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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Beschäftigung von .hindern in Fabriken.

(Vom 30. November 1870.)

Tit. l

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Die öffentliche Aufmerksamkeit wurde zuerst in E n g l a n d , den..

in der. Grossindustrie am frühesten und am stärksten entwikelten Lande, auf Missbräuche gelenkt, welche bei der Anwendung der Arbeit von Rindern in Fabriken und Kohlenbergwerken stattfanden. Jn Folge der lebhaften klagen, welche über solche Missstände laut wurden, sezte das englische Parlament schon zu Ansang der 1830er Jahre eine besondere Untersuehungskommission nieder, um die Lage der zur Arbeit in Bergwerken und Fabriken verwendeten Binder zu prüfen. Diese Untersuchung brachte zum Theil emporende Missbräuche zu Tag. Eine grosse Anzahl von Bindern wurde in viel zu jugendlichem Alter, eine grosse Anzahl ohne allen Unterricht zu geniessen zu den härtesten Arbeiten verwendet, in Werkstätten, weiche nieht mit den erforderlichen Sehuzwehren gegen gefährliche Maschinen versehen waren , und nicht selten in Anstalten, welche zur Fabrikation gesundheitsschädlicher Substanzen sieh bedienten.

Vielf.....h wurde ihnen selbst der nothige Sehlaf durch Nachtarbeit . entzogen und dieselben insbesondere in .Kohlenbergwerken zu Arbeit in Stellungen gezwungen, durch welche sie. korperlich verkrüppelten.

Jn demselben Verhältnisse, in welchem solche Missstände in den Etablissementen der verschiedenen Jndustriezweige ans Lieht gezogen wu-den, begann das englische Parlament dieselben in das Bereich seine...

^74 Gesezgebung zu ziehen. Schon im August 1833 erliess das Parlament ein Gesez ,,zux Reglung der Arbeit von Bindern und jungen Bersonen in den Baumwoll-, Schaafwoll^ Leinen- und Seiden-Spinnereien und Fabriken des Vereinigten Königreichs.^, in welchem verboten wurde, daß Personen unter 18 Jahren bei Raeht in diesen Anstalten arbeiten, oder

dass solche des Tages länger als 12 Stunden beschästigt werden, und

angeordnet wurde, dass ihnen im Lause des Tages wenigstens 1^..

Freistunden zu den Mahlzeiten gewährt werden müssen.

Rach demselben Gesez wurde es verboten , nach dem 1 . Januar 1834 noch Kinder unter neun Jahren, ausgenommen in der SeidenJndustrie, zu beschäftigen, ^und solche v....n elf bis dreizehn Jahren mehr als 8 Stunden täglich zu verwenden. Um Kinder von diesem Aliter beschäftigen zu dürfen , war von einem bestimmten Zeitraum an die ...^eibrin^un.^ ^ines .i.^.tliehen Zeugnisses ersorderlich , welches bestätigen musste , dass das Kind die Kraft und das Aussehen des betreffenden Alters befizt. Durch da^selb... Gesez .wurden Jnspektoren eingesezt, welche über die Ausführung des Gesezes zu wachen und daraus zu sehen hatten, dass die genannten Fabrikkinder eine Schule besuchen und nicht länger als 48 Stunden in der Woche beschästigt werden. Jn einem spätern Gesez von 1844 wurden die näheren Modalitäten des Sehnt-

besuches sestgesezt und die Einfriedigung gefährlicher Maschinen zum Schuze der Kinder angeordnet.

Rach einem weiteren Gesez wurde 1853 verboten, Kinder vor 6 Uhr

.Morgens und nach 6 Uhr Abends oder vom 30. September bis 1. April ....or 7 Uhr Morgens und nach 7 Uhr Abends zu beschäftigen.

Rach einem Gesez von 1.^7 sollten die Fabrikgeseze auf alle Anstalten Anwendung finden, welehe 50 oder mehr Bersonen beschäftigen.

Von den übrigen ^rosseren Staaten hat sieh hauptsächlich der N o r d d e u t s c h e B u n d mit den Verhältnissen der in Fabriken arleitenden Kinder beschäftigt. und in der neue.. Gewe..be..Ordnung vom ..^.l. Juni 1869 zum Schuze derselben nachfolgende Bestimmungen ge.troffen : Binder unter zwolf Jahren dürfen in Fabriken d.^r Staaten de.^ ^rddeuts..hen Bundes, welche eine Bevblkerungszahl von 30 Mill^nen ^räsentiren, ^u einer regelmäßigen Beschäftig..ng nicht an^eno.t.men Werden . solche von zwolf bis vierzehn Jahren dürfen nicht mehr al^ s^^ Stunden täglich in industriellen Anstalten besehästigt werden und muffen ausserdem einen dreistündige.. Unterricht erhalten . solche von vierzehn bis sechzehn Jahren dürsen nicht länger als zehn Stund...^ in ^.^bri^n arbeite.. und auch diese konnen bi^ auf seehs Stunde... beschränkt ...werden für den Fall., dass in ^in^lnen Ländern bis ^u diesem Alt....r .tt^ di^ Schulpflicht besteht. Rur bei Naturereignissen oder Unglüks^

875 ^ ^ällen kann die Arbeitszeit um höchstens .eine Stunde täglich vermehrt .werden. Zwischen den Arbeitsstunden muss Fabrikkinde..... Vor- und und Nachmittags eine Masse von je einer halben Stunde und Mittag eine ganze Freistunde zum Einnehmen der Mahlzeiten und zur Bewe^ung in der freien ^uft gewährt werden. Die Arbeitsstunden dürfen nieht vor 5^ Uhr Morgens beginnen, und nicht über 8.,^ Uhr Abend....

dauern, es darf also keine Nachtarbeit derselben stattfinden. Auch an Sonn- und Feiertagen, sowie während des Konsirmantenunterriehts dürf.^.n jugendliche Arbeiter nicht besehästigt werden. Jn der Fabrik muß ^ine .Liste derselben geführt und an der Ortspolizei Anzeige von deren Anstellung gemacht werden. Kein jugendliehe.. Arbeiter darf in Deiner Fabrik zu regelmäßiger Beschästigung ausgenommen ^werden, bevor nicht .der Vater oder Vormund ein Arbeitsbuch eingehändigt hat.

Auch in H o f l a n d ist durch eine staatlich bestellte Kommission ^ine Untersuchung über die Wirkung der Arbeit von Kindern in Fabriken angestellt worden, welche ergab, dass solche in einzelnen Fällen bis ^um Alter von sechs Jahren herab zu regelmässiger Arbeit missbraucht

.verden, und dass korperliehe Schlassheit, geistige Stumpfheit und früh-

Zeitiger Tod häusig die Folge solcher verfrühter Anstrengung von Kin^ern gewesen ist.

Aehnliche Beobachtungen , we.lche man in einigen Kantonen der S c h w e i z gemacht haben sollte, haben zu dem Beschluss der BundesVersammlung vom 24. Jnli 1868 geführt , d..rch welchen der Bundesrath eingeladen wurde , eine mogliehst vollständige Erhebung über die Arbeit der Fabrikkinder in den Kantoren zu machen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom eidgenössischen statistischen Bureau ^usam- .

.mengestellt und vom Bundesrath in der Juli.Session 1869 der Bundes.Versammlung vorgelegt worden. Es st.nd daraus für die vorliegende Frage folgende Ausschlüsse gewonnen worden : Ausser den Kantonen Ewalden, Solothurn , Appenzell J. Rh., .Wallis, Genf, in welchen keine Kinder in Fabriken beschäftigt werden, ^ibt es in den zwanzig übrigen Kantonen 664 Fabriken mannigfacher Art, in welchen im Ganzen 9540 Kinder arbeiten, worunter nur 52 .unter ze^n Jahren , 436 von zehn bis elf Jahren , und die übrigen .9017 von zwolf bis sechzehn Jahren.

Es hat steh herausgestellt, dass die reine Arbeitszeit ohne Essenzoder Erholungsstunden in Fabriken mehrerer Kautone bis aus 14 Stun^en täglich sieh erhebt. dass sie im Kanton Zürich in der Mehrzahl der Fabriken 13 Stunden beträgt und dass in einzelnen Fabriken bis zu

10 und 11 Stunden auch Raehts gearbeitet wird.

Der Unterricht ^wird häufig no..h an demselben Tage abgehalten, ^n we.lche.m Kinder zuteilen 1.0 ^bis 11 Stunden gearbeitet haben. .Jtn

^76 Canton Glarns ist diese Ueberladung der Knrder gesezlich verboten.

Jn den meisten Berichten wird die Nachahmung dieses Beispiel.^ empfohlen.

Die Binder sind noch vielfach nicht genügend gegen die Gefahren der Maschinen geschirmt. Es kommen daher nicht selten Körperver^ lezungen vor.

Temperatur und .Lust sind noch in den meisten Anstalten von übler .Beschaffenheit, nur in wenigen Etablissementen sind bei der Anlage künstlicher Ventilation die neuesten Konstruktionen benuzt, so dass dieselbe meist mangelhast ist...

Die Berichte über die ^Gesundheit der Kinder lauten der Mehrzahl nach günstig , aus manchen Kautonen wird indessen darüber geklagt. ..^ wird z. B. aus dem Kanton Thurgau berichtet, dass es zwar eine große Anzahl von Fabrikkindern mit befriedigendem Gesundheitszustand gäbe,.

dass sich aber Kinder durchschnittlich schlecht befänden, bei welchen Fabrik-

arbeit neben der Schule, Armuth der Familie und von daher rührend^ Schwächliche Korperbeschafsenheit, schlechte Rahrung und Kleidung zu^wmentresfen.

Es hat sich endlieh herausgestellt, dass noch eine Anzahl von Kin-

dexn in Fabriken beschäftigt wird, welche Zündholzchen mittelst Bhosphor

.herstellen, obgleich in einigen Fabriken längst phosphorsreie Streichhorchen verfertigt werden, und obgleich naehtheilige Folgen für di^ Gesundheit erwiesen sind, im Thnrgau einem Knaben der Oberkiefer ausfiel und einer starb. ---.

Der schweizerische Nationalrath hat nach Entgegennahme dieses.

Berichtes über die Untersuchung der ^age der ^abrikkinder in der Schweig deren Ergebnisse sur bedenklich genng angesehen, dass ex zu der Ansicht gelangte, die Verhältnisse der Fabrikkinder seien aueh in der Schweig einer gesezlichen Regelung bedürstig , und dass er den Bundesrath zur Vorlage von entsprechenden Anträgen durch Besehlnss vom 19. Oktober 1869 einlud, welcher solgendermassen lautet: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, in Vervollständigung des ihm

am 24. Juli 1868 bereits ertheilten Auftrages, auch die Frage zu

untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht für die in Fabriken und fabrikähnliehen Etablissementen verwendeten Kinder und Minderfahrigen allgemein sehüzende Bestimmungen zu tressen seien.^ Dazu liegt eine ..Petition an den Bundesrath aus Baden vor...

welche sieh namentlich über die dreizehnstündige Arbeitszeit der Kinder

im Kanton Zürich beklagt.

Die uns gestellte Ausgabe zersällt in zwei Fragen. Die erste geht ...dhin, o b es ü b e r h ... up t dureh die bestehenden Verhältnisse geboten

.

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und an der .^eit ist, die Arbeit der Fabrikkinder g e s e z l. ichzu re g u -

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t i r en, und die zweite Frage , .welche nach Bejahung der ersten zu.

stellen wäre, ist die: Soll jene ^efezliche Regelung von den K a n^^ t o n e n ausgehen, oder soll sie dem B un d übertragen werden ^ Wenn wir uns bezüglich der ersten Frage in den Kreisen der zunächst Jnteressirten umsehen, so ist nicht zu leugnen, dass die Mehrzahl der Fabrikanten das Einschreiten des Gesezgebers in ihre Broduktions-.

Verhältnisse nur ungern sehen, weit fie fürchten, dass ihre Broduktions.^ Bedingungen erschwert oder verthenerf und dadurch ihre konkurrenzfähig

keit mit dem Ansland beeinträchtigt werde. Sogar die Eltern der i.^

Fabriken arbeitenden Kinder widerstreben einer solchen gesezlichen Ein...

mischung, weil sie Verlnst an ihrem Verdienst fürchten, welcher durch.

die Arbeit ihrer Kinder oft beträchtlich vermehrt wird, weil manche starke Familien ohne die Arbeit ihrer Kinder in Fabriken ^ar nicht ihr Aus^ kommen fänden. Ein drittes Bedenken wird von Seiten derjenigen ausgeworfen, welche der Ansicht sind, dass der Gesezgeber sieh hüte...

müsse, in die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung einzugreifen, .weil er dadurch die Gesahr einer Vermehrung der Ansprüche der arbeitenden.

Klassen an den Staat herausbeschwören kann.

Alle diese Bedenken haben ihre Berechtigung ,^ allein gleichwohl fallen sie nicht entscheidend in die Waagschale , weil es sieh einerseits.

nicht darum handelt, die Konkurrenzfähigkeit der Jndustrie zu schmälern,.

weil andererseits nicht die .Arbeit der Kinder in Fabriken verboten, sondern nur die missbräuehliche Ausbeutung derselben verhindert werden^ soll, und weil drittens der Staat die Ausgabe hat, die Jnteressen der Bevölkerung von dem hoheren Standpunkt auszusassen, welcher auch di.^ Zukunft im Auge behält. Denn werden Kinder dureh zu frühzeitige und zu anhaltende Arbeit in ihrer körperlichen Entwikl.ung gehemmt un.^ benachteiligt oder durch mangelhasten Schulunterricht in ihrer geistige...

Ausbildung verkümmert, so können sie im Alter der Erwachsenen weniger leisten, sogar ihre ....achkommen werden ein schwächlicheres Geschlecht,.

^ die Wohlthätigkeit des Staats , der Gemeinde .und der Vrivaten wird

in viel hoherem Masse in Anspruch genommen, die materielle Leistung

Fähigkeit und die Wehrkraft des Landes geschädigt.

Was nun die weitere Frage anbetrifft , von wem diese ^esezlieh.^ Regelung auszugehen habe, v o m B u n d oder v o n d e n K ^ n t o - .

n e n , so beweist die Erfahrung , dass an eine gründliche nnd allgemeine Abstellung der Missbräuehe in der Verwendung von Kindern zu.

Fabrikarbeit kaum gedacht werden kann, wenn der Bund nicht selbst

durch Erlass allgemein gültiger Vorschriften eingreift.

Die jahrelangen Bemühungen, um zu einem Konkordat über di.^ .Arbeitszeit in den Fabriken zu kommen, mussten sehliesslich, wie so manche

^ andere fortschrittliche Bestrebungen, fallen gelassen werden, weil immer .mehrere .Kantone sich bei Seite hielten und auch unte:. denjenigen, reiche grundsäzlich die Wünschbarkeit gemeinsamer Vorschriften aner.kannten, eine absolute Einigung über alle Bunkte nie zu erzielen war.

Etwas Anderes ist auch von der Zukunst nicht zu erwarten. Das ^nkordatss^stem ist unsähig, in diesen Dingen den. Lande zu bessern Zuständen zu verhelfen und wenn man sieh nicht entschliessen kann, dem -.^unde die Angelegenheit zu direkter allgemeiner Regelung in die Hand .^u geben, so werden unzweifelhast noch auf lange Zeiten in .^er Schweiz ^nh.nnane Zustände bestehen bleiben, welche in monarchischen Rachbar-

Staaten jezt schon grosstentheils beseitigt sind.

Abgesehen von dem i.nersezbaren Sehaden , der dadurch noch .^.aus.euden von hindern und Angehörigen unseres .Landes erwachsen wird ...u.d ^abgesehen auch von den materiellen Rachtheilen , welche dadurch indirekt das ganze Land erleidet, liegen für uns noch besondere Gründe

.vor, welche es als durchaus nicht gleichgültig und unrichtig erscheinen

.lassen, ob diese Uebelstände bei uns noeh längere Zeit fortbestehen oder nicht. Es ist sür uns nachgerade mehr als eine blosse ^rage ..ationa.^ ^len Ehrgeizes, wenn wir verlangen, dass in Alleni, was ^chtnng vor ^..er ^menschlichen Bersonliehkeit, Schuz ihrer Rechte, Sorge für ihre ^menschenwürdige Entwiklung betrifft, die schweizerischen Jnstitutionen, ^das schweizerische Leben nicht l..inter denen anderer Rationeu znrükstehen.

^s dars der demokratischen Republik nicht nachgesagt werden, dass sie ^den Forderungen der Humanität schwerer zugänglich sei, als monarchisch regierte Staaten und dem Bundesstaate nicht, ^ass die Selbftständigkeit seiner einzelnen Glieder der Beseitigung anerkannter Uebelstände unüber.steigbare Hindernisse entgegenstelle. J.. der Tl..at müsste es aneh als ^ein sonderbarer Widerspruch erseheinen , wenn die Schweiz, welche der europäischen Konvention sür Vflege der Verwundeten ihre Entstehung gegeben und ihre Ehre darin gesucht hat, im Dienste der Menschlichkeit ^ätig zu sein, kein Gefühl und keine helfende .^and für jene ...^ansen^e ^on Kindern hätte, deren Leben ^urch all^ufr^hzeitige und übergrosse Anstrengung nicht selten in Gesahr gesezt, hänfig genng auf im^ner ge-

.schädigt wird.

Wir würden auch nicht ^gezogert haben, Jhnen wirklich den Erlass ^esezlicher Bestimmungen zum ...^ehuze derselben vorzuschlagen, wenn die gegenwärtige Bundesversassnng uns diess erlaubt hätte. Diess ist jedoeh .nach uuserer Ansicht nieht der Fall. ^o geneigt man sein mochte, ^ein^elne Artikel derselben, wie .die Art. 2, 5 und 18, welche für die Bnndeskompetenz zum Erla^ss Solcher gesezlieher Bestimmungen angerufen wur.den, im liberalsten ^inne zu interpretiren, -- wir konnten uus nieht verhehlen, dass sie zur reellen .Begründung dieser Kompetenz nicht au.^

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..^ich.m. Der ...Ziehenden Bund^behorde ab^er ^ird .^ am aklerwen^ ^...n z ... m ....^ r w n rf gemacht werden, wenn sie, soviel an ihr., sich streng innerhalb der Grenzen hält, welche die Bundesverfassung dex .Bundesgewalt gezogen hat, und fich scheut, dieselben zu umgehen, selbst da.

wo der zu erreichende Zwek all.s^iti^ als ^ut anerkannt wird.

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dagegen bietet. wenn die h. Bundesversammlung in der Sach...

^ft un^e Anschauung theilt, die gegenwärtig in Vorbereitung begrisfene .Revision der Bund.^verfa^sung geeigneten Anlass , jenen Anfchauungen dadurch gerecht .^ werden, dass dem Bunde die Besugniß, welche ihm dermalen noch fehlt, ertheilt und dadurch ein Vorgehen der Bunde.^ezge^ng aus dem in Frage stehenden Gebiet ermöglicht wird.

Die Sache auf d.i..^.. Weg verwiesen, bietet sich nun aber von selbst die Fraudar, ob, wenn dem Bunde die Besugniss zum Erlaß gesetzgeberischer Bestimmungen über die Verwendung von Kindern zur Arbeit in Fabriken zugeschieden werden wollte, diese Besugniss nicht allgemeiner und zwar so gefasst werden sollte, dass nothigensalls auch die Verhältnisse der erwachsenen Fabrikarbeiter einer eidgenossischen Reguliruug unterworfen werden könnten. .Allein so verwandt das eine mit dem andern seheinen mag, so bedeutend sind die Unterschiede zwischen diesen beiden Kategorien. Der Erwachsene hat an dem Rechte eigener Selbstbestimmung, sowie an allen den Rechten , welche demokratische Einrichtungen dem Bürger garantiren, eine Reihe von ^ehuzmitteln ge-

gen missbränchliehe Behandlung und Ausbeutung , die das Kind nicht

hat. .^o wenig es anzusechten ist, dass die Verwendung des Kinde^ zur Fabrikarbeit mit Rüksicht aus dessen Leben und Erziehung durch gesezliche Bestimmungen xeglirt werde, so wenig ist es dagegen ausgemaeht, dass es .^ache der Gesezgebung sei, in die Arbeitsverhältnisse der Erwachsenen sich einzumischen. Sollte man sieh aber auch über die theoxetischen und praktischen Bedenken, welche einem solchen Vorgehen entgegenstehen, hinaussehen, so ist die Frage, ob gerade der Theil der Bevölkerung, um den es sich hier handelt, von der Wünschbarkeit und

Rothwendigkeit einer eidgenossischen Regulirung ihrer Arbeitsverhältnisse

überzeugt und geneigt wäre, Versassuugsbestimmungen, welche ihr dieß in Aussicht stellten, anzunehmen, geeignet, die Revision vor Vorsehlägen zurükzuhalten,^ welche durch zu weites Ausgreisen leicht auch den ersten notwendigsten Fortschritt gesährden könnten.

Diesen wünschten wir zu sichern und indem wir, aus das Augebrachte gestüzt, Jhnen beantragen, die angeregte Frage bei der Revision der Bundesverfassung ^t berüksiehtigen^ erlauben wir uns, Jhnen zu diesem Behus die Ausnahme folgenden Artikels zu empsehlen: ,,Der Bund ist befugt, gesezliche Bestimmungen über die Verwen^ung von Kindern zur Arbeit in Fabriken zu erlassen^

^ ^0.

wobei es sich selbstverständlich vor der Hand nur darum handeln kann, diesen Antrag der zur ^orberathung der Vundesrevision niedergesezten ^..mmission zur eitern Prüfung zuzuweisen.

B e r n , den 30. .^ember 1.^70.

Jm .^amen de.^ schwedischen .......unde.^.athe.^ Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^. ^. Dubs.

..^er Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gesezgebung über das Banknotenwesen.

(Vom 6. Dezember 1870.)

Tit. l Die militärischen und politischen Ereignisse, welche Europa in der zweiten Hälfte dieses Jahres erschütterten und deren Rükschlag steh auch in der Schweiz nach allen Richtungen hin fühlbar machte, haben ganz beAnders aus die ökonomische Lage des Landes und den Stand seiner Verkehrsmittel an Paarschaft und Kreditpapieren die offentliehe Aufmerksamkeit gelenkt.

Kaum hatte die Krisis , welche mehr mit Heftigkeit als Dauer aus den schweizerischen Hauptplazen zum Ausbruch gelangte, begonnen, als sehon zahlreiche begehren bei den Bundesbehorden eingingen. Selbst diejenigen , welche in gewohnliehen Zeiten sieh am lebhaftesten gegen die Einmischung des Staates in den Bereif der Brwatinduftrie sperren, beanspruchten seine Dazwischenkunft , verlangten seine Mithilfe und suchten ihn selbst zur Ergreifung ausnahm....weiser. Massregeln zu drängen. Rur mit Mühe vermochte der Bundesrath dieser Verbündung der leidenden Privatinteressen zu widerstehen. Er ist aber der Ansicht, dass die eben gewonnene Erfahrung .Lüken in unserer staatswirthsehaftlichen Verhältnissen blossgelegt hat, welche die Eidgenosfensehaft ausfüllen sollte, ohne ihre perfassungsmässlgen .Befugnisse zu überschreiten, und zu diesem Ende findet er sieh veraniasst,

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Beschäftigung von Kindern in Fabriken. (Vom 30. November 1870.)

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1870

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14.12.1870

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