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Bundesrathes über den Rekurs der Herren Wittwer, Wäder, .Johner u. a. in Sachen der Prämizen

(Vom 2. Dezember 1870.)

Tit.!

Durch Beschluß pom 14. Juli 1870 überwies uns der schweiprische Nationalrath eiuen Rekurs der Herren Jakob W i t t w e r , Jakob W ä b e r , Benedikt J o h n e r und Konsorten, betreffen... Beschwerde über Verfassungsverlezung in Sachen der Brammen, zur Berichterstattung und mit der Einladung, von der Regierung des Kautons Freiburg einen genanen umständlichen Bericht über den Stand der Liquidation der Brämizloskäuse einzuholen.

Wir ^ haben nicht ermangelt, die bezüglichen Beschwerdesehri.sten der Regierung vou Freiburg mitzuteilen, und beehreu uns nun, Jhuen im folgenden Bericht über diesen Gegenstand abzugeben.

Die Veranlassung zum gegenwärtigen Rekurse gaben nachfolgende Umstände : Schon im Jahre 1868 sahen sich die Herren Jakob Wäber , Jo.hann Blaser .und Benedikt Johner, alle drei Grundbesizer in der Gemeiude Düdingen, Kts. Freiburg, veranlasst, gegen die Bsarrgemeinde Düdingen bei den Bundesbehorden beschwerend aufzutreteu. Die lettere Gemeinde hatte nämlich im Jahre 1864 von den Herren Wäber, Blaser

.)50

^

und Johner rükständige Vräm^leistungen eingefordert, dieselben glaubten jedoch , diese Leistungen nicht schuldig zu sein und weigerten sieh, dieselben zu entrichten. Es trat daher die Bfarrgemeinde vor den frei-.

burgischen Eiviigerichten klagend gegen die drei Liegensehastsbesizer auf und stellte das begehren : es haben dieselben anzuerkennen , dass ihre^ Grundstüke mit der ^unddienstbarkeit der Brämiz , bestehend in jährliehen (in dem Klagbegehren speziell angeführten) Leistungen von gewissen Naturalien zu Gunsten der Bsarrpsründe Düdingen behaftet seien, und daher die ausstehenden .Leistungen nachzuliesern haben. Zur Begründung dieses Gesuches machte die Bsarrgemeinde geltend, dass die in der Bsarrei Düdingen befindlichen Liegenschaften mit einer besondern Dienst^ barkeit, Brämiz genannt, zu Gnnsten der Bfarrpfründe belastet seien, welche Grunddienstbarkeit in der jährliehen Lieferung einer gewissen Quantität von Getreide verschiedener Art und von Brod bestehe , sie^ hafte ans dem Grnnd u..d Boden und müsse von jedem Eigenthümer, ohne Rüksicht aus die Bersonen oder auf allsällige Han.^ä..dernng, all^ jährlich entrichtet werden. Die Vrämiz stamme aus alten Zeiten her und sei bis in die lezten Jahre stetssort entrichtet worden, ungeachtet

ein Dekret vom 8. Mai 1848 dieselbe ohne Entschädigung aufgehoben

habe. Dieses Dekret sei jedoch am 19. .....ovember 185.) wieder zurükgezogen worden.

Das Kantonsgericht von Freiburg entschied nnn am 2. März 1866

diese Streitsrage wie solgt:

.Considérant en droit.

^ue les prémices sont a envisager comme le cens ou la dime, .. c'est^dire comme une redevance, dont est ^revé un fonds en laveur ^d'un bénéfice dc curc, qnc des lors cette redevance ét.^t nue ch.n.^e ^.akkectant l'l^éru^^e, elle est due par le possesseur de l^iérn^e, s^.ns ^ qu'il v ait a s'occuper de la personne du propriétaire et du culte ...auquel il a.^part.en^ ^^u'il suit de la que l'acquereur d'un konds assujetti a une sem^blable charge demeure odli^é de l'accomplir aussi longtemps qu'il est ^en possession de ce fonds ^ ^ue les prémices constituant de cette manière une redevance ^foncière d'une nature toute speciale et dans un but déterminé a l'in..

^sl.ar des droits mentionnés a l'art. 698, 1^ alinéa du Code civil, Belles ne doivent pas étre rangées dans la catégorie des hy.^oll.eques, ^ni par conséquent soumises aux mémes r.^les, .^.^s.^ l.^^^^s s.^r^to.^t, qu'elles n'ont pas été rachetées et que ces sortes de redevances ^ue sont pas représentées par des garanties, par une stipulation hy.^pothécaire, ^^)ue dans l'espèce puisqu'il est établi .^oit par les titres produits, ...soit par les dépositions des témoins entendus au procès, que le droit

951 .^

^de percevoir les prémices est exercé et reconnu depuis un temps im^mémorial dans la paroisse de Gum, -- et qu'en .particulier les konds Appartenant actuellement au^ trois délendeurs soat grevés de ceue ^ charge konciere, et que celle-ci a constamment été acquitte par leur^.

^devanciers, les prénommé ^.her, Blaser et .1ohner ne sont pas ...fondés dans le relut qui .. kait l'ol..^ de leur conclusion libératoire^ ^ar tontes ces considérations et en confirmation dn disposât de.

...la sentence des premiers ju^es, ...le Tribunal cantonal ^ .arrete: ^ ^La paroisse de Guin est admise dans ses conclusions contre les.

..trois défendeurs .lacques ^eber. .Iean B.aser et Benoit .lohner, par-^ ^tant cenaci sont écoiiduus de leur conclusion principale.^

Ein zweites Dispositiv dieses Urtheiles bezog sich noch ans ein subsidiäres Begehren der beklagten Wäber und Mithafte, welches sie erst in der Appellationsinstan^ gestellt hatten, und welkes dahiu ging,.

dass sie für alle Fälle nicht zu mehr verpflichtet werden mochten, als im Verhältniss dessen , was die frühern Besser ihrer Liegenschaften bezahlt.

haben.

Gegen dieses Urtheil rekurrirten die Herren Wäber, Blaser und.

Johner an den Bundesrath und machten hauptsächlich folgende Gesichts^

punkte geltend :

Die Prämie sei eine bloss gewohnliehe Kopfsteuer ^n Gunsten der katholischen Kirche. Wenn dieselbe eine Grundlast war.., s... würde sie.

schon durch die sreiburgisehe Versassung vom Jahr 1803 ausgehoben.

worden sein. Der Art. 2l derselben habe nämlich den Gruudl.esiz von.

allen Grundlasten frei erklärt und die Möglichkeit des Loskauses von Zehnten uud Grundlasten aller ...lrt ausgesprochen. Dieses Brinzip sei.

ausgeführt worden durch die Art. 1 und 16 des Gestes vom 22. De^ember 1803 und durch den Art. 1 des Gesezes vom 18. Januar 1804.

Aus demselben Standpuukte besinde sieh auch der Art. 13 der Versassung^ vom Januar 1831 und das zur Ausführung jenes Art. 13 am 16.

Januar 1833 erlassene Gesez , wodurch neuerdings der Moskaus von Dehnten und allen Grundzinsen ausgesprochen worden sei, mit eiu^iger^ Ausnahme des Reubruch^ehnteus. Diese Ausnahme habe ihren Gruud.

darin, weil der Reubrueh wie die Vrämize nur eine Kopfsteuer für den katholischen Kultus geweseu sei, was auch durch das Dekret vom 19. Mai 1806 vollständig bewiesen werde. Dieses Dekret laute nämlich wie solgt: ^Nous l'.^voyer et .^rand^.Conseil du Canton de l^ribonr^, faisons.

.savoir: ^ Qu'avant été appelés à décider de la question de savoir: si et ..comment peuvent etre rachetés les droits de Novale.... nous avons.

952 ^considéré .^dimes et .premices ..qui seuls

que les Novali ne Auvent etre r.n^ees dans la classe des du cens, m.ns qu'elles doivent ^.lutot etre assimiles au^ et envisages comme nn sal.^.r.^ allons au.^ reverenda oures..

peuvent les posséder ^,

^ar ces motifs et sur la proposition du Petit^.Conseil, nous avons ^écrel.... , ..^ue la loi du ....... Décembre 180^, concernant. le rachat de la ^dime. n'est pas applicable an droit ^le Novales...

Die freiburgisehe Gese.^ebung habe diesen Eharakter der Brammen als personliche Beiträge im Jnteresse des Kultus immer anerkannt und jene immer so behandelt. Daher sei dieselbe nie los^äuflieh erklärt, sondern durch das Dekret vom 8. Mai 1848 ....nterdriikt und ohne Ent^ sehädignng ausgehoben worden.

Freilich sei dann dieses Dekret durch ein nachfolgendes vom 22. Ro...ember 1859 wieder zurückzogen worden . aber auch hier sei anerkannt, dass die Brän.ize uur eine Einnahme der Jnhaber von gewesen katholischen Bfarreien sei.

Es konne hienaeh ni.ht gezweifelt werden, dass in der sreiburgis.hen Gesezgebung die Bramile nur als eine rein personliehe Abgabe angesehen worden sei. Mit dieser Auffassung stimme auch das kanonische R..cht und d.as alte ^eudalrecht überein. Wenn nun das rekurrirte Urlheil die Vrämiz als eiue Grnndlast erkläre, so stehe es im Wi.^prn.he mit dem wahren rechtlichen ..^aralter derselben , und iu^ Widersprnche mit der Gesezgebnng des Kantons ^reiburg über diese Materie , es müsse daher ausgehoben werben. Zudem werde durch dieses Urtheil, indem die Rekurr.^uteu der protestantischen Konfession angeboren und ihre Steuern für die pr.^testantisehen Kirchen und Schulen uach Gese.^ entrichten, auch. der in der Bundes- und s.eeiburgischen Kantonsversassung garantirle Grundsaz ^er Gleichheit der christlichen Konsessionen verlezt, so wie aueh den Art. 8 des freiburgischeu .^irehengesezes vom 2l. Februar 1854, welcher bestimme, dass die protestantischen ^e....ohuer des Kauto..s, die ihre ^te.nern sur die Kirche o.^er Schulen ihres Kultus bezahlen, ^n die katholische Kirche un.^ ...^^.ule in d e r s e l b e n Gemeinde nicht steuerpflichtig seien.

Diese Rek..rsbesehwerde ^onrde am 1. Mär^ l 868 von der Gemeinte Düdiugen beantwortet. Jn der Antwort bezog sie sich haupt-

sächlich auf die in den Erwägungen des Urtheiles des Kautonsgerichtes

von Freiburg ausgestellten Gesichtspunkte. .^ezüglieh der von den Rekurrenleu ius Feld gesuhrten sreiburgisehen Gese^g^buug behauptete die Gemeinde Düdingen. dass die Verfassung von 1803 nicht darüber ent^ ^eheide, ob die Brämize zn den Grundlasteu gebore, indem in derselben

^

953

lediglich der Grundsaz der Möglichkeit des Rükkaufes von Dehnten .und Grundzinsen ausgesprochen worden sei. Jn gleicher Weise verhalte es sich auch mit den Gesezen vom 22. Dezember 1803 und vom 18. Januar 1804, wovon jenes den Zehnten und dieses die Grundzinse besehlage, während die Brämize als eine von diesen gan^ verschiedene Grundlaft in diesen Gesezen nicht erwähnt sei. Sodann sei das Gesez vom .16. Januar 1833 hier darum ohne Bedeutung, weil dieses nur den Zwet gehabt habe, zu bestimmen, welche Arten von Zehnten loskänslieh seien. Endlieh habe auch das Dekret vom 19. Mai 1806 nicht entschieden, dass die .^rämize und der Renbrueh keine Grnndlasten seien, sondern es habe lediglich bestimmt, dass das Gesez vom 22. Dezember 1803 auf den Reubruch nicht anwendbar sei.

Was das Dekret vom 8. Mai 1848 betreffe, so seien der Reubruch und die Bramile bloss wegen der Schwierigkeit des Bezuges u..d des Rükkauses aufgehoben worden. Uebrigens seien die ^rämizen ungeachtet dieses Dekretes dennoch sortwährend bezahlt worden, und nur die protestantischen Grnndeigenthümer haben sich dessen enthalten, woraus dann ein Defizit entstanden sei. Um dieses zu ordnen, sei durch ein Dekret von. 16. Rovember 1858 die Untersuchung der Titel auge.ordnet worden. Endlich lasse das Dekret vom 22. Ropember l8^9, .wodurch die Brämizen rükkäuslich erklärt worden seien, über den Ehar.rkter

dieses Rechtsverhältnisses keinen Zweisel.

Aus

wiederholtes Verlangen wurde

den Rekurrenten

noch eine

Replik gestattet, in welcher sie die Behauptung der Gemeinde Düdingen, dass sie die Kompetenz der freiburgischen Gerichte . so wie auch das fragliche Urtheil anerkannt hätten, bestritten. Zugleich bemerkten sie, dass die Dekrete vom 16. Rovember 1858 und vom 22. Rovember

1859 versassuugswidrig seien, indem sie den Artikeln 13 und 15 der Ver-

safsuug von 1857 widersprechen, da sie dauernde Abgaben herstellen und Lasten wieder einführen, die durch frühere Verfassungen ausgaben ivordeu seien.

Am 13. Rovember 1868 fasste dann der Bundesrath in dieser Angelegenheit seinen Besehluss, womit die Rekursbesehwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Hiebei ging der Bundesrath von der Erwägung aus, dass es ausserhalb der Kompetenz der Buudesbehorden liege, die .^rage ^u entscheiden, ob die behauptete Beitragspflicht uur eiue persönliche Abgabe sei o^er ob sie auf dem Grundstüke h.^fte und mit diesem aus den jeweiligeu Besi^er übergehe. Die Beurtheilung dieser ^rage st.^.he lediglich dem freibnrgisehen Richter zu. Eine Verlegung von Verfafsnngsbestimmungen liege aber in dem rekurrirten l.lrtheile nicht, weil es sich nicht darnn. handle , eiue auf Grund und Boden hastend erklärte Last als uuabloslich zu erklären (Art. 13 der Versassuug von ^reiburg), ebenso ^ei anch durch den Umstand, dass das Gesez vom 21. Februar. 1854

Bund^bla^. ^ahrg.XXlI. Bd.lll.

^2

954 nicht angewendet werde, die Verfassung nicht verlezt. indem das Grnndeigenthum für eine Leistung hastbar gefunden werde, abgesehen davon, wer der jeweilige Besizer sei und welcher Konfession er angehöre.

Die Herren Wäber, Blaser und J.ohner rekurrirten schliessiich noch an die Bundesversammlung. Der Ständerath trat den Anschauungen des Bundesrathes bei und erhärte am 16. Dezember 1868 den Rekurs sür unbegründet.

.

Während aber das Geschäft beim Nationalrath hängig war, gab Hr. alt-Grossrath und Fürsprecher Engelhard in Mnrten der Bundesversammlung eine Beschwerde ein, in welcher er, in der Absicht, die Herren Wäber. und Konsorten in ihrem Rekurse zu unterstüzen, das Dekret vom 22. Rovember 185.) angriss und solches als versassungswidrig

bezeichnete, weil dasselbe die Gesälle, die durch das Gesez vom 8. Mai

1846 rechtsgültig und definitiv ausgehoben worden seien, wieder einführe.

Das erwähnte Gesez von. 8. Mai 1848 lautet nun wörtlich wie

f^

^Le Grand^Conse.l du Canton de ^r.hour^, ..Considérant que les droits de Novales.^ la dime des n.nssants, ..les codées.. les prémices, sont. des redevances et pressons pour la ^plupart introduites abusivement^ ^ue la loi du 18 Envier 1804 el ce.le ...lu 3I Mars l831 ont .^déja. en considération du bien général, aboli ou sm.^l.^rement mo^ ..dilié plusieurs de ces redevances et services .

..^ue ces droitures. diliiciles a constater^ la plupart dénuées de ^ titres ^ d'une .^er^eption et d'une aporé.^a^on remplie de dillicnltés^ ^ ocrent un bien mince a^anta^e .. ceux qui les exigent ^ ..décrète.

^1. 8ont abolies sans mdemuné.

..^Les Novales, la dime des naissants, les corvées, les prémices .et toutes autres redevances de cette nature, le blé de passion, les ...prestations de grains en cas de mort, que ces services et redevances ^allectent un immeuble ou non e^ sous quelles autres dénommations ..qu'elles soient e.^èes.^ Der Art. 2 dieses Dekretes enthält noch die Bestimmung, dass Frohndienste ^corvées), welche die Ab.vehr gegen eine allgenieine Gefahr bezweken, wie die Wuhrpflieht und andere Leistungen dieser Ratnr, die dureh Spezialregiemente ^ingesezt seien , in dieser Aushebung nieht Inbegriffen sein sollen.

.^

.

955

^..as Dekret vom 22. November1.^59 aber bestimmt: ^.Le Grand-Consed dü Canton de Fribonr^, ^Voulant donner sune a son décret du 16 Novembre 18.^8, con^cernant les prémices et antres redevances en laveur des hénéllces ^ ecclésiastiques: ^Vn la statistique qui en a été dressée p^.r voie administrativ^ ..Considérant q^il résulte de ce travail que les motifs invoqués ^a l'appui du décret du 8 Mai 18.^8 étaient pour la plupart erronés , ^.^au surplus, la loi du 19 Mai 1806 constate formellement que ^. les Novales et Prémices n'épient pomt racbetables en vertu de la loi .du .....^ Décembre 1803^ ,,^ue l'art. 3^ de la loi du 16 .l.^nvier 1833 a consacré ^pressé..

^ment cette exception, en ce qui concerne les Nov.^les, ^ue d'un autre colé, l'examen dc^ comtes de l'Admmistration ..des biens du clergé kournit nae preuve suffiss^nte de l'exi^u^é des ^revenus de la plupart des bénéfices ecclésiastiques, et que la sup..

...pression absolue de ces redevances, sans indemnité, amener.^t néces^sairement de nouvelles cl^r^es pour les paroisses^ ^Vu l'art. 13 de la Constitution cantonale ^ ^.^ur la proposuion du Conseil ^^tat,^ ^ décote.

^rt. 1^. La loi dn 8 Mai 18^.8 est révoquée.

^..^r.^. ^. Le raclât des premiees, la ou elles étaient reconnues Bavant 18^8, est facultatif, il se^.a obli^toir.^ dans une paroisse, lors^qu'il^sera demandé par la m.^orité des contribuables.

^.^rt. 3. Le raclât. des Novalcs.. des naissants et des cordées ^sera obligatoire, à oartir du 1^ Janvier 1860, dans les paroisses oü ^ces droits étaient reconnus et encore en vigueur en 1848.

^Art. ^. Les bases de ces différents racbats seront. f^ees de ^re ^a ^ré entre le bénélicier et ses paroissiens.^ En cas de desaccord, ii ^en sera décidé s^ns frais par la Commission de surveillance des biens ..du clergé, sous bénéfice de recours an Conseil d'Eiat.

.^(^uant aux questions relatives à l^existence de ces droits, elles ^relévent^ des tribunaux civils.

^rt. .^. Le présent decrct entrera en vigueur dés le 1^ .Ian^vier 1864.^ Zur Begrüudung seiner Beschwerde ^entwikelte nun Hr. Engelhard folgende Beweisführung: Schon durch die organischen Geseze und namentlich durch den

Art. .^8, Bd. ll der sreiburgisehen Gesezgebung sei der Grundsaz seit

956 dem Jahr 1837 ausgestellt, dass da, wo Gesälle lehensrechtlicher Art einmal abgeschafft oder losgekauft worden seien, keinerlei Grundeigen..

thnm auf^s Reue denselben unterworfen werden könne. Ganz besonders aber werde durch die drei lezten Kantonsversassnngen vom Januar

1831, vom 4. Mai l 848 und speziell durch den Art. 13 der in Kraft

bestehenden Verfassung vom 7. Mai 1857 der Grundsaz anerkannt und gewährleistet, dass keine Liegenschaft mit einem nicht loskäuflichen Gesälle belegt werden dürfe. Run werde durch das (oben .örtlich aufgeuommene) Gesez vom 19. Mai 1806 dargethan, dass .^ie Brämizen ..e. nicht loskäuflich gewesen seien. Wenn aber eine ihrer ursprünglichen Ratur und ihrer historischen und legislativen Begründung nach als nicht loskäuflich anerkannte Reallast , welche rechtsgültig und versafsnngsgemäss aufgehoben worden sei, dnrch ein folgendes Dekret willkürlich zum Leben zurükgernsen werde, so liege hierin eine Verlegung des Art. 13 der Verfassung. Dieselbe werde gleichfalls verlebt, wenn aueh diese .Lasten in dem Dekrete von 1859 zu loskäuflichen gestempelt worden seien, denn moge der Gesezgeber hiebei eine Restanration beabsichtigt haben , oder aber die Bewilligung einer Auflage nener Art, so verstosse das Dekret gegen den Art. 15 der Verfassung, wonach alle neuen A u s l a g e n aus einer für alle Bürger des Kantons gleiehmässigen Grundlage bernhen sollen.

Die Bundesversammlung gab hieraus der Regierung von Freiburg Gelegenheit, diese Besehwerde zu beantworten. Jn ihrem Gegenmemorial vom 26. April 1869 suchte sie vorerst nachzuweisen , dass das Dekret vom 22. Rovember 1859 nothwendig habe folgen müssen. Durch di..^ Aushebung dieser Lasten sei ein bedeutender Ausfall im Einkommen der Vsarreien entstanden. Um nun denselben zu del.en , andererseits aber auch, um die Ungerechtigkeit zu sühnen, welche in der durch das Dekret vom Mai 1848 gelassenen Beeinträchtigung der Rechte von Dritten liege, habe man sich in der Notwendigkeit gesehen, den ^eubrnch, die Vrämize u. s. w. wieder einzuführen.

Aus die Beweissührnng des Hrn. Engelhard übergehend, behauptet dann die Regierung, dass der Art. 698 des sreiburgisehen Zivilgesezes der Wiedereinführung derselben nicht im Wege stehe , denn der Gesezgeber sei berechtigt, ein Gesez dnreh ein zweites zu ersehen oder zu modifiziren. Z..dem werde die Prämize durel. jenen Art. 698 des Eivilgesezes uieht besehlagen, weil sie weder in die Klasse der Zehuten (dimes) noch in diejenige der Feudallasten gehor... Des Weitern werde dnrch

das^ Dekret von 1858 .^er Art 13 der Verfassung von 1857 nicht verlezt. Derselbe laute nämlich wie folgt: ^ Aneun blen-londs ne pcnt .^re ^.evé d'un eens perpeluel et non r^he^ble.^ Diesen Charakter trage aber der im Dekrete wieder eingeführte Reubrnch und die Brämize nicht , iudem sie alle loskäuslich seien , und bis auf die Brämize auch überall losgekauft worden seien. Wenn dann der Gesezgeber in den

957 Erwägungen dieses Dekretes G.esezesbestimmungen angesührt habe, welche die Brämizen und Reubruchzehnten als nicht rükkäuslich erklärt haben, so habe er damit nicht sagen wollen, dass sie auf immer nicht loskäusliche Lasten seien, sondern er habe nur daran erinnert, .dass sie es früher nicht waren, und habe dies desshalb gethan, damit die Pflichtigen darüber nicht im Zweifel seien , dass sie mit den übrigen Lasten nicht zurükgelost worden.

Endlich den lezten Beweisgrund des Hrn. Engelhard betreffend, bestxeitet die Regierung von Freiburg , dass, wenn die Vrämize auch eine Steuer wäre, in der Ungleichheit der Belastung der Grundstüke mit

derselben eine Ungerechtigkeit liege. Es sei diese ungleiche Belastung

der Liegenschaften im Lause der Zeit dadurch entstanden , dass bei der Trennung von grossern Grundstüken die auf dem Stammgute gelegene .^rämize verschieden abgetheilt oder auch nur aus eines der Theilstüke verlegt worden sei , und in ähnlicher Weise. Sie sei aber auch keine Steuer un^ insbesondere keine personliche Steuer, daher sei durch dieselbe und durch die ungleiche Belastung der Art. 13 der Verfassung nicht verleg worden.

Der Ständerath wies auch diesen Rekurs am 13. Juli 1869 ab, und z^var ging er hiebei von folgenden Erwägungen ans: Die Bergung aus Art. ^ 3 und 15 der freiburgischen .KantonsVerfassung erscheine als unbegründet ; dagegen wäre der Art. 12 derselben Verfassung (handelnd von der Unverlezliehl.eit des Eigenthums) durch das in Frage liegende Dekret allerdings verlezt, sosern dasselbe Ersaz für hindurch Einzelnen erwachsenden Schaden aussehliessen würde ; ein solcher Ansschluss sei je.^oeh im Dekrete nicht ausgesprochen, und somit bleibe jedem Verlebte.. die Sehadenersazklage gegen den Diskus

elbstsverstäudlieh gewahrt.

Der Rationalrath dagegen erklärte am 23. Juli gl. J. die beiden erwähnten Rekurse, die er in eine Behandlung vereinigte, ais begündet, iveil die Wiedereiusuhruug der Vrämizen und der übrigen Feudallaften durch das Gese^ vom 22. Rovember 1859 mit dem Art. 12 der Verfassung des Kantons Freiburg in Widerspruch trete und namentlich den Art. 15 derselben, welcher die Steuergleiehheit gewährleiste, verl^e.

Da indessen die beiden Räthe aus ihren entgegenstehenden Ansichten beharrten, so blieb diese ^rage ohne Losung, das heisst, der Besehlul.. des Bundesrathes vom 13. Rovember 1868 blieb in Kraft.

Raeh diesen Verhandlungen strebte die Regierung von Freiburg eine Ablosung jener Lasten durch die ^farrgemein^en au. Es ^ogerte aber eine Anzahl derselben, die Angelegenheit zu bereinigen, woraus der Grosse Rath des Kantons Freiburg am 27. Dezember 1869 ein

958 Gesez erliess, durch welches der Loskaus der Brämizen als obligatorisch ^ erklärt wurde.

Diesen Anlass benuzten mehrere in verschiedenen Gemeinden de^ Kantons Freiburg Niedergelassene, meistens .Protestanten, um ans diesen Gegenstand wieder zurükznkommen.

Jn der betreffenden Eingabe, die im Ganzen von 23 Bürgern unterzeichnet ist , und unter welchen sich auch die ^.erreu Wäber, Johner und Blaser, nicht aber Hr. Engelhard befinden, unterziehen diese die durch das Dekret von t .^59 erfolgte Wiedereinführung der Brämizen einer Kritik, ohne jedoch den durch das Urtheil des freiburgisehen Obergerichtes vom Jahre ^866 veranlassten Spezialfall zu berühren. Hieraus geht die Beschwerde a^f die Massnahmen der Regierung von Freiburg betreffend die Ablesung der Brämizen und speziell auf ein Kreisschreiben derselben über , tadelt dann das Gesez vom 27. Dezember l 869 und schließt mit dem Gesuche nm Aushebung jenes Kreissehreibens und des augesührten Gesezes.

Was nun den ersten ......heil dieser Besehwerde anbetrifft. so wiederholen die Rekurrenten die von Hrn. Eugelhard in seinem Rekurse gegen das Dekret vom 22. Rovember 1859 angebrachte Beweisführung.

Andererseits bezieht sich auch die Regierung aus ihre gegen jene Besehwerde gerichtete Verantwortung. Wir kounen uns daher füglich in diesem faktischen Theile damit begnügen , auf unsere obigen ^luseinandersezungen uus zu beziehen. Was aber die beiden neuen Beschwerdepunkte anbelangt, so ist es uöthig, einlässlieher aus dieselben einzutreten, und zwar halten wir sür thunlicher, dieselben im Folgenden auseinander zu halten.

Jn erster Linie behaupten die Rekurrenten, es habe die Regierung von Freibnrg gleich nach den bezüglichen Entscheiden der eidgenössischen

Räthe den Entschluss gesasst , j...de weitere Reklamation bezüglich dieser

Brämizen zu erstiken und daher dureh ein Kreissehreiben von.. 12. ^lu.gust l869 dahin zu wirken versucht, dass der Moskaus dieser Lasten in den Vsarrgemeiuden beschlossen werde. Dieses Zirknlar erkläre . daß der Staatsrath beschlossen habe, darauf zu dringen .^de k^ire en sorte^ dass der Moskaus in kürzester Frist in allen Gemeinden stattfinde , wo er noch nicht vollzogen sei.

Jn diesem Kreisschreiben erbliken nnn die Rekurrenten eine Verfassungsverlezung, indem sie wie folgt raiso..niren : Durch jenen im dem Zirknlare niedergelegten Beschluss sei der Loskaus der Brämize, der bis anhin nach dem Dekrete vom 22. Ro.^ vember 1859 ein saknltativer gewesen sei, ein zwangsweiser geworden.

Es liege daher in diesem B..sl..lnsse ein neues Gesez, sonach seien also in demselben die Rechte des Gesezgebers usnrpirt worden. Zugleich beraube der Staatsrath hiedurch die Bürger des Vortheiles, diese ungelost...

959 Frage nach den Artikeln 5 und 6 des Bundesgesezes betreffend den Geschäftsverkehr zwischen den beiden Räthen, wieder vor die Bundesver-

sammlung zu bringen. Und endlich liege in dem fraglichen Kreis-

schreiben ein schwerer Missbrauch der Gewalt, da in der Vollziehung desselben durch die Präsekten und die S^ndies , also pom Staatsrathe abhängige Beamte,. ein Druk ausgeübt worden sei.

Allein die Regierung von Freiburg erklärt in ihren Antworten vom

10. Juni und 10. Oktober 1870, es^sei am 12. August 1869 gar

kein solches Zirkular an die Präsekten erlassen worden , und gibt über ihr Versahren bei diesem Versuche der Ablosung fraglicher Prämien folgende Aufschlüsse: Die Regierung habe diese Ablösung als im allgemeinen Jnteresse liegend gehalten^ Sich fuf.end anf den Art. 2 des Dekretes vom Jahre 1859, der einen Lostaus erlaubt, habe daher die Direktion des Kultus am 7. Angust 1869 mittelst Kreisschreibens die Präsekten angefordert, den Bsarreien eine^ Beschleunigung der Ablosung der genannten tasten anzurathen^und daraus hingewiesen, dass im Falle diese

Angelegenheit durch die Gemeinde sreiwillig nicht bereinigt würde , der

Staatsrath die zur Erreichung seines Zwekes dienlichen Mittel ergreifen .verde, welche Massnahmeu später in der Ausarbeitung eines Gesezes, betrefsend den obligatorischen Loskaus der Prämizen , auch haben folgen müssen.

Bei diesem Zirkulare habe die Direktion des Kultus den Weg der strengsten Gesetzlichkeit nicht verlassen, sondern den Gemeinden nur Räthe ertheilt und damit bezwekt, die in .den Gemeinden bereits bestehende, nach den. erwähnten Dekrete zur Ablosung erforderliche Mehrheit der Primizpflichtigen zum Sprechen zu veraulassen. Auch sei das ganze Geschäft deu Gemeinden frei überlafsen^worden, und es sei im Besondern unrichtig, dass die Präsekten zu^ihren bezüglichen Mittheilungeu der ^indiks sich bedient haben .^ gegentheils seien sie nur mit den Präsidenten der Psarrgemeinden in Unterhandlung getreten, auf deren Wahl der Staatsrath keinen Eiufluss. habe..

.

Es habe fich ^ daun aueh wirklich eine bedeutende Zahl von Gemeinden für die Ablosung ^der Prämizen ausgesprochen, und zwar sei hiebei ein doppeltes Versahren eingeschlagen worden. Entweder nämlieh sei sie erfolgt durch die Prämizpflichtigen selbst, und in diesem ^alle seien^ nur diese einberufen und von diesen ein bezüglicher Besehluss gesasst worden. ^der aber sei die ^Ablosung in einer Persammlung der .Stimmberechtigten der Pfarrei. durch Beschluss erkannt worden und

^werde ^dann das Ablosungskapital dnrch die gewohnlichen Mittel der Psarrei gedekt. Jn keinem der beiden Fälle könne aber eine Verfassungsverlez.^ng entdekt^erden.

. . ^ .^ .

^ ^^ . Der Staatsrath^ hab^ en^dlich^am 2. Rovember 18^69 selbst noch ein Zirkular erlassen, in welchem nicht nur ein Rath, sondern ein Be.-

^0 fehl niedergelegt gewesen sei. Die Vereinbarungen betreffend die Ablosung der ..^rämizen seien nämlich nach dem Dekrete vom Jahr 185.^ der Genehmigung des Staatsrathes zu unterbreiten gewesen. Da nnn viele Gemeinden dieser Vorschrist nicht nachgekommen seien, so habe die Regierung die .^räsekten beauftragt, bezügliche Befehle zu geben. J.n Uebrigen versichert die Regierung von Freiburg , dass durch jene Zirku^ lare keineswegs bezwekt worden sei, Besehle zu geben, oder sich an die Stelle des Gesezes zu fezen, und ^ass sie weit davon entfernt gewesen sei , hiebei aus Barteigei^t oder zu einem konfessionellen Zweke zlt handeln.

Uebergehend aus das Gesez vom 27. Dezember 1869, ^o lante...

dessen Artikel 1 und 2 wie folgt : ^rt. .t. L'art. .... du décret. du .^ November I.^9. qui d..^ clare le rachat des^ prémices kacnllatik, est. rapport.

^rt. ^. Le raclât des prémices est déclaré obligatoire partons o..... cene redevance existe encore. ..^ partir du .l. .Ianvier 1870, toul.^ perception de prémices est interdite. ^ Der Art. 3 enthält eine Bestimmung betretend die Fälligkeit der in Folge des .Loskanses errichteten Kapitalbriese. Jm Art. 4 wird de....

weitern bestim^nt, dass das Versahren bei der ^estsezung des Loskanfskapitals, so wie die Fi^irung der Grosse desselben, au.h ferner nach den Vorschriften des Dekretes vom 22. Rovember l 859 zu geschehen habe.

Wo gemäss diesem Dekrete die Anfsichtskommission für die geistlichen

Güter zu entscheiden berusen sei , habe sie Rüksieht zu neh^nen ans das Versahen der umliegenden Bsarreien, wo der Loskaus auf gütliche .^erständignng hin geregelt worden sei. Derselbe .Artikel bestimmt dann des sernern, dass das Loskausskapital in keinem Falle den 18saehen Jahresbetrag übersteigen durfe. Der ^lrt. 5 lautet dann in seinem franzosisehen Te^te wie folgt .

^rt. .^. La nieme Commission (die Aufsiehtskommission snr die geistlichen Güter) f^era d^oklice, sous réserve toutefois de l.^ compétence des tribunaux. en ce qui concerne la légitimité du dron.. le capital et le mode de ra.^at pour toutes les paroisses qui n'auraient^ pas racheté avant le .t^ Mars 1870.^ Der ^lrt. 6 endlich sührt noeh diejenigen Grundbesizer auf, welche von der Ablosung befreit sein sollen und unter welchen Bedingungen.

Dieser Artikel 6 lautet wie solgt :

^rt. 6.. La présente loi, ainsi que le décret dn ^ Novembre ^8.^9, ne sont pas applicables aux propriétaires pour les immeubles acquis depuis le 8 Mai 18^8 jusqu'au 1^ Janvier I860, ni aux pro^ priétaires professant la religion évan^élique reformée, a moins que .l'obligation de cette redevance n'ait eté reconnue par le propriétaire

961 ^ formellement réservé dans l'acte de vente. .^ont de plus réservés les droits acquis en vertu de p.nement^ opérés ou en vertu de conventions de rachat délmnives et déjà nilses à e^écunon.^ Dieses Gesez greisen nun die Rekurrenten von folgenden Stand^ punkten aus an : Durch den in demselben verfügten zwangsweisen Loskauf werde den srühern Gesezesverlezungen in dieser Materie die Krone aufgesezt und die lezter.. hiedurch so zu sagen sanktionirt. Die obligatorische Ablosung enthalte eine ^wangsentäusserung im Jnteresse des Klerns und zum Rachtheile der Bürger in ihren Eigenthumsreehten, und zwar geschehe diese Zwangsentäusserung unter Missachtung des Beschlusses des Ratioualralrathes vom 23. Juli 1869 und unter Missachtung der in

dem Besehlusse des Ständerathes vom 13. gl. Mts. enthaltenen Vor-

behalte. Sobald nämlieh die Bezahlung von dem Staate obligatorisch gemacht werde, so sei kein Zweifel mehr moglich, dass nun jede Sehadene..sazklage gegen Denselben ausgeschlossen sei. Das Eigenthum sei demnach verlezt.

Diese ^ Konsequenz werd^ durch die im Art. 6 des Gesezes angeführten Ausnahmen nicht ausgeschlossen , denn diese Ausnahmen seien .wieder mit solchen Vorbehalten umgeben, dass durch die leztern das in den erstern .zum Scheine Dargebotene wieder zurükgezogen werde.

Andererseits aber sucht die Regierung von Freiburg dieses Gesez zu rechtfertigen, indem sie bemerkt, dass die Vrämize beinahe auf allen Grundstufen gelastet und somit ihre Ablosung im allgemeinen Jn.^ teresse gelegen habe. Es sei daher der Gesezgeber berechtigt und verpflichtet gewesen, die Ablosung anzuordnen, somit habe er hierin keineswegs eigenmächtig oder verfassungswidrig gehandelt. Eben so wenig liege in der Ablosung eine Verlegung der Eigenthumsrechte, denn weder der Berechtigte noch der Pflichtige leide durch dieselbe einen Schaden, und es bleiben ihre gegenseitigen vermogensreehtliehen Verhältnisse nach dem .Loskaufe ganz gleich , wie sie es vorher gewesen seien. Uebrigens sei nach dem Art. 12 der sreiburgisehen Verfassung eine zwangsweise Entäusserung gegen billige Entschädigung, wie hier der Fall sei, im allgemeinen Ruzen gestattet.

Aus Billigkeitsrüksichten sei man nicht einmal so weit gegangen, als das Recht erlaubt hätte , sondern nach Art. 6 des erwähnten Gesezes seien diejenigen Grnndbesizer, die ihre Liegenschaft damals gekauft haben, als die Vrämi^en ausgehoben gewesen seien, so wie die Grundbesitzer nicht katholischer Konfession^ von jeder Ablosung befreit. Die in demselben Art. 6 enthaltenen, auf diese Ausnahmen bezüglichen Vorbehalte seien Folge der neuen rechtlichen Stellung, in weiche ^ie sonst Besreiten .d^urch die^ Anerkennung der Vflicht u. s. w. getreten feien. Es fei

..)62 dann Sache des Richters zu entscheiden, ob diese vorbehalten. Fäll.

vorliegen oder nicht. Endlich habe auch die Frage , ob ein Grundbesizer, der laut Art. 6 von dem Loskause befreit sei, allfällige frühere Leistungen wieder znrükfordern könne, verneinend entschieden werden müssen.

Was dann den Einwurs der Rekurrenten betrifft, es sei in jenem Geseze den Entscheiden der eidgenossischen Räthe keine Rechnung getragen worden, so glaubt der Staatsrath, diesen Einwurf mit der Bemerkung ausheben zu können, dass die Räthe über die Gesezmässigkeit eines obligatorischen Loskaufes jeuer Lasten sich nie ausgesprochen haben. Das bezügliche Gesez sei erst nach jenen Entscheiden eingebracht und erlassen worden, und übrigens könne man aueh in den. Entscheide des Ständerathes überhaupt keine Vorbehalte erkennen.

Die Regierung fügt bei, dass sie weit entfernt davon gewesen sei, entgegen den Wünschen des Nationalrathes zu handeln , vielmehr sei sie dem in der Diskussion allgemein geäußerten Wnnsche, es möchte das Reich der Brämizen einmal endigen , in diesem Geseze entgegengekommen.

Schliesslich bleibt noch zu bemerken übrig, dass die Regierung von Freibnrg einen detaillirten Bericht über die Liquidation der Brämizloskänse eingab , aus welchem es sich ergibt , dass die Brämizen nunmehr im ganzen Kantone Freibnrg abgelöst find. Diesen Bericht haben wir die Ehre, Jhnen zugleich mit deu andern Akten zu übermachen.

Wir haben in Vorstehendem eine nochmalige Reproduktion der ganzen Angelegenheit gegeben, obwohl bereits in unserm Beschluss vom 13. Roveu.ber 1868 die srühern Verhältnisse , welche die Jntervention der Bundeswehren veranlagten, eiulässlieh dargelegt waren. Es erleichtert diese Znsammenstellung der Entwitlung der ganzen Angelegenheit die Einsicht in den Gang derselben und ermöglicht zum so besser die reeht-

liehe Würdigung der Sache.

Was den frühern Rekurs betrifft, so finden wir uns nicht veranlasst, nochmals auf die Sache einzutreten , sondern wir verweisen diesfalls aus unsern Besehluss , auf die Verhandlungen und die Entscheide

der beiden Räthe.

Seithex hat sieh die Regierung von Freiburg bemüht, diese ganze

Angelegenheit der Erledigung zuzusühren, freilich aus eine Weise, mit

welcher die Rekurrenten sich nieht einverstanden erklären. Die Absehasfung solcher Feudallasten ist schon längere Zeit beinahe überall angestrebt worden und findet steh auch in den meisten Schweizerkantonen entweder in der Abwiklung begriffen oder ist beendigt. Vielerorts wurden solche Lasten ohne Loskaus einfach als beseitigt erklärt, anderwärts wurde. eine billige Loskaussumme stipulirt. Die Regierung von Freiburg hat den

963 .^

obligatorischen Loskauf angeordnet, welcher Weg in der Schweiz meisten.^ in Anwendung kam, wobei sie nur diejenigen Brämizen im Auge hatte, die wirklich noch er^istiren und über deren rechtlichen Bestand nicht der Entscheid des Richters angerufen wird. Jm Fernern werden die Brämizeu als erloschen erklärt auf Grnndeigenthum, das zwischen dem ^. Mai t 848 und dem 1. Januar 1860 erworben wurde und auf Grnndstükeu , die sich im Befiz von Brotestanten befinden , immerhin Bunter gewissen Vorausgingen . die der Art. 6 auszählt. Die Rekurxenten, welche an der Ansieht festhalten , dass diese Lasten schon früher alle mit nassem Ringer ausgewischt worden seien , konnen sich natürlich mit dem neuen Gesez, das die Existenz solcher Brämizen noch anerkennt und den obligatorischen Loskauf befiehlt, nicht einverstanden erklären.

Bekanntlich ist diese .Frage über die^ Aufhebung nnd Wiedereinführung schon bei der frühern Behandlung in den Räthen hauptsächlich besprochen worden, ohne eine Uebereinstimmung der Ansichten herbeizuführen. Es . wird auch dermalen der Entscheid der Räthe wesentlich davon abhangen.

ob man nach der Ansicht der Beschwerdeführer annehmen will, es seien ...diese Grundlagen zur. Zeit mit. Recht. und für immer einfach ohne Loskaufspflicht aufgehoben worden . oder ob man den schon beim srühern Rekurs eut.vil^lteu Ansichten der Regierung von Freiburg beistimmt, dass in ^olge früherer Dekrete wohl einige Unordnung in die Sache gekommen, dass aber eine rechtsgültige Aufhebung von privatrechtlichen Grundlasten ohne Eutschädigungspslieht rechtsverbindlich nicht habe geschehen konnen und dass faktisch diese Gruudlasten , so weit sie nicht Iosge^aust worden , aneh sortbestauden haben. Würden sieh die Räthe auf die leztere Rechtsansicht einigen, so wird das neue Gesez nicht unbillig genannt werden uud auch kaum rechtlich in seinen einzelnen Bestimmungen als unstatthaft angefochten werden konnen.

Eine Hauptsache ist und bleibt . dass nunmehr diese Grundlasten auch im Kanton Freiburg verschwinden, über welches Resultat man nur zufrieden sein kann.

B e r n , den 2. Dezember 1870.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes ,

Der Bundespräsident: I)r. ^. Dubs.

Der Kanter der Eidgenossenschaft: Sch.eß.

964

#ST#

Bericht und Antrag des

.Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den

.Vollzug der Einbürgerung der .heimatlosen in den Kantonen Hessin, .Waadt und .Wallis.

(Vom 3. Dezember 1870.)

Tit..

Am 22. Juli 1868 fasste die Bundesversammlung bei Anlass der Prüfung des Geschäftsberichtes folgenden Besehluss:

,,Der Bundesrath wird eingeladen, bei denjenigen Kantonen, "welche dem Bundesgeseze vom 3. Dezember l 850, betressend die ...Einbürgerung der Heimatlosen, bis anhin nur eine unvollständige "Vollziehung gegeben haben, mit allem Rachdruke dahin zu wirken,.

,,dass sie die Einbürgerung der Heimatlosen und Tolerirten späte,,stens vor dem 1. Januar 1870 vornehmen."

Wir ermangelten nicht, die wesentlich in Betracht kommenden Kantone H e s s i n , W a a d t und Wallis mit besonderm Raehdrnke zu mahnen. Der damalige Stand der Sache charakterisirte sich in der Weise, dass noch keiner dieser Kantone ein Gesez hatte, um dem Austrage der Bundesversammlung entsprechen zu konnen , und dass nicht ....loss der Rest des Jahres t8l..8, sondern auch noch der grosste Theil des Jahres 1869 zu zahlreichen und sehr weitläufigen Korrespondenzen und zu mündlichen Verhandlungen nothig war , um die Behorden der

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Bericht des Bundesrathes über den Rekurs der Herren Wittwer, Wäber, Johner u. a. in Sachen der Prämizen (Vom 2. Dezember 1870.)

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Bundesblatt

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1870

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3

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54

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24.12.1870

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949-964

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