465 Der Bundesrath empfiehlt daher d.e Annahme des nachfolgenden Genehmigungsbeschlusses, und beuuzt gleichzeitig den Anlass, Sie, Tit., der vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 23. Mai 1870.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

I)r. J. Dubs.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft :

Schiel

#ST#

Beschlussentwurf betreffend

die Erbauung einer Eisenbahn Gens-Annemasse-Annecy.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. Mai 1870; im H.nbl.ik auf den Besehluss des Grossen Rathes des Kantons Genf pom 9. Februar 1870 und in Anu..euduug von Art. 74, Ziff. 5 der Bundesverfassung ,

l.. eschliesst.

Art. 1.

vember 186..)

bauung einer Genehmigung

Dem zwischen der Schweiz und Frankreich unterm 24. Roin Baris abgeschlossenen Arrangement, betreffend die ErEisenbahn Genf-Annemasse-Annecy n.urd die vorgehaltene ertheilt.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses BeSchlusses beauftragt.

466

Uebereinkommen.

Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Re^ierung Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen, welche bei Anlass der ^estse^ung des Traee der Eisenbahnen von Savo^eu beschlossen haben, verschiedene kommerzielle Fragen ^u regeln, welche hauptsächlich die Beziehungen zwischen diesem Theil des sran^osischeu Gebietes und dem Kanton Genf besehlageu, haben die folgendeu Bestimmungen vereinbart, deren Vollziehung jedoch abhängig bleibt von der Erstellung einer Eisenbahn zwischen Anneei.. und Annemasse , welche durch eine Zweigbahn nach Gens sich an die Eisenbahnen der franzosischeu Gesellsehaft vou Varis ..ach L^on und an das mittelländische Meer anschliesseu soll.

Art. 1. Die laut Art. 4 des Vertrags zwischen der Schweiz und Sardinien vom 8. Juni 1^51 für Weine aus Ehablais, Fau^g..... und Genevois eingeräumte Vergünstigung , in die Schweiz frei von jedem Eingangszolle eingeführt zu werden, wird dahin ausgedehnt, dass der

diessalls eröffnete jährliche Kredit von 5000 aus 10,000 Hektoliter .erhöht wird.

Man ist einverstanden . dass alle Einwohner dieser Zone ohne Unterscheidung ihrer Nationalität, ^..r Wohlthat dieses Kredits zuzulassen sind, mit Vorbehalt der Beobachtung der erforderlichen Ueberwaehungs- und. Kontrolirungsmassuahmen, wie Ursprungszeugnisse ^..

Art. 2. Die der Landschaft Ge^ gewährten Erleichterungen betreffend einerseits die Einfuhr von Gerberrinde, grobem Leder und gegerbten Häuten naeh der ^.hwei^, und andererseits die Ausfuhr vou frischen Häuten aus der Sch^vei^ , werden auch dem Ehablais , Faueign.^ und Genevois zugestanden.. innerhalb der Schranken und Bedingungen, wie

sie festgese^t sind dur^ die Artikel 1, 2, 3, 5 und 6 des Reglements

betretend die .Laudsehaft Gex^, Beilage G zum Handelsvertrag zwischen der Schweb und Frankreich vom 30. Juni 1864 ^).

Art. 3. Die zwischen zwei ^unkten des Gebietes eines der beiden Länder beforderten Waareu , welche das Gebiet des audern Laudes berühren, bleiben gegenseitig von jedem Transitzoll frei. Diese Zollbefreiung erstrekt sieh jedoch nicht aus die Ta^en , welche in den ^ Siehe eldg. ^esezsammlung, Band ^IlI, Seite 321.

467 beiden Ländern uuter dem Ramen von ..gebühren Stempel,^ Kontrole ^e. bezogen werden mogen.

sür Eertifikate,

Art. 4. Das Zollbüreau von Anneeh ^ ist für die Einfuhr aller Waaren geossnet, mit Jnbegriff der nach dem Werthe ta^irten Gewebe...

Art. 5. Die in deu Artikeln 1 und 2 des gegenwärtigen UeberEinkommens enthaltenen Bestimmuugen sind vollziehbar mit dem ^eit.^ .pu..kte, wo die Eisenbahn von Anneei. nach Auuemasse und die Zweigbahn nach Gens in Betrieb gese^t werden.

Die in den Artikel 4 ausgenommene Bestimmuug soll spätestens auf den 1. Januar 1871 in Kraft treten.

Art. 6. ^as vorliegende Uebereinkommen hat für die nämliche Zeitdauer zu gelten , wie der ^wischen der Schweiz und Frankreich am .30. J....i 1864 abgeschlossene Handelsvertrag.

^lrt. 7. Gegeuwärtiges Uebereinkommen ist zu ratifiziren, und es sollen .^ie Ratifi^ationeu iu Baris binnen der Frist von sechs Monaten oder wenn moglich früher ausgetauscht werden . wobei übrigens die Vollziehung der stipulirten Bestimmungen, so weit n.^thig, der Erfüllung der vou deu Verfassungs^esezeu der vertragschliesseuden Staaten aufgestellten Formalitäten und Regeln uutergeoxdnet wird.

^ ^ s s e u z u r U r k u n d e haben die Unterzeichneten, hiezu gehorig bevollmächtigt, gegenwärtigen Akt verschrieben und denselben mit ihrem Riegel versahen.

Gefertigt in doppeltem .original, in Baris, den 24. Rovember 1869.

Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner Majestät dem Kaiser der ^ranzosen :

(Gez.)

.^eru.

(L. .^.)

Der Minister Staatssekretär beim Departement der auswärtigen Angelegenheiten deiner Majestät des Kaisers der Franzosen :

(Ge^) l^r^^ ^ ^ ^^ .I'.^.^l^

(L. .^.)

468

#ST#

B erich t des

schweizerischen .Konsuls in Algier, Herrn Eugen Joly aus dem Danton Waadt, über das Jahr 1869.

(Vom 15. Februar 1870.) .

An den hohen schn.eiz. Bundesrath.

Lage im .Allgemeinen.

Es wird im Allgemeinen anerkannt, 186..) eine bemerkenswerthe Verbesserung kerung der drei Provinzen herbeigeführt relativen Aussehwuug genommen, welcher nungen der vorhergeheuden Jahre wieder

dass die gute Ernte des Jahres in den Zustanden der Bevolhat. Der Handel hat einen ihn nach den getäuschten Hofseinigermaßen emporrichtete.

Das Kolonisatiouswerk ist gehemmt. deun die Erstellung dreier Dorfer, von denen jedes ungefähr 100 Haushaltungen zählt, ist in Wirklichkeit nicht als ein bedeutender Fortschritt anzusehen. Diese neuen schon bevölkerten Dorser sind Ben .l1nn, an der Strasse nach Eonstantine; C.uedsli, in der Ebene von Chelif, 8idi ......ached, in der Ebene von Mitidja. Judessen will man nächstens 1000 Hektaren in der Gemeinde Teniet-el-Haad, in der Brovinz Algier , vertheilen , und man geht mit dem Gedanken um, auf den jezt noch unbevolkerten Ebenen zwischen Oued-el-Alleng und Marengo Ortschaften anzulegen.

Es ist noch immer die Rede . davon , auf dem Abhauge des Ben Adcha, so wie aus demjenigen von C.ued-Fodda (dieses lettere im Militärbezirk), je ein Dors zu gründen.

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Beschlussentwurf betreffend die Erbauung einer Eisenbahn Genf-Annemasse-Annecy.

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28.05.1870

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