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Bundesratsbeschluss
über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie vom 26. Januar 1995
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 n über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,
beschliesst: Art. l Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom S.Dezember 1994 für die schweizerische Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2'.
Art, 2 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Freiburg, 2
Er findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse zwischen den Mitgliedern des SEM sowie Inhabern von Unternehmungen, die Möbel und Polstermöbel im weitesten Sinne, Büromöbel und Betten industriell herstellen, und ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
Ausgenommen sind: - Betriebsleiter/Innen und Mitarbeiter/Innen mit Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 458 und 462 des OR; - Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.
3 Für das kaufmännische Personal haben die Artikel 6 und 36 keine Gültigkeit.
Für die Berufschauffeure gilt bezüglich Arbeits- und Ruhezeit die Eidg. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung).
Art. 3 Über den Vollzugskostenbeitrag (Art. 36 GAV) und insbesondere die Aufwendungen für die Weiterbildung sind dem BIGA alljährlich eine detaillierte Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung
» SR 221,215.311 > Der Text dieser Beilage wird im BEI nicht veröffentlicht. Separatabdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.
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zu 1995-66
Gesamtarbcitsvertrag für die schweizerische Möbelindustrie *
der entsprechenden Kassen muss nach den vom BIGA aufgestellten Grundsätzen erfolgen. Das BIGA kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen, sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Art 4 Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 1995 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 6.6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Art. 5 'Die Bundesratsbeschlüsse vom 26. Januar 1993 und vom 20. Januar 1994l> über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie werden aufgehoben.
2 Dieser Beschluss tritt am 15.Februar 1995 in Kraft und gilt bis zum 31.Dezember 1999.
26. Januar 1995
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler Couchepin
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»> BEI 1993 I 192, 1994 I 385
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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie vom 26. Januar 1995
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Jahr
1995
Année Anno Band
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05
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.02.1995
Date Data Seite
386-387
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