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Botschaft zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika vom I.März 1995

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17. Juni 1994 zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, mit dem Antrag auf Genehmigung, Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. März 1995

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

1995-75

34 Bundesblait 147. Jahrgang. Bd. II

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Übersicht Am 14. Oktober 1994 unterzeichnete die Schweiz das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbilduns in den von Darre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika. Dieses Übereinkommen wurde von einem von der UNO-Vollversammlung geschaffenen zwischenstaatlichen Verhandlungsaiisschuss (INCD) aasgearbeitet. Der Text des Übereinkommens wurde nach der fünften Verhandlungsrunde am 17, Juni 1994 gutgeheissen, verabschiedet und anlässlich einer Zeremonie in Paris am Ì4. Oktober 1994 von 86 Staaten, darunter auch die Schweiz, unterzeichnet. Die Zahl der Signatarstaaten beläuft sich momentan auf etwa 100. Das Übereinkommen wird 90 Tage nach der Ratifikation durch mindestens 50 Länder in Kraft treten.

Die Bekämpßtng der Wüstenbildung ist keine neue Aufgabe der internationalen Gemeinschaft. Die bisher unternommenen Anstrengungen haben jedoch keine befriedigenden Resultate erbracht, weshalb sich ein solches Übereinkommen als notwendig erwies. Es erlaubt insbesondere die Anerkennung der Wüstenbildung und der Dürre als Probleme von weltweitem Ausmass und gibt den betroffenen Entwicklungsländern gewisse Garantien bezüglich der Unterstützung durch die internationale Gemeinschaß in dieser Sache.

Das Hauptziel des Übereinkommens ist es, «in von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Massnahnten auf allen Ebenen, die durch internationale Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaß unterstützt werden, im Rahmen einer mit der Agenda 21 in Einklang stehenden, integrierenden Vorgehensweise die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Dürreauswirkungen zu mildern, um zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen». Das Übereinkommen stützt sich auf Grundsätze wie Beteiligung der lokalen Bevölkerung an den Anstrengungen zur Wüstenbildungsbekämpßng, Koordination auf allen Ebenen and Berücksichtigung der besonderen Situation der betroffenen Entwicklungsländer.

Das Übereinkommen sieht vor, dass die betroffenen Länder nationale und regionale Aktionsprogramme aufstellen, um dem Grundsatz «lokal handeln» Rechnung zu tragen. Die Umsetzung wird bedeutende politische Auswirkungen für die von der Wüstenbildung betroffenen Länder haben, die das Übereinkommen unterzeichnen. Es
beinhaltet ebenfalls eine Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, sowie gewisse Fö'rderungsmassnahmen im Bereich der Durchjuhrungskapazitäten, der Ausbildung und der Sensibilisierung der Bevölkerung. Die Vorgabe, ein von der Basis ausgehendes Vorgehen zu wählen, um die lokale Durchführung und Partizipation zu stärken, bildet eines der wesentlichen Elemente dieses Übereinkommens.

Betreffend Finanzmittel wurde grosses Gewicht auf die Optimierung bestehender Finanzierungsmechanismen und -quellen gelegt. Ein durch das Übereinkommen geschaffener «globaler Mechanismus» soll die Zuweisung finanzieller Mittel an die betroffenen Entwicklungsländer fordern.

Das Übereinkommen umfasst vier regionale Beilagen (Afrika, Asien, Lateinamerika und Karibik, nördliches Mittelmeer), welche die vorgesehenen besonderen Massnahmen im Rahmen der Wüstenbildungsbekämpfung in jeder dieser Regionen

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darlegen. Die Priorität ßr Afrika kommt insbesondere in den Resolutionen über die dringenden Massnahmen för Afrika und über die Übergangsbestimmungen zum Ausdruck.

Mit der Ratifikation dieses Übereinkommens bekräftigt die Schweiz ihre schon 1992 in Rio an der Konferenz der Vereinten Nationen über Entwicklung und Umwelt (UNCED) dargelegte Verpflichtung zur Solidarität, Bereits heute trägt die Schweiz über ihre bilaterale Entwicklungszusammenarbeit massgeblich zur Wüstenbildungsbekämpfung bei. Die Ratifikation des Übereinkommens wird keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen för die Schweiz zur Folge haben. Die Zielsetzungen des Übereinkommens sind jedoch geeignet, einen Beitrag zur Lösung gewichtiger Probleme zu leisten, die teilweise auf die Wüstenbildung zurückzuführen sind, wie Spannungen, politische Konflikte, Migrationen usw. Die Förderung einer Politik der globalen Sicherheit ist eines der wichtigsten Anliegen unserer Aussenpolitik.

Um die Rolle als Gastland am internationalen Platz Genf zu stärken, ist die Schweiz daran interessiert, das ständige Sekretariat über die Wüstenbildung, zusammen mit den Sekretariaten der Übereinkommen über die Klimaänderung und über die biologische Vielfalt, in Genf einzurichten. Auch aus diesem Grunde ist der Schweiz an einer raschen Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens gelegen.

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Einführung

Das vorliegende Übereinkommen bildet integrierenden Bestandteil der Folgearbeiten der Konferenz von Rio. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen über die Klimaänderung und demjenigen über die biologische Vielfalt die dritte Verpflichtung im Gefolge der Konferenz der Vereinten Nationen über Entwicklung und Umwelt (UNCED), die im Juni 1992 in Rio durchgeführt wurde.

Der Ausgangspunkt des «Erdgipfels» in Rio geht auf das Jahr 1972 zurück, als das erste zwischenstaatliche Treffen zu diesem Thema - die Konferenz der Vereinten Nationen zur Umwelt - 113 Lander in Stockholm zusammenführte. Diese erste Konferenz erwies sich als Wendepunkt bezüglich der Wüstenbildungsbekämpfung: Die internationale Gemeinschaft anerkannte erstmals die Grosse und Dringlichkeit dieses Umweltproblems. 1983 schufen die Vereinten Nationen die Weltkommission für Umwelt und Entwicklung (Kommission Brundtland), die herausstrich, dass das Wirtschaftswachstum von der ökologischen Tragfähigkeit unseres Planeten abhängig ist. 1987 warnte dieselbe Kommission in ihrem Bericht «Unser aller Zukunft» alle Regierungen vor den Gefahren, welche die dramatische und unumkehrbare Umweltdegradation für die Menschheit darstellt.

1989 beschlossen die Vereinten Nationen die Durchführung einer internationalen Konferenz, der UNCED, um den Begriff der nachhaltigen Entwicklung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen zu formulieren. Der «Erdgipfel» in Rio verabschiedete drei nicht verbindliche Dokumente, die eine gemeinsame politische Ausrichtung der internationalen Gemeinschaft im Bereich der nachhaltigen Entwicklung anstreben: die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, die Leitsätze zum .Schutz der Wälder und die Agenda 21. An der UNCED konnten ebenfalls die Übereinkommen zur Klimaänderung und zur biologischen Vielfalt verabschiedet werden.

Die Agenda 21 bildet die Grundlage zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung sowohl in sozialer, wirtschaftlicher wie ökologischer Hinsicht. Ihr Kapitel 12 ist der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Dürre gewidmet: Darin ist festgelegt, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Schaffung eines «zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses zur Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/ oder von Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika» (INCD) beauftragt wird.

Dieses Übereinkommen unterscheidet sich von den beiden anderen in Rio unterzeichneten Übereinkommen in zwei grundsätzlichen Aspekten: Einerseits wurde es nach der UNCED verhandelt und ist weitgehend auf eine Umsetzung der Agenda 21 ausgerichtet; andererseits ist eine regionale Durchführung vorgesehen, mit einer Priorität für Afrika, wie bereits der Wortlaut des Übereinkommens festhält. Dieser Kontinent war in den in Rio gesamthaft eingegangenen Verpflichtungen etwas zu kurz gekommen. Die «Beilagen über die regionale Durchführung» erlauben nun, dieser Afrika zugestandenen Priorität gerecht zu werden und gleichzeitig die Bedeutung der Wüstenbildungsphänomene in den anderen betroffenen Regionen zu berücksichtigen. Die Beilagen bilden integrierenden Bestandteil des 812

Übereinkommens, Dies stellt eine Besonderheit in dieser Art von internationalen Verträgen dar.

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Definitionen

Die im vorliegenden Übereinkommen verwendeten Definitionen stammen aus der Rio-Konferenz (Agenda 21): «Wüstenbildung bedeutet Landzerstörung in ariden, semiariden und trokkenen subhumiden Gebieten infolge verschiedener Faktoren, einschliesslich Klimaschwankungen und menschlicher Tätigkeiten.» «Dürre bedeutet die natürlich vorkommende Erscheinung, die gegeben ist, wenn der Niederschlag erheblich unter den üblichen verzeichneten Mengen gelegen und ernste hydrologische Ungleichgewichte verursacht hat, die sich nachteilig auf durch die Ressourcen des Landes bedingte Produktionssysteme auswirken.» Die Definition des Wüstenbildungsbegriffs hat sich im Laufe der Jahre gewandelt.

1977 beschrieb die Konferenz der Vereinten Nationen über die Desertifikation (UNCOD) die Wüstenbildung als Abnahme oder Degradation des biologischen Potentials des Bodens. Diese Definition erwies sich rasch als unzureichend, da sie die Auswirkungen der menschlichen Tätigkeit auf den Wüstenbildungsvorgang überhaupt nicht einbezog. 1989 wurde als Folge einer Studie durch das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) eine neue Definition verabschiedet, welche die Bodendegradation als Resultat abträglicher menschlicher Tätigkeit beschrieb.

Dieser zweiten Definition fehlte der Bezug auf den Eìnfluss der klimatischen Änderungen auf die Bodendegradation. Diese Dimension wurde 1991 miteinbezogen und 1992 die oben aufgeführte Definition an der UNCED angenommen.

Das Problem der Wüstenbildung und/oder der Dürre ist weitgefächert. Ein Viertel der Erdoberfläche unseres Planeten ist schon degradiert; auf rund eine Milliarde Menschen auf dieser Welt hat die Wüstenbildung nachteilige Folgen.

Die Auswirkungen der Wiistenbildung und/oder der Dürre lassen sich wie folgt feststellen: eine beschleunigte Verwitterung des Bodens, welche eine Abnahme der Fruchtbarkeit zur Folge hat, eine Beschleunigung des Wasserflusses, welche eine Minderung der Infiltration nach sich zieht, eine generelle Reduktion der Produktivität der Ökosysteme in den Trockenzonen, verbunden mit einer gleichzeitigen Verarmung der menschlichen Gemeinschaften, die von diesen Ökosystemen abhängig sind.

Es erweist sich als notwendig, die durch menschliche und klimatische Einflüsse hervorgerufene Wüstenbildung von der Situation der «natürlichen» Wüsten zu unterscheiden. In diesem
Übereinkommen geht es darum, Mittel einzusetzen, die eine Bekämpfung des erstgenannten Phänomens erlauben. Das Übereinkommen betrifft also nicht die Wüsten als solche, sondern den Kampf gegen die Degradation der Böden in ariden und halbariden Regionen warmer oder gemässigter Zonen. Die Wüstenbildung wirkt sich je nach Land unterschiedlich aus; obwohl sie auf allen Erdteilen vorhanden ist, berührt sie nicht alle Regionen der Erde. Ihre Ursachen und Auswirkungen haben dennoch ein globales Ausmass.

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Die Definition der Wüstenbildung beinhaltet eine wichtige politische Dimension: aus ihr lässt sich nämlich die Zuweisung der Verantwortung an die einzelnen Länder für das Fortschreiten der Verwüstung ableiten, und zwar unabhängig davon, ob das Land selbst direkt betroffen ist oder nicht, und dementsprechend ebenfalls die Verantwortung zur Aufbringung der Mittel zum Kampf gegen die Wüstenbildung und/oder Dürre. Die Begriffsklärung hat deshalb zu zahlreichen Diskussionen während der Verhandlungen geführt (vgl. Ziff. 13 und 21).

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Standortbestimmung Lage in den betroffenen Regionen

Die Wüstenbildung berührt die Länder in unterschiedlicher Weise. Sie ist abhängig von der Natur der Probleme und dem Stand der Entwicklung, der von einer Region zur anderen sehr verschieden ist.

Der afrikanische Kontinent ist durch einen grossen Anteil arider, halbarider und subhumider Trockengebiete gekennzeichnet (insbesondere im Sahel, in Nordafrika, im Hörn von Afrika und im südlichen Afrika). Ein grosscr Teil der Bevölkerung und der Länder leidet unter einer starken Verwüstung. Hinzu kommt die weitverbreitete Armut in der Mehrzahl der betroffenen Länder, die häufig zur Gruppe der ärmsten Länder (LDC) gehören. Die Bevölkerung ist stark von den natürlichen Ressourcen abhängig. Dieser Sachverhalt, verbunden mit den Auswirkungen der Bevölkerungsentwicklung, den bescheidenen technologischen Voraussetzungen und den nicht nachhaltigen Produktionsweisen, verschärft das Problem. Die sozioökonomischen Schwierigkeiten vieler Länder werden noch verstärkt durch Verschlechterung und Schwankung der Wechselkurse, Aussenverschuldung sowie politische Unbeständigkeit. Als Folge nehmen die Wanderbewegungen zu. Im weiteren leiden die Länder unter Mängeln im institutionellen wie im juristischen, wissenschaftlichen, technischen und erzieherischen Bereich. Da der afrikanische Erdteil am stärksten von der Wüstenbildung betroffen ist, weist das vorliegende Übereinkommen konsequenterweise den betroffenen afrikanischen Ländern Priorität zu (vgl. Ziff. 7).

Asien (vor allem der Mittlere Osten, Pakistan, Indien und China) weist seinerseits einen grossen Anteil von Wüstenbildung und/oder Dürre betroffener oder bedrohter Zonen auf. Diese Gebiete sind hinsichtlich Klima, Topographie, Art der Bodenbebauung und bestehender sozioökonomischer Systeme sehr unterschiedlich. Die Bevölkerung ist ebenfalls in ausgeprägtem Mass auf die natürlichen Ressourcen angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die bestehenden Produktionssysteme führen zusammen mit einer allgemeinen Armut zur Degradation der Böden und erschöpfen die knappen Wasservorkommen.

Lateinanterika und die Karibik sind gekennzeichnet durch anfällige und stark durch die Wüstenbildung und/oder Dürre beeinflusste Gebiete, jedoch mit unterschiedlichen Merkmalen. Die Region sticht vor allem durch den Reichtum ihrer Artenvielfalt hervor. Die Wüstenbildung zieht soziale,
kulturelle und ökologische Auswirkungen nach sich. Die letztgenannten wiegen angesichts der weltweit einmaligen Ressourcen in diesem Raum besonders schwer.

Vor allem in diesen drei Regionen führen die komplexen Vernetzungen zwischen physischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren (sowie aussenwirtschaftlichen Einflüssen wie Verschuldung, Verschlechterung der Wechselkurse und Handelspraktiken) häufig zu landwirtschaftlichen Anbauweisen, die mit einer nachhaltigen Entwicklung unvereinbar sind. Im weite814

ren rufen die Wüstenbildung und die Trockenheit Phänomene der Verarmung, Migration, interne Bevölkerungsbewegung und eine Verschlechterung der Lebensbedingungen hervor. Die Anstrengungen im Kampf gegen die Wüstenbildung sind mit den generellen Entwicklungsbemühungen untrennbar verbunden. Ebenso ist eine Berücksichtigung der sozialen Entwicklung und die Überwindung der Armut notwendig, um die Ziele der Nachhaltigkeit, die den Kampf gegen die Auswirkungen der Wüstenbildung einschliesst, zu erreichen.

Die Region des nördlichen Mittelmeers (Griechenland, Portugal, Spanien, Süditalien, Albanien und Zypern) ist gekennzeichnet durch semiaride klimatische Bedingungen, saisonale Trockenzeiten und eine grosse Variabilität des Niederschlagsgeschehens. Die Böden sind meist unergiebig und erosionsanfällig, das Relief ausgeprägt, uneben, mit starken Hangneigungen; die Waldfläche verringert sich durch wiederkehrende Brände. Die Krise der traditionellen Landwirtschaft treibt die Bauern von ihrer Scholle weg und bewirkt eine Verschlechterung der Schutzsysteme von Boden und Wasser. Aufgrund der Städteentwicklung, der industriellen Aktivitäten, des Tourismus und der Bewässerungslandwirtschaft konzentriert sich die wirtschaftliche Tätigkeit immer mehr auf die Küstengebiete.

Andere Regionen in Zentraìasieiì und Transkaukasien (Aralsee) sind ebenfalls durch Wüstenbildung und Trockenheit betroffen; obwohl für diese Gebiete keine spezielle Beilage ausgearbeitet worden ist, kommt die diesbezügliche Besorgnis der internationalen Gemeinschaft in der Präambel des Übereinkommens zum Ausdruck.

Im weiteren sind auch in gewissen Industrieländern, die nicht zu den bisher aufgeführten Regionen gehören, von der Wüstenbildung betroffene Zonen zu finden, beispielsweise in den Vereinigten Staaten und Australien.

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Weltweite Auswirkungen

Die Wüstenbildung führt zu bedeutenden Auswirkungen sowohl auf die Umwelt wie auf das soziale und wirtschaftliche Umfeld.

In ökologischer Hinsicht ist die Wüstenbildung ein Faktor der weltweiten Umweltdegradation, die zur Klimaänderung, zur Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden sowie zur Entwaldung beiträgt. Sie spielt ebenfalls eine Rolle bei der Verminderung der globalen Artenvielfalt. Ihre Auswirkungen-betreffen im weiteren die Abnahme der Biomasse und der Bioproduktivität.

Die Wüstenbildung trägt auch zur Verknappung der weltweiten Humusreserven und dem damit verbundenen Unterbruch der globalen biogeochemischen Erneuerung bei. Dadurch wird die Absorptionskapazität der Natur für Kohlendioxid vermindert.

Schliesslich trägt die Wüstenbildung durch Erhöhung der Bodenrückstrahlung und der Verdunstung, Veränderung des Energiehaushaltes der Erde und der Lufttemperatur und durch Zunahme von Staub und Kohlendioxid in der Atmosphäre zur Klimaänderung bei. Deren Folgen sind grenzübergreifend und bilden eine Bedrohung für die Gesamtheit des Planeten.

In sozioökonomischer Hinsicht ist die Wüstenbildung einer der Hauptgründe für die globale Abnahme der produktiven Oberfläche. Damit werden weltweit Möglichkeiten eingeschränkt, eine wachsende Bevölkerung mit Nahrung und Unterkunft zu versorgen. Auch wird der Verbreitung von Armut und Hunger Vorschub geleistet.

Wüstenbildung ist in den betroffenen Regionen zudem eine Quelle wirtschaftlicher

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Instabilität und politischer Unruhe. Sie kann Ausgangspunkt von Auseinandersetzungen um knapp werdende Böden und Wasservorkommen sein und die Migration der Bevölkerung auf der Suche nach Hilfe und Schutz nach sich ziehen.

Die Wüstenbildung erhöht die Gefahren von regionalen Konflikten mit Massenwanderungen und kann somit eine Bedrohung für das Gleichgewicht unserer Erde darstellen. Dies wiederum hat direkte Auswirkungen auf Wirtschaft und Stabilität der Industrieländer, die auf wachsende Bedürfnisse nach Nahrungsmitteln!lfe und Schutz infolge von Konflikten sowie auf eine zunehmende Zahl von Umweltflüchtlingen reagieren müssen. Die Auswirkungen der Wüstenbildung verunmöglichen somit eine nachhaltige Entwicklung in den betroffenen Ländern und Regionen wie auch in anderen Gebieten der Welt.

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Gemeinsame, aber unterschiedliche Verantwortung

Die Definition der Wüstenbildung beinhaltet eine politische Dimension. Da sie die verschiedenen Ursachen des Phänomens aufzählt, können daraus die Verantwortlichkeiten der einzelnen Regierungen abgeleitet werden. Dementsprechend kann sie zur Festlegung der Pflichten jedes Staates in bezug auf den Mitteleinsatz zum Kampf gegen die Wüstenbildung herangezogen werden.

Je nach Definition (vgl. Ziff. 11) ist die Wüstenbildung Folge von zwei verschiedenen, teilweise aber miteinander verbundenen Ursachen: einerseits der Klimaänderung (Dürre oder Änderung des Niederschlagsgeschehens), anderseits der grösseren Belastung der Ökosysteme durch Überbevölkerung, unangepasste vieh-, land- und forstwirtschaftliche Vorgehensweisen oder durch Umlenkung der Wasserressourcen für industrielle Zwecke.

Im ersten Fall besteht eine gewisse Parallelität zum Klima-Übereinkommen und somit eine grössere Verantwortung der Industrieländer. Im zweiten Fall kann die Problematik als Folge der generellen Situation der von Wüstenbildung und/oder Dürre betroffenen Länder betrachtet werden: Die Methoden nicht nachhaltiger Bewirtschaftung, die Bevölkerungsentwicklung, die Wirtschaftssituation (zum Beispiel tiefe Preise für landwirtschaftliche Produkte) sowie die politischen und sozialen Probleme spielen eine nicht zu unterschätzende Rolle für die Ausbreitung des Phänomens.

Es ist deshalb festzuhalten, dass der Kampf gegen die Wüstenbildung - angesichts der globalen Bedeutung des Problems - in der gemeinsamen Verantwortung aller Länder liegt. Wie die oben erläuterten Ursachen jedoch belegen, sind die daraus erwachsenden Pflichten für die Entwicklungs- und Industrieländer sehr unterschiedlich. Eine wirkliche Partnerschaft zwischen beiden La'ndergruppen erweist sich jedoch als unentbehrlich.

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Internationales Umfeld und in Kraft getretene internationale Instrumente

Die internationale Gemeinschaft sorgte sich schon vor dem Erdgipfel über die Probleme der Wüstenbildung. 1974 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 3337 «für eine internationale Zusammenarbeit zum Kampf gegen die Wüstenbildung». Während der Konferenz der Vereinten Nationen über die Wüstenbildung im Jahr 1977 wurde ein Aktionsplan zur Bekämpfung der Verwüstung beschlossen (PACD). Mit der Koordination, Überwachung und Umset816

zung des Plans wurde das UNEP betraut. Dazu wurde 1978 eine Konsultativgruppe zur Kontrolle der Wüstenbildung (DESCON) geschaffen und mit der finanziellen Leitung der PACD beauftragt. Aus Gründen mangelnder politischer Entschlossenheit, ungenügender Mittel und Nichtberücksichtigung sozialer Aspekte im Kampf gegen die Wüstenbildung hat diese Gruppe jedoch nie zufriedenstellend funktioniert.

An der Konferenz von Rio wurde die internationale Gemeinschaft im Kapitel 12 der Agenda 21 aufgefordert, die Solidarität und Zusammenarbeit im Rahmen der Wüstenbildungsbekämpfung zu verstärken. Dabei wurde festgelegt, dass ein internationales Übereinkommen zum Kampf gegen die Wüstenbildung bis Juni 1994 verhandelt und verabschiedet werden sollte. Das nun ausgearbeitete Übereinkommen ermöglicht die Anerkennung der Verwüstung und der Dürre als Problem von weltweiter Tragweite und legt die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der verschiedenen Partner zu einem wirkungsvolleren Kampf gegen dieses Phänomen fest. Es gewährt im weiteren den Entwicklungsländern gewisse Garantien bezüglich der Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft in diesem Bereich.

Beispiel l Tschad: V/üstenbildungssituation Der Tschad liegt mitten in der Sahelzone, im Übergangsbereich von der Vollwüste zu semiariden Regionen nomadisierender Viehhalter und subhumiden Ackerbauzonen sesshafter Kleinbauern. Die Bevölkerung ist mit schwierigen und äusserst labilen Umweltbedingungen konfrontiert, die sich in den letzten Jahrzehnten stark verschlechtert haben.

Die stark schwankenden Niederschläge und die ausgeprägte Dürrewahrscheinlichkeit sind in Verbindung mit einer auch weiterhin wachsenden Bevölkerung, einer Ausdehnung des Ackerbaus in marginalste Zonen und einer teilweisen Sesshaftwerdung vormals nomadisierender Viehhalter massgebend verantwortlich für die hohe und zunehmende Anfälligkeit des Tschad für natürliche Katastrophen, mit entsprechenden politischen Folgen.

Das Ungleichgewicht an Ressourcenbedarf im Vergleich zur Produktion widerspiegelt sich in der Übernutzung und ^ Zerstörung der natürlichen Grundlagen: Degradation von Böden, Vegetation und Wasserreserven sind die langfristig einschneidenden Folgen. Rund l Prozent der Waldund Buschgebiete verschwinden jährlich, ohne durch Aufforstungen ersetzt zu werden. Auf rund 80 Prozent des tschadischen Territoriums besteht eine hohe Verwüstungsgefährdung aufgrund anfälliger Böden und Übernutzung. V> des Gebiets leidet unter Versalzungsgefährdung und auf rund '/s der Fläche trägt die Winderosion zur Desertifikation bei. Der Druck der Tierbestände wirkt sich auch verwüstungsgefährdend aus.

Eine Anpassung der überlieferten, vormals geeigneten Landnutzungsformen, des Bodenrechts und technischer Vorgehen zur Erzielung nachhaltiger und höherer Flächenerträge ist notwendig, um eine weitere Ausdehnung der Wüstenbildung in Ackerbau-^ Weide- und Waldgebieten sowie ein weiteres Auseinanderklaffen von Angebot und Nachfrage nach landwirtschaftlichen Produkten zu verhindern.

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Besonderer Teil Verhandlungsverlauf und Würdigung des Übereinkommens Generelle Bemerkungen

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Kampf gegen die Wüstenbildung hat sich aufgrund der Komplexität der angegangenen Themen als schwieriger Verhandlungsgegenstand herausgestellt. Die Wüstenbildung ist kein zahlenmässig festlegbares Phänomen. Auch sind die sich aus der Durchführung ergebenden politischen Auswirkungen für die betroffenen Länder, welche das Übereinkommen ratifizieren, recht bedeutend. Die meisten Übereinkommen können normalerweise mittels gesetzlicher oder reglementarischer Instrumente umgesetzt werden. Der Kampf gegen die Verwüstung jedoch kann nicht nur mit diesen Mitteln realisiert werden.

Er wird vorab durch konkrete Aktionen der Bevölkerung und auf lokalem Niveau geführt.

Vor allem Fragen der Finanzierung der Massnahmen zur Wüstenbildungsbekämpfung sowie die Auswirkungen auf die Innenpolitik der durch dieses Problem betroffenen Länder haben die Verhandlungen erschwert: Reform des Bodenrechts, Beteiligung der Bevölkerung an der Entscheidfindung, Rolle und Rechte der eingeborenen Völker, Kampf gegen die Armut, Bevölkerungspolitik, alternative Energiequellen usw.

Die Verhandlungen fanden in einem Zeitraum von 13 Monaten statt (Mai 1993-Juni 1994), einer sehr kurzen Frist für eine solch komplexe Fragestellung, Die wesentlichsten Meinungsverschiedenheiten tauchten bereits an der ersten Session in Nairobi auf und konnten teilweise erst in den letzten Verhandlungsstunden einem Einvernehmen zugeführt werden. Die wichtigste Divergenz, die Frage der finanziellen Mittel, hat zahlreiche Diskussionen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern hervorgerufen. Die ersteren postulierten eine optimale Verwendung der bestehenden Ressourcen (bessere Information und Koordination), während die Entwicklungsländer zugunsten zusätzlicher Mittel argumentierten. Die Meinungsverschiedenheiten betrafen ebenfalls andere Punkte: die Errichtung eines speziellen Fonds zur Wüstenbildung, die Schaffung eines «Desertifikationsfensters» beim «globalen Umweltfonds» (GEF), die Verpflichtung zu einer Leistung von 0,7 Prozent des Bruttosozialprodukts (BSP) für die Entwicklungszusammenarbeit l>.

Ein anderer Diskussionspunkt be.traf die Definition der Wüstenbildung und den Einbau von Faktoren bezüglich Armut, Aussenverschuldung, Handel sowie wirtschaftlichen Elementen in diesen Begriff. Die Industrieländer
widersetzten sich der Aufnahme solcher Anliegen in das Übereinkommen, da sie bereits Diskussionsgegenstand in anderen Gremien sind. Die Entwicklungsländer ihrerseits erachteten diese Faktoren als wesentlich für die Wüstenbildungsproblematik.

Das während den Verhandlungen angewandte Verfahren bestand darin, vorerst für die nicht strittigen Punkte Lösungen zu finden. Eine Übereinstimmung zu gewissen Themen konnte so relativ rasch gefunden werden: die Notwendigkeit, ein Vorgehen anzuwenden, das von der Basis ausgeht, um die Aktionen und die lokale Beteiligung zu verstärken, die Wichtigkeit der Aktivitäten der Nichtregierungsorganisationen (NRO), die wesentliche Rolle der Frauen, die Aufwertung der traditionellen 11

0.7 Prozent des BSP für die öffentliche Entwicklungshilfe ist eine Empfehlung der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Die Mittelwerte beiragen für die OECD-Länder 0.30. für die EU 0,43 und für die Schweiz für 1993 0,33 Prozent.

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Techniken und Praktiken. Diese Ausrichtungen («bottom up») entsprechen einer neuen Anschauung, die angesichts der relativen Misserfolge der bisher angewandten Vorgehensweisen im Rahmen der Wüstenbildungsbekämpfung entwickelt worden ist. In der Vergangenheil hatten die Bemühungen zur Bekämpfung des Phänomens eher die Tendenz, einer anderen Ausrichtung- («top down») zu folgen, die eine Konzentration auf technische Mittel zur Blockierung, Kontrolle und Umkehr der Wüstenbildung befürwortete. Seit den achtziger Jahren ist jedoch erkannt, dass sich Wüstenbildungsbekämpfung ohne Einbezug der lokalen Bevölkerung und der kulturellen und sozioökonomischen Realitäten nicht erfolgreich durchführen lässt.

Aus diesem Grund erhielt die Idee von lokalen, nationalen und regionalen Aktionsprogrammen die Unterstützung einer grossen Mehrheit. Die Notwendigkeit stärkerer Verpflichtungen zugunsten einer verbesserten Forschung und Entwicklung, zur Sammlung und Analyse von Daten, zum Austausch von Informationen, zur Stärkung des lokalen Potentials sowie des Technologietransfers und der technologischen Anpassung fand ebenfalls breite Unterstützung der Delegierten.

Der Text des Übereinkommens wurde am 17. Juni 1994 verabschiedet. Das Übereinkommen wurde in Paris am 14. Oktober 1994 anlässlich einer Unterzeichnungszeremonie von 86 Staaten, darunter auch die Schweiz, unterzeichnet; es liegt seither beim Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Die Zahl der Signatarstaaten belief sich im Januar 1995 auf etwa hundert.

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Rolle der Schweiz

Die Schweiz hat an den verschiedenen Etappen der Verhandlungen aktiv teilgenommen und folgende Positionen vertreten: - Unterstützung des Prinzips der Bevölkerung an der Wüstenbildungsbekämpfung.

Die Partizipation muss durch eine Dezentralisierung in1 den betroffenen Ländern getragen werden, die gestattet, gewisse Befugnisse und Verantwortlichkeiten auf die lokale Ebene zu delegieren.

- Förderung der Idee der Formulierung eines Rahmenübereinkommens, das die generellen und global gültigen Prinzipien gemäss dem Leitsatz «global denken» (think globally) umfasst; Formulierung spezifischer und detaillierter Instrumente, welche die regionalen Aspekte der verschiedenen von der Wüstenbildung betroffenen Zonen abdecken, gemäss dem Leitsatz «lokal handeln» (act locally).

- Betonung der Bedeutung des politischen Willens in den betroffenen Ländern sowie der Verpflichtung' der Geber zur Mithilfe bei der Verfolgung der Ziele.

- Betonung der Bedeutung der Mitverfolgung der Arbeiten und Beachtung der Langfristperspektive für das Übereinkommen, gemäss der Idee eines «Generationenvertrags».

- Erfolgreiche Opposition gegen die Erwähnung einer LeistungsVerpflichtung von 0,7 Prozent des BSP (vgl. Ziff. 211) für die Entwicklungszusammenarbeit;, bezüglich finanzieller Mittel ist Qualität wichtiger als Quantität; Bereitschaft, Mittel für die Durchführung spezifischer Programme zur Verfügung zu stellen.

- Gewährung von finanziellen Mitteln zur Ermöglichung der Teilnahme von Entwicklungsländern und NRO an den Verhandlungen und Aktivitäten des INCD

(vgl. Ziff. 3).

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- Beteiligung an Fallstudien, die den Verhandlungen des INCD dienten, sowie an zwei Seminaren über Verhandln ngsführungstechni k zugunsten von Delegierten aus Entwicklungsländern.

- Wichtige Rolle als Gastland des INCD-Sekretariats, das in Genf untergebracht ist. Zurverfügungstellung eines Mitarbeiters an das Sekretariat während der ganzen Verhandlungszeit.

- Für die Zukunft ist eine Stärkung der Rolle als Gastland vorgesehen: Die Schweiz hat die Unterbringung der ständigen Sekretariate der Übereinkommen über das Klima, die Artenvielfalt und die Wiistenbildung in Genf angeboten.

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Beurteilung

Generell darf die Fertigstellung der «Desertifikationskonvention» als Erfolg beurteilt werden. Die im allgemeinen konstruktive Zusammenarbeit aller Beteiligten erlaubte eine Ausarbeitung in sehr kurzer Zeit. Obwohl gewisse Probleme eher politischer Art (Prioritäten, Finanzen, Sekretariatsaufgaben) bis zuletzt umstritten blieben und eher im Sinne der Geberländer gelöst wurden, ergibt sich keine Situation mit Gewinnern und Verlierern: Die Konvention bringt auch für die Entwicklungsländer erhebliche Vorteile. Diese sind zwar nicht durch zusätzliche Mittel oder gar die Schaffung eines speziellen «Desertifikationsfonds» gekennzeichnet, wie ursprünglich gewünscht wurde. Die Forderung nach besserer Koordination der bereits laufenden und neuer Programme wird jedoch eine wesentlich optimalere Nutzung bestehender Mittel erlauben.

Einige innovative Vorgehensweisen konnten - trotz Widerstand wichtiger Länder in einem internationalen Dokument verankert werden: Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, begleitende und fördernde Rolle des Staats, Verpflichtung zur Koordination auf allen Ebenen. Damit trägt die Konvention den internationalen Erfahrungen und Forderungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung.

Die vorgeschlagenen Ideen und Vorgehensweisen gestatten bei gezielter Anwendung eine wesentliche Verbesserung der Desertifikationsbekämpfung. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist jedoch das Vorhandensein eines politischen Willens in den betroffenen Ländern, das nun vorliegende Instrument effizient zu nutzen.

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Beispiel 2 Sensibilisierung und information über das Übereinkommen Im Moment der Aufnahme der provisorischen Umsetzung ist das Übereinkommen zum Kampf gegen die Wüstenbildung sehr wenig bekannt. Dies gilt nicht nur für die entwickelten Länder, sondern auch für die Länder der Prioritütsregion Afrika. Das Übereinkommen selbst ist eine komplexe Materie. Zu seiner Durchführung sind neue Methoden anzuwenden, die eine Beteiligung zahlreicher Personen aus allen Aktivitätssektoren der zivilen Gesellschaft bedingen. Eine vertiefte Kenntnis der Vorgaben des Übereinkommens ist deshalb Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung auf nationaler Ebene.

Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das Sekretariat des Übereinkommens Seminare, an denen alle Parteien, die bei der Umsetzung eine Rolle zu spielen haben, ihre Kenntnisse vertiefen und eine genauere Vorstellung über ihre Verpflichtungen und Aufgaben gewinnen können.

Die Seminare, von zweitägiger Dauer, sollen in 20 afrikanischen Ländern durchgeführt werden. Sie werden gestatten, den Prozess zur Ausarbeitung der nationalen Aktionsprogramme zu starten und eine bessere Kohärenz der Interventionsstrategien zur Wüstenbildungsbekämpfung auf nationaler Ebene zu erreichen. · Die Schweiz finanziert dieses Projekt zusammen mit anderen Gebern.

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Inhalt des Übereinkommens

Das Übereinkommen umfasst eine Präambel, 40 Artikel, 4 Beilagen und 2 Resolutionen.

Die Präambel legt den Rahmen für die Massnahmen fest, die zu einer wirksamen Bekämpfung der Wüstenbildung zu treffen sind.

Dabei gilt es primär, den Menschen in den Mittelpunkt dieser Bemühungen zu stellen. Da die Wüstenbildung vor allem die Entwicklungsländer - darunter viele LDC - trifft und insbesondere in Afrika zu sehr schwierigen Situationen führt, müssen die Bestrebungen zur sozialen Entwicklung und zur Beseitigung der Armut für diese Länder im Mittelpunkt stehen. Die Wüstenbildung und die Dürre sind Probleme von globaler Dimension. Zu deren Lösung sind eine Koordination und eine Zusammenarbeit innerhalb der internationalen Gemeinschaft unerlässlich. Dies trifft insbesondere für den Technologie- und Finanzbereich zu. Die Zusammenhänge zwischen Wüstenbildung und anderen Umweltproblemen sind ebenfalls in Betracht zu ziehen. Auch wenn in den letzten Jahrzehnten gewisse Anstrengungen zum Kampf gegen die Wüstenbildung unternommen worden sind, gilt es angesichts der unbefriedigenden Resultate in diesem Bereich neue Wege zu gehen; die Agenda 21 der Konferenz von Rio bildet die Basis für diese Erneuerung. Dabei wird die wichtige Rolle der nationalen Regierungen in den betroffenen Ländern und die Beteiligung der NRO zu beachten sein.

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Ziele und Grundsätze des Übereinkommens (Art. l, 2 und 3)

Artikel l definiert die verwendeten Begriffe.

Das Ziel des Übereinkommens ist in Artikel 2 festgehalten: «Ziel ist es, in von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Massnahnten auf allen Ebenen, die durch internationale Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaß unterstützt werden, im Rahmen einer mit der Agenda 21 im Einklang stehenden integrierenden Vorgehensweise die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Dürreauswirkungen zu mildern, um ZK einer nachhaltigen Enhvicklung in den betroffenen Gebieten beizutragen.» Der Artikel führt in einem zweiten Paragraphen die zur Zielerreichung in den betroffenen Gebieten zu verfolgenden Strategien auf.

Vier Grundsätze - in Artikels aufgeführt - leiten das Übereinkommen: - die Beteiligung der Bevölkerung und lokaler Gemeinschaften sowie die Schaffung eines günstigen Umfeldes auf lokaler Ebene; - die Verbesserung der Zusammenarbeit auf subregionaler, regionaler und internationaler Ebene sowie gezielterer Einsatz der Mittel dort, wo sie notwendig sind; - die Zusammenarbeit zwischen Öffentlichen Behörden auf allen Ebenen, Gemeinschaften, NRO und Landnutzern, um in den betroffenen Gebieten das Verständnis für die Bedeutung von Boden und Wasser und ihrer nachhaltigen Nutzung zu verbessern; - die Beachtung der besonderen Bedürfnisse und Gegebenheiten der betroffenen Entwicklungsländer.

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Allgemeine Bestimmungen des Übereinkommens (Art. 4-6)

Artikel 4 legt die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragspartner fest. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus den Prinzipien der Präambel und Artikel 2. Dabei wird insbesondere Gewicht darauf gelegt, «die Bemühungen zu koordinieren und auf allen Ebenen eine in sich schlüssige langfristige Strategie zu entwickeln». Der Artikel legt anschliessend das Vorgehen zur Zielerreichung fest: Er betont insbesondere die Wichtigkeit einer integrierten Vorgehensweise und wiederholt die Bedeutung, die den Strategien zur Verminderung der Armut bei der Bekämpfung der Wüstenbildung in den betroffenen Entwicklungsländern zuzumessen ist. Im weiteren wird auf die finanziellen Bedürfnisse der Entwicklungsländer hingewiesen: «[...] betroffene Entwicklungsländer [...] können Unterstützung bei der Durchführung des Übereinkommens in Anspruch nehmen.» Artikels und 6 präzisieren die Verpflichtungen der betroffenen Länder und der entwickelten Länder, die zusätzlich zu den allgemeinen Verpflichtungen einzugehen sind. Es handelt sich für die betroffenen Länder darum, der Wüstenbildungsbekämpfung Priorität einzuräumen und entsprechend ihren Möglichkeiten angemessene Mittel bereitzustellen. Zu diesem Zweck sind Strategien festzulegen, die Ursachen des Phänomens unter Einbezug der sozioökonomischen Faktoren anzugehen, das

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Bewusstsein der lokalen Bevölkerung zu fördern und ihre Beteiligung an den Bemühungen zur Wüstenbildungsbekämpfung zu verstärken. Die Länder verpflichten sich, ein günstiges Umfeld zu schaffen, indem sie ihre Gesetzgebung verbessern und, falls notwendig, neue Politiken oder Aktionsprogramme ausarbeiten, welche Fragen des Bodenrechts, der Nutzniessung, der Schiedsgerichtsbarkeit des Staates usw. einschliessen. Die entwickelten Länder werden aufgefordert, die Bemühungen der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, aktiv zu unterstützen; finanzielle Mittel und andere Formen von Unterstützung bereitzustellen; die Aufbringung von Mitteln - vor allem seitens des privaten Sektors und nichtstaatlicher Quellen - zu fördern und schliesslich den Zugang zu angepasster Technologie, Wissen und Kenntnissen zu erleichtern.

Diese zwei Artikel entsprechen der von der Schweiz in den Verhandlungen vertretenen Position, wonach die Verpflichtungen der betroffenen Entwicklungsländer und der Geberländer verschieden sein müssen: Erstere haben mit klaren Leitlinien ihren politischen Willen zur Durchführung von Programmen zur Wüstenbildungsbekämpfung zu bekunden; die Geberländer verpflichten sich, die Verfolgung dieser Ziele zu unterstützen.

Artikel 7 fixiert die Priorität für Afrika gemäss den Empfehlungen der Agenda 21, ohne betroffene Entwicklungsländer in anderen Regionen zu vernachlässigen.

223

Aktionsprogramme (Art. 9-15)

Die Aktionsprogramme sind in den Artikeln 9-15 beschrieben. Um dem Grundsatz «lokal handeln» Rechnung zu tragen, werden von den betroffenen Entwicklungsländern nationale Aktionsprogramme ausgearbeitet. Den anderen betroffenen Ländern wird ebenfalls die Möglichkeit gegeben, solche Programme aufzustellen, unter entsprechender Notifizierung des Sekretariats. Die Programme haben die erfolgreich laufenden Umsetzungen und Projekte zu berücksichtigen und sollen in ständiger, partizipativer Vorgehensweise aktualisiert werden. Alle einschlägigen Organisationen sind aufgerufen, die Ausarbeitung, Durchführung und Mitverfolgung dieser Programme zu unterstützen.

Zweck der nationalen Aktionsprogramme ist es, die Wüstenbildungsfaktoren zu bezeichnen sowie praktische Massnahmen zu ihrer Bekämpfung festzulegen. Die Programme haben langfristige Strategien zu formulieren und mit nationalen Politiken für eine nachhaltige Entwicklung verknüpft zu sein. Sie müssen flexibel sein, vorbeugende Massnahmen beachten, die Kapazitäten stärken, die Koordination und Zusammenarbeit zwischen allen Ländern und auf allen Ebenen fördern sowie eine regelmässige Überprüfung der Arbeitsfortschritte vorsehen. Die Vorgaben für die nationalen Aktionsprogramme legen grosses Gewicht auf die Verantwortungsübertragung an Basisgruppierungen und anerkennen damit ihre Bedeutung und Entscheidungsbefugnisse: «Sie [die nationalen Aktionsprogramme] müssen {...] auf örtlicher, nationaler und regionaler Ebene für die wirksame Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und Örtlicher Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Res-' sourcennützern, einschliesslich Landwirten und Weidetierhaltern und deren Berufsorganisationen f...] sorgen.» Die Aufnahme eines solchen Ansatzes in einem internationalen Übereinkommen ist neu und positiv zu würdigen. Diese Vorgehensweise wurde von zahlreichen Ländern, darunter die Schweiz, unterstützt. Angesichts der möglichen Auswirkungen auf die Innenpolitik, welche den betroffenen Ländern vorbehalten ist, war die Zustimmung nicht einfach zu erreichen.

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Nationale Aktionsprogramme können weitere Massnahmen umfassen: Frühwarnsysteme, Stärkung von Dürrevorsorge- und Bewältigungsmassnahmen, Schaffung von Systemen für gesicherte Nahrungsmittel Versorgung, Förderung alternativer Möglichkeiten zur Existenzsicherung und Entwicklung nachhaltiger Bewässerungsprogramme für Kulturen wie für die Viehzucht. Solche Massnahmen sind auf lokaler, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene vorgesehen, um die im Übereinkommen geforderte Synergie zu erreichen.

Die subregionalen und regionalen Aktionsprogramme sind in den Artikeln 11-15 beschrieben; ihre Ausarbeitung gestattet eine Harmonisierung, Ergänzung und Erhöhung der Wirksamkeit der nationalen Programme.

Beispiel 3

Stärkung von Frauengruppen durch Umwelîrehabilitîe* rang im nördlichen Kutch (Indien) Indien verliert jährlich 3 Millionen Hektar Kulturland durch Erosion und Versalzung der Böden. Der Distrikt Kutch im Westen des Landes, an der Grenze zu Pakistan, ist aus klimatischen Gründen und wegen Übernutzung der Ressourcen besonders desertifikationsgefährdet.

Frauen haben unter dieser Entwicklung am meisten gelitten, sind sie doch als Hauptverantwortliche für die Pflege der Kulturen und Fütterung der Haustiere die ersten, die den Verlust von Land und Biomasse zu spüren bekommen. Schon heute gibt es im Kutch viele Fä'lle von verlassenen Dörfern, weil keine genügende natürliche Lebensgrundlage mehr besteht.

Das Projekt verfolgt zwei Hauptziele: Stärkung der Stellung der Frauen und Wiedemutzbarmachung der Böden. Dies geschieht hauptsächlich durch Organisierung und Stärkung dörflicher Frauenvereine, massive BÌ1dungs- und Aufklärungsarbeit sowie Boden- und Wasserkonservierungsmassnahmen (wie der Bau von Kleindämmen) zur Förderung der Wasserinfiltration, Bau von Trockensteinmauern zwecks Wasserrückbehalt, Terrassierung und Bodenfixierung, Drainage zur Entsalzung sowie Aufforstung.

Frauen sind die Hauptakteure für dieses Unternehmen. Sie sind in 46 dörflichen Frauenvereinen organisiert und leisten heute schon den Hauptanteil zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Erfahrung zeigt, dass sie sich stark für Umweltanliegen einsetzen und zu einer grossen Eigenleistung bereit sind. Voraussetzung ist eine starke Basisorganisation auf Dorfebene.

Drei private indische Hilfswerke realisieren dieses Projekt. Ihre Arbeit wird durch die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit mitfinanziert. Ein grosser Teil der zusätzlich benötigten Mittel für Boden- und Wasserkonservierung wird über laufende Regierungsprogramme gedeckt.

Die Dörfer selber leisten einen bedeutenden Anteil der Aufwendungen durch Arbeitseinsätze.

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4:

224

Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit und Unterstützungsmassnahmen (Art. 16-19)

Artikel 76-75 betreffen die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit. Artikel 16 sieht eine Koordination der Sammlung, der Auswertung und des Austauschs von Informationen zwischen den Vertragsparteien vor, um die Erscheinungsformen und Auswirkungen der Wüstenbildung und Dürre besser beobachten, verstehen und einschätzen zu können. Dies kann durch die verstärkte weltweite Vernetzung bestehender Institutionen und Einrichtungen erreicht werden. Artikel 17 präzisiert, dass die Vertragsparteien in technologischer Hinsicht Afrika Vorrang geben und ermutigt die Parteien, neue Partnerschafts- und Zusammenarbeitsformen zu entwickeln.

Artikel 18 legt die Vorgehensweisen für die Weitergabe, den Erwerb und die Anpassung von umweit- und sozial verträglichen, wirtschaftlich tragbaren Technologien fest. Ein besonderes Gewicht wird auf die Förderung und Nutzung der lokalen Technologien, Kenntnisse und traditionellen Verfahrensweisen gelegt. Die Frage der Patentrechte konnte zur Zufriedenheit aller Vertragsparteien gelöst werden.

Im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens sind Unterstützungsmassnahmen vor allem zur Stärkung der Durchführungskapazitäten, der Ausbildung und der Sensibilisierung der Bevölkerung vorgesehen. Artikel 19 umfasst eine Liste von Aktivitäten zum Aufbau von Durchführungskapazitäten, wobei vor allem eine umfassende Beteiligung der lokalen Bevölkerung und die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen und örtlichen Organisationen betont wird. Dazu ist eine fachübergreifende Überprüfung der vorhandenen Kapazitäten und Einrichtungen vorgesehen. Bezüglich Sensibilisierung und Ausbildung leiten die verschiedenen Länder Programme ein, die das Verständnis für die Ursachen und Auswirkungen der Wüstenbildung und Dürre fördern. Die Schaffung und Stärkung entsprechender regionaler Schulungs- und Ausbildungszentren ist im Hinblick auf die Zielsetzungen des Übereinkommens von grosser Bedeutung.

225

Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismus (Art. 20 und 21)

Fragen zu den Finanzmitteln und Finanzierungsmechanismen gehören ebenfalls zu den Unterstützungsmassnahmen (vgl. 224).

Artikel 20 enthält Angaben über die finanziellen Ressourcen: «die Vertragsparteien bemühen sich [...] zu gewährleisten, dass angemessene finanzielle Mittel für Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung stehen.» Die entsprechenden Verpflichtungen der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer sind verschieden. Die ersteren «verpflichten sich [...] erhebliche finanzielle Mittel, auch in Form von unentgeltlichen Zuschüssen oder von Darlehen zu Vorzugsbedingungen, aufzubringen, um die Durchführung von Programmen [..,] zu unterstützen» (Beiträge der Schweiz vgl. Punkt 4).

Die Entwicklungsländer ihrerseits verpflichten sich, unter Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten, «angemessene finanzielle Mittel für die Durchführung ihrer nationalen Aktionsprogramme aufzubringen». Grosse Bedeutung wird der Nutzung und qualitativen Verbesserung der bestehenden Finanzquellen zugemessen sowie den Bestrebungen, neue Finanzquellen des privaten Sektors und insbesondere nichtstaatlicher Organisationen zu erschliessen. Betont wird ebenfalls die notwendige Verbindung zwischen der Umsetzung des Übereinkommens und dem Entwicklungspro-

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zess der betroffenen Entwicklungsländer; «die entwickelten Länder [,,.] sollen voll berücksichtigen, dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut die dringlichsten Anliegen [...] der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, darstellen.»

Der Zugang zu den GEF-Mitteln ist begrenzt. Dieser Fonds hat sich auf die bisher bestehenden vier «Fenster» (Klima, biologische Vielfalt, internationale Gewässer und stratosphärisches Ozon) beschränkt. Ein indirekter Zugang zu GEF-Fitianzierungen ist jedoch für jene Aktionen zur Bekämpfung der Wüstenbildung möglich, die ebenfalls die Bedingungen des Artenvielfalts- oder Klimaübereinkommens erfüllen.

Die Finanzierungsmechanismen sollen «[...] dafür sorgen, dass den Vertragsparteien, die [,.,] betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, möglichst umfangreiche Mittel zur Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen». In Artikel 21 werden die zu diesem Zweck zu prüfenden Vorgehensweisen und Politiken aufgelistet. Im weiteren wird durch das Übereinkommen ein «Globaler Mechanismus» geschaffen, der die Aufbringung und Zuweisung bedeutender finanzieller Mittel zugunsten der betroffenen Entwicklungsländer fördern soli.

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Institutionen (Art. 22-25)

Die Artikel 22-25 enthalten die zur Funktion des Übereinkommens notwendigen institutionellen Bestimmungen. Das oberste Gremium, die Konferenz der Vertrgsparteien, überprüft und bewertet die Durchführung des Übereinkommens sowie die Auswirkungen der getroffenen Massnahmen. Sie kann zu ihrer Unterstützung Nebenorgane einsetzen. Ein solches Organ wurde durch das Übereinkommen bereits geschaffen: der Ausschuss für Wissenschaft und Technologie. Dieses Nebenorgan wird Vorkehrungen treffen zur Schaffung eines Netzwerks bestehender Institutionen, Stellen und Organe zur Unterstützung der Umsetzung des Übereinkommens und zur Verfolgung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung im Bereich der Wüstenbildung.

An ihrer ersten Sitzung, voraussichtlich anfangs 1997, wird die Konferenz der Vertragsparteien ein ständiges Sekretariat einsetzen. In der Zwischenzeit übernimmt das Sekretariat des Verhandlungskomitees die Aufgaben im Sinne eines interimistischen Sekretariats. Die Schweiz hat den Vereinten Nationen und der internationalen Gemeinschaft angeboten, das ständige Sekretariat in Genf einzurichten.

23

Die vier Beilagen des Übereinkommens

Das Übereinkommen enthält vier regionale Beilagen. Diese waren ursprünglich nicht vorgesehen, wurden jedoch aufgrund der Diskussionen über die Umsetzung der Vorgabe «Priorität für Afrika» schon während der ersten Session des INCD beschlossen. Die anderen Regionen, insbesondere Asien und Lateinamerika, wünschten daraufhin ebenfalls über eine eigene Beilage zu verfügen. Die Priorität für Afrika äussert sich nun in einer bezüglich Inhalt und Form ausführlicheren .Beilage sowie in dringlichen Massnahmen, die schon vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zugunsten afrikanischer Länder eingeleitet werden.

Die Beilage über die regionale Durchführung in Afrika umfasst 19 Artikel. Diese beschreiben das Ziel der regionalen Durchführung; die Zusagen und Verpflìchtun826

·#

gen der afrikanischen Länder und der Geberländer; den Rahmen für die Aktionsprogramme, d. h. die nationalen Politiken für eine nachhaltige Entwicklung; die Struktur und den Inhalt der nationalen, subregionalen und regionalen Aktionsprogramme; die Unterstützung und technische Zusammenarbeit sowie den Zugang zu Umwelttechnologien und deren Weitergabe. Als einzige Beilage enthält sie konkrete Verpflichtungen über finanzielle Beiträge der betroffenen Länder. Für die Durchführung der subregionalen und regionalen Aktionsprogramme ist eine Übertragung gewisser Verantwortungen an zwischenstaatliche regionale Organisationen wie beispielsweise das «Comité Permanent Inter-Etat de Lutte contre la Sécheresse au Sahel» (CILSS), die «Union du Maghreb Arabe» (UMA), das «Observatoire du Sahara et du Sahel» (OSS) usw. vorgesehen. Die Artikel 17, 18 und 19 der Beilage für Afrika schlagen neue Wege ein mit der vorrangigen Verwendung lokaler Fachleute, der Koordination zwischen den wichtigsten Partnern, die eine Rolle in der .Wüstenbekämpfung spielen (Geberländer, Regierungen, NRO, Lokalbevölkerung), sowie mit der Überwachung der Folgemassnahmen bei Inkraftsetzung des Übereinkommens.

Die Regionalbeilage für Asien umfasst 8 Artikel. Aufgrund der regionalen Unterschiede in dieser Zone sowie der geringeren Intensität der Wüstenbildungsprobleme im Vergleich zu Afrika ist die Beilage kürzer und allgemeiner als die afrikanische. Sie umfasst keine konkreten Verpflichtungen, da die asiatischen Regierungen nicht durch finanzielle Vorgaben gebunden sein wollten. Angesichts der bedeutenden Möglichkeiten der asiatischen Länder, eigene Ressourcen zum Kampf gegen die Wüstenbildung freizustellen, ist der Artikel über die Finanzmittel und -mechanismen sehr knapp gefasst.

Die Beilage für Lateinamerika und die Karibik ist derjenigen für Asien ähnlich; sie umfasst 7 Artikel und ist relativ allgemein gehalten. Sie unterscheidet sich jedoch von den anderen Beilagen durch eine Hervorhebung der Verbindung zwischen Wüstenbildung und dem für diese Region wichtigen Problem der Abnahme der biologischen Vielfalt.

Die Beilage ßr das nördliche Mittelmeer betrifft vor allem Griechenland, Portugal und Spanien und umfasst 10 Artikel. Sie unterscheidet sich von den anderen Beilagen durch eine stärkere Betonung der naturgegebenen Aspekte der Wüstenbildung im Vergleich zu den sozioökonomischen Faktoren. Weiter wird festgehalten, dass die betroffenen entwickelten Länder der Region kein Anrecht auf finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Übereinkommens haben. Als einzige Beilage fordert sie eine Koordination zwischen den subregionalen und regionalen Aktionsprogrammen.

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Interimistische Massnahmen

In Ergänzung zum Übereinkommen wurden zwei Resolutionen verabschiedet.

Die Resolution beireffend die Übergangsbestimmungen regelt die notwendigen Vorarbeiten, um nach der Inkraftsetzung des Übereinkommens eine rasche -und wirkungsvolle Durchführung sicherzustellen.

Die Resolution über dringliche Massnahmen zugunsten Afrikas fordert alle Länder auf, Informationen zur Verfügung zu stellen und die Ausbildung und Sensibilisierung der Bevölkerung über die Ziele des Übereinkommens zu fördern. Sie lädt die betroffenen afrikanischen Länder ein, raschmöglichst nationale und subregionale Aktionsprogramme zu erstellen und ersucht die entwickelten Länder um Unterstüt827

zung dieser Vorhaben. Im weiteren fordert sie die internationalen und multilateralen Organisationen sowie die zwischenstaatlichen afrikanischen Organisationen ebenfalls zur Unterstützung der afrikanischen Länder sowie zur Bereitstellung der notwendigen Mittel auf. Sie empfiehlt den betroffenen afrikanischen Staaten die Bezeichnung von Koordinationsorganen auf regionaler und nationaler Ebene sowie die Schaffung von Partnerschaftsabkommen mit entwickelten Ländern, regionalen Wirtschaftsgemeinschaften und beauftragten Vertretern der betroffenen lokalen Bevölkerung.

Beispiel 4 Dünenfixierung auf der Insel Boa Vista (Kapverden) Der beinahe täglich einsetzende Nordost-Passatwind erzeugt Trockenheit und droht den Hauptort von Boa Vista, das Städtchen Sai Rei, zu versanden. Die Inselweiden werden von sahara-ähnlichen Dünen überdeckt. Diesen Dünen Einhalt zu gebieten, erweist sich als dringliche Aufgabe.

Integriert in einen Gesamtplan zur Entwicklung der Insel unterstützt die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit - zu Beginn zusammen mit einer schweizerischen NRO - seit 1977 ein Dünenfixierungsprogramm.

Die erfolgten Arbeiten können wie folgt zusammengefasst werden: - Stabilisierung des Sandes mittels künstlicher Hecken. Diese werden vor allem von Hand und ohne kostspielige Technologie errichtet. Als Material dienen Holzpfähle, Draht sowie trockene Dattelpalmblätter.

- Bepflanzung des von den Hecken geschützten Bodens mit Bäumen und Büschen (über l Million Pflanzen verschiedener Arten).

- Bau einer langen Mauer zum Schutz vor S and verwehungen. Die sich um die Mauer bildende künstliche Düne vermindert den Versandungsprozess auf der Insel.

- Im weiteren helfen Dammbauten, die Errichtung von Trockensteinmauern und Terrassierungen die Erosion zu bremsen und die Bodenerhaltung zu fördern.

Die von der kapverdischen Regierung und der Bevölkerung mitfinanzierten Arbeiten haben eine namhafte Minderung der Versandungsgefahr sowie Erhöhung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche, der Produktion von Viehfutter und Brennholz zur Folge. Die von der Bevölkerung ausgeführten Arbeiten gestatteten gleichzeitig eine starke Verbesserung der Arbeitsbeschaffung.

3

Interesse der Schweiz an der Ratifizierung des Übereinkommens

Unser Land hat sich anlässlich der UNCED in Rio de Janeiro entschlossen gezeigt, den Kampf gegen die dringendsten Umweltprobleme aufzunehmen. Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens gestattet der Schweiz, in einem internationalen Rahmen ihre Solidarität und ihr politisches Engagement unter Beweis zu stellen.

Im Verlauf der letzten dreissig Jahre hat die Schweiz über ihre bilaterale Entwicklungszusammenarbeit an zahlreichen Projekten zur Wüstenbildungsbekämpfung mit828

·£

gewirkt. Das Übereinkommen wird uns gestatten, die mit unseren Partnern im Süden erworbenen Erfahrungen, insbesondere die im Übereinkommen erwähnten Vorgehensweisen zur Beteiligung der Bevölkerung und zur Basisarbeit, einzubringen.

Die Schweiz ist auch daran interessiert, das Übereinkommen zu ratifizieren, um durch eine verbesserte internationale Koordination und Zusammenarbeit eine optimalere Verwendung der finanziellen Mittel zu erzielen, welche durch die betroffenen Staaten und-verschiedene Geber, darunter die Schweiz, aufgebracht werden. Im weiteren kann die Wüstenbildung, genau wie andere schwerwiegende Umweltprobleme, Ursache von Spannungen, politischen Konflikten und Migrationen sein. Die Umsetzung des Übereinkommens ist somit ein wichtiger Beitrag zur Lösung dieser Probleme.

Die Ziele des Übereinkommens stimmen mit folgenden Vorgaben der schweizerischen Aussenpolitik überein (vgt. Punkt 6): - Artikels des Bundesgesetzes vom 19.März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); - Bericht vom 29. November 1993 über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren (BB1 1994 I 153); - Bericht des Bundesrates vom 7. März 1994 über die Nord-Süd-Beziehungen der Schweiz in den neunziger Jahren («Leitbild Nord-Süd»); insbesondere Kapitel 221: «Die Rahmenbedingungen für ein nachhaltiges Wachstum der Entwicklungsländer verbessern» (BB1 7994 II 1214).

4

Personelle und finanzielle Auswirkungen

Die Schweiz hat bisher - vor allem über die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit - schon massgeblich zur Bekämpfung der Wüstenbildung beigetragen. Pro Jahr belaufen sich die Auszahlungen für diesen Bereich - in engerem Sinne gerechnet - auf rund 17 Millionen Franken und betreffen vor allem Projekte in Westafrika (Sahelraum) sowie in Pakistan und Indien. Diese Aktionen werden auch in Zukunft - in ungefähr vergleichbarer Grössenordnung - weitergeführt und über den bereits bestehenden Rahmenkredit für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (BB1 7994 II 941) finanziert. Allfällige neue Programme, die sich aus der Umsetzung des Übereinkommens ergeben können, werden ebenfalls über diesen Rahmenkredit abgewickelt.

Die Ratifikation des Übereinkommens wird für die Schweiz deshalb keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen zur Folge haben.

Die Ratifikation des Übereinkommens hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand.

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Legislaturprogramm

Die Legislaturplanung 1992-1995 (BB1 7992 III l, Kap. 1.1.4) erwähnt die Beteiligung an internationalen Aktivitäten zur Lösung von globalen Umweltproblemen, wie der Wüstenbildung, explizit als eines der Ziele der schweizerischen Aussenpolitik. Das Übereinkommen entspricht dieser Zielsetzung.

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Übereinstimmung mit dem Bericht über die Âussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren und dem Bericht des Bundesrates über die Nord-Süd-Beziehungen der Schweiz in den neunziger Jahren («Leitbild Nord-Süd»)

In seinem Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren legt der Bundesrat fünf strategische Ziele fest, darunter den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Den Folgearbeiten von Rio, die internationale Tragweite haben, kommt deshalb für unser Land ganz besondere Bedeutung zu. Umweltprobleme können nicht durch einzelstaatliche Anstrengungen, beispielsweise der Schweiz, gelöst werden. Eine internationale Koordination erweist sich als unentbehrlich. Der Bericht erwähnt ebenfalls, dass «der Schutz natürlicher Lebensgrundlagen wesentlich der Konjliktvermeidung, der Stabilität and der Sicherheit dient». Hierbei erhält die Absicht einen wichtigen Stellenwert, mittels internationaler Massnahmen Folgen vorzubeugen, welche Umweltzerstörungen in anderen Weltregionen auf unser Land haben können (Wanderungsbewegungen über staatliche und kontinentale Grenzen hinweg, erhöhter Bedarf an Nothilfe als Folge von Umweltdegradation usw.). Eine Beachtung von Umweltaspekten in der Aussenpolitik ist deshalb angezeigt. Das vorliegende Übereinkommen ist eines der Instrumente, über welche die Schweiz zur Durchführung dieser Politik verfügt.

Der Bericht des Bundesrates über die Nord-Süd-Beziehungen der Schweiz in den neunziger Jahren (Leitbild Nord-Süd) wurde parallel zum Bericht über die Aussenpofitik ausgearbeitet. Er stellt fest, dass «Armut und Industrialisierung sich zu globalen Untweltproblemen ausweiten können, die auch zukünftige Generationen beireffen» und dass «nachhaltiges Wachstum eine Voraussetzung für eine wirksame Verringerung der Armut, des Bevolkerungswachstums und für die Schonung der Umwelt ist». Schutz von Böden und des Trinkwassers gehört zu den erklärten Zielen des Berichts, um eine nachhaltige Ausrichtung der Ressourcennutzung zu erreichen. Die notwendige Unterstützung der Entwicklungsländer in diesem Bereich wird ebenfalls betont. Diese Prinzipien sind ein wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens.

7

Verhältnis zum europäischen Recht

Bei der Bekämpfung der Wüstenbildung verfolgt die Europäische Gemeinschaft (EG) generell die gleichen Ziele wie die Schweiz. Sie ist von der Notwendigkeit der Bekämpfung der Wüstenbildung überzeugt und übernimmt auf internationaler Ebene seit langem eine aktive Rolle beim Versuch, diesen Prozess aufzuhalten.

Unter den allgemeinen Zielsetzungen der EG im Bereich des Umweltschutzes wird die international abgestimmte Förderung von Massnahmen zur Bewältigung regionaler und weltweiter Umweltprobleme ausdrücklich erwähnt.

Unter Berücksichtigung der konkurrierenden Kompetenzen ihrer Mitgliedstaaten im Umweltschutzbereich und verschiedener Massnahmen, welche von der EG in gewissen Bereichen der Konvention bereits getroffen worden sind, hat die EG das Übereinkommen im Einklang mit Artikel 33 der Konvention, welcher eine Beteiligung an regionalen Wirtschaftsorganisationen vorsieht, am 14. Oktober 1994 unterzeichnet und eine Ratifikation in Aussicht gestellt.

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Verfassungsmässigkeit und gesetzliche Grundlage

Der Entwurf eines Bundesbeschlusses zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, welcher festhält, dass der Bund zuständig ist, internationale Verträge abzuschliessen. Gemäss Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung müssen internationale Übereinkommen mit ausländischen Staaten von den eidgenössischen Räten gutgeheissen werden. Das Übereinkommen ist kündbar, sieht nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und bewirkt auch keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum im Sinne von Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung.

Bezüglich der schweizerischen Gesetzgebung drängen sich keine Änderungen auf.

Die Umsetzung des Übereinkommens stützt sich in vollem Umfang auf das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe.

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Bundesbeschluss

Entwurf

zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung.

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom I, März 1995 "

beschliesst: Art. l 'Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17.Juni 1994 über die Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschlu'ss untersteht nicht dem Staatsvertragsrcferendum.

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BB1 1995 II 809

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Übereinkommen der Vereinten Nationen Übersetzung» zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens unter Bestätigung dessen, dass die Menschen in betroffenen oder bedrohten Gebieten im Mittelpunkt der Bestrebungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen stehen, unter Bekundung der tiefen Sorge der Völkergemeinschaft einschliesslich der Staaten und internationalen Organisationen angesichts der schädlichen Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre, in dem Bewusstsein, dass aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete zusammen einen beträchtlichen Teil der Landfläche der Erde ausmachen und den Lebensraum sowie die Existenzgrundlage für einen Grossteil ihrer Bevölkerung bilden, in der Erkenntnis, dass Wüstenbildung und Dürre Probleme von weltweitem Ausmass darstellen, da sie alle Regionen der Welt betreffen, und dass zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen ein gemeinsames Vorgehen der Völkergemeinschaft erforderlich ist, in Anbetracht des hohen Anteils von Entwicklungsländern, insbesondere von am wenigsten entwickelten Ländern, an den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern sowie der besonders tragischen Folgen dieser Erscheinungen in Afrika, sowie in Anbetracht dessen, dass die Wüstenbildung durch vielschichtige Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird, im Hinblick auf die Auswirkungen des Handels und einschlägiger Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen auf die Fähigkeit der betroffenen Länder, die Wüstenbildung angemessen zu bekämpfen, in dem Bewusstsein, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut vorrangige Anliegen der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, darstellen und für die Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeit von wesentlicher Bedeutung sind, eingedenk dessen, dass Wüstenbildung und Dürre die nachhaltige Entwicklung dadurch beeinträchtigen, dass zwischen ihnen und bedeutenden sozialen Problemen wie Armut, einem schlechten Gesundheits- und Ernährungszustand und einer ungesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie denjenigen Problemen, die sich aus Wanderungsbewegungen, Vertreibung von Menschen und Bevölkerungsdynamik ergeben, eine Wechselbeziehung besteht,

Übersetzung des französischen Originaltextes.

833

Bekämpfung der Wüstenbildung

in Würdigung der Bedeutung der bisherigen Bemühungen und Erfahrungen von Staaten und internationalen Organisationen bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, insbesondere bei der Durchführung des Aktionsplans zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der 1977 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wüstenbildung angenommen wurde, in der Erkenntnis, dass trotz der bisherigen Bemühungen die Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen die Erwartungen nicht erfüllt haben und dass im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen eine neue, wirksamere Vorgehensweise erforderlich ist, in Anerkennung der Gültigkeit und Bedeutsamkeit der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Beschlüsse, insbesondere der Agenda 21 und ihres Kapitels 12, die eine Grundlage für die Bekämpfung der Wüstenbildung bieten, in entsprechender Bekräftigung der Verpflichtungen der entwickelten Länder, wie sie in Kapitel 33 Nummer 13 der Agenda 21 enthalten sind, eingedenk der Resolution 47/188 der Generalversammlung, insbesondere des darin festgelegten Vorrangs für Afrika, und aller sonstigen einschlägigen Resolutionen, Beschlüsse und Programme der Vereinten Nationen über Wüstenbildung und Dürre sowie der einschlägigen Erklärungen afrikanischer Länder und von Ländern anderer Regionen, in Bekräftigung der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, in der in Grundsatz 2 festgestellt wird, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird, in der Erkenntnis, dass die Regierungen der einzelnen Staaten bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen eine entscheidende Rolle spielen und dass diesbezügliche Fortschritte von der örtlichen Durchführung von Aktionsprogrammen in den betroffenen Gebieten abhängig sind, sowie in Anerkennung der Bedeutung und Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit
und Partnerschaft bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, wirksame Mittel, unter anderem erhebliche finanzielle Mittel einschliesslich neuer, zusätzlicher Mittel, zur Verfügung zu stellen und ihnen Zugang zur Technologie zu gewähren, ohne den es für sie schwierig sein wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen, in Bekundung ihrer Sorge über die Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre auf betroffene Länder in Zentralasien und Transkaukasien, unter Hinweis auf die bedeutende Rolle der Frauen in den von Wüstenbildung und/ oder Dürre betroffenen Regionen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Ent834

_.

Bekämpfung der Wüstenbildung

Wicklungsländern, sowie unter Hinweis darauf, dass es wichtig ist, die volle Beteiligung sowohl der Männer als auch der Frauen auf allen Ebenen an Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen sicherzustellen, unter Hervorhebung der besonderen Rolle nichtstaatlicher Organisationen und anderer grösserer Gruppen bei Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen, eingedenk des Zusammenhangs zwischen der Wüstenbildung und anderen Umweltproblemen weltweiten Ausmasses, denen sich die internationale Gemeinschaft und die nationalen Gemeinschaften gegenüberstehen, sowie eingedenk des Beitrags, den die Bekämpfung der Wüstenbildung zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer damit zusammenhängender Umweltübereinkünfte leisten kann, überzeugt, dass Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen am wirksamsten sein werden, wenn sie auf fachgerechter systematischer Beobachtung und fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und wenn sie laufend neu bewertet werden, in der Erkenntnis, dass die Wirksamkeit und die Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit zur-Erleichterung der Durchführung nationaler Pläne und Prioritäten dringend verbessert werden müssen, entschlossen, zum Wohl heutiger und künftiger Generationen geeignete Massnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu treffen sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Einleitung Artikel l

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet «Wüstenbildung» die Landzerstörung in ariden, semiariden und trokkenen subhumiden Gebieten infolge verschiedener Faktoren, einschliesslich Klimaschwankungen und menschlicher Tätigkeiten; b)

c)

umfasst die «Bekämpfung der Wüstenbildung» Tätigkeiten, die zur integrierten Erschliessung des Landes in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung gehören und folgende Ziele haben: i) Verhütung und/oder Verringerung der Landzerstörung, ii) Sanierung teilweise zerstörten Landes, iii) Wiedernutzbarmachung des durch Wüstenbildung geschädigten Landes; bedeutet «Dürre» die natürlich vorkommende Erscheinung, die gegeben ist, wenn der Niederschlag erheblich unter den üblichen verzeichneten Mengen gelegen hat, wodurch ernste hydrologische Ungleichgewichte entstanden sind,

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Bekämpfung der Wüstcnbildung

d)

e)

0

g)

h) i) j)

k)

die sich nachteilig auf Produktionssysteme auswirken, die sich auf die Ressourcen des Landes gründen; bedeutet «Milderung von Dürrefolgen» mit der Vorhersage von Dürren zusammenhängende Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Anfälligkeit der Gesellschaft und der natürlichen Systeme für Dürren im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung zu verringern; bedeutet «Land» das biologisch produktive terrestrische System, das den Boden, den Pflanzenbestand, andere Teile der belebten Umwelt sowie die Ökologischen und hydrologischen Vorgänge umfasst, die innerhalb des Systems ablaufen; bedeutet «Landzerstörung» die Verringerung oder den Verlust der biologischen oder wirtschaftlichen Produktivität und der Vielseitigkeit von natürlich oder künstlich bewässerten Anbauflächen oder von Wiesen und Weideland, forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Wa'ldern in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten infolge der Nutzung des Landes oder infolge eines einzelnen oder mehrerer miteinander verknüpfter Prozesse einschliesslich solcher, die sich aus menschlichen Tätigkeiten und Siedlungsmustcm ergeben, wie i) durch Wind und/oder Wasser verursachte Bodenerosion, ü) die Verschlechterung der physikalischen, chemischen und biologischen oder wirtschaftlichen Eigenschaften des Bodens, iii) das Verschwinden des natürlichen Pflanzenbestands auf lange Sicht; bedeutet «aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete» Gebiete ausser polaren und subpolaren Regionen, in denen das Verhältnis der jährlichen Niederschlagsmenge zur möglichen Evapotranspiration im Bereich von 0,05 bis 0,65 liegt; bedeutet «betroffene Gebiete» aride, semiaride und/oder trockene subhumide Gebiete, die von Wüstenbildung betroffen oder bedroht sind; bedeutet «betroffene Länder» Länder, deren Land ganz oder teilweise aus betroffenen Gebieten besteht; bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; bedeutet «Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,» Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und von solchen Ländern gebildete Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Artikel 2 Ziel (I) Ziel dieses Übereinkommens ist es, in von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Massnahmen auf allen Ebenen, die durch internationale Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaft unterstützt werden, im Rahmen einer mit der Agenda 21 im Ein836

Bekämpfung der Wüstenbildung

klang stehenden integrierten Vorgehensweise die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Dürrefolgen zu mildern, um zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen.

(2) Die Verwirklichung dieses Zieles setzt langfristige integrierte Strategien voraus, die sich in den betroffenen Gebieten gleichzeitig auf eine Verbesserung der Produktivität des Landes und die Wiedemutzbarmachung, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Land- und Wasserressourcen konzentrieren sowie insbesondere auf der Ebene der Gemeinschaften zu besseren Lebensbedingungen führen.

Artikel 3 Grundsätze Zur Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens und zur Durchführung seiner Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten: a) Die Vertragsparteien sollen sicherstellen, dass Beschlüsse über die Planung und Durchführung von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/ oder zur Milderung von Dürrefolgen unter Beteiligung von Bevölkerungsgruppen und örtlichen Gemeinschaften gefasst werden und dass auf höheren Ebenen ein günstiges Umfeld geschaffen wird, um Massnahmen auf nationaler und örtlicher Ebene zu erleichtern; b) die Vertragsparteien sollen im Geist internationaler Solidarität und Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung auf subregionaler, regionaler und internationaler Ebene verbessern und die finanziellen, personellen, organisatorischen und technischen Ressourcen gezielter dort einsetzen, wo sie benötigt werden; c) die Vertragsparteien sollen im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit auf allen staatlichen Ebenen sowie zwischen Gemeinschaften, nichtstaatüchen Organisationen und Landbesitzern entwickeln, um das Verständnis für Wesen und Wert von Land und knappen Wasserressourcen in betroffenen Gebieten zu verbessern und auf ihre nachhaltige Nutzung hinzuarbeiten; d) die Vertragsparteien sollen die besonderen Bedürfnisse und Gegebenheiten von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen, in vollem Umfang berücksichtigen.

Teil II Allgemeine Bestimmungen Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen einzeln oder gemeinsam entweder durch bestehende oder künftige zwei- und mehrseitige Vereinbarungen oder gegebenenfalls durch eine Kombination solcher Vereinbarungen, wobei sie die Notwendigkeit hervorheben, die Bemühungen zu koordinieren und auf allen Ebenen eine geschlossene langfristige Strategie zu entwickeln.

837

Bekämpfung der Wüstenbildung

(2) Bei der Verfolgung des Zieles dieses Übereinkommens werden die Vertragsparteien wie folgt tätig: a) Sie beschliessen eine integrierte Vorgehensweise zur Bewältigung der physikalischen, biologischen und sozioökonomischen Aspekte der mit Wüstenbildung und Dürre verbundenen Prozesse; b) sie widmen im Rahmen der einschlägigen internationalen und regionalen Gremien der Lage von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, im Hinblick auf den Welthandel, Vertriebsregelungen und Schulden gebührende Aufmerksamkeit, um ein günstiges weltwirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das der Förderung der nachhaltigen Entwicklung dienlich ist; c) sie binden Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen ein; d) sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, in den Bereichen Umweltschutz sowie Erhaltung von Land- und Wasserressourcen, soweit sie mit Wüstenbildung und Dürre im Zusammenhang stehen; e) sie stärken die subregionale, regionale und internationale Zusammenarbeit; 0 sie arbeiten in einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen zusammen; g) sie bestimmen gegebenenfalls institutionelle Mechanismen, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, Doppelarbeit zu vermeiden; h) sie fördern die Nutzung bestehender zwei- und mehrseitiger Finanzierungsmechanismen und -regelungen, die im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen erhebliche finanzielle Mittel für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, aufbringen und diesen zuleiten, (3) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, können Unterstützung bei der Durchführung des Übereinkommens m Anspruch nehmen, Artikel 5 Verpflichtungen der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind Zusätzlich zu ihren Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, a) der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen gebührenden Vorrang einzuräumen und entsprechend ihren Gegebenheiten und Möglichkeiten angemessene Mittel bereitzustellen; b) im Rahmen der Pläne und/oder Politiken für eine nachhaltige Entwicklung Strategien und Schwerpunkte festzulegen, um die Wüstenbildung zu bekämpfen und Dürrefolgen zu mildern; c) sich mit den
Ursachen der Wüstenbildung zu befassen und den sozioökonomischen Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen; d) mit Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen das Bewusstsein örtlicher Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Frauen und der Jugend, zu fördern und deren Beteiligung an Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu erleichtern; e) ein günstiges Umfeld zu schaffen, indem sie bestehende einschlägige Rechtsvorschriften stärken beziehungsweise, falls keine solchen vorhanden sind, 838

Bekämpfung der Wüstenbildung

neue Gesetze erlassen sowie langfristige Politiken und Aktionsprogramme festlegen.

Artikel 6 Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind Zusätzlich zu ihren allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, a) je nach Vereinbarung einzeln oder gemeinsam die Bemühungen der Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, sowie die Bemühungen der am wenigsten entwickelten Länder zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen aktiv zu unterstützen; b) erhebliche finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung bereitzustellen, um den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, dabei behilflich zu sein, ihre langfristigen Pläne und Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen gezielt zu entwickeln und wirksam durchzuführen; c) die Aufbringung neuer, zusätzlicher ' Finanzierungsmittel nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b zu fördern; d) die Aufbringung von Finanzierungsmitteln aus dem privaten Sektor und anderen nichtstaatlichen Quellen zu fördern; e) den Zugang der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere derjenigen, die betroffene Entwicklungsländer sind, zu geeigneten Technologien, Kenntnissen und Know-how zu fördern und zu erleichtern.

Artikel 7

Vorrang für Afrika

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens räumen die Vertragsparteien den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind', unter Berücksichtigung der in dieser Region vorherrschenden besonderen Lage Vorrang ein, ohne Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen.

Artikel 8 Verhältnis zu anderen Übereinkünften (1) Die Vertragsparteien fördern die Koordinierung der aufgrund dieses Übereinkommens und - wenn sie deren Vertragsparteien sind - aufgrund anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, durchgeführten Tätigkeiten, um aus den aufgrund der jeweiligen Übereinkunft durchgeführten Tätigkeiten grösstmöglichen Nutzen zu ziehen und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden. Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemeinsamer Programme, insbesondere in den Bereichen Forschung, Ausbildung, systematische Beobachtung sowie Sammlung und Austausch von Informationen, soweit solche Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele der betreffenden Übereinkünfte beitragen können.

839

Bekämpfung der Wüstenbildung

(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus zweiseitigen, regionalen oder internationalen Übereinkünften, die sie geschlossen haben, bevor dieses Übereinkommen für sie in Kraft trat.

Teil III Aktionsprogramme, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie unterstützende Massnahmen Abschnitt 1: Aktionsprogramme Artikel 9 Grundlegende Vorgehensweise (1) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, und sonstige Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und im Rahmen der entsprechenden Anlage über die regionale Durchführung handeln oder andernfalls dem Ständigen Sekretariat schriftlich ihre Absicht notifiziert haben, ein nationales Aktionsprogramm aufzustellen, werden in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 als wesentlichen Teil der Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme ausarbeiten, veröffentlichen und durchführen, wobei sie soweit wie möglich einschlägige erfolgreiche Pläne und Programme sowie subregionale und regionale Aktionsprogramme nutzen und darauf aufbauen. Diese Programme werden unter fortwährender Einbeziehung der Betroffenen auf der Grundlage der Lehren aus vor Ort durchgeführten Massnahmen sowie auf der Grundlage von Forschungsergebnissen aktualisiert.

Die Aufstellung nationaler Aktionsprogramme wird eng mit anderen Bemühungen zur Erarbeitung einer nationalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung verknüpft, (2) Bei der Bereitstellung verschiedener Formen der Unterstützung im Sinne des Artikels 6 durch Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, werden je nach Vereinbarung nationale, subregionale und regionale Aktionsprogramme von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entweder unmittelbar oder über einschlägige mehrseitige Organisationen oder auf beiderlei Weise vorrangig unterstützt.

(3) Die Vertragsparteien fördern Organe, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen, akademische Einrichtungen, den Wissenschaftsbereich und nichtstaatliche Organisationen, die in der Lage sind, entsprechend ihrem Auftrag und ihren Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um die Aufstellung und Durchführung von Aktionsprogrammen sowie Folgemassnahmen zu unterstützen.

Artikel 10 Nationale Aktionsprogramme (1) Zweck nationaler Aktionsprogramme ist es, die Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, sowie praktische Massnahmen zu bestimmen, die zur Bekämpfung der
Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen notwendig sind.

(2) Die nationalen Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, der örtlichen Gemeinschaften und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie müssen unter anderem

840

Bekämpfung der Wüstenbildung

a)

langfristige Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen enthalten, besonderes Gewicht auf die Durchführung legen und in die nationale Politik für eine nachhaltige Entwicklung eingebunden sein; b) sich entsprechend den sich- ändernden Gegebenheiten abwandeln lassen und auf örtlicher Ebene ausreichend flexibel sein, um unterschiedlichen sozioökonomischen, biologischen und geophysikalischen Bedingungen Rechnung zu tragen; c) der Durchführung vorbeugender Massnahmen für Land, das noch nicht oder nur geringfügig zerstört ist, besondere Aufmerksamkeit schenken; d) die nationalen klimatologischen, meteorologischen und hydrologischen Einrichtungen stärken und die Mittel "für Dürrefrühwarnmassnahmen aufstocken; e) Politiken fördern und institutionelle Rahmenstrukturen stärken, die im Geist der Partnerschaft die ' Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Gemeinschaft der Geber, staatlichen Stellen auf allen Ebenen, örtlichen Bevölkerungsgruppen und kommunalen Gruppen entwickeln, und den Zugang örtlicher Bevölkerungsgruppen zu geeigneten Informationen und Technologien erleichtern; 0 auf Örtlicher, nationaler und regionaler Ebçne für eine wirksame Beteiligung nichtstaatlichei1 Organisationen und örtlicher Bevölkerungsgruppen, und zwar unter Berücksichtigung von Männern und Frauen, insbesondere von Ressourcennutzem, einschliesslich Landwirten und Weidetierhaltern und deren Berufsorganisationen, an der politischen Planung, am Entscheidungsprozess sowie an der Durchführung und Überprüfung nationaler Aktionsprogramme sorgen; g) eine regelmässige Überprüfung ihrer Durchführung sowie eine Berichterstattung über die dabei erzielten Fortschritte vorschreiben.

(3) Die nationalen Aktionsprogramme können unter anderem einige oder die Gesamtheit der folgenden Massnahmen als Vorsorge gegen Dürrefolgen sowie zu deren Milderung umfassen: a) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Frühwarnsystemen, einschliesslich örtlicher und nationaler Einrichtungen und gemeinsamer Systeme auf subregionaler und regionaler Ebene, sowie von Mechanismen zur Unterstützung von Menschen, die durch Umweltbedingungen vertrieben werden; b) Stärkung der Dürrevorsorge- und Dürrebewältigungsmassnahmen, einschliesslich Dürrekatastrophenplänen auf örtlicher, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene,
die Klimavorhersagen für eine bestimmte Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr berücksichtigen; c) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Systemen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, einschliesslich Lager- und Vertriebseinrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten; d) Festlegung von Vorhaben zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, die Einkünfte in von Dürre bedrohten Gebieten sichern könnten; e) Entwicklung nachhaltiger Bewässerungsprogramme sowohl für den Landbau als auch für die V ich Wirtschaft.

(4) Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten-und Erfordernisse jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, umfassen die nationalen Aktionspro35 Bundesblaii 147. Jahrgang. Bd. H

841

Bekämpfung der Wüstenbildung

gramme gegebenenfalls unter anderem Massnahmen in einigen oder der Gesamtheit der folgenden Schwerpunktbereiche, soweit sich diese auf die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen in betroffenen Gebieten und auf deren Bevölkerungsgruppen beziehen: Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung und Verbesserung des nationalen wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf eine Stärkung von Programmen zur Beseitigung der Armut und zur Sicherung der Nahrungsmittel Versorgung, Bevölkerungsdynamik, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, nachhaltige landwirtschaftliche Methoden, Erschliessung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, institutionelle und rechtliche Rahmenstrukturen, Stärkung der Einrichtungen zur Beurteilung und systematischen Beobachtung, einschliesslich hydrologischer und meteorologischer Dienste, sowie Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein.

Artikel 11 Subregionale und regionale Aktionsprogramme Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, konsultieren einander und arbeiten zusammen, um gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den entsprechenden Anlagen über die regionale Durchführung subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme auszuarbeiten, durch welche die nationalen Programme aufeinander abgestimmt, ergänzt und wirksamer gemacht werden. Artikel 10 gilt für subregionale und regionale Programme entsprechend. Eine solche Zusammenarbeit kann vereinbarte gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie die Stärkung einschlägiger Institutionen umfassen.

Artikel 12 Internationale Zusammenarbeit Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sollen im Verbund mit anderen Vertragsparteien und der Völkergemeinschaft zusammenarbeiten, um die Förderung eines günstigen internationalen Umfelds für die Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten. Eine solche Zusammenarbeit soll auch die Bereiche Weitergabe von Technologie, wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie finanzielle Mittel umfassen.

Artikel 13 Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen (1) Massnahmen zur Unterstützung von Aktionsprogrammen nach Artikel 9 umfassen unter
anderem a) finanzielle Zusammenarbeit, um die Aktionsprogramme berechenbar zu machen, wodurch die notwendige langfristige Planung möglich wird; b) Ausarbeitung und Nutzung von Mechanismen der Zusammenarbeit, die eine bessere Unterstützung auf örtlicher Ebene ermöglichen, einschliesslich der über nichtstaatliche Organisationen durchgeführten Massnahmen, um die Möglichkeit zu fördern, in Betracht kommende erfolgreiche Pilotprogrammtätigkeiten nachzuahmen; c) grössere Flexibilität bei der Planung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben in Übereinstimmung mit der experimentellen, iterativen Methode, die 842

Bekämpfung der Wüstenbildung

für beteiligungsorientierte Massnahmen auf der Ebene der örtlichen Gemeinschaften angezeigt ist; d) gegebenenfalls Verwaltungs- und Haushaltsverfahren, welche die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Unterstützungsprogramme erhöhen.

(2) Bei der Unterstützung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, ist.Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und Vertragsparteien, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, Vorrang einzuräumen.

Artikel 14

Koordinierung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen unmittelbar und über einschlägige zwischenstaatliche Organisationen eng zusammen.

(2) Die Vertragsparteien entwickeln insbesondere auf nationaler Ebene und vor Ort Operationelle Mechanismen mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Koordinierung zwischen Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zu gewährleisten, um Doppelarbeit zu vermeiden, ihre Schritte und Vorgehensweisen aufeinander abzustimmen und die Hilfe so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten. In Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, wird der Koordinierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit internationaler Zusammenarbeit Vorrang eingeräumt, um die Mittel so wirksam wie möglich zu nutzen, eine bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten und die Durchführung nationaler Aktionsprogramme und Prioritäten im Rahmen dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Artikel 15

Anlagen über die regionale Durchführung

Die in Aktionsprogramme einzubeziehenden Elemente werden entsprechend den sozioökonomischen, geographischen und klimatischen Faktoren, die für Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, oder für betroffene Regionen sowie für deren Entwicklungsstand kennzeichnend sind, ausgewählt und angepasst. Leitlinien für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen, in denen Zielrichtung und Inhalt für einzelne Subregionen und Regionen genau angegeben werden, sind in den Anlagen über die regionale Durchführung enthalten.

Abschnitt 2: Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit Artikel 16 Sammlung, Auswertung und Austausch von Informationen Die Vertragsparteien vereinbaren, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die Sammlung, die Auswertung und den Austausch einschlägiger kurz- und langfristiger Daten und Informationen zusammenzufassen und zu koordinieren, um eine systematische Beobachtung der Landzerstörung in betroffenen Gebieten zu gewährleisten sowie die Abläufe und Auswirkungen von Dürre und Wüstenbildung besser verstehen und bewerten zu können. Dies würde unter anderem dazu beitragen, die 843

Bekämpfung der Wüstenbildung

Frühwarnung und Vorausplanung für Zeiten ungünstiger Klimaschwankungen in einer Form zu verwirklichen, die sich für eine praktische Anwendung durch Nutzer auf allen Ebenen, darunter insbesondere örtliche Bevölkerungsgruppen, eignet. Zu diesem Zweck werden sie gegebenenfalls wie folgt tätig: a) Sie erleichtern und stärken die Arbeit des weltweiten Netzes von Institutionen und Einrichtungen für die Sammlung, die Aufwertung und den Austausch von Informationen sowie für die systematische Beobachtung auf allen Ebenen, das unter anderem i) kompatible Normen und Systeme benutzen soll, einschlägige Daten und Stationen, auch in entlegenen Gebieten, umfasst, moderne Technologie für die Sammlung, Übermittlung und Bewertung von Daten über die Landzerstörung verwendet und verbreitet, iv) nationale, subregionale und regionale Daten- und Informationszentren enger mit weltweiten Informationsquellen verbindet; b) sie stellen sicher, dass bei der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch von Informationen den Bedürfnissen von örtlichen Gemeinschaften und Entscheidungsträgern Rechnung getragen wird, damit konkrete Probleme gelöst werden können, und dass die örtlichen Gemeinschaften in diese Tätigkeiten einbezogen werden; c) sie Imterstützen und entwickeln zwei- und mehrseitige Programme und Vorhaben zur Festlegung, Durchführung, Bewertung und Finanzierung der Sammlung, der Auswertung und des Austausches von Daten und Informationen einschliesslich integrierter Sätze physikalischer, biologischer, sozialer und wirtschaftlicher Indikatoren; d) sie nutzen die Fachkenntnisse zuständiger zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in vollem Umfan'g, insbesondere um einschlägige Informationen und Erfahrungen unter Zielgruppen in verschiedenen Regionen zu verbreiten; e) sie messen der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch sozioökonomischer Daten und ihrer Zusammenführung mit physikalischen und biologischen Daten gebührende Bedeutung bei; 0 sie tauschen Informationen aus allen öffentlich verfügbaren Quellen, die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Belang sind, aus und stellen sie vollständig, uneingeschränkt und umgehend zur Verfügung; g) sie tauschen vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken Informationen über örtliches und traditionelles
Wissen aus, wobei sie dafür sorgen, dass dieses Wissen ausreichend geschützt wird und dass die betreffenden örtlichen Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvemehmlich festgelegten Bedingungen für die sich daraus ergebenden Vorteile eine angemessene Vergütung erhalten.

Artikel 17 Forschung und Entwicklung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung 844

Bekämpfung der Wüstenbildung

der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen durch geeignete nationale, subregionale, regionale und internationale Institutionen zu fördern. Zu diesem Zweck unterstützen sie Forschungstätigkeiten, die a) zu einem besseren Verständnis der Prozesse, die zu Wüstenbildung und Dürre führen, der Auswirkungen sowie der jeweiligen Bedeutung der ihnen zugrundeliegenden natürlichen und menschlichen Faktoren beitragen 'mit dem Ziel, die Wüstenbildung zu bekämpfen, Dürrefolgen zu mildem und eine höhere Produktivität sowie eine nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen zu erreichen; b) auf klar umrissene Ziele ausgerichtet sind, sich mit den besonderen Bedürfnissen örtlicher Bevölkerungsgruppen befassen und dazu führen, dass Lösungen aufgezeigt und umgesetzt werden, die den Lebensstandard der Menschen in betroffenen Gebieten verbessern; c) traditionelle und örtliche Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen schützen, * miteinander verknüpfen, verstärken und deren Gültigkeit bestätigen, wobei die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken gewährleisten, dass die Besitzer dieser Kenntnisse auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen aus einer kommerziellen Nutzung dieser Kenntnisse oder einer aus ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen; d) nationale, subregionale und regionale Forschungsmöglichkeiten in Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entwikkeln und stärken, einschliesslich der Entwicklung örtlicher Fertigkeiten und der Stärkung geeigneter Kapazitäten, insbesondere in Ländern mit einer schwachen Forschungsinfrastruktur, und zugleich der fachübergreifenden, beteiligungsorientierten sozioökonomischen Forschung besondere Aufmerksamkeit widmen;

e)

gegebenenfalls das Verhältnis zwischen Armut, durch Umweltfaktoren verursachte Wanderungsbewegungen und Wüstenbildung berücksichtigen;

f)

die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme zwischen nationalen, subregionalen, regionalen und internationalen Forschungsorganisationen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Entwicklung besserer, erschwinglicher und zugänglicher Technologien für die nachhaltige Entwicklung durch eine wirksame- Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften fördern; g) die Verfügbarkeit von Wasserressourcen in betroffenen Gebieten erhöhen, unter anderem durch künstliche Regenerzeugung.

(2) Forschungsschwerpunkte für bestimmte Regionen und Subregionen, welche die unterschiedlichen örtlichen Bedingungen widerspiegeln, sollen in Aktionsprogramme einbezogen werden. -Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Forschungsschwerpunkte auf Empfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Technologie in regelmässigen Abständen.

845

Bekämpfung der Wüstenbildung

Artikel 18 Weitergabe, Erwerb, Anpassung und Entwicklung von Technologien (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, je nach Vereinbarung und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung umweltverträglicher, wirtschaftlich durchführbarer und sozial verträglicher Technologien, die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind, zu fördern, zu finanzieren und/oder ihre Finanzierung zu erleichtem, um zur Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen. Eine solche Zusammenarbeit erfolgt auf zwei- beziehungsweise mehrseitiger Grundlage, wobei die Fachkenntnisse zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in vollem Umfang genutzt werden. Die Vertragsparteien werden insbesondere wie folgt tätig; a) Sie nutzen in vollem Umfang bestehende einschlägige nationale, subregionale, regionale und internationale Informationssysteme und -börsen für die Verbreitung von Informationen über verfügbare Technologien, ihre Herkunft, die Gefahren, die sie für die Umwelt darstellen, und die Rahmenbedingungen, zu denen sie erworben werden können; b) sie erleichtern zu günstigen Bedingungen, eînschliesslich Konzessîons- und ' Vorzugsbedingungen, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, den Zugang insbesondere von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zu Technologien, die sich für eine praktische Anwendung im Hinblick auf besondere Bedürfnisse Örtlicher Bevölkerungsgruppen am besten eignen, wobei sie den sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieser Technologien besondere Aufmerksamkeit widmen; c) sie erleichtern die Zusammenarbeit im Technologiebereich zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, durch finanzielle Unterstützung oder andere geeignete Mittel; d) sie weiten die Zusammenarbeit im Technologiebereich mit Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere auf Sektoren aus, die alternative Möglichkeiten der Existenzsicherung fördern, gegebenenfalls auch in Form von Gemeinschaftsunternehmen; e) sie treffen geeignete Massnahmen, um binnenwirtschaftliche Bedingungen und
Anreize steuerpolitischer oder sonstiger Art zu schaffen, die der Entwicklung, der Weitergabe, dem Erwerb und der Anpassung geeigneter Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen förderlich sind, darunter Massnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums.

(2) Die Vertragsparteien schützen, fördern und nutzen entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten und vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/ oder Politiken insbesondere einschlägige traditionelle und örtliche Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen und verpflichten sich zu diesem Zweck, a) Verzeichnisse von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen und ihrer Anwendungsmöglichkeiten unter Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen aufzustellen und solche Informationen gegebenenfalls in Zusam846

_.

·*

Bekämpfung der Wöstenbildung

b)

c) d)

menarbeit mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zu verbreiten; sicherzustellen, dass Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen angemessen geschützt werden und dass örtliche Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im gegenseitigem Einvernehmen aus ihrer kommerziellen Nutzung oder einer aus ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen; die Verbesserung und Verbreitung von Technologien, Kenntnissen, Knowhow und Verfahrensweisen oder die Entwicklung auf ihnen beruhender neuer Technologien zu fördern und aktiv zu unterstützen; gegebenenfalls die Anpassung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen im Hinblick auf eine umfassende Nutzung zu erleichtern und sie gegebenenfalls mit moderner Technologie zu verknüpfen.

Abschnitts: Unterstützende Massnahmen Artikel 19 Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein (i) Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung des Aufbaus von Kapazitäten das heisst Schaffung von Institutionen, Ausbildung und Erschliessung in Betracht kommender örtlicher und nationaler Kapazitäten - bei den Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Den Aufbau von Kapazitäten fördern sie gegebenenfalls a) durch die volle Beteiligung der Ortsbevölkerung auf allen Ebenen, insbesondere auf örtlicher Ebene, vor allem der Frauen und der Jugend, in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen und örtlichen Organisationen; b) durch die Stärkung der Ausbildungs- und Forschungskapazitäten auf nationaler Ebene auf dem Gebiet der Wüstenbildung und Dürre; c) durch die Einrichtung und/oder Verstärkung von Unterstützungs- und Beratungsdiensten zur wirksameren Verbreitung einschlägiger Technologien, Methoden und technischer Verfahren sowie durch die Ausbildung von Beratern vor Ort und von Mitgliedern .ländlicher Organisationen auf dem Gebiet beteiligungsorientierter Vorgehensweisen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen; d) · durch die Förderung der Nutzung und Verbreitung von Kenntnissen, Knowhow und Verfahrensweisen der örtlichen Bevölkerung im Rahmen von Programmen der technischen Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist; e) erforderlichenfalls durch die Anpassung einschlägiger umweltverträglicher Technologien und traditioneller Methoden des Landbaus und der Weidetierhaltung an moderne sozioökonomische Bedingungen; f) durch die Bereitstellung geeigneter Ausbildungsmöglichkeiten und Technologien bei der Nutzung alternativer Energiequellen, insbesondere erneuerbarer Energieträger, um vor allem die Abhängigkeit von Holz als Brennstoff zu verringern; g) durch in gegenseitigem Einvernehmen bestimmte Zusammenarbeit zur Stärkung der Fähigkeit von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, Programme im Bereich der Sammlung, der Auswertung und des Austausches von Informationen nach Artikel 16 zu entwickeln und durchzuführen; 847

Bekämpfung der Wüstenbildung

h)

durch innovative Wege zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, einschließlich der Ausbildung in neuen Fertigkeiten; i) durch die Ausbildung von Entscheidungsträgern, Führungskräften und Personal, die für "die Sammlung und Auswertung von Daten, für die Verbreitung und Nutzung von Frühwaminformationen über Dürrebedingungen und für die Nahrungsmittelerzeugung verantwortlich sind; j) durch die Steigerung der Wirksamkeit bestehender nationaler Institutionen und rechtlicher Rahmenstrukturen sowie erforderlichenfalls durch die Schaffung'neuer Einrichtungen bei gleichzeitiger Stärkung der strategischen Planung und Verwaltung; k) durch Besucheraustauschprogramme mit dem Ziel, den Aufbau von Kapazitäten in Vertragsparteien, die betroffene. Länder sind, mittels eines langfristigen interaktiven Lern- und Studienprozesses'zu verstärken.

(2) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nehmen -gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien sowie zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen - eine fachübergreifende Überprüfung der auf örtlicher und nationaler Ebene vorhandenen Kapazitäten und Einrichtungen sowie der Möglichkeiten zu ihrer Stärkung vor.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und über zuständige zwischenstaatliche Organisationen sowie mit nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Programme zur Förderung des öffentlichen Bewusstseins und Bildungsprogramme in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sowie gegebenenfalls in 'solchen, die nicht betroffene Länder sind, einzuleiten und zu unterstützen mit dem Ziel, das Verständnis für die Ursachen und Wirkungen von Wüstenbildung und Dürre sowie für die Bedeutung der Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens zu fördern.

Zu diesem Zweck werden sie wie folgt tätig: a) Sie veranstalten Kampagnen zur Förderung des Bewusstseins in der breiten Öffentlichkeit;.

b) sie fördern auf Dauer den Zugang der Öffentlichkeit zu einschlägigen Informationen sowie eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit an Bildungsmassnahmen und Massnahmen zur Förderung des Bewusstseins; c) sie unterstützen die Gründung von Vereinigungen, die einen Beitrag zur Förderung des öffentlichen Bewusstseins leisten; d) sie entwickeln Bildungsmaterial und Unterlagen zur Förderung des öffentlichen
Bewusstseins, nach Möglichkeit in den örtlich üblichen Sprachen, und tauschen sie aus, sie entsenden Sachverständige zur Ausbildung von Personal der Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, auf dem Gebiet der Durchführung einschlägiger Bildungsprogramme und Programme zur Förderung des Öffentlichen Bewusstseins und tauschen sie aus, und sie nutzen in vollem Umfang das bei den zuständigen internationalen Stellen vorhandene einschlägige Bildungsmaterial; e) sie bewerten den Bildungsbedarf in betroffenen Gebieten, arbeiten geeignete Schullehrpläne aus und entwickeln nach Bedarf Bildungs- und Alphabetisierungsprogramme für Erwachsene sowie Möglichkeiten für alle, insbesondere für Mädchen und Frauen, hinsichtlich der Bestimmung und Erhaltung sowie der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete; 848

Jf.

Bekämpfung der Wöstenbildung

f)

sie entwickeln fachübergreifende beteiligungsorientierte Programme, die Massnahmen zur Förderung des Bewusstsems für Wüstenbildung und Dürre in Bildungssysteme sowie in Bildungsprogramme einbinden, die für den ausserschulischen Bereich, die Erwachsenenbildung, den Fernunterricht und die praktische Ausbildung bestimmt sind.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien errichtet und/oder stärkt Netze regionaler Bildungs- und Ausbildungszentren zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Diese Netze werden durch eine zu diesem Zweck geschaffene oder benannte Institution koordiniert, um gegebenenfalls wissenschaftliches, technisches und leitendes Personal auszubilden und bestehende Institutionen, die für Bildung und Ausbildung in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, zuständig sind, zu stärken mit dem Ziel, Programme aufeinander abzustimmen und einen Erfahrungsaustausch zwischen ihnen herbeizuführen. Diese Netze arbeiten eng mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Artikel 20 Finanzielle Mittel (1) Angesichts der entscheidenden Bedeutung, die Finanzierungsfragen im Hinblick auf die Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens zukommt, bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften, zu gewährleisten, dass angemessene finanzielle Mittel für Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung stehen.

,(2) In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwikkelte Länder sind, unter .vorrangiger Berücksichtigung der Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, nach Artikel 7, ohne jedoch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen, a) erhebliche finanzielle Mittel, auch in Form von unentgeltlichen Zuschüssen oder von Darlehen zu Vorzugsbedingungen, aufzubringen, um die Durchführung von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu unterstützen; .

, b) in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft zur Errichtung der Globalen Umweltfazilität die Aufbringung angemessener, rechtzeitig eingehender und vorhersehbarer finanzieller Mittel zu fördern, einschliesslich neuer, zusätzlicher Mittel aus der Globalen Umweltfazilität zur Deckung der vereinbarten Mehrkosten, die durch Tätigkeiten betreffend Wüstenbildung entstehen, welche sich auf ihre vier Schwerpunktbereiche beziehen; c) durch internationale Zusammenarbeit die Weitergabe von Technologien, Kenntnissen und Know-how zu erleichtern; d) in Zusammenarbeit mit Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, innovative Methoden und Anreize im Hinblick auf die Aufbringung und Verteilung von Mitteln zu prüfen, einschliesslich der Mittel von Stiftungen, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Einrichtungen des privaten Sektors, insbesondere Schuldenumwandlungs- und andere innovative Massnahmen, welche die finanziellen Mittel durch Senkung der Auslandsverschuldung

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von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, erhöhen.'

(3)* Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel für die Durchführung ihrer nationalen Aktionsprogramme aufzubringen.

(4) Bei der Aufbringung finanzieller Mittel bemühen sich die Vertragsparteien um die volle Nutzung und stetige qualitative Verbesserung aller nationalen, zweiseitigen und mehrseitigen Finanzierungsquellen und -mechanismen unter Nutzung von Konsortien, gemeinsamen Programmen und Parallel Finanzierung und sind bestrebt, Finanzierungsquellen und -mechanismen des privaten Sektors, einschliesslich derjenigen nichtstaatlicher Organisationen, einzubeziehen. Zu diesem Zweck nutzen die Vertragsparteien in vollem Umfang die nach Artikel 14 entwickelten operationellen Mechanismen.

(5) Um die finanziellen Mittel aufzubringen, welche die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen benötigen, werden die Vertragsparteien wie folgt tätig: a) Sie straffen und stärken die Verwaltung der für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen bereits zugeteilten Mittel, indem sie diese wirksamer und gezielter einsetzen, ihre Vorzüge und Mängel bewerten, die ihrer wirksamen Verwendung entgegenstehenden Hindernisse Beseitigen und erforderlichenfalls Programme entsprechend der nach diesem Übereinkommen beschlossenen integrierten langfristigen Vorgehensweise neu ausrich- " ten; b) sie räumen in den Verwaltungsorganen mehrseitiger Finanzierungsinstitutionen, -fazilitä'ten und -fonds, einschliesslich regionaler Entwicklungsbanken' und -fonds, der Unterstützung für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, bei Tätigkeiten, die der Durchführung des Übereinkommens förderlich sind, vor allem in bezug auf die von ihnen im Rahmen der Anlagen über die regionale Durchführung umgesetzten Aktionsprogramme, gebührenden Vorrang ein und schenken ihr angemessene Aufmerksamkeit; c) sie prüfen Wege, wie die regionale und subregionaie Zusammenarbeit zur Unterstützung der auf nationaler Ebene unternommenen Bemühungen verstärkt 'werden kann.

(6) Andere Vertragsparteien-werden ermutigt, den
Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, freiwillig Kenntnisse, Know-how und technische Verfahren im Zusammenhang 'mit der Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Die uneingeschränkte Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, wird erheblich dadurch unterstützt, dass die Vertragsparteien, die entwikkelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erfüllen, darunter insbesondere diejenigen betreffend finanzielle Mittel und die Weitergabe von Technologie. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen sollen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, voll berücksichtigen, dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut die dringlichsten Anliegen der Ver850

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Bekämpfung der Wüstenbildung

tragsparteien darstellen, die betroffene Entwicklungsländer" sind, insbesondere in Afrika.

Artikel 21 Finanzierungsmechanismen (1) Die Konferenz der Vertragsparteien fördert die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen und unterstützt solche Mechanismen bei deren Bemühungen, dafür zu sorgen, dass den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, möglichst umfangreiche Mittel zur Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck prüft die Konferenz der Vertragsparteien im Hinblick auf eine Beschlussfassung unter anderem Vorgehensweisen und Politiken, welche a) die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel auf nationaler, subregionaler, regionaler und weltweiter Ebene für Tätigkeiten erleichtern, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens durchgeführt werden; b) in Übereinstimmung mit Artikel 20 Vorgehens weisen, Mechanismen und Regelungen zur Finanzierung aus mehreren Quellen sowie ihre Bewertung fördern; c) interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen regelmässig Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über Finanzierungsarten zur Verfügung -stellen, um die Koordinierung zwischen ihnen zu erleichtern; d) gegebenenfalls die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der Wüstenbildung, auch von Mechanismen, welche die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen einschliessen, erleichtern, um finanzielle Mittel in Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, rasch und wirksam der örtlichen Ebene zuzuleiten; e) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene, insbesondere in Afrika, stärken, um die Durchführung des Übereinkommens wirksamer zu unterstützen.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt sich ferner dafür ein, dass durch verschiedene Mechanismen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und durch mehrseitige Finanzierungsinstitutionen Unterstützung auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene für Tätigkeiten gewährt wird, die es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nutzen und soweit erforderlich -
schaffen und/oder stärken in nationale Entwicklungsprogramme eingebundene nationale Koordinierungsmechanismen, welche die wirksame Verwendung aller verfügbaren finanziellen Mittel gewährleisten sollen. Sie nutzen auch beteiligungsorientierte Verfahren unter Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen, örtlicher Gruppen und des privaten Sektors, iim Mittel aufzubringen, Programme auszuarbeiten sowie durchzuführen und für Gruppen auf örtlicher Ebene den Zugang zu finanziellen Mitteln sicherzustellen. Diese Massnahmen können durch eine bessere Koordinierung und, eine flexible Programmgestaltung seitens derjenigen, die Hilfe zur Verfügung stellen, gefördert werden.

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Bekämpfung der Wüstenbildung (4) Zur Erhöhung der Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit bestehender Finanzierungsmechanismen wird hiermit ein Globaler Mechanismus zur Förderung von Massnahmen eingerichtet, die dazu führen, dass erhebliche finanzielle Mittel, auch für die Weitergabe von Technologie, in Form unentgeltlicher Zuschüsse und/oder zu Vorzugs- oder anderen Bedingungen aufgebracht und den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zugeleitet werden. Dieser Globale Mechanismus arbeitet unter Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten ordentlichen Tagung-eine Organisation als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus. Die Konferenz der Vertragsparteien und die von ihr bestimmte Organisation vereinbaren Modalitäten für diesen Globalen Mechanismus, um unter anderem sicherzustellen, dass dieser a) einschlägige zwei- und mehrseitige Programme der Zusammenarbeit, die zur Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen, bestimmt und ein Verzeichnis dieser Programme aufstellt; b) die Vertragsparteien auf Ersuchen hinsichtlich innovativer Finanzierungsmethoden and Quellen finanzieller Unterstützung sowie hinsichtlich einer besseren Koordinierung der Massnahmen der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene berät; c) interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über Finanzierungsarten zur Verfügung stellt, um die Koordinierung zwischen ihnen zu erleichtern; d) der Konferenz'der Vertragsparteien ab ihrer zweiten ordentlichen Tagung über seine Tätigkeiten berichtet.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung mit der Organisation, die sie als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus bestimmt hat, geeignete Absprachen für die Verwaltungstätigkeiten dieses Mechanismus, wobei sie nach Möglichkeit vorhandene Haushaltsmittel und personelle Ressourcen nutzt.

{7} Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer dritten ordentlichen Tagung unter Berücksichtigung des Artikels 7 die Politiken, Operationellen Modalitäten und Tätigkeiten des Globalen Mechanismus, der nach Absatz 4 ihr gegenüber verantwortlich ist. Auf der Grundlage
dieser Überprüfung prüft und trifft sie geeignete Massnahmen.

Teil IV Institutionen Artikel 22 Konferenz der Vertragsparteien (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das oberste Gremium des Übereinkommens. Im Rahmen ihres Auftrags fasst sie die Beschlüsse, die notwendig sind, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern. Insbesondere wird sie wie folgt tätig:

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a)

Sie überprüft anhand der auf nationaler", subregionaler, regionaler und internationaler Ebene gewonnenen Erfahrungen und der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Kenntnisse regelmässig die Durchfüh.rung des Übereinkommens und die Wirksamkeit der institutionellen Regelungen; b) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien beschlossenen Massnahmen und legt Form und Zeitplan für die Weiterleitung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest, überprüft die Berichte und gibt Empfehlungen dazu ab; c) sie setzt die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein; d) sie überprüft die ihr von ihren Nebenorganen vorgelegten Berichte und gibt ihnen Richtlinien vor; e) sie vereinbart und beschliesst durch Konsens für sich selbst und ihre Nebenorgane eine Geschäfts- und eine Finanzordnung; f) sie beschliesst Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 30 und 31 ; g) sie genehmigt ein Programm und einen 'Haushalt für ihre Tätigkeiten, einschliesslich derjenigen ihrer Nebenorgane, und trifft die für ihre Finanzierung notwendigen Vorkehrungen; h) sie bemüht sich gegebenenfalls um die Mitarbeit zuständiger nationaler oder internationaler, zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Stellen und nutzt deren Dienste sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen; i) sie fördert und stärkt das Verhältnis zu anderen einschlägigen Übereinkünften unter Vermeidung von Doppelarbeit; j) sie erfüllt die zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens notwendigen sonstigen Aufgaben.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre Geschäftsordnung, die das Eeschlussverfahren in Angelegenheiten vorsieht, für die nicht bereits im Übereinkommen selbst entsprechende Verfahren vorgesehen sind. Diese Verfahren können auch die Mehrheiten für bestimmte Beschlussfassungen festlegen.

(4) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem in Artikel 35 vorgesehenen vorläufigen Sekretariat einberufen und findet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt. Sofern nicht die Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschliesst, finden die zweite, dritte und vierte ordentliche Tagung jährlich und die ordentlichen Tagungen danach alle
zwei Jahre statt.

(5) Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschliesst oder eine-Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung durch das Ständige Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(6) Auf jeder ordentlichen Tagung wählt die Konferenz der Vertragsparteien ein Präsidium. Struktur und Aufgaben des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Bei der Ernennung des Präsidiums ist gebührend darauf zu achten, dass eine gerechte geographische Verteilung und eine angemessene Vertretung der

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Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere in Afrika, sichergestellt sind.

(7) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Ständigen Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

(8) Die Konferenz der Vertragsparteien kann zuständige nationale und internationale Organisationen, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, ersuchen, ihr Informationen im Sinne des Artikels 16 Buchstabe g, des Artikels 17 Absatz l Buchstabe c und des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung zu stellen.

Artikel 23 Ständiges Sekretariat

(1) Hiermit wird ein Ständiges Sekretariat eingesetzt.

(2) Das Ständige Sekretariat hat folgende Aufgaben; a) b) c) d) e) f)

Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer aufgrund des Übereinkommens eingesetzten Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit; es stellt die ihm vorgelegten Berichte zusammen und leitet sie weiter; es unterstützt Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, auf Ersuchen bei der Zusammenstellung und Weiterleitung der nach dem Übereinkommen erforderlichen Informationen; es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Stellen und Übereinkünfte; es trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmässigen und vertraglichen Vorkehrungen; es erarbeitet Berichte Über die Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;

g) es nimmt sonstige Sekretariatsaufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung ein Ständiges Sekretariat und sorgt dafür, dass es ordnungsgema'ss arbeiten kann.

Artikel 24 Ausschuss für Wissenschaft und Technologie (1) Hiermit wird als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien ein Ausschuss für Wissenschaft und Technologie eingesetzt, der ihr Informationen und Gutachten zu wissenschaftlichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dörrefolgen zur Verfü-

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gung stellt. Der Ausschuss tritt in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien zusammen, ist fachübergreifend und steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen. Er setzt sich aus Regierungsvertretem zusammen, die auf ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind.

Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten Tagung den Aufgabenbereich des Ausschusses fest.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und führt eine Liste unabhängiger Sachverständiger mit Fachkenntnissen und Erfahrungen in den einschlägigen Bereichen. Die Liste beruht auf schriftlich von den Vertragsparteien eingereichten Benennungen, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien kann erforderlichenfalls Ad-hoc-Gruppen ernennen, die ihr über den Ausschuss Informationen und Gutachten zu konkreten Fragen in bezug auf den Stand der Technik in Bereichen der Wissenschaft und Technologie zur Verfügung stellen, welche für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind. Diese Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen, deren Namen der Liste entnommen werden, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist. Diese Sachverständigen müssen eine wissenschaftliche Ausbildung haben und über praktische Erfahrungen verfügen; sie werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Ausschusses ernannt. Die Konferenz der Vertragsparteien legt den Aufgabenbereich und die Modalitäten der Arbeit dieser Gruppen fest.

Artikel 25

Vernetzung von Institutionen und Stellen

(1) Der Ausschuss für Wissenschaft und Technologie trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen für die Erfassung und Bewertung der einschlägigen bestehenden Netze, Institutionen und Stellen; die bereit sind, Einheiten eines Netzes zu werden. Ein solches Netz unterstützt die Durchführung des Übereinkommens, (2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der .in Absatz l genannten Erfassung und Bewertung unterbreitet der Ausschuss für Wissenschaft und Technologie der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen betreffend Mittel und Wege, mit denen die Vernetzung der Einheiten auf örtlicher und nationaler sowie auf sonstigen Ebenen erleichtert und gestärkt werden kann, um sicherzustellen, dass den in den Artikeln 16 bis 19 aufgeführten sachbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird.

(3) Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen wird die' Konferenz der Vertragsparteien wie folgt tätig: a) Sie bestimmt diejenigen nationalen, subregionalen, regionalen und internatio-.

nalen Einheiten, die sich am besten für eine Vernetzung eignen, und empfiehlt für sie Arbeitsverfahren sowie einen Zeitplan; b) sie bestimmt diejenigen Einheiten, die am besten in der Lage sind, eine derartige Vernetzung auf allen Ebenen zu erleichtern und zu stärken.

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Teil V Verfahren Artikel 26 Weiterleitung von Informationen (1) Jede Vertragspartei übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung auf ihren ordentlichen Tagungen über das Ständige Sekretariat Berichte über die Massnahmen, die sie zur Durchführung des Übereinkommens getroffen hat. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt den Zeitplan für die Vorlage dieser Berichte sowie deren Form.

(2) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, übermitteln eine Beschreibung der nach Artikel 5 festgelegten Strategien sowie alle einschlägigen Informationen in bezug auf ihre Durchführung.

(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 bis 15 durchführen, übermitteln eine genaue Beschreibung der Programme und ihrer Durchführung.

(4) Jede Gruppe von Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, kann eine gemeinsame Mitteilung über Massnahmen übermitteln, die auf subregionaler und/ oder regionaler Ebene im Rahmen von Aktionsprogrammen getroffen worden sind.

(5) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, berichten über Massnahmen, die zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von Aktionsprogrammen getroffen worden sind, was Informationen über finanzielle Mittel einschliesst, die sie nach dem Übereinkommen bereitgestellt haben oder bereitstellen.

(6) Nach den Absätzen I bis 4 übermittelte Informationen werden vom Ständigen Sekretariat so bald wie möglich an die Konferenz der Vertragsparteien und jedes einschlägige Nebenorgan weitergeleitet.

(7) .Die Konferenz der Vertragsparteien erleichtert auf Ersuchen die technische und finanzielle Unterstützung betroffener Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, bei der Zusammenstellung und Weiterleitung von Informationen nach diesem Artikel sowie bei der Bestimmung des mit Aktionsprogrammen verbundenen technischen und finanziellen Bedarfs.

Artikel 27 Massnahmen zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und beschliesst Verfahren sowie institutionelle Mechanismen zur Lösung von Fragen, die sich in bezug auf die Durchführung des Übereinkommens ergeben.

Artikel 28 Beilegung von Streitigkeiten (1) Die Vertragsparteien legen zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens durch Verhandlungen
-oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in 856

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einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt: a) ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird; b) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2"Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(4) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes verein. baren.

(6) Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 2 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren nach einem Verfahren unterworfen, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird.

Artikel 29 Status der Anlagen (1) Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf seine Anlagen dar.

(2) Die Vertragsparteien legen die Anlagen in einer Weise aus, die mit ihren Rechten und Pflichten aus diesem Übereinkommen im Einklang steht.

Artikel 30 Änderungen des Übereinkommens (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen.

(2) Änderungen des Übereinkommens werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien
beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Ständigen Sekretariat übermittelt. Das Ständige Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden

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und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Ständigen Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zum Beitritt weiterleitet.

(4) Die Ratifikation-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in bezug auf eine Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien des Übereinkommens, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer eingegangen sind.

(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf die betreffende Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat. ' (6) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 3l bedeutet «anwesende und'abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.

Artikel 31 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen (1) Weitere Anlagen des Übereinkommens und Änderungen von Anlagen werden nach dem in Artikel 30 festgelegten Verfahren zur Änderung des Übereinkommens unter der Bedingung vorgeschlagen und beschlossen, dass bei der Beschlussfassung über eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder über eine Änderung einer solchen Anlage die in dem genannten Artikel vorgesehene Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betroffenen Region einschliesst, Die Beschlussfassung über eine Anlage oder über die Änderung einer Anlage wird allen Vertragsparteien vom Verwahrer mitgeteilt.

(2) Anlagen - mit Ausnahme weiterer Anlagen über die regionale Durchführung oder Änderungen von Anlagen - mit Ausnahme von Änderungen einer Anlage über die regionale Durchführung -,..die nach Absatz l beschlossen worden sind, treten für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass eine solche Anlage oder Änderung beschlossen
worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb Dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, dass sie eine solche Anlage oder Änderung nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, tritt eine solche Anlage oder Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht.

(3) Eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder eine Änderung einer solchen Anlage, die nach Absatz l beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien'mitgeteilt hat, dass eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist, ausser in bezug auf

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a)

jede Vertragspartei, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten schriftlich notifiziert hat, dass sie diese weitere Anlage über 'die regionale Durchführung oder diese Änderung einer solchen Anlage nicht annimmt; in diesem Fall tritt eine solche Anlage oder Änderung für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmet!, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht; b) jede Vertragspartei, die nach Artikel 34'Absatz4 eine Erklärung zu weiteren Anlagen über die regionale Durchführung oder zu Änderungen solcher Anlagen abgegeben hat; in diesem Fall tritt eine solche Anlage oder Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, 'Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf eine solche Anlage oder Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

(4) Hat die Beschlussfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens zur Folge, so tritt diese Anlage oder diese Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens selbst in Kraft tritt.

Artikel 32 Stimmrecht (1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Teil VI Schlussbestimmungen Artikel 33 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen wird am 14. und ,15. Oktober 1994 in Paris für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder für Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung aufgelegt. Danach liegt es am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 13. Oktober 1995 weiterhin zur Unterzeichnung auf.

Artikel 34 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

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(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation auch Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(3) Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das "Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Sie teilen auch umgehend jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

(4) Jede Vertragspartei kann in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde erklären, dass für sie weitere Anlagen über die regionale Durchführung oder Änderungen solcher Anlagen erst mit Hinterlegung ihrer diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.

Artikel 35 Vorläufige Regelungen Bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien werden die in Artikel 23 genannten Sekretariatsaufgaben vorläufig durch das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/188 vom 22. Dezember 1992 eingesetzte Sekretariat übernommen.

Artikel 36 Inkrafttreten (1) Das Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für. jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(3) Für die Zwecke der Absätze ! und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

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Artikel 37 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 38 Rücktritt (1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifika· tion genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 39 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer des Übereinkommens.

Artikel 40 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 17. Juni 1994.

Es folgen die Unterschriften

7404

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Anlage l Anlage über die regionale Durchführung in Afrika Artikel l Geltungsbereich Diese Anlage gilt für Afrika, und zwar in bezug auf jede Vertragspartei, im Einklang mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikel 7, und dient dem Zweck, in den ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten Afrikas die Wüstenbildung zu bekämpfen und/oder Dürrefolgen zu mildern.

Artikel 2 Zweck Zweck dieser Anlage ist es, in Afrika auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene unter Berücksichtigung seiner besonderen Bedingungen a) Massnahmen und Regelungen, einschliesslich der Art und des Ablaufs der Unterstützung durch Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens festzulegen; b) für die wirksame praktische Durchführung des Übereinkommens zu sorgen, um den Besonderheiten Afrikas Rechnung zu tragen; c) Prozesse und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen in den ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten Afrikas zu fördern.

Artikel 3 Besondere Bedingungen der Region Afrika In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beschliessen die Vertragsparteien für die Durchführung dieser Anlage eine grundlegende Vorgehensweise, die folgende besondere Bedingungen Afrikas berücksichtigt: a) den hohen Anteil arider, semiarider und trockener sub'humider Gebiete; b) die beträchtliche Zahl von Ländern und Bevölkerungsgruppen, auf die sich Wüstenbildung und häufige schwere Dürren nachteilig auswirken; c) die grosse Zahl betroffener Länder, die Binnenländer sind; d) die in den meisten betroffenen Ländern vorherrschende weitverbreitete Armut, die grosse Zahl von am wenigsten entwickelten Ländern unter ihnen und den Bedarf dieser Länder an erheblicher Unterstützung von aussen in Form von unentgeltlichen Zuschüssen und von Darlehen zu Vorzugsbedingungen, damit sie ihre Entwicklungsziele verfolgen können; e) die schwierigen sozioökonomischen Bedingungen, die durch sich verschlechternde und schwankende Austauschverhältnisse, Auslandsverschuldung und politische Instabilität verschärft werden und innerstaatliche, regionale und internationale Wanderungsbewegungen hervorrufen; f) die weitgehende Abhängigkeit der Bevölkerungsgruppen von natürlichen Ressourcen bei der Sicherung
ihres Lebensunterhalts, die durch die Auswirkungen demographischer Trends und Faktoren, eine schwache technologische Grundlage sowie nichtnachhaltige Herstellungsverfahren verschärft wird und zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ressourcen beiträgt;

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g)

h)

die unzureichenden institutionellen und rechtlichen Rahmenstrukturen, die schwache Infrastrukturgrundlage sowie die unzureichenden Kapazitäten auf den Gebieten Wissenschaft, Technik und Bildung, die .zu einem erheblichen Bedarf im Bereich des Aufbaus von Kapazitäten führen; die entscheidende Bedeutung von Massnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen im Rahmen der nationalen Entwicklungsschwerpunkte betroffener afrikanischer Länder.

Artikel 4

Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind (1) Im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, a) die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen zur entscheidenden Strategie bei ihren Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu machen; b) im Geist der Solidarität und Partnerschaft auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses die regionale Zusammenarbeit und Integration im Rahmen von Programmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu fördern; c) bestehende mit Wüstenbildung und Dürre befasste Institutionen zu straffen und zu stärken sowie gegebenenfalls andere bestehende Institutionen einzubeziehen, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhöhen und eine wirksamere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen; d) untereinander den Austausch von Informationen über geeignete Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen zu fördern; e) Katastrophenpläne .zur Milderung von Dürrefolgen in Gebieten zu entwickeln, die durch Wüstenbildung und/oder Dürre geschädigt sind.

(2) Im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens genannten allgemeinen und besonderen Verpflichtungen bemühen sich die Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, a) im Einklang mit ihren nationalen Bedingungen und Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel aus ihren Staatshaushalten bereitzustellen und dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass Afrika dem Thema Wüstenbildung und/oder Dürre neuerdings hohen Vorrang einräumt; b) die derzeitigen Reformen in Richtung auf eine stärkere Dezentralisierung und eine Erweiterung des Kreises der Besitzer von Ressourcen fortzuführen und zu stärken sowie'die Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften auszubauen; c) neue, zusätzliche nationale finanzielle Mittel zu bestimmen und aufzubringen sowie bestehende nationale Möglichkeiten und Einrichtungen zur Aufbringung finanzieller Mittel in dem betreffenden Land vordringlich zu erweitem.

Artikel 5

Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind (1) In Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 6 und 7 des Übereinkommens räumen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, den Vertrags-

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Bekämpfimg der Wüstenbildung

Parteien, die betroffene afrikanische Länder sind, Vorrang ein und werden in die- " sem Zusammenhang wie folgt tätig: a) Sie unterstützen sie bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, indem sie in gegenseitigem Einvernehmen und im Einklang mit ihrer nationalen Politik sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Beseitigung der Armut zu einer entscheidenden Strategie gemacht haben, unter anderem den Zugang zu finanziellen und/oder anderen Mitteln gewähren'und/oder erleichtern sowie die Weitergabe und Anpassung von geeigneter Technologie und "Know-how im Bereich der Umwelt sowie den Zugang dazu fördern, finanzieren und/oder ihre Finanzierung erleichtern; b) sie stellen für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen weiterhin erhebliche Mittel'bereit und/oder stocken solche Mittel auf; c) sie unterstützen sie bei der Stärkung ihrer Fähigkeiten, um sie in die Lage zu versetzen,- ihre institutionellen Rahmenstrukturen sowie ihre wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten, die Sammlung und Auswertung von Informationen sowie die Forschung und Entwicklung zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu verbessern.

(2) Andere Vertragsparteien können den Vertragsparteien, die betroffene a'frikanische Länder sind, auf freiwilliger Grundlage Technologien, Kenntnisse und Knowhow im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Weitergabe von Kenntnissen, Know-how und technischen Verfahren dieser Art wird durch internationale Zusammenarbeit erleichtert.

Artikel 6 Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung (1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil eines umfassenderen Prozesses der Erarbeitung nationaler Politiken für die nachhaltige Entwicklung von Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind.

(2)- Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozess wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen, örtlicher Bevölkerungsgruppen, von Gemeinschaften und nichtstaatlichen Organisationen eingeleitet mit dem Ziel, Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, um die grösstmögliche Beteiligung Örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften zu
erreichen. Gegebenenfalls können zwei- und mehrseitige Hilfsorganisationen auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, in diesen Prozess einbezogen werden.

Artikel 7 Zeitplan für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern der Völkergemeinschaft gegebenenfalls soweit wie möglich diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vorläufig an, die sich auf die Ausarbeitung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme beziehen.

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Bekämpfung der Wüstenbildung

Artikel 8 Inhalt nationaler Aktionsprogramme (1) Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens Hegt die Betonung bei der allgemeinen Strategie nationaler Aktionsprogramme auf integrierten Programmen der örtlichen Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen sowie der Einbindung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung yon Dürrefolgen. Die Programme zielen darauf ab, die Fähigkeiten örtlicher Behörden zu stärken und die aktive Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen, Gemeinschaften und Gruppen sicherzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den Bereichen Bildung und Ausbildung, Mobilisierung nichtstaatlicher Organisationen mit erwiesener Sachkenntnis und Stärkung dezentralisierter staatlicher Strukturen liegt.

(2) Die nationalen Aktionsprogramme weisen gegebenenfalls unter anderem folgende allgemeine Merkmale auf: a) Nutzung früherer Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme; b) Bestimmung der Faktoren, die zu Wüstenbildung und/oder Dürre beitragen, sowie der verfügbaren und benötigten Ressourcen und Kapazitäten und Festlegung geeigneter Politiken sowie institutioneller und sonstiger Reaktionen und Massnahmen, die zur Bekämpfung dieser Erscheinungen und/oder zur Milderung ihrer Folgen erforderlich sind; c) Erhöhung der Beteiligung Örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, einschliesslich Frauen, Landwirten und Weidetierhaltern, und Übertragung von mehr Verantwortung im Verwaltungs bere ich auf diese.

(3) Die nationalen Aktionsprogramme umfassen gegebenenfalls auch folgendes; a) .Massnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds mit dem Ziel, die Armut zu beseitigen, wie i)

ii)

Erhöhung der Einkommen und Ausbau der Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für die ärmsten Mitglieder der Gemeinschaft, durch - Erschliessung der Märkte für die Erzeugnisse von Landbau und Viehwirtschaft-, - Schaffung von den örtlichen Bedürfnissen angepassten Finanzierungsinstrumenten, - Förderung der Diversifizierung der Landwirtschaft und der Gründung landwirtschaftlicher Betriebe, - Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten in landwirtschaftsähnlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Bereichen; Verbesserung der langfristigen Aussichten der ländlichen Wirtschaft durch - Schaffung von Anreizen für produktive Investitionen und Sicherung des Zugangs zu den Produktionsmitteln, - Einführung einer Preis- und Steuerpolitik sowie von gewerblichen Verfahrensweisen, die das Wachstum fördern;

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Bekämpfung der Wüstenbildung

iü) Festlegung und Anwendung einer Bevölkerungs- und Migrationspolitik, um den Bevölkerungsdruck auf das Land zu verringern; iv) Förderung der Nutzung dürreresistenter Kulturpflanzen und Anwendung integrierter Systeme des Trockenfeldbaus zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung; b) Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen, wie i) Gewährleistung einer integrierten, nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschliesslich - des für Landbau und Weidewirtschaft genutzten Landes, - der pflanzlichen Bodendecke und der wildlebenden Tiere und Pflanzen, - der Wälder, - der Wasserressourcen, - der biologischen Vielfalt; ii) Ausbildung im Hinblick auf Kampagnen zur Förderung des Öffentlichen Bewusstseìns und der Aufklärung in Umweltfragen sowie Verbreitung von Kenntnissen über technische Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen; iii) Gewährleistung der Erschliessung und wirksamen Nutzung verschiedener Energiequellen, Förderung alternativer Energiequellen, insbesondere der · Sonnenenergie, der Windenergie und des Biogases, sowie gezielte Vorkehrungen für die Weitergabe, den Erwerb und die Anpassung einschlägiger Technologie mit dem Ziel, den Druck auf gefährdete natürliche Ressourcen zu verringern; c) Massnahmen zur Verbesserung des institutionellen Aufbaus, wie i) Festlegung der Rolle und der Verantwortlichkeiten der Zentralverwaltung und der örtlichen Behörden im Rahmen einer Raumordnungspolitik; ii) Förderung einer Politik der aktiven Dezentralisierung, Übertragung der Verantwortung für die Verwaltung und den Entscheidungsprozess auf die örtlichen Behörden und Förderung der Initiativen örtlicher Gemeinschaften und der Übernahme von Verantwortung durch diese sowie der Schaffung örtlicher Strukturen; üi) gegebenenfalls Anpassung der institutionellen Rahmenstrukturen und der Vorschriften im Bereich der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen mit dem Ziel, den Landbesitz Örtlicher Bevölkerungsgruppen zu sichern; d) Massnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Wüstenbildung, wie i) Förderung der Forschung sowie der Sammlung, der Verarbeitung und des Austausches von Informationen über die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Aspekte der Wüstenbildung; ii) Verbesserung nationaler Möglichkeiten in der Forschung
sowie in den Bereichen Sammlung, Verarbeitung, Austausch und Auswertung von Informationen, um das Verständnis zu erhöhen und die Ergebnisse der · Auswertung in die Praxis umzusetzen; iii) Förderung der mittel- und langfristigen Untersuchung - sozioökonomischer und kultureller Trends in betroffenen Gebieten, 866

Bekämpfung der Wüstenbiidung

e)

- qualitativer und quantitativer Trends bei den natürlichen Ressourcen, - der Wechselwirkung zwischen dem Klima und der Wüstenbildung; Massnahmen zur Überwachung und Beurteilung von Dürrefolgen, wie i) Entwicklung von Strategien zur Beurteilung der Auswirkungen natürlicher Klimaschwankungen auf Dürren und die Wüstenbildung in der Region und/oder zur Nutzung der Vorhersagen von Klimaschwankungen während einer bestimmten Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr bei Bemühungen zur Milderung von Dürrefolgen; ü) Verbesserung der Einrichtungen in den Bereichen Frühwarnung und Gegenmassnahmen, wirksame Verwaltung von Soforthilfe und Nahrungs· mittelhilfe sowie Verbesserung der Lagerungs- und Verteilungssysteme für Nahrungsmittel, der Schutzsysteme für Nutztiere und der öffentlichen Infrastruktur sowie Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung in von Dürre bedrohten Gebieten; iii) Überwachung und Beurteilung der Umweltzerstörung mit dem Ziel, rechtzeitig verlässliche Informationen über Ablauf und Fortgang der Zerstörung von Ressourcen zur Verfügung stellen zu können, um so die Erarbeitung besserer Politiken und Gegenmassnahmen zu erleichtern.

Artikel 9

Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme sowie Festlegung von Durchführungs- und Bewertungsmassstäben Jede Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, benennt eine geeignete nationale Koordinierungsstelle, die als Katalysator bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung der nationalen Aktionsprogramme des betreffenden Landes dient. Diese Koordinierungsstelle wird unter Berücksichtigung des Artikels 3 gegebenenfalls wie folgt tätig: a) Sie bestimmt und überprüft Massnahmen, beginnend mit Beratungen auf örtlicher Ebene unter Einbeziehung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften sowie in Zusammenarbeit mit örtlichen Verwaltungsbehörden, Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, nachdem zunächst die auf nationaler Ebene Betroffenen konsultiert worden sind; b) sie bestimmt und untersucht die Sachzwänge, Bedürfnisse und Mängel, welche die Entwicklung und eine nachhaltige Landnutzung beeinträchtigen, empfiehlt praktische Massnahmen zur Vermeidung von Doppelarbeit durch die uneingeschränkte Nutzung bereits eingeleiteter einschlägiger Bemühungen und fördert die Umsetzung der Ergebnisse; c) sie erleichtert, plant und erarbeitet Tätigkeiten für Vorhaben auf der Grundlage interaktiver, flexibler Vorgehensweisen, um die aktive Beteiligung der Bevölkerung in betroffenen Gebieten sicherzustellen, die negativen Auswirkungen solcher Tätigkeiten auf ein Mindestmass zu beschränken sowie den Bedarf an finanzieller Unterstützung und technischer Zusammenarbeit zu.

bestimmen und dafür Schwerpunkte festzulegen; d) sie legt sachdienliche, in Zahlen ausdrückbare und leicht nachprüfbare Massstäbe fest, um die Beurteilung und Auswertung nationaler Aktionsprogramme, die kurz-, mittel- und langfristige Massnahmen umfassen, sowie der Durchführung dieser Programme zu gewährleisten;

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Bekämpfung der Wüstenbildung

e)

sie verfasst Berichte über die bei der Durchführung der nationalen Aktionsprogramme erzielten Fortschritte.

, -

Artikel 10 Organisatorischer Rahmen subregionaler Aktionsprogramme (1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, arbeiten nach Artikel 4 des Übereinkommens bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler Aktionsprogramme für das mittlere, östliche, nördliche und westliche Afrika zusammen und können in diesem Zusammenhang einschlägigen subregionalen zwischenstaatlichen Organisationen folgende Verantwortlichkeiten übertragen: a) als Zentren für vorbereitende Tätigkeiten sowie die Koordinierung der Durchführung der subregionalen Aktionsprogramme tätig zu sein;

b) bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme mitzuhelfen; c) den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Know-how sowie die Beratung in_bezug auf die Überprüfung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erleichtern; d)

sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung subregionaler Aktionsprogramme wahrzunehmen.

(2) Subregionale Fachinstitutionen können auf Ersuchen Unterstützung leisten und/oder mit der Aufgabe betraut werden, Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren.

Artikel 11 Inhalt und Ausarbeitung subregionaler Aktionsprogramme Subregionale Aktionsprogramme konzentrieren sich auf Fragen, die auf subregionaler Ebene besser behandelt werden können. Sie setzen, falls erforderlich, Mechanismen für die Bewirtschaftung gemeinsamer natürlicher Ressourcen ein. Solche Mechanismen regeln wirksam grenzüberschreitende Probleme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder Dürren und unterstützen die abgestimmte Durchführung der nationalen Aktionsprogramme. Die Schwerpunktbereiche subregionaler Aktionsprogramme konzentrieren sich gegebenenfalls auf

a) b)

gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen, gegebenenfalls durch zwei- und mehrseitige Mechanismen;

die Koordinierung von Programmen zur Entwicklung alternativer Energiequellen; c) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schädlingen sowie von Tierund Pflanzenkrankheiten; d) Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein, die auf subregionaler Ebene besser durchgeführt oder unterstützt werden können; e) die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Klimatologie, Meteorologie und Hydrologie, einschliesslich der Schaffung von Netzen für die Sammlung und Auswertung von Daten, der Wei· (ergäbe von Informationen und der Überwachung von Vorhaben sowie der; Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und der Bestimmung ihrer Rangfolge;

-.

Bekämpfung der Wüstenbildimg

0 g)

h) Ì)

Frühwarnsysteme und die gemeinsame Planung zur Milderung von Dürrefolgen, einschliesslich Massnahmen zur Bewältigung der Probleme, die sich aus umweltbedingten Wanderungsbewegungen ergeben; die Erkundung von Möglichkeiten der Weitergabe von Erfahrungen, insbesondere bezüglich der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, sowie die Schaffung eines günstigen Umfelds für eine bessere Landbewirtschaftung und den Einsatz geeigneter Technologien; die Stärkung der Fähigkeit subregionaler Organisationen, technische Dienste zu koordinieren und zur Verfügung zu stellen, sowie die Schaffung, Neuausrichtung und Stärkung subregionaler Zentren und Institutionen; die Entwicklung von Politiken in Bereichen wie dem Handel, die sich auf betroffene Gebiete und Bevölkerungsgruppen auswirken, einschliesslich Politiken zur Koordinierung regionaler Vertriebssysteme sowie zur Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur.

Artikel 12 Organisatorischer Rahmen des regionalen Aktionsprogramms (1) Nach Artikel 11 des Übereinkommens bestimmen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, gemeinsam die Verfahren zur Ausarbeitung und Durchführung des regionalen Aktionsprogramms.

(2) Die Vertragsparteien können einschlägigen .afrikanischen regionalen Institutionen und Organisationen geeignete Unterstützung leisten, um sie in die Lage zu versetzen, denjenigen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, dabei behilflich zu" sein, ihren Verantwortlichkeiten aus dem Übereinkommen gerecht zu werden.

Artikel 13 Inhalt des regionalen Aktionsprogramms Das regionale Aktionsprogramm umfasst Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, je nach Lage des Falles in folgenden Schwerpunktbereichen: a) Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit und Koordinierung subregionaler Aktionsprogramme mit dem Ziel, einen regionalen Konsens über politische Schlüsselbereiche herbeizuführen, unter anderem durch regelmässige Konsultationen mit subregionalen Organisationen; b) Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im Rahmen von Tätigkeiten, die auf regionaler Ebene besser durchgeführt -werden können; c) gemeinsam mit der Völkergemeinschaft unternommene - Bemühungen um Lösungen für weltweite wirtschaftliche und soziale Fragen, die sich auf betroffene Gebiete auswirken, wobei Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zu berücksichtigen ist; d)' Förderung des Austausches von Informationen und geeigneten technischen Verfahren und technischem Know-how sowie einschlägigen Erfahrungen zwischen Vertragsparteien in Afrika und seinen Subregionen, die betroffene Länder sind, sowie mit anderen betroffenen Regionen; Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Klimatologie, Meteorologie, Hydrologie, Erschliessung von Wasserressourcen sowie alternative Energiequellen; Koordinierung subregionaler, und

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Bekämpfung der Wüstenbildung

regionaler Forschungstätigkeiten und Bestimmung regionaler Schwerpunkte für Forschung und Entwicklung;, e) Koordinierung von Netzen für systematische Beobachtung und Beurteilung sowie für den Informationsaustausch und ihre Einbindung in weltweite Netze; 0 -Koordinierung und Ausbau subregionaler und regionaler Frühwarnsysteme und Dürrekatastrophenpläne.

Artikel 14 Finanzielle Mittel (1) Im Einklang mit Artikel 20 des Übereinkommens sowie Artikel4 Absatz2 bemühen sich Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, einen der Aufbringung finanzieller Mittel förderlichen gesamtwirtschaftlichen Rahmen zu schaffen; sie entwickeln Politiken und legen Verfahren fest, mit denen örtlichen Entwicklungsprogrammen Mittel wirksamer zugeleitet werden können, gegebenenfalls auch über nichtstaatliche Organisationen.

(2) Im Einklang mit Artikel 21 Absätze 4 und 5 des Übereinkommens vereinbaren die Vertragsparteien, ein Verzeichnis der Quellen von Finanzierungsmitteln auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene aufzustellen, um die rationelle Nutzung vorhandener Mittel sicherzustellen und Mängel bei der Mittelzuteilung festzustellen, damit die Durchführung der Aktionsprogramme erleichtert werden kann. Das Verzeichnis wird regelmässig überprüft und aktualisiert.

(3) Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens lassen Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, auf der Grundlage der in Artikel 18 genannten Partnerschaftsübereinkünfte und -regelungen bedeutende Mittel und/oder erhöht Mittel sowie andere Formen der Unterstützung zukommen, wobei sie nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens unter anderem Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schulden, dem Welthandel und Vertriebsregelungen gebührende Aufmerksamkeit widmen. .

Artikel 15 Finanzierungsmechanismen (1) Im Einklang mit Artikel? des Übereinkommens und angesichts der in Afrika vorherrschenden besonderen Lage schenken die Vertragsparteien der Durchführung des Artikels21 Absatz l Buchstabend und e des Übereinkommens in dieser Region besondere Aufmerksamkeit, indem'sie vor allem a) die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der Wüstenbildung erleichtern, um der örtlichen Ebene finanzielle Mittel zuzuleiten;

b) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene stärken.

(2) Im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens fördern diejenigen Vertragsparteien, die auch Mitglieder der Verwaltungsorgane einschlägiger regionaler und subregionaler Finanzierungsinstitutionen einschliesslich der Afrikanischen Entwicklungsbank und des Afrikanischen Entwicklungsfonds sind, Bemühungen mit dem Ziel, den Tätigkeiten derjenigen Institutionen, welche die Durchführung dieser Anlage voranbringen, den ihnen zustehenden Vorrang einzuräumen und ihnen gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.

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Bekämpfung der Wüstenbildung

(3) Die Vertragsparteien straffen soweit wie möglich die Verfahren, mit denen Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, finanzielle Mittel zugeleitet werden.

Artikel 16 Technische Unterstützung und Zusammenarbeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten die technische Unterstützung für Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, sowie die Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu straffen, um die Wirksamkeit von Vorhaben und Programmen zu erhöhen, indem sie unter anderem a) die Kosten von Unferstützungsmassnahmen sowie von personeller und fachlicher Steuerung, insbesondere die Gemeinkosten, so begrenzen, dass sie auf jeden Fall nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen, damit dieses so wirksanvwie möglich durchgeführt werden kann; b) vorzugsweise fachkundige nationale Sachverständige oder, falls erforderlich, fachkundige Sachverständige aus der Subregion und/oder der Region bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben sowie dem Aufbau örtlicher Fachkenntnisse, wo diese noch nicht vorhanden sind, hinzuziehen; c) die zu leistende technische Unterstützung wirksam verwalten und koordinieren sowie gezielt einsetzen.

Artikel 17 Weitergabe, Erwerb und Anpassung umweltverträglicher Technologien sowie Zugang zu solchen Technologien Bei der Durchführung des Artikels 18 des Übereinkommens betreffend die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung von Technologien verpflichten sich die Vertragsparteien, denjenigen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, Vorrang einzuräumen und, falls erforderlich, mit ihnen neue Formen der Partnerschaft und Zusammenarbeit zu entwickeln, um den Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sowie Sammlung und Verbreitung von Informationen zu stärken mit dem Ziel, sie in die Lage zu versetzen, ihre Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen durchzuführen. · Artikel 18 Koordinierung und Partnerschaftsübereinkünfte (1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, koordinieren die Ausarbeitung, Aushandlung und Durchführung nationaler, subregionaler'und regionaler Aktions-.

programme. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und
nichtstaatliche Organisationen einbeziehen.

"(2) Diese Koordinierung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Übereinkommen vereinbar ist, sowie die erforderliche Stetigkeit bei der Nutzung und Verwaltung von Mitteln zu gewährleisten.

(3) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, leiten auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene Beratungsprozesse ein. Diese können a) als Rahmen für die Aushandlung und den Abschluss von Partnerschaftsübereinkünften auf der Grundlage nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme dienen;

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Bekämpfung der Wüstenbildung

b)

dazu dienen, den Beitrag von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und von anderen Mitgliedern der Beratungsgruppen zu den Programmen festzulegen, Schwerpunkte aufzuzeigen und Übereinkünfte über die Durchführung und Bewertungsmassstäbe sowie Finanzierungsregelungen für die Durchführung zu bestimmen.

(4) Das Ständige Sekretariat kann nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Ersuchen von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, die Einleitung solcher Beratungsprozesse erleichtern, indem es a) in Fragen der Festlegung wirksamer Beratungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird; b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Beratungssitzungen und/oder -prozesse zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt; c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Festlegung oder Verbesserung von Beratungsregelungen von Bedeutung sind.

(5) Die subregionalen und regionalen Koordinierungsstellen werden unter anderem wie folgt tätig: a) Sie empfehlen geeignete Anpassungen von Partnerschaftsübereinkünften; b) sie überwachen und beurteilen die Durchführung der vereinbarten subregionalen und regionalen Programme und erstatten darüber Bericht; c) sie bemühen sich, zwischen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, eine wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit sicherzustellen.

(6) Die Teilnahme an den Beratungsgruppen steht gegebenenfalls Regierungen, interessierten Gruppen und Gebern, einschlägigen Organen, Fonds und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, einschlägigen subregionalen und regionalen Organisationen sowie Vertretern einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen offen. Die Teilnehmer einer Beratungsgruppe bestimmen die Modalitäten der Verwaltung und der Arbeit ihrer Gruppe.

(7) Im Einklang mit Artikel 14 des Übereinkommens werden Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ermutigt, aus eigenem Antrieb untereinander einen informellen Konsultations- und Koordinierungsprozess- auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu entwickeln sowie auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, oder einer geeigneten subregionalen oder regionalen Organisation an einem nationalen, subregionalen oder regionalen Beratungsprozess teilzunehmen,
der zum Ziel hat, den Unterstützungsbedarf zu bewer. ten und darauf einzugehen, um die Durchführung des Aktionsprogramms zu erleichtern.

Artikel 19 Folgeregelungen Die Folgemassnahmen im Zusammenhang mit dieser Anlage werden von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, im "Einklang mit dem Übereinkommen wie folgt durchgeführt: a) auf nationaler Ebene durch einen Mechanismus, dessen Zusammensetzung von jeder Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, festgelegt werden soll und der Vertreter örtlicher Gemeinschaften umfasst sowie unter Aufsicht der in Artikel 9 genannten nationalen Koordinierungsstelle arbeitet; 872

Bekämpfung der Wüstenbildung

b)

c)

auf subregionaler Ebene durch einen fachübergreifenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsausschuss, dessen Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten von den Vertragsparteien der betreffenden Subregion, die afrikanische Länder sind, festgelegt werden; .

auf regionaler Ebene durch Mechanismen, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt werden, sowie durch einen afrikanischen wissenschaftlichen und technischen beratenden Ausschuss.

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36 Bundesblatt 147. Jahrgang. Bd. II

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Bekämpfung der Wüstenbildung

Anlage II Anlage über die regionale Durchführung in Asien Artikel l Zweck Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region Asien, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Artikel 2 Besondere Bedingungen der Region Asien Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien gegebenenfalls folgende besondere Bedingungen, die in unterschiedlichem Mass für die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gelten: a) den hohen Anteil von Gebieten in ihren Hoheitsgebieten, die von Wüstenbildung und Dürre betroffen oder dafür anfällig sind, sowie die grosse Vielfalt dieser Gebiete in bezug auf Klima, Topographie, Landnutzung und sozioökonomische Systeme; b) die starke Beanspruchung der natürlichen Ressourcen als Mittel der Existenzsicherung; c) das Vorhandensein von Produktionssystemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der weitverbreiteten Armut stehen und zu Landzerstörung sowie zur Beanspruchung knapper Wasserressourcen führen; d) die bedeutenden Auswirkungen der Lage der Weltwirtschaft und sozialer, Probleme, wie Armut, schlechter Gesundheits- und Ernährungszustand, ungesicherte Nahrungsmittelversorgung, Wanderungsbewegungen, Vertreibung und Bevölkerungsdynamik; e) ihre zunehmenden, aber immer noch unzureichenden Fähigkeiten und institutionellen Rahmenstrukturen zur Bewältigung nationaler Probleme der Wüstenbildung und Dürre; f) die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit, um die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung verfolgen zu können, die mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen zusammenhängen.

Artikel 3 Rahmen für nationale Aktionsprogramme (1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenderen nationalen Politik der Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, für eine nachhaltige Entwicklung.

(2) Die Vertragsparteien, die betroffene Lander sind, entwickeln gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 des Übereinkommens, wobei sie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, können gegebenenfalls zwei- und mehrseilige Kooperationsstellen in diesen Prozess einbezogen werden.

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Bekämpfung der Wüstenbilduni

Artikel 4 Nationale Aktionsprogramme ( l ) Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme können die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten und ihrer jeweiligen Politik unter anderem a) geeignete Stellen benennen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme verantwortlich sind; b) betroffene Bevölkerungsgruppen, einschliesslich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nationaler und nichtstaatlicher Organisationen einbeziehen; c) den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten untersuchen, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen; d) mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen bewerten, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für ihr Aktionsprogramm zu bestimmen; e) technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen ausarbeiten, die aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind; 0 Verfahren und Eckwerte zur Bewertung dei Durchführung ihrer Aktionsprogramme entwickeln und anwenden; g) die integrierte Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, die Erhaltung von Bodenressourcen sowie die Verbesserung und wirksame Nutzung der Wasserressourcen fördern; h) in Regionen, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer und sonstiger einschlägiger Faktoren Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsysteme sowie Systeme für Fplgemassnahmen stärken und/oder einrichten; i) in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschliesslich finanzieller und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete Regelungen zur Unterstützung ihrer Aktionsprogramme ausarbeiten.

(2) Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens legt die Gesamtstrategie für nationale Aktionsprogramme Nachdruck auf integrierte Programme der örtlichen ' Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter
Mechanismen und der Einbeziehung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Massnahmen für einzelne Sektoren in den Aktionsprogrammen werden in Schwerpunktbereiche untergliedert, welche die grosse Vielfalt der in Artikel 2 Buchstabe a genannten betroffenen Gebiete der Region berücksichtigen.

Artikel 5

Subregionale und gemeinsame Aktionsprogramme

(I) Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens können Vertragsparteien in Asien, die betroffene Länder sind, vereinbaren, gegebenenfalls andere Vertragsparteien zu konsultieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um subregionale bezie-

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Bekämpfung der Wüslenbildung

hungsweise gemeinsame Aktionsprogramme zur Ergänzung der nationalen Aktionsprogramme und zu ihrer wirksameren Durchführung auszuarbeiten und durchzuführen. In jedem Fall können die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren, subregionäle, einschliesslich zweiseitiger oder nationaler Organisationen, oder Fachinstitutionen mit Aufgaben zu betrauen, die mit der Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Programmen zusammenhängen. Solche Organisationen oder Institutionen können auch als Zentren für die Förderung und Koordinierung von Massnahmen nach den Artikeln 16 bis 18 des Übereinkommens dienen.

(2) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls unter anderem wie folgt tätig: a) Sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen Schwerpunkte im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, denen durch solche Programme besser Rechnung getragen werden kann, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten; b) sie bewerten die Operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen; c) sie beurteilen zwischen allen oder einigen Vertragsparteien der Region oder Subregion vereinbarte Programme im Zusammenhang mit Wüstenbildung und Dürre sowie ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen; d) sie arbeiten in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschliesslich finanzieller und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete zwei- und/oder mehrseitige Regelungen zur Unterstützung der Programme aus.

(3) Subregionale oder gemeinsame Aktionsprogramme können vereinbarte gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen bezüglich der Wüstenbildung, Schwerpunkte betreffend die Koordinierung sowie andere Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere Dürrefrühwarnsysteme und Weitergabe von Informationen, sowie Mittel zur Stärkung der einschlägigen subregionalen und sonstigen Organisationen oder Institutionen umfassen.

. Artikel 6 Regionale Tätigkeiten Regionale Tätigkeiten zur Förderung
subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme können unter anderem Massnahmen zur Stärkung von Institutionen und Mechanismen der Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene sowie zur Förderung der Durchführung der Artikel 16 bis 19 des Übereinkommens umfassen. Diese Tätigkeiten können auch folgendes einschliessen: a) Förderung und Stärkung der Netze der technischen Zusammenarbeit; b) Aufstellung von Verzeichnissen von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen sowie von traditionellen und örtlichen Technologien und Know-how sowie Förderung ihrer Verbreitung und Nutzung; c) Bewertung des Bedarfs auf dem Gebiet der Weitergabe von Technologien sowie Förderung der Anpassung und Nutzung solcher Technologien; 876

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d)

Unterstützung von Programmen zur Förderung des öffentlichen Bewusstseins sowie Förderung des Aufbaus von Kapazitäten auf allen Ebenen, Stärkung von Ausbildung sowie von Forschung und Entwicklung und Aufbau von Systemen zur Erschliessung personeller Ressourcen.

Artikel 7 Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen (1) Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen in der Region Asien fördern die Vertragsparteien im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens die Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel und die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen.

(2) Vertragsparteien, der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen auf der Grundlage des in Artikel 8 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig: a) Sie beschliessen Massnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen'Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen; b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist, insbesondere in finan. zieller, technischer und technologischer Hinsicht; c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen, (3) Die Vertragsparteien straffen Im Rahmen des Möglichen Verfahren, mit denen Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, Finanzierungsmittel zugeleitet werden.

Artikel 8

Kooperations- und Koordinierungsmechanismen

(1) Durch die nach Artikel 4 Absatz l Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sowie andere Vertragsparteien der Region gegebenenfalls einen Mechanismus einrichten, der unter anderem folgenden Zwecken dient: a) . dem Austausch von Informationen, Erfahrungen, Kenntnissen und Know-how; b) der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Massnahmen, einschliesslich zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte, auf subregionaler und regionaler Ebene; c) der Förderung der wissenschaftlichen, technischen, technologischen und finanziellen Zusammenarbeit nach den Artikeln 5 bis 7; d) der Bestimmung des Bedarfs an ausserregionaler Mitarbeit; e) Folgern assnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.

(2) Durch die nach Artikel 4 Absatz l Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, und andere Vertragsparteien der Region einander auch gegebenenfalls in bezug. auf die nationalen, subregionalen und gemeinsamen Aktionsprogramme konsultieren und diese koordinieren. Sie

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Bekämpfung der Wüstenbildung

können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen in diesen Prozess einbeziehen. Diese Koordinierung ist unter anderem darauf ausgerichtet, über Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens Einvernehmen zu erzielen, die technische Zusammenarbeit zu verstärken und Mittel so zu verteilen, dass sie wirksam genutzt werden.

(3) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regclmà'ssigen Abständen Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es a) in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird; b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt; c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

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Bekämpfung der Wüstenbildung

Anlage Ui

Anlage über die regionale Durchführung in Lateinamerika und der Karibik Artikel l Zweck Zweck dieser Anlage ist es, allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Übereinkommens in der Region Lateinamerika und Karibik unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Artikel 2 Besondere Bedingungen der Region Lateinamerika und Karibik Im Einklang mit dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien folgende besondere Bedingungen der Region: a) das Vorhandensein ausgedehnter Flächen, die anfällig und von Wüstenbildung und/oder Dürre schwer betroffen sind und die je nach dem Gebiet, in dem diese Erscheinungen auftreten, unterschiedliche Merkmale aufweisen; dieser kumulative, sich verstärkende Prozess hat negative soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen, die um so schwerwiegender sind, als die Ressourcen der Region im Hinblick auf die biologische Vielfalt zu den , bedeutendsten der Welt gehören; b) den häufigen Einsatz von mit einer nachhaltigen Entwicklung nicht zu vereinbarenden Verfahrensweisen in betroffenen Gebieten infolge vielschichtiger Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren, einschliesslich weltwirtschaftlicher Faktoren wie Auslandsverschuldung, sich verschlechternde Austauschverhältnisse und Handelspraktiken, die sich auf die Märkte für iand- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Fischereierzeugnisse auswirken; c) einen drastischen Rückgang der Produktivität der Ökosysteme als hauptsächliche Folge von Wüstenbildung und Dürre, der sich in geringeren Erträgen von Landbau, Vieh- und Forstwirtschaft sowie in einer Verringerung der biologischen Vielfalt äussert; unter sozialen Gesichtspunkten führt dies zu Verarmung, Wanderungsbewegungen, Bevölkerungsbewegungen innerhalb eines Landes sowie Verschlechterung der Lebensqualität; die Region muss daher eine integrierte Vorgehensweise für Probleme der Wüstenbildung und Dürre beschliessen, indem sie Formen einer nachhaltigen Entwicklung fördert, die mit der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage jedes einzelnen Landes im Einklang stehen.

Artikel 3

Aktionsprogramme

(1) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, arbeiten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 9 bis i l, sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik als wesentlichem Bestandteil ihrer' nationalen Politik für eine' nachhaltige Entwicklung nationale Aktionsprogramme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen aus beziehungsweise führen sie durch. Subregionale und regionale Programme

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können im Einklang mit den Erfordernissen der Region ausgearbeitet und durchgeführt werden.

(2) Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Aktionsprogramme widmen Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens besondere Aufmerksamkeit.

Artikel 4 Inhalt nationaler Aktionsprogramme Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können unter Berücksichtigung ihrer Lage nach Artikel 5 des Übereinkommens bei der Entwicklung ihrer nationalen Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen unter anderem folgende Themen berücksichtigen: a) Stärkung von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein, technische, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit sowie finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen; b) Beseitigung der Armut und Verbesserung der Lebensqualität; c) Sicherung der Nahrungsmittelversorgung und nachhaltige Entwicklung sowie Leitung von Tätigkeiten in den Bereichen Landbau, Vieh- und Forstwirtschaft sowie von sektorübergreifenden Tätigkeiten; d) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, insbesondere rationelle Bewirtschaftung von Einzugsgebieten; e) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Hochlandgebieten; f) rationelle Bewirtschaftung und Erhaltung von Bodenressourcen sowie Ausbeutung und wirksame Nutzung von Wasserressourcen; g) Erarbeitung und Anwendung von Soforthilfeplänen zur Milderung von Dürrefolgen; h) Stärkung und/oder Einrichtung von Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsystemen sowie von Systemen für Folgemassnahmen in Gebieten, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung kiimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer, bodenkundlicher, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren; i) Erschliessung, Bewirtschaftung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, einschliesslich der Förderung alternativer Energiequellen; j) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt; k) Prüfung demographischer Aspekte, die mit Wüstenbildung und Dürre zusammenhängen; 1) Schaffung oder Stärkung institutioneller und rechtlicher Rahmenstrukturen, welche die Anwendung des Übereinkommens ermöglichen und unter anderem auf eine Dezentralisierung
der Verwaltungsstrukturen und -aufgaben abzielen, die sich auf Wüstenbildung und Dürre beziehen, wobei betroffene Gemeinschaften und die Gesellschaft insgesamt zu beteiligen sind.

Artikel 5 Technische, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden im Einklang mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 16 bis 18, auf der Grundlage 880

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Bekämpfung der Wüstenbildung

des in Artikel 7 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig: a) Sie fördern die Stärkung von Netzen für die technische Zusammenarbeit sowie von nationalen, subregionalen und regionalen Informationssystemen und gegebenenfalls deren Eingliederung in weltweite Informationsbörsen; b) sie stellen ein Verzeichnis von verfügbarer Technologie und Know-how auf und fördern deren Verbreitung und Nutzung; c) sie fördern nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens die Nutzung traditioneller Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen; d) sie bestimmen die Erfordernisse für die Weitergabe von Technologie; e) sie fördern die Entwicklung, Anpassung, Annahme und Weitergabe einschlägiger vorhandener und neuer umweltverträglicher Technologien..

Artikel 6 Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen Vertragsparteien der Region, -die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 20 und 21, auf der Grundlage des in Artikel 7 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig: a) Sie beschliessen Massnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen; b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist; c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.

Artikel 7 Institutioneller Rahmen (1) Um dieser Anlage Wirksamkeit zu verleihen, werden Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, wie folgt tätig: a) Sie schaffen und/oder stärken nationale Zentren für die Koordinierung von Massnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen; . .

b) sie richten einen Mechanismus, zur Koordinierung der nationalen Zentren ein, der folgenden Zwecken dient: i) dem Informations- und Erfahrungsaustausch, ii) der Koordinierung von Tätigkeiten auf subregionaler und regionaler Ebene, iii)
der Förderung der technischen, wissenschaftlichen, technologischen und finanziellen Zusammenarbeit, iv) der Bestimmung des Bedarfs an ausserregionaler Mitarbeit, v) Folgemassnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.

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Bekämpfung der Wüstenbildung

(2) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmässigen Abständen Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es a) in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird; b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt; c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

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Bekämpfung der Wüstenbildung

Anlage IV

Anlage über die regionale Durchführung in der Region nördliches Mittelmeer Artikel l Zweck Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region nördliches Mitteimeer, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Artikel 2 Besondere Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer Die in Artikel l genannten besonderen Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer umfassen a) semiaride klimatische Bedingungen, die weite Gebiete betreffen, jahreszeitliche Dürren, sehr stark schwankende Regenmengen sowie plötzliche, sehr ergiebige Regenfälle; b) schlechte, erosionsanfällige Böden, die durch Oberflächenverkrustung gefährdet sind; c) unebene Geländeibrm mit steilen Hängen und sehr unterschiedlichen Landschaften; d) umfangreiche Verluste an Waldbestand aufgrund häufiger Waldbrände; e) Krisen in der traditionellen Landwirtschaft in Verbindung mit Landflucht und einer Verschlechterung der Strukturen zum Schutz von Boden und Wasser; f) nichtnachhaltige Ausbeutung von Wasserressourcen, die zu ernsten Umweltschäden führt, einschliesslich chemischer Verschmutzung sowie Versaizung und Erschöpfung wasserführender Schichten; g) Konzentration der Wirtschaftstätigkeit in Küstengebieten infolge des Wachstums von Städten, gewerblicher Tätigkeiten, des Fremdenverkehrs und der Bewässerungslandwirtschaft.

Artikel 3

Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung (1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil des Rahmens für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung von Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind.

(2) Ein beteiligungsorlentierter Beratungsprozess wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen, örtlicher Gemeinschaften und nichtstaatücher Organisationen eingeleitet mit dem Ziel, nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch ' flexible Planung gekennzeichnet ist, um die grösstmögliche Beteiligung auf örtlicher Ebene zu erreichen.

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Bekämpfung der Wüstenbildung

Artikel 4 Verpflichtung zur Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme und Zeitplan Die Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, arbeiten nationale Aktionsprogramme und gegebenenfalls subregionale, regionale oder gemeinsame Aktionsprogramme aus. Die Ausarbeitung dieser Programme wird so bald wie möglich abgeschlossen.

Artikel 5 Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens wird jede Vertragspartei der Region, die ein betroffenes Land ist, gegebenenfalls wie folgt tätig: a) Sie benennt geeignete Stellen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihres Programms verantwortlich sind; b) sie bezieht betroffene Bevölkerungsgruppen, einschliesslich Örtlicher Gemeinschaften, m die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung des Programms durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen ein; c) sie untersucht den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen; d) sie bewertet mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für das Aktionsprogramm zu bestimmen; e) sie erarbeitet technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen, die aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind; 0 sie entwickelt Verfahren und Eckwerte zur Überwachung und Bewertung der Durchführung des Programms und wendet sie an.

Artikel 6 Inhalt nationaler Aktionsprogramme Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können in ihre nationalen Aktionsprogramme Massnahmen aufnehmen, die sich auf folgendes beziehen: a) die Bereiche Gesetzgebung, Institutionen und Verwaltung; b) Formen der Landnutzung, die Bewirtschaftung von Wasserressourcen, Schutz der Böden, Forstwirtschaft, Landbautätigkeiten sowie die Bewirtschaftung von Wiesen und Weideland;

c) die Bewirtschaftung und Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie anderer Formen der biologischen Vielfalt; d) e) '0

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den Schutz vor Waldbränden; die Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung; die Bereiche Forschung, Ausbildung und öffentliches Bewusstsein.

Bekämpfung der Wüstenbüdung

Artikel 7 Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme (1) Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme zur Ergänzung nationaler Aktionsprogramme und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ausarbeiten und durchführen. Zwei oder mehr Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können ebenso vereinbaren, ein gemeinsames Aktionsprogramm auszuarbeiten.

(2) Die Artikel 5 und 6 gelten für die Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme entsprechend. Ausserdem können solche Programme die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in bezug auf ausgewählte Ökosysteme in betroffenen Gebieten umfassen.

(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls wie folgt tätig: a) Sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen nationale Ziele bezüglich der Wüstenbildung, die durch solche Programme besser erreicht werden können, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten; b) sie bewerten die Operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen; c) sie beurteilen zwischen Vertragsparteien der Region vereinbarte Programme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen.

Artikel 8 Koordinierung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und die ein subregionales, regionales oder gemeinsames Aktionsprogramm ausarbeiten, können einen Koordinierungsausschuss einsetzen, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, zusammensetzt und die Aufgabe hat, Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung zu überprüfen, nationale Aktionsprogramme aufeinander abzustimmen, in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung und Durchführung des subregionalen, regionalen oder gemeinsamen Aktionsprogramms Empfehlungen abzugeben und im Einklang mit den Artikeln 16 bis 19 des Übereinkommens als Zentrum für die Förderung und Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zu dienen.
Artikel 9 Begrenzung des Anspruchs auf finanzielle Unterstützung Bei der Durchführung nationaler, subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme können Vertragsparteien der Region, die betroffene entwickelte Länder sind, keine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.

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Bekämpfung der Wüslenbildung

Artikel 10 Koordinierung mit anderen Subregionen und Regionen Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme in der Region nördliches Mittelmeer können in Verbindung mit denen anderer Subregionen oder Regionen, insbesondere mit denen der Subregion nördliches Afrika, ausgearbeitet und durchgeführt werden.

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Resolution zu den dringlichen Massnahmen für Afrika

Der zwischenstaatliche Verhandlungsausschuss zur Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/ oder von Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, nach Verabschiedung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, in Anbetracht der Priorität, die Afrika in dem Übereinkommen eingeräumt wird, und der Notwendigkeit, in der Zeit zwischen der Annahme des Übereinkommens und der ersten Sitzung der Vertragsparteien gemäss den Zielen des Übereinkommens dringende Massnahmen zu ergreifen, in Anbetracht der bedeutenden Aktivitäten, die von den betroffenen afrikanischen Ländern mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft gemäss den Zielen des Übereinkommens bereits unternommen worden sind, sowie in Anbetracht dessen, dass es es wünschenswert ist, in den betroffenen afrikanischen Ländern und mit ihrer Mithilfe gemäss den Zielen der Übereinkunft, unverzüglich mit der Anwendung neuer Massnahmen zu beginnen und, falls erforderlich, bereits bestehende Massnahmen weiterhin anzuwenden oder zu verstärken, unter Würdigung der von den betroffenen afrikanischen Ländern geleisteten Vorarbeiten und laufenden Arbeiten sowie der von mehreren Ländern, multilateralen Organisationen (wie dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen [UNEP], dem Entwicklungsprogramm der UNO / dem Büro der Vereinten Nationen für die Sahel Region [UNDP / UNSO] ), der Afrikanischen Entwicklungsbank (ADB), zwischenstaatlichen Organisationen wie der Organisation zur Einheit Afrikas (OAU) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (CEA) und Nichtregierungsorganisationen geleisteten Hilfe, 1. ermutigt alle Länder, Informationen zu verbreiten und die Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Ziele des Übereinkommens zu fördern; 2. ersucht die betroffenen afrikanischen Länder, unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, insbesondere nationale und subregionale Aktionsprogramme auszuarbeiten oder, wenn bereits Aktionsprogramme bestehen, wie zum Beispiel nationale Umwelt-Aktionspläne, diese zu überprüfen und wenn nötig zu verbessern und sie
entsprechend dem Übereinkommen auszuführen; 3. ersucht die entwickelten Staaten, die betroffenen afrikanischen Länder zu unterstützen, um ihnen zu helfen, diese Massnahmen umzusetzen, namentlich durch Verstärkung ihrer Kapazitäten;

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Dringliche Massnahmen fur Afrika

4. ersucht die internationalen und multilateralen Organisationen, insbesondere die UNDP (inklusive-die UNSO), die UNEP, die FAO, die Meteorologische Weltorganisation (WMO), den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), die Organisation der UNO für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) und die Weltbank um Unterstützung und Mobilisierung der nötigen Mittel, um die vorliegende Resolution umzusetzen; 5. ersucht die subregionalen und regionalen afrikanischen Organisationen, insbesondere die OAU, den permanenten intergouvernementalen Ausschuss zur Dürrebekämpfung im Sahel (CILSS), die Präferenzielle Handelszone (ZEP), die Intergouvemementale Behörde für Dürrebekämpfung und Entwicklung (IGADD), die Südafrikanische Entwicklungsgemeinschaft (SADC), die Union der arabischen Maghrebstaaten (UMA), die Afrikanische Entwicklungsbank (ADB) und die Wirtschaftskommission für Afrika (CEA), sich an der Umsetzung der vorliegenden Resolution zu beteiligen; 6. ersucht die privaten Institutionen, inklusive die kompetenten nichtstaatlichen Organisationen, die von den betroffenen afrikanischen Staaten ergriffenen Massnahmen zu unterstützen und die zum Erfolg benötigten Mittel bereitzustellen; 7. empfiehlt den betroffenen afrikanischen Ländern, zur Umsetzung der vorliegenden Resolution auf nationaler, subregionaler und - falls nötig - auf regionaler Ebene Koordinationsorgane zu bestimmen; 8. empfiehlt, in den betroffenen afrikanischen Ländern auf nationaler und subregionaler Ebene mit den entwickelten Ländern, den regionalen zwischenstaatlichen Wirtschaftsorganisationen, den nichtstaatlichen Organisationen und den geeigneten Vertretern der betroffenen lokalen Bevölkerungen vorrangig Formen der Partnerschaft einzurichten, um die Koordination der Aktivitäten zu erleichtern, die von den betroffenen Ländern unternommen werden müssen; 9. empfiehlt auch, namentlich im Rahmen der Partnerschaftslösungen: a) die Vorschläge zu unterstützen, die anlässlich der Ausarbeitung der nationalen, subregionalen und - wenn möglich - regionalen Aktionsprogramme der betroffenen afrikanischen Länder gemacht worden sind; b) die bestehenden nationalen Aktionsprogramme durchzugehen und die Massnahmen zu prüfen, die zur Verbesserung oder Neuorientierung dieser Programme allenfalls nötig sein könnten; c) die Koordination
der Anstrengungen auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu verbessern unter Berücksichtigung der laufenden Programme und Projekte zur Bekämpfung der Wüstenbildung, namentlich denjenigen, die von der internationalen Gemeinschaft unterstützt werden; d) die Ausarbeitung von Vorschlägen für spezifische Projekte im Rahmen von nationalen, subregionalen und regionalen Aktionsprogrammen zu unterstützen; 10. ersucht die entwickelten Länder und die internationalen und multilateralen Organisationen, Institutionen und Programme, die zur Unterstützung der im obigen Absatz 7 vorgestellten Partnerschaftslösungen nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen; 11. ersucht die betroffenen afrikanischen Länder, bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über diejenigen Massnahmen Auskunft zu erteilen, die sie zur Umset-

Dringliche Massnalimen für Afrika

zung der vorliegenden Resolution ergriffen haben oder die sie in der Übergangsperiode zu ergreifen gedenken; 12. ersucht die entwickelten Länder, die subregionalen, regionalen, internationalen und multilateralen Organisationen und die Institutionen und Programme der Vereinten Nationen sowie die Länder, die auf freiwilliger Basis Hilfe leisten könnten, jiber die zur Umsetzung der vorliegenden Resolution ergriffenen oder für die Übergangsperiode geplanten Massnahmen Auskunft zu erteilen, namentlich bezüglich der Bereitstellung finanzieller und anderer Ressourcen; 13. ersucht auch die betroffenen afrikanischen Länder, gegebenenfalls zusätzliche Vorkehrungen vorzuschlagen, die zur Unterstützung der nationalen Initiativen auf subregionaler oder regionaler Ebene erlassen werden müssen; · 14. bittet das provisorische Sekretariat des Übereinkommens, die Umsetzung der vorliegenden Resolution zu erleichtern, entsprechend den Verantwortlichkeiten, die ihm gemäss der Resolution des Komitees für die Übergangsbestimmungen zufallen; 15. ersucht die Staaten, die Mitglieder der entsprechenden Organisationen und Programme der Vereinten Nationen und regionaler oder multilateraler Finanzinstitutionen sind, diese Organe auf den Inhalt der vorliegenden Resolution aufmerksam zu machen und sie zu ermutigen, diese zu unterstützen.

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Resolution zu den Übergangsbestimmungen

Der zwischenstaatliche Verhandlungsausschuss zur Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/ oder von Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, nach Verabschiedung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, in Anbetracht dessen, dass Vorbereitungen unerlä'sslich sind, damit das Übereinkommen, wenn es einmal in Kraft getreten ist, rasch und wirkungsvoll in die Tat umgesetzt werden kann, sowie in Anbetracht dessen, dass es wünschbar ist, unverzüglich mit der Anwendung der kraft des Übereinkommens ergriffenen Massnahmen zu beginnen, eingedenk der Resolutionen der Generalversammlung 47/188 vom 22. Dezember 1992 und 48/191 vom 21. Dezember 1993, 1. ersucht die dazu ermächtigten Staaten und regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration das Übereinkommen von Paris am ... 1994 zu unterzeichnen, dann zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; 2. bittet den Generalsekretär, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Zeitraum zur Unterzeichnung in New York während und nach der 49. Sitzung der Generalversammlung andauert; 3. bittet den Generalsekretär, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um vom 9. bis 20. Januar 1995 eine Sitzung des Komitees einzuberufen, entsprechend dem Paragraphen 3 der Resolution 48/191 der Generalversammlung, um die erste Sitzung der Parteienkonferenz vorzubereiten, wie dies im Übereinkommen festgelegt ist; 4. bittet ausserdem den Generalsekretär,- der Generalversammlung anlässlich der 49. Sitzung Empfehlungen zu unterbreiten bezüglich der künftigen Sitzungen des Komitees bis zum ersten Treffen der Parteienkonferenz; 5. ersucht den Generalsekretär, in dem Bericht, den er auf Verlangen in Paragraph 15 der Resolution 48/191 der Generalversammlung präsentieren wird, Vorschläge aufzuführen, die dem in Anwendung der Resolution 47/188 gegründeten Sekretariat erlauben, bis das permanente Sekretariat des Übereinkommens von der Parteienkonferenz bestimmt worden ist und funktioniert, seine Tätigkeit provisorisch fortzusetzen; 6. bittet die Regierungen und Organisationen, dem auf Grund der Resolution 47/188 der Generalversammlung geschaffenen ausseretatmässigen
Fonds freiwillige Beiträge zu überweisen, um die provisorischen Bestimmungen zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die Entwicklungsländer, insbesondere jene Afrikas und die am wenigsten entwickelten Länder, vollzählig und effizient an allen Sitzungen 890

Übergangsbestimmungen

des Komitees teilnehmen können und dass die Nichtregierungsorganisationen der Entwicklungsländer angemessen vertreten sind; 7. ersucht die zur Unterzeichnung des Übereinkommens ermächtigten -Staaten und regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration dem interimistischen Sekretariat einzeln oder in einem bilateralen oder multilateralen Rahmen Informationen bezüglich der gemäss dem Übereinkommen ergriffenen Massnahmen zu übermitteln, bis dieses in Kraft tritt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika vom 1.März 1995

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1995

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2

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17

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02.03.1995

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809-891

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