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Botschaft über die Ratifizierung des UNO/ECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 5. September 1995

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Genehmigung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

5. September 1995

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

1995-630

16 Bundcsblatt 147. Jahrgang. Bd. IV

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Übersicht Die Umweltverträglichkeitsprüjvng (UVP) ist ein Instrument der Vorsorge: Sie verschafft einen Überblick über die voraussehbaren Umweltauswirkungen einer geplanten Anlage. Vor dem Projektentscheid der zuständigen Behörde wird mit der UVP geprüft, ob eine Anlage den Umweltschutzvorschriften des Bundes entspricht.

Für den Entscheid über Anlagen, die voraussichtlich erhebliche Uniweitauswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus haben, enthält das schweizerische Recht über die UVP keine speziellen Bestimmungen. In der Praxis findet zwar für Anlagen im grenznahen Bereich bereits heute eine Zusammenarbeit mit dem Ausland statt. Eine klare rechtliche Grundlage för Konsultation und Mitwirkung über die Landesgrenzen hinaus fehlte jedoch bis anhin.

Die internationale Gemeinschaß ist aktiv geworden, um för die Bewilligung von Anlagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen Vorschriften über ein zwischenstaatliches Informations- und Konsultationsverfahren festzulegen. Das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfitng im grenzüberschreitenden Rahmen bezweckt sicherzustellen, dass bei der Planung von Anlagen, die voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen zur Folge haben, eine UVP durchgeßhrt wird und die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen der geplanten Anlage betroffenen Nachbarländer informiert und konsultiert werden.

Das Übereinkommen enthält einerseits Bestimmungen, die Inhalt und Umfang der UVP selbst betreffen, anderseits Vorschriften, die das Verfahren für die grenzüberschreitende UVP regeln.

Die Schweiz hat aus verschiedenen Gründen ein Interesse, das Übereinkommen zu ratifizieren; - Das Übereinkommen schafft eine rechtliche Grundlage für das grenzüberschreitende Konsultations- und Mitwirkungsverfahren: Dies gilt einerseits bei Vorhaben im grenznahen Ausland, die erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen verursachen können, welche wegen der Kleinflächigkeit unseres Landes unter Umständen weite Teile der Schweiz betreffen. Es ist fiir unser Land wesentlich, Kenntnis über diese geplanten Anlagen zu erhalten und in einem ausländischen Bewilligungsverfahren seinen Standpunkt vertreten zu können.

Anderseits schafft das Übereinkommen auch eine rechtliche Grundlage für die bereits heute bestehenden Kontakte mit ausländischen Behörden bei geplanten
Anlagen, die in der Schweiz im grenznahen Bereich errichtet werden und bei denen erhebliche Umweltauswirkungen auf das Ausland nicht ausgeschlossen werden können, - Mit der institutionalisierten grenzüberschreitenden Information und Konsultation wird gleichzeitig der Vorsorgegedanken auf internationaler Ebene gefördert.

- Im Bereich der UVP hat die Schweiz bereits eine mehrjährige Praxis. Damit besitzt unser Land eine beträchtliche Erfahrung, die es andern Staaten zur VerJugung stellen und im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Staa-

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ten Zentral- und Osteuropas einbringen kann. Auf der andern Seite kennen heute zahlreiche Länder (u. a. die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, italien und Österreich) Umweltverträglichkeitsprüfungen. Der Erfahrungsaustausch im Rahmen der ECE-Staaten ist deshalb auch für die Schweiz von.grossem Interesse.

Da sich die Bestimmungen des Übereinkommens über die zwischenstaatliche Information und Konsultation ausschliesslichan diee Behörden wenden und da sie zu keinen Widersprüchen mit dem nationalen Recht führen, sondern dieses bloss ergänzen, kann das Übereinkommen durch die Schweiz ratifiziert werden, ohne dass unser Recht geändert werden muss.

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Ausgangslage

Mit dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01') ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in die schweizerische Umweltpolitik eingeführt worden. Artikel 9 Absatz l des Umweltschutzgesetzes besagt; Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, entscheidet, prüft sie die Umweltverträglichkeit; der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen.

Am 1. Januar 1989 trat die Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) in Kraft. Sie konkretisiert Artikel 9 USG, umschreibt die Aufgaben und Pflichten der verschiedenen Akteure, bezeichnet die UVP-pflichtigen Anlagen und nennt die Verfahren, innerhalb derer die UVP durchzuführen ist.

Für die Bewilligung von Anlagen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus haben, enthält das schweizerische Recht über die UVP keine speziellen Bestimmungen. Zwar findet in der Praxis für die Anlagen im grenznahen Bereich bereits heute eine Zusammenarbeit mit dem Ausland statt. Da das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen) für die Bewilligung von Anlagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen detaillierte Vorschriften über ein zwischenstaatliches Informations- und Konsultationsverfahren enthält, würde die bestehende Praxis der Zusammenarbeit mit der Ratifizierung des Übereinkommens auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt.

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Gang der Verhandlungen

Der Vorschlag der UNO/ECE '> zu einem Übereinkommen über die Umwekverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen geht auf ein Seminar zurück, das im September/Oktober 1987 in Warschau stattfand. Die Regierungsberater für Umwelt- und Gewässerschutzfragen der UNO/ECE (Senior Advisers) stimmten dem Vorschlag an ihrer Tagung im Februar/März 1988 zu. Die daraufhin eingesetzte Expertengruppe verfasste in sechs einwöchigen Sitzungen bis November 1990 einen unterzeichnungsreifen Übereinkommensentwurf. 20 bis 25 der damals 34 Mitgliedstaaten der UNO/ECE nahmen jeweils an den Verhandlungen teil.

Die Schweiz hat sich nicht von Anfang an an den Verhandlungen beteiligt, da die Erarbeitung, Entwicklung und Konsolidierung der schweizerischen UVP vorerst als vorrangig gegenüber der Teilnahme an einem grenzüberschreitenden UVP-Verfahren angesehen wurde. Die Schweiz verfolgte zwar den weiteren Verhandlungsverlauf, sah sich aber nicht in der Lage, das Übereinkommen an der vierten Tagung der UNO/ECE-Regierungsberater vom 25.Februar bis I.März 1991 in Espoo, Finnland, zu unterzeichnen. Für die Durchführung der schweizerischen UVP liegt die Zuständigkeit teils beim Bund, teils bei den Kantonen. Das Übereinkommen " ECE - Economie Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa)

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tangiert mit seinen Bestimmungen über ein grenzüberschreitendes Informationsund Konsultationsverfahren somit auch die Rechte und Pflichten der Kantone, so dass die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens nötig ist.

Das Übereinkommen ist bisher von 29 Staaten und der EU unterzeichnet worden.

Dazu gehören neben den meisten west- und osteuropäischen Staaten auch äie USA und Kanada. Bis heute haben elf Staaten das Übereinkommen ratifiziert, unter ihnen auch unsere Nachbarstaaten Österreich und Italien. Die für das Inkrafttreten notwendige Zahl von 16 Ratifikationen dürfte im Verlaufe des nächsten Jahres erreicht sein. Die Schweiz hat an den Treffen der Signatarstaaten im Dezember 1991 in Genf, im Dezember 1992 in Rom, im Februar 1994 sowie im März 1995 in Genf teilgenommen und ihre Absicht bekundet, die Ratifikation des Übereinkommens in die Wege zu leiten.

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Interessenlage der Schweiz

Unser Land hat aus verschiedenen Gründen ein Interesse, dem Übereinkommen beizutreten: Die Schweiz ist flächenmässig ein kleines Land. Anlagen, die im grenznahen Ausland errichtet werden, können erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge haben, die unter Umständen weite Teile der Schweiz betreffen. Für die Schweiz ist es deshalb wesentlich, Kenntnisse über diese Anlagen und über ihre allfälligen Konsequenzen für die Umwelt zu erhalten und in einem'ausländischen Bewilligungsverfahren ihren Standpunkt vertreten zu können. Damit .wird auch der Förderung des Vorsorgegedankens auf internationaler Ebene Rechnung getragen.

Auf der andern Seite gibt es natürlich auch Anlagen, die in der Schweiz im grenznahen Bereich errichtet werden und bei denen erhebliche Umweltauswirkungen auf das Ausland nicht ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden werden fallspezifisch die notwendigen Kontakte hergestellt. Es Hegt somit im Interesse aller Beteiligten, eine klare rechtliche Grundlage für Konsultation und Mitwirkung zu haben, an welche sich die Beteiligten halten können.

Im Bereich der UVP hat die Schweiz bereits eine mehrjährige Praxis. Damit besitzt unser Land eine beträchtliche Erfahrung, die es im Rahmen der internationalen Umweltschutzzusammenarbeit andern Staaten zur Verfügung stellen und im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Staaten Zentral- und Osteuropas einbringen kann. Ein Abseitsstehen unseres Landes mit seinem hohen Umweltschutzniveau würde deshalb kaum verstanden und stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen unserer internationalen Umweltpolitik. Auf der andern Seite kennen heute zahlreiche Länder (u, a. die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich) Umweltverträglichkeitsprüfungen. Der Erfahrungsaustausch im Rahmen der ECE-Staaten ist deshalb auch für die Schweiz von grossem Interesse.

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Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Die Vorlage fand bei den Vernehmlassem generell Zustimmung. Die Schaffung einer klaren rechtlichen Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Umweltbereich wurde begrüsst. Dass das Übereinkommen einzelne Aspekte aufnimmt, die in der schweizerischen UVP nicht ausdrücklich institutionalisiert sind, wurde von einigen Vernehmlassern als Chance für die Weiterentwicklung der UVP 401

in der Schweiz betrachtet. Andere sahen in diesem Umstand einen Grund, eine Ratifizierung nur mit Vorbehalten in Betracht zu ziehen. Angesprochen wurden diesbezüglich insbesondere die Evaluation sozioökonomischer Aspekte und die Darlegung von Projektalternativen im Rahmen der UVP (vgl. unten). Verschiedene Vernehmlasser wünschten, dass eine Ratifizierung durch die Schweiz erst erfolge, nachdem die EU das Übereinkommen ratifiziert habe.

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Besonderer Teil: Zweck und Inhalt des Übereinkommens

Zweck des Übereinkommens ist sicherzustellen, dass bei der Planung von Anlagen, die voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen zur Folge haben, die Ursprungspartei (d. h. das Land, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Anlage geplant und bewilligt wird) eine UVP durchführt und die betroffenen Parteien (d. h. die Staaten, die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen der geplanten Anlage betroffen werden) informiert und konsultiert.

Das Übereinkommen lässt sich inhaltlich im wesentlichen in zwei Bereiche untergliedern: Es enthält einerseits Bestimmungen, die Inhalt und Umfang der UVP selbst betreffen (z. B. Art. 2 Abs. 2,4 Abs. l sowie Anh. I und II), andererseits Vorschriften, die das Verfahren für die grenzüberschreitende Information und Konsultation regeln (z. B. Art. 2 Abs. 4-6 sowie Art. 3, 4 Abs. 2, 5 und 6).

Die folgende Auflistung gibt einen kurzen Überblick über den Inhalt der einzelnen Artikel; Artikel! definiert die im Übereinkommen vorkommenden Begriffe. Besonderer Erwähnung bedarf Absatz 7: Dort werden unter den Auswirkungen, die im Rahmen einer UVP zu untersuchen sind (vgl. Art. 4 Abs. l i. V. mit Anh. II Bst. d), auch Wirkungen auf sozioökonomische Gegebenheiten infolge von projektbedingten Umweltveränderungen aufgeführt. Der Umweltverträglichkeitsbericht nach schweizerischem Recht muss jene Abklärungen enthalten, welche die Behörden benötigen, um zu prüfen, ob die Umweltschutzvorschriften des Bundes eingehalten werden. Auswirkungen auf sozioökonomische Gegebenheiten sind dabei nicht explizit Bestandteil der UVP. Sie wurden aber bei der Festlegung der materiellen Umweltschutzvorschriften berücksichtigt (im Bereich Lärm z. B. wurden die Belastungsgrenzwerte auch den betroffenen Nutzungszonen entsprechend festgelegt) und sind damit implizit in die UVP integriert. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Projektentscheid der zuständigen Behörden in vielen Fällen aufgrund einer Interessenabwägung gefällt wird. Im Rahmen einer solchen Interessenabwà'gung werden auch sozioökonomische Projektauswirkungen berücksichtigt. Die im Umweltverträglichkeitsbericht dargestellten Umweltauswirkungen bilden dabei eine Grundlage für die Beurteilung von sozioökonomischen Projektauswirkungen durch die zuständige Behörde.

Artikel 2 hält die allgemeinen Bestimmungen und Vorschriften
über die Durchführung der grenzüberschreitenden UVP fest. Die Parteien sind insbesondere verpflichtet, für die in Anhang I der Konvention aufgeführten Projekte ein Verfahren zur UVP zu schaffen. Nicht in Anhang I aufgeführte Projekte, von denen jedoch erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen gemäss den in Anhang III der Konvention enthaltenen Kriterien zu erwarten sind, können einer grenzüberschreitenden UVP unterzogen werden, wenn die betroffenen Parteien sich darauf einigen. Die Mitwirkungsmöglichkeiten der ausländischen Öffentlichkeit am UVP-Verfahren müssen denen der inländischen Öffentlichkeit entsprechen. Die Mitwirkung der 402

Öffentlichkeit nach diesem Übereinkommen führt jedoch nicht zu deren Parteistellung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG).

Innerstaatliche Gesetze und Praktiken, die der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit dienen, werden von der Konvention nicht berührt.

Artikels enthält detaillierte Vorschriften für das Informations- und Konsultationsverfahren. Verlangt wird u. a., dass die Öffentlichkeit im betroffenen ausländischen Staat im massgeblichen Verfahren zur Umweltverträglichkeit Stellung nehmen kann, und zwar in gleicher Weise wie die Öffentlichkeit im Ursprungsland (vgl.

dazu Art. 3 Abs. 8 i. V. m. Art. 2 Abs. 6 und 4 Abs. 2). Da das Übereinkommen sich auf Projekte mit potentiell grossen Umweltauswirkungen bezieht und von seiten der Schweiz nicht beabsichtigt wird, die Anwendung des Übereinkommens auf weitere Anlagen auszudehnen, ergibt sich aus den Vorschriften für das Informations- und Konsultativverfahren im Regelfall keine Erschwerung der Verfahren in der Schweiz.

Artikel 4 konkretisiert in Verbindung mit Anhang II (Inhalt der Dokumentation zur UVP) die Anforderungen an den UmweHverträglichkeitsbericht sowie die Übermittlung der UVP-Dokumentation. Absatz I und Anhang II legen den Inhalt der Dokumentation zur UVP fest. Aufgeführt wird dabei in Anhang II Buchstaben b resp. d auch die Beschreibung von Alternativen zum geplanten Vorhaben resp. deren Auswirkungen. Durch den Begriff «gegebenenfalls» in Anhang II Buchstabe b ist klargestellt, dass es sich dabei nicht um ein zwingendes Erfordernis handelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht nach Artikel 9 Absatz 4 USG bei öffentlichen und konzessionierten privaten Anlagen eine Begründung des Vorhabens enthalten muss. Diese Begründungspflicht impliziert auch das Eingehen auf Alternativen.

Artikels verpflichtet die betroffenen Parteien, auf der Grundlage der zur UVP erstellten Dokumentation Beratungen durchzuführen. Der Inhalt dieser Beratungen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Soweit sich betroffene Parteien im Rahmen der bisherigen Praxis bereits konsultieren, kann auch diese Praxis weitergeführt werden.

Artikel 6 schreibt der Ursprungspartei die Berücksichtigung des Ergebnisses der UVP (inkl. der Stellungnahmen und Ergebnisse des grenzüberschreitenden Informations-
und Konsultationsverfahrens) beim Entscheid über das Vorhaben vor. Dieser Verpflichtung wird bereits mit der geltenden Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Genüge getan (Art. 17 Bst. f und Art. 19 UVPV).

Die Ursprungspartei muss der betroffenen Partei auch den Entscheid sowie die Begründung mitteilen.

Artikel 7 sieht in Verbindung mit Anhang V bei Konsens der Parteien vor, dass nach Erstellung der Anlage Vollzugs- und Elfolgskontrollen durchgeführt werden.

Anhang V enthält mögliche Gegenstände der Erfolgskontrolle. Hinzuweisen bleibt hier, dass in der Schweiz die Überprüfung der Anlagen bereits im Rahmen der allgemeinen Vollzugsaufsicht durchgeführt wird.

Gemäss Artikel 8 können sich die Vertragsparteien zur Umsetzung des Übereinkommens auf bestehende bi- oder multilaterale Vereinbarungen stützen oder aber neue Vereinbarungen abschliessen, Artikel 9 regt die Durchführung von Forschungsprojekten an, welche die Verbesserung von Methoden zur Ermittlung und Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen zum Ziel haben.

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ArtikellO hält fest, dass die Anhänge Teil des Übereinkommens sind.

Artikeln bis 13 enthalten institutionelle Bestimmungen.

Gemäss Artikel 14 müssen Änderungen des Übereinkommens von einer Dreiviertelsmehrheit gutgeheissen werden. Sie sind nur für diejenigen Vertragsparteien verbindlich, die diese Änderungen ratifiziert haben.

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sollen gemäss Artikel 15 grundsätzlich auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden; gelingt dies nicht, so ist fakultativ die Verweisung an den Internationalen Gerichtshof oder die Unterwerfung unter ein in Anhang VII des Übereinkommens festgelegtes Schiedsverfahren vorgesehen.

Das Übereinkommen kann gemäss Artikel 16 von den Mitgliedstaaten der UNO/ ECE und den Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration dieser Länder unterzeichnet werden.

Artikel 17 regelt Ratifikation, Annahme, Genehmigung und .Beitritt.

Nach Artikel 18 tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für Staaten, welche das Übereinkommen nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikationsurkunde ratifizieren, tritt es am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

Gemäss Artikel 19 können die Vertragsparteien jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, vom Übereinkommen zurücktreten.

Anhang l enthält die Minimailiste der UVP-pflichtigen Anlagen bzw. Tätigkeiten.

Anhang U statuiert die Mindestanforderungen an die Dokumentation zur UVP.

Die Anhänge III, V und VI haben lediglich empfehlenden Charakter. Anhang III benennt Kriterien für die Feststellung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen durch Tätigkeiten, die nicht zwingend UVP-pflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 5).

Anhang V enthält mögliche Ziele für eine Vollzugskontrolle und Evaluation.

Anhang VI gibt Anregungen für die bi- und multilaterale Zusammenarbeit der Vertragsparteien.

Die Anhänge IV und VII sind institutioneller Natur: Können sich die Vertragsparteien nicht darüber einigen, ob von einer der in Anhang I erfassten Tätigkeiten voraussichtlich grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind, so können sie diese Frage von der in Anhang IV vorgesehenen Untersuchungskommission begutachten lassen. Anhang VII regelt die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens.

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Auswirkungen für die Schweiz

Zur Beurteilung der Auswirkungen des Übereinkommens auf die Schweiz ist zwischen den zwei Bereichen zu unterscheiden, welche das Übereinkommen regelt.

Auf der einen Seite enthält das Übereinkommen Vorschriften, welche die Anlagetypen, die zwingend unter das Übereinkommen fallen, und den Inhalt der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmenden Abklärungen umschreiben.

Auf der "andern Seite enthält es detaillierte Vorschriften über das zwischenstaatliche Informations- und Konsultationsverfahren.

Die Liste der Anlagen, die im Falle voraussichtlich erheblicher grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen zwingend unter das Übereinkommen fallen, enthält 404

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17 Anlagetypen (Anhang I). Die Umschreibungen dieser Anlagetypen, soweit deren Erstellung in der Schweiz überhaupt in Frage kommen kann, differieren zwar zum Teil von den Umschreibungen nach Anhang UVPV. Eine Prüfung ergab jedoch, dass die UVP-Pflicht in der Schweiz durch das Übereinkommen nicht ausgedehnt wird. Auch in bezug auf den Inhalt der Sachyerhaltsabklärungen, die im Rahmen einer UVP vorzunehmen sind, enthält das Übereinkommen keine Vorschriften, die über die geltenden schweizerischen Vorschriften hinausgehen.

Was den Bereich der zwischenstaatlichen Information und Konsultation betrifft, ist vorerst festzuhalten, dass diese in der Praxis mit unseren Nachbarstaaten bereits heute erfolgt, teils im Rahmen der bestehenden zwischenstaatlichen Gremien. Insofern die geltenden schweizerischen Vorschriften über die UVP die zwischenstaatliche Information und Konsultation aber nicht ausdrücklich regeln, bedeutet das Übereinkommen für die Schweiz in diesem Bereich eine Verrechtlichung der bisherigen Praxis. Da sich die Bestimmungen des Übereinkommens über die zwischenstaatliche Information und Konsultation ausschliesslich an die Behörden wenden und da sie zu keinen Widersprüchen mit dem nationalen Recht führen, sondern dieses bloss ergänzen, ist es nicht notwendig, diese Bestimmungen schweizerischerseits in nationales Recht umzusetzen. Es gilt einzig in der UVPV zu regeln, welche Behörden in der Schweiz die Rechte und Pflichten des Übereinkommens wahrnehmen. Es ist vorgesehen, dass das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) in bezug auf Informationen über ausländische Projekte gegenüber ' andern Staaten die Rolle einer Anlaufstelle übernimmt und die Informationen an die betroffenen Kantone weiterleitet. Wo bereits anderweitig geregelte und institutionalisierte zwischenstaatliche Kontakte bestehen, sollen diese weiterbestehen. Die Informationen über schweizerische Projekte sollen hingegen direkt von den «zuständigen Behörden» (Art. 5 UVPV) der Kantone oder des Bundes den betroffenen Staaten zugestellt werden. Der Bundesrat wird die entsprechende Ergänzung der UVPV nach der Ratifizierung des Übereinkommens vornehmen.

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist heute schon .Praxis. Die Pflicht zur Konsultation und Mitwirkung hat für die beteiligten Akteure- deshalb keine besonderen finanziellen
Auswirkungen. Die damit verbundenen Aufgaben bringen der zuständigen Behörde zwar eine gewisse Mehrarbeit. Diese dürfte von Vorhaben zu Vorhaben unterschiedlich sein. Die (bescheidenen) personellen Auswirkungen können deshalb nicht abgeschätzt werden. Im übrigen ist davon auszugehen, dass nur ein kleiner Teil der UVP-pflichtigen Vorhaben in der Schweiz vom Übereinkommen erfasst wird.

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Legislaturplanung

Der Beitritt zum Übereinkommen ist in der Legislaturplanung 1991-1995 nicht namentlich aufgeführt. Er entspricht jedoch Ziel 8, «Unterstützung der internationalen Aktivitäten zur Lösung grenzüberschreitender und globaler Umweltprobleme».

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Verhältnis zum europäischen Recht

Zur Verhinderung nachteiliger Umweltauswirkungen verfolgt die Europäische Union die gleichen Ziele wie die Schweiz. Mit der Verabschiedung der Richtlinie 85/337 vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten hat der Rat auch gemeinschaftliche Regelun405

gen im Bereich der Beurteilung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen aufgestellt, namentlich über ein grenzüberschreitendes Informations- und Konsultationsverfahren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.L 175 vom S.Juli 1985. S. 40).

Mit Beschluss vom 24. September 1990 wurde die Kommission der Europäischen Union ermächtigt, im Namen der EU an den Verhandlungen zur Ausarbeitung eines Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen teilzunehmen. Die EU gehörte im Februar 1991 in Espoo (Finnland) neben den damals 12 EU-Mitgliedern zu den Unterzeichnern des 'Übereinkommens, das zu einem grossen Teil auf den in der Richtlinie 85/337 enthaltenen Bestimmungen basiert.

In Anwendung von Artikel 17 Absatz 5 des Übereinkommens hat die EU den Umfang ihrer Zuständigkeit für die unter das Übereinkommen fallenden Angelegenheiten angegeben. Die EU stützt sich dabei auf das Vorhandensein gemeinschaftlicher Regelungen im Bereich des Übereinkommens, insbesondere die Richtlinie 85/337. Die EU präzisiert gleichzeitig, dass diese Zuständigkeit mit den EU-Mitgliedstaaten in jenen Bereichen geteilt wird, welche vom Übereinkommen abgedeckt werden, aber noch keinen Niederschlag im Gemejnschaftsrecht gefunden haben. Artikels des Vorschlages für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens im Namen der EU sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten und die EU sich bemühen werden, ihre Ratifikationsurkunden gleichzeitig zu deponieren.

Am 21. April 1994 hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/337 vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgelegt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 130 vom 12, Mai 1994, S. 8). Ein Teil der Änderungen zielt darauf hin, die Regelungen der Richtlinie denjenigen des Übereinkommens anzupassen.

Festzuhalten bleibt zudem, dass die Richtlinie 85/337 Bestandteil des im Rahmen des EWR-Abkommens zu übernehmenden Gemeinschaftsrechtes (Acquis communautaire) ist und sich ihre Anwendung entsprechend auch auf Norwegen, Island und Liechtenstein erstreckt (Anhang XX, Punkt 1.1 des EWR-Abkommens).

Eine Ratifizierung des Übereinkommens durch die Schweiz steht damit im Einklang sowohl mit dem geltenden
EU-Recht als auch mit den voraussichtlichen Entwicklungen in der EU. Mit der Ratifizierung unterstützt die Schweiz die internationalen Bemühungen zur Verminderung nachteiliger grenzüberschreitender Umweltauswirkungen (Vorsorgegedanken) und zur Intensivierung der internationalen Kooperation im Umweltbereich.

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Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Grundlage für die Ratifizierung des Übereinkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, nach welchem dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Das Übereinkommen ist kündbar, sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechts Vereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss über seine Genehmigung untersteht deshalb nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss über das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die XJmweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Entwurf

vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. September 1995 '', beschliesst: Arti 1 Das am 25. Februar 1991 beschlossene Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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" BBI 1995 IV 397

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Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Übersetzung "

Abgeschlossen in Espoo (Finnland), am 25. Februar 1991

Die Parteien dieses Übereinkommens,

in Anbetracht der Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten und deren Umweltfolgen, in Bekräftigung der Notwendigkeit, eine umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu fördern, im Bewusstsein, dass es notwendig und wichtig ist, Vorsorgemassnahmen zu treffen und erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen im allgemeinen und besonders im grenzüberschreitenden Rahmen zu verhindern, abzuschwächen und zu Überwachen, unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung de.r Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der Schlussdokumente der Madrider und der Wiener Folgekonferenz der KSZE-Staaten, in Anerkennung der laufenden Bemühungen der Staaten, durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und innerstaatliche Massnahmen die Durchführung der UVP sicherzustellen, im Bewusstsein der Notwendigkeit, Umweltfaktoren ausdrücklich und frühzeitig bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, indem die UVP auf allen zuständigen Verwaltungsebenen als ein notwendiges Mittel genutzt wird, um die den Entscheidungsträgern vorgelegten Informationen zu verbessern, damit umweltverträgliche Entscheidungen getroffen werden können, bei denen sorgfältig darauf geachtet wird, dass erhebliche, nachteilige Auswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, so weit wie möglich reduziert werden, eingedenk der Bemühungen internationaler Organisationen, die Anwendung der UVP auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern, und unter Berücksichtigung der unter Leitung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) durchgeführten Arbeit an der UVP, insbesondere der auf dem Seminar über UVP (September 1987 in Warschau, Polen) erzielten Ergebnisse, sowie in Beachtung der vom Verwaltungsrat des UN-Umweltprogramms (UNEP) verabschiedeten Ziele und Grundsätze für die UVP und der Ministererklärung über nachhaltige Entwicklung (Mai 1990 in Bergen, Norwegen) sind wie folgt übereingekommen:

» Inoffizielle Übersetzung des französischen Originaltextes 408

Umweltverträglichkeitsprüfimg im grenzüberschreitenden Rahmen ·£

Artikel l Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet 1) «Parteien» die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, soweit im Text nicht anderweitig definiert; 2) «Ursprungspartei» die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, in deren Zuständigkeitsbereich ein Projekt geplant ist; 3) «betroffene Partei» die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Auswirkung eines Vorhabens betroffen wird bzw. werden; 4) «beteiligte Parteien» die Ursprungspartei und die betroffene Partei einer UVP nach diesem Übereinkommen; 5) «Vorhaben» jedes Projekt oder jede grössere Änderung einer Anlage, das oder die der Entscheidung einer zuständigen Behörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren untprliegt; 6) «UVP» ein innerstaatliches Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens; 7) «Auswirkungen» jede Wirkung eines Vorhabens auf die Umwelt, u. a. auf die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, auf die Flora und Fauna, auf Boden, Luft und Wasser, auf das Klima, die Landschaft und auf Denkmäler oder sonstige Bauten oder die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren; hierzu gehören auch Wirkungen auf das kulturelle Erbe oder sozioökonomische Gegebenheiten infolge von Veränderungen an diesen Faktoren; 8)

«grenzüberschreitende Auswirkungen» jede - nicht nur globale - Auswirkung eines Vorhabens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Partei, deren eigentlicher Ursprung ganz oder teilweise im Zuständigkeitsbereich einer anderen Partei liegt;

9)

«zuständige Behörde» die nationale Behörde bzw. Behörden, die von einer Partei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Übereinkommen für zuständig erklärt worden ist bzw. sind, und/oder die Behörde bzw. Behörden, der bzw. denen von einer Partei Befugnisse zur Entscheidung über ein Vorhaben übertragen worden sind; 10) «die Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.

Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Parteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle zweckmässigen und wirksamen Massnahmen zur Verhütung, Reduzierung und Bekämpfung von erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen eines Vorhabens.

2. Jede Partei ergreift die erforderlichen rechtlichen, administrativen oder sonstigen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens; dazugehört bei den in Anhang I aufgeführten Vorhaben, die wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge haben, die Schaffung eines Verfahrens zur UVP, das eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Ausarbeitung der in Anhang II beschriebenen Dokumentation zur UVP gestattet.

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Umweltverträglichkeitsprüfiing im grenzüberschreitenden Rahmen

3. Die Ursprungspartei stellt sicher, dass eine UVP entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wird, bevor über die Genehmigung oder Durchführung eines in Anhang! aufgeführten Vorhabens, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, entschieden wird.

4. Die Ursprungspartei stellt entsprechend diesem Übereinkommen sicher, dass die betroffenen Parteien von einem in Anhang I aufgeführten Vorhaben, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, in Kenntnis gesetzt werden.

5. Die beteiligten Parteien nehmen auf Veranlassung einer dieser Parteien Gespräche darüber auf, ob nicht in Anhang I aufgeführte Vorhaben erhebliche, grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten und daher so behandelt werden sollten, als seien sie darin aufgeführt. Falls sich diese Parteien hierauf einigen, sind die Projekte entsprechend zu behandeln, Anhang III enthält eine allgemeine Anleitung zur Festlegung von Kriterien für die Ermittlung erheblicher, nachteiliger Auswirkungen.

6. Entsprechend diesem Übereinkommen gibt die Ursprungspartei der Öffentlichkeit in den voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit, bei den Vorhaben an den jeweiligen Verfahren zur UVP mitzuwirken, und stellt sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei die gleiche Gelegenheit hierzu erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei.

7. Als Mindestforderung sind die nach diesem Übereinkommen geforderten Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Projektplanungsphase durchzuführen. In angemessenem Umfang werden die Parteien bestrebt sein, die Grundsätze der UVP auf Strategien, Pläne und Programme anzuwenden.

8. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, innerstaatliche Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder geltende Rechtspraktiken zum Schutz von Informationen anzuwenden, deren Weitergabe der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit abträglich wäre.

9. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht einzelner Parteien, strengere als die in diesem Übereinkommen festgelegten Massnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls durch bi- oder multilaterale Übereinkünfte.

10. Dieses Übereinkommen berührt nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Parteien in bezug auf Projekte, die grenzüberschreitende
Auswirkungen tatsächlich haben oder wahrscheinlich haben werden.

Artikel 3 Benachrichtigung 1. Zur Gewährleistung angemessener und sachdienlicher Beratungen entsprechend Artikel 5 benachrichtigt die Ursprungspartei bei einem in Anhang I aufgeführten Vorhaben, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen hat, jede ihres Erachtens möglicherweise betroffene Partei so bald wie möglich, spätestens aber zum Zeitpunkt der Information ihrer eigenen Öffentlichkeit über das Vorhaben.

2. Die Benachrichtigung hat insbesondere folgendes zu umfassen: a) Angaben über das Vorhaben, einschliesslich aller verfügbaren Informationen über seine möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, b) die Art der möglichen Entscheidung und 410

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

c)

die Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung einer Antwort gemäss Absatz 3 dieses Artikels unter Berücksichtigung der Art des Vorhabens, und kann die in Absatz 5 dieses Artikels aufgeführten Angaben enthalten.

3. Die betroffene Partei bestätigt der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist den Eingang der Benachrichtigung und gibt an, ob sie am Verfahren der UVP mitwirken will.

4. Falls die betroffene Partei mitteilt, dass sie am Verfahren der UVP nicht mitwirken will, oder wenn sie sich nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist äussert, finden die nachstehenden Absätze 5-8 sowie die Artikel 4-7 keine Anwendung. Unter diesen Umständen bleibt das Recht der Ursprungspartei, darüber zu entscheiden, ob sie eine UVP aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken durchführen will, unberührt. .

5. Die Ursprungspartei übermittelt, sofern dies noch nicht geschehen ist, der betroffenen Partei nach Eingang einer Mitteilung derselben, dass sie am Verfahren der UVP mitzuwirken wünscht, folgendes: a) relevante Informationen über das Verfahren der UVP, unter Angabe der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen und ' b) relevante Informationen über das Vorhaben und dessen möglicherweise erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen.

6. Eine betroffene Partei übermittelt der Ursprungspartei auf deren Ersuchen die zumutbarerweise zu beschaffenden Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt im Zuständigkeitsbereich der betroffenen Partei, soweit solche Angaben für die Ausarbeitung der Dokumentation zur UVP erforderlich sind. Die Informationen sind umgehend, gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht, zu übermitteln.

7. Glaubt eine Partei, dass sie von erheblichen grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen eines in Anhang I aufgeführten Vorhabens betroffen wäre, und ist keine Benachrichtigung gemäss Absatz l dieses Artikels erfolgt, tauschen die beteiligten Parteien auf Ersuchen der betroffenen Partei ausreichende Informationen aus, um die Frage der Wahrscheinlichkeit von erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen zu erörtern. Falls diese Parteien übereinstimmend die Wahrscheinlichkeit von erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen
bejahen, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Anwendung. Falls sich diese Parteien nicht darüber einigen können, ob erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen wahrscheinlich sind, kann jede dieser Parteien die Angelegenheit einer Untersuchungskommission entsprechend Anhang IV zwecks Stellungnahme zu der Wahrscheinlichkeit von erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen vorlegen, sofern sie sich nicht auf ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage einigen.

8. Die beteiligten Parteien stellen sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten über das Vorhaben informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Äusserung von Einwänden erhält sowie zur Übermittlung dieser Stellungnahmen bzw. Einwände auf direktem Wege an die zuständige Behörde der Ursprungspartei oder - soweit zweckmässig - über die Ursprungspartei selbst.

411

Umweltverträglichkeitsprüfting im grenzüberschreitenden Rahmen Artikel 4 Ausarbeitung der Dokumentation zur UVP 1. Die der zuständigen Behörde der Ursprungspartei vorzulegende Dokumentation zur UVP muss mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.

2. Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei - gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht - die Dokumentation zur UVP.

Die beteiligten Parteien veranlassen die Verteilung der Dokumentation an die Behörden und an die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten sowie die Übermittlung von Stellungnahmen an die zuständige Behörde der Ursprungspartei auf direktem Wege oder - soweit zweckmässig - über die Ursprungspartei selbst innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Entscheidung über das Vorhaben.

Artikel 5 Beratungen auf der Grundlage der Dokumentation zur UVP Nach Fertigstellung der Dokumentation zur UVP nimmt die Ursprungspartei ohne übermässige Verzögerung Beratungen mit der betroffenen Partei auf, insbesondere über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens und über Massnahmen zu deren Reduzierung oder Beseitigung, Gegenstand der Beratungen kann folgendes sein: a) mögliche Alternativen zum Vorhaben, einschliesslich des Verzichts, sowie mögliche Massnahmen zur Abschwächung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen und zur Überwachung der Folgen solcher Massnahmen auf Kosten der Ursprungspartei, b) andere Möglichkeiten für eine gegenseitige Unterstützung bei der Verringerung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens und c) sonstige massgebliche Fragen im Zusammenhang mit dem Vorhaben.

Bei der Aufnahme solcher Beratungen vereinbaren die Parteien eine angemessene Beratungsdauer. Die Beratungen können über ein entsprechendes gemeinsames Gremium, soweit vorhanden, abgewickelt werden.

Artikel 6 Endgültige Entscheidung 1. Die Parteien stellen sicher, dass bei der endgültigen Entscheidung über das Vorhaben das Ergebnis der UVP, einschliesslich der Dokumentation zur UVP, sowie die gemäss Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 4 Absatz 2 dazu übermittelten Stellungnahmen und das Ergebnis der in Artikel 5 genannten Beratungen angemessen berücksichtigt werden.

2. Die Ursprungspartei
übermittelt der betroffenen Partei die endgültige Entscheidung über das Vorhaben zusammen mit den für die Entscheidung massgebenden Gründen und Überlegungen.

3. Falls einer beteiligten Partei über die erheblichen, grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Vorhabens zusätzliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das betreffende Vorhaben noch nicht vorlagen und die sich wesentlich auf die Entscheidung hätten auswirken können, bekannt werden, bevor die Arbeit am Projekt aufgenommen worden ist, unterrichtet diese Partei unverzüglich die andere(n) beteiligte(n) Partei(en). Falls eine der beteiligten Parteien darum 412

Umweltverträglichkeitsprüfting im grenzüberschreitenden Rahmen ·Ï i ersucht, werden Beratungen über die Frage durchgeführt, ob die Entscheidung'revidiert werden muss,

Artikel 7 Beurteilung nach Projektdurchführung 1. Die beteiligten Parteien legen auf Ersuchen einer dieser Parteien fest, ob und wenn ja - in welchem Umfang eine Beurteilung nach Projektdurchführung vorzunehmen ist, wobei die wahrscheinlichen erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens, für das eine UVP entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wurde, zu berücksichtigen sind. Jede nach der Projektdurchführung vorgenommene Beurteilung hat insbesondere eine Kontrolle des Projektes und die Feststellung etwaiger grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen einzuschliessen. Die Kontrolle und die Feststellung können im Hinblick auf die in Anhang V angegebenen Ziele durchgeführt werden.

2. Wenn die Ursprungspartei oder die betroffene Partei aufgrund der Beurteilung nach der Projektdurchführung ausreichenden Grund zur Annahme hat, dass erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen gegeben sind, oder wenn Faktoren, die zu solchen Auswirkungen führen können, festgestellt worden sind, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Die beteiligten Parteien beraten daraufhin über die notwendigen Massnahmen zur Reduzierung oder Beseitigung der Auswirkungen.

Artikel 8 Bi- und multilaterale Zusammenarbeit Die Parteien können bestehende bi- oder multilaterale Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortführen oder neue abschliessen, um die Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen zu erfüllen. Solche Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen können auf den in Anhang VI aufgeführten Elementen beruhen.

Artikel 9 Forschungsprogramme Die Parteien prüfen besonders die Frage der Einführung bzw. Intensivierung gezielter Forschungsprogramme, um a) die bestehenden qualitativen und quantitativen Methoden zur Prüfung der Auswirkungen der Vorhaben zu verbessern, b) zu einem besseren Verständnis der kausalen Beziehungen und deren Rolle bei einer ganzheitlichen Umweltgestaltung zu gelangen, c) im Bestreben, Auswirkungen weitestgehend zu beschränken bzw. zu verhindern, die wirksame Durchführung der Entscheidungen über Vorhaben zu beurteilen und zu überwachen, d) Methoden zur Förderung kreativer Lösungsansätze bei der Suche nach umweltgerechten Alternativen zu Vorhaben, Produktions- und Verbrauchsstrukturen zu entwickeln, e) Methoden für die Umsetzung der Grundsätze der UVP auf volkswirtschaftlicher Ebene zu entwickeln.

Die Ergebnisse der vorgenannten Programme werden zwischen den Parteien ausgetauscht.

413

UmweltverträglichkeitsprOfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Artikel 10 Status der Anhänge

Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 11 Konferenzen der Parteien 1, Die Parteien kommen nach Möglichkeit anlässlich der jährlichen Tagungen der leitenden Berater der ECE-Regierungen für Umwelt- und Gewässerschutzfragen zu einer Konferenz zusammen. Die erste Konferenz der Parteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen.

Danach werden Konferenzen der Parteien zu den auf einer solchen Konferenz als notwendig erachteten Zeitpunkten oder auf schriftlichen Antrag einer der Parteien unter der Voraussetzung abgehalten, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Parteien durch das Sekretariat mindestens von einem Drittel der Parteien befürwortet wird.

2, Die Parteien überprüfen ständig die Durchführung des Übereinkommens; vor diesem Hintergrund: a) überprüfen sie Strategien und methodische Ansätze der Parteien in bezug auf die UVP im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Verfahren zur UVP im grenzüberschreitenden Rahmen, b) tauschen sie Informationen aus über Erfahrungen mit dem Abschluss und der Durchführung bi- und multilateraler Übereinkommen oder sonstiger Vereinbarungen über die Anwendung der UVP im grenzüberschreitenden Rahmen, denen eine oder mehrere der Parteien beigetreten sind, c) suchen sie gegebenenfalls die Mitwirkung kompetenter internationaler Gremien und wissenschaftlicher Ausschüsse bei methodischen und fachlichen Fragen in Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens, d) beraten sie auf ihrer ersten Konferenz die Geschäftsordnung für ihre Konferenzen und beschliessen sie durch Konsens, e) erörtern und, soweit erforderlich, beschliessen sie Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, f) erörtern und_treffen sie weitere Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendig sein können.

Artikel 12 Stimmrecht 1. Jede Partei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.

2. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes l üben Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Fragen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Parteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr
Stimmrecht ausüben und umgekehrt.

Artikel 13 Sekretariat Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für'Europa nimmt die folgenden Sekretariatsaufgaben wahr: 414

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

a) b) c)

Einberufung und Vorbereitung der Konferenzen der Parteien, Weitergabe von entsprechend diesem Übereinkommen übermittelten Berichten und sonstigen Informationen an die Parteien und Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die nach diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder gegebenenfalls von den Parteien festgelegt werden.

Artikel 14 Änderungen des Übereinkommens 1. Jede Partei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2. Änderungsvorschläge sind in schriftlicher Form dem Sekretariat zuzuleiten, das sie allen Parteien übermittelt. Die Änderungsvorschläge werden auf der nächsten Konferenz der Parteien erörtert, vorausgesetzt, dass diese Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Sekretariat an die Parteien verteilt worden sind.

3. Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften, über jeden Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen einen Konsens zu erzielen. Wenn alle Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Konsenses erschöpft sind und keine Einigung erzielt wurde, wird die Änderung notfalls auf dem Abstimmungswege durch eine Dreiviertels-Mehrheit der auf der Konferenz vertretenen und abstimmenden Parteien angenommen.

4. Die entsprechend Absatz 3 dieses Artikels angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens werden vom Depositar allen Parteien zur Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme vorgelegt. Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem von mindestens Dreivierteln der Parteien eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde oder eine Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde.

5. Im Sinne dieses Artikels sind «vertretene und abstimmende Parteien» die Parteien, die anwesend sind und entweder eine Ja- oder Nein-Summe abgeben.

6. Das in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Abstimmungsverfahren soll einer Regelung für künftige Übereinkommen, die innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa ausgehandelt werden, in keiner Weise vorgreifen.

Artikel 15 Beilegung von Streitigkeiten 1. Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese um eine Losung auf dem Verhandlungswege oder durch andere, für die streitenden Parteien annehmbare Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten.

2. Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Partei gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, dass sie im Fall einer Streitigkeit, die nicht entsprechend dem vorstehenden Absatz l beigelegt wird, eines oder beide der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten als verbindlich gegenüber jeder Partei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, anerkennt:

a)

Vorlage der Streitigkeit an den internationalen Gerichtshof,

b)

Schiedsverfahren nach Anhang VII. i

415

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 3. Falls sich die streitenden Parteien mit beiden der im vorstehenden Absatz 2 genannten Mitteln zur Beilegung von Streitigkeiten einverstanden erklärt haben, darf die Streitigkeit nur dem internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 16 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt in der Zeit vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo (Finnland) und danach bis zum 2. September 1991 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für die Staaten, die nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 28. März 1947 den Status beratender Mitglieder bei der Wirtschaftskommission für Europa haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet worden sind und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Angelegenheiten übertragen haben, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, einschliesslich der Befugnis zum Abschluss von Verträgen über diese Angelegenheiten.

Artikel 17 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt 1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

2. Dieses Übereinkommen liegt ab dem .3. September 1991 für die in Artikel 16 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt auf.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Depositars wahrnimmt.

4. Für jede der in Artikel 16 genannten Organisationen, die diesem Übereinkommen beitritt, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Partei des Übereinkommens ist, sind alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verbindlich. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Parteien des Übereinkommens, so entscheiden die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Verantwortlichkeit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. In solchen Fällen sind die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten nicht berechtigt, ihre Rechte aus diesem
Übereinkommen gleichzeitig auszuüben.

5. In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden geben die in Artikel 16 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten an. Sie unterrichten ausserdem den Depositar von jeder relevanten Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit.

Artikel 18 Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

416

J&

Umweltverträglichkeitsprütung im grenzüberschreitenden Rahmen _ 2. Im Sinne des vorstehenden Absatzes l wird eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden gezählt.

3. Für jeden in Artikel 16 genannten Staat oder jede dort genannte Organisation, der (die) nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates oder der Organisation in Kraft. .

Artikel 19 Rücktritt Eine Partei kann jederzeit nach einem Zeitraum von vier Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositar vom Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung beim Depositar wirlksam. Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 3 bis 6 des Übereinkommens auf ein Vorhaben, über das vor Inkrafttreten des Rücktritts eine Benachrichtigung nach Artikel 3 Absatz I erfolgt ist oder ein Antrag nach Artikel 3 Absatz 7 gestellt wurde.

Artikel 20 Verbindlicher Wortlaut Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zur Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Espoo (Finnland) am fünfundzwanzigsten Februar neunzehnhunderteinundneunzig.

Es folgen die Unterschriften

7790

417

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Anhang l Liste der Projekte 1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 5001 Kohle oder bituminösem Schiefer.

2. Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Konversion von Spaltund Brutstoffen mit einer maximalen Dauerleistung von l kW).

3. Anlagen, die ausschliesslich für die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Lagerung, Entsorgung und Behandlung radioaktiver Abfälle bestimmt sind, 4. Grössere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.

5. Anlagen zur Asbestförderung sowie zur Behandlung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 0001 Fertigerzeugnissen im Falle von Asbestzementprodukten, von mehr als 501 Fertigerzeugnissen im Fall von Reibungsbelägen und mit einem Jahreseinsatz von mehr als 2001 Asbest bei anderen Verwendungszwecken.

6. Integrierte chemische Anlagen.

7. Bau von Autobahnen1*, Autostrassen2' und Eisenbahn-Femstrecken sowie von Flugplätzen mit einer Start- und/oder Landebahn-Grundlänge von 2100m und mehr.

8. Öl- und Gaspipelines grossen Durchmessers.

9. Seehäfen sowie Binnenschiffahrtswege und -hà'fen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 13501 zugänglich sind.

10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle, 11. Grosse Talsperren und Stauseen.

'> Eine Autobahn ist eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die: - für beide Richtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Mittelstreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind; - keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahnen oder Gehwegen hat; - als Autobahn besonders gekennzeichnet ist.

21 Eine Aulostrasse ist eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt, nur ober niveaufreie Kreuzungen zugänglich ist und auf der besonders das Anhalten und Parken auf der Fahrbahn verboten ist.

418

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

12. Massnahmen zur Grundwasserentnahme, soweit die jährliche Wasserabzugsmenge mindestens 10 Millionen m3 beträgt.

13. Herstellung von Zellstoff und Papier im Umfang, von mindestens 2001 (luftgetrocknet) täglich.

14. Grössere Anlagen für den Bergbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Erzen oder Kohle.

15. Offshore-Kohlenwasserstofförderung.

16. Grössere Anlagen zur Lagerung von Mineralöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen.

17. Abholzung grosser Flächen.

419

Umwellverträglichkeilspriifung im grenzüberschreitenden Rahmen

Anhang II Inhalt der Dokumentation zur UVP Entsprechend Artikel 4 hat die Dokumentation zur UVP mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) eine Beschreibung des Vorhabens und seines Zwecks, b) gegebenenfalls eine Beschreibung vertretbarer Alternativen (beispielsweise für den Standort oder in technologischer Hinsicht) zum Vorhaben einschliesslich des Verzichts, c) eine Beschreibung der Umwelt, die durch das Vorhaben und seine Alternativen voraussichtlich erheblich betroffen wird, d) eine Beschreibung der möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens und seiner Alternativen sowie eine Abschätzung ihres Ausmasses, e) eine Beschreibung der Massnahmen zur Reduzierung der nachteiligen Umweltauswirkungen auf ein Minimum, fj die ausdrückliche Angabe der Prognosemethoden und der zugrundeliegenden Annahmen sowie der verwendeten massgebenden Umweltdaten, g) die Angabe von Wissenslücken und Unsicherheiten, die bei-der Zusammenstellung der geforderten Angaben festgestellt wurden, h) gegebenenfalls eine Übersicht über die Überwachungs- und Managementprogramme sowie etwaige Pläne für eine Beurteilung nach der Projektdurchführung und i) eine nichttechnische Zusammenfassung, gegebenenfalls mit Anschauungsmaterial (Karten, Diagramme usw.).

420

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Anhang HI

Allgemeine Kriterien als Anhaltspunkte bei der Ermittlung der Umweltrelevanz nicht in Anhang I aufgeführter Projekte 1. Bei der Prüfung von Vorhaben, auf die Artikel 2 Absatz 5 Anwendung findet, können die beteiligten Parteien insbesondere anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien ermitteln, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen haben wird: a) Umfang: Vorhaben, die für ihre Art sehr umfangreich sind, b) Standort: Vorhaben, die in oder nahe einem empfindlichen oder für die Umwelt besonders wichtigen Gebiet (wie die im Ramsar-Übereinkommen ausgewiesenen Feuchtgebiete oder wie Nationalparks, Naturschutzgebiete, Orte von besonderem wirtschaftlichem Interesse oder Orte von archäologischer, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung) verwirklicht werden sollen oder an Orten, an denen die geplante Entwicklung voraussichtlich erhebliche Folgen für die Bevölkerung hätte, c) Wirkungen: Vorhaben mit besonders vielschichtigen und potentiell nachteiligen Wirkungen; dazu gehören Projekte, die gewichtige Folgen für den Menschen oder für wertvolle Arten oder Organismen haben, Projekte, welche die tatsächliche oder mögliche Nutzung eines betroffenen Gebiets gefährden, sowie Projekte, die eine zusätzliche Belastung verursachen, welche die Tragfähigkeit der Umwelt überfordert.

2, Die beteiligten Parteien prüfen zu diesem Zweck die Projekte, die in der Nähe einer Landesgrenze durchgeführt werden sollen, sowie weiter entfernte Vorhaben, die erhebliche, grenzüberschreitende Wirkungen in grosser Entfernung vom Durchführungsort auslösen könnten.

421

Umweltveriräglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Anhang IV Untersuchungsverfahren 1. Die ersuchende(n) Partei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, dass sie die Frage, ob eines der in Anhang I aufgeführten Projekte voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen haben wird, einer nach diesem Anhang eingesetzten Untersuchungskommission zur Prüfung vorlegt (vorlegen). In dieser Mitteilung ist der Gegenstand der Untersuchung anzugeben. Das Sekretariat unterrichtet hiervon unverzüglich alle Parteien des Übereinkommens.

2. Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei sowie die andere an dem Untersuchungsverfahren beteiligte Partei benennen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen Sachverständigen, die zusammen einvernehmlich den dritten Sachverständigen bestimmen, der den Vorsitz in der Untersuchungskommission führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien haben, noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit der Angelegenheit befasst gewesen sein.

3. Wenn der Vorsitzende der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Sachverständigen bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der beiden Parteien innerhalb der nächsten zwei Monate.

4. Wenn eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Sekretariats einen Sachverständigen benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate den Vorsitzenden der Untersuchungskommission bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende der Untersuchungskommission die Partei, die noch keinen Sachverständigen benannt hat, dies innerhalb eines Monats zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.

5. Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Massnahmen ergreifen.
7. Die am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien haben die Arbeit der Untersuchungskommission zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfügbaren Mittel: a) ihr alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen und b) es ihr bei Bedarf zu ermöglichen, Zeugen oder Sachverständige hinzuzuziehen und deren Aussagen entgegenzunehmen.

8. Die Parteien und die Sachverständigen haben die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie während der Tätigkeit der Untersuchungskommission vertraulich erhalten.

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Umweltverträglichkeitsprüftmg im grenzüberschreitenden Rahmen

9. Falls eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei die Untersuchungskommission ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und die Arbeit abzuschliessen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den Abschluss der Arbeit der Untersuchungskommission dar.

10. Soweit die Untersuchungskommission aufgrund des besonderen Sachverhalts keine andere Regelung trifft, sind die Kosten der Untersuchungskommission, einschliesslich der Vergütung ihrer Mitglieder, von den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Die Untersuchungskommission hat über ihre gesamten Aufwendungen Buch zu führen und den Parteien eine abschliessende Kostenaufstellung vorzulegen.

11. Jede Partei, die ein tatsächliches Interesse am Gegenstand des Untersuchungsverfahrens hat und von einem Gutachten in dieser Angelegenheit berührt sein könnte, kann mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.

12. Die verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Untersuchungskommission werden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder getroffen. Das abschliessende Gutachten der Untersuchungskommission hat die Meinung der Mehrheit ihrer Mitglieder widerzuspiegeln und etwaige abweichende Ansichten wiederzugeben.

13. Die Untersuchungskommission legt ihr abschliessendes Gutachten innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einsetzung vor, sofern sie nicht eine Verlängerung dieser Frist um höchstens zwei Monate als notwendig erachtet.

14. Das abschliessende Gutachten der Untersuchungskommission hat sich auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze zu stützen. Die Untersuchungskommission übermittelt das abschliessende Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.

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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Anhang V Beurteilung nach Projektdurchführung Die Beurteilung hat insbesondere folgenden Zweck: a) Kontrolle der Einhaltung der in der Projektgenehmigung gestellten Bedingungen sowie der Wirksamkeit von Massnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen, b) Beurteilung der Auswirkungen im Hinblick auf ein ordnungsgemüsses Management und um Unsicherheiten zu begegnen, c) Überprüfung früherer Prognosen, um die Erfahrungen für künftige gleichartige Projekte weiterzugeben.

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Umweltverträglichkeitsprüfiing im grenzüberschreitenden Rahmen

Anhang VI Regelungen für die bi- und multilaterale Zusammenarbeit 1. Die beteiligten Parteien können, soweit dies zweckmässig ist, institutionelle Regelungen treffen oder den Bereich bestehender institutioneller Regelungen im Rahmen bi- oder multilateraler Vereinbarungen erweitem, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen.

2. Bi- und multilaterale Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen können folgendes umfassen: a) zusätzliche Vorschriften für die Durchführung dieses Übereinkommens, wobei die besonderen Gegebenheiten in der betreffenden Teilregion zu berücksichtigen sind, b) institutionelle, administrative und sonstige Regelungen, die auf der Basis der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu treffen sind, c) Abstimmung ihrer Umweltpolitik und ihrer Umweltschutzmassnahmen zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Normen und Methoden bei der Durchführung der UVP, d) Entwicklung, Verbesserung und/oder Vereinheitlichung von Methoden zur Feststellung, Messung, Prognose und Beurteilung von Auswirkungen sowie für die. Beurteilung nach der Projektdurchführung, e) Entwicklung und/oder Verbesserung von Methoden und Programmen für die Sammlung, Analyse, Speicherung und rechtzeitige Verteilung vergleichbarer

· Daten über Umweltqualität als Beitrag zur UVP, f)

g)

die Festlegung von Schwellenwerten und von genauer bestimmten Kriterien für das Ausmass von grenzüberschreitenden Auswirkungen in bezug auf den Standort, die Art oder den Umfang eines Vorhabens, für das eine UVP nach diesem Übereinkommen durchgeführt werden soll, sowie die Festlegung kritischer Werte für grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, gegebenenfalls gemeinsame Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, Ausarbeitung gemeinsamer Überwachungsprogramme, einheitliche Eichung-von Überwachungsinstrumenten und Vereinheitlichung der Methoden zur Gewährleistung der Kompatibilität der erhaltenen Daten und Informationen.

425

Umwellverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Anhang VII Schiedsverfahren 1. Die klagende(n) Vertragspartei (en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, die Streitigkeit im Wege des Schiedsverfahrens gemäss Artikel 14 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu regeln. In der Mitteilung sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens, insbesondere die Artikel dieses Übereinkommens, anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung streitig ist. Das Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die klagende(n) Vertragspartei(en) und die Gegenpartei(en) benennen jeweils je einen Schiedsrichter, die zusammen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter bestimmen, der den Vorsitz im Schiedsgericht führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger der streitenden Parteien sein, noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien haben, noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit dem betreffenden Fall befasst gewesen sein.

3. Wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benennung des zweiten Schiedsrichters bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der streitenden Parteien innerhalb der nächsten zwei Monate.

4. Wenn eine der streitenden Parteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des entsprechenden Ersuchens einen Schiedsrichter benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat, dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.

5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und diesem Übereinkommen.

6. Jedes nach diesem Anhang eingesetzte Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder getroffen.

8. Das Schiedsgericht kann alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Massnahmen ergreifen.

9. Die streitenden Parteien haben die Arbeit des Schiedsgerichtes zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfügbaren Mittel: a) ihm alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen und b) es ihm bei Bedarf zu ermöglichen. Zeugen oder Sachverständige hinzuzuziehen und deren Aussagen entgegenzunehmen.

426

UmweltverträgHchkeitsprüfimg im grenzüberschreitenden Rahmen

10. Die Parteien und die Schiedsrichter haben die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie während des Schiedsverfahrens vertraulich erhalten.

11. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien zwischenzeitliche Schutzmassnahmen empfehlen.

12. Falls eine der streitenden Parteien nicht vor dem Schiedsgericht erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei das Schiedsgericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seine endgültige Entscheidung zu treffen. Die Abwesen'heit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für das weitere Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muss sich das Schiedsgericht davon überzeugt haben, dass die Forderung sachlich und rechtlich begründet ist.

13. Das Schiedsgericht kann über Gegenforderungen, die sich unmittelbar aus dem Gegenstand der Streitigkeit ergeben, verhandeln und entscheiden.

14. Soweit das Schiedsgericht aufgrund des besonderen Sachverhaltes keine andere Regelung trifft, sind die Kosten des Schiedsgerichtes, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, von den streitenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Das Gericht hat über seine gesamten Aufwendungen Buch zu führen und den Parteien eine abschliessende Kostenaufstellung vorzulegen.

15. Jede Partei, die ein rechtliches Interesse am Gegenstand der Streitigkeit hat und von einer Entscheidung über diesen Fall berührt sein könnte, kann mit Zustimmung des Schiedsgerichtes dem Verfahren beitreten.

16. Das Schiedsgericht gibt seinen Schiedsspruch innerhalb von fünf Monaten nach seiner Einsetzung bekannt, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist um höchstens fünf Monate als notwendig erachtet.

17. Dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist eine Begründung beizufügen. Er ist endgültig und für alle streitenden Parteien verbindlich. Das Schiedsgericht teilt seinen Schiedsspruch den streitenden Parteien und dem Sekretariat mit. Das Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.

18. Jeder Streit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder wenn letzteres nicht damit befasst werden kann, einem anderen Gericht vorgelegt werden, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird.

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Botschaft über die Ratifizierung des UNO/ECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 5. September 1995

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1995

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

95.064

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.10.1995

Date Data Seite

397-427

Page Pagina Ref. No

10 053 614

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