Ablauf der Referendumsfrist: 15. Mai 1995
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Bundesbeschluss
über die Beteiligung der Schweiz an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität beim Internationalen Währungfonds (ESAF-Beteiligungsbeschluss) vom 3. Februar 1995 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf Artikel 39 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994", beschliesst: Art l Grundsatz Die Schweiz beteiligt sich mit Darlehen und Beiträgen zur Zinsverbilligung an der befristeten Weiterführung der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (ESAF) beim Internationalen Währungsfonds (IWF).
Art 2
Leistungen für die ESAF
1
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) gewährt dem IWF als Treuhänder des ESAF-Treuhandfonds verzinsliche Darlehen; sie vollzieht die Kreditzusagen in eigener Zuständigkeit.
2 Der Bund übernimmt gegenüber der SNB die Garantie für die fristgerechte Rückzahlung der Darlehen einschliesslich der Verzinsung.
3 Der Bund gewährt dem IWF als Treuhänder des ESAF-Treuhandfonds Zinsverbilligungsbeiträge à fonds perdu.
Art 3 Abkommen mit dem IWF Der Bundesrat wird ermächtigt, mit dem IWF ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der ESAF abzuschliessen.
Art 4 KreditbewUHgung 1 Die Verpflichtungen des Bundes dürfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite eingegangen werden.
2 Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit einfachem Bundesbeschluss.
o BEI 1994 III 1397
714
1995-110
ESAF-Beteiligungsbeschluss
Art. 5
Durchführung
Bundesrat und SNB führen diesen Beschluss und das Abkommen mit dem IWF gemeinsam durch.
Art. 6 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2011.
Ständerat, 3. Februar 1995 Der Präsident: Küchler Der Sekretär: Lanz
Nationalrat, 3. Februar 1995 Der Präsident: Claude Frey Der Protokollführen Duvillard
Datum der Veröffentlichung: 14. Februar 1995 '> Ablauf der Referendumsfrist: 15. Mai 1995
6962
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BB! 19951714
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Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität beim Internationalen Währungfonds (ESAFBeteiligungsbeschluss) vom 3. Februar 1995
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1995
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
06
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.02.1995
Date Data Seite
714-715
Page Pagina Ref. No
10 053 341
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