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schweiz. Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend die Angelegenheit Gschwind-Hohler.

(Vom 27. Juni 1870.)

Tit..

Joseph G schwind- Hohler von Therwil, Kts. Basel-Landschaft, richtete eine vom 3. Dezember 1869 datirle Eingabe an die BundesVersammlung, worin er gegen die Kompetenz der Vasler Gerichte in einer gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung reklamirte. Unterm 2l. Dezember 1869 überwies der Ständerath diese Eingabe an uns zur Verichterstattung. Nachdem wir von den Regierungen der Kautone BaselStadt und Basel-Landsehast nähere Jnsormationen eingezogen haben, sind wir nun im Falle , über diese Angelegenheit solgenden Ber.eht zu erstatten.

Seit dem Jahr I868 traten verschiedene Bersonen in Therwil bei der Regierung von Basel-Stadt mit dem Begehren aus , dass sie eine Untersuchung erosfnen soll wegen einer Erbsehast, die in den Jahren

1832 oder 1833 in Folge des Todes eines Johann Veter Thomann von Monchenstein (Basel-Landschaft), gestorben in Essequebo , Brovinz Guyana, Britisch Jndien , eroffuet und im Betrage von 3 1/2 bis 4 1/2 Millionen Pfund Sterling aus England nach Basel gekommen , aber statt dem reehtn.ässigen Erben, Johann Jakob B a s l e r von und in Basel, an andere nicht berechtigte Bürger von Basel ansgeliesert worden sein soll. Unter den vorgeblieh rechtmässigen Miterben sigurirt aueh

935 Joseph G s c h w i n d ^ H o h l e r , ^welcher gleichzeitig ^den ^Schriftführer der. Erb.^prätendenten macht.

Wort- ^und

Die ersten Eingaben des Joseph.^schwind^ waren ^sehr unbestimmt und ^ nannten nicht einmal die^Bersouen . welche dieses reiche ^Erbe ^empfangen halben sollten. ^Eine solche ^Ein^abe an den Kleinen ^Rath ^ des Kantons Basel-Stadt vom^ 6. Mai 1^868 sehliesst ^. B. dahin: ,,Wir nennen bei unserer Anklage weder Bersonen^ noch Stande., sondern ^begründen einfach die ^ ( i n ^ Basel übrigens ^...hlb...kannte) Thaksache.^ Sie gingen von der Ansicht ^aus, es^geuüge.^dass sie ^ne solche ^lngelegenheit bloss anregen, um die Basler Behorden zu^vera^lassen, ^on Amtes wegen dem vermeintlichen Verbrechen und den Urhebern desselben nachzuforschen. Die Regierung ^war jedoch der Ansicht , dass Joseph ^schwind die Akten und Ra.hweise beizubriugen l^be,^ und liess ^ ihm dieses eroffnen; allein er weigerte ^sich , ^weil er, von Misstranen beherrscht , fürchtete , die mühsam und ^mit Rossen Kosten gesammelten Akten konnten verschwinden.

Joseph ^schwind liess steh jedoch nicht beehren, sondern^ besehwerte sieh b..i uns und verlangte in seiner ersten Eingabe vom ^5. August 1868, wir sollten die Regierung v o n ^ Basel-Stadt veranlassen, difese Angelegenheit zu untersuchen, ^er von uns ans eine solche Untersuchung anordnen. Für diesen leztern Fall versprach er dann ^seine Doknn.ente vorzulegen.

Wir konnten aber natürlich ans ein solches Begehren ^tieht eintreten. Entweder wird Jemand eines Verbrechens beschuldigt, dann muss die Klage g.^geu denselben bei ^ dem kompeteuten Beamten des Kantons Basel-^tadt eingeleitet werden unter Bezeichnung ^es^Ailgeklagten und der ^Beweise, s o w e i t sie den Klägern zur Verfügung .stehen.

^der die Kläger überzeugen sich, dass eine Strasklage wegen Verjährung der Klage, oder wegen Tod der vermeintlich Schuldigen nicht m^ehr ^statthaft ist, sie glauben aber aus dem^ Eivilwege klagen zu .......neu, so müssen sie den oder die Beklagten g.^ aus dem^gewohulichen Eivilwege belangen , ob es sich .um 3 Milli^ueu o^er nur um 3 ^ranken handle. Wir liessen daher am 12. Angust 1868 dem Beteuten erosfuen, dass wir nicht im ^alle seien , sür die Einbringung solcher Ansprüche besorgt ^u sein^. Er moge sich naeh den von der Regierung von BaselStadt erhaltenen Weisungen richten.

Joseph Gsehwind gelangte^ nun abermals an die ^Regierung von Basel-.^tadt, allein er wurde ^aueh von dieser direkte an .den
Riehter perwiesen. ...^tatt diesem Rathe zu folgen, ^gab sieh Joseph ^schwind seinen verbitterten ^suhlen hin, schrieb^ in Zeituugeu uud Flugblättern heftige Angrisse gegeu die genannte Regierung und ^vergass sieh so weit, sie geradezu verbrecherischer Beweggründe z.. Gunsten der reichen Bersonen, welche direkt oder durch Abstammung im Besiz und Genuss jenes

936 gewaltigen Vermogens sich befinden sollen, zu beschuldigen. Namentlich schrieb er eine Broschüre, betitelt : ,,Die Hundert-Millionen^Erbschaft.

,,Ein Beitrag zn Basels Gerechtigkeit. Herausgegeben von den recht., massigen Erben ,^ welche die Bolizeidirektion von Basel^Stadt veranlasste , eine Straf..ntersnchnng wegen E.^rbeleidiguug gegen Behor^en einzuleiten und den Joseph ^schwind polizeilich anzuschreiben , um seiner Berson habhast zu werden.

Um

die gleiche Zeit tauchte auch der Verdacht ans, Gsehwiud

.konnte sich eines Betruges schuldig gemacht haben, wesshalb am 2l). Mai

186..) jene Ausschreibung auch auf diese Anschuldiguug ausgedehnt wurde.

Jn wenigen Tagen schon, nämlich am 25. Mai, wurde Gsehwind in Lorraeh (Grossherzogthnms Baden) arretirt und vo.. dort am 7. Juni in aller Form Rechtens nach Basel ausgeliefert. Die Untersuchung gelangte nun in die Hand des kompetenten Untersuchungsrichter^ und dehnte steh wegen der Anschuldigung aus Betrug ansehnlich aus. Um jedoeh die Untersuchungshaft nicht uunothig auszudehnen , und da d.e Anwesenheit des .^schwind für die Beendigung der Untersuchung nicht mehr uothig schien, so verfügte der Untersuchungsrichter am 27. A..gnst, dass derselbe nach Liestal zu liefern sei , wo er eine von den. .^bergeriete des Kantors Basel^a..dschast über ihn verlangte n.ehrmonatliche Gefängnissstrafe ausschalten hatte.

Kaum ward Joseph Gsehwind polizeilieh versolgt und verhastet, als neue Beschwerden vou Seite seiner Mi.^erbeu eintrafen. ^amentlieh machten Johann Jakob Basler^Wag^.er in Therwil und eine Witwe Thomanu in Besancon bezngliehe Eingaben. Allein wir konnten uns wegen Mangels jeder Kompetenz uieht weiter mil der Sache befassen.

Es kann aus diesen Zwischenoerhandlungeu unr bemerkt werden. dass auch an den Kaiser der Franzosen und au die Konigin von England bezügliche Eingaben gemacht ^nrden, ohne dass jedoeh von dem .^chiksale derselben bis jezt etwas bekannt geworden wäre.

Mittlerweile kam der Tag der Verhandlung und Benrtheilung vor dem korrektionellen Gerichte in Basel, als der ersten Jnstanz, heran und Joseph Gschwind wnr^e zu diesen. Zweke ans den. Gesängniss in .^iesta^ wieder iu dasjenige nach Basel abgeliefert. Am 3. ^ovember 186.) fand diese Beurteilung statt, wobei Joseph Gschwind

der Ehrbeleidigung vou Behörden durch d^ Bresse schuldig erklärt und zn einer drein.ouatlichen Einsperrnng verurteilt wurde.

Das Urtheil konftatirte ihn als Verfasser und Verbreiter der oben erwähnten Broschüre ,,Die Hnndert-Millionen-Erbfchaft^ und einer andern ,,Anfr^f an die Bürger und Einwohner Basels^, in welchen Broschüren er die dortigen Behorden beschuldige , dass sie absichtlich Verbrecher bes.hüzen.

937 Gegen dieses Urtheil rekurrirte Joseph Gschwind und wurde zur ^ortseznng seiner Strafe wieder nach Liestal gebracht. Vo..^ hier aus .begann er nun eine neue Reihe von Beschwerden.

Zunächst

machte

er

bei

dem Appellationsgeriehte

des Kantons

^Basel-Stadt geltend, dass die dortigen Gerichte nicht kompetent seien, ..vie er auch früher sehon überhaupt gegen die wider ihn erofsnete Unter.suchung als ....gesezlich protestirte. Diese Einreden fanden ihre Erledigung durch das Urtheil des Appellationsg^richtes vom 11. Januar t 870, womit das Urtheil des korrektionellen Gerichts einfach bestätigt ^wurde. Joseph Gschwind wurde anch zu dieser Verhandlung nach ..^.Basel gebracht.

Sodann reklamirte er zwei Mal bei der Regierung von BaselLandschaft gegen seine Auslieferung nach Basel, wurde aber am .20. Rovember 186..) das zweite Mal abgewiesen, weil laut Beschlossen des Bundesrathes der Basler Gerichtsstand als begründet erscheine.

Endlich solgte unterm 3. Dezember 186.) der Rekurs an die Bundesversammlung. Jn diesem Aktenstüke erklärte Gschwind uuverholen, dass er^die Artikel und Broschüreu, welche inj.^riösen Jnhaltes gegen die Regierung von Basel seien, selbst verfaßt habe. er glaube aber so lange nicht strafbar zu sein, als nicht durch eine genaue UnterBuchung der ganzen Angelegenheit die Unwahrheit seiner Behauptungen erwiesen sei. Er habe nicht beschimpfen konnen, so lange er nur das gesagt, woran er glaube, und was er glaube nachweisen zn konnen.

Wenn aber anch nachgewiesen wäre, dass er die Regierung von Basel beschimpst habe, so wären dennoch nicht die Gerichte von Basel-^ladt, sondern jene des Kantons Basel-Landsehast zn seiner Beurtheiluug kompetent, weil er alle Schriften ans dem Gebiete dieses Kantons abgefasst und hier seinen Wohnsi^ l^abe , und weil auch die Verbreitung jeuer Schriften vou Basel^Lauds^haft aus erfolgt sei.

Ju seiner Auslieferung nach Basel liege somit eine Verlezu^.g des ^oon der Bundesverfassung u..d vo^ der Kantousversassung von BaselLandschaft anerkannten Grundsazes, dass Niemand seinem ordentlichen Richter entzogen ^werden dürfe. ferner seien auch folgende Vorschriften des Gesezes über das Bolizeiwese.n verlebt worden.

,,Jeder Jn^nisit muß, el^ und bevor er einer auswärtigen Bel^orde ^ausgeliefert werden kann, uni seine Einwilligung, resp. Einwendungen ^dagegen befragt werden ^e. ^e.^ ,,Wegen Vressvergehen und politischen Vergehen ist eine Ausliefe.,xnng unstatthaft.^

Joseph G.schwind s^hloss seine Eingabe mit dem Antrage , die Bundesversammlung mochte entscheiden, ^u fügen habe.

Bund.^...^. Jahrg. ^Xll. Bd. Il.

welchem Gerichtsstaude er sieh

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938 Die Regierung von Basel^Stadt dagegen trug in ihrem Berichte vom 14. Januar 1870 aus Abweisung dieser Beschwerde, beziehn..gs..

weise auf Anerkennung des Gerichtsstandes von Basel an. Das Verbrechen der Ehrbeleidigung durch die Bresse sei vollendet mit der Veroffentlichung , mit der Verbreitung des Drukwerkes. (Berner, Lehr-

buch des Strasreehtes , 3. Auslage, Seite 292.) ^un seien die in-

krimiuirten Schriststüke von Gschwind zwar in Therwii versasst und bei

Riggli in Aarburg gedrnkt, aber hauptsächlich in Basel verbreitet und

somit das Verbrechen anch hanptsächlieh hier begangen worden. Das Forum der begangene^ That sei aber in allen fällen das vorzugsweise

zuständige.

.

..

Es sei allerdings nicht nachgewiesen , dass Gschwiud selbst auch Exemplare in Basel vertheilt habe, wohl aber dass hier die Verbreitung auf seine Auorduung hin geschehen sei.

Dieses sei ^urch die abgehorteu Zeugen bewiesen, so wie

auch

durch das Titelblatt der Broschüre ,,Die Hundert-Millionen-Erbsch..^, ,,wo es heisse . .,Gedrukt und zu haben bei den Herausgebern in ,,Basel, Lorrach , Therwil und Bad Sehauenburg.^ A n eh habe

Gschwiud selbst in einer Eingabe an das Appellatiousgerieht zugegeben,

dass er die Austheilnng von der Landschaft aus b e s o r g t habe.

Die Vertheiler selbst seien aber offenbar bloss willenlose Werkzeuge in der Hand des Gschwiud^Hohier gewesen, wesshalb a..eh gegen sie. keine An..

klage wegen Theilnahme erhoben worden sei.

Dnrch das Gesagte erscheine, so fährt die Regierung von BaselStadt sort, die .Kompetenz der Basler^Geriehte als vollkommeu begründet , zumal die Beleidigung gegen d^e Behorde Basels gerichtet gewesen und kein anderer Staat ein Jnteresse an deren Bestrafung gehabt. (^traspro^ess^rdnung von Basel^Stadt vom 5. Mai 1862,

^ 17.)

Diese Anschauungen seien anch in Uebereinstimn.ung mit den in analogen Entscheiden der Bundesbehorden enthaltenen Grundsäzen,

z. B.^in Sachen Vinzenz Müller, Bnndesblatt 18.^7, Bd. lll, S. 84, 284. - 1868, Bd. l, ^. 4, 707.

Mit Rüksicht auf das Vorgehen.. der Boli^eidirektion von Basel ohne besondere Klage der Regieruug verweist ledere auf den ^ 18 der bereits zitirten Strafprozessorduung , welcher vorsehreibt: ,,Dass alle ,,Verbreehen und Vergehen in.. Jnteresse des Staats auch oh^e Klage .,oder Anzeige von Seite des Verlebten verfolgt werden, mit Ansnahn.e ,,von gewissen Eigenthuu..svergehen , leichten ^Korperverlezungen und

,,B r i v .. t el.^rbeleidiguugeu. ^

Hier sei jedoch keine Brivatehrbeleidignng vorgelegen , sondern es

habe der ^ 20 des Basler korrektiouelleu Gesezes vom 1. August l846, betreffend Ehrbeleidigung von Behorden, Anwendung gefunden.

939 Gegenüber dem Brotest des Rekurrenten gegen seine angebliehe Auslieferung ^ durch die Regierung von Basel-Laudsehaft bemerke die Regierung von Basel.^Stadt, dass er nicht vom Kanton Basel-Landschast, sondern vom Grossherzogthum Baden ausgeliefert worden sei , ^ass der Transport von Basel nach .Liestal jeweilen nur im Juteresse des Rekurrenten selbst stattgesunden habe, um seine Untersuchungshast abzukürzen und dass in dessen Rüklieserung zur Beurteilung nicht eine eigentliche Auslieferung nach Basel erblikt werden konne.

Wenn man aber auch hierin eine Auslieserung erbliken wollte, so ware die Regierung von Basel-Landschast nach Art. 3 des Bundesgesezes über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten da^u kompetent gewesen, indein hier nur der Z ^ a n g zur Auslieseruug wegen Bressvergehen ausgeschlossen sei, nicht aber das R e c h t .da^u.

Ein Gesez, wie der Rekurrent ein solches zitire, und wonach eine Auslieserung wegen ^ressvergehen unstatthaft sein soll, e^istixe nicht, weder in der Gesezgebuug des Kantons B^sel-.La.^schast , noch in derjenigen

des Bundes.

^ Die Regierung des Kantons Basel-Landschast erklärte in ihrem Schreiben vom 26. Februar 1870^, d^ass ste sich nicht veranlasst sehe, ihr Verfahren noch besonders zu rechtfertigen, indem die Regierung von Basel-Stadt die gan^e Angelegenheit von allen Seiten erschopsend beleuchtet habe.

Wir unsererseits finden dieses ebenfalls , wesshalb wir hiermit schließen , ohne in weitere Ausführungen einzutreten. , zumal wir auch nicht zu einem Antrage, sondern nur zur Berichterstattung eingeladen sind und die Besehwerde nicht gegen eiue Verfügung von nns gerichtet ist.

Wir benuzen den Anlass, Sie, Tit.,^ unserer vollkommenen Hochachtuug zu persichern.

Bern, den 27. Juui 1870.

Jm ^amen des schweif. Bundesrathes,

Der Buudespräsideut.

I)r. .^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschast :

Schieb.

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Bundesrathes an die eidg. gesezgebenden Rathe, betreffend den Rekurs der Frau Barbara Pfister, geb. Diethelm.

(Vom 27. Juni 1870.)

Tit..

Am 21. Oktober 1866 wurden Herr Rathsherr A n t o n B s i s t e r in Tuggeu , Kts. Schwyz , und Barbara D i e t h e l m von Galgeuen,

gleichen Kantons, ehelich getraut. Aus dieser Ehe ging am 19. Herbstmouat 1867 ein Mädchen hervor, das aus den Ramen "Anna" getauft wurde.

Es scheint jedoch schon zu dieser Zeit der Friede zwischen den Eheleuten Vfister zerrüttet gewesen zu sein , denn kaum einen Monat nach der Geburt dieses Kindes sah sieh die Ehefrau veranlasst, das Haus ihres Ehemannes zu verlassen und bald nachher bei dem bischosliehen Subkommissär des Kreises March und Höfe, Kantons Schwhz. das Seheidungsbegehreu einzureichen.

Raeh fruchtlosen Sühneversuchen und verschiedenen Verzögerungen wurde vou.. Bischof von Ehur aus noch ein Versuch zur gütlichen Ausgleichung über eine temporäre Trennung gemacht, wobei auch die okonomischen fragen bereinigt werden sollten.

Die gegenseitigen Vorschläge führten jedoch zu keiner Verständigung, woraus das bischofliche Konsistorialgericht in Ehur am 1l. Rovember

1869 sein Urtheil fällte, wodurch die Eheleute Vsister auf drei Jahre

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Bericht des schweiz. Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , be- treffend die Angelegenheit Gschwind-Hohler. (Vom 27. Juni 1870.)

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1870

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2

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1870

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934-940

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