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Schweizerisches Bundesblatt

47. Jahrgang. I.

Nr. 3.

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16. Januar 1895.

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Militärsteuerpflicht der Feldpostpacker.

(Vom 8. Januar 1895.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Gemäß Art. 9 und 10 der Verordnung betreffend die Feldpost, vom 31. Juli 1894*), sind die Feldpostpacker militärisch einzuteilen, zu bekleiden und auszurüsten. Welche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an diese Mannschaften abzugeben sind, hat der Bundesrat durch Schlussnahme vom 11. Dezember 1894 festgestellt (Bundesbl. IV, 722).

Wie alle übrigen Dienstpflichtigen, so werden infolge dieser Vorschriften vom Jahre 1895 an auch die Feldpostpacker an den alljährlich stattfindenden Waffen- und Kleiderinspektionen (Art. 157 der Militärorganisation) teilzunehmen haben.

Hieraus entstehen regelmäßige Dienstleistungen, und es fragt sich daher, ob diese Klasse von Dienstpflichtigen in Zukunft, und eventuell von welchem Zeitpunkte an, von der Militärsteuer zu befreien sei oder nicht.

Wir haben nun in Erwägung gezogen : 1. daß die Feldpostpacker, sobald sie ihre obligatorischen Wiederholungskurse bestehen und an den jährlich stattfindenden Waffen-, beziehungsweise Kleiderinspektionen teilnehmen, gemäss Art. l , Alinea l, des Bundesgesetzes betreffend den *) Eidg. Gesetzsammlung n. P. XIV, 348.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. I.

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Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878*), nicht mehr zu den Taxpflichtigen gehören ; 2. daß der Bundesrat durch Sehlußnahme vom 29. September 1890 die Feldpost- und Feldtelegraphenbeamten für die Dauer ihrer Einteilung von der Ersatzpflicht befreit hat (Bundesbl.

1890, IV, 437); 3. daß zwischen der Dienstpflicht der Feldpostpacker und derjenigen der sub Ziffer 2 erwähnten Beamten kein Unterschied besteht, mithin eine gleiche Behandlung beider Klassen gerechtfertigt ist ; 4. daß die Einteilung, Bekleidung und Ausrüstung der Feldpostpacker erst nach dem Erlaß 'der Verordnung betreffend die Feldpost, d. h. nach dem 31. Juli 1894**), stattfinden durfte, währenddem die Taxation dieser Leute, gemäß Art. 12 des Militärpflichtersatzgesetzes und Art. 2 der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetze, schon am 1. Mai vorzunehmeo war; 5. daß das Gesetz nur in einem einzigen, ganz bestimmten, auf die vorliegende Frage nicht zutreffenden Falle -- Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878 *) -- eine Reduktion der Ersatzsteuer vorsieht und daß die Befugnis zu einem teilweisen Nachlaß nur der gesetzgebenden Behörde zustehen könnte; 6. daß mit Bezug auf die Fälligkeit der Militärsteuer im Gesetze ein besonderer Zeitpunkt nicht vorgesehen ist und daß aus diesem Umstände sowohl als aus den Bestimmungen der sub Ziffer 4 und 5 angerufenen Gesetzesartikel notwendigerweise der Schluß zu ziehen ist, daß jeder, der am 1. Mai 1894 ersatzpflichtig war und seither nicht Dienst geleistet hat, die ganze Jahressteuer schuldet, und demzufolge auf Antrag unseres Militärdepartements und unseres Postdepartements nachfolgenden Beschluß gefaßt: a. es seien die Feldpostpacker, gleich wie die Feldpostbeamten.,, vom 1. Januar 1895 hinweg so lange nicht mit der Militärpflichtersatzsteuer zu belegen, als sie ihren ordentlichen Dienst erfüllen; b. es seien von diesen Mannschaften für das Jahr 1894 nur diejenigen von der Militärsteuer zu entheben, welche irgend welchen Militärdienst geleistet haben.

*) Eiclg. Gesetzsammlung D. F. ITI, 565.

·*) ,, , . , XIV, 348.

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Indem wir Ihnen von diesem unserm Beschlüsse Kenntnis zu geben uns beehren, benutzen wir gleichzeitig den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 8.Januar 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Militärsteuerpflicht der Feldpostpacker. (Vom 8. Januar 1895.)

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1895

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16.01.1895

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57-59

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