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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 6. Mai 1895 sucht die Verwaltung der Berner Oberland-Bahnen um die Bewilligung nach zur Verpfändung im l. Rang ihrer zusammen 23,450 km. langen Linien Interlaken (Ost)Zweillütschinen,Zweillütschinen-Lauterbrunnenn unZweillütschinen-nGrindelwald samt Z u b e h ö r d u n d n u d Betriebsmaterial für einen Betrag v o n F r . 1,450,000, zum Zwecke d e r Sicherstunung u n d beziehungsweise Rückzahlung d e s a u f 3 0 . Juni 1895 4Vs °/o Anleihens von Fr. 1,450,000 d. d. 31. Dezember 1889 verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmi öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 6. Juni 1895 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem ßundesrate schriftliche einzureichen sind.

B e r n , den 21. Mai 1895.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

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Schweizerische Landesbibliothek, Bekanntmachung.

Der schweizerischen Landesbibliothek sind schon im ersten Monat ihres Bestehens eine ganze Reihe sehr verdankenswerter Schenkungen zugegangen, und es ist zu hoffen, daß die Donatorenliste, die am Ende des Jahres zur Veröffentlichung gelaugt, eine recht stattliche Zahl von Namen aus allen Gauen des Schweizerlandes umfassen wird.

Wohl mancher, der im Besitze einer größern Zahl von Büchern ist, wird einzelne Bestände, für die er keinen Platz mehr findet, statt sie zu vernichten oder um einen Schleuderpreis hinzugeben, in Zukunft lieber der schweizerischen Landesbibliothek verschenken und damit ein nützliches Werk stiften.

Die Landesbibliothek macht es sich zur Aufgabe, alles, was auf das Schweizerland, das materielle und geistige Leben seiner Bewohner Bezug hat, mit möglichster Vollständigkeit zu sammeln und der Nachwelt zu erhalten. Dazu gehören aber nicht nur die Bücher, die in den Handel kommen, sondern auch die Publikationen von Behörden, Anstalten, Vereinen, politische Flugschriften, überhaupt die gesamte Tageslitteratur. Dabei ist zu betonen, daß auch dasjenige, was momentan wertlos erscheinen mag, für spätere Generationen zur Beurteilung unserer Zeit von großer Bedeutung werden kann.

Es wäre deshalb sehr zu wünschen, daß alle, welchen derartige Drucksachen zugehen, dieselben nicht, wie es gewöhnlich geschieht, nach einiger Zeit beiseite werfen, sondern der Landesbibliothek in Bern zuschicken, wo dieses Material gesichtet und gesammelt wird. Solche Zusendungen können unter der Aufschrift: ^An die schweizerische Landesbibliothek, Bern, amtlich01 portofrei erfolgen. Auf Wunsch versendet die schweizerische Landesbibliothek auch Couverts mit gedruckter Adresse, von welchen hoffentlich ein recht fleißiger Gebrauch gemacht wird.

Wir dürfen wohl annehmen, daß die schweizerischen Autoren es sich zur Ehrensache machen werden, Werke, die nicht in den Buchhandel kommen, oder Separatabzüge von Arbeiten, die in Zeitschriften erscheinen, jeweilen in einem Exemplar der Landesbibliothek zuzustellen.

B e r n , den 4. Juni

1895.

Schweiz. Landesbibliothek.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1895

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1895

Date Data Seite

210-211

Page Pagina Ref. No

10 017 071

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