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#ST#

Staats-Vertrag zwischen

der Schweiz, Oesterreich-Ungarn, zugleich in Vertretung für Liechtenstein, dann Bauern über

die Herstellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margrethen, sowie von Feldkirch nach Buchs.

(Vom 27. August 1870.)

.Nachdem der zwischen den Regierungen der Schweiz , von Oestexreich und Bauern unter dem 5. August 1865 über die Vervollständigung des Eisenbahnnezes in den am Bodensee gelegenen Gebielstheilen abgeschlossenen Staatsvertrag nicht zum Vollzuge gelangt ist , und in der Zwischenzeit Verhältnisse eingetreten sind, welche eine theilweise Abänderung der früher getroffenen Bestimmungen bedingen , so haben der schweizerische Bundesrath , Ramens der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons St. Gallen, sowie die Regierungen von OesterreichUngarn. zugleich in Vertretung von Liechtenstein, dann von Bauern besehlossen, den erwähnten Vertrag einer Revision zu unterziehen, und zu diesem Ende Bevollmächtigte ernannt, nämlich :

Der schweizerische Bundesrath.

seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am kaiserlieh und koniglich ofterreichiseh-ungarisehen Hose, Dr. Johann Jakob von .... schu d i , und

920

das Mitglied des schweizerischen Ständerathes und des Regierung...rathes des Kantons Luzern, Jost W e b e r , und das Mitglied des schweizerischen Ständerathes und des Regiernngs-

rathes des Kantons St. Gallen, Arnold Otto Aepli,

Seine ...^iest.it der datier .^on .^erreich, .^nig ^n Böhmen ^.

und apostolischer ^oni.^ von tln.^rn.

Allerhöchst Jhren Hof- und Ministerialrath im Ministerium des kaiserlichen Hauses^ uud des Aeussern , Maximilian Freiherrn von G age r n,

Seine ......^estat der ..^nig l^n Ba^rn.

Allerhöchst Jhren Staatsrath, Wilhelm W e b e r und ...lilerhochst Jhren Ministerialrath im Staats-Ministerium des Handels und der öffentliche.. Arbeiten, Michael pon S u t t n e r , welche nachfolgenden .....ertrag abgeschlossen haben, der an die Stelle des srühern Vertrages treten soll.

Artikel 1.

^

Es soll a.

eine Eisenbahn von Lindau nach Bregenz und von da nach St.

Margreten zur Verbindung mit den Vereinigten Schweizerbahnen ,

b. eine Bahn von Feldkireh nach Bnchs , gleichfalls zum ...lusehluss an die Vereinigte^ Sehweizerbahnen, hergestellt werden.

Art. 2.

Die porerwähnten Bahnen sollen an ihren Endpunkten mit den dort mündenden Eisenbahnen auf geeignete Weise in unmittelbare ..^erBindung gesezt und daller in die bereits bestehenden oder uoch ^ errichtenden Bal^.l.^ofe eingeführt werden.

^ür den ^all , dass sehweizeriseherseits von Oberriet aus eine Eisenbahn zum .^nschluss an die Linie ^eldl.irch-Bregeuz, beziehungsweise uaeh ^el^kirch gebant werden wollte, wird osterreichischerseits die Ertheilung einer Konzession für den Ban und Betrieb einer soleheu .^inie zugestehert, ohne dass jedo.h hieraus der kaiserl. und konigl. Regierung irgend eine finanzielle Verbindlichkeit erwachsen soll.

Bei Feststellung des ^.lnsehlusspunktes wird von ^eite der kaiserl.

und konigl. osterreichischen Regierung aus die s^.weizerischeu Wünsche geeignete Rüksteht genommen werden.

92.^ Art. 3.

Der Bau der im Art. 1 ad .... erwähnten .......ahn ^wird aus der bayerischen Streke von der königl. bayerischen Staatsregiexnng übernommen werden.

Die kaiserl. und konigl. osterreichisehe Staatsregiernng hat den Bau ^der Bahnstreken aus osterreiehischem gebiete den Konzessionären ^er Vor-

^lberger-Eiseub..hn, mit Konzession ^vom 17. August 1869, die fürstlich

liechtensteinische Regierung bezüglich ihres Gebietes mit Konzession vom

14. Januar 1870 übertragen.

Der Bau der Bahnabtheilungen aus Schweizerischem Gebiete ist dengelben Konzessionären von der Regierung des Kantons St. Gallen, mit .Konzession vom 1. Dezember 1869 übertragen und diese Konzession von der Bundesversammlung der schweizerischen Eidgen ossensehast mittelst Beschlusses vom 22. Dezember t 869 genehmigt worden.

Art. 4.

Die Bestimmung der speziellen Bahnliuie, sowie der Stationspläze, bleibt jeder Regierung aus ihrem Gebiete vorbehalten, jedoch soll, so viel moglich , die kürzeste .^iuie zwischen den im Art. l genannten .^aupt^ ^unkten der Bahn eingehalten werden. Der unmittelbare Anschluss der einzelnen Bahnabtheilungen an der Landesgrenze in horizontaler wie vertikaler Linie wird durch besondere Vereinbaruug auf Grund technischer Erhebung sestgesezt.

Zu diesem Ende solleu die Delailpläne der Grenzstreken vor Be.ginn der Ausführung gegenseitig mitgetheilt werden, auch die bausührenden Techniker während des Baues dieser Streken sich in fortwährendes Benehmen se^en.

Art. 5.

Der Bau der genannten Bahnstreken soll in der Art betrieben wer^eu , dass dieselben längstens bis 17. August 1872 dem regelmässigen .Betriebe übergeben werden tonnen.

Art. 6.

Die gesammten Bahustreken sollen gleiehmässig eine Spurweite von ^4 ^uss 8^.. Zoll englischen Masses im Richten der Schienen erhalten.

Art. 7.

Ju Bezng anf die zn erbauenden Rheiubrüken wird festgesezt, dass ^ie Ueberbrükung des Rl^eiues auf der ^iuie St. Margr.^the^Bregeu^.Lindau bei Brngg, jene a^f der Linie Buehs-^el.^^irch bei der Station

^ .Buchs zu geschehen hat.

Bnnd^blatl. ^ahrg.XXII. Bd. III.

.^0

922 Diese Brükenb.^nten find mit den Rhein^Korrektionsbauten in beiderseitig entsprechende Uebereinstimmung zu bringen und nach den von den Regierungen ^esterreiehs und der Schweiz einverständlieh zu genehmigenden Blänen zu konstruiren, wobei diese Regierungen gegenseitig die Anbringung von Trottoirs von 11/2 Meter Breite sür Fnssgänger gestatten.

Es geben ferner die kaiserl. und königl. österreichische und die Regiernng des Kantons St. Gallen , ledere unter Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehorde, ihre Zustimmung, dass die gedachten beiden Rheinbrüken entweder gleich ursprünglich dermalen konstruirt oder in der Folge erbreitert werden dürsen, dass dieselben auch sür gewohnliche Fuhrwerke benuzt werden können.

Art. 8.

Um den Betrieb der ganzen Bahnstreke pon Lindau bis St. Margrethen so einheitlich wie möglich zu machen , soll derselbe, wie jener der Zweigbahn Feldl.irch-Buchs, ^nnr einer einzigen Betriebsverwaltung übertragen werden.

Zu diesem Ende hat die Regiernng des Kantons St. Gallen und beziehungsweise die schweizerische Bundesregierung den Betrieb der auf schweizerischem Gebiete geleg.nen ^treken von der schweizerischester^ reichischen Grenze bis St. Margrethen und. B..ehs den Konzessionären der Vorarlberger-Eisenbahn mit der im Art. 3 erwähnten Konzession übertragen, und ebenso erklärt sich die konigl. bayerische Regierung bereit, den Betrieb ans der Bahnstreke von Lindau bis zur ba..erisch..osterreiehischen Grenze denselben Konzessionären gegen eine angemessene Bachtrente. und gegen Uebernahme der Verpflichtung zur entsprechenden Unterhaltung der Bal,n zu überlassen.

.

Die uähern Bestimmungen hierüber , sowie über die Verhältnisse des gemeinschastlichen Bahndienstes in den Bahnhosen zu .Linda.., St.

Margrethen und Bnchs , werden durch besondere Verträge der betressen^ den Betriebsverwaltungen geregelt werden.

Art. 9.

Die konigl. bayerische Regiernng wird den Konzessionären der Bahn die Mitbenuzu..g des Bah^hofes Lindau unter angemessenen Bedingungen

gestalten.

Die Mitbenuzuug der Bahnhofe zu ^t. Margrethen und Buchs wird den Konzesstonären unter Vorbehalt der mit der .Verwaltung der Bereinigten ....^chweizerbahnen zu vereinbarenden Bedingungen gestattet,

und es wird die Regierung von St. Gallen hiesür nothigensalls die

geeignete Vorsorge treffen.

.

.

.

^ 3

Art. 10.

^

Das für den durchgehenden Verkehr .bestimmte Transportmaterial soll so eingerichtet werden, dass es ohne alle Behinderungen sou..ol.l aus ^ die königl. bayerische Staatsbahn al... aneh anf die Vereinigten Sch.veiz..r bahnen, sowie ans die österreichischen Eisenbahnen übergehen tann.

Die sonstigen Betriebseinrichtungen sollen ebenfalls, soviel moglich, in Uebereinstimmung mit den bereits bestehenden gebracht werden.

Die

von einer der kontrahirenden Regierungen in betreff il^rer

Betriebsfähigkeit gehorig geprüften Lokomotiven und Waggons sollen ^hne weiters auch ans die in dem Gebiete der andern ..^aa^n liegenden Streken der ini Art. 1 erwähnten Bahnen übergehen tonnen.

Art. 11.

Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz und Bolizeigewalt,. bleibt jeder Regierung sür die ans ihrem Gebiete besinn.

lichen Bahnstreken unbedingt und ausschliesslieh vorbehalten.

Art. 12.

Die Ausübung der Bahnbetriebspoiizei soll unter. Aufsicht d...r ^azn in jedem Staatsgebiete kompetenten Behörden und in ..^.mässh.^t .^er für jedes Gebiet geltenden Vorschriften ^.nächst ^ureh l.. i e Beamten ..^r Eisenbahnbetriebsverwaltnng gehandhabt werben, welchen sowohl ^n ...^esterreich als in Bauern un.^ der Schweiz diejenigen B.s..g...s^. ein.^ geräumt werden , welche dort im Allgemeinen sur d.e Beamten anderer Vrivatbahnen Geltung haben.

Art. 13.

Die Ernennung des Betriebspersonales steht, vorbehältlieh ....er hierüber in den Konzessionsurkunden getroffenen Bestimmnngen, der Be^ triebsverwaltung zu.

Das gesan..mte Beamten-, Diener^ und ^lrbeilerp^sonal untersteht den Gesezen und Bolizeiverordnnngen desjenigen ^taat^.^ , in welchem es sich befindet.

Bei allensallsigen Verhastnahmen soll jedoch in Fällen, in n..elehen ein Verzug mit keinerlei Gefahr verbunden ist, aus die Erfordernisse de.^ Dienstes billige Rüksicht genommen und aneh die Oberb^triebsb^or^ hievon in Kenntniss gesezt werden.

Art. 14.

Bersonen, welche wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen, w^g..n Schleichhandels oder schwerer Gesällsübertretnugen rechtskräftig vernrtheilt worden sind, dürsen ans den in gegenwärtigem V^rag^ genannten Bahnstreken nicht verwendet werden.

924

Art. 15.

Die Festsezung der Tarife und Fahrordnungen bleibt, insofern es die von Oesterreich und der Schweiz ertheilten Konzessionen oder die in den drei kontrahirenden Staaten bestehenden Geseze und Verordnungen über den Betrieb von Eisenbahnen vorschreiben, der Genehmigung der betreffenden Regierungen bezüglich ihrer Bahnstreken vorbehalten.

Es soll sowohl hinsichtlieh der Beförderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der kontrahirenden Staaten gemacht werden , namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet eines andern Staates übergehenden Trans-

porte weder in Beziehung aus die Abfertigung, noch rüksichtlich der

Besorderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die ans dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Art. 16.

Die Unternehmung der im Art. 1 erwähnten Bahnen ist verpflichtet, andern schweizerischen Bahnnnternehmuugen den Betriebsanschluss in der Weise zu gestatten , dass , so weit solches im Jnteresse eines zusammenhängenden Betriebes notwendig erscheint, durchgehende Wägen für den Güterverkehr (wobei die Wägen der fahrenden Bostbürean^ inbegrissen sind) und direkte Bersonen- , Gepäk- und Waarenex^peditionsscheine zngelassen werden , sowie dass die Tarissäze nicht zu Ungunsten der einmündenen Bahnlinien ungleich gehalten weeden.

Der eingangserwähnten Bahnunternehmnng wird hinwieder die gleiche Berechtigung in allen vorgenannten Beziehungen gegenüber den schweizerischen Bahnnnternehmungen zugesichert.

Art. 17.

Die Bahnen zwischen Lindau uud St. Margrethen , dann von Feldkirch nach Buchs werden in allen betreffenden Gebieten als allgemeine Zolistrasse erklärt und auf denselben allen, nicht einem, pralle Strassenzüge jener Gegend gültigen Ein- , Ans- oder Durchfuhrverbote unterliegenden Waaren der Ein- uud Austritt sowohl bei Tag als bei Racht, obne Unterschied der Wochen-, Sonn- oder ^esttage. für den vor-

schristmässigen Bahnbetrieb gestattet.

^ür Gegenstände , welche in den kontrahirenden Staaten zu den Staatsmo^.opolien gehoren , bleiben bei der Einsuhr die einschlägigen, in jedem Staate bestehenden gesezlichen Bestimmungen massgebend.

Die Durchfuhr solcher Gegenstände unterliegt gemeinen zollord^nngsmässigen Kontrollen.

lediglich den

all-

Art. 18.

Die Waarendurehs^hr aus den im gegenwärtigen Vertrage bezeiehneten Bahnstreken bleibt von allen Dnrchgangsabgaben besreit.

925 Bezüglich der Zollbehandlung an der ba^erisch.^osterreichischen ..grenze werden zwischen den Organen der betheiligten Regierungen von Bauern und Oesterreich die zur Erleichterung^ des durchgehenden Verkehres nothigen Vereinbarungen getroffen werden.

An der osterreichiseh-sehweizerisehen ^Gren^e sollen sur die Zollbehandlung an den Anschlusspunk^en der beiderseitig^. Eisenbahnen v e r e i n i g t e (österreichisch-schweizerisehe) Zollämter mit den erforderlichen Befugnissen errichtet werden.

Die drei kontrahirenden Regieruugen werden bezüglich der zollamtlichen .Abfertigung der ein-. aus- und durchgehenden Waaren, der Vassagieressekten und des Reisegepäkes jede naeh den bestehenden Gesezen zulässige Erleichterung und Vereinsachuug gewähren.

Art. 19.

Jede Zollbehörde respektirt den von den Zollbehörden eines der kontrahirenden Staate... angelegten zollamtlichen Verschluss, so la..ge derselbe den vorschriftsmäßigen Bedingungen entspricht , und unter dem Vorbehalte., den eigenen Versehluss beizufügen, wenn sie.es sür angemessen erachtet.

Die Verschlussanlage der Zollbehörden anderer mit Bauern oder Oesterreieh zollgeeinigter Staaten wird jener der Zollbehörden Bayerns oder^ Oesterr^iehs gleich geachtet.

Die nähern Förmlichkeiten der zollamtlichen Abfertigung, sowie die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Transportmittel und die BeHandlung etwa vorkommender Versehluss^erlezungen , sollen von den ZollVerwaltungen der betheiligten Staaten ei..verslä..dlich seftgese^t werben.

Art. 20.

Jeder der betreffenden Zollbehörden steht es frei, die Züg^ innerhalb des Landes und bis ^ur nächsten Station des Nachbarlandes durch ^ollbedienstete begleiten zu lassen.

Die Eisenb..^nv..rwaltung^ ist verpflichtet , für dieses Bersonal die

erforderlichen Unterkunsts.lol^aie herzustellen uud demselben die uothigen Sizpläze auf einem der Wägen in. der Art, dass der ganze Zng übersehen werden kann , und den von der Begleitung zur.^kehrenden Bediensteten in einem der Versonenwägen mittlerer Klasse ^ie uuentgeltliehe Rükreise zu gewähren.

Art. 21.

Die Vassrevision, sofern eine solche stattfindet, sowie überhaupt die Handhabung der Vass- un.^ ^remdenpolizei, soll an denselben Orten erfolgen, wo die ^ollbehandluug eintritt und jedenfalls keinen besoudern Ausenthalt der Reisenden verursaeheu.

Reisende , welche aus d^en durch gegenwärtigen Vertrag bestimmten Eisenbahnen d^urch^ .^..esterreieh ohne Ausenthalt trausitiren , sollen wäh-

926 rend ihres Verweilens in den Bahnhosen, sosern sie dieselben nicht verlassen, keiner speziellen Basskontrolle unterzogen werden.

Art. 22.

Die im Artikel 1 erwähnten Bahnen sollen auch zur Beförderung der Bostsendungen benuzt werden.

Zu diesen.. ^weke werden die Boftverwaltnngen von Bauern, Oesterreich u..d der Seh.vei^ das Einverständniss pflegen , um wenigstens für.

e i n e n von jeder Hauptstation täglich abgehenden Zug die Absahrtsstanden und dessen Geschwindigkeit zn bestimmen.

Längs ...er erwähnten Bahnen soll eine Telegraphenieitnng für den Bahnbetrieb angelegt werden.

J..soser.. rülsicht.lich de... Manipulation d..s Bost- und Telegraphendienstes noch besondere Verfügungen nothweudig sein sollten , werden ^ie^.lb.n oon den Bost- und Telegraphenverwaltnngen der beteiligten Staaten verabredet werden.

Art. 23.

Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, die für den Zoll-, Bost-, Telegraph.....- und Bol.zei...ie..st von den betheiligten Regierungen als erforderlich anerkannten Lokalitäten den betretenden Aemtexn unentgeltlich znr Verfügung zu stellen.

Sosern ansser l^en eigentlichen Amtslokalitäten und dem Lokale sü.^ ^ie Zoll- o^er ^inan^vache auch noch Wohnungen sür Bedienstete als uothwen^ig erkannt werden, soll die Eisenbahnverwaltung zwar zu deren Herstellung verpflichtet sein . es .vird aber derselben der hiefür g.maehte Anstand von ^en betretenden Verwaltungsbehörden mit füns Brozent in ^orn. eines Mietzinses vergütet .verden.

Die Kosten der innern Einrichtung, Erhaltung, Beleuchtung und ^.^inig^ng sind von den oie Loyalitäten bennzenden Verwaltungen zu tragen.

Art. 24.

J^u .^alle die gedachten, aus osterreiehisehem oder schweizerischem Gebiete gelegenen Eisenbahustreken durch Einlosnng (Rükkaus) oder Heimsall von den bezuglieh^..n Regierungen erworben werben sollten^ wird für ^ie entsprechende ^ortführnng des Betriebes aus diesen Streben dnreh ein besonderes Ueber^inkom^uen geeignete Vorsorge getroffen werden.

Art. 25.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifiât und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden so bald als ^uoglich , jedeusalls dieses Jahres zu Wien vorgenommen werden.

So geschehen B r e g e n z , den 27. August ^870.

(L. 8.) .^fchudi.

(L. ^.) ...^e^er.

(L. ^.) ^le.^li.

(L. ^.) ^a^eru.

noch im Lause

^L. .-.) ..^e^er.

l^L. .-..) Suttu.^r.

927.

Schluß^Prot^ll ^ dem Staatsoertrage zwischen der Schweiz, .^esterreich-^lngarn und Bauern uber die Herstellung einer Eisenbahn oon Lindau uber Bregenz nach St. ...^argrethen. sonne .oon ^eldkirch nach Buchs.

(Vom 27. August 1870.)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben bei dem heute vorge.ommenen Abschlusse und der Unterzeichnung eines Staatsvertrages .

Mischen der Sehwei^, Oesterreieh-Ungarn und Bauern über die Hersellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St.

Mar^ethen, sowie von Feldkirch nach Buehs, folgende Erläuterungen und nähere Bestinimungen in gegenwärtiges Sehlussprotokoll ausgenommen :

I ad Art. 2.

Ueber dem im Artikel 2 erwähnten Anschlusspunkte Oberriet soll üb..haupt eine Verbindung in der Rahe von Oberriet verstanden sein, wi. sieh eine solche in Folge technischer Untersuchung als die geeigneteste herausstellt. Bei Ertheilung der Konzession sür di^ Bahn von Oberriet an die Linie Feldkir.l^Bregenz, beziehungsweise nach ^.eldkireh, sollen in ^etress der Konstruktions- und Betriebsverhältnisse keine ungünstigere. Bedingungen als für die Vorarlbergerbahn gestellt werden, wenn..

solch nicht durch lokale Verhältnisse gerechtfertigt erscheinen.

.^28 bezüglich der Mitbennzung der Bahnhöse sollen die im gegen^ wartigen Vertrage ausgestellten Grundsä^e in Anwendung kommen.

H ad Art. 4.

. ^ Die k. und k. österreichische Regierung wird bei Genehmigung der^ Baupläne daraus Bedacht nehmen, dass die Uebelstände einer Kopsstation in Lauterach sowohl für den Verkehr von Lindau nach St. Margrethen, ^.ls auch in der Richtung von Feldkirch nach St. Margrethen durch^ Anlage von Verbindnngskurven thnnlichst vermieden werden.

Es wird als selbstverständlich betrachtet, dass die Vereinbarung über den... unmittelbaren Anschluss an der Grenze nicht in der Form eines.

neuen Vertrages, sondern lediglieh durch eine Verständigung der hiebet unmittelbar betheiligten Regierungen in beliebiger Form zu geschehe^ habe.

Dabei wird bemerkt, dass der Bau der Bahnbrüke über die die .Landesgren.ze bildende .Le^iblaeh von der koniglich bayerischen Re^ieru..^ übernommen wird, weiche auch. die Halste des hiesür sich ergebenden Kostenaufwandes trägt.

Die . andere Kostenhälste^ fä.llt. mit der Unterhaltung der Brüke den.

Konzessionären der Vorarlbergerbahn zu.

Hl ad Art. 5.

Sollte der Bau der Vorarlbergerbahn srüher als zu dem im Art. 5.

festgesezten Termine vollendet werden konnen, so wird aneh die koniglich bayerische Regierung bedacht sein, die Bahnstreke aus bayerischem Territorium gleichzeitig mit der Vorarlbergerbahu zur Vollendung zu bringen.

Jm Falle durch Krieg oder andere ausserordentliehe politische Er^ eignisse eine wesentliche Behinderung der Vollendung der Bahn innerhalb des vertragsmässigen Termines herbeigesnhrt werden sollte, werden die kontrahirenden Staaten sich über eine angemessene Verlängerung des^ selben verständigen.

lV ^d ^lrt. 7.

Die Zustimmung znr eventuellen Anlage von Fahrbahnen für gewohnliches ^uhr....erk an den beiden im Art. 7 genannten Rheinbrül.e..

soll. in keinem Falle eine Verpachtung der betheiligten Regierungen ^ einer Beitragsleistung begründen.

Jn. Betreff der den Konzessionären für die Kosten der Herstellu.^

der Trottoirs zu gewährenden Entschädigung wird weitere Verständig^ vorbehalten.

V ad Art. 8 und ..).

Es wird vorausgesezt, dass die koniglich. bayerische Regierung ..it.

den Konzessionären der Bahn sowohl wegen der Mitbenuzung des Ba^n-

92.^.

.^

hoses Lindau, als auch wegen der Unterlassung des Betriebes auf der Bahnstreke von Lindau bis zur grenze seinerzeit ein Uebereinkommen treffe, welches mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Uebereinstimmung steht.

Was die Hohe der von den .Konzessionären. für diese Mitbenuznng des Bahnhoses und für den Baeht der Bahnstreke von da an bis zur Grenze zu entrichtenden Entschädigung betrifft, so wird von Seite der

königlich bayerischen Regierung be.merkt, dass sie beabsichtige, bei der

Bestimmung dieses Pachtgeldes denjenigen Auswand zu Grund zu legen, welchen sie selbst sur die Ausbringung und Verzinsung der aus die fraglichen Bauobjekte zu verwendenden Summen zu machen verpflichtet ist.

Zugleich bemerken die bayerischen Bevollmächtigten, dass naeh Ansieht ihrer Regierung die von den Konzessionären zu leistende Entschädigung auch eine entsprechende Ouote für die Mitbenuzuug der bexeits vorhandenen Objei.te und Einrichtungen zu enthalten habe.

Vl ad Art. 15.

.

Die Ansieht des zweiten Absazes dieses Artikels ist nur dahin gerichtet, einer. alle..saltsigen tendenziösen Begünstigung oder Benachtheiligung des Verkehrs der Angehörigen des einen oder anderen der kontrahireuden Staaten vorzubeugen. Es sollen daher Minderungen im Tarife oder sonstige Transporterleichternngen weder sür gew.sse Waaren^ klassen oder Warenmengen, noch anch sür gewisse Streken ausgeschlossen wexden, sofern solche nur sür alle. Angehörigen der kontrahirenden Staaten, welche sich in der .Lage befinden, davon Gebrauch maehen zu tonnen, in gleicher Weise in Anwendung gebracht werden.

Auch wird anerkannt, dass die Bestimmungen über Tarifirung, welche in der österreichischen Konzessionsurkunde vom 17. August 186..)

enthalten sind, mit der Bestimmung des Art. 15 des Staatsvertrages

nicht im Wiederspruche stehen.

^ll ad Art. 16.

Es besteht Einverständnis.. darüber, dass im Verkehr der Unternehmung der im Art. 1 des Staatsvertrages erwähnten Bahnen mit den schweizerischen Eisenbahnen und umgekehrt die Anwendung der sogenannten Disserenzialtarife, so weit solche nach den in jedem Staate bestehenden Bestimmungen als zulässig erseheinen, nicht ausgeschlossen sein sollen.

Vlll ad Art. 22.

Die kontrahirenden Regierungen werden in Folge des von den schweizerischen Bevollmächtigten geäusserteu Wunsches auf die bald thunlichste Einführung fahrender Vostbüreaux^ in der Streke von Lindau nach St. Margrethen Bedacht nehmen.

^0 .^ ad Art. 23.

Die Verpflichtung der Eisenbahnverwaltung zur unentgeltlichen Herstellung und Überlassung von ..lmtslokalitäten für den Zoll-, Bost-, Telegraphen- und Volizeidienst erstrekt sich nur ans solche Amtslokalitäten, welche aus Anlaß der Bahnanschlüsse nothwendig werden.

Wenn schon vorhandene Lokalitäten für die bezeichneten Zweke benuzt werden, so hat die Eisenbahnverwaltung für diese Bennznng

eine verhältnissmässige Entschädigung, beziehungsweise Rente zu zahlen.

Bezüglich der Anssührn..g der gemäss dieses Artikels ersorderiichen Banherstellnngen in den Bahnhosen zu Buchs und. St. Margrethen haben die Konzessionäre der Vorarlbergerbahn sieh mit der Verwaltung der Vereinigten .^chweizerb^hnen zu verständigen.

^.

Aus besonderen Wunsch der kaiser. und konigl. österreichischen Regiexung erklärt sich die konigl. bayerische Regierung bereit, wenn sie von der kouigl. württembergischen Regierung hiezn veranlasst werden sollte, mit dieser behufs der Fortseznng der Bodenseegürtelbahn von Lindau naeh Friedrichsl....sen wiederholt in Verhandlung zu treten, jedoch unter der ausdrükliehen Voranssezung, dass dieselbe der bayerischen Regierung zur Verbesserung il.^rer Bahnverbindung mit dem Bodensee eine Bahnsührung ans württembergischem Gebiete von der .Landesgrenze bei Memmingen in der Richtig nach Hergaz in der von Bauern gewünschten Traee gestatte.

Bregenz, den 27. August 1870.

...^chudi.

...^e^er.

^le^li.

^a.^ern.

^r^er.

Suttuer.

93t

#ST#

Botsch a s t des

.Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend eine Uebereinkunft mit Bauern wegen anonymen oder

Aktiengesellschaften.

(Vom

1. Dezember 1870.)

Tit. l Am 13. Mai 1869 wurde bei Unterzeichnung der Uebereinkunst, welche an diesem Tage zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Norddeutschen Bunde wegen gegenseitigen Schuhes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst abgeschlossen worden ist, von den beidseitigen Bevollmächtigten eine Vereinbarung unterzeichnet, durch welche die in den beidseitigen Gebieten errichteten Aktiengesellfchaften oder anonymen Gesellschaften als zu Recht bestehend, iubesondere als znm Auftreten vor Gerieht besähigt, anerkannt worden.

Mit Rote vom 8. September abhin hat die in der Schweiz akkreditirte koniglich bayerische Gesandtsehast dem Bundesrathe die Eröffnung gemacht, dass das Münehener Kabinet geneigt wäre, eine ähnliehe Uebereinkunft abzuschliessen, und zwar durch den Austausch übereinstimmender Erklärungen, welche dem Wortlaut der desfallsigen Sehweizeriseh-Rorddeutschen Vereinbarung nachzubilden wären. Zu diesem Behuse legte die Gesandtschast den Entwurf der bayerischerseits auszusertigeuden M i n i s t e r i a l er k l ä r u n g bei, die also lautet:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Staats-Vertrag zwischen der Schweiz, Oesterreich-Ungarn, zugleich in Vertretung für Liechtenstein, dann Bauern über die Herstellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margrethen, sowie von Feldkirch nach Buchs. (Vom 27. August 1870.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

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1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1870

Date Data Seite

919-931

Page Pagina Ref. No

10 006 726

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