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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen
Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Vorstand der Schweizerischen Einkäufer-Vereinigung hat uns, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung, einen Entwurf zu einer Änderung des Réglementes über die Durchführung höherer Fachprüfungen für Einkäufer eingereicht.
Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die allfällige Einsprachen innert vier Wochen zu richten sind.
15. August 1978
7 Bundesblatt. I30.Jahrg. Bd. II
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung für Berufsbildung
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Reglement über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen
vom I.Juni 1978
Das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 D über die Berufsbildung (im folgenden Bundesgesetz genannt), verordnet:
Art. l Dieses Reglement gilt für alle dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Berufe mit Ausnahme der folgenden : - Apothekenhelferin - Büroangestellter - Detailhandelsangestellter - Drogist - Hauswirtschaftliche Angestellte - Kaufmännischer Angestellter - Luftverkehrsangestellter - Sortimentsbuchhändler - Verlagsbuchhändler - Verkäufer Art. 2 1 Zur Lehrabschlussprüfung gehört eine Prüfung in der Allgemeinbildung.
2 Die Fachnote in der Allgemeinbildung setzt sich aus folgenden Positionsnoten zusammen : Pos. l Deutsch, Prüfungsergebnis Pos. 2 Deutsch, Durchschnitt aller Semesternoten Pos. 3 Geschäftskunde, Prüfungsergebriis Pos. 4 Geschäftskunde, Durchschnitt aller Semesternoten Pos. 5 Staats- und Wirtschaftskunde, Durchschnitt aller Semesternoten 3 Die Positionsnoten sind nach Artikel 18 der Verordnung zum Bundesgesetz zu geben.
4 Die Positionsnoten 2, 4 und 5 werden von der Berufsschule aufgrund der während der ganzen Lehrzeit erbrachten Schulleistungen gegeben.
D SR 412.10
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5
Die Fachnote in der Allgemeinbildung ist als Mittelwert aus den fünf Positionsnoten auf eine Dezimale, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.
Art. 3 1 Kandidaten, die in der Allgemeinbildung keine genügende Note erreichen, werden bei der Wiederholung in Deutsch, Geschäftskunde sowie Staats- und Wirtschaftskunde geprüft.
2 Die Prüfung in Staats- und Wirtschaftskunde wird mündlich durchgeführt; sie dauert 15 Minuten.
3 Die Positionsnoten 2, 4 und 5 werden nicht mehr berücksichtigt.
Art.4 1 Einsprachen gegen Semesternoten müssen innert 30 Tagen, nachdem die Zeugnisse abgegeben worden sind, bei der Schulleitung mit einer schriftlichen Begründung eingereicht werden. Unterlagen (schriftliche Arbeiten) müssen auf Verlangen vorgelegt werden.
2 Die Zeugnisse müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
3 Die Semesternoten können nachträglich nicht mehr angefochten werden, falls der Kandidat die Lehrabschlussprüfung nicht besteht.
4 Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach kantonalem Recht.
Art.5 1 Kandidaten, die nach Artikel 30 des Bundesgesetzes zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden, legen eine Prüfung in Deutsch, Geschäftskunde sowie Staatsund Wirtschaftskunde ab.
2 Die Prüfung in Staats- und Wirtschaftskunde wird mündlich durchgeführt; sie dauert 15 Minuten.
Art. 6 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erlässt Weisungen über die Durchführung der Prüfung in der Allgemeinbildung und die Übernahme der Schulnoten an der Lehrabschlussprüfung.
Art. 7 1 Sämtliche diesem Reglement zuwiderlaufenden Vorschriften des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes werden aufgehoben.
2 Dieses Reglement tritt am I.Juni 1978 in Kraft und gilt für die 1978 und später beginnenden Lehren.
I.Juni 1978
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Honegger 163
Weisungen betreffend das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen
vom I.Juni 1978
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit,
gestützt auf Artikel 6 des Réglementes vom l. Juni 1978 D über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen, erlässt nachstehende Weisungen : 1
Organisation der Prüfung
11
Die Deutschprüfung richtet sich nach den Informationszielen des Lehrplans für die Sprachschulung.
Die schriftliche Prüfung dauert l !/2-2 Stunden.
12 Die Geschäftskundeprüfung richtet sich nach den Informationszielen des Lehrplans.
Die schriftliche Prüfung dauert l !/2-2 Stunden.
13 Die Kantone sind für ein einheitliches Niveau der Anforderungen an ihren Schulen verantwortlich.
2
Semesternoten
Die Semesternoten aller Unterrichtsfächer werden aufgrund schriftlicher Arbeiten sowie unter angemessener Berücksichtigung der mündlichen Leistungen erteilt.
3
Positionsnoten
Die Leitung der Berufsschule liefert der zuständigen kantonalen Behörde innert der festgesetzten Frist die Positionsnoten in den Unterrichtsfächern Deutsch, Geschäftskunde sowie Staats- und Wirtschaftskunde.
4
Inkrafttreten
Diese Weisungen treten gleichzeitig mit dem Reglement vom I.Juni 1978 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen in Kraft.
I.Juni 1978 6080
» BB11978 II162 164
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor : Bonny
Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Goldschmieds Änderung vom 30. Juni 1978
Das Eidgenössische verordnet:
Volks\virtschaftsdepartement
I
Das Reglement vom 28. August 1969D über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Goldschmieds wird wie folgt geändert :
Art. 2 Abs. 3 3 Um die methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang2), der nach den Artikeln 5 und 6 ausgearbeitet worden ist.
II
Diese Änderung tritt am I.Januar 1979 in Kraft.
30. Juni 1978
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Honegger
n BEI 1970 I 21 2) Der Modell-Lehrgang kann bei der Vereinigung schweizerischer Juwelen- und Edelmetallbranchen bezogen werden.
1978-554
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Jahr
1978
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
33
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.08.1978
Date Data Seite
161-165
Page Pagina Ref. No
10 047 449
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