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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Kreisschreiben des

Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, betreifend Art. 5 des Gebührentarifs (Vergütung an die Konkursverwaltung für besondere Mühewaltung).

(Vom 22. März 1895.)

Der Bundesrat hat uns beauftragt, Ihnen folgenden Beschluß zur Kenntnis zu bringen, den er in seiner Sitzung vom 12. laufenden Monats auf die Anfrage einer kantonalen Aufsichtsbehörde hin gefaßt hat.

Der Beschluß lautet : ,,Wenn in einem Konkursverfahren die zweite Gläubiger Versammlung nicht zu stände kommt, so kann die Aufsichtsbehörde die in Art. 50 des Gebührentarifs vorgesehene Vergütung für besondere Mühewaltung, auf Begehren der Konkursverwaltung oder des Gläubigerausschusses, direkt bewilligen und deren Betrag festsetzen. " B e r n , den 22. März 1895.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, Abteilung für Schuldbetreibung und Konkurs: E.Ruffy..

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Wichtige Anzeige betreffend

die Nationalität der in Schweden gebornen Schweizerbürger.

Laut Art. 2 des schwedischen Gesetzes vom 1. Oktober 1894 betreffend den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden Ausländer oder unverheiratete Ausländerinnen, welche in Schweden geboren sind und ihren Wohnsitz ununterbrochen bis zum erreichten zweiundzwanzigsten Lebensjahre in diesem Lande gehabt haben, schwedische Staatsangehörige, sofern sie nicht im Verlaufe des letzten Jahres bei der königlichen Provinzialregierung mittelst einer schriftlich abgegebenen Erklärung auf das Recht der schwedischen Staatsangehörigkeit verzichtet und dabei außerdem durch amtliche Zeugnisse nachgewiesen haben, daß sie in einem andern Lande die Staatsangehörigkeit besitzen. Das obgenannte Recht auf den Verzicht kommt den Kindern eines Ausländers, der selbst von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat, nicht zu; dieselben werden nach schwedischer Gesetzgebung unwiderruflich als schwedische Staatsangehörige betrachtet. Mit Bezug auf die bei der Verzichtleistung zu beobachtenden Förmlichkeiten wende man sich an das schweizerische Konsulat in Stockholm.

B e r n , den 22. März 1895.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Bekanntmachung.

Der Bundesrat hat unterm 12. Februar eine definitive Ausgabe der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 28. Juni 1893 erlassen, welche auf 1. April nächsthin in Kraft tritt.

Exemplare dieser Verordnung können bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Ghur, Lugano, Lausanne und Genf zum Preise von 50 Cts. bezogen werden.

B e r n , den I.März 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung betreffend amerikanische MHitärpensionen.

In Ergänzung der Bekanntmachung vom 16. laufenden Monats betreffend das Pensionsgesetz vom 2. März 1895 (s. Bundesbl. 1895, I, 1018) macht das unterfertigte Departement, auf Grund des nun eingetroffenen Wortlauts dieses Gesetzes, auf eine weitere Bestimmung desselben aufmerksam, zufolge welcher jede bis dahin zugesprochene Pension von weniger als s e c h s D o l l a r s m o n a t l i c h in Zukunft auf diesen Betrag zu erhöhen ist. Die betreffenden Pensionäre werden daher von jetzt an zu sechs Dollars berechtigt sein, und es wird das Pensionsamt diese Erhöhung von sich aus vornehmen, ohne daß die Beteiligten darum einzukommen haben.

Was die in Aussicht gestellte N a c h z a h l ung der seit l. Juli 1893 verfallenen Pensionsraten betrifft, so scheint noch keine endgültige Entscheidung über die Tragweite des Gesetzes vorzuliegen.

B e r n , den 23. März 1895.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Bekanntmachung.

Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1893, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Thätlgkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluß giebt, wird Ende April die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor dem 15. Mai wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von 2 Franken zustellen.

Nachher geht die Schrift in den Verlag von Schmid, Francke & Co.

in Bern über und ist nur noch zum erhöhten Buchhändlerpreise erhältlich.

B e r n , den 26. März 1895.

Eidg. Versicherungsamt, Bern.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Von seilen des schweizerischen Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung14, ,,Provision*, ,,Deklarationtt, ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiermit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom schweizerischen Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Warensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Warensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 8. August 1892.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1895

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2

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14

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27.03.1895

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217-220

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