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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Ande-rung der Konzessionen für die Eisenbahnen LandquartDavos, Landquart-Chur und Chur-Thusis.

(Vom 25. März 1895.)

Tit.

Mit Eingabe vom 20. November 1894 stellt der Verwaltungsrat der Schmalspurbahn L a n d q u a r t - D a v o s das Gesuch um Änderung der Konzessionen der Eisenbahnen L a n d q u a r t - D a v ò s , L a n d q u a r t - C h u r und C h u r - T h u s i s im Sinne der Vereinheitlichung des Sitzes, der Konzessionsdauer und des Rückkaufstermins für diese drei Linien und verbindet damit, das Gesuch um Genehmigung der Übertragung der Konzessionen Landquart-Chur und Chur Thusis von der schweizerischen Eisenbahnbank auf die Bahngesellschaft Landquart-Davos (zukünftig Rätische Bahn) und die Genehmigung der revidierten Statuten dieser letztem.

Was zunächst die Konzessionsübertragung betrifft, so erscheint eine förmliche Genehmigung derselben durch die eidgenössischen Räte nicht als notwendig, da die beiden Konzessionen der Linien Landquart-Chur und Chur-Thusis seiner Zeit ,,zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft" erteilt worden sind, wobei keineswegs darauf Gewicht gelegt wurde, daß die Aktiengesellschaft neu gegründet werden müsse. Es wurde einfach die gewöhnliche Form gewählt, welche die spätere Übernahme der Konzession, d. h. des Baues und Betriebes durch eine Aktiengesellschaft im Auge hat, so daß unseres Erachtens kein Grund vorliegt, zwischen einer neu-

200 gegründeten und einer bereits bestehenden in dieser Beziehung einen Unterschied zu machen. Nach konstanter Praxis ist deshalb von einer förmlichen Konzessionsübertragung stets abgesehen worden, wenn die Konzession zu Händen einer Aktiengesellschaft erteilt wurde und sich das Einverständnis des Konzessionärs mit der Übernahme der Konzession durch eine bestimmte Gesellschaft in unzweideutiger Weise ergab. Auch letztere Voraussetzung trifft in vorliegendem Falle zu, indem die schweizerische Eisenbahnbank auf Grund eines mit der Schmalspurbahn Landquart-Davos unterm 21. Februar 1894 abgeschlossenen und von den beidseitigen Generalversammlungen der Aktionäre ratifizierten Vertrages die ihr unterm 20. Dezember 1890 und 17. April 1891 erteilten Konzessionen für die Schmalspurbahnen Chur-Thusis und Landquart - Chur an die LandquartDavos-Bahn kostenlos abgetreten hat.

Wir nahmen deshalb auch keinen Anstand, den von der außerordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Schmalspurbahn Landquart-Davos vom 2. November 1894 revidierten Statuten, welche der bezüglichen Erweiterung des Gesellschaftszweckes Rechnung tragen, durch Schlußnahme vom 12. Februar abhin unsere Genehmigung zu erteilen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die durch Bestimmung von Landquart, Gemeinde Igis, als Sitz der Gesellschaft bedingte Konzessionsänderung Ihre Genehmigung erhalte, und mit dem weitern Vorbehalte, daß anläßlich der Konzessionsänderung in Art. 3 der Statuten eine einheitliche Konzessionsdauer vorzusehen sei.

· Das Gesuch betreffend die Änderung der Konzession wird von der Peteutin begründet wie folgt: Zur Verlegung des Sitzes von Davos nach Landquart drängten in erster Linie betriebstechnische Gründe. Landquart liege in der Mitte der Linie und am Ausgangspunkt der Hauptverkehre, einerseits nach Davos, andrerseits nach Chur und Thusis. Von dort aus werde es stets am leichtesten sein, auch in außerordentlichen Fällen rasch und richtig die nötigen Anordnungen zur Hülfeleistung zu treffen. Es sei schon aus diesem Grunde Landquart der richtige Punkt für Anlage der Werkstätten und des Hauptdepots. Wo aber diese liegen, da müsse bei einer kleinen Bahngesellschaft, in welcher die Direktion intensiv in den Gang des technischen Betriebes einzugreifen habe, naturgemäß auch die Verwaltung ihren Sitz haben.

Außerdem sprächen
auch finanzielle Gründe für Landquart.

Die Bahngesellschaft Landquart-Davos habe sich s. Z. durch Ankauf des dortigen Hotelgutes den für zweckmäßige Anlage von Werkstätten und für geeignete Ausdehnung der Station nötigen Boden gesichert. Ferner habe in neuester Zeit die Gemeinde Igis =der

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Bahngesellschaft volle Steuerfreiheit zugesichert für den Fall, daß diese ihren Sitz nach Laadquart verlege.

. Dies seien schwerwiegende Faktoren, welche die Bahnverwaltung aus Rücksicht gegen das Kapital der Gesellschaft zu vernachlässigen, nicht berechtigt sei.

Bezüglich der Vereinheitlichung der Konzessionsdauer und der damit verbundenen Rückkaufstermine halte die Petentin es für richtig, die in der Mitte liegenden Termine der Konzession ChurThusis für alle drei Konzessionen gültig zu erklären. Die bezüglichen Termine lauteten : Datum.

Ablauf.

1. Eückkanfsterrain.

Konzession LandquartDavos 22. April 1887 1967 1. Mai 1903 Konzession LandquartChur 17. ,, 1891 1971 1. ,, 1915 Konzession Chur-Thusis 20. Dez. 1890 1970 1. ,, 1915 Wir übermittelten das Gesuch zur Vernehmlassung der Regierung von Graubünden, welche mit Schreiben vom 19. Januar dieses Jahres sich mit der Vereinheitlichung der Konzessionsdauer und des Rückkauftermins einverstanden erklärt, dagegen an der Bestimmung von Landquart Anstoß nimmt und Chur als Sitz der Gesellschaft vorschlägt. Als Gründe hierfür werden im wesentlichen geltend gemacht, daß Chur als Landeshauptstadt und Sitz der Regierung, sowie als Verkehrscentrum der geeignetste Ort als Gesellschaftssitz sei, wobei noch die centrale Lage der Stadt, namentlich mit Rücksicht auf die weitere Entwicklung des bündnerischen Eisenbahnnetzes, ins Gewicht falle, während Landquart ein kleiner Ort sei, dessen kommerzielle Bedeutung einzig im Übergang des Verkehrs .der Schmalspurbahn Landquart-Davos auf die Vereinigten Schweizerbahnen liege. Für die Würdigung der Sitzfrage vom öffentlichrechtlichen Standpunkt aus falle der Umstand nicht in Betracht, daß die Gemeinde Igis der Gesellschaft Steuerfreiheit zugesichert habe und daß letztere dort Besitz habe. Immerhin könne in ersterer Beziehung bemerkt werden, daß Chur ebenfalls bereit sei, Steuerfreiheit für 10 Jahre zu gewähren, wenn der Direktionssitz dorthin verlegt werde.

Die in der Vernehmlassung der Regierung im weitern geäußerten Bedenken über das Mißverhältnis des Aktien- und Obligationenkapitals berühren die Frage der Konzessionsänderung nicht und fallen deshalb hier nicht in Betracht.

Die beabsichtigte Sitzverlegung ist noch von anderer Seite beanstandet worden, nämlich von der Eisenbahnkommission der Thal-

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schaft Prättigau-Davos, welche mittelst Eingabe vom 13. Dezember 1894 .gegen die Verlegung des Sitzes nach Igis protestiert und Beibehaltung von Davos-Plate als Sitz der Gesellschaft verlangt.

Diese Eingabe stützt sich auf einen Vertrag vom 15./22. Dezember 1887, welcher zwischen einem Komitee der beiden Thalschaften und dem die Konzession für die Bahn Land quart-Davos nachsuchenden Exekutivkomitee abgeschlossen worden sei, wonach sich letzteres verpflichtet habe, den Bau und die Ausrüstung der Bahn unter pünktlicher Einhaltung und Erfüllung der in der Konzession enthaltenen Bestimmungen auszuführen, wogegen die interessierten Gemeinden von Prättigau und Davos neben der Leistung eines Barbeitrages von Fr. 500,000 auch die Übernahme der Expropriation und die unentgeltliche Lieferung des Rohmaterials beschlossen hätten, was einer Subventionsleistung von über \llz Millionen gleichkomme. Der Inhalt des Konzessionsaktes und speciell die Bestimmung des Sitzes im Subventionsgebiet bilde einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages, und die Verlegung des Sitzes nach Igis qualifiziere sich als eine Verletzung dieses Vertrages.

Wir gestatten uns, bezüglich der Einzelheiten der in ihren wesentlichen Punkten reproduzierten Ausführungen sowohl der Vernehmlassung der Regierung, als der hiervor erwähnten Protesteingabe auf den Wortlaut dieser beiden Aktenstücke zu verweisen und im übrigen die in denselben aufgestellten Begehren einer kurzen Erörterung zu unterziehen.

Was zunächst die Berufung der Eisenbahnkommission von Prättigau-Davos auf den mit den Konzessionspetenlen abgeschlossenen Vertrag betrifft, so bedarf es wohl kaum eines ausdrücklichen Nachweises, daß das Recht der Bundesbehörden, Änderungen von Konzessionen zu genehmigen, durch private Vereinbarungen in keiner Weise beschränkt werden kann, daß derartige Änderungen vielmehr lediglich vom öffentlich-rechtlichen Standpunkte aus zu beurteilen sind. Wir haben uns deshalb auch nicht mit der Frage zu befassen, ob und wieweit die Gesellschaft der Landquart-DavosBahn durch die Verlegung des Sitzes vertragsmäßige Verpflichtungen verletze. Es ist dies eine Präge civilrechtlicher Natur, die nötigenfalls durch die zuständigen Gerichte zu entscheiden wäre. Maßgebend für die hierseitige Beurteilung der Sitzfrage ist in erster Linie das öffentliche Interesse. In
dieser Beziehung ist es nun zweifellos zu begrüßen, daß der Sitz der Gesellschaft, mit der Erweiterung des Gesellschaftszweckes, von dem betriebstechnisch ungünstigen Bndpunkte in ein natürliches Verkehrscentrum der Linie verlegt wird. Als ein solches kann für die zukünftige Rätische Bahn sowohl Landquart als Chur betrachtet werden. Das öffent-

203 liehe Interesse wird durch den Entscheid für die eine oder andere dieser Ortschaften nicht unmittelbar berührt, wohl aber das Interesse der Gesellschaft selbst. Die finanziellen Gründe, welche von der Bahngesellschaft für die Wahl von Landquart, Gemeinde Igis, angeführt werden, erseheinen der ernstlichen Beachtung wert, und es sollten unseres Erachtens alle Maßnahmen Förderung verdienen, welche ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen möglich sind, um der Gesellschaft einen vorteilhaften Betrieb der Bahn zu sichern, um so mehr, als es doch zunächst der Gesellschaft anheimgestellt bleiben sollte, innert den gesetzlichen Vorschriften sich ihren Sitz frei zu bestimmen.

Wir halten deshalb dafür, daß der Konzessionsänderung mit Bezug auf die Sitzfrage in dem seitens der Petentin gewünschten Sinne die Genehmigung erteilt werden sollte. Ebenso können wir uns mit den Vorschlägen betreffend die Vereinheitlichung der Konzessionsdauer und der Rückkaufsbestimmungen, in diesen Punkten in Übereinstimmung mit der kantonalen Regierung, einverstanden erklären.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme nachstehenden Beschlußentwurfes, indem wir gleichzeitig die Gelegenheit benutzen, um Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. März 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Änderung der Konzessionen für die Eisenbahnen LandquartDavos, Landquart-Chur und Chur-Thusis.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Schmalspurbahn Landquart-Davos vom 20. November 1894; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1895, beschließt: 1. Die unterm 22. April 1887 dea Herren W. J. H o l s b o e r in Davos und Peter S a l z g e b e r - R o f l e r , Regierungsrat in Luzein, handelnd namens eines Exekutivkomitees, erteilte Konzession für eine Schmalspurbahn von L a n d q u a r t nach D a v o s vom 22. April 1887 (E. A. S. IX, 233 ff.), sowie die der S c h w e i z e r i s c h e n E i s e n b a h n b a n k in Basel erteilten Konzessionen für eine schmalspurige Eisenbahn von C h u r nach T h u s i s vom 20. Dezember 1890 (E. A. 8. XI, 250 ff.), abgeändert durch Bundesbeschluß vom 17. April 1891 (E. A. S. XI, 322), und für eine schmalspurige Bisenbahn von L a n d q u a r t nach C h u r vom 17. April 1891 (E. A. S. XI, 345 ff.), welche sämtlich an die Aktiengesellschaft R ä t i s c h e B a h n , vormals Schmalspurbahn Landquart-Davos, übergegangen sind, werden im Sinne der Vereinheitlichung des Sitzes, der Konzessionsdauer und der Rückkaufstermine abgeändert wie folgt:

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Art. 2. Die Konzession wird bis zum 20. Dezember 1970 erteilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Landquart, Gemeinde Igis.

Im fernem wird in Art. 26, litt a, der Konzession für die Bahn Landquart-Davos, in Übereinstimmung mit dem gleichen Artikel der beiden andern Konzessionen, bestimmt, daß der Rückkauf frühestens auf 1. Mai 1915 erfolgen kann.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Änderung der Konzessionen für die Eisenbahnen Landquart-Davos, Landquart-Chur und Chur-Thusis.

(Vom 25. März 1895.)

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27.03.1895

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