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Konzession

des Standes Basel-Stadt an die schweizerische Centralbahn-Gesellschaft für eine Verbindungsbahn zwischen den beiden Bahnhöfen in Grossbasel und Rheinbasel

(Vom 14. März 1870.)

Wir Bürgermeister und Rath des Kantons B a s e l - S t a d t , hiezu durch Beschluss des Grossen Rathes von 14. März 1870 ermäehtigt, ertheilen der Schweizerischen Eentralbahngesellsehast, welche ihren Siz in Basel hat, unter nachfolgenden Bedingungen die KonCession, eine Verbinduugsbahn zwischen den beiden Bahnhosen in Grossbasel und in Kleinbasel zu erbauen und in Betrieb zu sezen.

Art. 1.

Der Bahnhos der Badischen Staatsbahn in Kleinbasel soll mit dem Bahnhofe der Schweizerischen Eentralbahn in Grossbasel durch eine Eisenbahn mit einer festen Brüke über deu Rhein, an welcher aneh eine stets freie Fussgäugerbahn mit bequemem Zugang aus jeder Seite der Brüke anzubringen ist, in Verbindung gesezt werden.

Judem die Schweizerische Eentralbahngesellsehaft sich unter den nachfolgenden Bedingungen hiezu verpflichtet, wird ihr zugleich auferlegt,. die Einwilligung der Verwaltung der Badisehen Staatsbahn zu dieser Verbindung der Regierung von Basel-Stadt einzugeben.

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Art. 2.

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Die Verbindungsbahn darf vorerst einspurig angelegt werden , do.^ soll die Grunderwerbung sogleich für zwei Geleise stattfinden und auch bei Kunstbauten .ans die eventuelle Legnng des zweiten Geleises Rüksicht genommen werden. Das zweite Geleise ist zu erstellen, wenn das Bedürsniss und die Sicherheit des Bahnverkehrs zwischen den beiden Bahnhosen es erfordert. Diesssällige Verfügungen stehen der Regierung.

zu. jedoch ist in jedem einzelnen Falle die Gesellschaft darüber zu vernehmen. Für den Bau und Betrieb desselben sind die für die einspurige Bahn geltenden Bestimmungen maßgebend.

Sie ist nach den besten Regeln der Knnst herzustellen, und es soll bei der Anlage derselben über die durch sie zu kreuzenden Strassen und Wege auf die Bedürfnisse des Lokalverkehrs und der polizeiliehen Sicherheit gehörig Rüksicht genommen werden.

Die die Aussührung der Verbindungsbahn bestimmenden Bläue sind n.tt einer erläuternden umständlichen. Beschreibung der Regierung vorzulegen, welche berechtigt ist, massgebende Bemerkungen darüber zu machen und entsprechende Abänderungen zu verlangen.

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Die Expropriation kann erst begonnen werden, wenn die Situationspläne, --- die Erd- und Bauarbeiten erst, wenn alle Bläne von

der Regierung genehmigt sind.

Rachherige Abweichungen von diesen Blänen bedürsen ebenfalls der Genehmigung der Regierung.

Art. 3.

Die Gesellschaft verpflichtet sieh, diese Bahn, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, binnen 30 Monaten , vom Datum der Genehmigung der Konzession dureh die Bundesbehorde an gerechnet, herzustellen und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 4.

Die Dauer der gegenwärtigen Konzession ist aus dieselbe Zeit festgesezt, wie diejenige der Eentralbahnlinie vom Bahnhofe bis zu.. Birs aus Baselstädtisehem Gebiete vom 10. Wintermonat 1852^), in dem Sinne, dass mit dem Erloschen der Leitern, also mit dem 1. Mai 19.^7, am.h die Erstere erloschen soll.

Wenn nach Ablauf dieser Zeitdauer weder die Buudesbehorde noch die Kantonsregiernng von dem ihnen zusteheuden Ankaufsreehte Gebrauch gemacht haben, so wird die Konzession in Fol^e einer zn treffenden Uebereinkuust den dannzumaligen Verhältnissen gemäss erneuert werden.

^) Siehe Bundesblatt vom .^ahr 185...., Band I, Seite ...74.

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Art. 5.

Die Bestimmungen betreffend die Expropriation, den Bau selbst und die dabei zu beachtenden Grundsäze, die Einfriedung der Bahn, die Beaussichtigung des Baues, die Vermarknng und Dokumentirung der Bahn und den Unterhalt derselben, wie solche in den Artikeln 2,

5, 1l, 12, 15, 16 und 17 der Konzession vom 10. Wintermonat 1852 festgestellt sind, gelten auch für diese Verbindungsbahn.

Art. 6.

Da, wo in Folge des Baues dieser Bahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut und überhaupt Veräußerungen an Strassen,

Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Bächen, Kanälen, Abzugsgräben, Wasser-, Unkosten sonstigen noch eine erwachsen

Brunnen- oder ..Gasleitungen erforderlich werden, sollen all^ der Bahngesellschaft zusallen, so dass^ den Eigentümern oder mit dem Unterhalt belasteten Bersoneu weder ein Schaden, grossere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen kann.

Ueber die Notwendigkeit und^Ausdehnuug solcher Bauten entscheidet im ^alle des Widerspruches die Regierung ohne Weiter^ehnng.

Art. 7.

Sollten nach Erbauung der Bahn ossentliche Strafen, Wege, Kanäle, Wasser^. Brunnen- oder Gasleitungen, sowie andere ossentliche Werke irgend welcher Art von .^taats^ oder Gemeindeeigen augelegt werden, welche die Bahn, ihrer Bestimmung nubeschadet, durchkreuzen müssen, so hat die Bahngesellschast nicht nur keine Entschädigung zu fordern sür die Ueberschreitung ihres Eigenthnms, sondern diejenigen Kosten zu tragen, welche aus deu hiedureh uothwendig gewordeuen vermehrten Aussichts- und Sicherheitsmassregeln erwachsen sollten.

Art. 8.

Für den Betrieb der Bahn aus jedem der beiden Bahuhose in den andern gelten die Bestimmungen der Art. 2, 18, 22, 24, 25 und 26 der Konzession vom 10. Wintermonat 1852, sowie folgende weitere Vorschriften : a. Soll daraus Bedacht genommen werden, dass die Züge der beiderseitigen Hauptbahnen mogliehst genauen Anschluß erhalteu und dass die Weiterführung der aus den Bahnhofen in Basel ankommeuden Versonen und Güter u. s. w. nach .^huulichkeit beschleunigt und der Wagenwechsel der Reisenden... mindestens bis zum gegenüberliegenden Bahnhose permieden werde.

b. Mit Rüksieht ans den durch die Rheinbrüke im Verhältnis.. zu der kurzen Streke dieser Verbindungsbahn veranlagten außerordentlich

302 grossen Kostenaufwand wird der Gesellschaft das Doppelte der in den Art. 20 und 21 ihrer Konzession vom 10. Wintermonat 1.^52

festgesezten Ta.^en bewilligt.

Art. 9.

Die Schweizerische Eentralbahn wird ermächtigt, die Verwaltung der Badischen Staatsbahn am Betrieb dieser Verbindungsbahn mit gleichen Rechten, wie die Konzessions-Jnhaberin, während der ganzen Dauer der Konzession unter der Bedingung Theil nehmen zu lassen, dass die dahexige Uebereinkunst zwischen den beiden Bahnverwaltungen, soweit sie allgemeine Jnteressen und Verkehrsverhältnisse, sowie reglementarische Bestimmungen über den Transport von Bersonen und Gütern

betrifft, der Genehmigung der Regierung unterstellt .wird.

Dem Kauton Basel-Stadt bleibt ^e Eentralbahngesellschast sür

genaue Einhaltung sämmtlicher Konzessionsbedingungen, namentlich auch der aus den Betrieb und Unterhalt der Bahn bezüglichen haftbar und verantwortlich, immerhin jedoch mit entsprechender Rükwirkung aus die betheiligte Verwaltung der Badischen Staatsbahn.

Art^. 10.

Jn Bezug auf die Ansprüche und Rechte des Staates , betreffend die Bahngese^gebung, die polizeiliche Oberaufsicht, Abgaben, die Unterordnung der Gesellschast überhaupt unter die hiesigen Geseze n. s. w., sowie in Be^ug ans Erledigung von Streitigkeiten sind die Art. 3, 30, 31, 32, 33, 34, 38, 42 und 43 der Konzession vom 10. Rovember 1852 als massgebend anzusehen.

Art. 11.

Für die Verpflichtungen der Gesellsehast gegen den Bund in Bezng auf das Vostwesen, --- die Beorderung von Militär oder Kriegsmaterial durch diese Bahn, - Erstellung von Telegraphen, - Auschlnss anderer Eisenbahnunternehmungen, .- Kon^esfionsgebühr, --- Besreiung solcher

Angestellten vom Militärdienst, welche grundsäzlich in der Schweiz mi-

litärpflichtig find, -^die Einheit in technischer Beziehung im schweizerischen Eisenbahnwesen u. s. ...... sowie hinwieder fü.. ihre Berechtigung aus zollfreie Eiusnhr von Eisenbahnmaterial u. s. w., bleiben die Vorsehriften der Bundesgesezgebuug vorbehalten.

Art. 12.

Für das Rükkaufsrecht dieser von der Auslaufsweiche des Badisehen Bahnhofes bis zur Einlaussweiche in den Bahnhof der Schweizerischen Eentralbahn sich erstrekeuden Verbindungsbahn zu Gunsten des Bundes, sowie des Kautons gelten die Art. 39. 40 und 41 der Konzession vom

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10. Wintermonat 1852, und zwar treten die Rükkaussperioden gleichZeitig mit denjenigen ein, welche sich für die in obgenannter Konzession bezeichnete Bahnstreke ergeben.

Art. 13.

Ohne Genehmigung der Regierung von Basel-Stadt darf diese ..Konzession, resp. Verbindungsbahn, von der Gesellschaft der Schweizerin schen Eentralbahn nicht abgetreten, übertragen oder verkauft werden.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 2. September 1870.)

Der Bundesrath hat hinsichtlich der fakultativen Einführung des Metermasses beschlosseu, an die Regierungen sämmtlicher folgendes Kreisschreiben zu erlassen.

Kantone

"Tit.!

,,Rachdem sämmtliehe Kautone in den Besiz der metrischen Muster..masse und Mustergewichte gesezt worden sind, erlauben wir uns, Sie

.auf den Art. 3, des Bu..desgesezes vom 14. Jnli 1868, betreffend die fakultavive Einführung des Metermaßes, aufmerksam zu macheu. Dieser Artikel lautet wie folgt.. ,,Die eidgenossisehe. Eiehstatte liefert den Kau"tonen gegen Vergütung der Erstellungskosten die ersorderliche Anzahl .,von Vrobemassen und Brobegewichten, die mit den metrischen Urmassen "genau übereinstimmen. Diese mit dem eidgenossisehen Kreuz bezeich-.

"neten Probemasse dienen zur Abgleichung (Eichung) der zum Vermehre ...bestimmten metrischen Masse und Gerichte, und sollen zu diesem Be"hufe dem Vublikum stets zugauglich sein.

"Die Regierungen der einzelnen Kantone .oerdeu den Zeitpuukt .,,amtlieh bekannt machen, vou welchem an die Eichung metrischer Masse.

"und Gewichte vorgenommen werden kann."

BundesbIatt.Jahrg. XXlI. Bd. III.

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Konzession des Standes Basel-Stadt an die schweizerische Centralbahn-Gesellschaft für eine Verbindungsbahn zwischen den beiden Bahnhöfen in Grossbasel und Rheinbasel (Vom 14. März 1870.)

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1870

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10.09.1870

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299-303

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10 006 635

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