Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 1979

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung # S T #

vom 6. Oktober 1978

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27sexies der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Februar 1976'> und in einen Ergänzungsbericht vom 27. Februar 19782>, beschliesst : Art. l

Name, Rechtsform und Sitz

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Die Schweizerische Eidgenossenschaft gründet und führt ein «Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung» in der Form einer selbständigen, rechtsfähigen Anstalt des Bundes.

2

Der Sitz des Instituts ist in Lausanne-Dorigny.

Art. 2

Zweck

Das Institut ist Dokumentation- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung, ausländisches und internationales Recht.

Art. 3 Aufgaben 1 Das Institut soll a. den Bundesbehörden und der Bundesverwaltung die für die Gesetze und internationalen Abkommen notwendigen Unterlagen und Studien bereitstellen; b. an internationalen Bestrebungen zur Rechtsangleichung oder Rechtsvereinheitlichung mitwirken; c. Gerichten, Verwaltungsstellen, Anwälten und weiteren Interessenten Auskünfte und Gutachten erteilen; d. eigene, wissenschaftliche Forschungen betreiben, Studien an den schweizerischen Hochschulen unterstützen und koordinieren und Wissenschaftern in der Schweiz eine angemessene Forschungsstätte bieten.

2

Das Institut führt eine Fachbibliothek sowie eine Dokumentation über ausländische Gesetzgebung und internationales Recht.

3

Die Bundesversammlung kann dem Institut durch einen allgemeinverbindlichen, nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss neue Aufgaben zuteilen.

D BB1 1976 I 809 2) BB1 1978 I 689 1978-676

Institut für Rechtsvergleichung

Art. 4

Zusammenarbeit mit den Rechtsfakultäten und mit andern Institutionen Das Institut arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammen mit den rechtswissenschaftlichen Fakultäten und Abteilungen der schweizerischen Hochschulen sowie mit Institutionen, Organisationen und Bibliotheken in der Schweiz und im Ausland.

Art. 5 Organe des Instituts Die Organe sind: a. der Institutsrat; b. der Ausschuss; c. der Direktor; d. die Direktion.

Art. 6 Institutsrat und Ausschuss 1 Der Institutsrat setzt sich zusammen : a. aus mindestens elf Vertretern des Bundes, darunter Vertreter der Justizabteilung, der Direktion für Völkerrecht, des Bundesgerichts und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, und b. aus je einem Vertreter der schweizerischen rechtswissenschaftlichen Fakultäten, der Hochschule St. Gallen, des Schweizerischen Juristenvereins und des Sitzkantons.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats auf Vorschlag der vertretenen Institutionen und ernennt den Vorsitzenden.

3 Die Amtsdauer des Institutsrates beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.

4 Der Institutsrat bildet einen Ausschuss. der vom Vorsitzenden des Institutsrats geführt wird und zusätzlich zwei Vertreter des Bundes und zwei weitere Mitglieder des Institutsrats umfasst.

5 Der Direktor wohnt den Sitzungen des Institutsrates und des Ausschusses mit beratender Stimme bei; die übrigen Mitarbeiter des Instituts werden nach Bedarf zugezogen.

Art. 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Institutsrates und des Ausschusses 1 Der Institutsrat plant und bestimmt in den Grundzügen die Tätigkeit des Instituts und kontrolliert diese.

2 Dem Institutsrat obliegen insbesondere : a. die Festlegung des Forschungs- und Arbeitsprogramms des Instituts; b. die Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung von Voranschlag, Rechnung und Jahresbericht; c. die Wahl der Mitarbeiter des Instituts mit Ausnahme des Direktors ; d. die Entscheidung über wichtige Dienstleistungen und Forschungsaufträge; 869

Institut für Rechtsvergleichung

e. die Wahrung der Beziehungen des Instituts zu den rechtswissenschaftlichen Fakultäten und Abteilungen sowie zu andern Institutionen und Fachkreisen.

3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten des Institutsrates im einzelnen und bestimmt die Befugnisse des Ausschusses.

Art. 8 Direktor und Direktion des Instituts 1 Der Direktor leitet die wissenschaftlichen und administrativen Tätigkeiten des Instituts und vertritt es nach aussen. Er wird durch den Bundesrat gewählt.

2 Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung der Direktion sowie deren Aufgaben und Zuständigkeiten.

Art. 9 Mitarbeiter des Instituts 1 Die Aufgaben des Instituts werden durch wissenschaftliche und administrative Mitarbeiter wahrgenommen.

2 Ihre Stellung, Rechte und Pflichten richten sich nach der Angestelltenordnung des Bundes.

3 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts können mit Zustimmung des Ausschusses eine Lehrtätigkeit an Hochschulen übernehmen.

Art. 10 Betriebsmittel i Der Bund trägt die Aufwendungen für den Betrieb des Instituts.

2 Das Bundesgesetz vom 18.Dezember 1968" über den eidgenössischen Finanzhaushalt und das Bundesgesetz vom 28. Juni 19672> über die Eidgenössische Finanzkontrolle sind anwendbar.

Art. 11 Entschädigungen für Dienstleistungen Das Institut erhebt für seine Gutachten und Auskünfte nach den vom Bundesrat festgelegten Ansätzen Gebühren; dabei sind die kantonalen Gerichte oder Verwaltungsstellen zur teilweisen, private Auftraggeber zur vollen .Kostendeckung verpflichtet.

Art. 12 Réglemente 1 Der Institutsrat erlässt nach Massgabe der Verordnung des Bundesrates eine Institutsordnung und die notwendigen weiteren Organisationsreglemente.

2 Die Institutsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

D SR 611.0 2) SR 614.0

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Institut für Rechtsvergleichung Art. 13 Rechtsschutz 1 Verfügungen des Direktors und der Direktion unterliegen der Beschwerde an den Ausschuss ; Verfügungen des Institutsrates und des: Ausschusses unterliegen der Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 14 Aufsicht des Bundes 1 Das Institut steht unter der Aufsicht des Bundesrates.

2 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung von Bundesgesetz, Verordnung und Reglementen und sorgt für eine dem Zweck des Instituts entsprechende Verwendung der finanziellen Mittel.

3 Der Bundesversammlung ist im Geschäftsbericht des Bundesrates über die Tätigkeit des Instituts Bericht zu erstatten.

4 Das Institut ist administrativ dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angegliedert.

Art. 15 Vertrag mit dem Kanton Waadt Der Bundesrat wird ermächtigt, mit dem Kanton Waadt einen Vertrag über den Bau und Betrieb des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne-Dorigny abzuschliessen.

Art. 16 Beitrag an die Baukosten Der Bund gewährt dem Kanton Waadt an die Baukosten und die Kosten der ersten Ausstattung einen Beitrag von 50 Prozent, höchstens aber 3 500 000 Franken zuzüglich teuerungsbedingte Mehrkosten.

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, O.Oktober 1978 Der Präsident: Reimann Der Protokollführer: Sauvant

Nationalrat, O.Oktober 1978 Der Präsident: Bussey Der Protokollführer: Koehler

Datum der Veröffentlichung: 17.Oktober 1978» Ablauf der Referendumsfrist: 15.Januar 1979 D BB1 1978 II 868 46S6

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Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978

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Jahr

1978

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42

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17.10.1978

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