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Bundesratsbeschluss

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe

vom 24. Februar 1995

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 19561> über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,

bßschliesst: Art. l Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 3.112. November 1994 für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.2'

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I, Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren, sowie für die Zimmereien im Kanton Graubünden. Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten namentlich Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabaubetriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageuntemehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.

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Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer einer Personalverleih-Firma, ist er verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV einhält.

4 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des in Artikel 2 Absatz l umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs bzw.

mit Domizil im Ausland und für deren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

'» SR 22I.21S.311 > Der Text dieser Beilage wird im BB1 nicht veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

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zu 1995-137

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe

sofern jene die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllen und im Geltungsbereich nach Artikel 2 Absatz l Arbeiten ausführen und die Dauer dieser Arbeiten in einem Jahr 5 Tage, bei Artikel 13 einen Monat, überschreitet: Artikel 4a, 6, 6a, 6b, 6c, 7, 8, 9, Hfl, 12, Ua, 120, 13, 15, 16, 17, 22, 24, 25, 27, 32 und 42.

s Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in den Betrieben gemäss Artikel 2 Absatz 2 beschäftigt werden. Diese gelten namentlich auch für AVORMitarbeiter, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker.

Ausgenommen sind: a. Die in leitender Funktion tätigen dipi. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker; b. das kaufmännische und das Verkaufspersonal; c. die Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Art. 3 Über den Vollzugskostenbeitrag (Art. 43-45 GAV) und insbesondere die Aufwendungen für die Weiterbildung sind dem BIGA alljährlich eine detaillierte Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom BIGA aufgestellten Grundsätzen erfolgen. Das BIGA kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen, sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Arbeitgeber, die seit dem I.Januar 1995 ihren Arbeitnehmern- und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 11-12 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen, Art. 5 1

Die Bundesratsbeschlüsse vom 21. November 1991, 30. März 1992, 3. März 1993 und 23. März 1994'> über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe werden aufgehoben.

2 Dieser Beschluss tritt am 20. März 1995 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1997.

24. Februar 1995

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

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'> BEI 1991IV 1960,1992 II 1316,1993 I 1059,1994 ÏI 335 48 Bundcsblau 147. Jahrgang. Bd. I

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