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Botschaft über die Beteiligung der Schweiz am Fonds der Vereinten Nationen für die Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs vom 24. Mai 1978

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung,der einen jährlichen Beitrag von 100 000 Franken an den Fonds der Vereinten Nationen für die Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs vorsieht.

Wir versichern Sie,-sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. Mai 1978

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ritschard Der Bundeskanzler: Huber

1978-364

Übersicht Die Internationale Betäubungsmittelkommission ist ein technisches Organ des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen. Obwohl die Schweiz nicht Mitglied der UNO ist, beteiligt sie sich an den Arbeiten dieser Kommission. 1970 beschloss die Internationale Betäubungsmittelkommission, einen durch freiwillige Beiträge aus Regierungs- und anderen Quellen geäufneten Fpnds zur weltweiten Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs zu errichten. Aus Kreisen des Wirtschafts- und Sozialrates, der Internationalen Betäubungsmittelkommission, der Fonds-Leitung und der beteiligten Länder wird seit Jahren auf einen Beitrag der Schweiz gewartet. Aber auch im. eigenen Land wurde der Wunsch nach einem Solidaritätsbeitrag erhoben.

Durch die Verankerung in einem Bundesbeschluss soll die rechtliche Grundlage für einen jährlichen Beitrag in der Höhe von 100 000 Franken an den Fonds der Vereinten Nationen für die Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs geschaffen werden.

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Botschaft l

Ausgangslage

Während des letzten Jahrzehnts hat die missbräuchliche Verwendung von Suchtstoffen auf der ganzen Welt ein Ausmass angenommen, das die Regierungen zwingt, Massnahmen verschiedener Art zu ergreifen, damit nicht grosse Bevölkerungsteile, insbesondere die Jugendlichen, suchtstoffabhängig werden und dem Gemeinwesen eine schwere, nicht zuletzt auch finanzielle Last aufbürden. Dem Gedanken, das Problem an der Quelle der Suchtstoffe, d. h. in den wichtigsten Produktionsländern anzugehen, ist beizupflichten. Anlass zu besondern Bedenken gibt nämlich die Tatsache, dass viele Jugendliche und auch Händler gegenwärtig ihre Suchtstoffe in verschiedenen Ländern des Mittleren und Fernen Ostens selbst holen, da dort die Kontrolle des Verkehrs mit diesen Präparaten im Innern wie auch an den Grenzen zu Problemen Anlass gibt, obgleich alle diese Erzeugnisse (Opium, Morphin, Heroin, Marihuana, Haschisch usw.) der internationalen Kontrolle unterstehen. Es ist verständlich, dass es zahlreichen Regierungen trotz grossen Anstrengungen bis heute nicht gelungen ist, wirkungsvolle Massnahmen zu ergreifen, weil die finanziellen und personellen Mittel dazu fehlen. Ländern wie z. B. Afghanistan mit einem Durchschnittseinkommen pro Kopf der Bevölkerung von etwas mehr als 200 Franken jährlich ist es selbstverständlich nicht zuzumuten, einen kostspieligen Kontrollapparat aufzubauen.

Aufgrund der Resolution 2719 (XXV) der Generalversammlung der UNO sowie der Resolution 1559 (XLIX) ihres Wirtschafts- und Sozialrates beschloss die Internationale Betäubungsmittelkommission 1970 an ihrer zweiten ausserordentlichen Session, es sei als dringende Massnahme ein durch freiwillige Beiträge aus Regierungs- und andern Quellen geäufneter Fonds zu errichten. Damit sollen u. a. folgende Aufgaben finanziert werden: 1. Förderung der Forschung und der Information im Rahmen der bestehenden Organe der Vereinten Nationen; 2. Ersatz von Mohn-, Cocastrauch- und Hanfkrautkulturen durch Nutzpflanzen (z. B. Gemüse, Getreide, Sonnenblumen usw.); 3. Ausbildung von Polizei- und anderem Verwaltungspersonal für eine verschärfte Kontrolle in den Produktionsländern und an der Grenze nach internationalem Abkommen zur Bekämpfung des illegalen Handels; 4. Behandlung und Betreuung von Abhängigen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ; 5. Umschulung von
Personen, die sich mit dem Anbau und der Ernte von Pflanzen, aus denen Betäubungsmittel gewonnen werden, und mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln abgeben.

Es ist klar, dass alle diese Aufgaben in Zusammenarbeit mit andern spezialisierten Organisationen und Programmen, wie INTERPOL, Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO), UNESCO, Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie dem UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) durchgeführt werden.

Um die finanziellen Mittel nicht zu verzetteln, sind gezielte Aktionen in den Ländern geplant, in denen das Problem am grössten ist. So hat der Fonds letztes Jahr

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Programme in Afghanistan, Bolivien, Burma, Pakistan, Peru, Thailand und in der Türkei unterstützt. Es wurden Vereinbarungen mit Argentinien, Ägypten und Portugal abgeschlossen. Die Länder Laos, Malaya, Nepal, Sierra Leone und Tunesien erhielten technische Hilfe. Deshalb sind auch Drei- oder Fünfjahrespläne vorgesehen, die den geldgebenden Regierungen vorher unterbreitet werden.

Über die Verwendung der Gelder legt der Fonds der aus Vertretern von 30 Staaten bestehenden Internationalen Betäubungsmittelkommission, in der die Schweiz gegenwärtig als Beobachter vertreten ist, Rechenschaft ab. Die Ausgaben des Fonds betrugen bis Ende 1977 ungefähr 22 Millionen Dollar. Eingenommen wurden etwa 34 Millionen Dollar, wovon allein von den Vereinigten Staaten von Nordamerika 22 Millionen einbezahlt wurden ; auch die Bundesrepublik Deutschland (etwa 700 000 Dollar) und Frankreich (600 000 Dollar) haben bereits einen Beitrag geleistet. Von den mit der Schweiz vergleichbaren Staaten haben bis jetzt einbezahlt : : Dänemark .

ca. 230 000 Dollar Schweden.

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ca. 750000 Dollar ; Niederlande in Form einer Druckschrift. ...

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ca. 200 000 Dollar Norwegen stellt für die Zeit von 1977 bis 1981 einen Betrag von 5,5 Millionen Dollar für ein Projekt in Burma zur Verfügung.

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Gründe für eine Beteiligung der Schweiz und finanzielle Auswirkungen

Von der Schweiz, als einem hochindustrialisierten Lande, wird ebenfalls ein jährlicher Beitrag erwartet. Ein Land, das selber von der Rauschgiftwelle erfasst ist, hat aber auch ein grosses Interesse an einer weltweiten Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs im Rahmen der Vereinten Nationen. Es gilt, wirtschaftlich schwächern Ländern im Kampf gegen Betäubungsmittelmissbrauch, aber auch gegen die illegale Betäubungsmittelproduktion beizustehen. Angesichts der internationalen Verflechtung des Betäubungsmittelmissbrauchs sowie des illegalen Handels und der Produktion versteht es sich von selbst, dass der Kampf gegen dieses Übel nicht an den Landesgrenzen Halt machen kann. Wir waren uns seit Bestehen dieses Fonds bewusst, dass die Schweiz aus Gründen der internationalen Solidarität und aus ureigenstem Interesse nicht von einer Beteiligung an diesem Fonds absehen kann. In den Regierungsrichtlinien für die laufende .Legislaturperiode sprachen wir uns grundsätzlich für die Beteiligung an diesem Fonds aus, was aber bisher mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Rahmen des jährlichen Budgets nicht realisierbar war.

Angesichts der Notwendigkeit und Dringlichkeit eines Beitrages der Schweiz beantragen wir Ihnen, einen jährlichen Beitrag von 100000 Franken an den Fonds in einem Bundesbeschluss zu verankern. Es versteht sich, dass wir über die Verwendung dieser Summe wachen werden. Wir möchten Ihnen nicht verschweigen, dass die Schweiz wegen ihres Fernbleibens von diesem Fonds in internationalen Gremien und von andern Ländern wiederholt kritisiert worden ist. Aber auch im eigenen Land wurde der Wunsch nach einem Solidaritätsbeitrag erhoben. So erkundigte sich Nationalrat Barchi in einer einfachen Anfrage vom 23. Juni 1977, ob der Bundesrat nicht glaube, «dass auch unser Land an ein so wichtiges Werk, 1437

das auf Weltebene gegen eine der Geisseln unserer Zeit kämpft, einen moralischen und finanziellen Beitrag leisten müsse». Schliesslich überwiesen uns die eidgenössischen Räte ani 9. März 1978 eine Petition FLIP-IN Zürich für eine Unterstützung des Fonds der Vereinten Nationen für die Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs. Im Überweisungsbeschluss bitten sie, bei der Vorbereitung der Budget-Botschaft für das Jahr 1979 die Petition zu berücksichtigen, oder zu prüfen, in welchem Ausmass dem Begehren des Petenten Rechnung getragen werden kann.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsmässige Grundlage für den beigefügten Entwurf zu einem Bundesbeschluss ist die Zuständigkeit des Bundes für die Wahrung der auswärtigen Beziehungen der Schweiz. Die Praxis der Bundesbehörden beruft sich diesbezüglich auf eine stillschweigende Verfassungsbefugnis des Bundes. Die Bundesverfassung beschränkt sich darauf, die auswärtige Politik in sehr allgemeiner Weise zu umschreiben. Wir sind daher der Auffassung, dass die Verfassungsmässigkeit des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses aus der stillschweigenden Befugnis der Eidgenossenschaft, die auswärtigen Beziehungen der Schweiz zu regeln, abzuleiten ist.

Die Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen bildet einen wichtigen Teil der auswärtigen Beziehungen. Soweit diese Zusammenarbeit eine Bereitstellung von Geldmitteln bedingt, ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesversammlung aus ihrer Befugnis zum Erlass von Kreditbeschlüssen.

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Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz am Fonds der Vereinten Nationen für die Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die allgemeine Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der auswärtigen Beziehungen, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1978 », beschliesst :

Art. l 1 Die Schweiz leistet an den Fonds der Vereinten Nationen für die Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs ab 1979 einen jährlichen Beitrag von 100000 Franken.

2 Der jährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 2 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

2 Er tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Beteiligung der Schweiz am Fonds der Vereinten Nationen für die Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs vom 24. Mai 1978

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Jahr

1978

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

78.036

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.06.1978

Date Data Seite

1434-1439

Page Pagina Ref. No

10 047 389

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