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Botschaft betreffend ein Abkommen mit Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen

vom 25. Oktober 1995

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 22. Juni 1995 unterzeichnete Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. Oktober 1995

1995-771

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

69 Bimdesblatt 147. Jahrgang. Bd. IV

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Übersicht Nach dem am l. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer hätten Erwerbseinkünfte von liechtensteinischen Grenzgängern in der Schweiz mit einer an der Quelle erhobenen Bundessteuer belegt werden müssen. Demgegenüber wären solche Einkünfte nach den Vereinbarungen der Kantone St. Gallen und Graubünden mit Liechtenstein nach wie vor von den kantonalen und kommunalen Steuern befreit gewesen. Mit dem am 22. Juni 1995 unterzeichneten Abkommen wird mm eine einheitliche Regelung sichergestellt, indem solche Einkünfte sowie Hypothekarzinsen und privatrechtliche Ruhegehälter nur im Wohnsitzstaat des Bezügers besteuert werden können. Für Vergütungen, die im Zusammenhang mit einer unselbständigen Arbeit im öffentlichen Dienst eines Staates ausgerichtet werden, hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht.

Im Vemehmlassungsverfahren stimmten die Kantone und interessierten Wirtschaftsverbände dem Abkommen zu.

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Botschaft l

Vorgeschichte

Nach der bisherigen Regelung wurden die Erwerbseinkünfte von Grenzgängern im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis am Wohnsitz besteuert. Für den Kanton St. Gallen ergibt sich diese Regelung aus dessen Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein vom 20. Juli 1959 und für den Kanton Graubünden aus einer entsprechenden Vereinbarung vom 9. Oktober 1925. Diese Vereinbarungen betreffen nur die kantonalen Steuern, nicht aber die direkte Bundessteuer.

Die Tatsache, dass das auf den I.Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer die Erhebung einer Quellensteuer auf den Erwerbseinkünften ausländischer Arbeitnehmer vorsieht, würde dazu führen, dass ohne anderslautende staatsvertragliche Vereinbarung ab I.Januar 1995 auf den Erwerbseinkünften der liechtensteinischen Grenzgänger die direkte Bundessteuer an der Quelle erhoben werden müsste. Auf der andern Seite würden diese Einkünfte aufgrund der erwähnten kantonalen Vereinbarungen nach wie vor nicht mit kantonalen und kommunalen Steuern belegt, sondern am (liechtensteinischen) Wohnsitz erfasst.

Eine ähnliche Situation ergäbe sich bei den Hypothekarzinsen und Ruhegehältern, die an Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein entrichtet werden, da im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer auch für solche Vergütungen eine Quellensteuer vorgesehen ist. Nach Auffassung der Kantone wie auch des Bundes wäre eine unterschiedliche steuerliche Behandlung dieser Einkünfte nicht befriedigend, weshalb die Schweiz im Februar 1994 mit dem Wunsch an Liechtenstein herantrat, mittels eines Staatsvertrags eine einheitliche Regelung herbeizuführen.

In den Verhandlungen stellte sich die Frage, ob für die Erwerbseinkünfte der Grenzgänger das bisherige System der Wohnsitzbesteuerung mit Befreiung am Arbeitsort beibehalten werden solle, oder ob - entsprechend den Regelungen der Schweiz mit anderen Nachbarstaaten - eine Aufteilung des Besteuerungsrechts in Frage käme.

Angesichts der besonders engen Beziehungen zwischen den beiden Staaten, die sich insbesondere aus dem Zollvertrag vom 29. März 1923 ergeben, kamen beide Staaten überein, das bisherige System der Besteuerung im Wohnsitzstaat auch künftig beizubehalten. Eine entsprechende Regelung wurde auch für Hypothekarzinsen und für Pensionen vorgesehen.

2 Artikel 2

Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens Unter das Abkommen fallende Steuern

Entsprechend der Zielsetzung, eine Regelung für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, für Zinsen aus Grundpfandforderungen und Ruhegehälter zu treffen, gilt das Abkommen nur für die Steuern vom Einkommen.

Artikel 4 Zinsen aus Grundpfandforderungen Zinsen aus Grundpfandforderungen können grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat des Empfangers besteuert werden.

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Artikel 5 Unselbständige Arbeit Die Erwerbseinkünfte von Grenzgängern in privatrechtlichen Arbeitsverhaltnissen können nur im Wohnsitzstaat besteuert werden.

Artikel 6 Ruhegehälter, Renten und Kapitalleistungen Für solche Einkünfte ist - unter Vorbehalt des Artikels 7 - ebenfalls das aus-

schliessliche Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates vorgesehen.

Artikel 7 Öffentlicher Dienst Vergütungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaats geleistet werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Eine Ausnahme gilt bei öffentlich-rechtlichen Institutionen, an denen sich beide Staaten gemeinsam beteiligen. In solchen Fällen kommen die Artikel 5 und 6 zur Anwendung.

Artikel 9 Inkrafttreten Das Abkommen findet - entsprechend dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer - rückwirkend auf den l. Januar 1995 Anwendung.

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Finanzielle Auswirkungen

Das Abkommen darf'als für die Schweiz günstig angesehen werden, ist doch die gesamte Lohnsumme der schweizerischen Grenzgänger mit Arbeitsort Liechtenstein erheblich höher als diejenige der liechtensteinischen Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen.

Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung des Abkommens zuständig. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Abkommen sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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Schlussfolgerungen

Mit dem vorliegenden Abkommen wird sichergestellt, dass mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer nicht eine Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, der Ruhegehälter und der Zinsen aus Grundpfandforderungen eintritt. Zudem gewährleistet das Abkommen für die privatrechtlich angestellten Grenzgänger die Weiterführung der bisher geltenden Besteuerung am Wohnsitz. Das Abkommen darf als für die Schweiz günstig angesehen werden, ist doch die gesamte Lohnsumme der schweizerischen Grenzgänger mit Arbeitsort Liechtenstein erheblich höher als diejenige der liechtensteinischen Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten.

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Bundesbeschluss betreffend ein Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1995 ", beschliesst:

Arti 1 Das am 22. Juni 1995 unterzeichnete Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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Abkommen

Originaltext

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen

Der Schweizerische Bundesrat und seine Durchlaucht der regierende Fürst von und zu Liechtenstein vom Wunsche geleitet, verschiedene Steuerfragen zu regeln, sind übereingekommen, das nachstehende Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Daniel Lüthi, Delegierter für internationale Steuerverträge Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Hugo Biedermann, Amtsvorstand der liechtensteinischen Steuerverwaltung Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: Artikel l

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für alle Steuern vom Einkommen, die auf den in den nachfolgenden Artikeln erwähnten Einkünften für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den Einkommensteuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personen Vereinigungen; b) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; c) unter Vorbehalt des Vertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollge-

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Verschiedene Steuerfragen

biet vom 29. März 1923 bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bestimmen die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen den Vertragsstaat, in dem diese Person im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt; d) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Liechtenstein den Amtsvorstand der liechtensteinischen Steuerverwaltung oder seinen Stellvertreter; (iij in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; e) bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4 Zinsen aus Grundpfandforderungen 1. Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die aus Forderungen stammen, die durch im anderen Staat gelegene Grundstücke sichergestellt sind, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im erstgenannten Staat besteuert werden. Diesen Grundpfandforderungen sind Faustpfandforderungen gleichgestellt, die vom Grundeigentümer geschuldet und durch Verpfändung von Grundpfandtiteln auf im anderen Staat gelegenen Grundstücken sichergestellt sind.

2. Absatz l ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört.

Artikel 5

Unselbständige Arbeit

1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Artikels? Absatz l können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus unselbständiger Arbeit nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.

Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Einkünfte nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

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Verschiedene Steuerfragen

2. Vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz l können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit solcher Personen, die im einen Staat ihren Wohnsitz und im anderen Staat ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag dorthin begeben (Grenzgänger), nur in dem Staate besteuert werden, in dem sie ansässig sind.

Artikel 6 Ruhegehälter, Renten und Kapitalleistungen Vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz l können Ruhegehälter, Renten, Kapitalleistungen und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus privatrechtlichen Einrichtungen der betrieblichen beruflichen Vorsorge gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 7 Öffentlicher Dienst

1. Vergütungen, einschliesslich Ruhegehälter, Renten, Kapitalleistungen und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung, der lokalen Körperschaft oder der juristischen Person geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Auf Vergütungen, einschliesslich Ruhegehälter, Renten, Kapitalleistungen und ähnliche Vergütungen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution mit Sitz in einem der Vertragsstaaten, an der sich die Vertragsstaaten, politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gemeinsam beteiligen, an eine natürliche Person für die dieser Institution geleisteten Dienste gezahlt werden, sind die Artikel 5 und 6 anzuwenden.

Die zuständigen Behörden bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen, welche Öffentlich-rechtlichen Institutionen unter diese Bestimmung fallen.

Artikel 8 Verständigungsverfahren 1. Legt ein Steuerpflichtiger dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden der Vertragsstaaten die Wirkung einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung haben oder haben werden, so kann er seinen Fall dem Staate, in dem er Wohnsitz hat, unterbreiten. Wird der Einspruch des Steuerpflichtigen als begründet erachtet, so wird die zuständige Behörde des angerufenen Staates anstreben, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über eine angemessene Vermeidung der in Frage stehenden Doppelbesteuerung zu verständigen.

2. Zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder bezüglich der Beziehungen des Abkommens zu Abkommen der Vertragsstaaten mit dritten Staaten können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig verständigen.

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Verschiedene Steuerfragen

Artikel 9 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Bis zum Inkrafttreten werden seine Bestimmungen provisorisch angewendet für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1995 beginnen.

Artikel 10 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung für die Steuerjahre, die am oder nach dem l. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 22. Juni 1995 im Doppel in deutscher Sprache.

Für den

Für das

Schweizerischen Bundesrat:

Fürstentum Liechtenstein:

Daniel Lüthi

Hugo Biedermann

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend ein Abkommen mit Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen vom 25. Oktober 1995

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1995

Année Anno Band

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50

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95.069

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19.12.1995

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1633-1641

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