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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Veränderungen in der Organisation und dem Geschäftsgange des Bundesrates.
(Vom 16. Dezember 1895.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Wir beehren uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß auf 1. Januar künftigen Jahres der Bundesbeschluß vom 28. Juni 1895 in Kraft tritt, welcher in Abänderung desjenigen vom 21. August 1878 und unter Aufhebung unseres provisorischen Beschlusses vorn 8. Juli 1887 (A. 8. n. F. X, 104) nicht unbedeutende Veränderungen in der Organisation und dem Geschäftsgange unserer Departemente einführt. Zu Ihrer Orientierung schließen wir einen Abzug des genannten Bundesbeschlusses diesem Schreiben bei und bitten Sie, sich vom 1. Januar nächstkünftig an in Ihrer Korrespondenz mit unsern Departementen nach demselben zu richten.
Gleichzeitig teilen wir Ihnen mit, daß wir unser dermaliges Industrie- und Landwirtschaftsdepartement im Hinblick auf die künftige Zusammensetzung seiner Geschäftskreise ermächtigt haben, für dieselben die gesonderten Titel : Handelsdepartement, Industriedepartement, Landwirtschaftsdepartement zu führen. Was das eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren anbetrifft, wird es bei diesem Titel sein Bewenden haben.
Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 16. Dezember
1895.
Im Namea des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Zemp.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Veränderungen in der Organisation und dem Geschäftsgange des Bundesrates. (Vom 16.
Dezember 1895.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1895
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
54
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
18.12.1895
Date Data Seite
759-759
Page Pagina Ref. No
10 017 266
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