Bundesratsbeschluss über die AUgemeinverbindlicherklärung des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe # S T #

Änderung vom 15. März 1995

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Artikel 2 der Bundesratsbeschlüsse vom 2. August 1991 und 25. Juli 1994 ^ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 1. Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, GJarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin (ausgenommen Gipser), Neuenburg und Jura.

2. Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Malerund Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.

a. Malerarbeiten: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

b. Gipserarbeiten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktiorien, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

3.

4.

Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für sämtliche Arbeìtgeber(innen) und Arbeitnehmerfinnen) (nachfolgend Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt) der in Ziffer 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz l umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die

» BEI 1991III1196,1994 III 1021 zu 1995-163

14 Bundesblait 147. Jahrgang. Bd. II

349

Rahmenvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe

Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen und im Geltungsbereich des LMV nach Absatz l Arbeiten ausführen und die Dauer dieser Arbeiten in einem Jahr fünf Tage überschreitet: Artikel 8.1.1, 8.3, 8.5, 8.6, 9 (ohne 9.2 und 9.3.4), II, 12 Ziff. 3 und 4 und Artikel 15. Artikel 9.4 gilt erst ab dem 2. Beschäftigungsmonat in der Schweiz.

II Folgende geänderten Bestimmungen des in der Beilage !> der Bundesratsbeschlüsse vom 2. August 1991, 7. April 1992, 9. März 1993 und 25, Juli 19942> wiedergegebenen Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 9.1: Betriebsdurchschnitts-Stundenlöhne Art. 9,2: Lohnerhöhungen

m Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 1995 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9.2 des Vertrages anrechnen.

ÏV Diese Änderung tritt am 1. April 1995 in lüraft und gilt bis zum 31. März 1996.

15. März 1995

im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

7383

!

> Der Text dieser Beilage wird im BB1 nicht veröffentlicht. Separatabdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

> BB11991 m Î196,1992 H 1315,1993 11062,1994 HI 1021

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1995

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28.03.1995

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