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Bundesratbsbeschluß betreffend

.die Konzession eines Privattelegraphen fur die Herren Moser -

und Compagnie in Herzogenbuchse.

(Vom 3. Dezember 1870.)

Der

schweizerische Bundesrath,

nach Einsicht des Berichtes des schweizerischen Postdeparteme.nts,

vom 2. Dezember 1870.

in Anwendung des A...t. 4 des Bundesgesezes betreffend die Drganisation der Telegraphenverwaltung, vom 20. Dezember 1854,

beschliesst: Den Herren Moser und Eompagnie in Herzogenbuehse, Kantons .Bern, wird eine Konzession sür den ausschliessliehen Gebrauch einer längs der .Landstrasse angelegten Telegraphenlinie mit rinem Drathe zwischen ihren Fabrikgebäuden in Herzogenbnehsee und Wanenwyl unter nachsolgenden Bedingungen ertheilt : 1. Die zur Verbindung der beiden oben bezeichneten funkte bestimmte Telegraphenlinie soll durch die Konzessionäre und aus deren Kosten erstellt, überwacht, unterhalten und reparirt werden.

2. Die Erwirkung der Erlaubniss zum Bau dieser Linie von Seite der kantonalen oder Gemeindsbehörden (eventuell der Privaten, .durch deren Grundeigenthum die .Linie geführt werden soll) ist aus.ichliessti...h Sache der Konzessionäre.

^I .^

3. Die erwähnte Linie darf nur für geschäftliche Mittheilungen der .^e.^rn Moser und Eompagnie gebraucht werden, welche als Kon^essionsgebühr für diesen ausschliesslichen Gebraue^ jährlich eine Summe von Fr. 15 zu befahlen haben.

Wenn jedoch die Konzessionäre in dringlichen Fällen Telegramme fü... dritte Betonen auf dieser Linie besordern, so sind sie verpflichtet, ^as Original des auf diese Weise beförderten Telegramms sammt dem Betrag der reglementarischen Ta.^e der Telegraphen-Juspektion in Bern Zuzustellen.

4. Für jede Abänderung oder Verlängerung der Linie, welche in ^olge der Veränderung der Lokalitäten oder der Wohnungen oder aus andern Ursachen nothwendia^ geworden, soll eine neue Bewilligung nachgebucht werden..

5. Der Bundesrath behält sieh das Recht vor, die gegenwärtige .^....nzession jederzeit und ohne irgend welche Entschädigung zurükzuziehen.

Ebenso konnen die Konzessionäre auf die Vortheile de.... Konzession ^e.^ht leisten.

Jn dem einen wie in dem andern Falle haben sie binnen Monats.frist nach dem Erlosehen der Konzession die Telegraphenlinie aus ihr^ ..Kosten abrechen zu lassen.

6. Die nach obigem Artikel 3 von den Konzessionären jährlieh ^u enttriehtende Summe wird von dem Tage an. berechnet, an welchem die erwähnte Linie erstellt sein wird, u^nd ist jeweilen am 31. Dezember ..^et der Telegraphen^Juspektion in Bern za.hlbar.

B e r n , den 3. Dezember

1870.

Jm ..^amen des sehweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident:

^r. ^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: S .

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h ^ .

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession eines Privattelegraphen für die Herren Moser und Compagnie in Herzogenbuchse. (Vom 3. Dezember 1870.)

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Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1870

Date Data Seite

890-891

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