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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 18. Juni 1895.)

Der Regierung von Neuenburg wird an die Kosten eines Absonderungshauses für ansteckende Krankheiten in Verrières gemäß Art. 5, Alinea 4, des Reglements vom 4. November 1887 ein Bundesbeitrag von 50 °/o, im Höchstbetrage von Fr. 5850, bewilligt.

(Vom 20. Juni 1895.)

Nachdem der Bundesrat den von der Direktion der JuraSimplon-Bahn vorgelegten Statuten der Hülfs- und Pensionskasse der Angestellten unterm 8. Januar ds. Js. die nachgesuchte Genehmigung erteilt hatte, sind gegen diese Genehmigung folgende Einsprachen erhoben worden : a. Mit Schreiben vom 15. März ds. Js. hat eine Gruppe von 2499 Versicherten eine Rekursschrift eingereicht, in welcher verlangt wird : 1. daß das Deficit der Hülfs- und Pensionskasse, wie es von Herrn Prof. Dr. Kinkelin festgesetzt worden ist, einer Revision unterstellt werde im Sinne der Rechnungs-Grundlagen, welche Herr Prof. Paretq in seinem Rapport vom 20. Juni 1894 vorgeschlagen hat; 2. daß das 2. Alinea des Art. 11 der Statuten vom 7. November 1890, lautend: ,,Jeder Angestellte mit wenigstens 55 Altersjahren und 25 Jahren effektivem Dienst hat das Recht, sich in den Ruhestand versetzen zu lassen", beibehalten werde; 3. daß Art. 10, litt. B, der neuen Statuten aufgehoben werde; 4. daß das 2. Alinea des Art. 6 der neuen Statuten durch das 2. Alinea des Art. 6 der Statuten von 1890 ersetzt werde.

b. Mit Schreiben vom 16. März ds. Js. hat eine zweite Gruppe von 306 Versicherten einen Rekurs eingereicht. Diese Versicherten wünschen folgende Abänderungen der Statuten vor deren Inkraftsetzung :

535 1. Art. 9, Lemma l, sollte lauten: ,,Die Hülfs- und Pensionskasse übernimmt für die Folgen derjenigen Unfälle, die ihren Mitgliedern in der Ausübung ihres Dienstes zugestoßen sind, und für welche nach dem eidg. Haftpflichtgesetz die Gesellschaft haftbar erklärt werden kann, nur die Hälfte der Leistungen, welche derselben zufallen würden; wenn es sich nicht um haftpflichtige Fälle handelt". Kleinere redaktionelle Abänderungen folgen sich daraus im Lemma 3, Ziffer l und 3, des Art. 9, 17 etc. ; 2. zu Art. 10, litt. B, wird als zweites Lemma folgende Einschiebung gewünscht: y,Die in vorstehendem Absätze ausgesprochene Beschränkung der Unterstützung findet keine Anwendung auf Pensionsberechtigte, die das 50. Altersjahr überschritten haben" ; 3. ein Zusatz zu Art. 11 als Lemma 3 sollte heißen: ,,Anderseits hat ein jedes Mitglied mit wenigstens 55 Altersjahren und 25 effektiven Dienstjahren das Recht, sich in den Ruhestand versetzen zu lassen, wenn es sich nicht mehr im stände fühlt, seinen Dienst gehörig weiterzuführen, und ein zutreffendes ärztliches Zeugnis, ausgestellt von einem Gesellschaftsarzte, vorweisen kann" ; 4. in Art. 23 sollte es statt ,,60 % der nach Art. 4 in die Hülfsund Pensionskasse einbezahlten, regelmäßigen Beiträge11 heißen: ,,60 °/o der nach Art. 4, 5 und 6 in die Hülfs- und Pensionskasse einbezahlten Beiträge".

c. Die Direktion der Jura-Simplon-Bahn hat mit Eingabe vom 16. März dieses Jahres erklärt, daß sie im Falle sei, gegen den Beschluß des Bundesrates vom 8. Januar dieses Jahres ebenfalls zu rekurrieren. Sie verlangt, daß eine Suspendierung der Inkraftsetzung der neuen Statuten nicht stattfinden solle, und behält sich vor, mit Rücksicht auf den Rekurs der Kassamitglieder je nach dem Verlaufe der Rekurscampagne eine neue Revision der Statuten der Hülfs- und Pensionskasse vorzunehmen, und zwar: 1. Revision der Artikel 4, 5 und 6 der genannten Statuten im Sinne einer Erhöhung der Beiträge der Mitglieder; 2. Revision von Artikel 8 der Statuten in dem Sinne, daß der regelmäßige Beitrag auf Gesellschaft und Mitglieder gleich verteilt werde, und eventuelle Änderungen des ersten Alinea des Artikel 8; 3. Reduktion der in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 der Statuten angesetzten Unterstützungen, wenn eine solche für die Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes der Kasse nötig ist.

536 Gestützt auf Artikel 4 des Hülfskassengesetzes wird vom Bundesrate verfügt : 1. Die Rekurse der Kassamitglieder werden als zulässig erklärt.

2. Dem Rekurse der Bahnverwaltung kommt zur Zeit nur die Bedeutung eines Vorbehaltes zu für den Fall, daß vom Bundesvat eine Änderung der Statuten beschlossen wird. Immerhin muß der Bahnverwaltung vermöge ihres Rekurses die Wahl eines Experten im Sinne von Artikel 4 des Hülfskassengesetzes zugestanden werden.

3. Dem Begehren der rekurrierenden Kassamitglieder (Rekurs ft) um Außerkraftsetzung der neuen Statuten kann nicht in dem Sinne entsprochen werden, daß die alten Statuten an die Stelle der neuen Statuten gesetzt werden. Es wird demgemäß der Direktion der Jura-Simplon-Bahn gestattet, die neuen Statuten bis zum Entscheide des Bundesrates über die erhobenen Einsprachen provisorisch anzuwenden.

4. Gemäß Artikel 4, Alinea 2, des Hulfskassengesetzes hat der Bundesrat über die vorliegende Rekursfrage das Gutachten einer Kommission von Sachverständigen einzuholen. Die Wahl von je einem Mitgliede dieser Kommission steht den einsprechenden Kassamitgliedern und der ebenfalls einsprechenden Bahnverwaltung zu.

Die Ergänzung der Kommission auf drei Mitglieder ist Sache des Bundesgerichts. Der Natur der Sache entsprechend muß diese Expertenkommission aus Versicherungstechnikern zusammengesetzt werden. Die einsprechenden Kassamitglieder und die Bahnverwaltung werden dementsprechend eingeladen, spätestens bis Mitte Juli dieses Jahres die ihnen zustehende Wahl von je einem Mitgliede der Kommission vorzunehmen und die getroffene Wahl, sowie deren Annahme durch die Gewählten dem Eisenbahndepartemente zur Kenntnis zu bringen. Das schweizerische Bundesgericht wird ersucht, ein drittes Mitglied der Kommission zu wählen, sobald die den beiden Rekurrenten zustehende Wahl vollzogen und demselben durch das Eisenbahndepartement zur Kenntnis gebracht sein wird.

5. Das Eisenbahndepartement wird beauftragt, sich mit der gewählten Expertenkommission in Verbindung zu setzen und derselben die Fragen vorzulegen, über welche ein Gutachten abzugeben ist.

6. Der Bundesrat wird bestimmen, wer die Kosten der Expertise zu bezahlen hat; die Bundeskasse darf hierzu nicht in Anspruch genommen werden.

An das schweizerische Grütliturnfest in Zürich wird eine Ehrengabe im Betrage von Fr. 400 verabfolgt.

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(Vom 21. Juni 1895.)

In die eidgenössischen Schätzungskommissionen für die Centralbahn, Stammnetz auf dem Gebiete von Baselland, für die Nordostbahn, Stammnetz auf Aargauer Gebiet, und filr die Linie KaiserstuhlKoblenz wird gewählt als 2. Ersatzmann des II. Mitgliedes: Herr Nationalrat S t a u b in Goßau ; in die Schätzungskommission für die Linie Wädensweil-Einsiedeln als 1. Ersatzmann des II. Mitgliedes: der bisherige 2. Ersatzmann, Herr Heinrich S c h e r r e r in Meggen ; als 2. Ersatzmann: Herr Nationalrat H e d i g e r in Zug; als II. Mitglied der eidgenössischen Schätzungskommission für die Tößthalbahn: Herr Ständerat M ü l l e r in Thayngen, bisher 1. Ersatzmann des II. Mitgliedes; als 1. Ersatzmann desselben: der bisherige zweite, Herr Ingenieur À m m an u in Tägerweilen ; als 2. Ersatzmann: Herr Ständerat P. Z w e i f e l in Linlhal.

Es werden 19 neue Telephonistinnenstellen geschaffen, nämlich für Zürich 4, für Montreux 2, für Aarau, Aigle, Baden, Biel, Freiburg; Glarus, Interlaken, Luzern, Romanshorn, Uster, Vevey, Yverdon und Zug je 1.

(Vom 24. Juni 1895.)

An die Kosten des vom 9. bis 13. September dieses Jahres in Bern stattfindenden III. internationalen Physiologenkongresses wird ein Bundesbeitrag von Fr. 500 bewilligt.

(Vom 25. Juni 1895.)

Das Militärdepartement des Kantons Genf ist bereit, dem Kanton Bern, welcher bei den Bataillonen Nr. 21 bis 24 Mangel an Offizieren hat, folgende Offiziere abzutreten : Herrn Oberlieutenant Edmund Haissli, ,, Lieutenant Eduard Aelleu, alle in Genf.

,, ,, Gaston de Morsier, 3 ,, ,, Charles Leclerc.

Diese Offiziere sind im Bataillon Nr. 10 überzählig.

Mit Bucksicht hierauf und unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 22 der Militärorganisatiou werden die vorgenannten Offiziere dem Kanton Bern zur Einteilung zugewiesen.

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AVahlen.

(Vom 20. Juni 1895.)

Militär département.

II. Adjunkt der eidgenössischen Munitionsfabrik in Thun : Herr Werner Rüegg, Ingenieur, von Kirohberg (Bern).

Gehülfen:

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Herr Louis Riboni, vonBruzella(.Tessin).

Robert Schmid, von Zürich.

r ,, Walter Lan/,, von Roggwyl (Bern).

,, Karl Matzinger, von Ellikon (Zürich).

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Wohlen (Aargau): Herr Eugen Rast, von Geltwyl.

(Vom 21. Juni 1895.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postcommis in Genf: Postcommis in Zürich :

Postverwaltung.

Herr Anthelme Cogne, von Genf.

,, Emil Frey, von Weiningen.

(Vom 25. Juni 1895.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Poetverwaltung.

Postcommis in Schaffhausen : Herr Jakob Näf, von Brunnadern.

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