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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Nationalstrasse N 5 auf den Innerortsstrecken von Alfermée und Tüscherz sowie auf der Umfahrung Wingreis vom 16. Januar 1978

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958'> über, den Strassenverkehr, verfügt:

Art. l Auf der Nationalstrasse N 5 wird auf den Innerortsstrecken von Alfermée und Tüscherz sowie auf der Umfahrung Wingreis eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verfügt. Diese Beschränkung gilt für beide Fahrtrichtungen.

Art. 2 Gegen die vorliegende Verfügung kann nach den Artikeln 3 Absatz 4 und 32 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr beim Bundesrat Beschwerde geführt werden.

Art. 3 Diese Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

16. Januar 1978

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Purgier

5786

» SR 741.01 1978-49

247

Verfügung über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

vom l I.Januar 1978

Die Abteilung für

Transporttruppen,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 " über den Strassenverkehr und auf die Artikel 76 Absatz 4 und 86 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Mai 19632) über die Strassensignalisation sowie auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 21. Januar 19753' über den militärischen Strassenverkehr, verfügt :

I

Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen und Grundstücken des Eidgenössischen Militärdepartements werden folgende Verkehrsmassnahmen angeordnet und signalisiert: 1.

Grindelwald, Truppenlager

1.1.

Zufahrtsstrasse ab Dorfstrasse bis zum Umzäunungstor: - Anhalten verboten auf beiden Strassenseiten Zufahrtsstrasse nach dem Umzäunungstor: - Allgemeines Fahrverbot; ausgenommen ist der Zubringerdienst

1.2.

2.

St. Gallen, Truppenübungsplatz Breitfeld

- Allgemeine Fahrverbote (zeitweilige und dauernde) mit Ausnahmen Gemäss Signalisationsplan ATT Nr. 128.04 Planauflage: Waffenplatzverwaltung Herisau 3.

Bern, Eidgenössische Waffenfabrik

3.1.

3.1.1.

3.1.2.

3.1.3.

Ausfahrt auf die Stauffacherstrasse Hindernis rechts umfahren Kein Vortritt Sicherheitslinie

" SR 741.01 2) SR 741.21 3> SR 510.710.1 248

1978-45

II 1. Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Militärdepartement nach Artikel 44ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968'> über das Verwaltungsverfahren eingereicht werden.

2. Die Verkehrsmassnahmen gemäss der Ziffer 2 sind in einem Signalisationsplan eingezeichnet, der während der Beschwerdefrist bei der erwähnten Planauflagestelle und bei der Abteilung für Transporttruppen, Blumenbergstrasse39, 3000 Bern 25, zur Einsicht aufliegt.

3. Diese Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

11. Januar 1978

Abteilung für Transporttruppen: Fischer

o SR 172.021

249

Réglemente über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung in Berufen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstehen Änderung vom 16. Dezember 1977

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 D über die Berufsbildung, verordnet: I

Der Abschnitt «Lehrabschlussprüfung» der Réglemente über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung wird wie folgt geändert: 1. Das Rechnen als Bestandteil der Prüfung in den allgemeinbildenden (geschäftskundlichen) Fächern wird in den folgenden Berufen nicht mehr geprüft: Autoelektriker Beleuchtungszeichner Elektromonteur Elektrowickler Elektrozeichner Grafiker Kabelmaschinenoperateur Uhrgehäusemechaniker 2. Die Mittelnote in den allgemeinbildenden (geschäftskundlichen) Fächern setzt sich aus den Noten der Fächer Deutsch, Geschäftskunde sowie Staatsund Wirtschaftskunde zusammen.

3. Die Bestimmungen nach den Ziffern l und 2 gelten sinngemäss auch für folgende Berufe, für welche die allgemeinbildenden Fächer im Reglement nicht einzeln aufgeführt sind: Buchdrucker Chemigraf Chemigrafiefotograf Fotolithograf Futterwarenmüller Industrieschneider Kartograf Konfektionsschneider D SR 412.10 250

1978-30

Offsetdrucker Offsetfotograf Offsetkopist-Andrucker Optolaborist Reprolithograf Retuscheur Serigraf Strickmaschinenoperateur Tiefdruckätzer Tiefdrucker Tiefdruckfotograf Tiefdruckretuscheur Wirkraaschinenoperateur II

Diese Änderung tritt am I.Januar 1978 in Kraft.

16. Dezember 1977

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Brugger

5768

251

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung in den Berufen des Fahrradmechanikers und des Fahr- und Motorradmechanikers Änderung vom 27. Dezember 1977

Das Eidgenössische verordnet :

Volkswirtschaftsdepartement

I

Das Reglement vom 9. März 1964') über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung in den Berufen des Fahrradmechanikers und des Fahr- und Motorradmechanikers wird wie folgt geändert: Art. l Abs. 7 und 8 1 Der Lehrling im Beruf des Fahr- und Motorradmechanikers hat mit vollendetem 18. Altersjahr den Führerausweis in der Kategorie A zu erwerben. Der Lehrbetrieb überträgt die Erteilung des Fahrunterrichtes einem konzessionierten Fahrlehrer und übernimmt die Kosten für höchstens 10 Stunden praktischen Fahrunterricht und für die Führerprüfung.

8 Der Lehrling im Beruf des Fahr- und Motorradmechanikers hat bei allfälliger Auflösung des Lehrvertrages den Lernfahrausweis der Kategorie A der zuständigen Strassenverkehrsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

II

Diese Änderung tritt am I.Januar 1978 in Kraft.

27. Dezember 1977

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Brugger

5787

» BB1 1964 I 963, 1973 I 798 252

1978-50

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Coiffeurmeisterverband und der Schweizerische Coiffeurpersqnalverband haben, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung, einen revidierten Reglementsentwurf über die Durchführung höherer Fachprüfungen im Coiffeurgewerbe eingereicht.

Interessenten können diese Entwürfe bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die allfällige Einsprachen innert vier Wochen zu richten sind.

20. Januar 1978

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung für Berufsbildung

253

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT verurteilte Sie am 13. Januar 1978 aufgrund des am 12. Januar 1978 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung von Artikel 42 des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes zu einer Busse von 100 Franken unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken und den Schreibgebühren von 12 Franken. Sie erliess überdies mit gleichem Datum einen Entscheid über Abgabepflicht und forderte Regalgebühren in der Höhe von 3.50 Franken nach.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT in Bern Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben ; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Gegen den Entscheid über Abgabepflicht kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Generaldirektion PTT in Bern Beschwerde erhoben werden. Eine solche ist schriftlich und mindestens im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung mit Angabe allfälliger Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein.

Nach unbenutztem Ablauf der bezeichneten Frist stehen der Strafbescheid und der Entscheid über Abgabepflicht einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR und Art. 40 VwVG) und sind vollstreckbar.

13. Januar 1978

254

Generaldirektion PTT Radio- und Fernsehabteilung, Sektion Funküberwachung

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Jahr

1978

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.02.1978

Date Data Seite

247-254

Page Pagina Ref. No

10 047 285

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