764 (Vom 16. Dezember 1895.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Post ver w altung.

Postcommis in Neuenburg: Herr Ludwig Krieg, von Neuenstadt.

Posthalter in Rivaz-SaintSaphorin : Frau Elisa Chenaud, von Villeneuve.

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bunden Kreisschreiben des

schweizerischen Industriedepartements an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Beaufsichtigung der Dampfkessel.

(Vom 17. Dezember 1895.)

Tit.

In seinem Kreisschreiben vom 7. April 1885 (Kommentar zum Fabrikgesetz, S. 36) verfügte der B u n d e s r a t : ,,Die Fabrikbesitzer, welche nicht dem Verein schweizerischer Dampfkesselbesizter angehören, haben dafür zu sorgen und den Ausweis zu leisten, daß ihre D a m p f k e s s e l mindestens jährlich einmal von Personen, die von den kantonalen Regierungen als hierfür kompetent erklärt worden sind, untersucht werden. a

765 Mit Schreiben vom 23. Februar 1894 stellte sodann der Vorstand des s c h w e i z e r i s c h e n Vereins von D a m p f k e s s e l b e s i t z e r n , das Gesuch: ,,Der Bundesrat möchte dahin wirken und die nötigen Schritte thun, daß in thunlichster Bälde einheitliche Vorschriften über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und ähnlichen Apparaten aufgestellt und für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft gültig erklärt werden."

Der Eingabe war schon ein vom Vorstande ausgearbeiteter Entwurf z u einer ,, V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d A u f s t e l l u n g und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen, w e i c h e E x p l o s i o n s g e f a h r e n a u s g e s e t z t sind' 1 , beigelegt.

Die Angelegenheit wurde zunächst den eidgenössischen Fabrikinspektoren zur gemeinsamen Begutachtung, sodann dem schweizerischen Eisenbahndepartement zur Meinungsäußerung vorgelegt. Die eingegangenen Bemerkungen und Abänderungsvorschläge gingen an den petitionierenden Vereinsvorstand zurück, welcher auf deren Grund einen z w e i t e n V e r o r d n u n g s e n t w u r f ausarbeitete und mit Schreiben vom 22. Dezember 1894 einreichte. Dieser erfuhr eine abermalige Begutachtung durch das Fabrikinspektorat (6. Juni 1895); welche sich im wesentlichen auf die technische Seite der Vorlage bezog. Im übrigen bestanden ernstliche Zweifel darüber, ob es angehe, dem Verein von Dampfkesselbesitzern, der die auf Grund der Verordnung auszuführenden Kesselrevisionen zu übernehmen gewünscht hatte, solche amtliehe Kompetenzen zu übertragen, und diejenigen Kesselbesitzer, die nicht diesem Verein angehören -- nebenbei bemerkt eine geringe Zahl -- zum Eintritt in den Verein oder zur Anerkennung der von den Vereinsorganen auszuübenden Aufsicht zu verhalten.

Wir wandten uns daher am 25. Juni an das e i d g e n ö s s i s c h e J u s t i z d e p a r t e m e n t , um dessen Ansieht zu vernehmen. Die Antwort (15. Juli) ging im wesentlichen dahin: Eine Bundesaufsicht über die Dampfkessel kann auf Grund von Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken eingerichtet werden ; der Bundesrat ist nach diesem Art. 18 berechtigt, die Aufsicht bestimmten Personen zu übertragen oder ein ständiges Kesselinspektorat zu organisieren. Dagegen besteht für den Bundesrat keine Möglichkeit, einer Privatgesellschaft diese
seine Kompetenzen zu übertragen oder auch alle Kesselbesitzer zum Eintritt in eine solche zu verhalten. Da jedoch zuzugeben ist, daß es sieh um eine äußerst wichtige Angelegenheit handelt, und daß es weder im Interesse des Bundes noch in demjenigen der Beteiligten liegt, einen den Staat finanziell nicht belastenden, vorzüglich funktionierenden

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Apparat (Kesselinspektion des genannten Vereins) durch staatliche Einrichtungen zu ersetzen, könnte daran gedacht werden, ein allgemeines, sämtliche Kessel umfassendes eidgenössisches Inspektorat zu schaffen, die Kessel des schweizerischen Vereins aber, solange die von diesem geübte Aufsicht als genügend anzusehen wäre, von der eidgenössischen Inspektion zu dispensieren.

Von der Sachlage gaben wir dem Vorstand des schweizerischen Vereins von Dampfkesselbesitzern am 4. September wiederum Kenntnis, indem wir beifügten, daß, wenn bei Durchführung des sehr beachtenswerten Vorschlags des Justizdepartements die eidgenössische Inspektion für die Kesselinhaber wie die Fabrikinspektion gebührenfrei erfolgen müßte, dies einen großen Teil der Mitglieder jenes Vereins anziehen und damit dessen Bestand und Thätigkeit gefährden, wenn nicht verunmöglichen würde. Der Vorstand ersuchte uns hierauf am 5. Oktober um Veranstaltung einer m ü n d l i c h e n V e r h a n d l u n g , um den Verordnungsentwurf für alle Fälle in Bezug auf die technischen Vorschriften (Abschnitt I--X) zu bereinigen und über die Art der Ausführung einen vorläufigen Meinungsaustausch stattfinden zu lassen. Wir gaben dem Gesuch Folge und luden am 8. Oktober zur Konferenz ein die Herren Fabrikinspektor Dr. 8 c h u l er, Mollis; ,, C a m p i o h e , Lausanne; ,, R a u s c h e n b a c h , Sehaffhausen; ' B e r t s c h i n g e r , Kontrollingenieur des Eisenbahndepartements, Bern; Oberst V ö g e l i - B o d m e r , Präsident des schweizerischen Vereins von Dampfkessel besitzern, Zürich ; H. S u l z e r - S t e i n e r , Winterthur, l Mitglieder des VorIngenieur G. N a v i l l e , Zürich, > Standes dieses Oberst Th. V i s o l i e r - v . d. M ü h I I , Basel, j Vereins; Ingenieur J. A. S t r u p l e r , Hottingen-Zürich.

Der Sitzung wohnte unser Sekretär, Herr Dr. K a u f m a n n , bei.

Die Leitung der Verhandlungen hatte Herr Oberst V ö g e l i Bodm zu übernehmen die Freundlichkeit.

Die Konferenz fand am 17. Oktober in Zürich statt und hatte zum Resultat: a. die definitive Redaktion der Verordnung in Form von Ent-w u r f III, unter vorläufiger Weglassung des Abschnittes XI (,, Ausführungsbestimmungen a ) ; b. die Annahme folgender A n t r ä g e : ,,1. Die Konferenz erachtet es als im Interesse der Sache liegend, daß der Bund die Kesselkontrolle organisiert und überwacht.

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2. Die Konferenz ist der Ansicht, daß private Kesselvereine in ihrer Thätigkeit amtlich anerkannt werden sollten.

3. Die Konferenz ist einstimmig der Meinung, daß auch für amtliche Kesseluntersuchungen etc. Taxen erhoben werden sollen.« Wir haben hiermit den bisherigen Verlauf dieser Angelegenheit eingehend dargelegt, um Ihnen eine vollständige Orientierung zu bieten.

Darüber dürfte wohl kein Zweifel bestehen, daß der Beaufsichtigung der Dampfkessel und Dampfgefäße von Seiten der Behörden die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden muß, und daß die den letztern obliegende Verantwortlichkeit hinsichtlich der Sicherheit der in Betracht kommenden Arbeiter eine schwerwiegende ist. Für uns handelt es sich um diejenigen Betriebe, die dem Bundesgesetz betreffend die A r bei t in den F a b r i k e n und demjenigen betreffend die A u s d e h n u n g der H a f t p f l i c h t unterstellt sind, welche Gesetze in den Artikeln 2 und 18, beziehungsweise 5 und 11 die entsprechenden Pflichten der Betriebsinhaber und die Kompetenz des Bundesrates normieren. Was diejenigen Kessel betrifft, welche dem schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern unterstellt sind, so braucht man keine Besorgnis zu hegen, solange die von diesem Verein geübte Aufsicht eine gute und zuverlässige ist. Wir wünschen deshalb auch solche Maßregeln, welche die bisherige Thätigkeit des Vereins beeinträchtigen würden, au vermeiden. Von besonderer Wichtigkeit ist aber die Frage betreffend die Kontrolle der a u ß e r h a l b des Vereins stehenden Kessel.

Es geht nicht an, die eidgenössischen Fabrikinspektoren damit zu beauftragen, weil sie in der Erfüllung ihrer Hauptaufgabe allzusehr gehemmt würden; auch anderwärts gemachte Erfahrungen sprechen gegen diese Kombination. Somit ist noch, wenn die Kontrollierung der letztgenannten Kessel vom Bunde nicht den Organen des schweizerischen Vereins übertragen werden darf, die Schaffung einer besondern e i d g e n ö s s i s c h e n K e s a e l i n s p e k t i o n oder die Zuweisung der Aufgabe an die K a n t o n e in Erwägung zu ziehen.

In beiden Fällen sollte, um eine schädliche Konkurrenz für den Verein zu vermeiden, die Auferlegung nicht geringerer T a x e n , als sie dieser bezieht, gegenüber den Kesselbesitzern vorgesehen werden können. Man hat sich auch zu fragen, ob es zweckmäßig und der Sache
förderlich wäre, eine V e r o r d n u n g nach dem Beispiel der vom Verein entworfenen von Bundes wegen aufzustellen oder etwa eine solche den Kantonen zur Einführung zu empfehlen. Den erwähnten III. Entwurf einer ,,Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen, welche Explosions-

768

gefahren ausgesetzt sinda, übermitteln wir Ihnen daher beiliegend zur geneigten Prüfung.

Mit Ihren Bemerkungen über den Entwurf erbitten wir uns nuu Ihre eingehende Ansichtsäußerung über die ganze in gegenwärtigem Kreisschreiben behandelte Frage, Wir werden Ihnen dafür, sowie für Ihre Ratschläge sehr dankbar sein. In Ihrer Antwort, die wir in thunlicher Bälde erwarten, wollen Sie uns auch mitteilen, wie bis jetzt die Aufsicht über die Dampfkessel io Ihrem Kanton gehandhabt wurde und welche kantonale Vorschriften allenfalls hierüber bestehen.

Mit vollkommener Hochachtung!

B e r n , den 17. Dezember

1895.

Schweizerisches Industriedepartement : Deucher.

Bekanntmachung betreffend

das Brennen von ausländischen Weinen.

Verschiedene kürzlich vorgekommene Straffälle veranlassen das unterzeichnete Departement, neuerdings zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, daß das B r e n n e n von a u s l ä n d i s c h e n W e i n e n nur bei Einholung einer vorgängigen Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung in Bern, sowie unter Entrichtung einer Monopolgebühr von 80 Cts. per Grad und Hektoliter Wein und Einhaltungzweckentsprechender Kontrollvorschriften zulässig ist. Diese verfassungs- und gesetzesmäßige Einschränkung der Brennereithätigkeit bezieht sich sowohl auf trinkbare als auf verdorbene Weine ausländischer Herkunft: B e r n , den 14. Dezember 1895.

Schweiz. Finanzdepartement.

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Bekanntmachung betreffeod

die Eröffnung eines Zollbezugspostens in Schwaderlooh (Aargau), Auf 1. Januar nächsten Jahres wird an der Rheinfähre bei Schwaderloch, Kanton Aargau, ein Zollbezugsposten errichtet, woselbst zollpflichtige Waren, welche über die Fähre eingeführt werden, zu verzollen sind. Von jenem Zeitpunkt an ist daher die Fähre für die Einfuhr zollpflichtiger Gegenstände, mit Ausnahme von Pflanzen und Vieh, geöffnet. Zu andern zollamtlichen Abfertigungen ist dagegen der Zollhezugsposten nicht befugt.

B e r n , den 14. Dezember 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen der BundesratsbeschlUsse vom 16. Juni 1884 (A. S. n. F. VII, 459) und 9. September 1892 (A. S. n. F.

XIII, 1) und der Réglemente hierzu vom 16. März und 16. Juni 1885 (Bundesbl. 1885, II, 735, und III, 723) die Herren: 1. B r u g g i s s e r , Gustav, von Bremgarten (Aargau), 2. H o n e g g e r , Huldreich, von Zürich, 3. L an do 11, Hans, von Zürich, als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 16. Dezember 1895.

Schweizerisches Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, Abteilung Forstwesen.

770

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt für das Jahr 1896 Fr. 5 heträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bnndesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die hundesrätlichen Kreisschreihen; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben : die successiv erscheinenden Bogen der eidg. Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.) ; die Staatsrechnnng ; die Übersicht der Verhandlungen der · eidg. Kate; die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P n b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur filr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Ahonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch cpro 1895 als Abonnenten betrachtet.

'Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes nnd der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei
hezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bnndesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes In Bern, nnd nnr ausnahmsweise beim Druckiachenbureau der Bundeskanzlei gemacht werden, nnd zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bnndesblattnnmmer oder des betreifenden Gesetzbogens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezemher 1895.

Schweiz. Bundeskanzlei.

77t

Eidgenössische Kartenwerke, Neue Publikationen.

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436»« Rolle 437bi« Bouches de la Dranse .

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Geographisches Institut von 3. Meier (vormals J. Wurster ZUrich : & Cie.), Bahnhofstraße 94.

Abonnement auf

das stenographische Bulletin der Bundesversammlung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß das Abonnementsjahr des stenographischen Bulletins der Bundesversammlung in Zukunft nicht mehr die Periode von Juni zu Juni umfassen, sondern mit dem Kalenderjahr zusammenfallen wird. Infolgedessen kann von jetzt an ausnahmsweise nur für den Rest des Jahres 1895 auf dasselbe abonniert werden, und zwar zum Preise von Fr. 1. Vom 1. Januar 1896 hinweg werden wieder ganze Jahresabonnemente zum Preise von Fr. 2 entgegengenommen.

Bestellungen auf das stenographische Bulletin können nur bei der Post gemacht werden.

B e r n , den 10. Mai / 20. November

1895.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1895

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4

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54

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18.12.1895

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764-772

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