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der Schweiz und Italien,. betreffend den Ban und .betrieb einer Gotthard-Eisenbahn.

(Vom 15. Oktober 1869.)

Der Bundesrath der fchweizerifchen Eidgenossenschaft und

Seine Majestät der König von Italien, durchdrungen von der Nothwendigkeit , ihre Anstrengungen zu vexeinigen , um die Schwierigkeiten zu besiegen , welche die Alpen einer Verbindung der Eisenbahnen Mittel-Europ..'s mit denjenigen der italienischen Halbinsel entgegenstellen, und überzeugt, dass es zur Erreichung dieses Zwekes opportun ist , sich gegenseitig durch einen besondern Vertrag aus den Grundlagen zu verpflichten , welche sachbezüglich unterm 13. Oktober 186..) in dem Schlussprotokoll der Konferenz derjenigen Staaten festgestellt worden sind , die in Bern sieh vereinigten , um sieh

über die Mittel der Ausführung der Gotthardbahn zu verständigen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft :

Herrn Emil W e l t i, Bundespräsident, Herrn Karl Sche n k , Bundesrath , Vorsteher des eidgenossischen Departements des Jnnern, Herrn Jakob Dubs, Bundesrath, Vorsteher des eidgeuossischen Vostdepartements, und

868 Seine ^..jest..t der ^....nug t.^n ^lien, Herrn Ritter Louis Amédée M e le g a r i , Ritter Grosskreuz, dekorirt mit dem Grosseordon deines Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarus, ^e. .^e. ^e., Senator des Konigreichs, Seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der sehweizerisehen Eidgenossenschaft ^

Welche , nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt , und dieselben in gnter und gehorigex Form befunden , folgende Artikel verein..

bart haben :

Art. 1.

Die Sehwe.^ und Jtalie.. vereinigen sieh , um die Verb.nd....ng zwischen den deutschen und den italienischen Eisenbahnen mitttelst einer schweizerischen Eisenbahn über den St. Gotthard ^u siehern.

Das zu diesem Zweke zu erstellende Go..thardbahnnez umsasst folgeude Linien : Luzern^Küssnacht^Jmmensee^Goldau, Zug^t. Adri.^Goldau, Goldau^Flüelen^Biasea-Bellinzona, Bellin^ona-Lugano^Ehiasso, Bellinzona^Magadino^ italienische Grenze gegen Luino , mit Zweigbahn nach .Loearno.

Dieses halten.

..^ez wird eine .Lange von ungefähr 263 Kilometern er-

Um die Aussührung dieser Linien zu erleichtern , werden die vertragschliesseudeu Barteien derjenigen Gesellschast , welche sich für den Bau und Betrieb der Gotthardbahn bilden wird, gemeinsam eine Subvention gewähren.

Bei Organisation dieser Gesellschast wird der Bundesrath die erforderlichen Maßregeln tressen , um die Aussührung des Unternehmen...

und aller im gegenwärtigen Vertrage erwähnten Verbindlichkeiten sicher^ zustellen. Zu diesem Behuse siud die Statuten der Gesellschast der Genehmigung der eidgenossischen Regierung zu unterstellen.

Art. 2.

Damit die Gotthar.deisenbahn den Bedingungen einer grossen internationalen Linie zu entsprechen vermoge, soll dieselbe so angelegt werden,

dass ihr Kulminationspunkt nicht hoher als f1 621/2 Meter über dem Meere zu liegen kommt . d^er kleinste Radius der Kurven darf nicht unter 300 Meter und das Maximum der Steigungen nicht über 2^.^. gehen. Sollte es nothig werden, zwischen Biasea und Lavoro

die Steigung von 25^.. zu überschreiten, so ist hiezu die Ermächtigung

869 des Bundesrathes einzuholen , welcher sür diese Streke eine Erhohung

.bis aus 26^/ee gestatten kann.

Der zwischen Goschenen und Airolo zu bauende Tunnel ist in gerader Linie ^u erstellen.

Die .Linie von ^lüelen nach Biasea soll doppelspurig gebaut werden.

^.lus dem übrigen Theil der Linie Goldau^Bellinzona sind die Tunnels für eine zweispurige Bahn .zu erstellen. dagegen brauchen die Kunstbauten und die Erdarbeiten einer bloss einspurigen .Anlage zu entsprechen.

Alle andern Linien dürfen einspurig gebaut werden.

Art. 3.

Die Linien des Gotthardbahnnezes sind in folgender R e i h e n f o l g e ^n erstellen und die D a u e r der Bauzeit wird für jede derselben folgendermassen sestgesezt : Die Linien von Biasea bis zum Langensee und von Lugano nach Ehiasso müssen 3 Jahre nach Konstituirung der Gesellschaft pollendet sein.

Jtalien verpflichtet sich dasür , dass aus den nämlichen Zeitpunkt auch die Anschlussbal^n von Chiasso nach Eamerlata gebaut und in Betrieb gesezt werde.

Die Arbeiten auf den anderen Linien des ^ezes sollen so zeitig vorgenommen werden, dass sie vollendet und diese Linien erofsnet werden konnen gleichzeitig mit dem grossen Tunnel von Gosehenen nach Airolo.

Die Linien, deren Bauzeit aus 2^ Jahr angenommen wird, sind folgende : Luzern-Küssnaeht-Goldau, Zug-St. ^ldrian-Goldau, Biasea^Bellinzona, Lugano-Ehiasso, Bellinzona-schweizerische Grenze (Luino), mit Zweigbahn nach Loearno.

Die .Linien, deren Bauzeit ans 4 ^ Jahr angenommen wird, sind folgende:

Goldau-^lüelen,

Flüelen-Goschenen, .^lirolo-Biasea, .

Bellinzoua-Lugano.

.

Die Dauer der Bauzeit des zwischen Gosehenen und Airolo zu erstellenden Tunnels wird auf 9 Jahre angenommen. Der Beginn der Arbeiten wird vom Bundesrath sestgesezt.

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Art. 4.

Die schweizerische Eidgenossenschast wird dafür sorgen , dass durch einen Rheinübergang bei Basel die schweizerische Eentralbahn mit dem Bahnnez des Grossherzogthums Baden in Verbindung gesezt werde. .

Jtalien wird auf dem linken User des Langensees eine Eisenbahn erstellen , welche die schweizerische Bahn an der Grenze bei Bino mit einem der an der direkten Linie naeh Genua liegenden Bunkte des italienischen Bahnnezes verbindet.

Die kontrahireuden Barteien verpflichten sich im Allgemeinen , ihr Möglichstes zu thnn, damit die zum Gotthardbahnnez führenden Zufahrtslinien im Sinne einer Abkürzung korrigirt werden, und insbesondere verpflichtet sich die Eidgenossenschaft, ihre Anstrenguugen dahin eintreten zu lassen, den Ban eines Bahnstükes zu erwirken, welches gestattet, den Umweg über die Station Altftetten zu vermeiden.

Sollte diese abgekürzte Linie zur Zeit der Betriebseross.^.ung der Gotthardbahn nicht erstellt sein, so wnrde zu einer entsprechenden Herabseznng des Transporttarifs gesehritten werden.

Art. 5.

Die Schweiz verpflichtet sich, alle Abtheilungen der Linie, wie sie für den Bau bezeichnet sind, naeh ihrer Herstellung so bald als moglieh dem Betrieb zu übergeben.

Sobald die ganze Linie vollendet sein wird, ist der Betriebsdienst derselben zu organisiren. Um die Uebereinstimmuug der Betriebsorgani..

sation mit den Dispositionen des gegenwärtigen Vertrags zu sichern, soll dieselbe der Genehmigung des Bundesrathes unterstellt werden.

Art. 6.

Fälle hoherer Gewalt vorbehalten , soll der Betrieb der Gotthardbahn gegen jede Unterbrechung sichergestellt werden und in allen Theilen den Anforderungen entsprechen, welche mau an eine grosse internationale Linie zu stellen berechtigt ist.

Die Schweiz behält sieh jedoch vor, die ersorderlichen Massregein zur Aufrechthaltnng der Neutralität und zur Vertheidigung des Landes zu treffen.

Art. 7.

Die hohen vertragschließenden Barteien werden ihre Anstrengungen dahin eintreten lassen, so viel wie moglieh , in Berüksiehtigung des gemeinsamen Jnteresses, den Verkehr zwischen Deutschland und Jtalien zu erleichtern. zu diesem Zweke werden sie eine mogliehst regelmäßige, be^ueme, rasehe und wohlseile Beorderung von Bersonen , Waaren und Bostgegenständen über die Gotthardbahn zu veranstalten suchen.

871 Die Gotthardbahngesellschaft wird mit den Eisenbahnen der subventionirenden Staaten, aus Verlangen der Verwaltungen dieser Bahnen, einen direkten ^eumulativen) Verkehr sur den Transit über den Gotthard einrichten.

Die Schweiz verpflichtet sich, die ersorderliehen Massregeln zu treffen, damit die Züge so organisirt werden, dass sie soviel als moglich mit den deutschen und italienischen Bahnen ohne Unterbrechung eoineidiren.

Auch verpflichtet sie sich, auf der Gotthardlinie im Sommer wenigstens drei, im Winter wenigstens zwei tägliche Bersonenzüge, nach beiden Richtungen , veranstalten zu lassen. Diese Züge werden ohne Unterbrechung fahren, und es soll einer derselben ein Schnellzug sein.

Art. 8.

Für den Transitverkehr von Deutsehland nach Jtalien und umgekehrt hat man die Max^imal-Transportta^en wie folgt sestgesezt: Reisende: 1. Klasse 50 Centimes per Schweizerstunde. Il. Blasse 35 Eentimes und lll. Klasse 25 Eentimes. ^ür Bahnstreken mit einer Steigung von 15 ^. und Darüber darf jedoch die Gotthardunternehmung eine Zuschlagstax^e von 50 ^ erheben.

W a a r en : E i l g ü t e r : 45 Eentimes per Tonne nnd per Kilometer ohne jeden Ta^uschlag.

G e w o h n l i c h e F r a c h t : t. Für Rohstoffe, wie Kohlen, Eoaks, Erze, Erden, Dünger, Sehwesel, Steine, Holz, .e., sowie sür Eisen und rohe Eisenwaaren , so weit diese Gegenstände in ganzen Wagenladungen versendet werden, dars die Tax^e 5 Eentimes per Tonne und Kilometer nicht übersteigen, nebst einer Zuschlagsta^e von 3 Eentimes per Tonne und Kilometer sür Bahnstreken mit Steigungen von 15^oo und darüber.

2. Für alle anderen Waaren dars die T.^.e 14 1/2 Eentimes per Tonne und Kilometer, oder 19 1/2 Eentimes per Tonne und per Kilometer sür die Bahustreken mit Steigungen von l5^, und darüber, nicht übersteigen , .j.^der andere Ta^uschlag ist ausgeschlossen.

Art.

9.

Wenn die Zinsen des Aktienkapitals 9^ übersteigen, so ist die Gesellsehast gehalten, zu einer Reduktion der Ta^en, und zwar in erster .Linie der Zusehlagsta^eu, zu schreiten.

^72

Art. 10.

Die Gotthardbahngesellschast ist gehalten, sür den Bersonen- und Gütertransport von, nach nnd durch Jtalien den Eisenbahnen der Subpentionsstaaten mindestens dieselben Vortheile und Erleichterungen zu Theil werden zu lassen, welche sie, sei es anderen Eisenbahnen ausserhalb der Schweiz, sei es irgend welchen Streken und Stationen dieser Bahnen, fei es endlieh den schweizerischen Grenzstationen gewähren sollte. Sie dars in keine Kombination mit anderen schweizerischen Eisenbahnen eintreten, durch welche dieser Grundsaz verlezt würde. .^ Jnsbesondere sollen die Tarisermässigungen, welche die Gotthardbahn .

zur Belebung des Verkehrs nach, von und durch Jtalien. gewähren mochte, vor ihrer Jnkrastsezung den Regierungen der Subventions-Staaten zeitig mitgetheilt , und aus deren Verlangen den konknrrirenden Bahnen und Bezirken auf den nämlichen Zeitpunkt zugestanden werden.

Art. ll.

Die schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt die allgemeine Ver-

pflichtung , die Vorschriften des gegenwärtigen Vertrags betreffend den Bau der Gotthardbahn vollziehen zu lassen.

Jnsbesondere hat sie von der Gesellsehast eine Kaution zu verlangen, welche den durch sie einzugehenden Verpflichtungeu in genügender Weise entspricht. Diese Kantion soll in ^ der Hinterlegung von baarem Gelde oder guten Wertpapieren bestehen und nicht. eher zurükerstattet werden, als bis die Gesellsehast ihre .Verpflichtungen erfüllt oder die notwendigen Garantien in einer andern Form geleistet hat.

Der Bundesrath entscheidet über alle fragen, welehe anf den Ban des grossen Tunnels Bezug haben.

Er verpflichtet sich, den Snbventio..s-Staaten periodische Berichte über den Gang und den Stand der Arbeiten, sowie über die Betriebsergebnisse vorzulegen.

Art. 12.

Jeder der Subventions-Staaten ist berechtigt, an Ort und Stelle pom Stande der Arbeiten Kenntniss zu nehmen, nachdem er der schweizerischen Regierung die mit dieser Jnspektion betrauten Bersonen bezeiehnet haben wird.

Jedes Jahr zu einer bestimmten Zeit wird man die Verifikation der Arbeiten an den beiden grossen Tunnels des Gotthard und des Monte Eenere vornehmen. Der Bundesrath wird^ die SubventionsStaaten einladen, Delegirte, welche dieser Operation beizuwohnen haben, abzuordnen. Von den anwesenden Delegirten ist ein Protokoll auszn-.

nehmen und zu unterzeichnen.

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Art. 13.

Sollten in den kantonalen Konzessionen Bestimmungen enthalten sein, welche mit denjenigen des gegenwärtigen Vertrags im Widerspruche stehen, so sind dieselben mit der Veröffentlichung des besagten Vertrags als ausgehoben anzusehen.

Wenn ein schweizerischer Kanton ans irgend eine Weise die Erstelluug oder den Betrieb der Gotlhardbah.. erschweren sollte, so steht der Eidgenossenschaft das Recht zu , ...assgebend einzuschreiten und von sich aus das Erforderliche zu verfügen.

Art. 14.

Die ..^esells^aft kann an il.rem ..^esells.^astssiz belangt werden.

Wenn zwischen der Eidgenossensehast und der Gotthardunternehmnng Streitigkeiten eivilrechtlicher ^atur entstehen, so sind . diese durch das Bundesgericht zu regeln.

Art. 15.

Falls die Konzession der Gotthardbahn aus eine andere Gesellschaft übertragen werden sollte, so muss sür diese Uebertragnng die Genehmigung des Bundesrathes eingeholt werden, welcher die Verpflichtung übernimmt, dafür zu sorgen, dass alle ^estseznugen des gegenwärtigen Vertrags vollständig in Kraft verbleiben.

Wenn später eine ^usion zwischen schweizerischen Eisenbahnen und der Gotthardbahn zu Stande käme, oder wenn von der Gotthardbahngesellschaft nene Linien erbaut werdeu sollten, so hätten die Verpflichtnngen, welehe dieser lezteren obliegeu, soweit sie auf den Betrieb Bezug haben, ans die erweiterte Unternehmung überzugehen.

Art. 16.

Die hohen vertragsehliesseuden Varteien find übereingekommen, nach dem ^lussprotol^olle der .Konferenz von Bern , den für die Erstellung der Gottl^ardbahn nothigen .^nbventiousbetrag aus 85 Millionen Franken festzusezen.

Art. l 7.

Ein Drittel der ^ubsidieu ist in

.) gleichen Annuitäten zu be-

zahlen. Bezüglich der Ein^lnng der beiden andern Drittl.^eile gelten folgende Bestimmungen : .^) Für jedes Baujahr ist zu geeigneter Zeit den^ SubventionsStaaten ein Programm und ein Voranschlag der .in de^n großen.

Gotthardtunnel auszuführenden Arbeiten zu überreichen.

Bnnde^bla^ahrg.XXII.Bd.II.

60

^74 b) Der Bundesrath fi^irt den Zeitpunkt des Beginnes des erstem Baujahres und wird am Ende jedes Baujahres den andern Staaten Kenntniss von derjenigen Summe geben , welche wirklich veraus^abt wurde. Die Zahlung dieser Summe hat nach der gemä^ ^..lrt. 12 vorzunehmenden Verifikation der Arbeiten zu geschehen.

Jedoch dürfen diese Zahlungen die aus das Budget des Baujahre.^ gesezte Summe nicht übersteigen.

Die Zahlung der gleichmässigeu Annuitäten und diejenige der alljährlich sür den Tuunelbau bestimmten Snmmeu werden einen Monat naeh der Verifikation der Bauarbeiten des besagten Tunnels zuhanden der eidgenossischen Regierung in baarem Gelde geleistet.

Bei der lezten Einzahlung wird der eventuelle Saldo der TotalSubvention li.^udirt.

Art. 18.

Die Staaten behalten sieh einen Anspruch aus Partizipation an den finanziellen Ergebnissen des Unternehmens nur sür den Fall vor, wenn die ans die Aktien zu verteilende Dividende 7 .^ übersteigen

sollte. Jn diesen. Falle ist die Halste des. Ueberschusses als Zins unter die Subventionsstaaten im Verhältniss ihrer Subfidien zu verteilen.

Art. 19.

Die Subsidien sollen dem schweizerischen Bundesrathe nach den Vorschriften des voranstehenden Art. t 7 zur Versügung gestellt werden.

Der Bundesrath wird diese Subsidien gleichzeitig mit denjenigen der Schweig an die Gesellschaft verabfolgen, mit welcher er sieh über den Bau und Betrieb der Gotthardbahn zu verständigen haben wird.

Art. 20.

Es verpflichten sieh : die Schweiz mit einer Summe vou zwanzig Millionen Franken , und das Königreich Jtalien mit einer solchen von sünfundvierzig Millionen ^ranken, an dem in Artikel 16 des gegenwärtig

gen Vertrages festgesetzten .^ubsidien-Totalbetrag sieh zu betheiligen.

Art. 21.

Dieser Vertrag ist erst vou dem Tage an vollziehbar, wo durch die Mitwirkung anderer im .^chlussprotokoll der Konferenz von Bern unterzeichneter Staaten das Total der Subsidieu die Summe von fünsundachtzig Millionen ^ranken erreicht haben wird.

Wenn diese Bedingung innert der Frist vou seehs Monaten, vom 1. Rovember uächstkünstig an gerechnet, nicht ersüllt ist, so ist der gegenwärtige Vertrag als dahingesallen zu betrachten.

875 Art. 22.

Die Regierungen der beiden kontrahierenden Staaten werden ^die andern im Schlussprotokolle d.^r .^nferenz von Bern vom. 13. Oktober 1869 unterzeichneten Sta.aten .einladen^ diesem vorliegenden Verträge beizutreten, welcher abgeschlossen wurde infolge der von .den ^Vertretern dieser Staaten im S.^ho.sse ^er ^onsex^nz ^g.^.ebenen Erklärungen, ^sowie in Uebereinstimmung mit den im besagten Schlussprotokoll festgesezten Bestimmungen.

Art. 23.

Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt , sobald die Bundesversammlung und das italienische Barlament denselben genehmigt haben, und es werden die Ratifikationen sobald als thunlich in Bern ausgewechselt werden.

D e s s e n z u r U r k u n d e haben die Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrukt.

..gegeben in B e r n in doppelter Ausfertigung , den fünfzehnten Oktober Eintausend achthundert neun und sechzig (15. Oktober 1869).

(Gez.)

...^elti.

(Gez.) Schenk.

(Gez.)

.

.

^ u .

.

^ .

(.^ez.)

..^ele.^ri.

876

^z-^rtikel ^ ^u dem Aschen der Schwe^ und Italien wegen Erstellung der ^otthardeisenbahn abgeschlossenen und am 15. .Oktober 18^9 in Bern unterzeichneten Vertrage. ^

(Vom 26. April 1870.)

Um den Staaten , welche das Schlussprotokoll der internationalen ..Konferenz ^von Bern unterzeichnet haben, die erforderliche Zeit zu lassen, sieh in den Stand zu se.^en , dem zwischen der Schweiz und Jtalien abgeschlosseneu Vertrage beizutreten , haben die unterzeichneten , hiezu von ihren respektiven Regierungen gehorig autorisirten Bevollmächtigten folgende Artikel vereinbart :

Artikel 1.

Die im 2. Alinea des Art. 2l des unterm 15. Oktober 1869 unterzeichneten Vertrages festgesezte Frist wird bis zum 31. Juli nächsthin verlängert.

Art. 2.

Die hohen vertragschließenden Parteien verpflichten sich, von dieser Verlängerung die Regierungen iu Kenntniss zu sezen , an .vel.^sie die Einladung gerichtet haben, dem besagten Vertrage bei^utreten.

Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten gegenwärtigen Akt unterzeichnet und ihre Siegel beigedrukt.

Gefertigt iu B e r n in doppeltem Originale , den sechs und

zwanzigsten April Ein Tausend acht hundert und siebenzig (26. April 1870).

.

Die schweizerischen Bevollmächtigten :

(Gez.) .^n.^.

(Gez.) Schenk.

(Gez.) .^elti.

Der italienische Bevollmächtigte.

(Gez.) .^eleg.....ri.

877

neb e r e i n k u n s t zwischen

der Schweiz, Italien und dem Norddeutschen Bunde, betref^ fend den Beitritt des leztern zum ^otthardoertrag .^om

15. Oktober 1869.

(Vom 20. Jnni 1870).

Nachdem der B u n d e s r a t h der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n schaft und Seine M a j e s t ä t der Konig von J t a l i e n aus Grund des .^chlussproto^olls vom 13. Oktober 186..) .^eine Majestät den Konig von Vreusseu eingeladen , im ..^amen des Norddeutschen Bnudes dem Vertrage beizntreten, der unterm 15. Oktober 186.) zwischen Jtalien und der Schweiz ^.m ^weke der Erstellung einer den St. Gotthard überschreitenden und die deutsehen mit .den italienischen Bahnen verbindenden Eisenbahn abgeschlossen worden ist, und da Seine Majestät der Konig von Vreusseu zur Erfüllung dieses Werkes die Anstrengungen Rorddeutschlauds mit denjenigen von Jtalien und der Schweiz zu vereinigen wünscht , haben Jhre Majestäten der Konig von Breussen und der Konig von Jtalien, und der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschast beschlossen , zu diesem Behuse einen Vertrag ab^uschliessen, und zu ihren diessälligen Bevollmächtigten ernannt: ^er .^un.^r^ drr schmei^rifchen ^^nossenfch^st: Den eidgen ossischeu Obersten Bernhard Hammer, Seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei keiner Majeftät dem Konige von Breusseu und bei dem Norddeutschen Bunde ;

^eine ^l^je^t ^er ^öni.^ v^n ^reu^en: Den Graseu .^tto Eduard Leopold von Bi.^marck-Schonhausen, Kauzler des Norddeutschen Bundes ; und

87^ ^eme ^je^t der ^l.ng ...on ^lien.

Den trafen Eduard von Launa^, Seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Koni^e von Vreussen und beim Norddeutschen ^unde .

Welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form besundener Vollmachten, die folgende Artikel vereinbart haben :

Artikel 1.

Der Norddeutsche Bund tritt dem unterm 15. Oktober 1869 in Bern zwischen Jtalien und der Schweiz abgeschlosseneu Vertrage bei, und verpflichtet sich , mit der Summe von zehn Millionen Franken an dem in Art. 16 des vorgenannten Vertrages sestgesezten Subsidientotale zu partieipiren. Da diese ^ehn Millionen Franken eine Subfidie von einer Million Franken in sich begreifen, welche von der Verwaltung der rheinischen Eisenbahn votirt wnrde , sowie eine Snbsidie von einer Million, welche von der Verwaltung der Vexgiseh^Märkischen Eisenbahn votirt wnrde , so wird die obbezeichnete Summe von zehn Millionen um so viel reduzirt werden, als die besagten, von Seite der erwähnten Verwaltungen erwarteten Subsidien betragen , falls das ..^otum dieser Verwaltungen vo.. den betreffenden Generalversammlungen nicht ratifizirt werden sollte.

Artikel 2.

Die hohen vertragsehliessenden Parteien sind übereingekommen , bis

zum 31. Januar 1871 die Frist zu verlängern, welche im Art. 2l des Vertrags vom 15. Oktober l 869 sestgesezt und die bereits durch die Zusaz-^lrtikel zu diesem nämlichen Vertrage hinausgerükt worden ist.

Artikel 3.

Der Norddeutsche Vuud verpflichtet sich, die bereits von der Schweiz

und Jtalien in Vollziehung des Art. 22 des Vertrages vom 15. Oktober 1869 gethanen .Schritte zu untersten , und .vird seine Vermittluug (bons office.^ dafür eintreten lassen, dass von .^eite Deutschlands die

^nbsidiensnmme , wie dieselbe dureh die Artikel 16 und 20 des ob-

erwähnten Vertrages vorgesehen ist , vervollständigt werde.

Wenn binnen der neuen, im Art. 2 sestgesezten Frist diese Snbsidienvervollständigung von Seite Deutsehlands nicht gesichert sein sollte, so ist die gegenwärtige Uebereinkunft . wie diejenige vom 15. Oktober

1869, als dahingesallen zu betrachten.

87.^

Artikel 4.

Vorliegende Uebereinkunst ist zu ..atifi.,iren und es sind die RatifiRationen in Vern auszutauschen, gleichzeitig mit denjenigen des Vertrags

^om 15. Oktober 1869.

Zur Urkunde dessen haben die respektiven Bevollmächtigten dieselbe.

unterzeichnet und ihre Wappensiegel be^edrukt.

Geschehen zu Berlin und zu Varzin, den 20. Juni 1870.

(Gez.) .^. Jammer, Oberst. (Gez.) l^. ...^.uar^ (Gez.) ^auna^

(L. 8.)

(L. .^.^

(L. .^.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vertrag zwischen der Schweiz und Italien, betreffend den Bau und Betrieb einer GotthardEisenbahn. (Vom 15. Oktober 1869.)

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1870

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2

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1870

Date Data Seite

867-879

Page Pagina Ref. No

10 006 532

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