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Bundesrathsbeschluß betreffend

den Rekurs des Jakob Dätwyler, von Bringen..

(Vom 27. Dezember 1869.)

Der schw e i z e r i sche B u n d e s r a t h

hat in Sachen .des Jakob D ä t w i . . l e r , von Ostringen, niedergelassen zu Betschishaldeu , in der aargauischen gemeinde Brittau , betressend Arrest.

Raeh angehortem Berichte des Justiz- .und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, worans sich ergeben : l. Am 27. Oktober 1868 kanfte der Rekurrent Jakob Dätwhler, welcher bevogtet ist, von Johannes Bfister, Viehhändler zu Roggwyl, Kts. Bern, eine Kul. und blieb dem Leitern einen Betrag von Fr. 70

schuldig. Diese Restanz hätte auf .Lichtmess 186.) bezahlt werden sollen, was jedoch nicht geschehen

ist.

ll. Am 24. August 1869 begab sieh Rekurrent mit einem sog.

Mastkalbe ans den Markt nach Langenthal , wo auch sein Gläubiger Johannes Pfister sich einsand. Lezterer verlangte die Bezahlung seines Guthabens aus dem Erlos.. jenes Kalbes ; allein Dätwyler wollte answeichen, und begab sich mit seinem Stük Vieh auf den Heimweg. Sein Gläubiger konnte ihn aber aus bernischem Gebiete anhalten , und mit Bewilligung des Vizepräsidenten des Amtsgerichtes A..rwangen das

fragliche Thier sür obige Fr. 70 mit Arrest belegen.

lll.

Unterm 30. August 1869 erschienen die Parteien vor dem Richteramte Aarwangen , uni über die Gültigkeit des Arrestes zn verhandeln. Dätwyler war von seinem Vogte Johann Woodtli zu Oftringen begleitet und stellte unter Berufung ans Art. 50 der Bundes-

881 Verfassung das Rechtsbegehren : es sei der von Joh. Bfister ausgewirkte Arrest unter Kostensolge zu kassire... Jm Uebrigen anerkannten sowohl Jakob^ Dätw^ler als dessen Vogt die Richtigkeit der gegnerischen Forderung. Der Beklagte, Joh. Bfister, seinerseits beantragte Abweisung jenes Begehrens und Bestätiguug des Sequesters.

. Das Richteramt Aarwangeu bestätigte auch wirklich am gleichen Tage den fraglichen Arrest, gestüzt ans solgende Betrachtungen.

1) Die Forderung des Arreftklägers Esister rühre von einem Vertrage her, bei welchem der Schuldner Dätw.^ler seinen Zustand der Bevogtnng verschwiegen und dann weder am Verfalltage gelbst, noch auf spätere Mahnungen hin Zahlung geleistet habe.

2) Aus diesen^ Tatsachen, sowie aus dem Benehmen des Schuldners vor und bei Ausführung des Arrestes ergebe sich, dass er --- der

Schuldner Dätw^l.er -.- beabsichtige , den Gläubiger Vsister zu

nothigen, entweder aus seine. Forderung zu verziehten , oder dieselbe im Kauton Aargau einzuklagen, um sich dann aus die That.^ sache der Bevogtung berufen zu konneu.

3) Der Art. 50 der Bundesverfassnng schliesse nur für gewohnliehe Schuldverhältnisse das Arrestverfahren aus , während hier ein ganz aussergewöhnliehes Sehuldverhältuiss vorliege, und auch gegen einen Bürger des Kautons Bern der Arrest zulässig gefunden worden wäre.

. .

IV. Gegen dieses Urtheil rekurrirte nun .Herr ^ürspreeh Gräub in Langenthal, Rameus des Jakob Dätw.^ler und seines Vogtes Jakob Woodtli, mit Eingabe vom ^11. September 186^) au den Bundesrath ^ und stellte, gestüzt aus deu Art. 50 der Bundesverfassung , das Gesuch um Aushebung desselben. Bis dahin habe der Arrestnehmer seine Fordernn^ noeh nicht am Domi^l des Schuldners geltend gemacht, der Gläubiger konne also nicht darthun, dass er im ordentlichen Betriebsversahren nicht zur Zahlung gelangen würde. W o ^ diese personliche Schuld kontrahirt worden sei, falle hier nicht in Betracht.

V. Ramens des Reknrsbeklagten Johannes Bester , resp. dessen Erbschaft,. beantwortete .^.err ^ursprech Harnisch in ^angenthal, unterm 6. Rovember t 86^ (eingelaugt am 22. gl. Mts.) vorstehende Be^ schwerde mit dem Antrage auf Abweisung derselben , im Wesentlichen gestüzt auf solgeude Begründuug : Die Forderung des Arrestuehmers beruhe a..s einem Kaufvertrag^ der auf bernischem Gebiete abgesehloffen worden und desshalb am gleichen .^rte vollziehbar sei , zumal der Reknrreut, wenn er an seinem Wohnorte belangt werden wollte , wie es in andern fällen geschehen , die Thatsache seiner Bevogtuug als Sehuzmittel entgegenhalten würde , während er gegenüber den.. Verkäuser bei Abschluß des Viehhandels dieses Verhältuiss verschwiegen

882 habe, auch habe der Schuldner am Markt in Langenthal versprochen, aus dem Erlose des aus den Markt gebrachten Stükes Vieh seinen Gläubiger zu bezahlen. Gerade weil er dieser Verpflichtung durch die Flucht zu entkommen versucht habe , so sei nach Vorschrift von ^ 610 des bernischen Vollziehungsverfahrens in Schuldsachen, vom 2. Mai 1852, das eingeleitete Arrestve^.fahren zulässig gewesen.

Endlich habe nun der Vogt des Rekurrenten , Johann Woodtli,

unterm 8. September 1869 die schriftliche Erklärung ausgestellt , dass

das mit Arrest belegte Kalb verändert und ans dem Erlose die Fordexnng des Johannes Vfifter, resp. seiner Erbschaft, nebst Fütteruugskoften bezahlt werden dürfe, mit welcher Erklärung das rekurrirte Urtheil so viel als konsumirt und dessl.^alb auch eine Anfechtung desselben aus formellen Gründen nicht mehr zulässig sei.

J n E r w äg u n g: Untern. 8. September 1869 hat Hr. Woodtli als Vormnnd des .Jakob Dätw^ler die schristliche Zustimmung gegeben, dass das

seinem

Vögtling zugehörige und mit Arrest belegte Kalb verkanst un^ dass aus

dem^ Exlose ..ue Forderung des Viehhäudlers Bfifter mit Fr. 70 nebst den .^ütternngskosten bezahlt werden solle. Jn dieser Erklärung liegt nun offenbar von Seite des Vormundes Jakob Dätwyler eine Abstands^r^lärnng , ansonst er nicht die Aushändigung der Summe an den Foxdexer zugegeben, sondern die Hinterreehtlegung des Geldes bis nach dem Entscheid über die Reknrsbeschwerde verlangt haben würde,

b e s eh l o s s e n .

1.

Es sei diese Beschwerde als dahingesallen zu betrachten.

2. Sei dieser Besehluss der Regierung des Kantons Bern , zu^ handen des .^errn ^rsprecher ^.arnisch in Langenthal , als Anwalt des Rekursbeklagten, Johannes Vfifter, resp. dessen Erbschaft, zu Roggw^l, so^ie dem .^errn Fürspreeher Gränb in .^augenthal , als Anwalt des Rekurrenten, Jakob Dät^v.^ler zu Betschishalden, Gemeinde Brittnau, und dessen Vormundes, Johauues Woodtli , zu Oftringen, .Kts. Aargau, unter Rnksendung der Akten mitzutheilen.

Also beschlossen, Bern, den 27. Dezember 1869.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^ie^.

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Botschaft de...

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Langnau bis zur bernisch-luzernischen Grenze bei Kröschenbrunnen und von da nach Luzern.

(Vom 17. Juni 1870.)

Tit..

Von Seite der Regierungen von Bern und Lnzern sind dem Bundesrathe die von diesen Kantonen dem Jnitiativkomite für die BernLuzernbahn zuhanden einer zu bildenden Gesellschast ertheilten KonZessionen sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Langnau-Luzern, nämlich : a. von B e r n für das Stük von Langnau bis zur Grenze des Kantons Ludern bei Kros.henbruuuen, und b. von L u z e r n für die Fortsezung von dex bezeichneten Grenze bis nach Luzern eingegangen , mit dem Gesuche , es mochte der Bundesrath bei der h.

Bundesversammlung die Genehmigung dieser beiden Konzessionen auswirken.

Jndem wir Jhnen, den diesfälligen Gesuchen entsprechend, fragliche Konzessionen hiemit vorlegen, beehren wir uns, Jhnen über dieselbe...

in Folgendem Bericht und Antrag zu hinterbringen.

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Bundesrathsbeschluß betreffend den Rekurs des Jakob Dätwyler, von Oftringen. (Vom 27.

Dezember 1869.)

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1870

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09.07.1870

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880-883

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