18

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat April 1895.

Tarif-nummer

ad ad ad

ad ad ad

Bezeichnungchuung der Ware.

Die gegenwärtig geltenden Entscheidungen betreffend Verzollung von Vaselin, nämlich: 47 1. -- Vaselin, gereinigt: in Fässern, 87 7. -- Vaselin, roh und gereinigt : in Büchsen, 472 --. 50 Vaselin, nicht gereinigtes, sog. Mineralfett : in Fässern werden g e s t r i c h e n und e r s e t z t wie folgt: 13 10. -- Vaselin, roh (ungereinigt, sog. Mineralfett) oder gereinigt : in Büchsen u. dgl. von höchstens kg. 10 per Stück; 47 1. -- Vaselin, gereinigt: in Fässern, sowie in Büchsen etc. von mehr als kg. 10 per Stück; 472 --. 50 Vaselin, roh (ungereinigt) in Fässern, sowie in Buchsen etc. von mehr als kg. 10 per Stück.

Diese neue Tarifanwendung tritt auf 1. Juni 1895 in Kraft.

Schweiz. Zolldepartement.

19

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 6. Mai 1895 sucht die Verwaltung der Berner Oberland-Bahnen um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang ihrer zusammen 23,450 km. langen Linien Interlaken (Ost)Zweillitschinen, ZweilUtschinen-Lauterbrunnen und ZweilütschinenGrindelwald samt Zubehörden und Betriebsmaterial für einen Betrag von Fr. 1,450,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines 3^2 °!o Anleihens im gleichen Betrage, welches zur Konversion und beziehungsweise Rückzahlung des auf 30. Juni 1895 gekündigten 4 J /a °.'o Anleihens von Fr. 1,450,000 d. d. 31. Dezember 1889 verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses* Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 6. Juni 1895 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem ßundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 21. Mai 1895.

[3/i]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der Bundesrat hat unterm 12. Februar abbin eine definitive, Ausgabe der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Zollwesen vom 28. Juni 1893 erlassen, welche auf 1. April in Kraft getreten ist.

Exemplare dieser Verordnung, sowie des Zollgesetzes, können, erstere zum Preise von 50 Cts., letztere zu 25 Cts., bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

B e r n , den 20. Mai 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

20

Bekanntmachung.

Einer uns vom mexikanischen Generalkonsulat in Genf soeben zugekommenen Mitteilung zufolge sind die Civilstandsakten, welche in der Schweiz sich aufhaltende mexikanische Staatsangehörige betreffen, nicht der Bundeskanzlei zur Weiterbeförderung zuzustellen.

Es ist vielmehr persönliche Sache der Interessenten, sich die betreffenden Urkunden zu verschaffen, die Beglaubigung derselben durch die Kantonskanzleien und die Bundeskanzlei einzuholen, sie dann einem Agenten Mexikos in der Schweiz, sowie dem mexikanischen Ministerium des Auswärtigen, m fernerer Beglaubigung vorzulegen und schließlich für deren Mitteilung an die mexikanischen Civilstandsbeamten' besorgt zu sein. Auch haben die Interessenten stets eine Übersetzung dieser Dokumente in die spanische Sprache beizufügen.

B e r n , den 16. Mai 1893.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Abonnement auf

das stenographische Bulletin der Bundesversammlung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß das Abonnementsjahr des stenographischen Bulletins der Bundesversammlung in Zukunft nicht mehr die Periode von Juni zu Juni umfassen, sondern mit dem Kalenderjahr zusammenfallen wird. Infolgedessen kann von jetzt an ausnahmsweise nur für den Rest des Jahres 1895 auf dasselbe abonniert werden, und zwar zum Preise von Fr. 1. Vom 1. Januar 1896 hinweg werden wieder ganze Jahresabonnemente zum Preise von Fr. 2 entgegengenommen.

Bestellungen auf das stenographische Bulletin können nur bei der Post gemacht werden.

B e r n , den 10. Mai 1895.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.05.1895

Date Data Seite

18-20

Page Pagina Ref. No

10 017 051

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.