Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 1996 # S T #
Bundesbeschluss
zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz
vom 6. Oktober 1995
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1994",
beschliesst: Art. l
Grundsatz
1
Der Bund fördert die Information über den Unternehmensstandort Schweiz im Ausland.
2 Er kann dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen, welche die Ansiedlung neuer Unternehmen in unserem Land zum Ziel haben.
Art. 2 Massnahmen !
Der Bund fördert die Information insbesondere durch:
a. Publikationen; b.
c.
Beteiligungen an Messen, Ausstellungen und Seminarien; eigene Informationsveranstaltungen;
d.
Direktwerbung;
e. Auskünfte an einzelne Betriebe.
2 Die Massnahmen sind auf die Anforderungen und Informationsbedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen abzustimmen.
Art. 3
Durchführung
1
Die Information über den Unternehmensstandort Schweiz erfolgt in erster Linie über bereits bestehende Institutionen, namentlich über die schweizerischen Vertretungen im Ausland, über die Aussenhandelskammem sowie über weitere Organisationen, die schweizerische Interessen im Ausland vertreten.
2 Soweit die bestehenden Institutionen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen, kann auf den wichtigsten Auslandmärkten der zeitlich begrenzte Einsatz von zusätzlichem Personal bei Einzelvorhaben oder der Einsatz von Lokalagentinnen und Lokalagenten bei umfassenden Informationsprogrammen unterstützt werden.
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1995-753
Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz. BB
3
Im übrigen liegt der Vollzug beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), das insbesondere eine zentrale Informations- und Kontaktstelle unterhält, die Ausbildung fördert, Promotionskonzepte entwickelt und sich an ihrer Umsetzung beteiligt.
Art. 4 Koordination 1 Über die Durchführung der einzelnen Programme und Projekte entscheidet das BIGA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesamt für Aussenwirtschaft.
2 Um eidgenössische und kantonale Aktivitäten optimal aufeinander abzustimmen, setzt das BIGA einen Koordinationsausschuss ein, dem kantonale Vertreter aus allen Landesteilen angehören. Der Koordinationsausschuss berät die Bundesstellen bei der Planung und Durchführung der Massnahmen.
Art. 5 Finanzierung Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Kredite mit einfachem Bundesbeschluss.
Art. 6 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Er gilt während zehn Jahren.
3
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 6. Oktober 1995 Der Präsident: Küchler Der Sekretär: Lanz
Nationalrat, 6. Oktober 1995 Der Präsident: Claude Frey Der Protokollführer: Duvillard
Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 1995') Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 1996
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Bundesbeschluss zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz vom 6. Oktober 1995
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Jahr
1995
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
41
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
17.10.1995
Date Data Seite
562-563
Page Pagina Ref. No
10 053 630
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