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Bericht des.

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Eingabe des Hrn. Elie Can, betreffend die Aufhebung des Spielhauses in den Badern von Saxon Wallis).

(Vom 2. Dezember 1870.)

Tit. !

Unterm 23. Juli 1870 haben Sie uns eine Eingabe des Hrn.

Elie Ga..., von Saxon,. srüher Advokat und Mitglied des Grossen Rathes des Kontons Wallis, gegenwärtig wohnhast in Genf, betresseno Unterdrükung des Spielhauses in den Bädern von Saigon, znr Beriehterstattung überwiesen.

Wir ermangelten nicht, die Regierung von Wallis zu einer Antwort zu veranlassen, und nachdem dieselbe unserer Einladung entsprochen hat, sin... wir im Falle Jhrem Wnnsche zu entsprechen.

Jn den ersten ......agen des Jahres 1848 machte die Gemeinde Saxon eine Eingabe an die damalige provisorische Regierung d...s Kantons Wallis, worin sie der leztern erofsnete, dass sie dem Hrn. von Sépibus die Bewilligung ertheilt habe, in seinem. Badetablissemente einen sogenannten Cercle des Etrangers zn errichten, um darin Feste, Bälle und Konzerte zu geben und Spiele halten zu konnen, wie sie in ahnliehen Anstalten zn Cutre..Blun bestehen. Die Gemeinde Saigon stente daher das Gesuch, es mochte dieser Konzession die Genehmigung ertheilt werben.

935 Die

provisorische

Regierung

behandelte

diesen

Gegenstand

11. Januar 1848. Das Verhandlungsprotokoll sagt darüber:

am

^Le Gouvernement provisoire delibare sur la pétition présentée par la Commune de ^axon, demandant l'autorisanon d'^.blir an^. bams de cel.te localité un cercle dn des Etr.^ers, dans les salons duquel on pourra donner ketes, b.ils, concerts et jeu^, tels qu'ils sont autorisés dans les établissements de ce ^enre. Cette demande est accordée.^ Jm Jahre 1855 wurden dann von dem Besser dieser Bäder im Cercle des l... traders die Roulette und Trente-et^uar......^ errichtet und seither fortgesührt.

Hierüber sah sieh Hr. Elie Ga... veranlasst. bei der Bundesversammlung Besehwerde zu führen, indem er behauptete, dass der Bestand dieses ^pielh...uses mit der Gesezgebung des Kantons Wallis im Wider-

spruche stehe. Das Finan^gesez vom 3l. Mai 1842 schreibe nämlich

vor: ,,Lcs ^eux publics de h.^rd sont interdis eu V^is, .^ peme de di^ à cents francs d'amende pour clique contravention..' Die gleiche Bestimmung sei auch in das Finanzgesez vom Jahre 1856 aufgenommen und seither nie zurnkg.^ogen worden , also immer noeh in Rechtskraft.

Da nun die kantonale Gesezgebuug durch die Verfassung gewährleistet sei, so werde durch diese Umgehung des Gesezes a...eh die Verfassung verlebt. Er stelle daher das Gesuch, es mochte die Regierung von Wallis eingeladen werden, jene Spiele aufzuheben.

Hr. Ga^ machte zur U..terstüzu..g seines Gesuches noeh darauf aufmerksam, dass der Besehluss der provisorischen Regierung vom Jahre 1848 eiue Modifikation des Gesuches der Gemeinde .^ar^on enthalte, indem die Worte ,,^eu^ publies^ und .,des B^ins d'l.)utre^Rliin^ gestrichen worden seien, und behauptet, dass dies von der Regierung ^eshalb geschehen sei, um die Einsuhrung der Hasardspiele in Sa^on ^u verhindern.

Jn ihrer Antwort sucht die Regierung von Wallis darzuthun, da^ von der provisorischen Regierung eine wirkliehe Spielbank bewilligt worden sei. Das Entscheidende des Beschlusses der provisorischen Re.^ gierung liege darin, dass dem Gesuche der Gemeinde ...^a^ou entsprochen worden sei. Da nun ^ie lettere die Bewilligung von Spielen., wi...

sie in Cutre^.Rln.. bestauden, nachgesucht habe, so sei auch die Einsüh^ rung von gleichen ...Spielen in den Bädern von .^a^on gestattet worden.

Wollte man diese .^..sfass..n^ nicht theilen, so mi.sste man aunehu.en, dass die Gemeinde mit ihrer Eingabe abgewiesen worden sei. eine solche Annahme sei aber durchaus unhaltbar.

Es seien nun allerdings die osfentlicheu Hasardspiele verboten und.

es sei ebenso richtig, dass der Gesetzgeber ein Gesez nicht umg.^n dürse, so lange es bestehe. Es sei aber Sache des Gesezgebers, die Geseze

^)36 ^u interpretiren. Eine solche Auslegung des Gesezes habe am 14. Mai 1856 stattgesnnden, in welcher Siznng der Grosse Rath des Kantons W..ilis angenommen, dass die Spiele in Sa^on keine ossentlichen seien, und daher erklärt habe, dass die fragliche Konzession vom 11. Januar 1848 der Gesezesbestimmung über die öffentlichen Hasardspiele ni..ht entgegenstehe. Aus diese G^esinterpretatio.. sei nunmehr abzustellen.

Endlieh werde dieselbe dnrch die unbeanstandete Erosfnung der Spielsale in den Bädern v...n ^.ax^on, so.vie durch .^as Finanzgesez vom 26. Rovember ^862 noch unterstüzt, welches in seinem Art. 22 bestimme, dass die Eanno, Eerele u. s. w. einer Auslage von 20 Franken bis 20,000 ^ranken unterworfen seien. Bei diesem ....... te u e....^ n s...^ habe man offenbar das fragliche Etablissement im Auge gehabt. Es werde dasselbe anch mit dem Maximum d..r Steuer belastet.

Endlich bemerkt die Regierung, dass die provisorische Regierung vom

Jahre l 847 die gesezgeberische Gewalt in sieh vereinigt habe. sie sei daher berechtigt gewesen,

Anstalt zu ertheilen.

eine Konzession

zum Betriebe

einer solchen

Eine Verlegung des Gesezes ^onne daher i.. dem B.stande jenes Spielhanses in keiner Weise gesunden werden. Uebrigens habe der

Grosse Rath des Kautons Wallis am 3. Mär., l 870 sieh nenerdings

in diesem Sinne ausgesprochen, indem Hrn. Ga^ abgewiesen habe.

er die

gleiche Beschwerde des

Die Regiernng von Wallis schliesst daher mit dem Gesuche, es mochte der Betition des Hrn. Ga^ keine ^.olge gegeben werden. Zugleich versichert sie, dass die fragliche Spielerlaubniss bei ihrem Erloschen nicht mehr erneuert und in Wallis keine solche weiter werde ertheilt werden.

Der Vollständigkeit des .^hatbestandes wegen fügen wir bei, dass die Bnudesbehorden zu besassen hallen.

schon

wiederholt

mit

dieser

Angelegenheit

sieh

Jm Jahre 1855, gerade als es sieh darum handelte, die ^..piel^ bank in den Bädern von ^...^on zu errichten, sa^ sieh ein Bürger dieses Artes, (Hr.

Wilhelm) veraulasst, an uns zu petitioniren, in der Meinung, wir hätten die Macht die Schweiz vo^ dieser ^ehmaeh zu befreien. Wir konnten jedoch nieht weiteres thnn, als der Regierung von Wallis von dieser Betition Kenntniss zn geben mit dem Be^nerken, dass wir eine solche Konzession bedauern würden, dass u..ir aber anerkennen niüssen, zu keiner ^erfüg^ng kompetent zu sein.

Seither wurde dieser Standpunkt stets sestgehalteu. Der heutige Betent, El^e Gah, hat diesen Gegenstand auch in andern Eingaben an uns hervorgehoben, indem er ohnehin aus die ^ol^albehorden von ..^..a^on nicht gut zu sprechen ist, da er sich über sie beschwert wegen mangel-

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haster Verwaltung seiner Privatangelegenheiten und wegen zu besehrankter Gewährung vo.r Unterstü^nng an ihn. Allein so wenig die .^.ermo..

gensangelegenheiten unsere Kompetenz besehlagen, e b e n s o w e n i g konnten wir uns mit der Frage der Spielbank befassen. Es scheint, dass er hoffte, bei der Bundesversammlung^ besser zu reüssiren.

Jndessen hat auch die Bundesversammlung bei verschiedenen Anlassen, die Ansteht gebilligt, dass die heutigen bundesrechtlichen Verhältnisse ^ie Ban.^esbel^orden nicht besähigen, in dieser Angelegenheit ^u intervenir^.. Das ents.heideudste Beispiel hiefür liegt in den Ver-

handlangen während den Jahren 1863 bis 1868 betreffend den ...lb-

schluss eines K o n k o r d a t e s ü b e r d a s V e r b o t d e r L o t t e r i e n und G l ü k s p i e l e .

Obscho.i das Verderbliche solcher^ Jnstitnte all.gemein bekannt und die Wünsehbarteit, sie überall auszuheben, dringend gefühlt ist, so konnte man dennoch nicht mit Befehlen den damals noch bestandenen Jnstituten gegenüber einschreiten. Rur Wünsche und Ein..

ladungen waren die Mittel, denen sieh die Bundesbehorden gegenüber den betresfe..den Kantonen bedienen konnten, und die Bundesversammlung beschränke sich darauf, von unsern bezüglichen Mittheilungen in den.

Geschäftsberichten Vormerkung zn nehmen.

Jndess hatten die damaligen Verhandlungen iusosern ein gliikliches Resultat, al.^ in zwei Kantonen die Lotterien aufgehoben wurden, indem gerade damals die. betreffenden Verträge zu En.^e liefen und eine Erneuerung verhindert werden konnte. Es blieben dann die im Kanton Wallis aus 30 Jahre vom 1. Januar 1847 an bewilligten Spiele in ^a^on allein n^.h übrig, mit Be^ng ans welche man sich mit der Erklärung begnügte, dass sie nicht mehr erneuert werden sollen.

^ehliesslich glauben wir uoch^ daran erinnern ^u sollen, dass auch bei Anlass der Verhandlungen von 1866 über die Revision der Bundesversassung davon ausgegangen wurde, dass zur Zeit ^eu Buudesbehordeu in dieser ^rage keine Kompetenz gegeben sei.

Jm Hiublik auf diese Verhältnisse stellen wir den ^.lutrag, es sei aus die Eingabe des Hrn. Ga.., nicht weiter einzutreten.

B e r n , .den 2. Dezember l 870.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u u d e s p r ä s i d e n t .

^ ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenosseuschasl.

S.^ieß.

Bnnd^b^t. Jahrg. XXII. Bd. III.

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Bericht des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, , betreffend die Handfeuerwaffen der Berittenen.

(Vom 2. Dezember 1870.)

Tit.l Die durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember v. J. von Jhnen angeordneten Versuche mit der Kavalleriebewassnung haben im Verlaufe dieses Jahres stattgesunden, und wir beeilen uns, Jhnen austragsgemäss Berieht und Antrag über die bei den Berittenen einzuführenden Handsenerwassen zu unterbreiten.

Die Versuche des laufenden Jahres wurden ausser mit den srühern Versuchsmodellen namentlich mit 90 neuangesehasten Repetixkarabinern durchgeführt, und zwar in allen drei Dragonerrekrutenschulen, welche ans die Daner von 60 Tagen ausgedehnt waren. Sodann wurden aud.. mit einigen Pistolen- und Revolver -Modellen, und zwar bei der Kavallerie und der berittenen Artillerie Versuche gemacht.

Das Resultat dieser Versuche lässt sich in Kürze dahin zusammensassen .

Bei einer gegebenen Jnstruktionszeit von 60 Tagen wird der Mann . abgesehen von seiner übrigen Ausbildung als Reiter, aueh mit der Handhabung der Feuerwaffe so vollkommen vertraut, dass er zu Bserde und zu Fuss gute Resultate erreicht. Die Dressür der Bserde

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Eingabe des Hrn. Elie Can, betreffend die Aufhebung des Spielhauses in den Bädern von Saxon (Wallis). (Vom 2.

Dezember 1870.)

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Bundesblatt

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Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1870

Date Data Seite

934-938

Page Pagina Ref. No

10 006 728

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