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# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

819

Sammelfrist bis 21. August 1996

Eidgenössische Volksinitiative "Ja zu Europa!"

Vorprüfung

Die Scfaveizerische Bimdeskanziei.

nach Prüfung der am 1. Februar 1995 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative "Ja zu Europa!", gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte,

verftigt:

1.

Die am 1. Februar 1995 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative "Ja zu Europa!" entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, femer Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksuütiative fälscht, sowie Namen und Adressen von mindestens sieben Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit einfacher Mehrheit zurückzuziehen:

l SR 161.J 820

1995-112

_ ·*

Eidgenössische Volksiniriative

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

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13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

Jean-Vincent Bourquin, nie J.-de-Hochberg 28, 2006 Neuchâtel Lukas Brunner, Altegghalde 6, 6045 Meggen François Cherix, La Grande Faye, 1515 VüIars-le-Comte Sabina Döbeli, Belchenstrasse 13, 5012 Schönenwerd Christine Dübi, Sägemattstrasse 11, 3097 Liebefeld Dr. Anita M. Dürr, Grünheinrichweg 2, 8192 Glattfelden Nino Enderlin, Badenerstrasse 865/203, 8048 Zürich Albert Habegger. Brühistrasse 44, 4415 Lausen Marc Haitiner, Burggrabenstrasse 23, 8280 Kreuzungen Markus Hochstrasser, Gurtenweg 71, 3074 Muri Anna-Karina Kolb, chemin des Clochettes 12,1206 Genève Anne-Catherine Lyon, chemin de Lucinge 5, 1006 Lausanne .

Cornelia Lüthy, Kilchbergstrasse 185, 8038 Zürich Gerald Nicole, avenue Emest-Hentsch 3bis, 1207 Genève Roger Nordmann, chemin de la Vuachère 41, 1012 Lausanne Jérôme Oeuvray, Grand-Bois 361, 2906 Chevenez Véronique PUTTO, avenue Ernest-Hentsch 3blï, 1207 Genève Mireille Schick, En Pelaz, 1088 Ropraz Cédric Schweingruber, rue du Manège 19-21,2300 La Chaux-de-Fonds Reto Wiesli, Egelseestrasse 2A, 9535 Wilen bei Wil Daniel Zürcher, Rabbentaltreppe 4, 3013 Bern.

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative "Ja zu Europa!" entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiative Ja zu Europa!", Sekretariat: Herr Reto Wiesli, Postfach 22, 3000 Bern 15, und Veröffentlichimg im Bundesblatt vom 21. Februar 1995.

7. Februar 1995

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI Der Bundeskanzler: François Couchepin

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Eideenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative "Ja zu Europa!"

Die Volksinitiative lautet:

Die Uebergcmgsbestimnmnge)} der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 23 (neu) 'Die Schweiz beteiligt sich am europäischen Integrationsprozcss und strebt zu diesem Zweck den Beitritt zur Europäischen Union an.

2

Der Bund nimmt ohne Verzug Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union auf.

3

Der Beitritt zur Europäischen Union wird Volk und Ständen gemäss Artikel 89 Absatz 5 zur Abstimmung unterbreitet.

Art. 24 (neu) Bei den Beitrittsverhandlungen und der Anpassung des schweizerischen Rechts an das Recht der Europäischen Union achten alle Behörden darauf, dass bisbesondere die demokratischen und föderalistischen Grundwerte sowie die sozialen und ökologischen Errungenschaften durch geeignete Massnahmen gesichert werden.

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Eidgenössische Volksinitiative

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Ari. 25 (neu) Der Bund berücksichtigt bei der Umsetzung des Beitrittsvertrages und der Weiterentwicklung der Europäischen Union sowie bei anderen Fragen der europäischen _ Integration die Kompetenzen der Kantone und wahrt ihre Interessen. Er informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend, hört sie an und zieht sie bei der Vorbereitung von Entscheiden bei.

7338

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Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission ßr das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat in der Plenarsitzung vom 30. November 1994, gestützt auf Art. 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und die Artikel l, 2, 9 Absatz 5, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der rrjedizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154), in Sachen Herrn Dr.med. et Dr.sc. Biaise Martin, Frau pract.med. Anna Dettwiler, Herrn Dr. med. Michael Knobloch, betreffend Gesuch vom 24. Oktober 1994 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bls Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) zu Forschungszwecken im Bereich des Gesundheitswesens, verßlgt: L Bewilligungsnehmer a. Dr.med. Dr.sc. Biaise Martin, Abteilungsleiter a. i. der Abteilung II des Instituts für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich (ISPM, Abt. II) wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilfigung nach Artikel 321bis StGB sowie Artikel 2 VOBG zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses bzw. des Forschergeheimnisses im Rahmen der Verlaufsuntersuchung über die zwischen dem I.Januar 1989 und 30.Juni 1993 erstmals in den Zürcher Spitälern Limmattal, Triemli, Waid und Universitätsspital Zürich an einer unteren Extremität amputierten Personen erteilt.

b. Frau pract. med. Anna Dettwiler, Dissertandin am ISPM, Abt. II., und Herrn Dr. Michael Knobloch, beauftragter Informatiker ISPM, Abt. II, wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung nach Artikel 321bls StGB sowie Artikel 2 VOBG zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses bzw. des Forschergeheimnisses im Rahmen der Verlaufsuntersuchung über die zwischen dem 1. Januar 1989 und 30. Juni 1993 erstmals in den Zürcher Spitälern Limmattal, Triemli, Waid und Universitätsspital Zürich an einer unteren Extremität amputierten Personen erteilt. Sie müssen eine Erklärung über die ihnen nach Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

2. Sonderbewilligung ßir die Offenbarung von Personendaten aus der Datensammlung der zürcherischen Ärzteschaft a. Sämtlichen im Kanton Zürich praktizierenden Spitalärzten sowie deren Hilfspersonen
wird die Bewilligung erteilt, die Bewilligungsnehmer gemà'ss Ziffer l hievor in Daten über die zwischen dem 1. Januar 1989 und 30. Juni 1993 in den Zürcher Spitälern Limmattal, Triemli, Waid und Universitätsspital Zürich wegen einer Amputation operierten Personen in nicht-anonymisierter Form im Umfang des in Ziffer 3 hienach umschriebenen Zwecks Einblick nehmen zu lassen.

b. Sämtlichen in der Schweiz praktizierenden Ärzten sowie deren Hilfspersonen wird die Bewilligung erteilt, den Bewillîgungsnehmern gemäss Ziffer I hievor 824

c.

nicht-anonymisierte Daten über die zwischen dem 1. Januar 1989 und 30. Juni 1993 erstmals in den Zürcher Spitälern Limmattal, Triemli, Waid und Universitätsspital Zürich an einer unteren Extremität amputierten und in der Zwischenzeit verstorbenen oder ins Ausland verzogenen Diabetikern im Umfang des in Ziffer 3 hienach umschriebenen Zwecks mitzuteilen. Den Nachweis, dass die entsprechenden Personen verstorben oder ins Ausland verzogen sind, haben die BewilHgungsnehmer gemäss Ziffer l hievor zu erbringen. Soweit die in die Forschungsstudie einbezogenen Personen noch leben, darf eine Auskunftserteilung an die Gesuchsteller bloss erfolgen, wenn diese eine Einwilligung der Patientinnen und Patienten vorlegen.

Mit der Bewilligungserteilung ensteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur folgenden Zwecken dienen: a. Die Einsichtnahme in Daten über die zwischen dem I.Januar 1989 und 30. Juni 1993 in den Zürcher Spitälern Limmattal, Triemli, Waid und Universitätsspital Zürich wegen einer Amputation 'operierten Personen darf einzig dem Zweck dienen, diejenigen Personen ausfindig zu machen, die die weiteren Bedingungen für die Aufnahme ins Forschungsprojekt erfüllen, nämlich dass die Amputation eine erstmalige war, eine untere Extremität betraf und dass die Patienten an Diabetes litten.

b. Nach Bestimmung der für die Studie relevanten Personen darf die Einsichtnahme in Krankengeschichten der genannten Spitäler und Übertragung der erforderlichen .Daten auf Fragebögen sowie die Auskunfterteilung der Ärzte einzig für Personen erfolgen, die verstorben oder ins Ausland abgereist sind.

Soweit diese Personen noch in der Schweiz leben, dürfen Daten nicht ohne deren Einwilligung bekanntgegeben werden.

4. Kreis der Zugriffsberechtigten In die nicht-anonymisierten Daten dürfen einzig die BewilHgungsnehmer gemäss Ziffer l hievor Einsicht nehmen.

5. Dauer der Dalenaufbewahrung a.

b.

Die BewilHgungsnehmer gemäss Ziffer l hievor dürfen nicht-anonymisierte medizinische Daten zu Kontrollzwecken während 18 Monaten seit Rechtskraft dieser Bewilligung aufbewahren.

Die Vernichtung dieser Daten ist der Expertenkommission unter Angabe des Datums der Vernichtung mitzuteilen.

Dr. B. Martin darf eine Liste mit den Personalien von Diabetikern, die in der Zeit zwischen dem I.Januar 1989 und dem 30. Juni 1993 in einem der Zürcher Spitälern Limmattal, Triemli, Waid und Universitätsspital Zürich erstmals an einer unteren Extremität amputiert wurden, sowie die dazugehörige PIN-Code-Nummer für die Dauer von zehn Jahren aufbewahren. Eine allfällig nötige Verlängerung dieser Frist ist bei der Expertenkommission zu beantragen. Die Vernichtung dieser Daten ist der Expertenkommission unter Angabe des Datums der Vernichtung mitzuteilen.

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6. Verantwortlichkeit ßr Schutz der bekanntgegebenen Daten Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist der Projektleiter, Dr.med. Dr.sc, Biaise Martin, Abteilungsleiter a. Ì. der Abteilung II des Instituts für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich, verantwortlich.

7. Weitere Auflagen a. Die Bewilligungsnehmer dürfen in die nicht-anonymisierten Personendaten der Zürcher Spitäler Limmattal, Triemli, Waid und Universitätsspital Zürich bloss am Ort ihrer Aufbewahrung Einsicht nehmen. Das Herstellen von Kopien ist zulässig. Diese sind gemäss Ziffer 5 Buchstabe a hievor zu vernichten.

b. Dr. B.Martin muse die Namensliste mit den dazugehörigen PIN-Codes-Nummern unter Verschluss aufbewahren.

c. Die persönlich zu befragenden Diabetes-Patienten sind auf das Recht, dass sie die Auskunft über ihre Daten verweigern können, hinzuweisen.

d. Soweit von den Hausärzten die Bekanntgabe von Daten über Personen verlangt wird, die mittlerweile ins Ausland verzogen sind, müssen diese Personen - soweit deren Adressen bekannt sind - wenigstens einmal vorher schriftlich um ihre Einwilligung zur Datenbekanntgabe angefragt werden. Die Anfrage ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass es den angefragten Personen frei steht, die Datenherausgabe zu verweigern. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, sind die Gesuchsteller an diese Weigerung gebunden. Reagieren sie auf die Anfrage nicht, so können die Daten bei den Hausärzten und -ärztinnen erhoben werden.

e. Soweit einzelne Diabetes-Patienten die Auskunftserteilung verweigern, dürfen die Personalien, die mit Bewilligung der Expertenkommission erhältlich gemacht worden sind und einzig dem Zweck dienen, überhaupt die von der Forschung betroffenen Personen zu eruieren, nicht mehr weiter verwendet und müssen vernichtet werden.

8. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c DSG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung oder der Publikation im Bundesblatt bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach 5951, 3001 Bern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten.

Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert
der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheitswesen, Bollwerk 21, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/322 94 94) Einsicht in diese Verfügung und ihre Begründung nehmen.

25. Januar 1995

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Im Namen der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. Mark Pieth

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961,01) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vorn 20. Januar 1995 Tarifvorlage der Alpina, Versicherungs-Aktiengesellschaft, Zürich, in der Krankenversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

21. Februar 1995

Bundesamt für Privatversicherungswesen

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Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) jugoslawischer Staatsangehöriger, unbekannten Aufenthaltes: Mit Strafbescheid vom 26. Juli 1994 verurteilte Sie die Eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern aufgrund des am 17. November 1993 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz (AlkG) in Anwendung der Artikel 28 und 54 AlkG zu einer Busse von 1100 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken und einer Schreibgebühr von 10 Franken.

Der Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR}.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1210 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet und der Restbetrag von 410 Franken ist binnen 30 Tagen an die Zollkreisdirektion Lugano, via Pioda 10, 6901 Lugano, Postkonto 69-138-7, Lugano, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

Die beschlagnahmten Spirituosen werden ohne Ihre Nachricht nach Ablauf von 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9, zur Verfügung gestellt.

21. Februar 1995

828

Eidgenössische Oberzolldirektion

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeifcbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 Ar G)

- Schellenberg Druck AG, 8330 Pfäffikon Handbuchbinderei bis 15 F

10. April 1995 bis 11. April 1998 (Erneuerung) - Polymec, 4513 Langendorf Erodiermaschinen und thermische Behandlung bis 2 M 12. März 1995 bis 14. März 1998 (Erneuerung) -

Walter Buchmann AG, 8045 Zürich 3 Spedition

bis 6 F 27. Februar 1995 bis 2. März 1996 Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG)

- Laubscher Präzision AG, 3280 Murten Fabrikation von Präzisionsteilen bis 16 H 20. Februar 1995 bis 21. Februar 1998 (Erneuerung) - Edwin Bischof, 8590 Romanshorn Kunststoffspritzerei 34 M oder F

16. Januar 1995 bis 30. Dezember 1995 (Erneuerung) - Sanoplast AG, 9444 Diepoldsau Flaschenkapselnproduktion und Druckerei 10 M, 2 F 10. April 1995 bis 11. April 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - August Brühwiler AG, 8362 Balterswil Hobelwerk und Lackierwerk 8 M 27. Februar 1995 bis 2. März 1996 - Bolliger + Dudli AG, 8590 Romanshorn ganzer Betrieb 12 M

20. März 1995 bis 21. März 1998 (Erneuerung) - Pius Schuler AG, 6418 Rothenthurm Abteilungen Mittellagenherstellung (inkl. Zuschnitt) und Türen bis 18 M

1. Mai 1995 bis 2. Mai 1998 (Erneuerung) -

Debrunner AG, 9014 St. Gallen Biegerei 4 M

22. Mai 1995 bis 23. Mai 1998 (Erneuerung) 829

-

Lego Produktion AG, 6130 Willisau Fertigung, Lager, Transport und Verpackung bis 70 H, bis 140 F

1. Mai 1995 bis 4. Oktober 1997 (Aenderung) -

-

Wander AG, 3001 Bern Verpackung im Werk Neuenegg bis 30 M oder F 13. März 1995 bis 14. Harz 1998 (Erneuerung) AMP (Schweiz) AG, 9323 Steinach

Spritzerei unterhalt

bis 10 M

2. Januar 1995 bis 6. Januar 1996 -

AMP (Schweiz) AG, 9323 Steinach Werkzeugbau für Spritzerei 34 M 2. Januar 1995 bis 13. Juli 1997 (Aenderung)

-

Säntis Bafcteriefabrik, 9464 Rüthi/SG verschiedene Betriebsteile 32 M oder F, 2 J 2. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Säntis Batfceriefabrik, 9464 Rüthi/SG KunststoffVerarbeitung 28 M 1. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

F. Hoffmann - La Röche AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile bis 303 M 3. Januar 1995 bis auf weiteres {Aenderung)

-

Ciba-Geigy AG, 4002 Basel Elektro- und MSRT-Werkstatt bis 9 M

3, Januar 1995 bis 3. Januar 1998 (Aenderung und Erneuerung) -

Polymec, 4513 Langendorf Erodiermaschinen und thermische Behandlung bis 2 M 12. März 1995 bis 14. März 1998 (Erneuerung)

-

Lego Produktion AG, 6130 Willisau Fertigung bis 10 M 1. Mai 1995 bis 4. Mai 1996 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Wander AG, 3001 Bern Verpackung im Werk Neuenegg bis 3 M 12. März 1995 bis 14. März 1998 (Erneuerung)

830

-

Walter Buchmann AG, 8045 Zürich 3 Bäckerei 47 M 7. Februar 1995 bis 8. Februar 1998 (Erneuerung)

-

Nussbaum & Guhl AG, 9548 Matzingen Produktion 4 M 6. März.1995. bis 9. März 1996

-

Heberlein Maschinenfabrik AG, 9630 Wattwil Fabrikation 4 M 9. April 1995 bis 13. April 1996 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

AMP (Schweiz) AG, 9323 Steinach Stanzerei und Werkzeugbau 110 M 1. Januar 1995 bis 8. November 1997 (Aenderung)

-

Säntis Batteriefabrik, 9464 Rüthi/SG KunstStoffverarbeitung 14 H 1. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Polymec, 4513 Langendorf Erodiermaschinen und thermische Behandlung bis 2 M 12. März 1995 bis 14. März 1998 (Erneuerung)

- AMP Schweiz AG, 9323 Steinach Werkzeugbau für Spritzerei 8 M 2. Januar 1995 bis 13. Juli 1997 (Aenderung)

- Säntis Batteriefabrik, 9464 Rüthi/SG Akkumulatoren 1 M 1. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung) Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Ciba-Geigy AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile bis 425 M 1. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Nordostschweizerische Kraftwerke AG, 5401 Baden Kernkraftwerke Beznau I und II bis 96 M 1. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Wander AG, 3001 Bern verschiedene Betriebsteile im Werk Neuenegg bis 12 M 12. März 1995 bis 14. März 1998 (Erneuerung)

831

- AMP Schweiz AG, 9323 Sfceinach Kunststoffspritzerei 90 M 1. Januar 1995 bis 13. Juli 1997 (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsm i ttel

Wer durch die Erteilung einer Arbeitezeitbewilligung in seinen Rechten oder pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse .3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG)

- Calida AG, 6210 Sursee Stickerei, Stanzerei, Cutter, Vorrichterei in Oberkirch bis 60 M, bis 30 F

3. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung) -

Schlegel AG, Industriespenglerei, 9400 Rorschach Produktion 4M 3. Januar 1995 bis 6. Januar 1996

- Oerlikon-Contraves AG, 8052 Zürich Hutzlastverkleidungen Weltraumtechnik (W-FZ); in Seebach 20 M 16. Januar 1995 bis 17. Januar 1998 (Erneuerung) -

Schweizerische Drahtziegelfabrik AG, 4932 Lotzwil Verzinkerei bis 30 M 13. Februar 1995 bis 14. Februar 1998 (Erneuerung)

- Zellweger Luwa AG, 8610 Uster verschiedene Betriebsteile 20 M, 6 F 19. Februar 1995 bis 21. Februar 1998 (Erneuerung)

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Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise {Art. 23 Abs. 1 ArG) - Wagner International AG, 9450 Altstätten Kunststoffspritzerei, Mechanik II und Schleiferei/Honerei 34 M oder F 3. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung) - AG Ziegelwerke Horw-Gettnau-Muri, 6142 Gettnau Dachz iegelproduktion 18 H 27. März 1995 bis auf weiteres (Erneuerung) -

Zürcher Druck + Verlag AG, 6343 Rotkreuz Bogen-Offsetdruck 12 M 21. November 1994 bis 25. November 1995

- VAG Verbundstein AG, 8052 Zürich Steinfertigungsanlage bis 8 M 3. Januar 1995 bis 13. Juli 1996 (Aenderung) -

SIA Schweizer Schmirgel- und Schleifindustrie AG, 8501 Frauenfeld 1 Konfektion II und IV bis 16 M oder F 3. Januar 1995 bis 6. Januar 1996

- "Ostschweiz" Druck und Verlag AG, 9001 St. Gallen Werk Kronbühl 24 M oder F 5. Dezember 1994 bis 9. Harz 1996 Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - TRISA Bürstenfabrik AG Triengen, 6234 Triengen Zahnbürstenstanzerei und -konfektion bis 12 M 5. März 1995 bis 7. März 1998 (Erneuerung) Ausnahmefaewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Chocolat Frey AG, 5033 Buchs AG verschiedene Betriebsteile bis 60 M 1. Januar 1995 bis 11. Januar 1997 (Aenderung) - Granador AG, 6285 Hitzkirch Saftaufbereitung und Tetra-Abfüllerei bis 24 M 6. Februar 1995 bis 10. Februar 1996

833

-

SIA Schweizer Schmirgel- und Schleifindustrie AG, 8501 Frauenfeld 1

Konfektion II und IV, Fabrikation III bis 39 M 1. Januar 1995 bis 6. Januar 1996

-

Zellweger Luwa AG, 8610 Uster Bestückung und Qualitätssicherung 2 M 20. März 1995 bis 21. Februar 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Konrad Kyburz AG, 8157 Dielsdorf Rotationsanlage bis 15 M 19. Februar 1995 bis 21. Februar 1998 (Erneuerung) -

"Ostschweiz" Druck und Verlag AG, 9001 St. Gallen Werk Kronbühl 3 M 6. März 1995 bis 9. März 1996

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Schweizerische Drahtziegelfabrik AG, 4932 Lotzwil Verzinkerei bis 3 M 12. Februar 1995 bis 14. Februar 1998 (Erneuerung)

-

SIA Schweizer Schmirgel- und Schleifinäustrie AG, 8501 Frauenfeld 1 Nachbehandlung Fabrikation bis 3 M 1. Januar 1995 bis 6. Januar 1996

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG)

- SIA Schweizer Schmirgel- und Schleifindustrie AG, 8501 Frauenfeld 1 Fabrikation IV bis 48 M 1. Januar 1995 bis 6. Januar 1996 (H = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

834

Rechtsmittel

* Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf t sdepartemen tes Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat de Begehren,· deren Begründung mit Angabe der Bewismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Be~ schweräefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

21. Februar 1995

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

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Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Zentralverband Schweizerischer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (ZVSGU) hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412,10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.]01), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Uhrmacher-Meister/Uhrmacher-Meisterinnen eingereicht. Das vorgesehene Reglement soll das bisherige vom l I.September 1979 ablösen.

Die Audio Engineering Society (AES), Sektion Schweiz, hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Tontechniker/Tontechnikerinnen eingereicht.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen; Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

21. Februar 1995

836

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Abteilung Berufsbildung

Zusicherung von Bundesbeitragen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfugungen des Eidgenossischen Meb'orationsamtes Gcmeinde Erlinsbach AG. Diingeranlage Haslimatt, Projekt-Nr. AG2920 Gemeinde Walperswil BE, Drainagerekonstruktion Weidmoos, Projekt-Nr. BE7920 Gemeinde Innertkirchen BE, Stallsaniemng Wyler.

Projekt-Nr. BE7941 Gemeinde Darstetten BE, Stallsanierung Wyler, Projekt-Nr. BE7942 Gemeinde Lenk BE, StaUsanierung Innere Oey.

Projekt-Nr. BE7943

Gemeinde St. Stephah BE, Stallsanierung Fermel - BUhl.

Projekt-Nr. BE7945 Gemeinde Filzbach GL, Gebauderationalisierung Obermatt.

Projekt-Nr. GL909 Gempindc Mollis GL, Gebäuderationalisierung Riiti, Projekt-Nr. GL1002 Gemeinde Vrin GR. Geba'uderationalisierung Cons 2, Projekt-Nr. GR3972 Gemeinde Medel GR, Geba'uderationalisierung Fadretsch 4,.

Projekt-Nr. GR3988

Gemeinde Medel GR, Gebauderationalisierung Fadretsch 5, Projekt-Nr. GR3989 Gemeinde Arth SZ, Gebauderationalisierung Schwandiberg, Projekt-Nr. SZ2377 Gemeinde Schwyz SZ, Gebauderationalisierung Tristel, Projekt-Nr. SZ2379

837

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rckurskommissìon EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

21. Februar 1995

838

Eidgenössisches Meliorationsamt

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Oensingen und Münchenstein

vom 30. Januar 1995

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 D sowie die Artikel 104 Absatz4 und 111 Absätze2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792> über die Strassensignalisation, verfügt: Art. l

A. Bahnhof Oensingen 1 Das Parkieren von Motorwagen auf den Park+Ride-Anlagen nördlich der OeBBGeleise ist nur gegen Gebühr gestattet (zentraler Kassaautomat).

2 Die Einfahrt in die Park+Ride-Anlage und die Ausfahrt erfolgen getrennt im Einbahnverkehr.

3 Das Parkieren von Fahrzeugen auf der Parkfläche entlang der Bahnhofallee ist nur für Mieter gestattet.

4 In Buchstabe A Ziffer l der Verfügung der Generaldirektion SBB vom 16. August 19903> über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal wird die Ausnahme im Absatz l «Parkieren gestattet für Inhaber von Parkplatzkarten auf den Park+Ride-Anlagen nördlich der OeBB-Geleise und entlang der Bahnhofallee» aufgehoben.

B. Bahnhof Münchenstein Das Parkieren von Fahrzeugen ist auf dem ganzen Areal verboten.

Ausnahmen: Parkieren gestattet - im Verkehr mit SBB maximal 15 Minuten auf den Parkplätzen unter der Strassenüberführung; - für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten auf den markierten Parkfeldern PARK+RIDE nördlich des Güterschuppens; - für Mieter südlich der Strassenüberführung.

» SR 741.01 2) SR 741.21 3 > BB1 1990 III 195

839

Vcrkehrsordnung für Strassenfahrzeuge

Art. 2 1 Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert, 2

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft, Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 1).

30. Januar 1995

» SR 172.021 840

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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1995

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07

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21.02.1995

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819-840

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