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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Patenttaxen der Handelsreisenden.

(Vom 29. November 1912.)

Gelreue, liebe Eidgenossen!

Wir haben die Ehre, Sie hiermit zu benachrichtigen, das» wir an Stelle des Bundesratsbeschlusses vom 1. November 1892 die in einigen Exemplaren beiliegende und in der Eidg. Gesetzsammlung, Bd. XXVIII, S. 747, veröffentlichte V o l j z i e h u n g s v e r o r d n u n g z u m B u n d e s g e s e t z v o m 2 4 . J u n i 1892 ü b e r d i e P a t e n t t a x e n d e r H a n d e l s r e i s e n d e n erlassen haben.

Wir erlauben uns, Sie insbesondere auf die Art. 4, 5 und 12: dieser Verordnung aufmerksam zu machen.

Im Art. 4 derselben wird in Auslegung des Art. l, erster Absatz, des Gesetzes bestimmt, dass das Aufnehmen von Bestellungen bei Personen, Geschäften oder öffentlichen Verwaltungen, die den angebotenen Artikel auf i r g e n d e i n e W e i s e in.

ihrem Gewerbe verwenden, taxfrei ist.

Die im Gesetz enthaltenen Worte ,,in ihrem Gewerbe verwenden" sind oft in einschränkendem Sinne ausgelegt worden.

Insbesondere wurde von manchen Behörden die Meinung zum Ausdruck gebracht, dass Taxfreiheit nur dann beansprucht werden könne, wenn zwischen dem jeweilen in Frage stehenden Betriebe und der Verwendung des angebotenen Handelsartikels ein notwendiger, i n n e r e r Zusammenhang bestehe. Der französische Wortlaut des Gesetzes : ,,faisant usage de ces marchandises pour les besoins professionnels" setze voraus, dass der betreffende Artikel für den Besteller oder seinen Betrieb n o t w e n d i g sei.

Angesichts des klaren Wortlautes des Gesetzes halten wir eine solche Unterscheidung nicht für gerechtfertigt. Die Worte ,,in ihrem Gewerbe verwenden" sind im Gesetz in keiner Weise eingeschränkt, stellen also auf die t a t s ä c h l i c h e Verwendung in i r g e n d einem Gewerbe ab. Bei der Beratung des Gesetzes; im Nationalrate wurde vom deutschen Berichterstatter, ohne auf

389 Widerspruch zu stossen, erklärt, ,,die Kommission fasse den Ausdruck ,,,,verwenden""1 im w e i t e r n Sinne auf und verstehe darunter das Ge- und Verbrauchen, d.h. a l l e Fälle, in welchen «Gegenstände an Leute verkauft werden, die sie nicht in der Haushaltung, als P r i v a t e verwenden". Der französische Originaltext ist noch weiter gefasst als der deutsche, indem er nicht speziell nur vom ,, G e w e r b e a , sondern ganz allgemein von ·einem usage pour les besoins professionnels, d. h. von einer Verwendung für b e r u f l i c h e Bedürfnisse spricht.

Anderseits hat das Wort ,,besoins"- keineswegs den Sinn «iner absoluten Notwendigkeit oder der Unentbehrlichkeit.

Der Wortlaut sowohl als die Entstehungsgeschichte des Gesetzes weisen unzweifelhaft darauf hin, dass man bei der Bestimmung der Taxpflicht und der Taxfreiheit nur unterscheiden wollte, ob die angebotenen Artikel in der Haushaltung oder berufsmässig im Geschäftsbetrieb verwendet werden.

In diesem Sinne haben wir anlässlich einer Beschwerde der deutschen Reichsregierung den dem Art. l des Bundesgesetzes entsprechenden Art. 9 unseres Handels- und Zollvertrages mit Deutschland ausgelegt und die Rückzahlung einer Taxe verfügt, die von einem deutschen Reisenden erhoben worden war, der in schweizerischen Schokolade- und ändern Fabriken Bestellungen auf Reklameplakate und dergleichen aufnehmen wollte. Die betreffende kantonale Abgabestelle für Ausweiskarten hatte ihn für taxpflichtig erklärt, weil nach ihrer Ansicht die Verwendung des genannten Artikels mit dem Gewerbe eines Schokoladefabri·kanten in keinem notwendigen innern Zusammenhange stehe.

Infolge unserer grundsätzlichen Auslegung des Handelsvertrages müssen nun an deutsche Reisende in der Schweiz in Fällen wie ·der genannte, Gratiskarten verabreicht werden, während inländische Reisende je nach der Auslegung des Gesetzes eine Taxkarte zu lösen genötigt sind.

Durch die Bestimmung in Art. 4 unserer neuen Verordnung «oll die nötige Gleichheit in der Vollziehung von Gesetz und Vertrag herbeigeführt werden. Die Worte ,,auf irgend eine Weise in ihrem Gewerbebetriebe verwenden" haben den Sinn, dass von nun an jede Unterscheidung nach der Art oder dem Bedürfnis der Verwendung im Gewerbe oder Beruf dahinfallen soll.

Beschwerden wegen unrichtiger Anwendung des Patenttaxen.gesetzes
wurden bisher öfters auch dadurch veranlasst, dass das Aufnehmen von Bestellungen bei den öffentlichen Ve r w a 11 u n g e n als taxpflichtig behandelt wurde. Wir haben nun im gleichen

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Artikel bestimmt, dass als ,,Geschäftsleute"1 sinngemäss nicht nur einzelne Privatpersonen, sondern auch Gesellschaften, öffentliche Anstalten und Verwaltungen, deren Betrieb einen geschäftlichen, Charakter hat, zu betrachten sind.

In Art. 5 wird die dem Handelsstande durch den Bundesratsbeschluss vom 1. November 1892, Ziffer 4, durch Zulassungsogenannter K o l l e k t i v k a r t e n gewährte Erleichterung erneuert.

Zum Schütze gegen Missbrauch wird jedoch die Anzahl der in einer Karte einzuschreibenden Reisenden eines und desselben Hauses auf zwei beschränkt und bestimmt, dass sie am Orte desGeschäftssitzes wohnen müssen. Häufig wurde bisher von der Kollektivkarte ein allzu reichlicher Gebrauch gemacht, indem bis 10 und mehr Reisende in eine Karte eingetragen wurden» Im Art. 12 wird die Erhebung von Nebengebühren für die Ausstellung von Ausweiskarten wie bis anhin für unzulässig erklärt, in billiger Berücksichtigung der durch Übertragung solcher Karten, wie auch durch Ausstellung von Duplikaten verursachten.

Schreibarbeit jedoch den Kantonen anheimgegeben, für Übertragungen eine Schreibgebühr im Höchstbetrage von je 2 Franken zu erheben.

Die übrigen Artikel der Ve'rordnung entsprechen im wesentlichen den Ausführungsbestimmungen des nun aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom 1. November 1892 oder, soweit sie dort nicht enthalten sind, der bisherigen Praxis und geben ung.

daher zu keinen Auseinandersetzungen VeranlassungWir bitten Sie, das Nötige zur Vollziehung der vorliegendem Verordnung verfügen und besonders dafür besorgt sein zu wollen, dass die Grundsätze derselben schon auf die Karten pro 191& Anwendung finden, und zwar auch auf diejenigen, welche v o r dem 1. Januar gelöst werden.

Wir benutzen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen.

samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 29. November 1912.

Iin Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Patenttaxen der Handelsreisenden.

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11.12.1912

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