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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Nachtrag zum "Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung vom 25. April 1911 befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Zürich.

34. Sparkasse Brütten in Brütten.

Bemerkung. Diese Bewilligung gilt nur für das Jahr 1912.

Kanton Waadt.

18. Caisse de Crédit mutuel de Ballaigues, in Ballaigues.

B e r n , den 17. Mai 1912.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.

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Eidgenössisches Versicherungsamt.

Der neueste Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes wird im Monat Juni als Doppelheft erscheinen. Ausser der ausführlichen Berichterstattung über alle in der Schweiz arbeitenden VersicherungsunternehmuDgen wird er eine systematisch geordnete Sammlung der Entscheide schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten aus den Jahren 1905 bis 1910 enthalten.

Bei Bestellung vor Mitte Juli wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von Fr. 4 übermitteln.

Nachher ist er nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.

B e r n , den 15. Mai 1912.

(2.).

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die A.-G. der Brienz-Rothorn-Unternehmung hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die 7,78i km lange Zahnradbahn von Brienz auf das Rothorn samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 30,000, das zur Rückzahlung schwebender Schulden und zur Beschaffung der für den Weiterbetrieb der Bahn nötigen Geldmittel dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 29. Mai 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. Mai 1912.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

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Verschollenerklärung.

Keiser, Franz Michael Josef, geboren den 8. Mär/, 1830, Sohn des Beat Josef Thaddäus und der Katharina Karolina geb. Weiss, verehelicht gewesen mit Katharina geb. Gehrig, Metzger, Bürger von Zug, ist im Jahre 1866 nach Amerika ausgewandert und ist seit 1867 keine Nachricht mehr von ihm eingegangen.

Auf Verlangen hierorts bekannter Erben wird anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des schweizerischen Zivilgesetzbuches der obgenannte Franz Michael Josef Keiser, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 10. Juni 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug mittelst schriftlicher, gestempelter Eingabe anzumelden. Sollten während der angesetzten Frist keine Anmeldungen eingereicht werden, so wird nach Ablauf der Frist vorerst der abwesende Franz Michael Josef Keiser gerichtlich für verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Z. G. B.).

Z u g , den 1. Mai 1912.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

Verschollenerklärung.

Der ledige Franz Anton August Lüthold, geboren den 15. September 1866, Lithograph, Sohn des Anton Lüthold sei. und der Magdalena geb. Schindler, Bürger von Baar (Kanton Zug), ist im Juni 1885 nach Amerika ausgewandert und sind seit 1886 von seinem Leben keine Nachrichten mehr eingegangen.

Auf Verlangen hierorts bekannter Erben wird anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des schweizerischen Zivilgesetzbuches der obgenannte Franz Anton August Lüthold, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 10. Juni 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug vermittelst schriftlicher, gestempelter Eingabe anzumelden. Sollten während der angesetzten Frist keine An-

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meidungen eingereicht werden, so wird nach Ablauf der Frist vorerst der abwesende Franz Anton August Lüthold gerichtlich für verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Z u g , den 17. April 1912.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die GericUskanzlei.

Verschollenerklärung.

Der ledige Karl Dominik Nussbaumer, geboren den 5. November 1841, Zimmermann, Sohn des Jakob Josef und der Katharina Barbara geb. Dek, Bürger von Oberägeri, ist Ende der sechziger Jahre angeblich nach Amerika ausgewandert und ist seither keine Nachricht mehr von seinem Leben eingegangen.

Auf Verlangen des titl. Bürgerrates Oberägeri, namens der hierorts bekannten nächsten Verwandten des unbekannt Abwesenden, wird anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des schweizerischen Zivilgesetzbuches der obgenannte Karl Dominik Nussbaumer, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 10. Juni 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug vermittelst schriftlicher, gestempelter Eingabe anzumelden. Sollten während der angesetzten Frist keine Anmeldungen eingereicht werden, so wird nach Ablauf der Frist der abwesende Karl Dominik Nussbaumer gerichtlich für verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Zug, den 17. April 1912.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die G-ericlitslcanslei.

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22.05.1912

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