Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 1996

Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr

# S T #

Änderung vom 6. Oktober 1995

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993 ",

beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 24. Juni 19702) über Ordnungsbussen im Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

Titel Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. l

Grundsatz

1

Übertretungen der StrassenverkehrsVorschriften des Bundes können nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).

2 Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken.

3

Bisheriger Absatz 2

Art. 2

Ausnahmen

Das Verfahren nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen;

a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden, ausser bei Geschwindigkeitskontrollen und der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen nach den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;

c.

Betrifft nur den französischen Text.

d.

wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenüste aufgeführt ist.

" BEI 1993 III 769 « SR 741.03

480

'

1995-743

Ordnungsbussen im Strassenverkehr. BG

An. 3 Abs. 2 Aufgehoben

An. 3a Zusammentreffen mehrerer Übertretungen 1 Erfüllt der Täter durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt, und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, 2 Lehnt der Täter das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihm vorgeworfenen Übertretungen ab, oder übersteigt die Summe mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Artikel l Absatz 2, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

Art. 5 Aufgehoben

An. 6

Bezahlung,

1

Der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

2 Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt, die den Namen des Täters nicht nennt.

3 Bezahlt der Täter die Busse nicht sofort, so erhält er ein Bedenkfristformular.

Zahlt er innert Frist, so wird das Formular vernichtet. Andernfalls leitet die Polizei das ordentliche Verfahren ein.

Art. 7 Kosten Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.

An. W Abs. 3 Aufgehoben

An. 11 Abs. 2 2

Stellt der Richter auf Veranlassung eines von der Tat Betroffenen oder des Täters fest, dass Artikel 2 missachtet wurde, so hebt er die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.

481

Ordnungsbussen im Strassenverkchr. BG

II

Das Strassenverkehrsgesetz '> wird wie folgt geändert: Art. 99 Ziff. 3 3. Der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt, wird mit Busse bestraft.

III 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

'

Ständerat, 6. Oktober 1995

Nationalrat, 6. Oktober 1995

Der Präsident: Küchler Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Claude Frey Der Protokollführer; Duvillard

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 19952> Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 1996

6340

» SR 741.01 > BB1 1995 IV 480

2

482

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Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr Änderung vom 6. Oktober 1995

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Jahr

1995

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.10.1995

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480-482

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