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Schweizerisches BunöesbUtt XXII. Jahrgang. III.

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Nr. 45.

22. Oktober 1870.

Eing-aßen jur Bundesrevision.

Eingabstermin vom 6. August bis 1. Oktober 1870.

JioUektiupetitton fujcnt, lug, $ïlel8< ©obel unì) Affeltrangen K.

(September 1870.)

3u 3lrt. 4 ber 93mibcêuerfaffung (©lcirîjljctt tìor beni ©efez) "·iviïd solgeiiber 3uîaz 'Ôeantrost©ie uffentlichen Slemter sind für Alle, welche die durch die 83uubes= und Kautousvexsassung geforderten allgeineineu Oigenschasteu Eesijen, gleich äugangtich. luberweitige geseäliche .ìlusuahiusbestimmungeu find -unjulassig.

Suin 9lrt. 8 ber Bunbeüiierfaffung folgender Snjoj: Krieg darf ber SSund nur erklären, wenn 2/s ber stimmfähigen ·Schwe.äerbürger hiefür ftimmen.

jSd)n)«jtrifd)er Handwerks- unì) '..ij.-mfrbs-O.erein.

(11. September 1870.)

9ltt. 8 ber -ÖundceüerfoRung.

Art. 8. Sem 25uube allein steht ba§ Recht zu, Krieg zu erîlaren, griebeu 511 fchliessen, --Biu.bnisse und ©taatsvertrage, namentlich ..Bunbeâblatt. 3ahrg. XXII. SSd. III.

. · 42

436 Zoll- und Handelsverträge mit den. .Ausland einzugehen, immerhin be.^ züglieh der leztern unter nachfolgenden Bedingungen : a. dass in allen fingen der Gruudsaz der Reziprozität geltend gemacht werde .

h. dass künftig keinerlei Handels-, Zoll- und Riederlassungsverträa^ abgeschlossen werden, bevor nicht eine vom Bundesrathe bestellt^ kommission aus Saeh- und Fachkundigen des schweizerischen Ge^ werbs- und Handelsstandes ihr Gutachten abgegeben habe.

^..mt^...gefellfd).^t ^uptmt,^ .^lutr^n.

(....^ August 1870.)

....^ilitarwefeu.

^lrt. 18 ff. der ^uude.^erfaffuu^ ^rt l.) de.^ ^uude.^rathlicheu .^orfchla^^.

Wünscht eine zwekmässigere Militärorganisation sür die Eidge^ nossensehaft.

^emol^r^ten......^^.^ ^^n^r.^w^l-^n^.

(.^uli 1870.,^ Wünseht allgemeine Wehrpflicht, Vereinfachung im Militärhaushalt^ .^chw^. ^.e^ierung.

(I.^. ^ep^mbe^o. Oktober .......70.^ Jn Bezng ans den vorgeschlagenen A r t i k e l 1..) wünscht ...^ehwi.z,.

dass zu Gunsten derjenigen Kantone. auf denen die. Anwendung de.^ Grundsazes der allgemeinen Wehrpflicht in unverhältnissmässiger Weis^ lastet, durch die Bnndesversassung selbst eine gerechte Kompensation aufgestellt und garantit werde.

.^essinische Gemeinden ^....^llo. ^mpestro nnd ^op^no.

(1.^. September 1870.)

^aldkultur, zu vergleichen bnnde^rathliche ...lntra^e: ^lrt. .^1 ^ Hebung der Waldkultur dureh Einwirkung der Bundesbehörden.

437 .^enri ^ren. in ^omont.

^. August l870.)

.^..here Lehranstalten.

..lrt. .^ der Bundes erfa^un^.

Wünscht Errichtung von drei oder vier Judnstriesehulen mit un.^ entgeltlichem Unterricht, in welchen eine gewisse Anzahl .Lehrlinge solcher Jndustrie- und Kunstzweige, die eine sichere ^ukuust versprechen, ^..enigstens im Winter vom 1. November bis Ende März gebildet würden.

^emol.r^nnerein ^...pper.^nml-^on...

^Jull 1870.)

Gründung einer eidg. Universität mit Berüksichtigung der sranzösi^

scheu Schweiz.

Vflicht, eine ^eit laug an derselben zu studiereu.

.^chn.^risd^r ^...n^werl.^- nnd ^...wer^er^n.

(11. September 1870.)

Errichtung eines eidgenossisehen Technikums, in weichem neben dem Unterrieht in der Geometrie, Bh^sik, Mechanik, Ehemie u. s. w. auch das Rothwendigfte ans den Wissenschaften des Jngenieurs, des Mechanikers, des Baumeisters gelehrt, ferner praktische Konstruktionen geboten und Anleitung zur Verfertiguug ganzer Gegenstände gegeben würde.

^m^n^g ^ür.^er ....on ^berl..irch^ ^nzern.

(22. August 1870.)

.^u.u ....lrt. .^9 L^t. a,.

.^eichrankuu^ de- Salzre.^al.^.

Zwanzig Bürger von Oberkireh, Lnzern, wünschen, dass d..n Kan^ tonen das ^alzregal nur mit der Bedingung weiter überlassen werde, dass das Vieh- und Düngsalz von aller Steuer befreit bleibe.

^. ^...rrond in ^enf.

^. September 1870.)

^t. .^^ und ^^, ^ollwefen.

Die au der Grenze erhobeuen Zolle sollen in dem Zeitraume von ... Jahren aufgehoben werden konuen. Alljährlich findet eine mit

438 diesen ..gebühren im Verhaltniss stehende Minderung derselben statt, um ihren Wegfall auf angegebenen Zeitpunkt zu ermöglichen.

Mit dem Eintritt dieser Maßregel wird von den kantonalen Verwaltun^en eine unmittelbare eidgenössische Abgabe von allem Einkommen der Einwohner erhoben.

Diese Abgabe wird, mit Rüksicht aus die noch zu leistenden Zolle, nach Massgabe der von der Bundesversammlung bewilligten Voranschläge bezogen und mit Zugrundelegung der jeweiligen Volkszählungen, welche etwaige Aenderungen fortl...usend nachzutragen haben.

Der Ertrag dieser Steuer wird von den Kantonen au die eidg.

.^asse abgeliefert gem.i.ss dem Geseze, welches den Bezug der Abgabe naher zu regeln hat.

Schumz. ^ierun^.

^. Se.^ember^. Oktober 1870.)

Art. ^ Entfchadi^uug fur ..^ .^ftre^l.

Die Regierung von Schw..^ wünscht, dass die den meisten Kantonen und namentlich auch Schwyz in unperhältnissmässiger Weise präjudizirliche Basis der Bostentsehädigung durch eine A l l e n g e r e c h t e ersezt werde.

^. ^tentjen-^rlocher, ^.pothel.er in ^.nri.^mil. ^hnr^..u.

^1.^. August 1870., ..^iederlaffun^wefen.

^lrt. 41 der Bundes erfaffun^ und de^ bunde^rathticheu .^arfchla.^es.

Z u s a z zum Artikel, welcher de^u Medizinalpersonal gleiches freies Riederlassungsrecht wie den andern Bürgern sichert, in dem Sinne : dass wenn ein Arzt oder Apotheker, w e l c h e r s c h o n i m B e s i z e e i n e s ( t a d e l l o s e n ) B a t e u t e s ist, in einen andern Kanton ziehen will, in bürgerlichen Ehren und Rechten steht .^e.. derselbe berechtigt sein solle, d o r t s e i n e n B e r u f a u s z u ü b e n , ohne Rüksteht auf das

schon besteheude Konkordat über Freizügigkeit des Medizinalpersonals.

^. ^ in ^l.

^20. August 1870.)

...... W e g l a ss u n g derjenigen Bestimmungen int Art. 41 der Bundesversassung, welche die Verweigerung der Niederlassung ermöglichen,

439 h. Ausdehnung des Begriffes der Niederlassung auf alle männlichen schweizerischen Auseuthalter, die über 20 Jahre alt sind nnd sieh seit einem Jahre im betreffenden Kanton ausgehalten habeu , c. Beseitigung derjenigen Bestimmungen, welche die Ausübung der bürgerlichen Rechte der Niedergelassenen beschränken. ^ ^rm.^r.r^n.^r...in tn ^..ppersmnl-^on.t.

(Juli 1870.)

.Itecht der freien .^iederlaffuu^, Gleichstellung der Kantonsbürger und der Niedergelassenen in eidgenossischen und kantonalen Rechten und Bflichten, ohne beschränkende Best.m...u..gen.

^. .^i^rer.. ^r.^ri..ht^lchre^r in .^ro^n.

(........ September 1870.)

^aherbestimmnu^ de... .^e.^riffe... der Aufenthalter. Bestimmung, dass die Aufenthalter nach zweijährigem Aufenthalte in einem Kantone in kantonalen Angelegenheiten stimmfähig sein sollen.

^e.^elun.^ der Stellung de.... .^eimat^ und ^iederlaffuu^anton^, in Beziehung aus die Besteurung und die übrigen ^ivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen durch die Verfassung selbst und nicht erst dureh die uachfolgeu^.. Gesezgebung.

^lont.1g^^sellfch..st ^^uptm^l. in .^l..nr^..n.

(2.^. August 187o.)

Schweizer^ur.^errecht und Bur^ernuzeu.

^lrt. ^ der ^uude.^erfaffun.^ und de^ .^orfchla^e.^.

Es soll für jeden Schwerer nur Ein B ü r g e r r e c h t bestehen.

Fürsprecher ^...n^ud, in ^ern.

(20. September 1870.)

Art. 1.

Ju Zukunft soll kein ^chwe^erbürger befugt sein, mehr als Ein Bürgerrecht in der Sehwei^ zu erwerben und zu besinn.

Art. 2.

So lauge iu der Eidgenosseusehast das Rationalitätsprin^ip nicht an die Stelle der .^rtsbürgerreehte getreteu ist, steht es jedem Schwei-

440 zexbürger, der in einem oder in mehreren Kantonen verschiedene ....... ür.^ gerechte besizt,^ frei, mit Bewilligung der betreffenden Kantonsregierung und mit Zustimmung der dabei betheiligten Gemeinde diese Bürgerrechte bis an e i n e s schenkungs-, kauss- oder abtretungsweise zu peraussern.

Die ..Gemeinde, die ihre Zustimmung zu dieser Verausserung perweigert, ist verpflichtet, ihren bisherigen Angehorigen aus sein Ansuchen hin gegen eine ihm vom Geseze zu bestimmende Entschädigung von diesem Verbande zu entheben.

Art. 3.

Jede schweizerische Burgergemeinde ist verpflichtet, ihre auswärts wohnenden, jedoch nicht ausserhalb der Schweiz sich befindenden Augehorigen ihrer Rnznngsrechte, sei es in Ratura, sei es in einem Ae.^uiValent in Geld, theilhastig werden zu lassen.

^ Einwohner non ^..rnen.

^28. September 1870.)

Jeder Korporationsberechtigte soll den vollen Korporationsnu^en seiner Heimatgemeinde genießen, gleichviel in welcher Gemeinde seines Heimatkantons er sich aushalte.

^. ^i^erer. ^raericht.^chreiber. in trogen.

^29. Se^embex 1870.)

^lrt. 4.^ der ^unde^erfassun.^.

Unzulässigkeit des bisherigen Brauches, demzusolge einzelne Kantone ihre eigenen Borger .^es eigenen Landes verweisen.

^. ....... ^.. l r ich^.^ .i n ^ fch r e ib e r . in ^chm.^.

(1^. August 1870.)

..^echt^zur ^he.

Buude.^rathlicher ^orschl^ ^rt. ^ a, ^. ..^ Z u sa z zum 5. Alinea des vorgeschlagenen Artikels in sollender ^affuug ^ ,,Wenn die Mutter des (außerehelichen) Kiudes stirbt, oder ans andere Weise die ...^ereheliehung unmöglich wird, so können ans Ver-

langen des Vaters die Gerichte die Legitimation des Kindes bewilligen.^

441 ^ .^

^mol^ten^rein ^pper^l-^o^.

^Juli 1870.)

Wünscht Garantie des Rechtes der Eheschliessung. ^

^

^.tn.^l^ t.on ^n.^ die im ^ri^en der ^lel.ti.^tition sich ^nfchli^t.

September 1870.)

Sollte die Ehe ^ache der Bundesverfaffung werden, so wird beantragt :

1. Dass die Eivilehe nicht obligatorisch sei.

2.

^ass bei Ehescheidnngsfragen anch^ die für zuständig erklärt werde .

geistliche Gerichtsbarkeit

.3. ^ass die Ehe Sache der Kantoualgesezgebung bleibe und dass der Bund nur die ^ormalien behufs und bis zur Trauung zu regelu habe. ^

^. ^. Schmid. non ^.ppen^ll.

^2. und 2.^. August 187.^.)

.^eli^on.^.^ erh alture.

^lrt. 44 der Bunde...^erfafiuu^ und ^lrt. 44 a, de^ ^uude^rathl^chen Vorschlaget.

Wünscht Massregel für gleichmässige, angemessene Beerdigung aller ^n einer Gemeinde Verstorbenen, ohne Rüksicht aus Konfession.

^mol.r^tenner...in ^..pper.^m^l-^on^.

^Jull 1870.)

Wünscht Garantie gegen ungebührliche Einwirkung der geistlichen Eurie auf bürgerliche Verhältnisse.

^chn^...risch...r ^in.^erein.

(Luzern^ 21. September 1870.,.

^ie Eidgenossenschaft soll als eiu christlicher . ^ t a a t erklärt, und es soll den anerkannten christlichen Konfessionen die hieraus fliessende Rechtsstellung gewährt werden.

Eventuell, sosern dieser Staudpunkt nicht belieben und an die Ste.lle des christlichen S t a a t e s die freie Kirche im f r e i e n Sta.at

442 .

.

^

gesezt werden wollte, so wird in zweiter Liuie begehrt, dass dieser neu.^ Standpunkt für alle Konfessionen gleich maßgebend und namentlich auch für die katholische Kirche eine volle Wahrheit werde und dass jedes mit^ demselben in Widerspruch stehende, die katholische Kirche beschränkend^ Ausnahmsgesez dahinsalle.

^ollel.t.^petiti^n von ^..u^rn, ^n..^ ^rl^ ^obel und ^..^ltr.rn^n ^e..

September 1870.)

^lrt. ..^ der Buude^er^un.^ soll folgende Fassung erhalten .

Die ^..laubens.^, Kultus- und Lehrfreiheit innerhalb der Schranke^

der Sittlichkeit ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewahrleistet.

Die Konfessionen haben das Recht, ihre Verhältnisse selbst zu..

ordnen und ^ihr Vermögen, sowie dasjenige ihrer Stiftungen, Korporationen und Vereine, nach ihren besonderen Vorschriften und Statuten, zu verwalten. Die Wahl der kirchlichen Vorsteher ist ausschließlich.

Sorge der betreffenden Konsessionen und der Verkehr zwischen den Genossen und Vorstehern einer Konfession unbeschränkt.

Die .Befugniss, Unterricht zu ertheilen und Unterriehtsanstalten zu gründen, steht Jedem frei. Eltern und Vormüuder haben der ihnen anvertrauten Jugend wenigstens d e n Grad des Unterrichtes angedeihen zu lassen, welcher in den osfentlichen Primarschulen erreicht werden kann.

das Rähere hierüber bestimmt die Kantonalgesezgebung. Der religiose ^Unterricht steht unter der Leitung der betreffenden Konfession.

Die Freizügigkeit für alle Bernssarten im ganzen Umsana.e de^ Eidgenossensehast ist gewährleistet. Zur Erlaugung von Beamtuugen dars der Besuch von Staatsanftalten oder das Bestehen einer Matu-

..itätsprüsung nicht als Beding..iss aufgestellt werden. ^

Den Kantonen sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, sür .^audhabung der Deutlichen .Ordnung und des Friedens unter den Koufessionen die alleusalls notwendigen Massnahmen im Sinn und Geiste..

der in Diesem Artikel aufgestellten allgemeinen Grundsäze zu treffen.

^ollel.tiopetition von .^u^rn. ^u^^ ^lrl^, ^et und ^^eltr..n.^en ^e..

(September 1870.)

^

^ur ^lrt. ^ der Buudes.^eria.^uua

wird folgende Redaktion beantragt:

Die Bürger haben das Recht, zu bürgerliehen und kirchlichen Zweken.

Vereine, Korporationen und ^tislunge.. zu gründen, sosern solche weder

^

^

443

in ihren Zweken, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig sind. Jhr Eigenthnm unterliegt den Bestimmungen des gemeinen Rechts.

^rt. 51 der ^und^erf^uu^ soll folgenden Eingang erhalten : Alles Eigeuthnm ist uuverlezlich und darf u ..r aus gründen des osfeutlichen Wohles gegeu vorher festzustellende Entschädigung nach Mass^ gabe des gesezes entzogen werden.

^

^lrt. 51 der Bunde^erf^un.^ soll lauten:

Weg^n politischer verbrechen darf kein Todesurtheil gefällt und keine Vermo^enseut^iehnug verhängt werden.

.l)..... Bohrer. in Sächseln. nn^ Melchior ^urrer.. in ^rnen.

^. August 1870.) .

^lu^fchlu^ ..^ ^e^uitenordeu^ und Deiner ^ffiliirten.

^lrt. 58 der Buud^.^erfa^uu.^.

Beantragen folgenden Znsaz zu Art. 5^ der Bundesverfassung : Auch kein Geistlicher., welcher in Zukunst bei den Jesuiten odex deren asfiliirteu Gesellschafteu Philosophie oder Theologie studiert, darf zu irgend eiuer^ geistliehen Bsrüude im gauzeu Umsauge der Eidgenossenschaft zugelassen werden. ^ ^of. ^l. ^urrer., ^eter ^n.^r und ^. ^tol.m..inn, ^nr^recher..

in ^.rrnen.

. ^

^27. August 1870.)

Verbot .des Besuchs der Jesuiteus.huleu unter der Strafe des Verlustes des eidg. Bürgerrechts.

^....llel.twp^tition ^on ^nzern. .^n^ ^lrl^ ^obel und ..^ffeltr^ngen ...e.

(Seplen^er 1870.)

Streichung des Jesnitenverbotes.

444

^ ^...nl^^^llsch^t ^..uptm.^ ^ur^.in.

(.^. August 1870.)

.^echt.^iuheit.

^lrt. 59 .^ und h .^ .^und.^rathlichen ......orichla.^... (p.^. 4..^ Jn Rechtstriebsache.. soll eine durch die ganze Schwe^ gleichst-

m ig e Durchführung stattfinden.

.l^mol.^^^...^^ ^p^ .^l-^on^.

(^li 1870.)

^

.

Bundesgesezgebnng für.

a. .^chuldentrieb, b. .^onkurswesen, c. Eivilprozessordnung,

d. Handels- und Weehselrecht.

^. ^ie^...rer. ^...er^richt.^ schreib^ in .^ro.^^n.

^. September 1870.)

Ausdrükliche Bestimmung darüber, ob noch weitere Theile der Zi^ilrechts- oder der Strafgese.^eb..ug einheitlich geregelt werden sollen.

Schm .frischer .^n^l..^ und ^ndustrienerein.

^0. Sep^mber 1870.)

Die Bundesversammlung wolle beschließen, es sei die G^sezgebung

im Gebiete des Obligationeureehtes, .^insehliesslieh des Handels^ und .Wechselreehtes Bnndessache .

im Gebiete des

Betreibungs-

und Konkursverfahren^,

ferner. im ^ 5..) a 3 sei au.^h des ^chuzes erwähuen.

der Fabrikmarken zu

^chmei^erischer ^..ndwerl...^- nnd ^en^rb^rein.

(11. September 1870.)

Regulirung des ^ehuldbetreibungs- und Konkursversahrens, freie Niederlassung im Gebiete der ganzen Schweiz. Eidgenössische Eivilprozessordnuug, gemeinsames Obligationen-, Handels-^ und Wechselrecht

445 .^

mit angemessener Erhohung der Entschad.gung von Seiten der Eisenbahnen gegenüber dem geschädigten Empfänger.

^.d.mrthsch.^tliche ^sellfch.^t de.^ ^r.^it.

(28. September 1870.)

Es sei die Gesezgebnng, soweit dieselbe den nationalen und internationalen Verkehr betrifft, auf den Bund zu übertragen.

.^chm^rischer ^ünstleroerein.

(.^. September 1870.^.

(gleiche ^unde.^thttche ^lnrr^e. ^lrt. 5.) ^ ^ Buudesges.^gebu..g ^um Sehu^e des künstlerischen Eigenthums. ^ ^of. ^. ^urrer^ ^.^ter ^n^er und ^t. ^tol.m.1nn.^ Fürsprecher, in ^rnen.

(2^. August 18^0.)

Centralisation des ^esammten Strasrechtswesens inner Jahresfrist.

^. ^n.^non. in ^on.

(1.^. August 18^...)

.^r.^...niiati...n der .^ese^ebenden eld^eu^^cheu .^at^e.

^lrt. ^0-7.^ der ^unde.^erf^uu^.

Die Zahl der Mitglieder des Rational- und Ständerathes bleibt die bisherige. Dagegen sollen sie gewählt werden : zu 1/2 von den deutschsprechenden Kantonen, ,. 1/2 ,, ., franzosisehredenden Kantonen und ,, 1/2 ,, ^ Kantonen der romanischen und italienischen Zunge.

^... ^.^rzo^^ ^..tion^lratl,^ in ^üns^r (^nzern).

^. September 1870.)

^lrt. ^.^ sei so zu sasseu : Die Wahlen für den Nationalrath sind direkte. Jeder Kanton und bei getheiltem Kauton jeder der beiden .Landestheile bildet einen

Wahlkreis.

446 Wenu in einem Wahlkreise zwei oder mehrere Mitglieder in den .Nationalrath zu wählen sind, so tritt im e r s t e n Wahlgange die Wäh^ l e x . ^ u o t e an die Stelle des absoluten Mehres, d. h. es sind alle diejenigen als gewählt zu betrachten, welche jene Stimmenzahl erhalten haben, die sich ergibt, ^ wenn man die Zahl der gütigen Stimmkarten durch die Zahl der ^u wählenden Nationalräthe des betreffenden Wahl-

kreises theilt. Bei abfällig nothigen weitern Wahlgängen, sowie bei der Wahl eines einzigen Mitgliedes

bisher übliche Abstimmungsweise statt.

in den Nationalrath, findet die

Die nähern Bestimmungen über das neue Wahlpersahreu bleiben

der Revision des Bundesgesezes über die Wahl der Mitglieder des Ra.

tionalrathes vorbehalten.

^

^ollel.ti^petition von ^nzern. ^n^.. ^l.^ ^.bel und ^...ltr.m^n ..e.

^September 1870.)

^n ^lrt. ^ der Bun^er^un^ soll die Bestimmung, dass nur Weltliche Mitglieder des Nationalrathes sein können, gestrichen werden.

^ o t e. Stimmt überein mit dem bundesrälhllchen ^lnlrage zu Art. ^4.

^...mol.ruten...erein ^apper.^w.^-^on^.

^uli 1870.)

^^nde^ese^ebun.^.

.^lrt. 78 der ^unde^erfasinn.^.

Vorschlagsreeht ^Jnitiative).

Veto oder Reserendun. der Bürger.

^otlel.ti...petition ...on ^n^ern^ .^n^ ^el.^ .^obel und ^..^...ltr.^n^en .....

^Sep^mber 1870.)

^lrt. 78 soll also lauten.

Für Bundesgeseze und Bundesveror^unngen ist neben der Zustimmung beider Räthe auch diejenige der Mehrheit der stimmfähigen Sehweizerbürger und der Kantone erforderlich.

^. ^i.^rer.. ^bergericht^schreiber, in trogen.

.^2.^. September 1870.)

Ausdrütliche Abstimmung, ob das Veto oder Referendum in den Bundesorganismus eingeführt werden soll.

^

447

.l)r. ^il.. ^schn^ ^r..^.

^28. Sepren.ber 1870.)

.^uude.^ericht.

.^lrt. 101 der Buude^erfa^un.^ soll folgende pisser 4 an.^efu.^t erhalten.

4. Ueber Streitigkeiten zwischen einem Canton beziehnugsweise den Behörden desselben einerseits, und Korporationen oder Brivaten andererseits, sosern der eine oder andere Theil es verlangt und der Streitgegenstand einen Werth von mehr als Fr. 2000 repräsentirt.

^. ^. .^n...fd,tn. in .^ie^l.

(27. August 1870.)

^lll^meiue Rechte de... ^ur^.

Unter die allgemeinen Rechte des Bürgers sei eine Bestimmung ähnlich derjenigen im ^lrt. 16 der basellandschaftlichen Versassung aufzunehmen, welche also lautet :

^Lebenslängliche Dienstverpflichtung ist unzulässig.^ .^...ptiste ^oeI.. ^st^^er.

(19. August 1870.)

Aushebung der z. B. noch in der Verfassung von Freiburg vorkommenden Bestimmung, der zufolge von der Stimmberechtigung an politischen und Wahlversammlungen ausgeschlossen stnd : ,,Art. 26 e: Diejenigen, die im ^ause des Jahres vor den Wahlen für sich oder ihre Familie aus einem Armensekel regelmäßig unterstü^t worden sind.^ ^ob ^udols ^lti, ^^rn.

^29. September 1870.)^ Einräumung der bürgerlichen Rechte an solche Falliten, welche

durch unverschuldetes Unglük in den Geldstag gekommen sind.

^Diesem Antrag schliesst sich an: die anonyme Eingabe mehrerer Aargauer, sowie die anonyme Broschüre . ,,Das Helotenthum in der Schweig .^)

448 Schwedischer ^.n^.in^run^.^m.

l^nter^ichnet ^. ^..llent^nn und ^rl .^...d.-^ern.rrd).

(Bern, 20. August 1870.^ ...lu.^andernn.^n.esen.

Die schweizerische Auswanderung wird durch ein einheitliches Bundesgesez geregelt.

^.^mo^t...^...^^ ^ ap p e r.^ m n l -^ .. n .^ .

..^ull 1870.)

Leitung der Auswanderung und Kolonisation durch den ...^und.

.^n...^..omm^on ^l.trn.^.

(1.^. September 1870.)

nnter^tuzuu^ t^on .^ichtkanton^biir.^ern in ..^thfalleu.

Unterstüzt diesen Gegenstand zur Berechtigung bei der Bundesrevision.

^a^tr^^ ^u^ d^ ^ug^te^u ^ug^ ^ug^ ^u^eu.

Nachdem uusere Analyse derjenigen Eingaben, welche zwischen dem

6. August und 5. Oktober eingelangt sind, bereits geschlossen und dem Druk übergebeu war, gingen noch folgende Petitionen ein, deren Jnhalt wir hier ebenfalls kurz andeuten wollen.

^l^l.tii.^tition : ^ ^olothurn ..e.

^Oktober 1870.)

1. Fünf Eingaben mit Unterschriften. aus den Kantonen Uri, Solothurn, Aargau und von Franenfeld. Diese Betitionen scheinen sich in der Hauptsache der sogenannten Kollektiveingabe aus .Luzern, Zug, Thurgau ..e. anzusehliessen, welche in unserer Uebersieht mehrsaeh berührt .wird. ^ie beziehen sich also mehr oder weniger bestimmt auf die ...lrt.

4, 8, 44, 46, 47, 48, 51, 54, 5^, 64 und 78 der Bundesver-

fassnng ; doch zeigt sieh hin und wieder eine nicht unwichtige Verschiedenheit. ^o verlangen die Betitioueu aus Uri, dass

^lrt. 78 also gefasst werde : ^ür Bundesgeseze und Vuudesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räthe ersorderlieh. Für Bundesgeseze und Bundesverordnungen, deren Wirksamkeit sieh über ein Jahr erstreben soll, ist nebst der Zustimmung der Räthe auch diejenige der Mehrheit der stimmfähigen Bürger und der Kantone erforderlieh.

Die Eingabe von F r a u e n f e l d hinwider will die von der Kollektivpetition beantragten Znsä^e zn den Art. 8 und 78 weglassen.

Sie beantragt dagegen

zu ^lrt. .^0 den ^ui^ Die Organisation und Leitung des gesammten Militärwesens ist .Bundessache.

^

450 Ferner : Die ..^esezgebung ans dem Gebote des Obligationenrechtes, sowie des Betreibungs- und Konkursverfahrens, steht dem Bunde zu.

^üsm....ht. ^.bsch^nng .^r ^onfnmo^bühren.

(.^. Oktober 1870.)

2. Der Bezirksrath Küssnacht, Kts. Sch..^, mit Eingabe vom 3.^ Oktober, eingelaugt den 6. gl. Mts., wünscht Aushebung des Axt.

32, beziehungsweise die Abschaffung der Konsumogebühren.

^...^ . ^orstl.nltur.

(^0. September^. Ok.ober 1870.^ 3. Die Forstve..waltnng der Landsehast Davos, mit Eingabe vom 30. September/7. Oktober, wünscht eine nachhaltigere Forstverwaltnng insbesondere in den Gebirgskantonen unter Mitwirkung des ^Bundes.

^urenz ^.^nziger:

Besteuerung ^on ^i^ensch^lten.

^8. Sepl^nber^0. Oktober 1870.,.

4. Laurenz Bänziger in Lul^enberg. Kts. ^lppenzell, mit Eingabe vom 28. .^eptember/.l0. Oktober, wünscht eine billigere Besteurnng derjenigen Liegenschaften, welche der Bürger des einen Kantons in.. Gebiete des andern besizt.

^oll^r.rr^mmlnn^ .^n ^u^...nth..l.

^II. Seple...^er^10. Oktober 1870.)

5. Jm Ramen der Volksversammlung in Langenthal vom 3. April d. J. stellt das Voll^iehu..gskomite n.it Eina.abe vom 11. September/

10. Oktober folgende Anträge.

A. .^euer Artikel nach Artikel ^ oder .^ ^.

Zur Sicherung der bürgerlichen und politischen Rechte der sollen .n den Kantonen Gebnrts-, Heirats^ und ^terberegister ^werden.

Den Kantonen bleibt überlassen, die ^orm dieser^ Register stimmen, und die Amtsstellen zu bezeichnen, welche dieselben ^u haben.

Bürger geführt ^ zu beführen

.451 .l^.

^euer Artikel oder Artikel ..^ b.

Das Recht zur Ehe wird unter den Schuz des Bundes gestellt.

Dasselbe darf aus ökonomischen Reichten oder aus Rüksicht aus das .bisherige Verhalten der. Brautleute nicht beschrankt werden.

Die in einem Kantone nach seiner Gesetzgebung abgeschlossene Ehe ^oll im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft anerkannt werden.

Gleicherweise soll die in einem auswärtigen Staate nach den Formen seiner Gese^gebnng abgeschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt werden , wenn dieselbe zur Zeit ihres Abschlusses nach den Ge^ezen des Heimatkantons und mit Rüksicht aus die Bestimmungen der gegenwartigen Bundesverfassung nicht perweigert werden konnte. .

Durch den .Abschluß der Ehe erwirbt die Frau das Heimatxecht des Mannes. Durch die na.hsolgende Ehe der Eltexu werden vor.^ ehelich geborne Kinder derselben legitimirt.

Jede Erhebung von Brauteiuzugsgebühreu oder andern ähnlichen Abgaben ist fernerhin unzulässig.

.^umerl.ung. Dieser Artikel wird für den ^all beantragt , dass das Bersonenrecht nicht von Bundes wegen zentralisirt werde. Würde ....iess geschehen, so müsste er dort Vlaz finden.

(^. ^euer Artikel 44.

Die Glaubens.. und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

Riemand kann gezwungen werden , ein Glaubensbekenntnis^ ab^ Anlegen, einer^onfesfion oder Religionsgenosseuschast au^ugehoreu oder .^ine religiose Handlung vorzunehmen.

Die bürgerlichen und politischem. Rechte und Vflichten sind vom Glaubensbekenntnis und von religiosen Ansi.^ten und Meinungen un-

abhängig.

.

.

An die Religionsänderung sowie an den Austritt aus dem geistlichen Stand und den^ Rüktritt von Ordensgelübden dürfen keine

Reehtsnachtheile geknüpft werden.

Riemand ist gehalten, einer Konsession oder Religionsgenossenschast, welcher er nicht angehort, sür Knltuszweke Steuern zu bezahlen .^der. personliche Dienste zu leisten.

Niemand kann die Erfüllung bürgerlicher und politischer Vflichteu ..us religiösen Gründen verweigern oder Gesezeswiderhaudluugen mit .religiösen Ansichten und Meinungen entschuldigen.

Bund^blall.. Jahrg. XXII. Bd.IlI.

43

452

I). Erweiterter Artikel ...^ ^.

Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist innerhalb der Sitt.^

lichkeit und der öffentlichen Ordnung jeder Religionsgenossenschast im ganzen Umsang der Eidgenossenschaft gewährleiste^.

.^. Erweiterter Artikel ^ b.

Dem Bunde und den Kantonen steht das Recht zu, für Hand.habnng der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen die geeigneten Massnahmen zu treffen.

Es ist nicht gestattet, Verfügungen zu erlassen oder Anordnungen zu treffen, welche der öffentlichen Ordnung und dem Frieden unter den Konsessionen zuwiderlausen.

Vereinbarungen der Kantone mit geistlichen Behorden sind dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn dieselben mit den.

Vorschriften der Verfassung oder den Gesezen des Bundes im Widerspruche stehen.

Erlasse auswärtiger geistlicher Behorden dürsen in der Schweiz.

ohne Genehmigung des Bundesrathes nicht amtlich bekannt gemacht werden.

Diese Bekanntmachung ist zu untersagen , wenn die Erlasse gegen Bestimmungen der Bundesverfassung oder von Bundesgesezen gerichtet sind.

Der Bund anerkennt keine geistliche Vertretung einer auswärtigen

Macht.

^. ^euer ^rtrkel 44 c.

Der Bund gewährleistet den Kantonen das Recht, über die Wahl.

Amtsdauer, Abberufung und sonstige Stellung der Geistliehen gesezliehe Vorschristen zu erlassen.

^. Erweiterter Artikel 5^.

Riemand darf seinem versassungsmässigen Gerichtsstande entzogen und es dürsen daher keine Ausnahmsgerichte eingesührt werden.

Die geistliche Gerichtsbarkeit ist aufgehoben. Jhre Funktion in Ehestreitigkeiten wird dem bürgerlichen Richter übertragen.

453

l.l. Erweiterter Artikel ^..

Ohne Genehmigung des Bundes dürfen fortan im Umsange der Eidgenossenschaft keine religiosen Orden eingeführt und keine geistlichen Korporationen errichtet werden.

Der Orden der Jesuiten und die in ^seinem Zweke wirkenden Ordensgesellsehasten dürfen in keinem Theile d^r Schweiz Ausnahme finden. Denselben ist im ganzen und Einzelnen jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt.

Der Vollständigkeit wegen erwähnen wir hier uoch zwei Eingaben, die anonym eingelangt sind.

Die. eine ist eine gedrukte Denkschrift. betitelt ..das schweifer i s c h e H e l o t e n thum.^ Gedrukt in Luzern. gabe ist unterzeichnet: ..Mehrere Aargauex.^

Die andere Ein-

Beide beziehen sich (neben dem Riederlassungswesen und dem Ehe-

rechte) hauptsächlich auf die Stellung der Falliten und den Ausschluß vom Aktivbürgerreehte in verschiedenen Kantonen der Schweiz.

Bei gegebenem Anlasse ist in der ersten Uebersicht auch auf diese Eingaben Bezug genommen worden.

.^...lgl. zweiter ....a.^trag.)

^

454

^eit^ ^^t^ ^u ^ ^e^u^u^e^ ^ischose ^er ^chn.eiz.

^28. September ^ 1... Oktober 187^ ^lrt. ..^ ^.

Hier wird für das 3. Allinea folgende Fassung beantragt.

Die in einem Kantone von niedergelassenen Versone.. uach seiner Gesezgebuug abgeschlossene Ehe soll im Gebiete der ganzeu Eidgenossenschaft als zivilrechtlicher Akt anerkannt werden.

^lrt. 44.

Streichung des 1. Alineas, welches lautet : ,,Die Gewissensfreiheit ist gewährleistet.^ Ferner wird gewünscht , dass im vierten Alinea gewisse pflichten einzelner Bürger mit Be^ng ans ihre bürgerliehe oder religiose Stellung vorbehalten bleiben, und von der ausnahmslosen Ersüllung aller bürgerlichen Bflichten entbinden.

.^rt. 5.^, zweiter ^faz.

..^tatt des vorgeschlageneu Absazes wird solgender beantragt : Jn Beziehung auf die Ehe hat jeder Bürger vor der Trauung sieh darüber auszuweisen, dass alle von der bürgerlichen Gesezgebung vorgeschriebenen Bedingungen von ihm erfüllt worden seien. .

^on..l^pitet in mitten.

(29. September ^ 1... Oktober 1^70.)

Diese Betition schliesst sieh durchaus derjenigen an, welche .von den

Bisehosen der Schweiz eingegeben ist und sich hauptsächlich aus die Eheverhältnisse bezieht.

^l^erein in .^tes^urg^ ^rn.

(9^. Oktober 1870.,

Die Vorstellung der Volksvereinssektion Stefsisburg spricht folgende Wünsche aus :

^

.

455

a. Jm A r t . 7 soll dem Bundesrathe bestimmt die Bslieht auferlegt werden , Verträge , welche etwas dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten, nie^t zur Vollziehung gelangen zu lassen.

b. Streichung der Bestimmung in Litt. a von A r t . 1.) in der Meinung , dass jeder wehrfähige Schweizer zur ^andesvertheidigung zu berufen und von der Skala abzuseheu sei.

c.^ Jm Art. 20 zu bestimmen, dass der Bund die Jnstruktion der sämmtliehen Wehrkraft der Eidgenosseuschast übernehme.

d. Hiemit im Zusammenhang soll A r t . 2 6 gestrichen und dagegen bestimmt werden, dass der Ertrag der Eingangs.., Ausgangs- und

Durchgangs^olle in die Buudeskasse zu fließen habe.

e. ^n Art. 41 , .die Niederlassung betreffend , wünscht die Ein.^ gabe wieder so gefasst, wie er im Jahr 1866 an die Volksabstimmung gebracht worden war.

f. Ausnahme eines Artikels , nach welchem es der Bundesgesezgebung auheimgestellt wird , einzelne Strafarien als unzulässig zu erklären.

^.

Besugniss des Bundes, gesezliehe Besti.umuugen zum Schuze

des schriftstellerischen , künstlerischen und industriellen Eigenthums zu erlassen.

h. Befugniss des Bundes , gesezliehe Bestimmungen gegen den gewerbsmässigeu Betrieb von Lotterie- und Hasardspielen zu treffen.

i. Recht des Bundes zur Gesetzgebung, namentlich im Niederlassuugsweseu , Eherecht , Baternitätsrecht , Handels - und Weehselrecht , Verkehrswesen, Konkursrecht, Obligationenreeht , wobei es dem Bunde uubenommeu bleiben ^soll, auch bezüglich auderer Theile des Rechts Geseze ^u erlassen, sosern das Bedürfniss es erheizen würde.

k.

Ausstellung eines eidgenossisehen ....^bergeri^ts, getheilt in einen

Appellations^ und Kassationshos, an welches über Gegenstände, die sich ans ein Bundesgesez beziehen, von den erstinstan^ichen Gerichten appellirt werden konnte.

l. Einführung des Referendums zur Genehmigung bleibender Geseze.

456

^iter ^^tr^ ^u ^u ^^^g^.

Am 15., 16. und 17. Oktober sind noch folgende Eingaben nachträglich eingegangen : I. ^re^nr^.

54 Bürger beantragen in erster Linie, dermalen mit Rüksicht auf die politische Weltlage .in ei..e Revision der Bundesverfassung nicht einzutreten, zumal keine Gefahr im Verzug liege, eventuell aber werden folgende Anträge gestellt : a.

Jm Art. 4 soll ausgesprochen werden, dass Niemand wegen seines Standes oder .Berufes von den politischen Rechten ausgeschlossen werden konne.

h. Art. 44, erstes Alinea, sei so zu sassen : Die Freiheit der römisch-katholischen Kirche und der evangelisch-reformirten Kirche mit Bezug auf ihre Verfassung, Lehre und Kultus ist gewährleistet.

Die übrigen Kulte haben ebenfalls das Recht freier ReligionsAusübung innerhalb der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung.

c. Art. 46 so zu sassen : Die Bürger sind berechtigt, Vereine, Genossamen und Stistungen mit beliebigen bürgerlichen oder religiösen Zweken zu gründen , ihre Güter und Verfügungen unterliegen den Bestimmuugen ^ des gemeiuen Rechtes.

d.

Art. 53, zweiter Absa^ (Ausschluss der geistlichen Gerichtsbarkeit in Ehesachen) sei zu streichen.

.... Axt. 58 (Jesuitenverbot) ebenfalls ^u streichen.

.s. Dem Art. 59 beizufügen ,,un... das Wechselxecht^.

^. Art. 59ter (Obligationsrecht, Konkurs- und Betreibungsrecht) zu streichen.

h. Jm Art. 64 die Worte ,,weltlichen Standes^ ^u streichen.

457 II.

.......purger i.on ^...no-^u^ri^.

^ ^ (10^. Ok^ber.)

^

Schlössen sieh. der mehrfach berührten Kollektivpetition von Luzern, .^ug ..e. wesentlich an. Sie stellen dann aber noch folgende Anträge.

Jn Bezug auf Ehesachen schlägt man vor.

1) Die Eivilehe ist nicht obligatorisch ^n erklären.

2) Jn Ehescheidungssachen ist die geistliche Gerichtsbarkeit nicht aus-

zuschliessen.

3) Die Eheangelegenheiten sind als Kantonalsache zu erklären , als

Bundessache dagegen lediglich die Förmlichkeiten zur Erlangung

der Trauung.

Zur bessern Garantie der politischen Rechte, der freien Ausübung ^..er Volkssouperänetät und der billigen Vertretung aller Jnter.essen und Meinungen, perlangen die Antragsteller: a. Jn der ganzen Eidgenossenschaft ist in Bundes.. und Kantonalsachen ein einheitliches Wahlsystem einzusühren und obligatorisch zu erklären, mit Bevorzugung geheimer und gemeindeweiser Abstimmung.

b. Art. 62 ist dahin abzuändern, dass die eidgenossischen Wahlkreise je nur einen einzigen Abgeordneten wählen, in der Weise, dass die Au^ahl der Kreise der Anzahl der in den Nationalrath ^u wählenden Abgeordneten entspreche.

III.

^ine ^er^mmtun.^ von ^er.nen in ^u^rn.

(10. Oktober.) ^

Stellt folgende Anträge :

a. Es mochte die einheitliche Regelung des Wechsel-, Obligationen-, Hypothekar-, Konkurs- und Betreibungsreehtes durch die Bundesgesezgebung vorgeschrieben und die allmälige Ausdehnung auch aus die übrigen Gebiete des Eivilrechtes und aus das Strasrecht ohne neue Bundesreviston durch eine fakultative Kompetenzbestimmung wenigstens ermöglicht werden.

b. Uebertragung der Führung der Geburts- , Heirats- und Sterberegister an bürgerliche Amtsstellen.

c. Verbot jeglicher bürgerlicher Wirksamkeit der Erlasse einer geistlichen Gewalt oder Verfügungen einer geistlichen Gerichtsbarkeit.

. ^.. Gewährleistung des Rechtes der Kirchgemeinden , ihre Geistlichen zu wählen und abzuberufen.

458 e.

Aufnahme einer .^ompetenzbesti.nmung, durch ein Bundesgesez ei^

Minimum des .Lehrzieles in der Volksschule festzustellen; Einsluss.

des Buudes aus die Schnlaussieht , Gründuug schweizerischer Volks-.

schullehrer-Seminarien.

IV. I)r. ^ols ^l)r^.. in ^l.

(1.^. Oktober 1870.)

a.

..gegenüber dem Bedanken, den niedergelassenen Schweizern sosort kantonale politische Rechte einzuräumen, wird zu bedenken gegeben, dass hie und da der fünfte Theil der Niedergelassenen den Rie^ derlassungskanton schon nach 2 Jahren wieder verlässt, und daf^ daher kaum von einer Wechselbeziehung der Jnteressen die Rede sein könne.

h.

Fraglich sei es ferner, ob nicht der sogenannte Jesuitenartikel als unnüz sallen gelassen werden könnte, oder ob nicht eventuell di.^ sogenannte internationale Assoziation mit dem Verbote belegt werden sollte.

V.

^rütli^rein .^.^l.

(.Eingegangen am 17. Oktober 1870.)

Verlangt Aufnahme des Grundsazes eines einheitliehen Schweizer^ bürgerrechts.

VI. ^. ^. ^oht^emntl,. in ^^...r.

(1^. Oktober 1870.)

Wünscht Ausnahme folgender Bestimmungen: ^ 1. Die ordentliche Arbeitsthätigkeit an den Festtagen der ein...

zelnen kirchlichen Konfessionen dars von den bürgerlichen Behörden nirgends verboten oder gehemu.t oder bestraft werden.

^ 2. Die öffentliche Arbeitsthätigkeit an Sonntagen zur Einsammlung von ^eldsrüchten, welche einer möglichen Schädigung dureh die Witterung unterliegen, ist von bürgerliehen Behörden nirgends zu.

verhindern oder zu bestrafeu.

^ 3. Reparatnrarbeiten an Maschinen, technischen welche an gewöhnlichen Werktagen ohne Schaden oder zug nicht besorgt werden können , find jederzeit, auch Festtagen, überall ohne bürgerliehe Dazwischenkunft oder

Werken u. dgl., Gesahr im Verau ..^onn- oder Strafe gestattet..

459 VII.

^er patriotische ^r^in in ^-^n^e-^on^

^17. Oktober 1870.)

Wünscht, dass mit Rükficht aus die gegenwärtige Weltlage die Repision noch verschoben werde, da deren Vornahme nicht dringlich sei und die gegenwärtige eidg. Legislatur noch hinlänglich Zeit habe^ sich damit zu befassen.

VIII. ^r patriotische verein in ^..ont.^ .^17. Oktober 1870.^ Stellt folgende Anträge:.

1.

2.

Einführung bürgerlicher ^ivilstandsregister.

Abschaffung der Todesstrafe.

3. Abschaffung der körperlichen Züchtigungen. ^ 4.

Rü.kauf der Eisenbahnen durch den Bund.

5. Organisation des osfentlichen Kredites dur.h Errichtung einer . Rationalbank und Erweiteruug der Münzprägung.

6. Verpflichtung der Kantone, allen Kindern den Elementarenterricht gebeu zu lasseu.

7. Errichtung einer eidg. Universität in der frau^osischen Schweiz.

8. Abschaffung des ^hmgeldes.

9. Aushebung der ^olle, wenn die Nachbarstaaten zu ähnlichen Massregeln sieh herbeilassen.

10.

Centralisation der Jnsauterie-Justru^tion.

I.^...

^rose^or ^os. .^ornun.^. in ^.enf.

^17. Ok^bex.)

^ Beantragt .

1. Aufhebung aller Kloster als im Widerspruch stehend mit den durch die Bundesverfassung gewährleisteten Grundrechten.

^. Zufaz zu^ Art^ ^^, welcher die freie Aensserung der religiosen, philosophischen und politischen Ansichten garantiren würde.

3. .Znsaz zum Art. 45 folgenden Jnhaltes : Die kantonalen Vressgeseze dürsen keine Bestimmung enthalten,.

durch welche die freie Meinungsäusserung beschränkt wird, sofern hiedurch keiu individuelles Recht verleg erscheint und mit Vorbehalt dex

460 Bestimmungen des eidg. Strafgesezbuches über politische Vergehen, verübt durch die Bresse.

^. fomite der ^o^ner^mn.tun^ in gurten t.om 1....... ^uni 18^0.

^18. Oktober 1870.^.

Stellt folgende Antrage: 1.

Schweizerisches Bürgerrecht,

unbedingte freie Niederlassung,

^Ausübung aller Berufsarten, Ausübung sämmtlieher politischer Rechte

in eidgenossischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten mit Aussehluss der Burgernuzungsrechte.

2. Referendum.

3. Volksschule unter der Aussicht der Eidgenossenschaft.

4. ^ivileh... obligatorisch.

5.

^ivilstandsregifter.

6.^ Einheitliches Handels- und Konkursrecht.

7. Einheitliche Strafgesezgebung.

8. Abschaffung der Todesstrafe.

9.

^

^reie Bresse und freies Vereinsrecht, Bestimmung gegen den

Missbrauch durch den Bund.

10. Abschaffung des Ohmgelde.^ im Jnnern der Schweiz wenigstens Freizügigkeit aller schweizerischen Brodukte.

11. .^alzregal eidgenössisch oder lieber gänzliche Aufhebung selben.

12. Eine schweiz. Armee, die Jnftruktion, Ans.^assuug, Bau Unterhalt des Kriegsmaterials, sowie Ernennung der Offiziere Unteroffiziere ift Sache des Bundes.

oder desund und

Die .Kantone entrichten ein Geldkontingent.

13. Eintheilung der Wahlkreise für deu Nationalrath ohne Rükficht auf kantonale Grenzen.

14. Mit Rüksicht auf die angestrebte Trennung des Bezirks Murten vom Kanton ^reiburg wird verlangt : Erläuterung von Art. 5 der Bundesverfassung in dem Sinne, dass ein Bewirk unter Umständen nicht unwiderruflich an diesen oder jenen Kanton gebuuden sein soll, sondern dass naeh vorhergehender Untersuchung der Eidgenossenschaft der .^lnsehluss an einen andern Kanton nach zu bestimmenden formen moglieh sei, --- oder subsidiarisch, dass in Anerkennung der ausnahmsweise Stellung des Murtenbietes die textuelle Beibehaltung des Art. 5 die.

461 .Losung der obsehwebenden Trennungssrage nach keiner Richtung prajudizire oder gar ausschlösse.

.^.l. ^emeindr^th t.on ^oll^n. ^ern.

(17. September^18. Oktober.)

Stellt das Besuch um Ausnahme einer Bestimmung, der.zufolge alles der Eidgenossenschaft angehörende und in der Schweiz befindliche Grundeigenthum staats- und gemeindestenerpfliehtig erkiart werde.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Eingaben zur Bundesrevision. Eingabstermin vom 6. August bis 1. Oktober 1870.

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Jahr

1870

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3

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45

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02.10.1870

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