900 Um in Betreff der Vertheiln..g der Arbeit und der mit der statistischen Ausnahme und deren Veröffentlichung verbundenen Kosten keinen Zweifel übrig zu lassen, würde auch hierüber ein bestimmter Grnndsaz auszustellen sein.

Jn dieser Beziehung sollte man unserer Ansieht nach bei dem Grundsaz beharren, welcher bei den bisherigen eidgenossischen Erhebungen beobachtet worden ist, dass die allgemeinen Kosten (Formulare) und die Ausarbeitung und Verösse..tliehung der Resultate durch den Bund bestritten und vollführt, die direkten und speziellen Arbeiten und Kosten von den Kantonen übernommen würden.

Gestüzt auf diese Gründe beehren wir uns, den nachfolgenden Gesezentwurs Jhrer geneigten Annahme zu empfehlen, und benuzen gleichzeitig den Anlass, Sie , Tit., der vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. Juni 1870.

Jm Ramen des sch.veiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

1)r. J. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.

Schiel

#ST#

Gesezentwurf betreffend

die amtlichen statistischen Aufnahmen in der Schweiz.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r schw e i z e r i sche n E i d g e n o s s e n scha f t,

nach Einsieht einer Botschaft des Bundesraths oom 20. Juni 1870, beschließt.

Art. 1. Amtliehe statistische Ausnahmen und Zähmungen, welche sieh aus die ganze Schweiz erstreken und in gewissen Beriodeu wiederkehren sollen, konuen nur durch Beschluß der Bundesversammlung augeordnet werden.

.^01 Sofern dagegen eine auszunehmende statistische Erhebung nur eine.

.einmalige ist, oder eine solche, zu welcher das Material nicht neu ge.sammelt werden muss , steht die Anordnung derselben in der Besugniss des Bundesraths.

Art. 2. Jn dem einen wie in dem andern Falle sind die Kantonsbehorden verpflichtet , der vollziehenden Bundesbehorde inner der sestgesezten Termine die verlangten sormulargemässen Angaben verifizirt zugehen zu lassen.

Art. 3. Bei sämmtliehen statistischen Ausnahmen und Zählungen der im Art. 1 genannten Art werden die Kosten der allgemeinen Anordnungen, sowie der Zusammenstellung und Veröffentlichung vom Bunde, diejenigen der direkten Erhebung dagegen von den Kantonen getragen, unter Vorbehalt ihrer eigenen Bestimmung über die Verkeilung derselben.

Art. 4. Das lezte Lemma des Art. 1 und der Artikel 2 des Bundes^ gesezes betxessend die Errichtung eines statistischen Büreaus vom 21. Jänner 1860 find ausgehobeu.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes beaustragt.

..)02

#ST#

B o tsch a f t des

.

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend einen Nachtrag zum Postvertrag mit den .Bereinigten Staaten von Amerika.

(Vom 20. Juni 1870.)

Tit. l Seit 1. April 1868 ist der Postvertrag mit den Bereinigten .Staaten von Amerika welcher die gegenseitige direkte Auswechslung geschlossenen Sendungen über Deutsehland und

vom 1l. Oktober 1867 in Aussührnng gelangt, der Korrespondenzen in Belgien festsezt und eine

Ermässigung der Brieftaxe von t 10 Rappen ans 80 Rappen zur Folge hatte, (Off. Samml. IX, 43..)). Diese Taxberechnung war theils durch

den territorialen Transit, hauptsächlich aber durch die Taxen des Seetransports bedingt, welch' lettere allein 20 Eents von 30 Grammen oder beiläufig 34 Rp. per einfachen Brief von 10 Grammen betragen haben.

Ein zwischen Grossbritanüien und den Vereinigten Staaten neulich abgeschlossener Bostvertrag hat nun eine Herabsezung der Seetrausportkosten für Briefe aus 6 Eeuts sür 30 Gramme bewirkt, au welcher auch die mit diesen Staaten in Vertragsverbindnng stehenden europäischen Kontineutalstaaten sich beteiligen konnen. Diese beiden Kontrahenten haben der Schweiz, die infolge dieses Vertrages vorgesehenen allgemeinen Taxermässigungen zur Beugung angeboten und es ist von den Vereinigten Staaten zn diesen. Ende eine Modifikation der in. Vertrage vom

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Gesezentwurf betreffend die amtlichen statistischen Aufnahmen in der Schweiz.

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Jahr

1870

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1870

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900-902

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10 006 536

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