301 # S T #

3 8 2

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer Strassenbahn von Vevey nach Montreux und Chillon auf die Linie ChillonVilleneuve.

(Vom 19. November 1912.)

Tit.

Mit Eingabe vom 19. Juli 1912 stellte die Blektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux, vertreten durch die Herren Dubochet und H. Payot, das Gesuch, es möchte die durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1898 (B. A. S. XV, 217) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1910 (E. A. S. XXVI, 139) abgeänderte Konzession einer Strassenbahn von Chillon nach Villeneuve auf die genannte Gesellschaft übertragen werden. Die Gesuchsteller weisen darauf hin, dass die Gesellschaft der Strassenbahn ChillonByron-Villeneuve in ihrer ausserordentlichen Generalversammlung vom 13. Juli 1912 den Vertrag betreffend Verkauf ihrer Linie an die Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux genehmigt und die Auflösung der Gesellschaft beschlossen habe. Dieser Vertrag datiert vom 3. April 1912. Die Gesuchsteller verlangen daher, dass die Konzession dieser Strassenbahn an die neue Eigentümerin übertragen werde.

Zur Begründung ihres Gesuches legen die Gesuchsteller den diesen Verkauf betreffenden Vertrag vom 3. April 1912, sowie «ine Abschrift des Protokolls der oben erwähnten ausserordentlichen Generalversammlung bei.

Der Staatsrat des Kantons Waadt hat sich in seinem Schreiben vom 20./21. August 1912 an das Eisenbahndepartement zugunsten dieses Übertragungsgesuches ausgesprochen.

302

Wir beantragen Ihnen, dem Gesuche der Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux durch Genehmigung des nachstehende» ßeschlusscsentwurfes zu entsprechen, der die Änderung der Konzession der Strassenbahn Vevey-Montreux-Chillon und ihre Ausdehnung auf die Strecke Chillon-Villeneuve, als Fortsetzung der genannten Strassenbahn, vorsieht.

Wir haben in dem von uns ausgearbeiteten Beschlussesentwurf nicht eine Konzessionsübertragung, sondern eine Ausdehnung der Konzession vorgesehen. Auf diese Weise wird für beide Teilstrecken eine einzige Konsession bestehen, indem diejenige der Strassenbahn Chillon-Villeneuve aufgehoben werden kann. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich um so mehr, als für die Strecke Chillon-Villeneuve niemals eine besondere Konzession erteilt worden ist. Es ist nämlich daran zu erinnern, dass die Konzession der Strassenbahn Vevey-Montreux-Chillon durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 217) auf diese Strecke ausgedehnt wurde. Wenn trotzdem wieder ein neuer Beschluss betreffend Ausdehnung der Konzession nötig wird, sogeschieht dies deswegen, weil durch Bundesbeschluss vom 24. April 1902 die Konzession der Linie Chillon-Villeneuve auf ein Initiativkomitee zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft übertragen wurde, die sich konstituierte und in der Folge, wie aus dem erwähnten Vertrage vom 3. April 1912 hervorgeht, die fraglicheLinie wieder an die Elektrizitätsgesellschaft abgetreten hat.

Gleichzeitig mit der Ausdehnung sollen einige Ergänzungen und Änderungen der Konzession vorgenommen werden. Wir verweisen in dieser Beziehung auf 'den nachstehenden Beschlussesentwurf.

Wir benützen diese Gelegenheit, Sie, Tit., - unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. November 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

303 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Ausdehnung der Konzession einer Strassenbahn von Yevey nach Montreux und Chillon auf die Linie ChillonYilleneuve.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux, vom 19. Juli 1912; 2. eines Vertrages vom 3. April 1912 betreffend den Verkauf der Linie Chillon - Byron - Villeneuve an die genannte Gesellschaft ; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 19. November 1912, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 22. März 1884 (E. A. S.

VIII, 21) erteilte Konzession einer Strassenbahn von Vevey nach Montreux und Chillon wird unter den gleichen Bedingungen auf die Fortsetzung dieser Bahn von Chillon nach Villeneuve ausgedehnt und gleichzeitig wie folgt geändert: 1. Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

2. Der Bundesrat ist berechtigt, nach Anhörung der Gesellschaft die Einführung des Gütertransports auf der Linie ChillonVilleneuve zu bewilligen und diesen Transport auf gewisse näher zu bezeichnende Strecken zu beschränken. Die Gesellschaft ist ermächtigt, eine Taxe bis auf den Betrag von 10 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer zu beziehen.

304

3. In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen finden Betrieb der neuen Strecke gelten die Bestimmungen der zwischen dem Departement der öffentlichen Arbeiten des Kantons Waadt und der Elektrizitätsgesellschaft Vevey - Montreux am 26. August 1897 abgeschlossenen, durch Beschluss des Grossen Rates am 12. Mai 1898 genehmigten Übereinkunft und des zugehörigen Pflichtenheftes, sowie der Übereinkunft zwischen der Gemeinde Villeneuve und der genannten Gesellschaft vorn 26. August 1897, soweit diese Bestimmungen nicht mit der Konzession oder der Bundesgesetzgebung in Widerspruch stehen.

4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, filr Äufnung genügende]' Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit Bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich «rgeben.

U. Die Bundesbeschlüsse vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 217), 24. April 1902 (E. A. S. XVÏÏI, 66), 28. März 1903 (E. A. S. XIX, 58) und 23. Juni 1910 (E. A. S. XXVI, 139) werden aufgehoben.

III. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

->-e££b--'-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer Strassenbahn von Vevey nach Montreux und Chillon auf die Linie Chillon-Villeneuve. (Vom 19. November 1912.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

382

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1912

Date Data Seite

301-304

Page Pagina Ref. No

10 024 813

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.