174.

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Bern, den 10. August 1870.

Kreisschreiben.

Der schweizerische Bundesrath

an Sämmtliche eidgenössische Stande.

Getreue, liebe Eidgenossen l Der Norddeutsche Bund hat unterm 1. Juni 1870 ein neues Gesez über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehorigkeit erlassen, das für die Schweiz anch insofern ein allgemeines Jnteresse darzubieten vermag , als eine verhältnissmässig grossere .Anzahl von Angehörigen des Norddeutschen Bundes auf dem Gebiete der EidGenossenschaft sieh aufzuhalten pflegt.

Wir beeilen uns daher, dieses Gesez in der Anlage wortgetreu zu Jhrer Kenntniss zu bringen.

Raeh § 21 hätte das Gesez allerdings nur mit dem 1. Januar 1871 in Kraft treten sollen, allein der gegenwärtige Kriegszustand ver-

anlasste das ebenfalls anliegende Rachtragsgesez vom 21. Jnli d. J., wonach die §§ 17 und 20 des erstern Gesezes schon mit dem 22. Jnli in Krast zu treten hatten.

Die Paragraphen stellen den Verlust der Angehorigkeit für solche Norddeutsche in Aussieht, welche der Aufforderung des Bundespräsidiums zur Rükkehr keine Folge leisten ; sie lauten : .

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175 .,^ 17. Aus andern als den in den ^ 15 und 16 be^zeichneten gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht ,,verweigext werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer ^Kriegsgefahr bleibt dem Bundespräsidium der Exlass besonderer ^Anordnungen vorbehalten.^ ,,^20. Norddeutsche, weiche stch. im Auslande aufhalten, ,,konnen ihrer Staatsangehörigkeit durch einen Beschiuss der ,,Eentralbehorde ihres Helmathortes verlustig erklärt werden, ,,wenn sie im Fall eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer ,,durch das Bundespräsidium sur das ganze Bundesgebiet anZuordnenden ausdrüklichen Ausforderung zur Rükkehr binnen ,,der darin bestimmten Frist keine Folge leisten.^

Jndem wir^Sie^ auf dieses Ve.rha^ltuiss. ausme.rksam ^u m^eheu ....^ für verpflichtet halten, ermangeln wir nicht, beizufügen, dass die Kantone selbstverständlich für alle folgen verantwortlieh wären, welche aus der ..^ichtbeaehtung obiger gesezli.ehen Vorschriften sich ergeben konnten.

Schliesslieh benuzen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst^ un^ in den Sehu^ ^des Allmächtigen zu empfehlen.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t: .

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D u b s .

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

S.hi^.

^lgeu die erwahnten zwei Geseze.)

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Bern, den 10. August 1870. Kreisschreiben. Der schweizerische Bundesrath an sämmtliche eidgenössische Stände.

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1870

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34

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16.08.1870

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174-175

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