verdrängt worden, wurde, auf ein Gutachten von Sachverständigen, nicht eingetreten.

75» Der französische Naphthadampfer, mit einem schweizerischen und einem französischen Fischereiaufseher bemannt, wurde auch letztes Jahr wieder mit gutem Erfolg zur Überwachung des Ver-, botes des Ferrafanges, während der Schonzeit dieses Fisches, benutzt.

Die Angelegenheit der Erstellung eines Schutzgitters für die Fische beim Turbinenhaus in Genf ist noch immer schwebend.

Die Fischereipolizei in Genf ist mit Bezug auf den Verkauf von jungen Fischen (fretin) noch viel zu nachsichtig, indem solche noch massenhaft gefangen und verkauft werden.

Bezüglich der Fischerei im internationalen Gewässer des Doubs wurden Fixpunkte (bornes repères) am Ufer dieses Flusses erstellt,, welche den Niederwasserstand bezeichnen, unter welchem nicht gefischt werden darf (Art. 21 der Übereinkunft).

Die fischereipolizeiliche Aufsicht am Doubs hat bisher noch zu wünschen übrig gelassen, es soll nun aber, nach den Protokollen, über die Konferenzen der beidseitigen Fischereikommissäre, Aussicht vorhanden sein, daß diese Verhältnisse sich bessern werden, namentlich durch gegenseitige Unterstützung der schweizerischen und französischen Aufseher unter sich.

In den schweizerisch-italienischen Grenzgewässern ist die Aufsicht eine strengere geworden, namentlich durch entschiedenes Eingreifen des italienischen Fischereikommissärs, wogegen die Wünsche der Schweiz mit Bezug auf Erstellung von Fischwegen in der Tresa.

und dem Tessin bisher noch keine Entsprechung fanden.

IV. Abteilung.

Versicherungswesen.

Der siebente einläßliche Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes, derjenige für das Jahr 1892, wurde mit Genehmigung des Bundesrates im Mai 1894 veröffentlicht.

In das Berichtsjahr wurden zwei im Vorjahre nicht erledigte Konzessionsgesuche übertragen. Dem Begehren der englischen Lebensversicherungsgesellschaft, The Star, Life Assurance Society, in London, wurde entsprochen. Das andere Gesuch wurde von der betreffenden Anstalt selbst nicht weiter verfolgt.

760

Im Berichtsjahre wurde ferner die Konzession für Einzelunfallversicherung, Kollektiv- und Haftpflichtversicherung der Schweizerischen Gewerbeunfattkasse in Zürich erteilt. Der französischen Viehversicherungsgesellschaft, La Garantie fédérale, in Paris, wurde neuerdings eine provisorische Konzessionsverlängerung zugestanden. Ein weiteres Konzessionsgesuch ist zur Stunde noch pendent.

Der Vorstand des Verbandes deutsch-schweizerischer Gartenbauvereine , welcher letztere das Geschäft der Hagelversicherung zu betreiben gedenkt, hat unsere Bewilligung nachgesucht, da er seineu Geschäftsbetrieb auf eine größere Anzahl von Kantonen ausdehnen will. Nachdem dem Vorstande in mündlicher Verhandlung mit dem Versicherungsamte dargelegt worden ist, daß bei der gegenwärtigen Sachlage (finanzielle Garantien und technische Organisation) die Erteilung der Konzession nicht befürwortet werden könnte, gewärtigen wir weitere Vorlagen.

Auf 31. Dezember 1894 waren folgende Gesellschaften der Staatsaufsicht im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 unterstellt : I. Lebensversicherungsgesellschaften.

i. Konzessionierte Anstalten.

Allgemeine Versorgungsanstalt im Großherzogtum Baden, in Karlsruhe; Basler Lebensversicherungsgesellschaft, in Basel (auch für EinzelUnfallversicheruQg) ; Bernische kantonale Alters- und Sterbekasse, in Bern ; Caisse paternelle, Compagnie anonyme d'assurances générales sur la vie humaine, à primes fixes, in Paris; Compagnie d'assurances générales sur la vie, in Paris; Concordia, Kölnische Lebensversicherungs-Gesellschaft, in Köln; La Genevoise, Compagnie d'assurances sur la vie, in Genf; Germania, Life Insurance Company, in New-York ; Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, in Stettin; Lebensversicherungsbank für Deutschland, zu Gotha; Lebensversicherungs- und Brsparnisbank, in Stuttgart; LebensversicherungsgesellschHft zu Leipzig; La Nationale, Compagnie d'assurances sur la vie, in Paris; Northern, Assurance Company, in London (auch für Feuerversicherung) ; Norwich Union, Life Insurance Society, Norwich; Phénix, Compagnie française d'assurances sur la vie, in Paris;

761 Schweizerischer Lebensversicherungsverein, in Basel; Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, in Zürich ; Schweizerische Sterbe- und Alterskasse, in Basel; Compagnie du'Soleil, société anonyme d'assurances sur la vie, in Paris; La Suisse, société d'assurances sur la vie, in Lausanne ; The Star, Life Assurance Society, in London ; Allgemeine Renten-, Kapital- und Lebensversicherungsbank ,,Teutoniatt, in Leipzig (auch für Einzel-Unfallversicherung); Union, Assurance Society, in London; L'Union, Compagnie d'assurances sur la vie humaine, in Paris; L'Urbaine, Compagnie anonyme d'assurances à primes fixes sur la vie et d'achats de nues propriétés et d'usufruits, in Paris.

2. Anstalten, die auf die eidgenössische Konzession verzichtet haben, aber bis eur Abwicklung des schweizerischen Versicherungsbestandes der Staatsaufsicht unterstellt sind.

L'Aigle, Compagnie française d'assurances sur la vie, in Paris; La Confiance, Compagnie d'assurances sur la vie, in Pnris; The Equitable Life Assurance Society of thé United States, in New-York ; La Foncière, Compagnie d'assurances sur la vie, in Paria; New-York, Life Insurance Company, in New-York; La Providence, Compagnie anonyme d'assurances sur la vie humaine, in Paris.

H. Feuerversicherungsgesellschaften.

Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuersehaden, in Basel; Compagaia di Assicurazione di Milano contro i danni degli Incendi, sulla Vita dell' uomo e per le Rendite vitalizie, in Mailand ; Emmenthaler Gesellschaft für gegenseitige Versicherung des Mobiliars gegen Brandschaden, in Biglen; Feuerversicherungsbank für Deutschland, zu Gotha; La Foncière, Compagnie anonyme d'assurances mobilières et immobilières à primes fixes contre l'incendie et le chômage, in Paris ; La France, Compagnie d'assurances contre l'incendie, in Paris; Gladbacher Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft, in M.-Gladbach (auch für Glasversicherung); Hamburg-Bremer Feuer-Versicherungsgesellschaft, in Hamburg; Helvetia, Schweizerische Feuerversicherungsgesellschaft, in St. Gallen ; La Nationale, Compagnie d'assurances coatre l'incendie, in Paris; Northern, Assurance Company, in London (auch für Lebensversicherung) ; Compagnie française du Phénix, assurance contre l'incendie, in Pari*.; Btradesblatt. 47. Jahrg. Bd. 1.

52

762

La Providence, Compagnie d'assurances contre l'incendie, in Paris; Schlesische Feuerversicherungsgesellschaft, in Breslau (auch für Transport- und Glasversicherung); Schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft, in Bern; L'Union, Compagnie d'assurances contre l'incendie, in Paris; Union, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Berlin (auch für Glasversicherung); L'Urbaine, Compagnie d'assurances contre l'incendie, in Paris.

lu. Transportversicherungsgesellschaften.

Allgemeine Versicherungsgesellschaft Helvetia, in St. Gallen; Basler Transportversicherungsgesellschaft, in Basel; Düsseldorfer Allgemeine Versicherungsgesellschaft für See-, Flußund Landtransport, in Düsseldorf; Eidgenössische Transportversicherungsgesellschaft, in Zürich; Kölnische Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft, in Köln (auch fUr Unfall- und Glasversicherung); Mannheimer Versicherungs-Gesellschaft, in Mannheim ; Marine Insurance Company, limited, in London; La Neuchâteloise, société suisse d'assurance des risques de transport, in Neuenburg; Neuer Schweizerischer Lloyd, Transportversicherungsgesellschaft, in Winterthur; Norddeutsche Versicherungsgesellschaft in Hamburg; Oberrheinische Versicherungs-Gesellschaft, in Mannheim (auch für Unfall- und Glasversicherung) ; Rheinisch-Westfälischer Lloyd, Transportversicherungsgesellschaft, in M.-Gladbach; Rhenania, Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Köln (auch für Unfallversicherung); Schlesische Feuerversicherungsgesellschaft, in Breslau (auch für Feuer- und Glasversicherung) ; Schweiz, Transportversicherungsgesellschaft, in Zürich.

IV. Unfallversicherungsgesellschaften.

Basler Lebensversicherungsgesellschaft, in Basel (für Einzelunfallversicherung); Kölnische Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft, in Köln (auch für Transport- und Glasversicherung); La Préservatrice, Compagnie anonyme d'assurances à primes fixes contre les risques d'accidents, in Paris; Preußische National-Versicherungsgesellschaft, in Stettin (für Einzelunfallversicherung) ;

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La Providence, Compagnie anonyme d'assurances à primes fixes contre les accidents, in Paris; Rhenania, Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Köln (auch für Transportversicherung) ; Schweizerische Gewerbe-Unfallkasse, in Enge-Zürich ; Schweizerischer Schützen verein, in Bern; Schweizerische Unfallversicheningsakliengesellschaft, in Winterthur; Le Soleil-Sécurité générale et Responsabilité civile réunies, Compagnie d'assurances à primes fixes contre les accidents, in Paris; Teutonia, Renten-, Kapital- und Lebensversicherungsbank, in Leipzig (für Einzelunfallversicherung) ; Unfall versicherungsgenossenschaft schweizerischer Schützen vereine, in Zürich; L'Urbaine et la Seine, Compagnie d'assurances contre les accidents, in Paris; Zürich, Transport- und Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft, in Zürich.

V. Viehversicherungsgesellschaften.

Badische PferdeVersicherungsanstalt, in Karlsruhe (nur für Pferdeversicherung) ; Central-Viehversicherungsverein, in Berlin.

La Garantie fédérale, société anonyme d'assurances en mutualité contre la mortalité des bestiaux, in Paris ; Sächsische Viehversicherungsbank, in Dresden.

VI. Hagelversicherungsgesellschaften.

Schweizerische Hagelversicherungsgesellschaft, in Zürich.

VU. Glasversicherungsgesellschaften.

Allgemeine Spiegelglasversicherungsgesellschaft, in Mannheim; Brandenburger Spiegelglasversicherungsgesellschaft, in Brandenburg; Bremer Spiegelglasversicherungsgesellschaft, in Bremen ; Gladbacher Feuerversicherungs Aktiengesellschaft, in M.-Gladbach; Kölnische Glasversicherungsaktiengesellschaft, in Köln; Kölnische Unfall-Versicherungsaktiengesellschaft, in Köln (auch für Transport- und Unfallversicherung) ; Schlesische Feuerversicherungsgesellschaft in Breslau (auch für Transport- und Feuerversicherung); Union, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Berlin (.auch für Feuerversicherung) ; Union Suisse, société d'assurances contre le bris des glaces et vitres et contre les dégâts causés par les conduites d'eau, in Genf.

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vm. Versicherung gegen Wasserleitungsschäden.

Union Suisse, société d'assurances contre le bris des glaces et vitres et contre les dégâts causés par les conduites d'eau, in Genf.

IX. Rückversicherungsgesellschaften.

Basler Ruckversicherungsgesellschaft, in Basel ; Prudenti», Aktiengesellschaft für Rück- und Mitversicherung, in Zürich ; Schweizerische Ruckversicherungsgesellschaft, in Zürich.

Aus unserer allgemeinen Geschäftstätigkeit greifen wir folgende Punkte heraus. Die im letztjährigen Geschäftsberichte näher besprochenen technischen Reformen einer Reihe von Lehensversicherungsanstalten hatten die Revision der allgemeinen Veisieherungsbedingungen zur Folge. Wir konstatieren gerne, daß die Mehrzahl der aus der L e b e n s v e r s i c h e r u n g s b r a n c h e uns vorgelegten neuen Vertragsbedingungen berechtigten Anforderungen genügen.

Die Rechte und Pflichten der Parteien sind in der Hauptsache loyal geordnet; gegenüber den alten Bedingungen weisen die neuen Vorlagen durchgehends eine erhebliche Besserstellung der Versicherten auf.

Dasselbe Lob darf nicht allen übrigen Branchen gespendet werden.

Wenn wir auch ohne Rückhalt zugeben, daß die Verhältnisse hier wesentlich anders liegen, als in der Lebensversicherung, daß die technischen Geschäftsgrundlagen, so wie sie heute noch für einzelne Branchen ausgearbeitet sind, zur Vorsicht zwingen, so glauben wir doch, daß die Reformthätigkeit, ohne die Sicherheit des Geschäftsbetriebes zu gefährden, eine intensivere sein könnte.

Die Gesellschaften sind den ihnen durch das Aufsiehtsgesete auferlegten Verpflichtungen auch im Berichtsjahre in der Hauptsache willig nachgekommen. Zu rügen ist vor allem, daß neue oder revidierte Geschäftsmaterialien häutig erst lange nach ihrer Verwendung im Geschäftsbetriebe, etwa hei Gelegenheit der Einreichung des tabellarischen Berichtes, dem Bundesrate zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Damit wird dem Art. 4 des Aufsichtsgesetzes zuwidergehandelt. Wir haben diese Gesetzesvorschrift stets so ausgelegt, daß Abänderungen der Dokumente, auf Grund derer seiner Zeit die Konzession erteilt wurde, erst nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde wirksam sind. Mit Rücksicht auf den unmittelbar praktischen Zweck, den die angeführte Gesetzesbestimmung verfolgt, sind wir genötigt, von den Gesellschaften künftighin die
strikte Beobachtung des Gesetzes zu fordern. Weiter lassen Bestellung und Veröffentlichung der kantonalen Rechtsdomizile zu wünschen übrig. ; Die zutreffenden Vorschriften sind so klar und

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einfach, daß man ein unrichtiges Verfahren billig als außer dem Bereiche der Möglichkeit liegend erachten dürfte. Zu tadeln ist endlich die oft ungenügende Kontrolle, welche die Anstalten über ihre Reehtsdomizilträger ausüben. Die Hinterlegung und Auswechslung der Kautionen erfolgen auch unter der Leitung der eidgenössischen Wertschriftea ver waltung rasch und ohne Anstand.

Der Verkehr mit dem versicherten und versicherungsbedürftigen Publikum ist ein anhaltend reger. Diese Thatsache beweist vor allern das stets wachsende Interesse unseres Volkes für das Versicherungswesen. Mit dem gesteigerten Interesse geht das bessere Verständnis für die wirtschaftlich bedeutsame Institution Hand in Hand. Sachlich unbegründete Begehren und Klagen sind freilich nicht ausgeblieben; aber sie sind seltener geworden. Häufig liegt die Schuld, daß der Versicherte ohne Grund über vermeiotliches Unrecht klagt, nicht an ihm allein. Der Wettbewerb der Acquisiteure, der Agenten, ist nach unserer Erfahrung weder ruhiger, noch sorgfältiger geworden. Nur streng gewissenhaftes Handeln des Geschäftsvermittlers ist geeignet, dem Versicherungswesen auch beim nicht sachkundigen Schutzbedürftigen dauernde Sympathien zu verschaffen.

Im letztjährigen Geschäftsberichte sprachen wir die Hoffnung aus, daß der Entwurf zu einem Bundesgesetze über den Versicherungsvertrag im Jahre 189-1 fertiggestellt werde. Diese Erwartung ist nicht zugetroffen. Die Arbeit bietet besondere Schwierigkeiten, die teils auf die Eigenart des Geschäftes (vornehmlich auf die technische Seite desselben), teils auf die widersprechende oder uDgeniigende Behandlung des Rechtsstoffes in der Gesetzgebung und Rechtsprechung zurückgreifen. Diese Schwierigkeiten, die man bei der Anhandnahme der Kodifikation nicht verkannt, aber unterschätzt hatte, können nur auf dem Wege bezwungen werden, daß der Redaktor des Entwurfes in selbständiger erschöpfender Untersuchung die Rechtssätze festzustellen sucht. Wer so zu verfahren hat, darf Zeit und Mühe nicht scheuen. Der Entwurf soll jedoch bestimmt im Jahre 1895 vollendet werden. Freilich ist auch diese Beschleunigung nur auf Kosten einer eingehenden und sorgfältigen Motivierung zu erzielen.

Die Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen leitete im Jahre 1894 von sich aus Strafuntersuchung ein gegen zwei deutsche Vertreter der
Hannoverschen Lebensversicherungsanstalt, die sich auf dem Gebiete des Kantons Sohaffliausen des unbefugten Geschäftsbetriebes schuldig gemacht hatten. Wir verfolgten die Angelegenheit weiter und erwirkten ein Stral'urteil des Bezirksgerichtes Stein H./Rh.

vom 19. Juni 1894, wonach Generalagent J o s e p h K i l l in Freiburg im Breisgau und Agent J o h a n n K u p p r i o n in Rielasingen

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(Baden) mit einer Buße von je Fr. 200, eventuell mit 4 Wochen Gefangenschaft bestraft wurden. Die schon im letztjahrigen Geschäftsberichte als unerledigt aufgeführten Strafklagen gegen eine französische Feuerversicherungsgesellschaft und Viehversicherungsanstalt sind noch in Genf hängig.

Der Bundesrat hat, wie schon früher, so auch im Berichtsjahre, das Begehren von Prozeßparteien um Herausgabe von amtlichen Aktenstücken zurückgewiesen. Die Behörde ließ sich hierbei von den irn Bundesblatt 1888, II, 807 ff., näher dargelegten Erwägungen leiten.

In Ausführung des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1888 wurden dem Versicherungsamte im Jahre 1894 37 Civilurteile über Versicherungsstreitigkeiten übermittelt. 7 Erkenntnisse betreffen Klagen der Gesellschaften gegen Versicherungsnehmer wegen verweigerter Prämienzahlung. Das Klagebegehren wurde in 3 Fällen ganz zugesprochen, in 4 Fällen ganz oder teilweise abgewieaen.

In 30 Prozessen bildete die von den Gesellschaften bestrittene Pflicht zur Bezahlung der Versicherungssumme oder die Höhe des geforderten Ersatzes den Streitgegenstand. Zu Ungunsten der Gesellschaften endigten 20 Prozesse, ganz oder teilweise zu ihren Gunsten 17. Von den Streitigkeiten entfallen auf die Lebensversicherung 5, die Einzelunfallversicherung 3, die Kollektiv- und Haftpflichtversicherung 20, die Feuerversicherung 3, die Viehversicherung 6, auf die übrigen Branchen 0. Beim Entscheide des Richters erster Instanz hatte es sein Bewenden in 19 Fällen; an die kantonale Berufungsinstanz gelangten 11 Prozesse; durch Urteil des Bundesgerichtes wurden 7 Fälle erledigt, Herr Dr. S c h ä r t l i n , Chef der mathematischen Abteilung des Versieherungsamtes, n a h m , infolge seiner Wahl in die Direktion der Schweizerischen Rentenanstalt in Zürich, auf 31. März 1894 seine Entlassung. Der Bundesrat entsprach dem Gesuche, unter Verdankung der von Herrn Dr. Schärtlin der Bundesverwaltung geleisteten vorzüglichen Dienste. Die Stelle des Chefs der mathematischen Abteilung wird bis auf weiteres nicht besetzt. Die bisherigen technischen Gehülfen, die Herren T r e f z e r und R o s s e l e t , wurden zu Mathematikern des Versicherungsamtes befördert. Infolge dieser Beförderungen wurde als neuer Gehulfe Herr E r n s t S u r b e c k von Burgdorf ernannt.

Die von den konzedierten Versicherungsgesellschaften
bezogene Staatsgebühr erreichte im Jahre 1894 den Betrag von Fr. 35,319. 75 (1893 Fr. 34,859). Für Subskriptionsexemplare des Jahresberichtes wurden Fr. 1756 (1893 Fr. 1698), und für in Kommission verkaufte Berichte Fr. 200 (1893 Fr. 444) eingenommen. Der Verkaufspreis der Berichte ist im Jahre 1893 u m 1 / 2 a ermäßigt worden.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1894.

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1895

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1

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11

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13.03.1895

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