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Botschaft betreffend die Briefwechsel über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) vom 13. September 1995

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung der Briefwechsel über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV).

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen ebenfalls den Entwurf für einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, welcher an den Bundesrat die Kompetenz delegiert, mit internationalen Organisationen Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13, September 1995

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger .

Der Bundeskanzler: Couchepin

1995-646

29 Bundesblall 147. Jahrgang. Bd. IV

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Übersicht Die internationalen Beamten schweizerischer Nationalität, welche im Dienste der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen stehen, waren bis zum Abschluss von Briefwechseln zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den internationalen Organisationen obligatorisch den schweizerischen Sozialversicherungen (AHVIJVIEOIALV) angeschlossen. Allerdings konnten sie innert drei Monaten ab Stellenantritt ein Gesuch um Befreiung einreichen, wenn die Unterstellung unter die Pensionskasse der internationalen Organisation ßr sie eine «nicht zumutbare Doppelbelastung» im Sinne von Artikel l Absatz 2 Buchstabe b AHVG (SR 831.10; bedeutete.

Am 25. Februar 1991 fällte das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Entscheid, wonach ein internationaler Beamter, der wegen nicht zumutbarer Doppelbelastung befreit ist, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) zu zahlen hat. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche ihnen im Gaststaat zustehen, haben die internationalen Organisationen mitgeteilt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könnten. Daraufhin hat der Bundesrat ihnen vorgeschlagen, das Problem durch eine Ergänzung der Sitzabkommen mittels Abschluss eines Briefwechsels zu lösen.

Gemäss dem Abkommen sind die internationalen Beamten schweizerischer Nationalität nicht mehr obligatorisch den schweizerischen Sozialversicherungen angeschlossen; sie können sich jedoch freiwillig der AHVIIV/EO/ALV oder lediglich der ALV anschliessen, wenn sie ein entsprechendes Gesuch stellen. Das Abkommen regelt ebenfalls die Stellung der Ehegatten internationaler Beamter schweizerischer Nationalität.

Gemäss Bundesratsentscheid vom 26. Oktober 1994 findet mit Wirkung ab 1. Januar Ì994 der Briefwechsel bis zur Genehmigung durch die eidgenössischen Räte provisorische Anwendung.

Hinsichtlich der Abkommen, welche künftig abgeschlossen werden, schlägt der Bundesrat der Bundesversammlung eine Kompetenzdelegation vor, die den Abschluss solcher Abkommen beispielsweise mit internationalen Organisationen ermöglicht, welche sich in der Schweiz künftig niederlassen.

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Ausgangstage

Die vom Bundesrat mit der Organisation der Vereinten Nationen, den SpezialOrganisationen in Genf sowie den anderen in der Schweiz niedergelassenen zwischenstaatlichen Organisationen abgeschlossenen Sitzabkommen enthalten keine Bestimmung zur Unterstellung von internationalen Beamten schweizerischer Nationalität unter die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Arbeitslosenversicherung (ALV). Gemäss einer seit 1948 herrschenden Praxis, also seit fast 50 Jahren, sind die internationalen Beamten schweizerischer Nationalität nicht in der AHV/IV/EO - und später nicht in der ALV - versichert worden, wenn sie sich der Pensionskasse ihrer internationalen Organisation anschlössen und der Anschluss an die schweizerische Kasse für sie eine «nicht zumutbare Doppelbelastung» im Sinne von Artikel l Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 bedeutete.

Um von der Versicherungspflicht betreffend AHV/IV/EO/ALV entbunden zu werden, mussten die Beamten innert den ersten drei Monaten ab Eintritt in den Dienst der internationalen Organisation ein ausdrückliches Gesuch um Befreiung stellen.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat diese Praxis in Frage gestellt.

In einem Urteil vom 25. Februar 1991 in Sachen P.-A. R. (BGE 117 V 1) kam es zum Ergebnis, dass ein internationaler Beamter, der wegen nicht zumutbarer Doppelbelastung aufgrund von Artikel l Absatz 2 Buchstabe b AHVG befreit ist, gehalten bleibt, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) zu bezahlen. Aus diesem Entscheid folgt, dass die internationalen Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit nicht mehr aus der Arbeitslosenversicherung befreit werden konnten und die letztgenannte Versicherung für sie somit obligatorisch geworden ist.

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Reaktion der internationalen Organisationen

Aufgrund dieses Entscheids wies das Bundesamt für Sozialversicherung die kantonalen Ausgleichskassen an, die internationalen Beamten schweizerischer Nationalität in die Arbeitslosenversicherung aufzunehmen. Diese obligatorische Unterstellung gab Anlass zu deutlichen Reaktionen seitens der internationalen Organisationen, welche sich dagegen wehrten. Mit Note vom 9. April 1992 teilte die Organisation der Vereinten Nationen - im Namen auch der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz - mit, dass eine solche einseitige Massnahme angesichts der mit der Schweiz abgeschlossenen Sitzabkommen nicht akzeptiert werden könne, und schlug vor, dass der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung der Wahl der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität zu überlassen sei.

Die internationalen Organisationen begründen ihren Standpunkt mit der Freiheit und Unabhängigkeit, die ihnen und ihren Beamten jeglicher Staatsangehörigkeit im Gaststaat zustehen, sowie m'it der Gleichbehandlung der Beamten. Sie bestreiten zudem, dass die internationalen Beamten, selbst wenn sie die Nationalität des Gaststaates besitzen, von dessen Gesetzgebung, in diesem Falle der schweizerischen, erfasst werden können.

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Entsprechend dem Wortlaut eines Sitzabkommens werden die Privilegien und Immunitäten einer internationalen Organisation zum Zweck verliehen, dass sie ihre Funktionen auf unabhängige Weise und in voller Freiheit ausüben kann. Gerade im Hinblick auf die Sicherstellung dieser Unabhängigkeit haben die internationalen Organisationen ein eigenes System zur sozialen Vorsorge eingerichtet. Der Umstand, dass eine Kategorie von Beamten der schweizerischen Arbeitslosenversicherung angeschlossen wird, stellt - aus der Sicht der internationalen Organisationen - einen administrativen Eingriff seitens der Schweiz dar, der mit dem Prinzip der Unabhängigkeit der Organisation unvereinbar ist.

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Lösungen

Es war nicht möglich, diese Situation durch einen Entscheid auf Verwaltungsebene zu regeln. Die einzige Lösung, die zur Bestimmung der Mitgliedschaft der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität geeignet erschien, war der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages mit jeder einzelnen in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisation. Dies ist in Form eines Briefaustausches geschehen, der das mit jeder internationalen Organisation abgeschlossene Sitzabkommen ergänzt. Darüberhinaus war der Bundesrat der Meinung, dass in diesem Briefwechsel auch die Eingliederung der Ehegatten internationaler Beamter schweizerischer Nationalität zu regeln sei.

Ein Briefwechsel erfolgte mit allen in der Schweiz niedergelassenen zwischenstaatlichen Organisationen, namentlich mit der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) l) , der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Meteorologischen Weltorganisation (WMO), der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), dem Weltpostverein (UPU), der Internationalen Femmeldeunion (ITU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), dem Internationalen Amt für Textilien und Bekleidung (ITCB), der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN), dem EFTA-Gerichtshof, den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), der Internationalen Organisation für Migrationen (IOM), der Internationalen Organisation für Zivilschutz (ICDO), der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), dem Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) und der Interparlamentarischen Union (IPU). Ein Briefwechsel ist ebenfalls mit der neuen Welthandelsorganisation (WTO) sowie mit der Internationalen Organisation für den Strassenverkehr (OICR) abgeschlossen worden.

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Besonderer Teil Kommentar zu den Operationellen Bestimmungen des Briefwechsels

Da die Problematik über die Arbeitslosenversicherung (ALV) hinausgeht, ist vorgesehen worden, den Status der internationalen Beamten im Hinblick auch auf AHV/ IV/EO zu regeln. Demnach sind die internationalen Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit von dem Zeitpunkt an nicht mehr in der AHV/IV/EO und " Angegeben sind die gebräuchlichen englischen, ausnahmsweise die deutschen oder französischen Abkürzungen.

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ALV versichert, da sie in das Vorsorgesystem der intematonalen Organisation eingetreten sind. Der Umstand, nicht mehr versichert zu sein, bewirkt den Verlust jeglicher Ansprüche auf Leistungen der IV sowie -grundsätzlich -.der ALV. Das Recht auf AHV-Leistungen, das sich aus früheren Beitragsleistungen ergibt, bleibt garantiert, wobei der Rentenbetrag nur auf der Basis der einbezahlten Beiträge berechnet wird.

Künftig haben die internationalen Beamten die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder lediglich der ALV beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons ein Beitrittsgesuch · zusammen mit einer Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung der Organisation stellen, welche das Datum des obligatorischen Eintritts des Angestellten sowie einen Lohnausweis enthält. Galt für diejenigen Beamten, welche schon im Dienst der Organisation standen, eine sechsmonatige Frist zur Einreichung des Beitrittsgesuches, so wird künftig die Frist zur Einreichung eines solchen Gesuches für einen neuen internationalen Beamten oder für die internationalen Beamten einer neuen Organisation drei Monate betragen. Die Nichteinhaltung der Fristen zieht den Verlust des Rechts nach sich, der AHV/IV/EO/ALV oder der ALV beizutreten. Die Versicherten zahlen Beiträge, welche sich nach dem von der Organisation bezahlten Gehalt richten und den Ansätzen 'entsprechen, welche für die Angestellten ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gelten.

Der Briefwechsel sieht vor, dass die internationalen Beamten schweizerischer Nationalität jederzeit die gewählte Versicherungsdeckung künden können. Sie können ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten und lediglich die AHV/IV/EO künden.

Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer der Verpflichtung in der Organisation, was bedeutet, dass sie kein neues Beitrittsgesuch stellen können, solange sie im Dienst der Organisation stehen.

Die Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht erfüllen (zum.Beispiel: Auskunftsverweigerung, Verzug der Beitragsleistungen) werden nach zwei Mahnungen von der Versicherung ausgeschlossen. Vom Zeitpunkt ihres Ausschlusses aus den Sozialversicherungen an sind die Beamten bis zum Ende ihres Dienstes in der Organisation nicht mehr versichert.

Sobald die internationalen Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit ihre Tätigkeit
für eine Organisation beendet haben, unterstehen sie wieder obligatorisch der AHV/IV/EO und im Falle von Lohnempfängern der ALV, sofern sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten oder hier weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Der Bundesrat entschied sich dafür, auch die Situation der Ehegatten der internationalen Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit zu regeln. Ob nun selber Schweizer oder Ausländer, wurden sie, soweit sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübten, bis zum Abschluss des Briefwechsels den Sozialversicherungen unterstellt - dies aufgrund ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Artikel l Absatz l Buchstabe a AHVG. Infolge der Privilegien und Immunitäten der Ehegatten, welche diese unter demselben Titel wie die Rechtsinhaber gemessen, war man übereingekommen, sie im Falle der Nichtzahlung von Beiträgen nicht zu belangen und ihnen die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung zu geben. Diese Situation befriedigte nicht, da die Ehegatten bei der AHV/IV/EO versichert blieben, selbst wenn sie keine Beiträge an die Versicherungen bezahlten.

Ein identisches Problem stellte sich bei Ehegatten (zum Beispiel als Hausfrauen' schweizerischer Nationalität), welche nicht von den Privilegien und Immunitäten

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internationaler Beamter ausländischer Staatsangehörigkeit profitierten, die aufgrund von Artikel l Absatz 2 Buchstabe a AHVG ausgenommen waren. Diese nichterwerbstätigen Ehegatten waren ebenfalls in der AHV/IV/EO versichert. Mangels Kenntnis über Vermögen und Einkommen unter dem System der Ehepaarrente, konnte man von ihnen keine Beiträge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen fordern.

Der Briefwechsel sieht vor, dass diese Personen von der AHV/IV/EO ausgenommen sind, und gibt ihnen die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis, und von nun 'an im Einklang mit einer vertraglichen Bestimmung, in der AHV/IV/EO zu versichern. Wie schon für die internationalen Beamten gilt, dass sie ein Beitrittsgesuch innert drei Monaten ab Eingliederung des internationalen Beamten in das Vorsorgesystem der Organisation oder ab Beendigung der Erwerbstätigkeit stellen müssen.

Ebenfalls auf sie anwendbar sind die Regeln, welche bei internationalen Beamten für den Fall der Kündigung und des Ausschlusses vorgesehen sind.

Es versteht sich, dass die Ehegatten der internationalen Beamten, seien es Schweizer oder Ausländer, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch der AHV/ IV/EO/ALV unterstehen, und zwar aufgrund von Artikel l Absatz I Buchstabe b AHVG.

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Kommentar zu den Schlussklauseln des Briefwechsels

Die Briefwechsel werden mit Wirkung ab I.Januar 1994 bis zu ihrer Genehmigung durch die eidgenössischen Räte provisorisch angewendet. Sie treten definitiv an dem Tag in Kraft, da die Bundesbehörden den Abschluss der dazu erforderlichen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifiziert haben. Die Vertragsparteien des Briefwechsels können ihn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende des jeweiligen Kalenderjahres kündigen.

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Schlussfolgerung

Die Situation der internationalen Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit in bezug auf AHV/IV/EO ändert sich aufgrund dieser neuen Bestimmungen nicht grundsätzlich, wenn man berücksichtigt, dass schon bisher 90 Prozent von ihnen die Befreiung von diesen Versicherungen beantragten und erhielten. Die übrigen 10 Prozent der betroffenen Beamten ihrerseits blieben den Versicherungen angegliedert, was ihnen auch unter den neuen Bestimmungen offenstehen wird.

Überdies führt die neue Regelung dazu, dass die nichterwerbstätigen Ehegatten, welche keine Beitragszahlungen leisten, aus den obgenannten Versicherungen ausgeschlossen werden und keine Leistungen, zum Beispiel von der Invalidenversicherung, beanspruchen können. Im weiteren wird sich die Arbeit der Ausgleichskassen bedeutend vereinfachen, da sie nicht mehr bei jedem einzelnen Befreiungsgesuch zu prüfen haben, ob die Voraussetzung der nicht zumutbaren Doppelbelastung erfüllt ist.

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Kompetenzdelegation an den Bundesrat

In bezug auf künftige Verträge wäre es wünschenswert, dass Sie dem Bundesrat die Zuständigkeit zum Abschluss solcher Abkommen übertragen. Diese würden im Normalfall in Form von Briefwechseln abgeschlossen, beispielsweise mit internatio-

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nalen Organisationen, welche sich in der Schweiz niederlassen. Eine solche Kompetenzdelegation würde vermeiden, dass Sie sich in jedem Fall zu einem Vertragsschluss äussern müssten, was um so nützlicher wäre, da ja die neuen Abkommen den bisher abgeschlossenen Briefwechseln inhaltlich gleichen werden.

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Finanzielle und'personelle Auswirkungen

Die Briefwechsel haben weder auf die Bundesfinanzen noch auf den Personalbestand Auswirkungen.

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Legislaturplanung

Die Briefwechsel sind in den Richtlinien der Regierungspolitik 1991-1995 .nicht erwähnt, da das Problem erst 1991 entstanden ist und 1994 eine Lösung dafür gefunden wurde.

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Rechtliche Grundlage Verfassungsmässigkeit

Der Bundesrat ist gemäss Artikel l des Bundesbeschlusses betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz vom 30. September 1955 (SR 792.72) zuständig, die mit den internationalen Organisationen abgeschlossenen Sitzabkommen zu ändern oder zu ergänzen. Allerdings ist er zum Abschluss von Änderungen oder Ergänzungen bestehender Sitzabkommen nur insoweit ermächtigt, als die neuen Bestimmungen mit dem Bundesrecht vereinbar sind. Vorbehalten bleiben lediglich Ausnahmen in bezug auf die Steuergesetzgebung des Bundes. Im vorliegenden Fall widerspricht ein Briefwechsel, der die Arbeitslosenversicherung für die internationalen Beamten schweizerischer Nationalität für fakultativ erklärt - wogegen sie das EVG als obligatorisch erkannt hat -, dem Bundesrecht. Daraus folgt, dass die für den Abschluss von Sitzabkommen gewöhnlich angerufene Grundlage, also der Bundesbeschluss vom 30. September 1955, unzureichend ist. Folglich vermag der Bundesrat einen solchen Briefwechsel nicht in eigener Kompetenz abzuschliessen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der fragliche Briefwechsel einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt, der gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte untersteht.

Kraft Verfassungsgewohnheitsrecht ist allerdings anerkannt, dass der Bundesrat in Ausübung seiner auswärtigen Führungsfunktion und Führungsverantwortung ohne Verzug die provisorische Anwendung eines Vertrages anordnen kann, wenn die Wahrung wesentlicher schweizerischer Interessen oder eine besondere Dringlichkeit es erfordern und es demzufolge unmöglich ist, das ordentliche parlamentarische Genehmigungsverfahren einzuhalten (VPB, 1987; Nr. 58, S. 381). In der Sitzung vom 26. Oktober 1994 beschloss der Bundesrat, die Briefwechsel als dringliche völkerrechtliche Verträge zu behandeln, und ordnete ihre provisorische Anwendung bis zur Genehmigung durch die eidgenössischen Räte an.

Die Dringlichkeit des Briefwechsels ergab sich aus den Reaktionen, welche die obligatorische Unterstellung unter die Arbeitslosenversicherung im Kreise der internationalen Gemeinschaft in Genf hervorrief. Seit 1948, dem Datum des Inkrafttre-

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tens der AHV, sind die internationalen Beamten, einschliesslich derjenigen schweizerischer Nationalität, nicht den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt worden, sofern sie durch das Vorsorgesystem ihrer Organisation versichert waren.

Durch den obligatorischen Anschluss an die Arbeitslosenversicherung indes haben sich die Bundesbehörden von einer ständigen Praxis entfernt, die auf Gewohnheitsrecht beruhte.

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Form des Bundesbeschlusses . Einfacher Bundesbeschluss

Wie bereits erwähnt, beruht der Bundesbeschluss zur Genehmigung der mit den in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen abgeschlossenen Briefwechsel auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, welche der Bundesversammlung die Kompetenz zur Genehmigung der Staatsverträge zuweist. Die Briefwechsel unterstehen nicht dem Staatsvertragsreferendum gemä'ss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung, da sie jederzeit gekündigt werden können; sie sehen weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führen sie zu einer multilateralen Rechtsvereinheitlichung. Folglich ist der Genehmigungsbeschluss in die Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu kleiden.

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Allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss

Eine Delegation der Kompetenz auf Abschluss internationaler Verträge muss auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. VPB 51.58, S. 380). Daraus folgt, dass der vorliegende Bundesbeschluss in die Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu kleiden ist. Er untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und ist zeitlich befristet. Er sollte nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft treten und während einer Dauer von zehn Jahren in Geltung stehen.

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Bundesbeschhiss

Entwurf

betreffend die Genehmigung der Briefwechsel über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV), abgeschlossen mit den in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 1995 '>, beschliesst:

Art. l 1 Die nachfolgenden Briefwechsel über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) werden genehmigt: a. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994719. Dezember 1994 mit der Organisation der Vereinten Nationen (UNO), b. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/6. Dezember 1994 mit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), c. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/21. November 1994 mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO), d. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/19. Dezember 1994 mit der Meteorologischen Weltorganisation (WMO), e. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/7. November 1994 mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), f. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/2. November 1994 mit dem Weltpostverein (UPU), g. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/22. November 1994 mit dem Internationalen Fernmeldeverein (ITU), h. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/5. Dezember 1994 mit der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), i. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/12. Dezember 1994 mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), k. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/9. November 1994 mit dem Internationalen Amt für Textilien und Bekleidung (ITCB), 1. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/4. November 1994 mit der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN), m. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/10. November 1994 mit dem EFTAGerichtshof, n. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/24. November 1994 mit den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT),

" BB1 1995 IV 761

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Stalus der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen. BB o.

Briefwechsel vom 7. Juli 1995718. August 1995 mit der Internationalen Organisation für den Strassenverkehr (OICR), p. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/10. November 1994 mit der Internationalen Organisation für Migrationen (IOM), q. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/7. November 1994 mit der Internationalen Organisation für Zivilschutz (ICDO), r. Briefwechsel vom 2. Juni 1995 mit der Welthandelsorganisation (WTO), s. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/12. Dezember 1994 mit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), t. Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/7. November 1994 mit dem Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), u. Briefwechsel vom 26.Oktober 1994/1 O.November 1994 mit der Interparlamentarischen Union (IPU).

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den in Absatz l erwähnten internationalen Organisationen zu notifizieren, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für die Genehmigung der erwähnten Briefwechsel erfüllt sind.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

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Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend die Delegation der Kompetenz an den Bundesrat zum Abschluss von Abkommen mit internationalen Organisationen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/TV7EO und ALV)

vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 1995 ", beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, mit internationalen Organisationen, welche in der Schweiz niedergelassen sind, Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen.

Art. 2 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. August 1996 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2005.

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" BB1 1995 IV 761

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/19. Dezember 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Organisation der Vereinten Nationen, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Übersetzung]> Der Vorsteher des

Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Boutros Boutros-Ghali

Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen New York

Herr Generalsekretär Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern der Organisation der Vereinten Nationen in Genf (nachfolgend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat 'abgeschlossenen Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten vom 11. Juni/l. Juli 1946 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich' habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab I. Januar 1994 die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorge11

Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen sehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Enverbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die
AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per 1. Januar 1994, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab I.Januar 1994, provisorisch angewendet werden; 773

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Boutros Boutros-Ghali 7802

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/6. Dezember 1994 abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Übersetzung u Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

'

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Michel Hansenne Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation Genf

Herr Generaldirektor Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf (nachfolgend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem. Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens zur Festlegung des rechtlichen Statuts vom l I.März 1946 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1994 die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorge-

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Stalus der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

sehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/ZV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des
Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per 1. Januar 1994, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generaldirektor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen1 der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung!

Michel Hansenne

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/21. November 1994 abgeschlossen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Weltgesundheitsorganisation, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Übersetzung " Der Vorsteher des

Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Hiroshi Nakajima Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation Genf

Herr Generaldirektor Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern der Weltgesundheitsorganisation in Genf (nachfolgend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel I Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter! assenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Verstcherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des am 21. August 1948 mit dem schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1994 die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorge-

" Übersetzung des französischen Originaltextes, 778

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen sehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der 'Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Soziaiversicherungspflicht aufgrund von Artikel I Absatz 2 Ht. a AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die
AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per 1. Januar 1994, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab I. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

779

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere sie, Herr Generaldirektor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmä'ssigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hiroshi Nakajima

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/19. Dezember 1994 abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Meteorologischen Weltorganisation, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Übersetzung]) Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Godwin O. P. Obasi Generalsekretär der Meteorologischen Weltorganisation Genf

Herr Generalsekretär Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern der Meteorologischen Weltorganisation in Genf (nachfolgend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom 10. März 1955 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1994 die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorge" Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen sehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die
AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation, Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per 1. Januar 1994, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

782



Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat

Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Godwin O. P. Obasi

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/7. Novemberl994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Weltorganisation für geistiges Eigentum, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

ÜbersetzungIJ Der Vorsteher des

Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994

Herrn Arpad Bogsch Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum Genf Herr Generaldirektor Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (nachfolgend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit,' welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre ' Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des am 9. Dezember 1970 mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab I.Januar 1994 die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorge11

Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen sehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an'ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich
die AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per 1. Januar 1994, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generaldirektor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Arpad Bogsch 7802

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/2. November 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Weltpostverein, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Übersetzung^ Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Adwaldo Cardoso Botto de Barros · Generaldirektor des Weltpostvereins Bern

Herr Generaldirektor Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern des Weltpostvereins in Bern (nachfolgend «Union» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel I Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat gemessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Union, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des am 5. Februar/22. April 1948 mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Briefwechsels zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1994 die Beamten Ihrer Union, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Union vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Union nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Union vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Union stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Union vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeh ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Union vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Union stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Union. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen
Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Union übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per I.Januar 1994, einem von der Union vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generaldirektor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen der Union stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Vizegeneraldirektor Jaime Ascandoni

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/22. November 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Fernmeldeverein, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Übersetzung^ Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994

Herrn Pekka Tarjanne Generalsekretär

des Internationalen Fernmeldevereins Genf Herr Generalsekretär Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern des Internationalen Fernmeldevereins in Genf (nachfolgend «Union» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemà'ss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Union, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mît dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom 22. Juli 1971 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab I.Januar 1994 die Beamten Ihrer Union, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Union vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger 11

Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Union nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Union vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Union stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Union vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Union vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im ' Dienst der Union stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses
des internationalen Beamten im Dienste der Union. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Union übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per I.Januar 1994, einem von der Union vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer NationaJitöf h/ns;cftl//cft der schweizerischen Sozialversicherungen

Das Abkommen kann beiderseits» unter B\nVvîv\lvm^ çtaw Ä%w\sÄX NW

zwölf Moiiûicn, mit Wirkung «IM gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bimdcsrat Im Namen der Union stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der mcinlgc ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmäßigen Voraussetzungen notifizieren. Bis 7.11 diesem Zeitpunkt wird, es, rnjj y/jrjwîg TO J; Mv?r /99J c-;, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundcsrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/5. Dezember 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV)

·* Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Übersetzung "

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Kjartan Johannsson Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation Genf

~*^--^, Herr Generalsekretär Ich ha$e~aie^Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern der Europäischen Freihandelsassoziation in Genf (nachfolgend «Assoziation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entspre--, chenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Assoziation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom 10. August 1961 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab I.Januar 1994 die Beamten Ihrer Assoziation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Assoziation vorge-

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

30 Bundesblatt 147. Jahrgang. Bd. IV

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

sehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Assoziation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Assoziation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Assoziation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Assoziation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Assoziation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Assoziation stehenden Beamten, innerhalbL^or^'s'e'ciiS' Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozial Versicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des
Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Assoziation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehe'nen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Assoziation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per I.Januar 1994, einem von der Assoziation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ab Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1-. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab deirTersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen der Assoziation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch, angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Kjartan Jfohannsson 7802

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/12. Dezember 1994, abgeschlossen zwischeii der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Übersetzung " Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Wim F. Duisenberg

Präsident der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Basel Herr Präsident Ich habe die Ehre, mich im Anschlüssen die Gespräche, welche zwischen Vertretern der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel (nachfolgend «Bank» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhajig^mi^dnem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stàttg~è"îu>--.

den haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversìcherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Bank, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom 10. Februar 1987 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab I.Januar 1994 die Beamten Ihrer Bank, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversìcherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) ver-

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

sichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Bank vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Bank nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Bank vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Bank stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des ' Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Bank vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Bank vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Bank stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt
für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Bank. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen. Die Bank übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per l. Januar 1994, einem von der Bank vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab I. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Präsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen der Bank stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu.

Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom l. Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Wim F. Duisenberg

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/9. November 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Amt für Textilien und Bekleidung, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/(V/EO und ALV)

Übersetzung " Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Sanjoy Bagchi Exekutivdirektor des Internationalen Amts für Textilien und Bekleidung Genf

Herr Exekutivdirektor Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die .Gespräche, welche zwischen Vertretern des Internationalen Amts für Textilien und Bekleidung in Genf (nachfolgend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beitrage verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip 'der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom 18. Mai 1987 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1994 die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung

11

Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

(ALVJ versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. · Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ IV/EO kündigen und ihre
Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per 1. Januar 1994, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendî800

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

gen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab l. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

Das. Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Exekutivdirektor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Sanjoy Bagchì

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/4. November 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und,ALV)

Übersetzung " Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Christopher LIewellyn Smith Generaldirektor der Europäischen Organisation für kemphy si kaiische Forschung Genf

Herr Generaldirektor Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern der Europäischen Organisation für kemphysikalische Forschung in Genf (nachfolgend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat gemessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende* Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom l I.Juni 1955 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1994 die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der AHers- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

(ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz; wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ IV/EO kündigen und ihre
Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per 1. Januar 1994, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendi-

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen gen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generaldirektor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Christopher Llewellyn Smith 7802

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/10. November 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem EFTA-Gerichtshof über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/TWEO und ALV)

Übersetzung l > Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Leif Sevón Präsident des EFTA-Gerichtshofes Genf

Herr Präsident Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern des EFTA-Gerichtshofes in Genf (nachfolgend «Gerichtshof» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der'aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat gemessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat der Gerichtshof, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihm in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom 24. Januar 1994 zusteht, erklärt, dass er in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab I.Januar 1994 die Beamten des Gerichtshofes, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch den Gerichtshof vorge-

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

sehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen des Gerichtshofes nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein vom Gerichtshof vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst des Gerichtshofes stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das vom Gerichtshof vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein vom Gerichtshof vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst des Gerichtshofes stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ TV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses
des internationalen Beamten im Dienste des Gerichtshofes. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Der Gerichtshof übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per I.Januar 1994, einem vom Gerichtshof vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Präsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen des Gerichtshofes stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Leif Sevón

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/24. November 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem GATT, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Übersetzung " Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Peter Sutherland Generaldirektor des GATT Genf

Herr Generaldirektor Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern des GATT in Genf (nachfolgend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement und dem Generaldirektor des GATT abgeschlossenen Briefwechsels vom 18. August 1977 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1994 die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVJ, der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, 11

Übersetzung des französischen Originaltextes,

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel I Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der
Organisation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per 1. Januar 1994, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generaldirektor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Peter Sutherland 7802

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Briefwechsel vom 7. Juli 1995/18. August 1995, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Organisation für den Strassenverkehr, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Übersetzung '> Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 7. Juli 1995 Herrn David Khidasheli Präsident der Generalversammlung Internationale Organisation für den Strassenverkehr

Genf Herr Präsident Ich habe die Ehre, mich im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grandlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom 7. Juli 1995 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab Inkrafttreten des mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Sitzabkommens die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinter! assenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV bcizutwten, WOÖpJ fß Ä V&fy dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten mttssca zu. dtesasa *£««& «a* Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von, drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmäßigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab Inkrafttreten des Sitzabkommens, provisorisch angewendet werden.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Präsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Sitzabkommens an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Generalsekretär David Taurinsh

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/10. November 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Organisation für Migrationen, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Übersetzung '> Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes

für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn James N. Purcell, Jr.

Generaldirektor der Internationalen Organisation

für Migrationen Genf

Herr Generaldirektor Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern der Internationalen Organisation für Migrationen in Genf (nachfolgend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Briefwechsels vom 7. April/3. Mai 1954 betreffend das Statut des Zwischenstaatlichen Komitees für europäische Auswanderung (heute Internationale Organisation für Migrationen) zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab I.Januar 1994 die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invaliden vers iche-

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

rung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das'von der Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende.des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten
werden allerdings auch lediglich die AHV7 IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die'Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per 1. Januar 1994, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendi-

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen gen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab l. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generaldirektor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Fiavio Cotti Bundesrat Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieser wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

James N. Purcell, Jr.

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/7. November 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Organisation für Zivilschutz, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/ÏV/EO und ALV)

Übersetzung " Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Sadok Znaidi Generalsekretär der Internationalen Organisation für Zivilschutz Genf

Herr Generalsekretär Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern der Internationalen Organisation für Zivilschutz in Genf (nachfolgend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel I Absatz 2 Ht. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beitrage verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in.der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom 10. März 1976 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab I. Januar 1994 die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung

Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

(ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel I Absatz 2 Ut. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ IV/EO kündigen und ihre
Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per 1. Januar 1994, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendi818

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

gen .verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab I. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen. Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Sadok Znaidi

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Briefwechsel vom 2. Juni 1995, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Welthandelsorganisation, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHWTV/EO und AL V)

Übersetzung » Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 2. Juni 1995 Herrn Renato Ruggiero

Generaldirektor der Welthandelsorganisation Genf Herr Generaldirektor Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern der Welthandelsorganisation in Genf (nachfolgend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur- Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat am 2. Juni 1995 abgeschlossenen Sitzabkommens zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab I.Januar 1995 die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorge11

Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen sehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit'aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich
die AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per I. Januar 1995, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab l. Januar 1995, provisorisch angewendet werden.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generaldirektor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der memige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1995 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Renato Ruggiero 7802

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/12. Dezember 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen .

Eisenbahnverkehr, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/TWEO und AL V)

Übersetzung " Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26, Oktober 1994 Herrn Claude Mossu Generaldirektor der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr Bern

Herr Generaldirektor Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche' zwischen Vertretern der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr in'Bern (nachfolgend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts -vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden.

Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beitrage verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom 10. Februar 1988 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1994 dfe Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalitat hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

(ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Organisation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstäügkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel I Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHW IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit
zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per l. Januar 1994, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ab Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendi824

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen gen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generaldirektor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat

Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die ·Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom I.Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Präsident des Verwaltungsausschusses.

H. G. Gern

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31 Bundesblat! 147. Jahrgang. Bd, IV

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/7. November 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/ÏV/EO und ALV)

Übersetzung H Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Arpad Bogsch

Generalsekretär

des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Genf Herr Generalsekretär Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in Genf (nachfolgend «Union» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel I Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat gemessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Union, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mît dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom 17. November 1983 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab I.Januar 1994 die Beamten Ihrer Union, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (-ALV) ver" Übersetzung des-französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

sichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Union vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Union nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Union vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Union stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Union vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschlu.ss des internationalen Beamten an ein von der Union vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Union stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für
die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Union. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Union übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per I.Januar 1994, einem von der Union vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

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S talus1 der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti Bundesrat

Im Namen der Union stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmäßigen Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Arpad Bogsch

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Briefwechsel vom 26. Oktober 1994/10. November 1994, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Interparlamentarischen Union, über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/[V/EO und ALV)

ÜbersetzungIJ Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Oktober 1994 Herrn Pierre Comillon Generalsekretär der Interparlamentarischen Union Genf

Herr Generalsekretär Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertretern der Interparlamentarischen Union in Genf (nachfolgend «Union» genannt) sowie der anderen internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel l Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Freiheit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beamten im Gaststaat geniessen - und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt -, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Union, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom 28. September 1971 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstellung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit Wirkung ab I.Januar 1994 die Beamten Ihrer Union, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Union vorgesehenen Vorsor11

Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen gesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Union nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein. von der Union vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Union stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Union vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen - dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Union vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Union stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel l Absatz 2 Ht. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/ IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV
behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des AnstellungsVerhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Union. Vorbehaltlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Union übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per I.Januar 1994, einem von der Union vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür notwendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

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Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Fiavio Cotti Bundesrat Im Namen der Union stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmäßigen ^Voraussetzungen notifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom f. Januar 1994 an, provisorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Pierre Cornillon

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die Briefwechsel über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) vom 13. September 1995

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Jahr

1995

Année Anno Band

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31.10.1995

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