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Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend theil. weise Revision der Verfassung des Kantons Aargau.

(Vom 27. Juni 1870.)

Tit.l Mit Schreiben vom 13. Juni 1870 hat uns die Regierung des Kantons Aargau ,,Revidirte A r t i k e l z u r a a r g a u i stehen K a nt on s v e r s a ss un g von 1852" mit dem Gesuche übermaeht, wir mochten dafür die Gewährleistung der Bundesversammlung auswirken.

Wir haben diese Revisionsartikel geprüft und konnen sofort erklären, dass wir in ihnen nichts gesunden haben, was mit der Bundesverfassnng nicht in Harmonie stünde. Einige kurze Andeutungen über den Jnhalt derselben w.ird Sie zweifelsohne zu der gleichen Ueberzeugnng führen.

Zunächst ist in sormel.ler Begehung zu bemerken, dass hier eigentlieh zwei Revisionen der aargauisehen Versassung vorliegen. Die eine

fand statt im Jahr 1869, die andere im Jahr 1870.

bereits publizirt und in Kraft getreten.

Beide sind

Die erste Revision bezieht sich einfach darauf, dass die Wahlen der Bezirksammänner und der Präsidenten der Bezirksgerichte dem Grossen Rathe abgenommen und dem Volke übergeben wurden.

Was die Wahl der Bezirksrichter betrifft, so wurde das System der repräsentativen Bezirkswahlversammlungen aufgegeben, so dass nnn sämmtliehe

9.5^

Bezirksbeamtungen der direkten Wahl . des Volkes unterstellt sind. Si^ müssen durch die absolute Mehrhe.it der in^ den Gemeinden des . .......ezirkes mittelst Wahlbüreaus gesezlich abstimmenden Bürger vorgenommen werden.

Um als Vräsident eine..^ Bezirksgerichtes wählbar ^u sein, muss der Kandidat entweder Rechtswissenschaft stnd.ixt haben, oder vier J^e la.ng Mitglied. oder Aktuar einer obern gerichtlichen oder voll^ ziehenden B.ehorde gewesen sein.

. Diese Abäuderuugen sind. am 20. Jnni 1869 dem Volke de.^.

Kantons Aargau ^..r Abstimmung vorgelegt und von der absoluten Mehrheit der .stimmenden .Bürger^ abgenommen und infolge dessen mit B^.chlnss ^er Regierung vom 29. Juni 1^69 in Kraft erklärt worden.

Die zweite Revision ist von grosserer. Bedeutung, indem sie die politisehe Organisation des Kantons Aargau. betrisst und die Repräsentativ^ republik in eine unmittelbare ..^....lksgesezgebnng umwandelt. Die vom Grossen Rathe erlassenen Geseze müssen künftig sämmtlich der Ge-

n^hmignng^des Volkes. u.nterste.ilt we.^den^ Dasselbe^ ist der Fall be.^

z^li.ch a.ller von^. Grossen R^th.e.^ ge^.e^gten Staatsvexträge u..d^.^o.n^ ....^.da^e, d e ^ . Au l e i h e n^ v o n m^ h^.r . a .l.s ein^.r.. Million^ aller finanzielle^

Beschlüsse, die auf ein Mal mehr als 250,000 ^ranke^ ode^^h^ieh üb^r^ 25,000 Fr. erfordern, serner ^bezüglich der Steuera..lagen . auf servierjährige Perioden un.^ aller weitern Beschlüsse des Grossen Rathes, bei denen es von einem ^iertheil der sämmtl^en Mitglie.de^ verlangt .wird.

..

R.eben.^iesem^Reserendu.n ist^ dann ..aber dem Volke noch das Recht der Jnitiative eingeräumt ^worden, indem ein neues Gesez erlassen oder ein bestehendes in Revision gezogen werden soll, wenn 5000 stimmfähig...

Bürger es verla.^g...^ und. h.era^ - wenn der Grosse Rath nicht von sich aus^ en^ech^n^ würde., -^..die^. absolute Mehrheit der in den Wahlbureau^ stimmenden Bürg.er.^dasür sich ausspricht.

Jn einem weitern Artikel wird dem Geseze vorbehalten , die Rechtspflege in Handels-, Handwerks- und Flurverhältnissen besonders zu ordnen.

Diese leztern Revisionspnnkte find dem aarganisehen Volke am 24. April l 870 vorgelegt und von der Mehrheit desselben angenommen worden, woraus die Regierung mit Schlussnahme vom 2. Mai 1870 sie als in Kraft erwachsen erklärte.

Aus diesen kurzen Andeutungen ergibt sich, dass diese beiden Revisionen der aarganisehen Verfassung den Ansordernngen von Art. 6 der Bundesverfassung vollkommen entsprechen.

^ .

956 .Wir beantragen daher, es sei denselben mittelst folgender Sehlussnahme die eidg. Garantie zu ertheilen.

Die. B u u d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,.

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. Juni 1870 betreffend die revidirten Artikel der aargauischen Kautousverfassnug von

1852, wie sie .n den Volksabstimmungen vom 20. Juni 1869 und.

24. April 1870 angenommen worden sind,

in Betracht, dass diese revidirten Artikel nichts enthalten, was mit der Bundesverfassung im Widerspruche wäre, und dass dieselben vom Volke des Kantons Aargau angenommen worden sind .

in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung,

b e schl i esst : 1.

Deu revidirten

Artikeln zur aargauischen Kantonsversassung

von 1852, wie sie durch die Volksabstimmungen vom 20. Juni 1869

und 24. April 1870 angenommen worden sind, wird die Gewährleistung

des Bundes erteilt.

2. Dieser Beschluss ist dem Bundesrathe mittheilen.

Bern, den^ 27. Juni 1870.^ ^

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der Bundespräsident: ^.r. ^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossensehast :

Schi^.

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^evidirte Artikel zur

^ar.^uifchen .^antou^...rfa^uu^ r.ou 1.^.

Angeuommen durch die Volksabstimmungen vom 20. Juni 1.^69

und 24. April 1870.

A. ....aut Bekauntmachun^^eschlu^ de^ .^e.^ieruu^rath^ t^om .^. ^uni 1..^ u.^er die .^olk^.stimmuu^ ^om ^0. a,l. .^onat^ Art. I. Die nachfolgenden, von der absoluten Mehrheit der am 20. Juni 186.) in den Gemeinden gesezlich versammelten stimmfähigen Bürger ^des Kantons angenommenen Abänderungen der .^laatsverfassung von l 852 treten hiermit in Krast und an die Stelle der dadurch ersehen bisherigen Bestimmungen.

V e r s a s s u u g ^ 57.

Jn jedem Bezirke ist ein Amtmauu.

Derselbe wird durch die absolute Mehrheit der in den Gemeinden

des Bezirkes mittelst Wahlbüreau.^ geseze. abstimmenden Bürger gewählt.

Die Stellvertretung des Be^rksamtmanns wird durch das Gesez geordnet.

.

^ Der Amtmann und sein Stellvertreter müssen ihren Amtssiz am Hauptorte des Be^rkes haben.

V e r f a s s u n g ^ 66.

Jn jedem Bezirke ist ein Bezirksgericht, welches aus einen. Vra^ sidenten und vier Mitgliedern besteht.

Dasselbe hat zwei Ersa^mänuer.

Diese sämmtlichen Wahlen ersolgen durch die absolute Mehrheit der in den Gemeinden des B.^irl.es mittelst Wahlbüreaus ges^l^ch abstimmenden Bürger.

Für den Präsidenten gelten, mit Ausnahnie der Altersbestimmuug, die iu ^ 60 vorgeschriebenen Wahlbedinge.

Art. ll. Durch die obigen zwei ^ siud die bisherigen ^ 57, 66, 67 und 68 der ^taatsversassu..g erseht und aufgehoben.

958 Jm Fernern erhalten dadurch die ^ 44 q, 53 ^ und 62 c der Verfassung folgende Aenderungen .

Ju ^ 44, betreffend die pflichten nud Befugnisse des G r o s s e n R a t h e s , werden in Lit. ..^dle^ahle^der Bezirksamtmänner und ihrer

Statthalter, sowie der Bezirksgerichtspräsidenten, gestrichen, so dass sie

bloss noch lauten .soll:

q. ,,Die ^.....ahl d...r ^Mitglieder des Regi^.ng.^rathes und des Obergeriehts.^ Jn ^ 53, betreffend die .Pflichten und Besngnisse des R e g i e r u n g srathes, wird Lit. ^. welche lautet.

^.

,^r glbt dem Großen .^alhe ^e elnen zweifachen Wahlvorschlag für dl^ Stellen der Bezirksamtmänner und ihrer Sta^hal^er^ ^

^estrich.^n.

...^n.^^2, betreffend ^die ^sli^hten und Bef^gu^sse des Obexgerichts wird Lit. e, welche lantet : ^ e.

^s gibt dem Großen .^atl^e elnen zweifachen Wahl^orschlag für dle Stellen der Bezirk^erlchtspräfidenlen^ gestrichen.

.^.

^ant .^ekanntwachun^^fchlu^ de.^ .^e^ieruua^srathe^ ^o.u .^. ^ai ul^er die .^olk^.^stimmun.^ l^m ^. ^ril.^ ^eide.^ 1870.

Art. l. Die nachfolgenden, von der Mehrheit der au der VollesAbstimmung vom 24. April 1870 in den Gemeinden theilnehmenden stimmfähigen Bürger des Kantons angenommenen. Abänderungen der Staat^verfassung von 1852 treten hiermit in Krast und au die Stelle der dadurch ersezten bisherigen Bestimmungen.

V e r f a s s u n g ^ 47, b.

^ ,,Der Genehmigung des Volkes sind folgende Erlasse des Grossen Rathes zu unterstellen : a. alle von demselben erlassenen Geseze .

b. die von ihm genehmigten Staatsverträge und Konkordate , .

c. Staatsanleihen von mehr als e in er^ Million .Franken .

d. ^chlnssnahmeu des Grossen Rathes, welche eine neue einmalige Ausgabe für einen bestimmten Zwek von mehr als Fr. 250,000, oder eine nene, jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 25,000 zur ^olge haben ; e. im ersten Jahre jeder Verwaltungsperiode die mnthmassliche Steueranlage ans je vier Jal^re, nuter Vorlage eines summarischen Vor^anschlages der Einnahmen und notwendigen Ausgaben des Staates während dieser Zeit ,

^

..^

k. alle weiteren Beschlüsse des Grossen^ Rathes, bei denen es von einem Viertheil der sämmtliehen Mitglieder verlangt wird.

,,Die Voiksabstimmuug, zu welcher die Stimmberechtigten in ge-

Sicher Weise verpflichtet sind, findet in ordentlicher Weise z.veimal im Jahr, im .Frühling und im Derbst, ^je an .Sonntagen, in den .Ein^wohnergemeinden statt.

,,Für die Annahme oder Verwerfung eines Erlasses ist die Mehrheit der in gesezlicher Anzahl an der Abstimmung theilnehmenden Bürger .erforderlich.^ V e r f a s s u n g ^ 48.

,,Ein neues Gesez soll erlassen und ei^n bestehendes einer ganzen .^der theilweisen Abändernng unterworseu werden, wenn 5000 stimmsähige Bürger es unter Angabe der Gründe verlangen ^nnd hierauf -falls der Trosse Rath nicht von sieh aus entspricht - die absolute Mehrheit der gesezlich in den Gemeinden miltelst Wahlbüreaus abstimmenden Bürger sieh ^ dafür ausgesprochen hat.

,,^,em Grossen Rathe steht das Recht zu, von sich aus auch noch .andere fragen der Volksabstimmung zu unterstellen.^

V e r f a s s u n g ^ 7l.

^,Dem Gesez ist vorbehalten, die Rechtspflege in Handels-, Haud^verks- und Flurverhältnissen^ besonders zu ordnen.^

Art. ll. ^ureh die obigen drei ^ sind die Zusazbestimmnng ^on 1863 zum ^ 47 der ^Verfassung, das Veto betreffend, sowie die bisherigen ^ 48 und 71 der Verfassung ersezt und aufgehoben.

Jm ^ernern erhält Dadurch der revidirte ^ 2 der Verfassung sol^ende abgeänderte Fassung : V e r f a s s u n g ^ 2.

.,Das aargauisehe Volk übt in der Gesammtheit seiner stimmfähigen Bürger die ...Souveränität aus : a. durch das Begehren der gesammten oder theilweisen Revision der ^taatsversassung (^ 88, 91 und ^7), sowie des Erlasses neue.: oder der Abänderung bestehender Geseze (^ 48) , b. durch die Annahme oder Verwerfung neuer Verfassungsvorschläge

(^90 und ^

c. durch die Annahme oder Verwerfung der in ^ 47, b bezeichneten Erlasse des Grossen Rathes (.Referendum) , d. durch die Wahl und Abberufung der gesezgebenden Behorde.

. (^ 40 und 49).^

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend theilweise Revision der Verfassung des Kantons Aargau. (Vom 27. Juni 1870.)

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1870

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09.07.1870

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954-959

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