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Schweizerisches BunöesbUtt

XXII. Sahrgang. I.

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Nr. 16.

23. April 1870.

Vollziehungsverordnung zur

Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Baben, Bayern Würtemberg und hessen über ben gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunft (Vom 13. April 1870.)

Der schweizerische Bundesrath, in Ausführung der zwischen ber ©chwe.ä und Baben, Bauern, Württemberg und Hessen am 16. Weininouat 1869 abgeschlossenen Uetereinkunst übet ben gegenseitigen ©chuz der Rechte an literarischen Ergeugnisseu und SBerfeu ber Kunst, È e s ch l i e | t : Irt. 1. Schweizerische Verleger, ©mker, Buch-, Kunst-- und MusiÜalienljäubler, welche Rachbrüke unb Fachbildungen literarischer ober Eünstlenscher Sräeuginsse ; bereu. (Sigenthüiue.: Bürger ber (Staaten Baden, Bauern, Württemberg und Hessen sind, veranstaltet ha6en, gegenrnä-rtig vernnftalteu ober bereu Verkauf betreiben, und bie sich bas Recht-51111: freien Verfauf ber noch vorhanbeiieu ober im Erscheinen be= griffenen Esemplare solcher aSerosfeiitlichungen in ber ©djweiä sichern wollen, ho.Ö'en sich 511 diesem Zwekc 6et ber obersten Polizeibehörd ihres Kantons oder berjcnigen ©telle, welche hiesür von ber Regierung des ..Bundeâblatt. 3al)rg.XXII. SSb.I.

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538 Kautons bezeichnet werden wird , binnen einer Frist von vier Wochen.

vom Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung an gerechnet, sehristlich anzumelden.

Art. 2.

Die Meldung muss enthalten :

1) Den Ramen und den Siz der anmeldenden Firma.

2^ Den vollständigen Titel des nachgedrukten Werkes nebst Angabe, ob dasselbe schon vollständig oder erst theilweise erschienen sei; im leztern Falle muss beigefügt werden, wie stark die Auslage der erschienenen Theile gewesen uud welche Bände oder Lieserungen noch aussteheu.

Wenn es sich um ein nachgebildetes Erzeugniss der Kunst ^ handelt , so soll die Anmeldung eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes enthalten nebst Angabe des zu seiner Erzeugung verwendeten uud dienenden Mittels (Eliche, Holzstok, gestochene

Blatte, Lithographiestein u. dergl.).

3) Angabe der Anzahl der vorrätigen Exemplare und Abzüge.

Art. 3. Die vorhandene Anzahl von Exemplaren der angemeldeten literarischen Rachdrüke und künstlerischen Rachbildungen kaun jezt und später in der Schweiz ohne Austand ausgelegt uud verkaust werden.

Raehdrul.ausgaben literarischer Werke , welche erst im Erscheinen begriffen sind , dürsen vollendet und in der Sch.veiz verkauft werden ; jedoch darf die Auflage der noch zu veröffentlichenden Bände oder Liesexungen nicht stärker sein als diejenige der bereits erschienenen Bände oder Lieferungen.

Ebenso ist es gestattet, dass Abklatsche (Elichés), Holzstoke, gestochene Blatten jeder Art , sowie Lithographiesteine , welche unbefugte RachBildungen von .^..rigiualien bilden , deren Eigenthümer Blirger der Staaten Baden, Bauern, Württemberg und Hessen sind, noch während vier Jahren, vom 1. Mai 1870 an gerechnet, zu gebrauchen und die damit erzeugten Kuuftgegenstäude zum Verkauf zu bringen.

Art. 4. Zur Unters^eiduug und Legitimirung der nach dem vorstehenden Artikel noch frei vertausbaren Exemplare und Abzüge von solchen unbesugteu Rachdrükeu und Raehbildungeu , welche erst später veranstaltet uud zum Verkauf gebracht werden mochten und als solche den in der Uebereiukuust vorgesehenen grasen unterliegen, werden jene einzeln mit einem besoude.ru Zeichen versehen , welches mittelst eines, in allen Kantonen identischen Stempels ausgedrükt wird.

Art. 5. Diese ^..tempelung soll, so weit es die vorräthigen Ex^emplare bereits erschienener Rachdrüke und Rachbildungen betrifft, inner der Frist von 8 Wochen nach Sehluss des Anmeldnngstermins (Art. 1) ausgeführt sein und ist in Betreff derjenigen Exemplare, Abdrüke,

539 Stiche oder .Lithographien, welche gemäss Art. 3 erst spater erstellt werden , jeweilen dann einzuholen , .venu dieselben zum Verkauf gebracht werden sollen.

Die Stempeluug wird vorgenommen durch die von den Kautousregierungen zu diesem Zweke bezeichneten Beamten.

dieselben fertigen über die Jnventarisirnng nud Stempelung der Exemplare jedes beglichen literarischen Werkes oder Kunsterlebnisses eiu besonderes Protokoll aus , in welchem der Tag und Ort der Stempelung und die Anzahl der gestempelten Exemplare angemerkt wird. Das Original dieses .^rotokolles bleibt in der Verwahrung der betreffenden kantonalen Behorde ; den Eigenthümeru ^er gestempelten Bücher ....nd Kunfterzeugnisse werden Abschriften der bezüglichem ^rolol^olle zugestellt, sür welche znr Dekung der mit der Stempelung verbundenen Kosten 5 bis 10 Franken gefordert werden konnen.

Art. 6. .^ach Ablauf der im Art. 5 für die Stempelung vorgeseheneu Frist kann jeder nicht gestempelte , ^um Verkauf gebrachte oder vom Herans^eber versandte ^aehdruk und jede derartige Fachbildung von Schriftwerken und .....unfterzeugnisfen, deren Eigenthümer Bürger der Staaten Baden, Bauern, Württemberg und Hessen sind, mit Beschlag belegt werden. Jm .^leinverkaus dars jeder unbefugte, ungestempelte Raehdruk und jede uubesugte, ungestempelte .Fachbildung, welche nach Ablauf besagter Fr.ist uoeh vorgefunden würde, mit Beschlag belegt und weggenommen werden.

Art. 7. Jede Nachahmung, Fälschung oder betrübliche Anwendung des Stempels .vird nach den Vorschriften der kantonalen Geseze bestraft.

Art. 8. Das eidg. Departement des Jnnern wird im Uebrigen mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt , welche im Bundesblatt ^ur offentlh.hen Keuutniss gebracht und in die officielle Gese^sammlung der ^.i^geuosseuschast ausgenonnnen werden soll.

Bern, den^ 13. April 1870.

Jm ^amen des schweizerische^ Bundesrathe^, Der B u u d e s p r ä s i d e u t :

I)r. .^. Dubs.

Der Kauzler der Eidgenosseusehast.

Schieß.

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Vollziehungsverordnung zur Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Baden, Bayern, Würtemberg und Hessen über den gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst (Vom 13. April 1870.)

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Jahr

1870

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.04.1870

Date Data Seite

537-539

Page Pagina Ref. No

10 006 463

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