Ablauf der Referendumsfrist: S.Juli 1995

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Eisenbahngesetz

Änderung vom 24. März 1995

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1993'), beschliesst: I

Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572) wird wie folgt geändert:

Sechster Abschnitt: Abgeltung der ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes i. Grundsätze

Art. 49 ' Bund und Kantone gelten den Transportunternehmungen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Verkehrsangebotes ab.

2 Angebote des Ortsverkehrs sowie Linien, die ausschliesslich dem Ausflugsverkehr dienen, sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.

3 Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten, der von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung, insbesondere des kombinierten Verkehrs.

Art. 50

II. Voraussetzungen

1

Abgeltungsberechtigt sind diejenigen Unternehmungen: a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des neunten Abschnitts genügt; b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist; und c.

die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen.

» BBI1994 I 497 > SR 742.101

2

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1995-218

Eisenbatmgesetz

2

Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmungen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmungen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.

Art. 51 III. Leistungsangebot und Bestetlverfah-

1 Das Leistungsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmungen im voraus von Bund, beteiligten Kantonen und Transportunternehmungen in einer Vereinbarung verbindlich festgelegt. Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Leistungsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Die autonome Führung der Unternehmungen im Vollzugsprozess wird dadurch nicht berührt.

2 Bei der Festlegung des Leistungsangebotes, beinhaltend "Angebotskonzept und Preise, sowie der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen: a. eine angemessene Grunderschliessung; b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden;

c.

Anliegen der Raumordnungspolitik;

d.

Anliegen des Umweltschutzes;

e. Anliegen der Behinderten.

3

Mit der rechtsgültigen Festlegung des Angebotes in einer Vereinbarung entsteht für die Iransportunternehmungen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

4

Bei Differenzen im Bestellverfahren zwischen Kantonen, TransportUnternehmungen und den Bundesbehörden, die mit der Aushandlung der Vereinbarungen über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz l betraut sind, entscheidet das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2. Dieser Entscheid kann an den Bundesrat weitergezogen werden.

Art. 52 IV. Kdreung der Abgeltung

Nach Anhörung der beteiligten Kantone kann der Bund im Bestellverfahren die von der Unternehmung geltend gemachte Abgeltung kürzen, wenn: ·a. sich eine Unternehmung unwirtschaftlich verhält; b. der Deckungsbeitrag an die Infrastruktur aus den nicht abgeltungsberechtigten Sparten des Schienenverkehrs ungenügend ist.

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Eisenbahngesetz

V. Finanzielle Aufteilung

VI. Anrechnung

Art. 53 1 Die Anteile von Bund und Kantonen an der Abgeltung werden durch den Bundesrat festgelegt, nachdem er dazu die Kantone angehört hat. Berücksichtigt werden insbesondere die Finanzkraft sowie die strukturellen Voraussetzungen der Kantone.

2 Der Anteil des Bundes beträgt mindestens 50 und höchstens 95 Prozent.

3 Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.

4 Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden und andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.

5 Zur Förderung der Regionalisierung kann der Bund von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen, wenn sich die relative finanzielle Belastung des Bundes dadurch gesamthaft nicht erhöht.

Art. 54 Die nach Artikel 51 errechneten Abgeltungsbeträge werden bei der Ermittlung des kommerziellen Wertes einer Transportunternehmung (Art. 77) nicht berücksichtigt.

Art. 55 Aufgehoben Glieäerungstitel vor Art. 56

Siebenter Abschnitt: Darlehen und Finanzhilfen I, Technische Verbesserungen

Art. 56 Will eine Transportunternehmung Anlagen oder Einrichtungen erstellen oder ergänzen oder Fahrzeuge anschaffen, um die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit des Betriebes wesentlich zu erhöhen, oder will die Unternehmung Massnahmen zugunsten Behinderter treffen, so kann der Bund Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen und verzinsliche Darlehen gewähren oder verbürgen.

Art. 58 Aufgehoben

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III. Naturschaden

IV. Mitwirkung der Kantone

Art. 59 Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Tïansportunternehmungen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen und Fahrzeuge sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren.

Art. 60 Die Leistungen des Bundes nach den Artikeln 56 und 57 setzen die Mitwirkung der Kantone voraus, soweit es sich nicht um Investitionen handelt, die Angeboten nach Artikel 49 Absatz 3 dienen.

Art. 60a Aufgehoben

V. Finanzielle Aufteilung

Art. 61 1 Der Anteil des Bundes an den Leistungen für technische Verbesserungen (Art. 56) beträgt mindestens 5 und höchstens 50 Prozent. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 53 Absätze l, 3, 4 und 5.

2 Der Bundesrat kann in Ausnahmefällen bei finanziell besonders stark belasteten Kantonen seinen Anteil auf 85 Prozent erhöhen.

3 Der Anteil des Bundes an den Leistungen für die Umstellung des Betriebes (Art. 57) bemisst sich nach Artikel 53.

Art. 61a Bisheriger Artikel 60 a Ar!. 63

i..Gni(idsätze

' Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement regelt durch Verordnung nach Konsultation des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Kantone die Rechnungslegung der konzessionierten Transportunternehmungen. Wo es keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelten die Vorschriften des Obligationenrechtes IJ über die kaufmännische Buchführung sowie über die Erfolgsrechnung und die Bilanz der Aktiengesellschaften.

2 Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die

» SR 220 19 Bundcsblatt 147. Jahrgang. Bd. II

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Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen.

II. Ausweis

des Unlemehmungserfolgs

in. Reserve

Art. 64 1 Soweit eine Unternehmung die Gesamtaufwendungen mit den Erträgen und den vdn Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie trägt diesen auf die neue Rechnung vor.

2 Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen ein Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen, soweit er aus abgeltungsberechtigten Sparten stammt, zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück.

Art. 65 5 Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Die allgemeine Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden.

Art. 66-69 Aufgehoben

Art. 70 and 71 Das Wort «Bahnunternehmung» wird durch «Transportunternehmung» ersetzt.

Art. 72 Das Wort «Kontrollstelle» wird durch «Revisionsstelle» ersetzt.

Art. 73 Aufgehoben An. 95 Abs. l, 2 und 2b!s 1 Die Artikel 3, 4, 7-9, 21, 22, 39-44, 46-48, 88, 89 und 94 sowie der dritte, sechste, siebente, neunte und elfte Abschnitt dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen und die von den Schweizerischen Bundesbahnen mitbetriebene Fähre Romanshorn-Friedrichshafen.

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Der sechste, der siebente, der neunte und der elfte Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für die konzessionierten Automobil- und Trolleybuslinien, soweit sie nicht ausschliesslich dem Orts- oder Ausflugsverkehr dienen.

2bls Der sechste Abschnitt gilt auch für Luftseilbahnen und den Postautodienst, der siebente auch für Luftseilbahnen.

Art. 97 zweiter Satz ... Soweit dieses Gesetz Aufgaben den 'Kantonen zuweist, erlassen diese die notwendigen Vollzugsvorschriften.

Schlussbestimmung Bei Inkrafttreten der Änderung vom 24. März 1995 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 im Rahmen des Bundesgesetzes über die Sanierungsmassnahmen 1994 (Ziff. I, Ziff. 11) erhält Artikel 95 Absätze l und 2 folgende Fassung: 1 Die Artikel 3, 4, 7-9, 21, 22, 39-44, 46-48, 88, 89 und 94 sowie der dritte, sechste, siebente und neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen und die von den Schweizerischen Bundesbahnen mitbetriebene Fähre Romanshora-Friedrichshafen.

2 Der sechste, der siebente und der neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für die konzessionierten Automobil- und Trolleybuslimen, soweit sie nicht ausschliesslich dem Orts- oder Ausflugsverkehr dienen.

II

Außebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Der Tarifannäherungsbeschluss vom 5. Juni 1959 '> wird aufgehoben.

2. Das Bundesrechtspflegegesetz 2) wird wie folgt geändert: Art. 100 Bst. r Ziff. 4

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen: 4. Verfügungen über die Abgeltung ungedeckter Kosten des Verkehrsangebotes;

') AS 1959 801,1961 1058,1963 358,1964 785 > SR 173.110

2

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3. Der Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1986 ^ über den Leistungsauftrag 1987 an die Schweizerischen Bundesbahnen und Über die Abgeltung ihrer gemeinwirtschaftlichen Leistungen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben Art. 4 Regionaler Personenverkehr Für das Angebot im regionalen Personenverkehr gelten die Artikel 51 und 52 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572' sinngemäss.

Art. 5 Abs. 2 2 Der Bundesrat legt das vom Bund abzugeltende Leistungsangebot fest. Er überprüft es periodisch und veranlasst die notwendigen Anpassungen.

Art, 7

Festlegung der Abgeltung und des Anteils der Bundesbahnen am Infrastrukturaufwand

1

Die ungedeckten Kosten des regionalen Personenverkehrs werden von Bund und Kantonen nach Massgabe der Artikel 51-53 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572> gemeinsam getragen.

2 Der Bund gilt den Bundesbahnen im Huckepackverkehr die in den Planrechnungen ausgewiesenen ungedeckten Kosten des Betriebs ab. Der Bundesrat legt die Abgeltungsbeträge jährlich im voraus fest.

3 Bisheriger Absatz 2 4. Das'PTT-Organisationsgesetz vom 6. Oktober I96031 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. l zweiter Satz 1 ... Die Leistungen des Bundes für den Postautodienst nach Artikel 95 Absatz 2bis des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572' werden entsprechend berücksichtigt.

III

Schlussbestimmungen 1. Übergangsbestimmungen 1

Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden erstmals für das Rechnungsjahr 1996 angewendet. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement kann den Unternehmungen eine Übergangsfrist von maximal zwei Jahren zur Ein"> SR 742.37

2

» SR 742.101; AS ... (BEI 1995 II 442) « SR 781.0 448

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führung der Spartengliederung gewähren. Während dieser Frist erfolgt die Abgeltung aufgrund einer Planrechnung für die gesamte Unternehmung.

2 Für die Kantonsanteile (Prozentsätze) gelten bis längstens 1998 die aufgrund der Unternehmensrechnungen 1992 ermittelten Anteile, berichtigt um den Betrag, der mit den Sanierungsmassnahmen 1992 für den Bundeshaushalt1' vorgesehen wurde.

3 Bis zum Vorliegen einer vertraglichen Neuregelung des Leistungsangebots und der entsprechenden Abgeltung, längstens jedoch bis zum Fahrplanwechsel 1999, sind die Leistungen gemäss dem. beim Inkrafttreten des revidierten Gesetzes gültigen Angebot massgebend.

4 Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen bis längstens am 3I.Dezember 1998 zum Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 51 im Rahmen des bisherigen Leistungsumfanges ermächtigt.

2. Referendum und Inkrafttreten 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Ständerat, 24. März 1995

Nationalrat, 24. März 1995

Der Präsident: Küchler

Der Präsident: Claude Frey

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführen Duvillard

Datum der Veröffentlichung: 4. April 19952) Ablauf der Referendumsfrist: S.Juli 1995 6556

» BB11992III 349 > BEI 1995 II 442

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Eisenbahngesetz Änderung vom 24. März 1995

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04.04.1995

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